Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Mai 2016 - 3 A 438/14
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 07. April 2014 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des an der G.-Straße in A-Stadt gelegenen Grundstücks G1, in einer Größe von 2.022 m². Das im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde A-Stadt gelegene Grundstück ist mit einer Halle bebaut, wird gegenwärtig aber nicht genutzt. Der Kläger hat das Grundstück aus der Insolvenzmasse der ehemaligen Eigentümerin, der Firma P.- GmbH, ersteigert. Er ist seit dem 5. Mai 2008 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
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Das Grundstück grenzt an die G.-Straße. Die G.-Straße verläuft in einer Länge von ca. 400 m von der Kreuzung mit der zur Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 96 führenden D.-Straße in nordwestliche Richtung und erschließt das Kleinsiedlungsgebiet A-Stadt (B-Plan Nr. 1 der Gemeinde A-Stadt „An den Kleingärten“). Nördlich davon führt sie in den Außenbereich der Gemeinde, wo sie nach weiteren ca. 60 m in die S.-Straße einmündet. Westlich mündet der B.-Weg, östlich münden der R.-Weg, der K.-Weg sowie die G.-Straße in die G.-Straße ein.
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Die G.-Straße besteht im Bereich der Ortslage von A-Stadt aus den Flurstücken G2, G3, G4, G5 (hervorgegangen aus G6), G7, und den Flurstücken G8, G9 (hervorgegangen aus G10), G11 (hervorgegangen aus G12) und G13. Die Teilung des Flurstücks G10 erfolgte am 2. Juni 2004. Hinsichtlich der Flurstücke G3, G4, G5, G8, G9 und G12 hatten Verfahren nach dem Vermögenzuordnungsgesetz stattgefunden, in denen die OFD Rostock mit Bescheiden vom 22. September 1997, 3. Juli 2002, 22. Juli 2002 bzw. 15. Juli 2004 festgestellt hatte, dass die Gemeinde A-Stadt Eigentümerin der Flächen geworden ist. Mit Ausnahme des Bescheides vom 22. September 1997, der das Flurstück G12 betrifft, beruhen die Bescheide auf der Zuordnungsvereinbarung zwischen der Hansestadt Stralsund und der Gemeinde A-Stadt vom 19./30. April 2002.
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Das Eigentum an dem Grundstück Flurstück G7 hatte die Gemeinde A-Stadt auf Grundlage des notariellen Kaufvertrages vom 5. September 1995 (UR-Nr. …) der Notarin B. erworben. Die Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am 16. September 1996.
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Mit einer undatierten Allgemeinverfügung (Aushang vom 16. August bis 12. September 1995) war die G.-Straße bestehend aus in der Verfügung näher genannten Flurstücken straßenrechtlich gewidmet worden. In ihrer Sitzung am 26. Juni 1997 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, die Widmung aus dem Jahre 1995 aufzuheben. Gleichzeitig beschloss die Gemeindevertretung, die G.-Straße – diesmal ohne Benennung der betroffenen Straßenflurstücke erneut als Gemeindestraße zu widmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 3. Juli 1997 wurde durch Aushang vom 12. August bis 29. August 1997 öffentlich bekannt gemacht. In ihrer Sitzung am 9. Januar 2003 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, die Widmung aufzuheben. Ausweislich der Begründung der Beschlussvorlage erfolgte die Aufhebung, weil nicht alle Straßenflächen im Gemeindeeigentum standen. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2003 wurde durch Aushang vom 31. Januar 2003 bis 19. Februar 2003 öffentlich bekannt gemacht. In ihrer Sitzung vom 12. April 2012 beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt, die G.-Straße mit Blick auf den zwischenzeitlich erfolgten Grunderwerb an allen Straßenflächen erneut zu widmen. Die entsprechende Allgemeinverfügung vom 12. April 2012 wurde durch Aushang vom 19. April 2012 bis 8. Mai 2012 öffentlich bekannt gemacht.
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Im Zuge der Erschließung des Kleinsiedlungsgebietes hatte die Gemeinde A-Stadt im Jahre 1993 mit dem Ausbau der bis dahin unbefestigten G.-Straße begonnen. Die Fahrbahn erhielt ein Verbundpflaster in einer Breite von 6 m. Des Weiteren wurden die Straßenentwässerung, beiderseitige Gehwege von jeweils 1,5 m Breite und die Straßenbeleuchtung hergestellt. Die Baumaßnahme war im Jahr 1994 technisch abgeschlossen. Die letzte Unternehmerrechnung liegt der Gemeinde A-Stadt seit dem 15. Oktober 1998 vor. Am 20. Februar 1997 hatte die Gemeindevertretung der Gemeinde A-Stadt einen Beschluss über die Abschnittsbildung für die G.-Straße zwischen der Einmündung in die D.-Straße und der nördlichen Grenze des B-Plangebietes gefasst. Innerhalb des B-Plangebietes entlang der Grenze zur Altbebauung legte die Gemeinde entsprechend der Festsetzung des Bebauungsplans eine ca. 15 m breite öffentliche Grünfläche an.
