Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 17. Apr. 2018 - 1 LB 238/12
Gericht
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 19. Oktober 2012 – 3 A 366/10 – wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwassergebühren.
- 2
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A), welches im Bereich des technischen Entsorgungsgebiet 3 des Beklagten liegt, zu dem die Kläranlage M. gehört. Auf diesem Grundstück betreibt die Klägerin den „Waldcampingplatz Z. See“.
- 3
Die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer werden in einer vollbiologischen Kläranlage aufbereitet; anfallendes Abwasser aus Chemietoiletten wird in einem Sammelbehälter aufgefangen und mehrmals jährlich entsorgt. Im Jahr 2008 und im Jahr 2009 wurden nach der Verbrauchshistorie des Beklagten jeweils 8 m³ Abwässer abgefahren.
- 4
Mit Bescheid vom 20. Januar 2010 – Bescheidnummer 0010-.....– zog der Beklagte die Klägerin für die Nutzung der dezentralen Einrichtung zu einer Abwassergebühr für das Jahr 2009 in Höhe von 1.246,40 € heran.
- 5
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 zurückwies. Darin heißt es zur Begründung: Das Grundstück sei an die öffentliche dezentrale Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Damit sei die Gebührenpflicht entstanden. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen dezentralen Einrichtung der Abwasserbeseitigung erhebe der Verband Benutzungsgebühren (§ 1 Abs. 2 Buchst. f Abfallbeseitigungssatzung – ABS -). Die Grundgebühr werde nach der Anzahl der Berechnungseinheiten bemessen. Als eine Berechnungseinheit gelten nach § 12 II Abs. 1 lit. B Abfallabgabensatzung – AAS - bei Campingplätzen vier Stellplätze. Nach dem Auskunftsbogen vom 10. September 2008 befänden sich 80 Stellplätze auf dem Campingplatz. Daraus ergäben sich 20 BE, somit (20 x 5,11 €/Monat x 12 =) 1.226,40 €. Im Jahr 2009 seien 8m³ Fäkalien entsorgt worden. Diese Menge sei zur weiteren biologischen Reinigung zur Kläranlage M. transportiert worden. Hierfür war eine Zusatzgebühr i. H. v. 8 m³ x 2,50 €/m² = 20,00 € zu erheben, insgesamt 1.246,40 €.
- 6
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. März 2010 hat die Klägerin am 19. April 2010 (Montag) Klage erhoben und erstinstanzlich vorgetragen, nicht sie sondern Herr Müller sei Eigentümer des Grundstücks. Der Campingplatz sei weder an das öffentliche Wasserversorgungsnetz noch an das Abwassernetz angeschlossen. Das anfallende Abwasser werde in eine vollbiologische Kläranlage entwässert, welche bisher noch nicht geleert worden sei. Entleert würden lediglich mehrmals jährlich die Sammelbehälter für Chemietoiletten.
- 7
Die Klägerin hat beantragt,
- 8
den Gebührenbescheid vom 20. Januar 2010 – Bescheidnummer 0010-....– in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 aufzuheben.
- 9
Der Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er hat zur Begründung Bezug genommen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und ergänzend angeführt, aus dem vorgelegten Grundbuchauszug (Grundbuch der Gemeinde A-Stadt Blatt ...01 vom 16. Oktober 2010) ergebe sich, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks sei.
- 12
Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 – 3 A 366/10 – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2010 – Bescheidnummer 0010-....– in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dem Bescheid fehle die Rechtsgrundlage. Denn die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen vom 1. November 2007 sei (teilweise betreffend das technische Entsorgungsgebiet 3) nichtig, da die den festgesetzten Gebührensätzen zugrunde liegende Kalkulation fehlerhaft sei. Der Beklagte habe die auf die Kläranlage M. jeweils entfallenden Belastungsanteile für die zentrale und dezentrale Einrichtung methodisch fehlerhaft ermittelt. Dies wirke sich auf die Kostenseite aus und führe zur Unwirksamkeit der Kalkulation und zur Nichtigkeit der Gebührensatzung. Der Beklagte habe für die Belastungsanteilsberechnung nicht die gleichen Rechenschritte und Parameter angewandt. Die so ermittelten Einwohnerwerte seien nicht vergleichbar. Bei der zentralen Einrichtung sei ausweislich der Kalkulation der Einwohnerwert mit 42 m³/pro Einwohner und Jahr berechnet worden, bei der dezentralen Einrichtung finde dagegen kein „errechneter“ Wert Berücksichtigung. Der Beklagte lege vielmehr – wie er in der mündlichen Verhandlung angeführt habe – der Berechnung einen „fiktiven“ Wert von 30 m³/pro Einwohner und Jahr zugrunde, der sich aus dem mittleren Trinkwasserverbrauch eines Einwohners pro Jahr ableite.
