Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2016 - W 1 S 16.50056

published on 21/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Apr. 2016 - W 1 S 16.50056
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Gericht

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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 12. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2015 einen Asylantrag.

Aufgrund von Erkenntnissen des Bundesamtes aus dem Verfahren EURODAC vom 16. Dezember 2015 stellte das Bundesamt am 28. Januar 2016 ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Ungarn. Die ungarischen Behörden haben auf das Übernahmeersuchen bis zum heutigen Tage nicht reagiert.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2016 lehnte dieses den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 27a AsylG unzulässig sei, da Ungarn aufgrund eines dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b), 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus lägen in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EUGH vor.

Gegen den vorbenannten Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. März 2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben und zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass in Ungarn sowohl hinsichtlich des Asylsystems als auch der Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestünden, die eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 EUGr-Charta begründeten.

Der Antragsteller ließ beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2016 anzuordnen.

2. dem Antragsteller auch für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Akten im Verfahren W 1 K 16.50055 Bezug genommen.

Gründe

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Das Gericht hat im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen und dabei die Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie etwaig betroffene Interessen Dritter und der Allgemeinheit im Rahmen einer summarischen Prüfung gegeneinander abzuwägen. Hierbei sind auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rn. 152 ff.).

Das Gericht erachtet vorliegend die Erfolgsaussichten im Hauptsachestreitverfahren als offen, wobei jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin vorliegend überwiegt, weshalb die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen war.

Es steht im hiesigen Verfahren die Frage inmitten, ob es sich nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO als unmöglich erweist, den Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat, hier Ungarn, zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EUGr-Charta mit sich bringen.

Zu dieser Frage existieren sowohl aktuelle gerichtliche Entscheidungen, die das Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VG München, B.v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032; VG Greifswald, B.v. 14.3.2016 - 4 B 649/16 AS HGW; VG Ansbach, B.v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035) als auch solche, die vom Vorliegen derartiger Mängel ausgehen (VG Potsdam, U.v. 11.3.2016 - VG 12 K 216/15.A; VG Aachen, U.v. 10.3.2016 - 5 K 1049/15.A; VG München, B.v. 27.1.2016 - M 1 S 16.50006).

Aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen kann im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ohne weitere Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller im Falle seiner sofortigen Überstellung nach Ungarn wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde.

Das Gericht stützt sich bei dieser Bewertung insbesondere auf die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Neuregelungen im ungarischen Asylrecht, auf welche der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes überhaupt nicht eingeht, sondern sich im Rahmen seiner Bewertung vielmehr ausschließlich auf solche Quellen stützt, die zeitlich vor dem oben genannten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ungarischen Asylrechtsnovelle einzuordnen sind. Rechtlichen Bedenken unterliegt insbesondere, dass es nach den gesetzlichen Neuregelungen im ungarischen Asylsystem offenbar nunmehr zulässig ist, Dublin-Rückkehrer in nach ungarischem Recht sichere Drittstaaten auszuweisen, ohne dass deren Asylanträge inhaltlich geprüft würden. Hiervon ist auch die Republik Serbien betroffen, welche Ungarn seit dem 1. August 2015 entgegen der Empfehlungen des UNHCR wieder zum sicheren Herkunftsstaat erklärt hat (vgl. u. a. Commissioner for Human Rights, Third Party Intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, Applications No. 44825/15 and No. 44944/15 S.O. v. Austria and A.A. v. Austria v. 17.12.2015; VG Aachen, U.v. 10.03.2016 - 5 K 1049/15.A). Hiervon kann auch der Antragsteller persönlich betroffen sein, da er glaubhaft und nachvollziehbar angegeben hat, über Serbien nach Ungarn eingereist zu sein. Ein solches Vorgehen wirft die Frage der Verletzung des Non Refoulement- Gebots nach Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) sowie eine etwaige Verletzung des Art. 18 Abs. 2 der Dublin III-VO auf.

Rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus auch im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und den Vollzug der Inhaftierung von Asyl- bzw. Flüchtlingsschutzsuchenden in Ungarn, einschließlich Familien, Kindern, besonders Schutzbedürftigen sowie Dublin-Rückkehrern, wie dem hiesigen Antragsteller. Der Europäische Kommissar für Menschenrechte (a. a. O.) führt insoweit aus, dass für Dublin-Rückkehrer ein erhebliches Risiko der Inhaftierung in Ungarn bestehe. Auch der UNHCR, dessen Stellungnahmen im Asylrecht anerkanntermaßen besonderes Gewicht zukommt, hat in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2015 zu den geplanten gesetzlichen Neuregelungen in Ungarn ausgeführt, man sei „tief besorgt“ im Hinblick auf die anstehenden gesetzlichen Änderungen und befürchte, dass es die neuen Regelungen für vor Krieg und Verfolgung Flüchtende unmöglich machten, in Ungarn Sicherheit zu erhalten (http.//www.unhcr.org./559641846.html, Abruf 20.4.2016).

Nach alledem bedarf es daher nach Einschätzung des Gerichts der eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob die neuen gesetzlichen Regelungen im ungarischen Asylrecht europäischem und sonstigem internationalen Recht genügen oder ob sie geeignet sind, systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn zu begründen. Zu dieser Frage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg im Verfahren W 1 K 14.30290 mit Beweisbeschluss vom 4. August 2015 Auskünfte des Auswärtigen Amtes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen sowie Pro Asyl eingeholt. Eine Antwort ist bislang hierauf noch nicht ergangen, die Erkenntnisse im Rahmen dieser Auskünfte werden jedoch auch der Entscheidung im hiesigen Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen sein. Da somit im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden kann, ob systemische Mängel des ungarischen Asylsystems bestehen, überwiegt nach Ansicht des Gerichts - nicht zuletzt aufgrund der Hochrangigkeit der unter Umständen im Falle einer sofortigen Überstellung nach Ungarn gefährdeten Rechtsgüter - das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde und der Antragsteller aufgrund des alleinigen Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war auch die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren, § 166 VwGO, § 114 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren (M 1 S 16.50032) abgelehnt. Gründe
published on 27/01/2016 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe
published on 17/02/2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR. Gründe I. Der An
published on 10/03/2016 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreck
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published on 28/12/2016 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.06.2016 im Verfahren 3 B 937/16 As HGW wird geändert. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 29.04.2016 – 3 A 936/16 As HGW hinsichtlich der in Punkt 1 des
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.