Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2016 - 4 L 2130/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2016:1027.4L2130.16.00
published on 27/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Okt. 2016 - 4 L 2130/16
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Tenor

1.              die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen:

1) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F3.       Flüchtlingsdorf L.             48, 45305 F4.     , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung der Beigeladenen für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale.

• Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze?

2) Wann beginnt und wann endet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F2.       Flüchtlingsdorf L.             48, 00000 F.     ?

3) Wie hoch ist die auf Seite 4 der Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       G.               L.             48, 00000 F.     geregelte Schadenpauschale?

4) Wann wurde der Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421 – Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F.     - von der Antragsgegnerin bestätigt?

5) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F.     wörtlich?

6) Von wann datiert die „Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag über die Unterbringung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge in Flüchtlingsdörfern", die Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F.     ?

7) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F.     , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung des Auftragnehmers für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale.

• Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 400 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze,

• wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt e festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze?

8) Wie hoch ist die Pauschale je Bewohner für Ausstattungselemente wie Mobiliar und Trennwände, die die Beigeladene von der Antragsgegnerin laut § 3 Absatz 2 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F.     , erhält?

9) Wie lautet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg “, 00000 F.     ?

10) Wie hoch ist die monatliche Brutto-Schadenspauschale, die auf Seite 4 in Anlage 3 (Punkt 1.5) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf „Sportanlage Q.---------weg ", 00000 F.     , geregelt wird?

11) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftragsbestätigung vom 13.10. und 19.10.2015) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F1.       Flüchtlingsdorf L.             48, 00000 F.     wörtlich?

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor 1.              die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen: 1) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern
published on 08/09/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf E
published on 25/06/2014 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu darüber zu erteilen, 1. welche der vom Kläger in der Anlage zu seinem Auskunftsersuchen gemäß E-Mail vom 15. Mai 2013 aufgelisteten Bauunternehmen bei von der Beklagten vergebenen Bauauftr
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published on 27/10/2016 00:00

Tenor 1.              die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen: 1) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.