Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Aug. 2011 - 3 A 309/09
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 wird aufgehoben, soweit darin eine weitere Vorausleistung von mehr als 18.295,59 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um eine Vorausleistung auf einen Straßenausbaubeitrag.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur 2, vormals Flurstücke … mit einer Größe von 4.796 qm. Auf dem Grundstück befindet sich ein Hotelbetrieb. Das Grundstück lag am G. an, den die Gemeinde A-Stadt einschließlich eines Stichweges ausgebaut hat. Fahrbahn und Straßenbeleuchtung wurden erneuert und eine Straßenentwässerung erstmalig hergestellt. Der notwendige Grunderwerb ist noch nicht abgeschlossen.
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Mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 08.10.2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das vorgenannte Grundstück eine Vorausleistung in Höhe von 1338,93 Euro fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) setzte der Beklagte gegen den Kläger eine weitere Vorausleistung in Höhe von 18.837,13 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 zurück.
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Am 26.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die abgerechnete Anlage sei keine Anliegerstraße, sondern eine Innerortsstraße. Mit einer Breite von 4,75 Metern und einer Länge von 490 Metern weise der „G.“ den Ausbauzustand einer Innerortsstraße auf. Zudem habe die Straße mit Blick auf die Erschließung der Straße „A.“ eine Verbindungsfunktion. Die dortigen Grundstücke seien ausschließlich über den „G.“ erreichbar. Außerdem verbinde die Anlage die „C.“ und die „T.“ miteinander.
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Mit notariellem Vertrag vom 17.08.2009 übertrug der Kläger seinem Sohn … unentgeltlich bei Einräumung eines Rückforderungsrechtes in bestimmten Fällen eine Teilfläche von etwa 250 qm aus dem Flurstück … und erklärte die Auflassung. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 16.08.2011. Das klägerische Grundstück verfügt nunmehr über keine Verbindung zum G. mehr.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass der Vorausleistungsbescheid damit rechtswidrig geworden ist. Seine persönliche Beitragspflicht ende, weil die sachliche Beitragspflicht in seiner Person nicht mehr entstehen könne.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2008 (Aktenzeichen) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2009 aufzuheben, soweit darin eine weitere Vorausleistung von mehr als 13.433,49 Euro festgesetzt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die 21 Grundstückseigentümer an der Privatstraße „A.“ erreichten ihre Grundstücke nunmehr ausschließlich über eine eigene Erschließungsstraße. Vom „G.“ aus sei die Straße „A.“ nur noch fußläufig zu erreichen. Eine Abkürzungsfunktion komme der ausgebauten und als verkehrsberuhigt ausgewiesenen Anlage nicht zu. Auf den Grundstücksübergang komme es nicht an, dieser stelle sich als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Umfang der Aufhebung sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und ist der Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 14
a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist hier die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 20.02.2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2007 (Straßenausbaubeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam. Auch die Klage macht insoweit nichts geltend.
- 15
b) Die Rechtsanwendung geschah indes zum Teil fehlerhaft.
- 16
aa) § 7 Straßenausbaubeitragssatzung erlaubt die Erhebung von Vorausleistungen auch schon vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 9 Straßenausbaubeitragssatzung. Es bestehen keine Bedenken, dass die Vorausleistungen hier in voller Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld erhoben werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V).
- 17
bb) Der Anlagenbegriff wurde nicht verkannt. Die für die endgültige Herstellung vorgesehene und abgerechnete Anlage stellt sich bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ dar (vgl. zum Anlagenbegriff im Ausbaubeitragsrecht OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08, zit. n. juris). Der ausgebaute G. wird durch die Einmündungen auf die C. und die T. begrenzt. Der gegenüber dem Flurstück 164/4 abzweigende Weg ist richtigerweise zur Anlage gerechnet worden. Eine bis zu 100 Meter tiefe, nicht verzweigte und nicht abknickende Stichstraße ist grundsätzlich als unselbständiges Anhängsel der H., von der sie abzweigt, zu qualifizieren (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 12, Rn. 15). Der betreffende Weg stellt sich danach noch als unselbstständige Zufahrt zum G. dar. Gleiches gilt für den (gegenwärtig noch privaten) Stichweg auf dem Flurstück ….
