Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 08. Juli 2016 - 14 K 5133/15
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).
3Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Der Kläger hat für den genannten Zeitraum keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.
5Ein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV kommt mangels Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. § 4 Abs. 1 RBStV regelt, dass eine Befreiung von der Beitragspflicht bei dem Bezug bestimmter, enumerativ aufgezählter Sozialleistungen gewährt wird. Die Befreiungstatbestände gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RBStV sind mit Ausnahme der auf Grund körperlicher Behinderungen zu erteilenden Befreiungen bzw. Ermäßigungen, die vorliegend nicht in Rede stehen, nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Dabei ist ein allgemeiner Befreiungstatbestand eines geringen Einkommens nicht vorgesehen. Dem Beklagten obliegt es auch nicht, anhand von nicht in § 4 Abs. 1 genannten Nachweisen eine etwaig vergleichbare Situation zu prüfen. Der Normgeber hat sich vielmehr bei Schaffung des RBStV bewusst entschieden, dass Beitragsschuldner zum Zwecke der Befreiung Nachweise über bestimmte Sozialleistungen von den hierfür zuständigen Sozialleistungsbehörden vorzulegen haben. Insbesondere knüpft der Katalog der nach wie vor abschließend benannten Befreiungstatbestände an die Regelungsgrundsätze des § 6 Abs. 1 RGebStV an. Dieser hat sich ausweislich der Begründung zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag „in der Praxis bewährt“,
6vgl. LT-Drucksache 15/1303, S. 39 f. zu § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, wonach die Neuregelung des § 4 einen Beitrag zur Fortsetzung einer sicheren Rechtsanwendung leiste, sowohl für die Antragsteller als auch für andere Verfahrensbeteiligte. Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 -16 A 2375/11-, FEVS 65, 184 = juris, m.w.N.; zum abschließenden Charakter der Neuregelung des § 4 Abs. 1 RBStV vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14-, juris.
7Gemäß § 4 Abs. 7 RBStV hat der Beitragsschuldner einen Antrag auf Befreiung schriftlich bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt zu stellen und die Voraussetzungen einer Befreiung oder Ermäßigung durch entsprechende Bestätigungen nachzuweisen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Nachweise über den Bezug eines Kindergeldzuschlages, von Wohngeld, Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld nach dem SGB III entsprechen keinem der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Befreiungstatbestände.
8Der Bezug eines Kinderzuschlages nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist auch nicht in analoger Anwendung – etwa – des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV zur Grundlage einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu machen. Denn es fehlt insoweit an den Voraussetzungen der Analogie, namentlich an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Bei Schaffung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages war dem Gesetzgeber die im Zuge des Vierten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) zum Januar 2005 eingeführte Regelung, nach der zur Vermeidung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ein Zuschlag zum Kindergeld gezahlt werden kann, bekannt. Er hat sich, wie bei anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes jedoch dagegen entschieden, sie in den Katalog des § 4 Abs. 1 RBStV aufzunehmen.
9Der Katalog der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Befreiungstatbestände ist entsprechend dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung und der Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch die Bewilligung bestimmter Leistungen oder die Feststellung bestimmter Merkmale abschließend geregelt.
10BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2012 -16 E 1051/11-, vom 5. Mai 2015 -16 E 537/14- und Urteil vom 25. April 2013 - 16 A 2375/11-, jeweils juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. August 2008 - OVG 11 B 16.08 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. Juni 2009 -1 D 48/09 -, juris.
11Es ist in diesem Zusammenhang u.a. auch nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 4 Abs. 1 RBStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erzielt. Eine solche Auffassung hätte als Konsequenz regelmäßig eine individuelle Prüfung der jeweiligen Einkommenssituation durch die zuständigen Rundfunkanstalten zur Folge. Dem hat der Normgeber bereits mit der früheren, von April 2005 bis Dezember 2012 geltenden Regelung eine eindeutige Absage erteilt.
12Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (und anderer Gerichte) seit Beschluss vom 12. Juni 2006- 14 K 819/06 - (zu einer gesetzlichen Altersrente zzgl. Wohngeld), nachfolgend vom OVG NRW bestätigt durch Tenorbeschluss vom 5. Dezember 2006 - 16 E 831/06 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. November 2006- 16 E 975/06 - (zu Empfängern einer (niedrigen) Erwerbsunfähigkeitsrente zuzüglich Wohngeld) und Beschluss vom 22. September 2009 - 14 K 2129/09 - (zum schwerbehinderten Empfänger einer niedrigen Altersrente).