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Mit Bescheid vom 5. Februar 1998 zog der Rechtsvorgänger der Beklagten die Rechtsvorgängerin des Klägers – die Firma P.-GmbH – für die Kosten G.-Straße und die Kosten der östlich davon gelegene öffentliche Grünfläche zu einer Vorausleistung von 100 v.H. auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 93.114,09 DM heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Rechtsvorgängerin des Klägers wies der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 1998 – zugestellt am 21. Oktober 1998 – zurück. Auf die Klage der Rechtsvorgängerin des Klägers änderte das Verwaltungsgericht Greifswald mit Urteil vom 3. November 1999 – 3 A 2336/98 – unter Abweisung der Klage im Übrigen den Vorausleistungsbescheid vom 5. Februar 1998 dahin ab, dass die festgesetzte Vorausleistung durch eine vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnende Vorausleistung ersetzt wird und begründete dies damit, dass (nur) die Einbeziehung der Grünanlage in den Vorteilsausgleich fehlerhaft sei. Den Antrag der Rechtsvorgängerin des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Greifswald mit Beschluss vom 7. Dezember 2000 (– 1 L 9/00 –) ab.
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Mit Bescheid vom 25. Januar 2013 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die G.-Straße i.H.v. 36.783,74 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2014 – zugestellt am 11. April 2014 – zurück.
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Am Montag, den 12. Mai 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Die G.-Straße dürfe nicht nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden, weil die Verkehrsanlage zum maßgeblichen Stichtag des 3. Oktober 1990 einen ortsüblichen Ausbauzustand aufgewiesen habe. Die Erschließungsbeitragssatzung sei fehlerhaft. Das Abrechnungsgebiet sei nicht ordnungsgemäß gebildet worden. Die Einbeziehung der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gelegenen Grundstücke in den Vorteilsausgleich sei fehlerhaft. Zudem sei ein etwaiger Beitragsanspruch im Insolvenzverfahren der Voreigentümerin untergegangen, jedenfalls aber wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Überdies habe die Beklagte ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Gemeindevertreter der Gemeinde A-Stadt hätten wiederholt erklärt, dass nur die Eigentümer der innerhalb des B-Plangebietes an die G.-Straße angrenzenden Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen würden. Auch hätte die Gemeinde die straßenrechtliche Widmung der G.-Straße zweimal aufgehoben und damit die Beitragsfähigkeit der Anlage beseitigt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 7. April 2014 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, die Heranziehung sei rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, denn die sachliche Beitragspflicht für die G.-Straße sei erst mit ihrer Widmung im Jahre 2012 entstanden. Zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere in dem Zeitraum vom Erlass der Widmungsverfügung vom 3. Juli 1997 bis zu ihrer Aufhebung durch die Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2003 habe die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen können, weil die Gemeinde das Eigentum an der letzten zur Straße gehörenden Teilfläche – dem Flurstück G9 – erst auf Grundlage des Bescheides der damaligen OFD Rostock vom 15. Juli 2004 erworben habe. Auch eine Verwirkung des Beitragsanspruchs sei nicht eingetreten. Die erneute Widmung der G.-Straße sei erst im Jahre 2012 erfolgt, weil die Gemeinde mit Blick auf eine Vielzahl ablaufender Festsetzungfristen für andere Anlagen personell nicht zu einer früheren Abrechnung in der Lage gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten des beigezogenen Verfahrens VG Greifswald – 3 A 2336/98 – vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Abrechnung der G.-Straße hat nach Erschließungsbeitragsrecht zu erfolgen (a.). Der Beitragsanspruch der Gemeinde ist infolge Festsetzungsverjährung erloschen (b.). Geht man davon aus, dass der Beitragsanspruch nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen ist, hat die Gemeinde ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt (c.).
