Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Apr. 2017 - 3 A 75/16 HGW
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu Abgaben für die Nutzung einer Kindertagesstätte.
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Die Klägerin schloss mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit dem Beklagten eine Betreuungsvereinbarung über die Betreuung ihrer im Mai 2009 geborenen Tochter N1.. Der Beklagte betreute die Tochter der Klägerin in der Kindertagesstätte „N2“, die sich in seiner Trägerschaft befand. Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 zog der Beklagte die Klägerin auf Grundlage der Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt A-Stadt vom 18. Dezember 2014 (Benutzer- und Gebührensatzung - BGS) zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von monatlich 157,54 Euro ab dem 1. Januar 2015 bis zur schriftlichen Kündigung der Betreuungsvereinbarung heran. Die Gebühr folgte aus dem satzungsmäßigen Gebührensatz in Höhe von 237,54 Euro abzüglich einer durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährten Elternentlastung in Höhe von 80,00 Euro monatlich. In der ausgewiesenen Gebühr waren die Kosten für die Verpflegung in Höhe von 97,60 Euro enthalten, wovon 61,40 Euro auf die Mittagverpflegung entfielen und gesondert ausgewiesen wurden. Gegen diesen Gebührenbescheid hat die Klägerin am 28. Januar 2015 Widerspruch erhoben, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 zurückwies.
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Die Klägerin hat am 11. Januar 2016 Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da es ihm an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die vom Beklagten herangezogene Satzung komme als solche nicht in Betracht. Die monatliche Gebühr sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden; die Kalkulation der Gebührensätze sei nicht nachvollziehbar und intransparent. Es seien Aufwendungen in die Kalkulation eingestellt worden, die nicht zur Deckung der Kosten herangezogen werden dürfen. Die Kosten der Zentralverwaltung in Höhe von 31.336,84 Euro sowie Abschreibungen in Höhe von 13.600,00 Euro dürften nicht berücksichtigt werden. Diese seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Eine Pauschalierung dürfe nicht erfolgen. Gleiches gelte für die Gebührensätze für die Verpflegung.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und hält diesen für rechtmäßig. Die Kalkulation sei fehlerfrei und umfasse nur die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Die Kosten der Zentralverwaltung seien ebenso zutreffend berücksichtigt, wie die Abschreibungen.
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Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
II.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 13. Januar 2015 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Gebührenbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 BGS in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V).
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2. Die vom Beklagten herangezogene Benutzer- und Gebührensatzung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nichtig.
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Die Benutzer- und Gebührensatzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. All diese Regelungen enthält die Benutzer- und Gebührensatzung.
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Es kann hier deshalb dahinstehen, ob der sogenannte Elternbeitrag mit der Folge, dass es einer Kalkulation nach den Maßgaben des § 6 KAG M-V bedarf, eine Benutzungsgebühr im Sinne § 6 Abs. 1 KAG M-V darstellt (so Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz; Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 7/2014, § 6 Anm. 17.3) oder ob es sich bei dem Elternbeitrag um eine öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art handelt, auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung finden (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66). Denn jedenfalls genügt der Beklagte mit der von ihm herangezogenen Benutzer- und Gebührensatzung den strengeren Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes.
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Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die Satzung nichtig sei, weil die Kalkulation der Abgabensätze intransparent, nicht nachvollziehbar und fehlerhaft sei, was zur Nichtigkeit der Bestimmung des Abgabensatzes führe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.
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Hält man die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für nicht anwendbar, so bedarf es einer Kalkulation von vornherein nicht (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).
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Hält man das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Elternbeitrag um eine Benutzungsgebühr handelt für anwendbar, ist gegen die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation nichts einzuwenden.
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Unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes ist für die Wirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes erforderlich, dass dem Rechtssetzungsorgan - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegt. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (vgl. für das Beitragsrecht OVG Greifswald, Urt. V. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 67 sowie für das Gebührenrecht VG Greifswald, Urt.v. 12.02.2016 - 3 A 126/14 -, juris Rn. 16).
