Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 06. Dez. 2010 - 3 A 1002/08
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag für Niederschlagswasser.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, mit einer Größe von 335 qm. Der Beklagte betrieb dort bis zum 31.12.2007 die Niederschlagswasserentsorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Seit dem 30.06.2007 besteht im K.weg in A-Stadt eine Regenwasserkanalisation. Mit Bescheid vom 28.12.2007 (Bescheid-Nummer RW0000000126) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 274,30 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 zurück.
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Am 30.06.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, nach dem Satzungsrecht des Beklagten seien die Grundstückseigentümer anstelle des Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet, soweit – was hier nicht der Fall sei - ein Anschluss nicht vorgeschrieben oder zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sei. Ein beitragspflichtiger Vorteil bestehe deshalb nicht. Das Niederschlagswasser könne problemlos auf seinem Grundstück versickern.
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Der Kläger beantragt,
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den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 28.12.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Auf einen tatsächlichen Anschluss an den Regenwasserkanal komme es nicht an, bereits die Möglichkeit des Anschlusses begründe die Beitragspflicht. Nach dem Übergangsrecht bestehe die Beitragspflicht ungeachtet der Tatsache fort, dass die Aufgabe seit 2008 in privatrechtlicher Form wahrgenommen werde.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht durfte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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2. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Dem Beitragsbescheid fehlt es nicht an der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach dieser Vorschrift dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Beitrags- und Gebührensatzung für die Abwasserentsorgung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes A-Stadt/Altentreptow vom 27.11.2001 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 06.12.2005 (Beitrags- und Gebührensatzung) ist nach jetzigem Erkenntnisstand wirksam, soweit sie eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwasserbeiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung regelt.
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Die Gemeinden und Zweckverbände haben für das Recht der leitungsgebundenen Anlagen ein ihnen zustehendes Organisationsermessen, das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Sie können selbst regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreiben und welche technischen Anlagen zu der jeweiligen Einrichtung gehören. Die Gemeinde ist grundsätzlich berechtigt, leitungsmäßig voreinander getrennte Entwässerungseinrichtungen als rechtlich einheitliche Einrichtung mit einheitlichen Entwässerungsabgaben zu betreiben oder technisch selbstständige Entwässerungssysteme als rechtlich selbstständige Einrichtungen zu behandeln und unterschiedliche Entwässerungsabgaben zu erheben. Das Vorteilsprinzip, der Gleichheitsgrundsatz und das Aufwandsüberschreitungsverbot sind alle bezogen auf eine konkrete öffentliche Einrichtung anzuwenden (OVG B-Stadt, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, zit. n. juris). Die Organisationsentscheidung ist daher sowohl beitragsrechtlich als auch gebührenrechtlich relevant. Dies folgt schon daraus, dass Gebühren nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen sind (§ 6 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V) und die Aufwandsermittlung im Anschlussbeitragsrecht gleichfalls für die gesamte öffentliche Einrichtung erfolgt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V). Sowohl der Gebühren- als auch der Beitragssatz sind mithin anlagenbezogen zu bestimmen. Werden rechtlich getrennte öffentliche Einrichtungen gebildet, sind deshalb zwangsläufig auch getrennte Beitrags- und Gebührensätze zu ermitteln (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2001 - 2 L 29/00, NordÖR 2002, 239; VG B-Stadt, Urt. v. 14.02.2007 - 3 A 2047/04, zit. n. juris). Die Beitragssatzung muss mit der in der technischen Satzung getroffenen Organisationsentscheidung korrespondieren (OVG B-Stadt, Beschl. v. 20.12.2007 – 1 O 102/07, n.v.). Dies ergibt sich auch aus der Überlegung, dass es zur Gültigkeit der Festsetzung eines Beitrags- oder Gebührensatzes einer stimmigen Kalkulation bedarf, die vom satzungsgebenden Gremium mit der Beschlussfassung über den Abgabensatz zu billigen ist (OVG B-Stadt, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99, LKV 2001, 516). Die Definition der öffentlichen Einrichtung ist dabei Grundlage und Voraussetzung der Kalkulation der Beitrags- und Gebührensätze, weil anlagenbezogen zu kalkulieren ist.
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Diesen rechtlichen Anforderungen hält das im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Satzungsrecht des Beklagten stand, soweit es einen Niederschlagswasserbeitrag regelt. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten vom 27.11.2001 regelt in § 1 Abs. 1 eine einheitliche öffentliche Abwasseranlage. Die organisationsrechtlichen Satzungsbestimmungen des Beklagten unterscheiden insoweit nicht zwischen zentraler Schmutzwasserbeseitigungsanlage und zentraler Niederschlagswasserbeseitigungsanlage. § 2 Buchst. a der Abwasserbeseitigungssatzung definiert vielmehr sowohl die Leitungen zur Aufnahme aller Abwässer im Mischverfahren als auch die Leitungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Trennverfahren als Teil des öffentlichen Abwassernetzes. Zwar ist die Zusammenfassung von Schmutz-, Niederschlags- und gegebenenfalls Mischwasserkanalisation grundsätzlich nur bei Deckungsgleichheit des Entwässerungsgebietes zulässig. Ist dies nicht der Fall, kann jedoch entweder eine Schmutz- und eine Regenwasserkanalisation als öffentliche Einrichtung geschaffen werden oder es müssen Teilbeiträge festgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die öffentliche Einrichtung teilweise im Mischsystem betrieben wird (OVG B-Stadt, Urt. v. 13.11.2001 - 4 K 16/00, NVwZ-RR 2002, 687; OVG B-Stadt, Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, zit. n. juris). Letzteres ist vorliegend geschehen. Die Beitragssätze in § 5 Beitrags- und Gebührensatzung stellen sich als Regelungen für Teilbeiträge dar.
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Gegen den Beitragsmaßstab in § 4.2 Beitrags- und Gebührensatzung ist nichts zu erinnern. Der Grundflächenzahlmaßstab ist ein geeigneter Maßstab im Bereich des Niederschlagswasserbeitrags, da er sich an der bebaubaren Grundstücksfläche orientiert (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 5.10). Für eine Unrichtigkeit des Beitragssatzes nach § 5 Abs. 2 Beitrags- und Gebührensatzung ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
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b) Die Rechtsanwendung im Einzelfall begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit sich die Klage darauf beruft, dass das Grundstück des Klägers tatsächlich nicht an die zentrale Niederschlagsentwässerungsanlage angeschlossen ist und auch ein Anschlusszwang nicht bestehe, verkennt sie, dass die sachliche Beitragspflicht nach der mit § 9 Abs. 3 und 4 KAG M-V in Übereinstimmung stehenden Regelung in §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Beitrags- und Gebührensatzung bereits mit der Möglichkeit der Anschlusses an die Teileinrichtung Niederschlagsentwässerung entstanden ist. Für die Entstehung der Beitragspflicht ist nicht erforderlich, dass vom Anschlusszwang Gebrauch gemacht wird (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 7.1). Für die Vorteilslage entscheidend und ausreichend ist, dass es dem Beitragspflichtigen rechtlich und tatsächlich möglich ist, sich an die Anlage bzw. der betreffenden Teileinrichtung anzuschließen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO vor.
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.