Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Feb. 2007 - 3 A 2047/04

published on 14/02/2007 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 14. Feb. 2007 - 3 A 2047/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Abwassergebühren.

2

Die Klägerin, eine aus den Eheleuten A. und D. G. bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin des Grundstücks D.Straße ... in ... Sch.. Das Grundstück ist an eine vom Wasserzweckverband Strelitz betriebene Abwasseranlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.07.2004 zog der Beklagte die Eheleute G. u.a. zu einer Vorauszahlung auf die Abwassergebühr Juli bis Oktober 2004 i.H.v. monatlich EUR 8,- heran. Den von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies er mit an die Eheleute G. gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 23.08.2004 zurück. Am 07.09.2004 hat die Klägerin z. Az. 3 A 2047/04 Anfechtungsklage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 06.10.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für die o.g. Verbrauchsstelle die Abwassergebühr 2003 auf EUR 92,04 fest. Hierbei handelt es sich um die Festsetzung nur der Grundgebühr. Die Festsetzung einer Zusatzgebühr erfolgt nicht, da im Jahre 2003 kein Fäkalschlamm abgefahren wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides heißt es, dass "gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt" Widerspruch erhoben werden kann. Ein auf den 14.10.2004 datiertes Widerspruchschreiben ging am 18.11.2004 beim Beklagten ein.

4

Mit Bescheid vom 11.11.2004 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Abwassergebühr 2004 (Grund- und Zusatzgebühr) auf EUR 103,04 fest, wobei auf die Grundgebühr EUR 92,04 entfallen. Unter dem unter dem 18.11.2004 legten die Kläger Widerspruch auch gegen diesen Bescheid ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2004 wies der Beklagte gegenüber den Eheleuten G. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.10.2004 als unzulässig (verfristet) und den Widerspruch gegen die in dem Bescheid vom 11.11.2004 festgesetzte Grundgebühr als unbegründet zurück. In Bezug auf die Zusatzgebühr führte er aus, dass diese berichtigt werde.

6

Am 28.12.2004 hat die Klägerin gegen die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 z. Az. 3 A 4006/04 Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 28.12.2004 hat das Gericht das Verfahren mit dem Verfahren 3 A 2047/04 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 23.10.2006 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

7

Die Klägerin ist der Auffassung, die Festsetzung der Vorausleistung in dem Bescheid vom 14.07.2004 sowie der Grundgebühren in den Bescheiden vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sei rechtswidrig. Bereits die Rückwirkung der Satzung sei fehlerhaft, da dies eine rückwirkende Gebührenerhebung ermögliche. Auch die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft, da die Kosten für Energie, Betriebsmittel, Reparaturen und Material für die Gebührenschuldner eine überdurchschnittliche Belastung darstellten. Die Höhe der Grundgebühr stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Verbrauchsgebühr. Mit der Grundgebühr würden ca. 60 v.H. der invariablen Kosten der Kläranlage gedeckt. Dieser Deckungsgrad sei zu hoch; zulässig sei ein Deckungsgrad von max. 30 v.H.. Hinzu komme, dass dieselbe Grundgebühr sowohl für Grundstücke mit vollbiologischen Kleinkläranlagen mit einem zweijährigen Entsorgungsrhythmus als auch für Grundstücke mit sonstigen Kleinkläranlagen mit einem einjährigen Entsorgungsrhythmus erhoben werde. Darin liege eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, zumal auch zu berücksichtigen sei, dass das Grundstück mit einer nur saisonal betriebenen Gaststätte und ebenfalls nur saisonal genutzten Ferienwohnungen (Blockhütten) bebaut sei. Ungeachtet dessen sei es unzulässig, dass in unterschiedlichen Entsorgungsgebieten desselben Verbandsgebietes unterschiedliche Gebührensätze gälten und teilweise eine Grundgebühr nicht erhoben werde.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14.07.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2004 vollständig und die Bescheide des Beklagten vom 06.10.2004 und 11.11.2004 - KD-Nr. - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2004 insoweit aufzuheben, als darin Grundgebühren für die Abwasserbeseitigung festgesetzt sind.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Rechtsstreit konnte trotz Fehlens eines Vertreters der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, denn sie ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 26.10.2006 ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung enthält einen Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

14

In Ansehung des Vorausleistungsbescheides vom 14.07.2004 ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sich der Verwaltungsakt durch Erlass des ebenfalls streitgegenständlichen endgültigen Gebührenbescheides für das Jahr 2004 vom 11.11.2004 erledigt hat. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