13Dies gilt insbesondere auch für den Bezug des Kinderzuschlags. Dieser wird als Familienleistung für Familien im Niedrigeinkommensbereich gewährt, wenn das Einkommen der Eltern zur eigenen Bedarfsdeckung, aber nicht mehr für die Kinder ausreicht. Mit dem Maximalzuschlag von 160,00 Euro monatlich zusammen mit dem Kindergeld von monatlich 190,00 Euro soll dann der Gesamtbedarf des Kindes gedeckt werden. Der Kinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das Einkommen oder Vermögen in Höhe des eigenen Mindestbedarfs besteht. Darüber hinaus wird der Kinderzuschlag gemindert. Allerdings werden bei der Vermögensberechnung ein angemessener Hausrat, zur Altersversorgung bestimmtes Vermögen von nicht Rentenversicherungspflichtigen und eine selbst bewohnte Immobile bis zu 130 qm Wohnfläche bzw. ein Grundstück mit bis zu 500 qm im städtischen und bis zu 800 qm im ländlichen Gebiet nicht berücksichtigt, also nicht angerechnet. Aus alledem folgt, dass im Fall des Bezugs eines Kinderzuschlags der originäre Bedarf des Rundfunkbeitragspflichtigen – hier des Klägers – schon regelmäßig gedeckt ist und die Kinderzuschlagsleistung nicht im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung i.S. der sonstigen Sozialleistungen erfolgt. Daraus folgt, dass ein sicherer Rückschluss auf eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit nicht möglich ist. Von daher ist nachvollziehbar, dass der Kinderzuschlag im Katalog der befreiungsberechtigten Sozialleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV nicht aufgeführt ist.
14Vgl. VG Potsdam. Urteil vom 19. August 2014 - 11 K 4160/13 -, juris; VG München, Urteil vom 5. November 2015 - M 6b 15.77-, juris; zum Rückschluss auf die wirtschaftliche Lage vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 - 16 A 315/08 -, vom 25. April 2013 - 16 E 1206/12 - und vom 5. Mai 2015,- 16 E 537/15 -,juris.
15Der Gesetzgeber hat trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren auch mit dem zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsrecht zur Frage der Berücksichtigung von SGB III-Leistungen keinen Änderungsbedarf gesehen und an der bisherigen Regelung ausdrücklich festgehalten.
16Der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV.
17Nach der Regelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein Härtefall liegt nach Satz 2 insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Hieraus wird ersichtlich, dass, abgesehen davon, dass es sich nunmehr um eine gebundene Entscheidung handelt, keine grundsätzlich andere Auslegung des Begriffs des „besonderen Härtefalls“ geboten ist. Die Staatsvertragsschließenden haben in Satz 2 vielmehr lediglich die vom Bundesverfassungsgericht in den Blick genommene besondere Situation eines Beitragspflichtigen gesondert angeführt. Da der Kläger einen entsprechenden Versagungsbescheid oder auch nur eine sog. Negativbescheinigung nicht vorgelegt hat und auch nicht vorlegen kann, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass keine Richtigkeitsgewähr für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, wie sie mit der Prüfung durch eine für SGB II- oder SBG XII-Leistungen zuständige Sozialhilfebehörde erreicht würde, gegeben ist, sondern der Beklagte nach den Vorstellungen des Klägers systemwidrig auf eine eigene umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verweisen wäre.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 –16 E 1051/11 -, juris.
19Müssten die Rundfunkanstalten jeder im Einzelfall geltend gemachten geringfügigen Überschreitung einer sozialrechtlich relevanten Einkommens- und Vermögensgrenze nachgehen, würde sie dies vor beträchtliche Schwierigkeiten stellen, da sie – anders als die sozialrechtlichen Fachbehörden – auch nicht über die dafür erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen. Die sog. bescheidabhängige Gewährung der Gebührenbefreiung steht mit Verfassungsrecht, insbesondere mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz, in Einklang und gebietet von Verfassungs wegen nicht die Anerkennung eines besonderen Härtefalles.
20Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 -, NVwZ-RR 2008, 704 und vom 12. Oktober 2011 - 6 C 334/10 -, NWwZ-RR 2012, 29.
21Soweit der Kläger noch darauf verweist, dass sich die zuständigen Behörden weigerten, ihm eine Bescheinigung über die (geringfügige) Überschreitung der Bedarfsgrenze auszustellen, kann auch h dies eine andere Entscheidung in der Sache nicht rechtfertigen. Denn die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist gemäß § 4 Abs. 6 S. 2, Abs. 7 S. 2 RBStV tatbestandliche Voraussetzung für die Begründung eines Härtefalles nach dieser Bestimmung.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
- 1.
sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, - 2.
sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und - 3.
bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.
(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn
- 1.
bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, - 2.
sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und - 3.
kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.
(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.
(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen. § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.
(4) Die Summe der einzelnen Kinderzuschläge nach den Absätzen 2 und 3 bildet den Gesamtkinderzuschlag.
(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Zur Feststellung des Gesamtbedarfs der Eltern sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im 12. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt.
(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.
(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.
(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.