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Dies zugrunde gelegt, sind in der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation keine derartigen methodischen Fehler erkennbar. Ein derartiger methodischer Fehler ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte in die Kalkulation Aufwand eingestellt hat, der nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gebührenfähig ist. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe die Kosten der Zentralverwaltung in Höhe von 31.336,84 Euro in die Kalkulation eingestellt, ohne diese weitergehend aufzuschlüsseln, dringt sie damit nicht durch. Das OVG Greifswald (Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01-, juris Rn. 41) hat dazu ausgeführt:
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„Zu den Personalkosten zählen die Gehälter und Löhne der unmittelbar zur Erstellung der gebührenpflichtigen Leistung tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie auch die mittelbar zur Leistungserstellung verursachungsgemäß zurechenbaren Personalkosten der allgemeinen Verwaltung (Thiem/Böttcher, a.a.O., § 6 Rn. 204; Quaas, a.a.O.). Aufwendungen der Kern- und Querschnittsämter gehören zu den ansatzfähigen Kosten, soweit sie ebenfalls betriebsbedingt für die Leistungserstellung sind. Die Kosten der Rechtsämter sind nur in Bezug auf Leistungen wie Beratung und Mitwirkung bei der Aufstellung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten der Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten (vgl. Stemshorn in Driehaus, KAG, § 6 Rn. 462).“
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Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Beklagte hat zudem schlüssig dargelegt, welchen Aufwand die in Ansatz gebrachten Kosten der Zentralverwaltung abgelten. Daraus geht hervor, dass diverse Fachämter und -Abteilungen an der Leistungserstellung beteiligt sind. Das sind neben dem Amt für Bildung und Soziales unter anderem die Stadtkasse, das Personalreferat, die Buchhaltung, die IT-Stelle, das Referat Organisation, das Rechnungsprüfungsamt, die Liegenschafts- und Kulturverwaltung und das Justiziariat.
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Dass der Beklagte den ihm für die Mitwirkung der Zentralverwaltung entstehenden Aufwand als Gemeinkostenzuschlag pauschal mit sechs Prozent der einrichtungsbezogenen Personalkosten in Ansatz bringt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, juris Rn. 49). Eine derartige Pauschalierung der Gemeinkosten kann zwar grundsätzlich im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Erforderlichkeit stehen, da jede Pauschalierung das Risiko einer Überschreitung des erforderlichen Aufwands in sich trägt. Allerdings ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, eine solche Pauschalierung der Kosten der Zentralverwaltung vorzunehmen (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 53. Erg.-Lfg. 9/2015, § 6 Rn. 172). Es wird im Einzelfall kaum feststellbar sein, welcher genaue Anteil der Arbeitskraft eines Verwaltungsmitarbeiters auf die Mitwirkung an der Leistungserbringung der Einrichtung entfällt. Selbst wenn dies feststellbar sein sollte, wäre es für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Beklagte hat den von ihm in Ansatz gebrachten pauschalierten Kostenanteil schließlich nicht aus der Luft gegriffen. Stattdessen hat er sich zur Begründung auf einen Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement bezogen, der einen Gemeinkostenzuschlag von zehn Prozent vorsieht. Hinter diesem Ansatz ist der Beklagte sogar noch - deutlich - zurückgeblieben. Dass sich in diesem Ansatz nichtgebührenfähige Aufwendungen verbergen ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen.
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Mit dem Einwand, der Beklagte habe in die Kalkulation - dem Grunde wie der Höhe nach - unzutreffend Abschreibungen eingestellt, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Dass der Beklagte berechtigt ist, Abschreibungen als gebührenfähigen Aufwand in die Kalkulation einzustellen ergibt sich unschwer aus § 6 Abs. 2a KAG M-V. Dass der Beklagte die eingestellten Abschreibungen der Höhe nach unzutreffend in Ansatz gebracht hat, zeigt sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht in überzeugender Weise dargelegt. Der pauschale Einwand mangelnder Nachvollziehbarkeit der Kalkulation insgesamt oder einzelner Kostenansätze vermag für sich weder die Fehlerhaftigkeit der Abgabenkalkulation als solcher zu begründen noch gibt er dem Gericht Anlass zu weiteren Ermittlungen. Anlass zur Prüfung einer Abgabenkalkulation besteht für das Gericht in aller Regel nur in dem Umfang, in dem substantiierte Einwände gegen sie erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 66). Insoweit hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, ihr Rechtsschutzbegehren weitergehend zu konkretisieren und einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.03.2010 - 4 L 199/09 -, juris Rn. 8). Die Klägerin hat es hier mit dem Hinweis, dass das Gebäude „niemals“ 1.480.922 Euro wert sei und dem Bestreiten des vom Beklagten zugrunde gelegten Gebäudewertes auf sich bewenden lassen. Grund, an der Richtigkeit des in zugrunde gelegten Gebäudewertes zu zweifeln, hat das Gericht aber nicht. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass die Werterfassung im Rahmen der Einführung der sogenannten Doppik erfolgt sei, wobei das im Jahr 1985 errichtete Gebäude von den Mitarbeitern der Bauverwaltung des Beklagten, die unter anderem mit Bauingenieuren besetzt sei, mit einem Betrag von 1.267.432,67 Euro bewertet worden sei. Der Beklagte hat diesen Wert auch seinem Jahresanlagennachweis 2015 zugrunde gelegt. Der Beklagte hat eine lineare Abschreibung - wie sie § 6 Abs. 2a Satz 7 KAG M-V vorsieht - vorgenommen. Dass der Beklagte eine Nutzungsdauer von 80 Jahren angenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; diese ergibt sich aus der Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V) vom 20. Mai 2016. Soweit Abschreibungen für andere Gegenstände, etwa die Wegbefestigung und ein Gebäude in Leichtbauweise, ebenfalls berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nichts einzuwenden, da auch diese Gegenstände einem durch die Leistungserbringung bedingten Wertverzehr unterliegen.