- 13
Nach Zustellung des Urteils am 1. November 2012 hat der Beklagte am 23. November 2012 einen Zulassungsantrag gestellt und sogleich begründet. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 hat der Senat die Berufung zugelassen. Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 1. Februar 2018 hat der Beklagte am 1. März 2018 die Berufung unter Antragstellung begründet.
- 14
Der Beklagte ist der Ansicht, der Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, die Parameter für die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage und die dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage müssten zwingend gleich sein, um zu einer Vergleichbarkeit der Berechnungen zu kommen, sei fehlerhaft. Es gehe vielmehr darum festzustellen, welche Nutzungsanteile an der Kläranlage Mirow die zentrale Abwasserbeseitigung einerseits und die dezentrale Abwasserbeseitigung andererseits hätten. Der jeweilige Nutzungsanteil sei nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben zu ermitteln, die die tatsächliche Inanspruchnahme der Kläranlage durch die jeweiligen öffentlichen Einrichtungen angemessen darstellten. Während bei der zentralen Abwasserbeseitigung die Einwohner, die diese öffentliche Einrichtung nutzen, bekannt seien, seien die Einwohner, die die dezentralen Abwasserbeseitigungsanlagen nutzen, nicht ermittelt worden. Dafür stehe aber die konkret abgefahrene Schmutzwassermenge fest. Aus dieser lasse sich aber alleine der spezifische Schmutzwasseranfall pro Einwohner und Jahr nicht ermitteln. Dieser lasse sich nur auf Grundlage des aufgrund von seinen Ermittlungen festgestellten Wasserverbrauchs je Einwohner ermitteln. Er, der Beklagte, habe hier festgestellt, dass regelmäßig in dem betroffenen Verbandsgebiet die Einwohner 82 l pro Tag verbrauchten. Aufs Jahr gerechnet ergebe sich dann der in Ansatz gebrachte spezifische Schmutzwasseranfall von gerundet 30 m³ je Einwohner und Jahr. Der Schmutzwasserfrachtanteil errechne sich dann auf der Grundlage der Division von 60 g BSB5, die ein Mensch am Tag produziere, hochgerechnet auf ein Jahr (21900 g BSB5) durch 30 m³ je Einwohner und Jahr.
- 15
Hierzu macht der Beklagte insbesondere geltend, dass die von ihm in Ansatz gebrachten Zahlen nicht etwa gegriffen worden, sondern das Ergebnis jahrelanger Erfahrungen seien. Mit diesen Zahlen würden zudem auch die erforderlichen Kapazitäten für Kläranlagen nach den technischen Regelwerken berechnet; der Wert von 60 g BSB5 pro Einwohner und Tag entstamme der ATV-DVWR Arbeitsblatt 198 Seite 27.
- 16
Die Kleinkläranlage der Klägerin sei durch den beklagten Zweckverband regelmäßig entleert und abgefahren worden. Hierzu legt der Beklagte eine tabellarische Verbrauchshistorie vor. Die Verpflichtung zur Entleerung ergebe sich aus § 40 Landeswassergesetz M-V. Danach beinhalte die Pflicht zur Abwasserentsorgung auch den Abtransport des Abwassers aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 19. Oktober 2012 – 3 A 366/10 – die Klage abzuweisen.
- 19
Die Klägerin beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Sie hält das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Die Gebührensatzung sei unwirksam, da die Kalkulation fehlerhaft sei. Die vom Beklagten vorgenommenen Berechnungen seien willkürlich. Das vorgelegte Zahlenwerk könne nicht nachvollzogen werden. Auch die Bestimmung des Schmutzfrachtanteils könne nicht nachvollzogen werden.