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a. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts nicht nach § 242 Abs. 9 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Der Begriff der Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB ist identisch mit dem des § 127 Abs. 2 BauGB. Daraus folgt, dass § 242 Abs. 9 BauGB nur dann der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts entgegenstehen kann, wenn der betreffenden Verkehrsanlage bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts am 3. Oktober 1990 eine Anbaufunktion im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zukam (VG Greifswald, Urt. v. 31.05.2012 – 3 A 495/10 –, juris). Dies trifft ausweislich der Feststellungen des VG Greifswald in dem Urteil vom 3. November 1999 (– 3 A 2336/98 –, S. 10 f. des Entscheidungsumdrucks) auf den Teil der G.-Straße, der nördlich des Flurstücks G14 (heute Flurstücke G15 und G16) verläuft, nicht zu, denn diese Teilstrecke der G.-Straße verlief am Stichtag im Außenbereich (§ 35 BauGB) der Gemeinde A-Stadt. Diese Feststellung ist auch im vorliegenden Verfahren verbindlich. Da sie die Entscheidung trägt, wird sie von der materiellen Rechtskraft des Urteils (§ 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO) erfasst. Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auf die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, da sie nach Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 A 2336/98 Rechtsnachfolger der Beteiligten dieses Verfahrens geworden sind. Damit ist das Gericht an einer erneuten Prüfung dieser Frage gehindert.
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In Bezug auf den südlichen Teil der G.-Straße zwischen der Einmündung in die D.-Straße und der Nordgrenze der Flurstücke G15 und G16 ist das Erschließungsbeitragsrecht anwendbar, weil auch insoweit die Voraussetzungen des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB nicht vorliegen. Zwar kam der G.-Straße in diesem Bereich bereits am Stichtag eine Anbaufunktion zu. Nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem bereits benannten Urteil (a.a.O., S. 11 ff. des Entscheidungsumdrucks) war sie aber nicht endgültig hergestellt i.S.d. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB.
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b. Der Beitragsanspruch ist durch Festsetzungsverjährung erloschen (§ 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz [KAG M-V] i.V.m. § 47 Abgabenordnung [AO]). Für Erschließungsbeiträge beträgt die Festsetzungsfrist gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 2 KAG M-V vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.
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Damit kommt es auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht an. Diese entsteht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, wobei die Merkmale der endgültigen Herstellung in der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15. Dezember 1993 Erschließungsbeitragssatzung – EBS 1993) i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 8. Februar 1996 definiert sind. Beitragsfähige Anlage i.S.d. sogenannten natürlichen Betrachtungsweise ist die G.-Straße vom Knoten D.-Straße bis zur nördlichen Grenze des B-Plangebietes. Die am 20. Februar 1997 erfolgte Abschnittsbildung für diesen Bereich ist überflüssig, aber unschädlich (so bereits VG Greifswald, Urt. v. 3. November 1999 – 3 A 2336/98 – S. 16 des Entscheidungsumdrucks). Maßgeblich ist danach zunächst die bautechnische Herstellung der G.-Straße entsprechend den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen einschließlich der Durchführung des erforderlichen Grunderwerbs (vgl. § 7 EBS 1993). Da sich das Herstellungsmerkmal auf die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit auf die Abrechenbarkeit der Anlage bezieht, genügt die bautechnische Herstellung allein nicht. Hinzukommen muss die genaue Bezifferbarkeit des Beitragsanspruchs. Daher setzt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auch das Vorliegen der Unternehmerrechnungen und – soweit für die Baumaßnahme Fördermittel ausgereicht worden sind, die auch den Beitragspflichtigen zu Gute kommen – den Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises voraus. Zudem erfordert die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht die Öffentlichkeit der Erschließungsanlage. Denn beitragsfähig sind nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Das Merkmal „öffentlich“ ist nicht in einem verkehrsrechtlichen, sondern in einem straßenrechtlichen Sinne zu verstehen. Maßgebend ist daher nicht die tatsächliche, jedermann mögliche Benutzung der Anlage. Die Anlage muss vielmehr gemeingebräuchlich sein, d.h. sie muss rechtlich – privatrechtlicher Verfügungsmacht entzogen – dem allgemeinen Gebrauch dienen (BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 – 8 C 66.84 –, DVBl. 1986, 93). Erforderlich ist sonach eine straßenrechtliche Widmung (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 24).
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Im Unterschied zum Kommunalabgabengesetz für Straßenausbaubeiträge gibt das Baugesetzbuch für Erschließungsbeiträge nicht vor, in welcher zeitlichen Reihenfolge die genannten Entstehensvoraussetzungen vorliegen müssen. Ausreichend – aber auch erforderlich – ist, dass alle Entstehensvoraussetzungen vorliegen. Es spielt insbesondere keine Rolle, ob eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung bereits zum Zeitpunkt der Abrechenbarkeit der Anlage vorliegt oder erst danach erlassen wird (Driehaus, a.a.O., § 11 Rn. 70).
