Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juni 2016 - W 1 S 16.50095

published on 23/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 23. Juni 2016 - W 1 S 16.50095
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Mai 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben ein am ... ... bzw. ... geborener afghanischer Staatsangehöriger und reiste auf dem Landweg bzw. per Schlauchboot über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 18. Juli 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 12. November 2015 beantragte er Asyl.

2. Anhand von EURODAC-Treffern vom 12. November 2015 (Bl. 27/29 der BA-Akte) wurde festgestellt, dass der Antragsteller bereits in Ungarn sowie in Griechenland Asylanträge gestellt hatte.

3. Am 14. Dezember 2015 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme des Antragstellers aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO. Die Hungarian Dublin Unit bestätigte mit E-Mail-Nachricht vom 14. Dezember 2015 den Eingang des Wiederaufnahmeersuchens.

Eine Antwort auf das Wiederaufnahmeersuchen erfolgte nicht.

4. Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO sei davon auszugehen, dass Ungarn dem Übernahmeersuchen vom 14. Dezember 2015 am 29. Dezember 2015 zugestimmt habe, da das Ersuchen nicht beantwortet worden sei. Damit sei Ungarn für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für eine Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch die Antragsgegnerin seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe keine Gründe vorgetragen, die für die Bemessung der Frist des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes von Bedeutung wären. Gründe für eine weitere Reduzierung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG lägen nicht vor, da besonders schutzwürdige Belange nicht gegeben seien. Es seien auch sonst keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Antragstellers hätten berücksichtigt werden können. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk (Bl. 67 der BA-Akte) als Einschreiben am 1. Juni 2016 zur Post gegeben.

5. Mit am 10. Juni 2016 per Telefax eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: W 1 K 16.50094).

Gleichzeitig beantragt er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg Bezug genommen, welche jeweils die frühere Rechtsprechung, wonach systemische Mängel im ungarischen Asylsystem nicht vorlägen, aufgegeben hätten und eine rechtliche Neubeurteilung aufgrund der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem in den Hauptsacheverfahren für notwendig gehalten hätten. Inzwischen hätten etliche Gerichte eine solche Neubewertung durchgeführt und zwar unter Heranziehung der aktuellen Beurteilungen durch verschiedene Nicht-Regierungsorganisationen, insbesondere den UNHCR, sowie eines Rechtsgutachtens eines Universitätsprofessors zum ungarischen Asylrecht vom 2. Oktober 2015. Unter Auswertung dieser Erkenntnisquellen hätten inzwischen etliche Gerichte ihre bis dahin gegenteilige Meinung geändert und kämen zur Bejahung systemischer Mängel. Hingewiesen wurde auch auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juli 2015 (Az.: M 24 S 15.5058). Flüchtlingen drohe bei Rückschiebung im Dublin-Verfahren nach Ungarn die Weiterschiebung nach Serbien, sofern sie über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Dies liege im ungarischen Asylrecht begründet, wonach nunmehr bei Einreise über einen sicheren Drittstaat kein Asylverfahren durchgeführt werde. Dies widerspreche in eklatantem Maße den Grundsätzen des europäischen Asylsystems und begründe einen schwerwiegenden systemischen Mangel. Dies gelte unabhängig davon, ob im konkreten Fall der Reiseweg über Serbien geltend gemacht worden sei oder nicht, da davon auszugehen sei, dass die Flüchtlinge von Serbien kommend nach Ungarn eingereist seien, wovon auch die ungarischen Behörden ausgingen, da bis Ende September 2015 99% der Schutzsuchenden über die ungarischserbische Grenze nach Ungarn eingereist seien. Da der Antragsteller angegeben habe, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein, drohe ihm bei Überstellung nach Ungarn die unmittelbare Weiterschiebung nach Serbien, verbunden mit einer Einreisesperre. Die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat lasse sich nicht mit der Asylverfahrensrichtlinie und der Qualifikationsrichtlinie in Übereinstimmung bringen, da hierfür Voraussetzung wäre, dass dieser Drittstaat die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention nicht nur ratifiziert habe, sondern ihre Bestimmungen auch einhalte. Dies werde vom UNHCR und dem ungarischen Helsinki-Komitee verneint.

6. Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 27. Mai 2016 anzuordnen, hat auch in der Sache Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurden Klage und Antrag innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG i. V. m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bei Gericht erhoben.

2. Der Antrag ist auch begründet, weil die Erfolgsaussichten der Hauptsache, hier der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn, bei der gebotenen summarischen Prüfung offen sind und nach der vom Gericht sonach vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.

a) Die streitbefangene Abschiebungsanordnung ist auf § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung u. a. in den aufgrund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald diese durchgeführt werden kann.

Zu Recht geht die Antragsgegnerin davon aus, dass Ungarn zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO). Denn die Zustimmung des nach den Kriterien des Art. 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO zuständigen Staates Ungarn gilt wegen ergebnislosen Verstreichens der zweiwöchigen Frist zur Beantwortung des fristgemäß gestellten, auf Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmeersuchens als erteilt.

b) Offen ist jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG), ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn zusteht. Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).

Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.

Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylrecht, auf welche der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes überhaupt nicht eingeht. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere, dass es nach den gesetzlichen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem offenbar nunmehr zulässig ist, Dublin-Rückkehrer in von Ungarn als sicher eingestufte Drittstaaten abzuschieben, ohne dass deren Asylanträge inhaltlich geprüft würden. Hiervon ist auch die Republik Serbien betroffen, welche von Ungarn am 1. August 2015 entgegen den Empfehlungen des UNHCR als sicherer Drittstaat eingestuft wird (vgl. u. a. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria v. 17.12.2015; VG Aachen, U.v. 10.03.2016 - 5 K 1049/15.A). Hiervon kann auch der Antragsteller persönlich betroffen sein, da er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Ein solches Vorgehen wirft die Frage der Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie einer etwaigen Verletzung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO und des dadurch konkretisierten Rechts des Antragstellers auf Prüfung seines Asylantrags durch einen Mitgliedstaat des Dublin-Systems aus Art. 18 GR-Charta auf. Auch unter Berücksichtigung der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016, in der auf die Möglichkeit nach dem ungarischen Asylgesetz hingewiesen wird, gegen die Anwendung der Drittstaatenregelung im Einzelfall Einwendungen zu erheben, bleiben nach summarischer Prüfung Zweifel an der Vereinbarkeit der Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat mit den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere mit den durch Art. 27 ff. RL 2005/85/EG - Asylverfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie n. F. aufgestellten verfahrensrechtlichen und materiellen Kriterien.

Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylverfahren anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für Flüchtlinge unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 23.6.2016). Ob die Ausführungen des Auswärtigen Amtes zur Asylhaft (Beantwortung der Frage 4) in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 zu einer anderen Beurteilung führen, muss im Hinblick auf die erforderliche Prüfung, inwieweit die einschlägigen ungarischen Regelungen und deren praktische Anwendung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 8 ff. der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - übereinstimmen, der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Beantwortung steht noch aus, die zu erwartenden Erkenntnisse werden jedoch auch der Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Antragstellers zugrunde zu legen sein.

c) Im Rahmen der sonach vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt angesichts der inmitten stehenden, hochrangigen Rechtsgüter, die zulasten des Antragstellers im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn berührt wären, schon im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 47 GR-Charta sein Aussetzungsinteresse derzeit gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren (M 1 S 16.50032) abgelehnt. Gründe
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published on 10/03/2016 00:00

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.