Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10

published on 26/01/2011 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 26. Jan. 2011 - NC 6 K 1384/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/08/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
published on 12/05/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 we
published on 17/09/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden geg
published on 13/06/2008 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst: „der Antragstellerin
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/11/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde. Tatbestand  1 Der Kläger/Die Klägerin
published on 20/03/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rech
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.