15

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 06.10.2004 nicht mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens i.S.d. §§ 68 ff. VwGO unzulässig. Denn die Klägerin hat auch dann fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass das Widerspruchsschreiben erst am 18.11.2004 bei ihm eingegangen ist. Denn für den Bescheid vom 06.10.2004 galt eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt nur in den Fällen, in denen der Bescheid mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen unrichtig erteilt, so gilt gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Widerspruchsfrist von einem Jahr. Dies trifft vorliegend zu, denn die Rechtsbehelfsbelehrung ist rechtswidrig, soweit sie den Lauf der Frist an den "Erhalt" des Bescheides knüpft. Dies widerspricht der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Frist mit der "Bekanntgabe" anläuft. "Erhalt" und "Bekanntgabe" haben auch unterschiedliche Bedeutungen. Während es nach dem Wortsinn des erstgenannten Merkmals auf das tatsächliche Erhalten i.S. eines Entgegennehmens des Bescheides durch den Betroffenen ankommt, ist die Bekanntgabe grundsätzlich an einen bestimmten Zeitpunkt nach Aufgabe des Bescheides zur Post geknüpft, ohne dass es auf die tatsächliche Entgegennahme durch den Betroffenen ankommt ("Drei-Tages-Fiktion", vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG M-V] bzw. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung [AO]). Damit ist die Verwendung des unzutreffenden Merkmals auch (abstrakt) geeignet, den Betroffenen an einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsbehelfs zu hindern.

16

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 06.10.2004 und 11.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

17

Sie finden ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung - AAS) vom 23.03.2004 i.V.m. der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Gebührensatzung - GS) vom 09.06.2004.

18

Beide Satzungen sind in den hier interessierenden Teilen rückwirkend zum 01.01.2003 in Kraft getreten und erfassen daher den mit den streitgegenständlichen Bescheiden abgerechneten Erhebungszeitraum 2003 bis 2004. Die Rückwirkungsanordnungen sind nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genügt sie den Maßgaben des seinerzeit geltenden § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG a.F., da die wegen der Rückwirkung erforderliche Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt. Weiter wurde § 5 Satz 5 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) beachtet. Nach dieser Vorschrift ist in der Bekanntmachung einer genehmigungsbedürftigen Satzung mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Genehmigung erteilt wurde. Insoweit verweisen die Satzungen in ihren Präambeln auf die Genehmigungen der Landrätin des Landkreises Mecklenburg-Strelitz - Untere Rechtsaufsichtsbehörde - vom 17.03.2004 bzw. 08.06.2004. Das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 5 KAG Satz 4 a.F. steht einer Abgabenerhebung vorliegend nicht entgegen, weil seit dem zum 01.01.2003 erfolgten abwasserseitigen" Beitritt der Stadt M. zum Wasserzweckverband Strelitz keine eine Geltung beanspruchende Abwassergebührensatzung der Stadt mehr existierte. Damit scheidet auch die Berücksichtigung einer niedrigeren Grundgebühr bei der Gebührenbemessung aus. Allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG - siehe auch die Klarstellung in § 2 Abs. 5 Satz 1 KAG a.F.), stehen der Rückwirkung schließlich ebenfalls nicht entgegen, denn ein Vertrauensschutz, nicht zu einer Abwassergebühr für die Entsorgung dezentraler Abwasseranlagen herangezogen zu werden, konnte nicht entstehen. Aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. 3 A 288/01 und 3 A 1139/01) ist nämlich gerichtsbekannt, dass die Stadt M. vor ihrem Beitritt zum Wasserzweckverband Strelitz solche Gebühren ebenfalls erhoben hat.

19

Die Satzungen sind nach derzeitiger Erkenntnis wirksam. So weisen sie (zusammen) den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. § 13 Abs. 2 AAS macht deutlich, dass die Abwasserabgabensatzung auch Rechtsgrundlage der Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen) ist. Die erforderliche Regelung des Gebührenmaßstabes und des Gebührensatzes findet sich in der Gebührensatzung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gebührensatzung nicht zu beanstanden. Die Erhebung einer Grund- und Zusatzgebühr ist ebenso zulässig (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 4 KAG M-V), wie die Bemessung der Grundgebühr nach der an die Grundstücksentwässerungsanlage angeschlossenen Anzahl der vorhandenen Berechnungseinheiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GS; vgl. Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 05/06, § 6 Anm. 7.2.3.1; OVG Bautzen, Urt. v. 29.11.2001 - 5 D 25/00, LKV 2001, 577 <581>). Für die invariablen (fixen) Vorhaltekosten können unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Die Grundgebühr wird deshalb verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltenden Höchstlastkapazität regelmäßig orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112/84, NVwZ 1987, 231). Daraus folgt zugleich, dass es für die Bestimmung der Grundgebühr nicht auf die Entsorgungshäufigkeit der einzelnen Kleinkläranlage ankommen kann. Die an die unterschiedlichen Entsorgungsrhythmen einzelner Anlagen anknüpfenden Einwände der Kläger können daher auf sich beruhen.

