Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Mai 2015 - 16 E 537/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe
2Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren nicht in Betracht kommt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Der Senat legt seiner Entscheidung zugrunde, dass sich das Klageverfahren lediglich auf einen Befreiungszeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 bezieht, wobei davon ausgegangen wird, dass die Klägerin nur insoweit eine gerichtliche Entscheidung begehrt, wie dies im Rahmen der Zulässigkeit möglich ist. Der Anfangszeitpunkt ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 RundfBeitrStV. Danach beginnt die Befreiung oder Ermäßigung, sofern nicht Satz 1 der Bestimmung eingreift, mit dem Ersten des Monats, der der Antragstellung folgt. Vorliegend hat die Klägerin den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mit Schreiben vom 11. April 2013 gestellt; am 18. April 2013 ist dieser beim Beitragsservice des Beklagten eingegangen. Der Fall des § 4 Abs. 4 Satz 1 RundfBeitrStV greift nicht ein, weil der Antrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Erstellung des mitübersandten Bewilligungsbescheides ‑ hier: des Bescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2013 ‑ gestellt worden ist, wobei es sich nicht auswirkt, dass dieser Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem SGB III seinem Inhalt nach nicht zu einer Befreiung nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen konnte. Das Ende des der rechtlichen Prüfung zugrundezulegenden Zeitraums folgt aus der Gültigkeitsdauer des genannten Bescheides (§ 4 Abs. 4 Satz 3 RundfBeitrStV), wobei der Umstand vernachlässigt werden kann, dass der genannte Bescheid die beiden letzten Tage des Befreiungsmonats August 2013 nicht mehr erfasst hat. Der Beschränkung der Klage auf den genannten Zeitraum steht nicht entgegen, dass der mit dem Befreiungsantrag übersandte Bewilligungsbescheid ebenso wie die nachfolgend übersandten Bescheide im Ergebnis ‑ da nicht von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfasst ‑ allenfalls über den Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV zu einer Befreiung führen konnten. Zwar hat der Senat schon für das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung wiederholt entschieden, dass sich das Ende des gerichtlicher Überprüfung zugänglichen Befreiungszeitraums nach dem Monat der abschließenden Verwaltungsentscheidung ‑ hier: dem Erlass des Widerspruchsbescheides ‑ richtet, wenn das Befreiungsbegehren auf den Härtefalltatbestand abzielt,
4vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Juli 2007 ‑ 16 E 294/07 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 13. März 2013 ‑ 16 A 326/12 ‑, juris, Rn. 2 f.,
5und für das nunmehr geltende Recht der Rundfunkbeitragsbefreiung ergibt sich nichts anderes. Der genannte Grundsatz gilt indes nicht, wenn der Härtefallantrag nicht ganz allgemein auf eine schlechte wirtschaftliche Lage des betroffenen Rundfunkteilnehmers, sondern auf Bescheide gestützt wird, auch wenn diese nicht zu den Bescheiden i. S. v. § 6 Abs. 1 des vormaligen Rundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. nunmehr von § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV gehören. In solchen Fällen liegt es näher, im Ausgangspunkt das verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren mit dem Geltungszeitraum der vorgelegten Bescheide zu synchronisieren.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2014 ‑ 16 E 198/14 ‑, juris, Rn. 4.
7Es wirkt sich auf das Ende des in den Blick zu nehmenden Befreiungszeitraums auch nicht aus, dass die Klägerin im Widerspruchsverfahren weitere Bescheide ‑ darunter auch einen Wohngeldbescheid ‑ vorgelegt und ihren Befreiungsanspruch nunmehr mit dem (kumulierten) Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und von Wohngeld begründet hat. Denn jedenfalls die Geltung des vorgelegten Wohngeldbescheides war wiederum bis Ende des Monats August 2013 befristet. Vor diesem Hintergrund fehlt es schließlich auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin einen über den soeben skizzierten Rahmen hinausgehenden Zeitraum – unzulässiger-weise – der gerichtlichen Prüfung unterziehen wollte.
8Für den genannten Zeitraum ergibt sich kein Befreiungsanspruch. Weder der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III noch die Wohngeldberechtigung gehören zu den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV. Das folgt schon daraus, dass diese beiden Leistungsarten in der genannten abschließenden Bestimmung nicht aufgeführt sind.
9Zum abschließenden Charakter der Aufzählung in der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, FEVS 65, 184 = juris, Rn. 32 f. m. w. N.