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Mit ihrem pauschalen Vortrag, die Berechnung der Verpflegungsgebühren sei nicht nachvollziehbar, gelangt die Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Vortrag der Klägerin lässt hier - trotz entsprechender Hinweise des Gerichts - ebenfalls jeden Ansatz von Substantiierung vermissen und beschränkt sich auf den Pauschaleinwand der mangelnden Nachvollziehbarkeit. Die obigen Ausführungen zu den Anforderungen an Rügen der Abgabenkalkulation gelten hier gleichermaßen.
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Der Beklagte hat die Abgabensätze schließlich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nach dem Kriterium der täglichen Betreuungszeit gestaffelt.
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Andere Gründe, die zur Nichtigkeit der Benutzer- und Gebührensatzung führen können, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch drängen sie sich dem Gericht sonst auf. Soweit der Beklagte in § 11 Satz 1 BGS die Personensorgeberechtigten zu Gebührenschuldnern erklärt, sieht das Gericht darin keine in Widerspruch zu § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiföG M-V stehende Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Aus dem Gesamtzusammenhang des Kinderförderungsgesetzes ergibt sich nämlich unschwer, dass dieses durchweg von Personensorgeberechtigten spricht und die Begriffe Personensorgeberechtigte und Eltern offensichtlich gleichsetzt. Deutlich wird dies insbesondere in § 8 Abs. 2 KiföG M-V wonach die Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe alsElternversammlung legaldefiniert wird. Lediglich in §§ 17 ff. KiföG M-V, also in den Finanzierungsvorschriften, ist von Eltern die Rede. Dass der Begriff in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung erhalten soll, ist nicht ersichtlich. Dies erscheint auch wenig wahrscheinlich, denn es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen Kinder, die keine Eltern haben oder bei denen nicht die Eltern die Personensorge ausüben (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), Kindertagesstätten besuchen. In diesen Fällen wäre entweder kein Abgabenschuldner (elternlose Kinder) vorhanden oder eine mit der Personensorge nicht mehr betraute Person wäre Abgabenschuldner.
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3. Dies zu Grunde gelegt, erweist sich der angefochtene Bescheid auch nicht aus Gründen fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Beklagten als rechtswidrig. Die Klägerin ist als Personensorgeberechtigte ihrer Tochter N1 nach § 11 Satz 1 BGS Abgabenschuldnerin. Die Abgabenschuld ist mit dem Wirksamwerden der Betreuungsvereinbarung entstanden (§ 12 BGS). Dass die Betreuungsvereinbarung wirksam geworden ist, zieht keiner der Beteiligten in Zweifel. Die Abgabe ist auch im Sinne von § 13 Abs. 6 Satz 1 BGS fällig. Dass der Beklagte sie für den Monat Januar 2015 bereits vor ihrer Fälligkeit festgesetzt hat, wirkt sich nicht aus. Denn § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 220 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) ist zu entnehmen, dass auch noch nicht fällige Ansprüche festgesetzt werden können. Dass der Beklagte die Abgabe ausschließlich gegen die Klägerin und nicht auch gegen den Kindsvater erlassen hat, führt - anders als die Klägerin meint - ebenfalls nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, Mehrere Abgabenschuldner haften gemäß § 11 Satz 2 BGS als Gesamtschuldner. Es obliegt indessen dem Beklagten, zu entscheiden, welchen Gesamtschuldner er zur Zahlung heranzieht (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 AO).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.
(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.