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cc) Die vorgenommenen Arbeiten stellen sich ohne Weiteres als erforderliche Maßnahmen im Sinne von § 1 Satz 1 Straßenausbaubeitragssatzung dar. Die Straße wurde in den vorhandenen Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert und hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung ausgebaut. Für die Beurteilung der anlagenbezogenen und kostenbezogenen Erforderlichkeit ist der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen. Durch das Merkmal der Erforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (VGH München, Urt. v. 14.07.2010 - 6 B 08.2254, zit. n. juris). Der Beklagte konnte überzeugend dartun, dass insbesondere auch in Ansehung der Beleuchtung ein Ausbaubedarf bestand. Bei einer über 30 Jahre alten Straßenbeleuchtung ist zu vermuten, dass diese den heutigen Anforderungen an eine genügende Ausleuchtung nicht mehr genügt (VG Greifswald, Urt. v. 28.09.2005 – 3 A 127/03).
- 19
dd) Gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands ist gleichfalls nichts zu erinnern. Der Beklagte hat diesen unter Vorlage von Rechnungen, einer tabellarischen Aufstellung („BV: Komplexerschließung G. A-Stadt“) und einer Erläuterung im Schriftsatz vom 03.08.2011 dargestellt, ohne dass dagegen klägerseits substantiiert Einwendungen erhoben worden wären. Auch dem Gericht drängen sich insoweit keine Fehler auf. Ein Trennsystem mit getrenntem Schmutz- und Regenwassersammler, das hinsichtlich seines Regenwassersammlers sowohl der Niederschlagsentwässerung des Grundstücks als auch der Straßenentwässerung dient, rechtfertigt eine hälftige Zuordnung des Aufwands (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.4 m.w.N.). So ist hier verfahren worden. Der Zuschuss des Energieversorgers wegen ersparter Kosten ist richtigerweise vom Aufwand abgesetzt worden, die (voraussichtlichen) Grunderwerbskosten rechnen nach § 3 Abs. 2 Straßenausbaubeitragssatzung zum beitragsfähigen Aufwand.
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Vom so ermittelten Aufwand sind richtigerweise die nach § 3 Abs. 2 Spalte 1 Beitragssatzung zu bestimmenden kommunalen Anteile abgesetzt worden. Es ergibt sich ein Anliegeranteil von 177.560,22 Euro. Bei der ausgebauten Anlage handelt es sich entgegen der Auffassung der Klage um eine Anliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 1 Straßenausbaubeitragssatzung. Danach sind Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Das ist hier der Fall.
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Für die Abgrenzung der verschiedenen Straßenkategorien in § 3 Abs. 5 Straßenausbaubeitragssatzung kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Entscheidend ist die von der Gemeinde im Einklang mit ihrer Verkehrsplanung gewählte Zweckbestimmung der Anlage, die sich in einem diesem Zweck entsprechenden dauerhaften Ausbau ausdrückt. Straßen verschiedener Kategorie erfüllen in verkehrlicher Hinsicht unterschiedliche Aufgaben und sind daher zwangsläufig ausbaumäßig unterschiedlich ausgestattet. Gleichermaßen von Gewicht für die satzungsgerechte Einstufung einer ausgebauten Straße ist ihre Lage im Straßennetz der Gemeinde (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 - 1 M 40/07, zit. n. juris). Bereits der Ausbauzustand der Straße schließt die Annahme einer Innerortsstraße aus. Eine Straße, bei der aufgrund einer durchgängigen Fahrbahnbreite von lediglich 4,75 Metern ein gefährdungsfreier Begegnungsverkehr größerer Fahrzeuge nicht gewährleistet ist, genügt nicht den Anforderungen an eine Innerortsstraße, sondern erfüllt vielmehr ein Merkmal, das typischerweise bei Anliegerstraßen anzutreffen ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 09.07.2007 – 1 M 40/07, zit. n. juris). Auch aus der Lage der ausgebauten Anlage im Straßennetz der Gemeinde ergibt sich, dass es sich um eine Anliegerstraße handelt. Die Straße hat schon wegen ihrer Länge tatsächlich keine Verbindungsfunktion zwischen C. und T., die in östlicher Richtung unmittelbar aufeinander stoßen. Der G. dient ganz überwiegend der Aufnahme des Ziel- und Quellverkehrs. Inzwischen ist die Verbindung zur Privatstraße „A.“ für den Fahrzeugverkehr geschlossen, so dass zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht auch insoweit keine innerörtliche Verkehrsfunktion mehr bestehen wird.