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Gemessen an diesen Kriterien ist eigentlich davon auszugehen, dass die sachliche Beitragspflicht für die G.-Straße mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Erschließungsmaßnahme bei der Gemeinde A-Stadt am 15. Oktober 1998 entstanden ist. Allerdings ist das Gericht mit Blick auf die Rechtskraft des Urteils vom 3. November 1999 – 3 A 2336/98 – an dieser Feststellung gehindert, denn es stellt in den Gründen entscheidungstragend darauf ab, dass die sachliche Beitragspflicht nicht entstanden war – andernfalls wäre die Erhebung einer Vorausleistung unzulässig gewesen. Die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt sich auf ihren Streitgegenstand. Streitgegenstand des Verfahrens war der Vorausleistungsbescheid vom 5. Februar 1998 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1998 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dieser ist mit seiner Zustellung am 21. Oktober 1998 wirksam geworden. Damit bezieht sich die Feststellung, dass die sachliche Beitragspflicht nicht bestand, auf den Zeitraum bis zur Zustellung des Widerspruchsbescheides. Als Folge davon ist das Gericht an der Feststellung des Bestehens der sachlichen Beitragspflicht für die G.-Straße vor dem 21. Oktober 1998 gehindert.
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Nicht gehindert ist das Gericht aber an der Feststellung, dass die sachliche Beitragspflicht am 22. Oktober 1998 bestanden hat. Denn die Bindung an den Streitgegenstand begrenzt auch die Reichweite der Rechtskraft.Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 S 29.10 – juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 10.05.2010 – 9 B 435/09 – juris [zum Anschlussbeitragsrecht]; VG Greifswald, Urt. v. 26.07.2012 – 3 A 229/09 – juris, Rn 19 [zum Straßenausbaubeitragsrecht]). Damit kann das Urteil vom 3. November 1999 keine Aussage in Bezug auf das Bestehen oder Nichtbestehen der sachlichen Beitragspflicht für den Zeitraum nach dem 21. Oktober 1998 enthalten.
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Am 22. Oktober 1998 lagen alle Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht vor. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Maßgeblich ist allein die Abrechenbarkeit der G.-Straße, nicht dagegen die Abrechenbarkeit der im Bereich des B-Plangebietes in sie einmündenden Straßen. Auf die eventuell späteren Zeitpunkte des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten für diese Erschließungsanlagen, also den B.-Weg, den R.-Weg, den K.-Weg und die G.-Straße (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 1.12 –, juris Rn. 24 m.w.N.) kommt es nicht an, weil die Gemeinde A-Stadt von der Bildung einer Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB abgesehen hat und nach den Feststellungen in dem bereits benannten Urteil vom 3. November 1999 (S. 16 ff. des Entscheidungsumdrucks) auch keine Pflicht zur Bildung einer Erschließungseinheit besteht. Diese Feststellung ist mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verbindlich, da sie die Entscheidung trägt.
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Am 22. Oktober 1998 handelte es sich bei der G.-Straße auch um eine öffentliche Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, weil sie durch die Allgemeinverfügung vom 3. Juli 1997 straßenrechtlich als Gemeindestraße gewidmet worden war. Zweifel an der Wirksamkeit der Widmungsverfügung bestehen nicht. Da diese von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht werden, kann von weiteren Darlegungen abgesehen werden.
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Auch verfügte die Gemeinde A-Stadt am 22. Oktober 1998 über eine wirksame Erschließungsbeitragsatzung. Die zu diesem Zeitpunkt geltende Erschließungsbeitragssatzung ist ausweislich der tragenden Feststellungen des VG Greifswald in dem Urteil vom 3. November 1999 wirksam. Auch diese Feststellung ist mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung im vorliegenden Verfahren verbindlich.
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Weiter lagen am 22. Oktober 1998 auch die satzungsrechtlich normierten Herstellungsmerkmale vor. Insbesondere war der erforderliche Grunderwerb an den Straßenflächen (§ 7 Abs. 1 Buchst. b EBS 1993) abgeschlossen. Dies trifft zunächst auf den „zivilrechtlichen“ Eigentumserwerb zu. Das Eigentum an dem Grundstück Flurstück G7 war mit ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch bereits am 16. September 1996 auf die Gemeinde A-Stadt übergegangen.