- 22
Mit Hinweisschreiben vom 15. Februar 2018 hat der Berichterstatter u. a. Nachfragen zur Kalkulationsberechnung gestellt.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 24
Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Nach Zustellung des Zulassungsbeschluss des Senats vom 29. Januar 2018 am 1. Februar 2018 hat der Beklagte die Berufung rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO am 1. März 2018 begründet.
- 25
Die Begründung enthält auch einen bestimmten Antrag (§ 124 a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Unschädlich ist, dass dieser Antrag das erstinstanzliche Urteil nicht zutreffend bezeichnet, sondern das Urteil des Verwaltungsgerichts C-Stadt vom 12. Juli 2017 – 3 A 525/10 – benennt. Dieser Fehler konnte noch nachträglich nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und auch noch in der mündlichen Verhandlung bei Aufnahme der sachdienlichen Anträge geheilt werden. Zwar gehört es zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen, dass das angefochten Urteil bezeichnet werden muss. Das hat der Beklagte jedoch zuvor im Antrag auf Zulassung der Berufung bereits getan. Wenn, wie vorliegend, die Berufung nicht im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, ist es erforderlich, dass das angefochtene Urteil im Zulassungsantrag bezeichnet wird (§ 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO). Nachdem der Berufungszulassungsantrag des Beklagten das angefochtene Urteil zutreffend bezeichnet hatte, ist dieser formellen Voraussetzung Genüge getan. Damit ist die Überprüfung eines anderen Urteils ausgeschlossen. Die in der Antragstellung gegenüber dem Verwaltungsgericht zutreffende Bezeichnung ermöglicht es zudem, dass die Weiterleitung an das Oberverwaltungsgericht mit den „richtigen“ verwaltungsgerichtlichen Akten erfolgt. Eine nochmalige fristgebundene Wiederholung ist deshalb trotz der zwingenden Antragstellung in der Berufungsbegründung nicht erforderlich.
II.
- 26
Die Berufung des Beklagten ist jedoch nicht begründet. Denn das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet, weil der gegen die Klägerin erlassene Gebührenbescheid vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Gebührenbescheid für das Jahr 2009 vom 20. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 war vom Verwaltungsgericht deshalb aufzuheben gewesen. Denn den Bescheiden fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage schon deshalb, weil die Gebührensatzung, auf der der angefochtene Bescheid beruht, insgesamt unwirksam ist (1.). Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der richtigen Rechtsanwendung kommt es deshalb nicht mehr an (2.).
1.
- 27
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Der Beklagte stützt die Gebührenerhebung auf die Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksentwässerungsanlagen (GS GEA) vom 1. November 2007 (im Folgenden: Gebührensatzung 2007), die nach ihrem § 5 zum 1. Januar 2008 in Kraft treten sollte. Die Festsetzung der Gebührensätze in § 1 Abs. 3 Gebührensatzung 2007 (für das technische Entsorgungsgebiet der Stadt M. und der Gemeinden R. und A-Stadt) in der Satzung ist fehlerhaft. Denn sie beruht auf einer nicht ordnungsgemäßen Kalkulation, wie bereits das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend gesehen hat.