20

Entgegen der Auffassung der Kläger gibt es auch keine Begrenzung des Deckungsgrades. Außer bei den Abfallgebühren können Grundgebühren bis zur Höhe der invariablen Kosten erhoben werden (Siemers a.a.O. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Grundgebührenanteil von 85 v.H. der Gesamtkosten unbeanstandet gelassen (Beschl. v. 12.08.1981 - 8 B 20.81, KStZ 1982, 31; vgl. auch Urt. v. 01.08.1986 a.a.O.). Das OVG Bautzen (a.a.O.) hält eine Refinanzierung von 80 v.H. der fixen Vorhaltekosten durch die Grundgebühr für unbedenklich. Keine Bedeutung für Mecklenburg-Vorpommern erlangt die auf abweichendem Landesrecht - § 12 Abs. 2 Satz 2 AbfG ND - beruhende Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.06.1998 - 9 L 2722/96, KStZ 1999, 172; Urt. v. 02.11.2000 - 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600), wonach bei den Abfallgebühren über die Grundgebühr nur ein bestimmter Prozentsatz der Gesamtkosten der Einrichtung abgerechnet werden und die Belastung durch die Grundgebühr nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung für einen (gedachten) Regelhaushalt ausmachen darf. Die daran anknüpfenden Einwände der Klägerin gehen daher ebenfalls ins Leere.

21

Die Normierung einer Grundgebühr führt auch nicht zu einer unzulässigen Benachteilung kleiner Haushalte oder - wie im Fall der Kläger - nur saisonal genutzter Grundstücke im Verhältnis zu den übrigen Gebührenpflichtigen. Auch wenn es richtig ist, dass bei Einleitung geringer Abwassermengen die Gesamtgebühr aus Grund- und Zusatzgebühr pro Leistungseinheit (m3) vergleichsweise hoch ist, darf nicht übersehen werden, dass die Normierung einer Grundgebühr zur Deckung der invariablen (Vorhalte-)Kosten nach der ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers zulässig ist. Die damit verbundene Mehrbelastung ist damit systembedingt und von den Betroffenen hinzunehmen (so auch Siemers a.a.O.).

22

Bedenken folgen des weiteren nicht aus dem Umstand, dass nach der Gebührensatzung innerhalb des Verbandsgebiets unterschiedliche Maßstabsregeln gelten, wobei für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt W. und der Gemeinden W. und P. gemäß § 1 Abs. 2 GS keine Grundgebühr erhoben wird. Dies ist auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG zulässig, denn die unterschiedlichen Maßstabsregeln gelten jeweils für unterschiedliche öffentliche Einrichtungen der Schmutzwasserbeseitigung, unterschieden nach technischen Entsorgungsgebieten (§ 1 Abs. 1 AAS). Dies ist zulässig, denn § 9 Abs. 1 KAG M-V bestimmt nicht, was unter einer öffentlichen Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Die Gemeinden und Zweckverbände haben daher ein weites, nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Organisationsermessen. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben. Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband Strelitz sein Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht. Wenn es nach dem weiten Organisationsermessen des Zweckverbandes zulässig ist, unterschiedliche Einrichtungen der Schmutzwasserbehandlung zu definieren, so muss es auch zulässig sein, für die Gebührenerhebung in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedliche Maßstabsregeln zu normieren (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 18.10.1996 - 3 A 2017/05, S. 4 des Entscheidungsumdrucks). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die unterschiedliche Ausprägung der Maßstabsregeln willkürlich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass es im Gebiet der zum ehemaligen Amt M. gehörenden Gemeinden eine erhebliche Anzahl von nur saisonal genutzten Erholungsgrundstücken gibt, die an die dezentrale Abwasserbeseitigung angeschlossen sind. Dass sich dieser Umstand auf die Kapazität der vorzuhaltenden Reinigungskapazität der Kläranlage auswirkt, liegt auf der Hand, denn die ganzjährig betriebene Anlage muss so dimensioniert sein, dass sie auch Spitzenbelastungen in den Sommermonaten gerecht wird. Wenn sich der Wasserzweckverband Strelitz vor diesem Hintergrund entschließt, durch Erhebung einer Grundgebühr die Eigentümer dieser Grundstücke stärker an den fixen Vorhaltekosten der Anlage zu beteiligten, ist dies nicht willkürlich, sondern sachgerecht.

23

Schließlich hält auch die Gebührenkalkulation der vorliegend nur gebotenen Plausibilitätskontrolle stand. Da die Kläger ihre diesbezüglichen Einwände auch nicht ansatzweise substanziiert haben, wird von weiteren Darlegungen abgesehen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 17/04/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 19. Oktober 2012 – 3 A 366/10 – wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Das Urte
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published on 10/03/2010 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2008 - Kundennummer A - in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 49.429,16 übersteigt; dessen Bescheide vom 03.09.2008,
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.