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Gleiches gilt für die von den Zuordnungsverfahren betroffenen Grundstücken. Die Vorschriften des Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einigungsvertrages (EVertr) regeln das rechtliche Schicksal des Verwaltungsvermögens der ehemaligen DDR nach deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland. In Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EVertr wird der Grundsatz aufgestellt, dass DDR-Verwaltungsvermögen Bundesvermögen wird. Dieser Grundsatz gilt nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EVertr dann nicht, wenn das DDR-Verwaltungsvermögen bereits am 1. Oktober 1989 für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Diesen Trägern steht das Verwaltungsvermögen mit Wirksamwerden des Beitritts unmittelbar nach Abs. 2 der Vorschrift zu. Diese Bestimmungen sind für die Eigentumsbegründung konstitutiv. Einer Rückübertragung, also eine Eigentumsbegründung durch Verwaltungsentscheidung, bedarf es nicht. Eine solche sieht der Einigungsvertrag nur in den vorliegend nicht gegebenen Fällen des Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 vor (vgl. § 11 Vermögenszuordnungsgesetz – VZOG).
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Hinsichtlich des Flurstücks G12, aus dem das Flurstück G11 hervorgegangen ist, hatte die OFD Rostock bereits mit Bescheid vom 22. September 1997 festgestellt, dass es sich im Eigentum der Gemeinde A-Stadt befindet.
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Weiter war die Gemeinde A-Stadt zu diesem Zeitpunkt Eigentümerin der Flurstücke G3, G4, G5, G8 und G9, denn das Eigentum an diesen Flächen war ebenfalls bereits nach den Regelungen des Einigungsvertrages und des Einigungsvertragsgesetzes mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 auf die Gemeinde übergegangen.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, wer Eigentümer der Flurstücke G3, G4, G5 und G8 ist, bis zum Abschluss der Zuordnungsvereinbarung vom 19./30. April 2002 zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Hansestadt Stralsund umstritten war. Denn weder der Zuordnungsvereinbarung, noch den auf dieser Vereinbarung fußenden Zuordnungsbescheiden der OFD Rostock vom 3. Juli 2002 und 22. Juli 2002 oder den in Folge dieser Bescheide vorgenommenen Grundbuchberichtigungen kommt für den Eigentumserwerb der Gemeinde A-Stadt eine konstitutive Wirkung zu. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Bei den Flurstücken G3, G4, G5 und G8 handelt es sich ausschließlich um Fälle i.S.d. Art. 21 Abs. 2 EVertr. In Bezug auf die Flurstücke G3, G4, G5 und G8 erfolgte diese Feststellung zwar erst mit Bescheiden vom 3. Juli 2002 bzw. 22. Juli 2002 und damit nach dem 22. Oktober 1998. Da es sich aber lediglich um Feststellungsbescheide handelt, war ihr Ergehen für die Begründung des Grundeigentums der Gemeinde A-Stadt nicht konstitutiv. Wie bereits dargelegt, stellen sie lediglich die seit dem 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage fest.
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Abweichendes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Zuordnung der aus dem Flurstück G6 hervorgegangenen Flurstücke G3, G4 und G5 sowie des Flurstücks G8 auf Grundlage der zwischen der Gemeinde A-Stadt und der Hansestadt Stralsund geschlossenen Zuordnungsvereinbarung vom 19./30. April 2002 beruht (vgl. 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG). Soweit in der die Flurstücke G6 und G8 betreffenden Vereinbarung in § 2 von einer „Übertragung“ in das Eigentum der Gemeinde A-Stadt die Rede ist, handelt es sich um eine bloße Falschbezeichnung. Eine Übertragung in dem Sinne, dass das Eigentum von der Hansestadt Stralsund auf die Gemeinde A-Stadt übergehen sollte, war weder gewollt noch erforderlich. Denn in der Vereinbarung wird zugleich festgestellt, dass es sich bei den betroffenen Flächen um Verwaltungs- und Finanzvermögen der Gemeinde handelt, deren Anspruch den Restitutionsanspruch der Hansestadt Stralsund „überlagert“. Damit wird klargestellt, dass der Prätendentenstreit hinsichtlich dieser Flächen dadurch beigelegt wurde, dass die Hansestadt Stralsund ihren konkurrierenden Anspruch aufgab.