- 28
Die fehlende notwendige Kalkulationsgrundlage führt zu einer Unwirksamkeit des Gebührensatzes. Der Gebührensatzung fehlt es damit am gesetzlichen Mindestinhalt einer Abgabensatzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V. Dies führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung des Zweckverbandes und zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
a)
- 29
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass eine Gebührensatzung zu ihrer Gültigkeit einer stimmigen Kalkulation bedarf, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über die Abgabensatzung zu billigen ist. Aus einer Kalkulation des Gebührensatzes müssen sich wenigstens die entstandenen beziehungsweise veranschlagten Kosten, die sich nach den in der Satzung festgesetzten Maßstäben ergebenden Gebühreneinheiten und das daraus in Verbindung mit dem festgelegten Gebührensatz errechnete voraussichtliche Gebührenaufkommen ergeben (vgl. auch zum weiteren OVG M-V, Urt. v. 17.10.2017 – 1 LB 204/14 –, juris Rn. 24, siehe auch OVG M-V, Urt. v. 23.02.2000 – 1 L 50/98 –, juris Rn. 35). Die Prognose der voraussichtlichen Kosten für den Betrieb einer öffentlichen Einrichtung und der zu erwartenden Inanspruchnahme muss sich notwendigerweise auf einen bestimmten Kalkulationszeitraum beziehen (vgl. OVG M-V, Urt. v. 07.10.2015 – 1 K 28/11 –, juris Rn. 28). Dieses Erfordernis stellt § 6 Abs. 2d Satz 1 KAG M-V ausdrücklich klar. Die Kalkulation beschränkt insoweit zugleich den zeitlichen Anwendungsbereich einer Gebührensatzung. Es gilt dabei der Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Dieser hat zum Inhalt, dass die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen. Der Gebührenschuldner soll grundsätzlich nur solche Kosten tragen müssen, die im Veranlagungszeitraum entstanden sind (OVG M-V, Urt. v. 07.10.2015 – 1 K 28/11 –, juris Rn. 27). Daraus folgt, dass eine Gebührenerhebung für kalkulationsfremde Zeiträume grundsätzlich unzulässig ist, weil sie zur Gefahr einer unzulässigen Kostenüberschreitung führt (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 05.05.2010 – 3 A 1061/07 –, juris Rn. 14). Das hat wiederum zur Folge, dass der Satzungsgeber eine Entscheidung darüber treffen muss, welchen Zeitraum seine Kalkulation umfassen soll. Dieses Erfordernis ergibt sich zudem aus der gesetzlichen Anordnung in § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V, nach der Kostenüberdeckungen spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen sind, wenn am Ende eines Kalkulationszeitraums das Gebührenaufkommen die ansatzfähigen Kosten übersteigt. Eine Gebührenkalkulation, die nicht erkennen lässt, für welchen Kalkulationszeitraum sie Geltung beansprucht, ist mithin methodisch fehlerhaft.
- 30
Der Senat brauchte vorliegend nicht zu entscheiden, ob die Gebührenkalkulation für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt M. und der Gemeinden R. und A-Stadt und die öffentliche zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Stadt Mirow von „September 2007“ schon deshalb unwirksam ist, weil sie den Geltungszeitraum nicht in ihrer Überschrift benennt, sondern sich der Geltungszeitraum nur mittelbar aus den Kalkulationstabellen ergeben könnte, mit denen z. B. nach Anlage 2 die Zusatzgebühr als Durchschnittsgebühr der Jahre 2008, 2009 und 2010 berechnet wird, wobei jedenfalls die Bezeichnung des Dateinamens mit „Kalkulation 08 bis 10“ im Dateipfad allein nicht ausreichend wäre. Denn die Kalkulation weist einen inhaltlichen, methodischen und erheblichen Fehler auf (dazu sogleich unter b).
- 31
Deshalb konnte der Senat auch offen lassen, ob eine gemeinsame Kalkulation von Gebührensätzen für zwei (bzw. drei) Anlagen, nämlich die dezentrale und die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage (sowie die zentrale Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Stadt M.) innerhalb nur einer Kalkulation berechnet werden kann. Fehlerhaft dürfte es schon sein, dass die Kalkulation nach ihrer Überschrift nur für die zentrale Anlage und nicht auch für die mitberechnete dezentrale Anlage erstellt worden ist. Eine solche Kalkulation, die zwei (bzw. drei) unterschiedliche Anlagen berechnen will, bedarf jedoch für ihre Ordnungsgemäßheit einer erhöhten Plausibilität. Das heißt, es muss sich aus der Kalkulation selbst ergeben, wie die Kostenmassen aufgeteilt werden. Dazu bedarf es eines Mindestmaßes an Erläuterungen; es genügt jedenfalls nicht, wenn sich wie hier die Berechnungen nur aus der Zusammenführung von verschiedenen Tabellen mühsam erschließen lassen. Der Senat verweist insoweit auf das ausführliche Hinweisschreiben des Berichterstatters zur Nachvollziehung der Kalkulationsberechnung vom 29. Januar 2018. Hinsichtlich der Anforderungen an die Plausibilität einer solchen Kalkulation für mehrere Anlagen wird an die Anforderungen an Kalkulationen für Mischkanalisationen erinnert (vgl. nur zur sog. „Drei-Kanäle-Theorie“ bei der Schmutzwasser-, Niederschlagswasserbeseitigung und Straßenentwässerung: Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 11.3.2.4, Bd. I, S. 397, Stand: Juli 2014).
b)
- 32
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die der Gebührensatzung 2007 zugrundeliegenden Kalkulation auch deshalb methodisch fehlerhaft, weil sie einen konkreten methodischen Fehler aufweist, der sich durchschlagend erheblich auf den Gebührensatz für die dezentrale Anlage auswirkt.