10Auch eine analoge Anwendung ‑ etwa ‑ des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RundfBeitrStV (Sozialgeld und Arbeitslosengeld II) auf das Arbeitslosengeld I nach dem SGB III bzw. auf das Wohngeld kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV nicht in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2013 ‑ 16 A 2375/11 ‑, a. a. O. (m. w. N.).
12Aller Voraussicht nach hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung wegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV. Der Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Wohngeld reicht insoweit schon deshalb nicht aus, weil dies dem Willen des Gesetzgebers bzw. der Vertragsschließenden widersprechen würde, die bewusst solche Leistungen nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommen haben. Die Annahme, diese Leistungsfälle seien bei der Schaffung des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV bzw. der Vorläuferbestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV gleichsam übersehen worden, liegt fern angesichts der Bedeutung und der weiten Verbreitung der genannten Leistungen und angesichts des Umstandes, dass trotz vielfacher Anpassungen der Staatsverträge in den vergangenen Jahren hinsichtlich des Arbeitslosengeldes I und des Wohngeldes offensichtlich kein Änderungsbedarf gesehen worden ist. Außerdem lassen der Bezug von Arbeitslosengeld I ‑ einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung ‑ und von Wohngeld keinen sicheren Rückschluss auf eine etwa den Fällen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 RundfBeitrStV vergleichbare wirtschaftliche Lage zu, weil der Zuerkennung dieser Leistungen keine umfassende Bedürftigkeitsprüfung vorangeht.
13Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2009 ‑ 16 A 315/08 ‑ und vom 25. April 2013 ‑ 16 E 1206/12 ‑.
14Schließlich ist kein Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV ersichtlich. Nach dieser Bestimmung liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 RundfBeitrStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Einen solchen Bescheid hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann auch nicht allein deshalb beanspruchen, so gestellt zu werden, als liege ein solcher Bescheid vor, weil Bemühungen um die Erlangung eines solchen Bescheides bei dem betreffenden Leistungsträger erfolglos geblieben sind. § 4 Abs. 6 Satz 2 RundfBeitrStV unterstreicht den seit dem 1. April 2005 geltenden Grundsatz, dass die Landesrundfunkanstalten nicht gehalten sind, eigenständige Erhebungen und Berechnungen über die Sozialleistungsbedürftigkeit anzustellen, sondern sich auf die ‑ in entsprechende Bescheide bzw. entsprechende Negativtestate der zuständigen Stellen eingeflossenen ‑ Erkenntnisse der Sozialleistungsbehörden stützen. Daher war die Klägerin gehalten, sich nicht mit der Ablehnung einer Negativbescheinigung durch eine Mitarbeiterin des Sozialamtes der Stadt C. zufriedenzugeben, sondern einen förmlichen Antrag auf ergänzende Sozialleistungen zu stellen, und zwar sinnvollerweise bei der Agentur für Arbeit bzw. dem zuständigen Jobcenter, weil sie grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
15Abgesehen davon sprechen die Angaben der Klägerin dagegen, dass ihre Einkünfte den Bedarfssatz etwa für die Leistungsberechtigung nach dem SGB II ("Hartz IV") unterschreiten bzw. nur geringfügig ‑ um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag ‑ überschreiten. Ihren eigenen Angaben sowie der Berechnung im von ihr übersandten Wohngeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 2. Dezember 2013 kann entnommen werden, dass sie während der hier fraglichen Zeitspanne über ein monatliches Einkommen von 845,70 Euro verfügte, das sich aus dem Arbeitslosengeld I (626,70 Euro), Unterhalt (150 Euro) sowie Wohngeld (75 Euro) zusammensetzte, wobei sich der Wohngeldbetrag aus dem nur unvollständig in den Akten enthaltenen Bescheid vom 2. Mai 2013 ergibt. Der sozialhilferechtliche Bedarf wird zumindest im Wesentlichen durch den Regelsatz für Alleinlebende bzw. den Haushaltsvorstand (seinerzeit 382 Euro) sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten bestimmt, wobei letztere in dem Wohngeldbescheid mit 385 Euro beziffert worden sind, während in der Prozesskostenhilfeerklärung lediglich 340 Euro angegeben werden. In jedem Fall ergibt sich das Bild, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit der sozialhilferechtliche Bedarf deutlich überschritten wurde.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.