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Nicht anders ist die Rechtslage in Bezug auf das in § 5 der Zuordnungsvereinbarung erfasste spätere Grundstück Flurstück G9. Auch hierbei handelt es sich um einen Fall des Art. 21 Abs. 2 EVertr. Zwar besteht hier die Besonderheit, dass die als Wegefläche genutzte Teilfläche des ursprünglichen Flurstücks G10 zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechtlich nicht selbstständig existierte. Die fehlende Selbstständigkeit von Teilflächen eines Vermögensgegenstandes schließt ihre Zuordnung jedoch nicht aus, wenn die Realteilung des Buchgrundstücks ohne gravierende praktische Probleme möglich ist (BVerwG, Urt. v. 07.10.2004 – 3 C 43.03 –, juris Rn. 14 ff.; Urt. v. 27.04.2006 – 3 C 23.05 –, juris; anders noch BVerwG, Beschl. v. 12.12.1995 – 7 B 428.95 –, juris Rn. 3). Dass solche Probleme in Ansehung des Flurstücks G10 bestanden haben, ist nicht erkennbar. Vielmehr haben die Parteien der Zuordnungsvereinbarung mit Blick auf die damalige Rechtsprechung (vgl. VG Berlin, Urt. v. 10.12.1997 – 15 A 20.94 –, RGV O 212) lediglich vereinbart, das Flurstück G10 vor der Zuordnungsentscheidung in selbstständige Teilflächen – die Flurstücke G17 und G9 als Wegeflächen der B.-Straße bzw. der G.-Straße und das Flurstück G18 als sonstige Fläche – aufzuteilen. Daraus folgt aber nicht, dass die Gemeinde A-Stadt erst mit der Entstehung des Flurstücks G9 im Juni 2004 Eigentümerin der Straßenfläche geworden ist. Denn die Zuordnung hätte mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne eine vorherige Realteilung erfolgen können, weil die Gemeinde A-Stadt das Eigentum an der als Wegefläche genutzten Teilfläche unmittelbar nach Art. 21 Abs. 2 EVertr mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 erworben hatte.
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Abweichendes könnte nur gelten, wenn die erst im Jahre 2004 erfolgte Teilung des Grundstücks Flurstück G10 Ausfluss auf die Anzahl der Beitragseinheiten gehabt hätte. Im Erschließungsbeitragsrecht können sachliche Beitragspflichten nur entstehen, wenn neben dem umlagefähigen Aufwand auch die Anzahl der Beitragseinheiten feststeht, auf die dieser Aufwand verteilt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 19 Rn. 6 m.w.N.). Die Anzahl der Beitragseinheiten hätte am 22. Oktober 1998 nicht festgestanden, wenn die Teilung des Flurstücks G10 die Anzahl der Beitragseinheiten beeinflusst hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn sich durch die Teilung des Grundstücks in nicht bevorteilte Wegeflächen und bevorteilte sonstige Flächen die Summe der bevorteilten Flächen verändert hätte. Dies ist vorliegend jedoch auszuschließen. Die Fläche des ursprünglichen Flurstücks G10 wurde, soweit sie Bestandteil der G.-Straße war, durch die Teilung des Flurstücks nicht verändert. Sie wurde lediglich von der Fläche, die zugleich Bestandteil der B.-Straße und sonstige Fläche war, getrennt. Die Entstehung des Flurstücks G9 hatte damit keine Auswirkung auf die Anzahl der Beitragseinheiten für die Abrechnung der G.-Straße. Der Verlauf der Grenze zwischen dem Straßengrundstück Flurstück G17 und dem sonstigen Grundstück Flurstück G18 kann sich auf die Anzahl der Beitragseinheiten für eine Abrechnung der B.-Straße auswirken. Für die vorliegend allein in Rede stehende Abrechnung der G.-Straße hat dieser Grenzverlauf dagegen keine Bedeutung.
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Da der Gemeinde A-Stadt – wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erklärte – für die Bildung des Flurstücks G9 auch keine Kosten entstanden sind, stand der umlagefähige Aufwand ebenfalls bereits am 22. Oktober 1998 fest.
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Die Kammer verkennt nicht, dass der Zeitpunkt der Eigentumsbegründung nach Art. 21 Abs. 2 EVertr im Rahmen der Beitragserhebung zu Rechtsunsicherheiten führen kann, wenn - wie hier die Gemeinde A-Stadt und die Hansestadt Stralsund - mehrere Gemeinden um das Eigentum an einer Straßenfläche konkurrieren. Denn in einem solchen Fall kann sich die Gemeinde bis zum Abschluss des Verfahrens nach dem Vermögenszuordnungsgesetz nicht sicher sein, dass ihre Eigentümerstellung auch bestätigt wird. Es ist aber zu beachten, dass die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich davon abhängt, ob die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung vorliegen.