- 33
Der Senat hat die Kalkulation insoweit nachvollziehen können, als damit beabsichtigt war, die Nutzungsanteile der Kläranlagenkapazität in Prozent aufzuteilen (zentral 88,48% und dezentral Sammelgruben 9,48% und dezentral Kleinkläranlagen 2,04%; S. 14 der Kalkulation = Bl. 15 d. BA A). Dafür war zunächst der unterschiedliche Verschmutzungsgrad des Abwassers zu ermitteln, der sich allein aus der feststehenden Abwassermenge nicht ersehen lässt. Der Nutzungsanteil der Kläranlage hängt nach dem methodisch gut vertretbaren Ansatz des Beklagten davon ab, wie stark die Verschmutzungskonzentration (hier gemessen nach dem BSB5-Wert) ist, weil dafür ein erhöhter Reinigungsaufwand betrieben werden muss. Die Kalkulationsberechnung des Beklagten hat der Senat wie folgt verstanden (Beispiel Sammelgrube):
- 35
Zwischenrechnung I:
ermittelter Wasserverbrauch je E/d:
82 l/E*d
x 365 Tage =
29.930 l/E*a
Umrechnung der Volumeneinheiten
(1.000 l = 1 m³):
29,930 m³/E*a
Wasserverbrauch je E*a gerundet:
30 m³/E*a
Zwischenrechnung II:
Schmutzwasserkonzentration
60 g BSB5/E*d
x 365 Tage =
21900 g BSB5/E*a
./. 30 m³/E*a
730 g BSB5/m³
./. 1000 (Umrechnung auf mg/l)
730 mg BSB5/l
abgefahrenes Schmutzwasser im Jahr dezentral SG
8.559 m³/a
x 730 BSB5 g/m³ Schmutzwasserkonzentration
6.248.070 g BSB5 /a
./. 1000 (Umrechnung auf kg)
6.248 kg BSB5/a
Schmutzfracht
6.248 kg BSB5/a
./. 225 Tage
27,77 kg BSB5/d
./. 0,06 kg BSB5/E*d
463 E
Ergebnis: Einwohnerwert EW
463
Kläranlagenkapazität dezentral SG
463 x 100 ./. (4320 + 562) =
9,48 %
- 36
In der Kalkulation wird bei der Berechnung der Schmutzfrachten in der Anlage (S. 14 der Kalkulation, Bl. 15 d. BA. A) die Frachten „zentral“ durch „365 d/a“ geteilt und die Frachten „dezentral“ nur durch „225 d/a“. Durch diesen kleineren Devisor bei den dezentralen Frachten verbleibt (im Ergebnis) ein höherer Gebührensatz für die Nutzung der dezentralen Anlage als bei einer Division durch „365 d/a“. Einen sachlichen Grund für diese unterschiedliche Berechnung liegt nicht vor.
- 37
Soweit der Beklagte zunächst erklärt hat, dass mit diesem geringeren Wert nur die Arbeitstage erfasst würden, da nur an denen ein Schmutzfrachteintrag in die Kläranlage durch Einleiten aus Tankfahrzeugen – die zuvor abflusslose Sammelgruben oder Kleinkläranlagen entleert hätten – erfolgen würde, steht diese Überlegung im Widerspruch zum methodischen Ansatz der Kalkulationsberechnung, aus der sich gerade nur der prozentuale Anteil der dezentralen Schmutzfracht an der Gesamtschmutzfracht ergeben soll. Für diese prozentuale Aufteilung sind die konkreten Tage oder auch die Gesamtzahl der Einleitungstage unerheblich, da jeweils die Gesamtmengen der Schmutzfracht (zentral und dezentral) – aufgrund der unterschiedlichen Schmutzfrachtmenge im Schmutzwasser, umgerechnet in BSB5-Mengen – pro Jahr ins Verhältnis zueinander gesetzt werden müssen.