- 22
ee) Das Abrechnungsgebiet ist jedoch nicht richtig gebildet worden. Gemäß § 4 Abs. 1 Straßenausbaubeitragssatzung bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird, das Abrechnungsgebiet. Der vom Beklagten erstellten kartenmäßigen Darstellung des Vorteilsgebiets lässt sich entnehmen, dass bis auf eine Ausnahme sämtliche an der ausgebauten Straße anliegenden Grundstücke in den Vorteilsausgleich aufgenommen worden sind, soweit sie nicht ihrerseits eine Verkehrsanlage darstellen und deshalb auszuscheiden sind. Der Beklagte hat jedoch verkannt, dass auch das Grundstück Flurstück … bevorteilt ist. Es grenzt an die ausgebaute Anlage, namentlich den Wendehammer auf dem Grundstück Flurstück … unmittelbar an. Der Umstand, dass auf dieses Grundstück von der Straße aus nicht heraufgefahren werden kann, ist rechtlich unerheblich. Bei wohngenutzten Grundstücken reicht eine fußläufige Erreichbarkeit von der ausgebauten Anlage her aus. Zudem sind vom Grundstückseigentümer selbst errichtete Hindernisse (etwa Gebäude oder Einfriedungen) regelmäßig nicht geeignet, den beitragsrechtlichen Vorteil auszuschließen, solange es ein vernünftig denkender Eigentümer – bei Hinwegdenken einer anderweitigen Erschließung des Grundstücks – in der Hand hat, das Hindernis (etwa durch Einbau einer Tür oder Pforte) zu beseitigen (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.5.2.2, 1.5.2.4 m.w.N.). Das eingeschossig bebaute und nicht gewerblich genutzte Grundstück Flurstück … ist mithin mit einer Größe von 1.162 qm der vom Beklagten im Übrigen zutreffend mit 42.209,50 qm ermittelten gewichteten Vorteilsfläche hinzuzurechen.
- 23
Der im Laufe des Klageverfahrens erfolgte Übergang einer Teilfläche aus dem Grundstück des Klägers ist für diese Entscheidung ohne Belang. Anders als bei der endgültigen Festsetzung des Ausbaubeitrags ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich. Dabei kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle der Anfechtungsklage gegen einen beitragsrechtlichen Vorausleistungsbescheid der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (so OVG Berlin, Beschl. v. 22.11.2010 – 9 S 29.10, zit. n. juris zum Erschließungsbeitragsrecht und VG Magdeburg, Beschl. v. 10.05.2010 – 9 B 435/09, zit. n. juris zum Anschlussbeitragsrecht) oder der Zeitpunkt ist, in dem Ausgangsbescheid erlassen worden ist (so Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8, Rn. 133, 142). Der von der Klage vorgetragene Grundstücksübergang lag zeitlich später und ist einschließlich der Frage, ob er § 42 Abgabenordnung (AO) unterfällt, für diese Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Dies folgt aus der materiell-rechtlichen Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 3 KAG M-V (so zum jetzigen Landesrecht auch VGH München, Urt. v. 23.06.1994 - 23 B 90.139, zit. n. juris). Nach dieser Vorschrift ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist. Diese Rechtsfolge kann aber nur erreicht werden, wenn der Wegfall der Umstände, die zur Beitragspflicht im Vorausleistungsverfahren geführt haben, die Rechtmäßigkeit und den Bestand des Vorausleistungsbescheides als Rechtsgrund für das vorübergehende Behaltendürfen der Vorausleistung und deren Tilgungswirkung zugunsten des endgültig persönlich Beitragspflichtigen unberührt lässt. Veränderungen in der Eigentümerstellung berühren deshalb die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheides in der Person des damaligen Eigentümers entstandene Vorausleistungspflicht nicht (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.6.1).
- 24
Die gewichtete Vorteilsfläche beträgt also voraussichtlich 43.371,50 qm. Daraus errechnet sich ein Beitragssatz von 4,0939377 Euro/qm.
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ff) Für das klägerische Grundstück ergibt sich damit ein voraussichtlicher Beitragsanspruch des Beklagten in Höhe von 4.796 qm x 1,5 (§ 5 Abs. 5 Buchst. a Straßenausbaubeitragssatzung) x 4,0939377 Euro/qm x 2/3 (§ 5 Abs. 6 Straßenausbaubeitragssatzung) = 19.634,52 Euro. Davon sind 1.338,93 Euro bereits bestandskräftig festgesetzt. Soweit die angefochtenen Bescheide die Festsetzung von weiteren 18.295,59 Euro übersteigen, waren sie aufzuheben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.