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Daran ist die Gemeinde gebunden. Da § 7 Abs. 1 Buchst. a EBS allein auf den Eigentumserwerb abstellt, liegt diese Voraussetzung in den VZOG-Fällen seit dem 3. Oktober 1990 vor. Dies gilt auch dann, wenn ihr Eigentumserwerb nach Art. 21 Abs. 2 EVertr von einem Dritten (erfolglos) bestritten wurde. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit hätte die Gemeinde ohne weiteres dadurch vermeiden können, dass sie die Regelung über die satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale um eine Sonderregelung für die Fälle des Art. 21 Abs. 2 EVertr ergänzt und insoweit auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Zuordnungsverfahrens abgestellt. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
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Lagen somit die Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bereits am 22. Oktober 1998 vor, so begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 1998 zu laufen. Sie endet folglich mit Ablauf des Jahres 2003, so dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Ergehens des streitgegenständlichen Bescheides bereits erloschen war. Die Aufhebung der straßenrechtlichen Widmung durch Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2003 ändert hieran nichts, denn die einmal entstandene sachliche Beitragspflicht kann nicht durch die nachträgliche Veränderung von anspruchsbegründenden Umständen wieder beseitigt werden (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 10.06.2014 – 5 A 337/13 –, juris Rn. 31 zur Aufhebung der Beitragssatzung nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht).
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c. Der Beitragsbescheid ist auch dann aufzuheben, wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgt und mit dem Beklagten davon ausgeht, dass der Eigentumserwerb der Gemeinde A-Stadt erst mit der Entstehung des Flurstücks G9 am 2. Juni 2004 und dem nachfolgenden Zuordnungsbescheid vom 15. Juli 2004 entstanden ist.
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In diesem Fall wäre zwar keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Denn zum Zeitpunkt des Vorliegens der Herstellungsmerkmale (Eigentumserwerb an allen Straßenflächen) war die G.-Straße wegen der Anfang 2003 erfolgten Aufhebung der straßenrechtlichen Widmung keine beitragsfähige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB mehr (vgl. Ruff, KStZ 2016, 86 m.w.N.). Die Aufhebung ist zwar rechtswidrig – dazu sogleich – aber wirksam (§ 35 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V]. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Aufhebungsverfügung (§ 44 VwVfG M-V) sind nicht ersichtlich. Die Qualität einer beitragsfähigen Erschließungsanlage erhielt die G.-Straße damit erst wieder durch ihre erneute straßenrechtliche Widmung mit Verfügung vom 12. April 2012, sodass die sachliche Beitragspflicht erst am Tage des Wirksamwerdens der Allgemeinverfügung entstanden ist. Da die übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht an diesem Tage vorlagen – Zweifel an der Wirksamkeit der zu diesem Zeitpunkt Geltung beanspruchenden Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschießungsbeitragssatzung 2001 – EBS 2001) vom 12. Dezember 2001 bestehen entgegen der vom Kläger nicht weiter begründeten Auffassung nicht –, ist die sachliche Beitragspflicht Ende Mai 2012 entstanden. Die Heranziehung des Klägers im Jahre 2013 wäre bei dieser Betrachtungsweise fristgemäß erfolgt.
- 45
Gleichwohl wäre der Bescheid auch bei dieser Sachlage rechtswidrig, denn die Gemeinde A-Stadt hat ihr Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Verwirkung ist ein im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242) wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Greifswald, Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 – juris Rn. 57). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 46
Geht man davon aus, eine Beitragserhebung bereits im Jahre 2004 möglich gewesen wäre, wenn die Gemeinde A-Stadt die G.-Straße frühzeitig erneut gewidmet hätte, so lag zwischen diesem Zeitpunkt und dem der Heranziehung des Klägers ein Zeitraum von etwa neun Jahren. Nach der Rechtsprechung des VGH München (Urt. v. 16.04.1984 – 6 B 82 A.1895 –, juris), der sich die Kammer anschließt, kann der Umstand, dass die Gemeinde die Schaffung der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht über einen Zeitraum von acht Jahren verzögert, dazu führen, dass sie das Recht, einen Erschließungsbeitrag zu fordern, verwirkt.
- 47
Es liegen auch besondere Umstände vor, die die Geltendmachung des Beitragsanspruchs als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist nach der bereits zitierten Rechtsprechung des OVG Greifswald insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung).
- 48
Zwar sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Fallkonstellation vorliegend nicht erkennbar. Der Vortrag des Klägers zum Vertrauenstatbestand ist unerheblich. Äußerungen von Gemeindevertretern amtsangehöriger Gemeinden zur Abgabenerhebung können keinen Vertrauenstatbestand begründen, da für die Abgabenerhebung nicht die Gemeinde, sondern das Amt zuständig ist (§ 127 Abs. 2 Kommunalverfassung [KV M-V]). Zur Vertrauensbetätigung fehlt ein Vortrag des Klägers.