- 38
Auch die weitere Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit diesen 225 Tagen solle berücksichtigt werden, dass an den konkreten Einleitungstagen ein erhöhter Kapazitätsbedarf der Kläranlage für die dezentrale Einleitung vorgehalten werden müsste, überzeugt ebenso wenig wie der gegenteilige Vortrag des Beklagten, die Einleitung verursache Spitzen und der Wasserzweckverband sei nicht verpflichtet, je nach Kapazität nur teilweise einzuleiten und zwischenzulagern. Zunächst fehlt eine solche Erläuterung in der schriftlichen Kalkulation selbst. Weiter würde eine solche Berücksichtigung bedeuten, dass die Kläranlage ständig an ihrer Kapazitätsgrenze arbeiten würde, was weder so in der Kalkulation niedergelegt worden ist, noch sonst plausibel oder auch nur konkret vorgetragen worden wäre; insbesondere werden in der Kalkulation auch keine Vorhaltekosten ausdrücklich benannt. Zudem hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Klärbecken nicht für die gleichmäßige Einleitung, sondern für die Spitze ausgelegt sei. Im Übrigen würde damit die Vorhaltung für eine etwaige Überkapazität nur der dezentralen Anlage aufgebürdet werden, obwohl nach den eigenen Erklärungen des Beklagten gerade im Bereich der zentralen Anlage aufgrund des Tourismus, der sich nur auf diese Anlage auswirke, eine höhere Auslastung ergebe, insbesondere laufe die Kläranlage in den Sommermonaten „voll“. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte auf Nachfrage des Senats erklärt hat, die Stehzeit für die Schmutzwasserfrachten in der Kläranlage betrage bis zu 25 Tage, erschließt es sich nicht, die Einleitungstage als Anknüpfungspunkt und Korrekturfaktor in die Berechnung einzubeziehen. Das Abwasser durchläuft in der Kläranlage die Reinigungsstufen ersichtlich mehrfach, bis es einen Reinigungsgrad erreicht hat, der ein Fortleiten aus der Anlage ermöglicht. Da es sich um einen mehrwöchigen Reinigungsprozess handelt, verliert der Umstand, ob an sieben oder nur an fünf Tagen die Woche dezentrales Abwasser eingeleitet wird völlig an Bedeutung. Dieser Aspekt ist mithin kein sachgerechter Anknüpfungspunkt, die Nutzer der dezentralen Einrichtung höher zu belasten.
c)
- 39
Letztlich kann der Senat deshalb auch offen lassen, ob ein zu hoher Anteil der Gesamtgebühr auf die Grundgebühr entfallen ist.
- 40
Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr sah und sieht das KAG M-V ausdrücklich in § 6 Abs. 3 Satz 3 (a. F.) bzw. § 6 Abs. 3 Satz 4 vor (vgl. nur OVG M-V, Beschl. v. 23.01.2006 – 4 K 17/02 – unveröff.). Sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (OVG M-V, ebd., mit Hinw. auf BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987, 231; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 22.04.2004 – 12 C 11961/03 –, NVwZ-RR 2005, 503; OVG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2002 – 2 D 46/99.NE –; jeweils zitiert nach juris).
- 41
Hinsichtlich des Umfangs der Grundgebühr steht dem Zweckverband ein weiter Organisationsermessensspielraum zu (OVG M-V, Urt. v. 12.03.2003 – 4 K 7/01 –, NJ 2003, 612; vgl. auch Aussprung/Hünemörder in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 4 Anm. 2.1, S. 12 sowie Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 6 Anm. 7.2.3.1, S. 143 mit Hinw. auf OVG S-H, Urt. v. 17.02.2001 – 2 L 9/00 –, NordÖR 2001, 307). In die Kalkulation der Grundgebühr dürfen jedoch nur die fixen Kosten (Vorhaltekosten) eingestellt werden.
- 42
Zu der Frage, ob es auch insoweit eine (prozentuale) Grenze des Anteils der Grundgebühr an den fixen Kosten gibt, (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 06.06.2013 – 4 A 206/11 –, juris; VG Greifswald, Urt. v. 14.02.2007 – 3 A 2047/04 –, juris; beide keine fixe Obergrenze) brauchte sich der Senat nicht abschließend zu positionieren. Der Beklagte hat auf Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Jahr 2008 hätten die Fixkosten laut Kalkulation (S. 9) ca. 33.000 € (7.721 € + 25.798 €) zuzüglich ca. 9.000 € (Anteil an den Kosten der kaufmännischen Buchführung ca. 4.000 € und an den Verwaltungskosten ca. 5.000 €) insgesamt ca. 42.000 € betragen. Die Grundgebühr decke davon 27.165 € ab. Dies ist rechtlich vertretbar. Da somit lediglich ca. 64,7% der Fixkosten über die Grundgebühr abgeschöpft werden, stellt sich die oben aufgeworfene Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich, auch nicht für das streitgegenständliche Jahr 2009.
2.
- 43
Auf die Rechtsanwendung der Satzung kommt es nach alldem nicht mehr an. Der Senat weist hierzu lediglich hinsichtlich der Entsorgung von Fäkalien aus der (Klein)Kläranlage bzw. nur aus den Chemietoiletten auf dem Grundstück der Klägerin auf Folgendes hin:
- 44
Der Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin mit einer Kleinkläranlage an die dezentrale Anlage des Wasserzweckverbandes angeschlossen sei, dürfte nicht zutreffen. Nach dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid sind „Fäkalabwasser“ mit der V.-Nr. 20083 entsorgt worden; im Jahr 2009 4 x 2 m³, mithin insgesamt 8 m³. Nach dem Vortrag der Klägerin hat der Sammelbehälter für die Chemietoiletten eine Größe von 3 – 4 m³. Das spricht dafür, dass kein Klärschlamm aus einer Kleinkläranlage abgefahren wurde. Zumal die Zusatzgebühr für die Entsorgung von Fäkalschlamm aus einer Kleinkläranlage nach der § 1 Abs. 3 Gebührensatzung 2007 im technischen Entsorgungsgebiet der Stadt M. und der Gemeinden R. und A-Stadt nach Buchst. b) ab) 4,90 €/m³ kostet und die Entsorgung von Fäkalien „aus abflusslosen Sammelgruben“ nur – wie auch im o. g. Gebührenbescheid veranschlagt – nach Buchst. b) aa) 2,50 €/m³.
- 45
Sollte die Klägerin nicht mit ihrer Kläranlage, sondern nur mit ihrem Sammelbehälter für Chemietoiletten an die dezentrale Einrichtung des Beklagten angeschlossen sein und insoweit ein Anschluss- und Benutzungszwang wirksam bestehen, dürfte die Berechnung der Grundgebühr mit allen (Zelt)Stellplätzen fehlerhaft sein. Denn diese Berechnung geht davon aus, dass die Fäkalien von allen Stellplätzen vollständig zu entsorgen sind. Das wäre dann jedoch nicht der Fall, sodass die Regelung in § 12 II. (1.) b) ee) der Satzung des Wasserzweckverbandes Strelitz über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung (Abwasserabgabensatzung – AAS –) vom 1. November 2007, wonach als eine Berechnungseinheit nach Maßgabe dieser Satzung gilt „bei Campingplätzen vier Stellplätze“, die Situation des hier vorhandenen Campingplatzes nicht hinreichend abbildet, sodass die Erhebung einer Grundgebühr je Berechnungseinheit nach dieser Regelung fraglich sein dürfte. Nachdem im Auskunftsbogen vom 10. September 2008 von der Klägerin 80 Stellplätze angegeben worden sind, wurden dieser Regelung entsprechend 20 Berechnungseinheiten grundgebührenmäßig veranschlagt. Immerhin enthält die Satzung unter hh) eine Auffangregelung. Danach gilt als eine Berechnungseinheit (BE) nach Maßgabe dieser Satzung „bei sonstigen gewerblich genutzten Räumen bzw. Grundstück eine“. Da Fäkalabwässer aus Chemietoiletten vor allem von Wohnmobilen stammen, wäre wohl auch eine Regelung, die sich an Wohnmobil-Stellplätzen orientiert, denkbar.
III.
- 46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 47
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 48
Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.