- 49
Dennoch geht die Kammer davon aus, dass die streitgegenständliche Beitragserhebung gegen Treu und Glauben verstößt, denn die dargestellten Kriterien sind nicht abschließend („insbesondere“). Die Treuwidrigkeit folgt aus dem Umstand, dass die Gemeinde A-Stadt die Widmungsverfügung vom 3. Juli 1997 durch die Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2003 aufgehoben hat, obwohl der in der Beschlussvorlage angegebene Grund – die Rechtswidrigkeit der Widmung wegen des fehlenden Eigentums an allen Straßenflächen – nicht mehr vorlag. Denn abgesehen von dem das Flurstück G10 betreffenden Verfahren waren zum Zeitpunkt der Aufhebung der Widmung alle Zuordnungsverfahren abgeschlossen. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde zum Zeitpunkt der Aufhebung der Widmung meinte, nicht Eigentümerin des Flurstücks G10 zu sein, da das diese Fläche betreffende Zuordnungsverfahren erst mit Bescheid vom 15. Juli 2004 abgeschlossen wurde. Dennoch konnte sie nicht davon ausgehen, dass die Widmungsverfügung vom 3. Juli 1997 zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch rechtswidrig war, denn die straßenrechtliche Widmung kann nach § 7 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) nicht nur dann erfolgen, wenn die Gemeinde Eigentümerin der Straßenfläche ist, sondern auch dann – auch dies war der Gemeinde ausweislich der Beschlussvorlage bekannt –, wenn der Eigentümer der Fläche der Widmung zustimmt. Einer (vorherigen) Zustimmung steht die „nachträgliche Zustimmung“ gleich (vgl. Sauthoff in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, § 7 Rn. 57). Eine solche „nachträgliche Zustimmung“ lag spätestens seit dem Abschluss der Zuordnungsvereinbarung vom 19./30. April 2002 vor. Denn in dem u.a. das Flurstück G10 betreffenden § 5 der Vereinbarung hatte auch die Hansestadt Stralsund erklärt, dass die „öffentliche Straßenbaulast für die Wegeflächen bei der Gemeinde“ liege. In dieser Erklärung liegt die Genehmigung der Nutzung von der G.-Straße erfassten Teilfläche des Flurstücks G10 als öffentliche Verkehrsfläche. Diese Erklärung wurde auch von der „richtigen“ Person abgegeben, denn die Hansestadt Stralsund war die einzige mit der Gemeinde A-Stadt um das Eigentum an dem Flurstück G10 konkurrierende Prätendentin.
- 50
Konnte somit nicht die Rechtswidrigkeit der Widmung der maßgebliche Grund für ihre Aufhebung sein, so rückt der mit der Aufhebung der Widmung verbundene Wegfall der G.-Straße als beitragsfähige Erschließungsanlage in den Vordergrund. Dies zeigt sich durch das spätere Verhalten der Gemeinde. Nach dem – aus Sicht der Gemeinde – im Jahre 2004 erfolgten Eigentumserwerb am letzten Bestandteil der Straßenfläche hätte es nahe gelegen, die G.-Straße erneut zu widmen und den Erschließungsbeitrag zu erheben. Die für die Beitragserhebung erforderlichen Daten dürften wegen der Erhebung der Vorausleistung größtenteils bereits vorgelegen haben. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Stattdessen hat die Gemeinde von einer erneuten Widmung der bautechnisch seit langem fertig gestellten und verkehrlich genutzten Straße bis zum Jahr 2012 abgesehen. Damit ist die Aufhebung der Widmung letztlich nur erfolgt, um eine Beitragserhebung „nach Bedarf“ zu ermöglichen. Zwar mag es aus Sicht der Gemeinde A-Stadt Gründe für diese Vorgehensweise gegeben haben (Bearbeitungsrückstau mit der Folge des Drohens von Festsetzungsverjährungen). Dies rechtfertigt ihre Verhaltensweise jedoch nicht. Die Möglichkeit, die Entstehung sachlicher Beitragspflichten nach Belieben hinauszuschieben, um einer drohenden Festsetzungsverjährung zu entgehen, ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris) schützt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit und Belastungsvorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können.
- 51
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann nach den tatsächlich entstandenen Kosten oder nach Einheitssätzen ermittelt werden. Die Einheitssätze sind nach den in der Gemeinde üblicherweise durchschnittlich aufzuwendenden Kosten vergleichbarer Erschließungsanlagen festzusetzen.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand kann für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. Abschnitte einer Erschließungsanlage können nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z. B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.