Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17
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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Feb. 2017 - 6 K 58/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.
III.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet, die persönlichen Gegenstände der Antragstellerin vorläufig weiter einzulagern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München und die (weitere) Einlagerung ihrer persönlichen Gegenstände (u. a. Kleidung, Dokumente, Elektroartikel, Büroartikel und Schmuck).
Die Antragstellerin wurde mit Aufnahmeverfügung vom
Mit Bescheid vom
Mit bestandskräftigem Bescheid vom
Der Antragstellerin wurde mit Schreiben vom
In der Folgezeit lehnte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin angebotenen Unterkunftsmöglichkeiten ab und beantragte die Wiederaufnahme im Clearinghaus in der …
Mit Schreiben vom
In einem weiteren Schreiben erklärte die Antragsgegnerin, die Einlagerung des persönlichen Hab und Guts der Antragstellerin im Clearinghaus in der … sei kein Grund für eine weitere Unterbringung. Für Gegenstände, die die Antragstellerin in dem ihr zur Verfügung stehenden Wohnraum nicht unterbringen könne, müsse sie einen Lagerraum anmieten. Eine weitere Lagerung der Gegenstände im Clearinghaus sei nicht möglich. Die Abholung der eingelagerten Gegenstände sei jederzeit möglich gewesen. Die Antragstellerin habe hiervon auch zwei Mal Gebrauch gemacht und einzelne Gegenstände mitgenommen.
Am … November 2015 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht München die Antragsgegnerin zu verpflichten, die 30 Umzugskartons der Antragstellerin für ein weiteres Jahr, längstens bis die Antragstellerin eine für die Einlagerung der Umzugskartons geeignete Wohnung gefunden und den Umzug organisiert hat, einzulagern, der Antragstellerin Zugang zu diesen Kartons zu gewähren und die Antragstellerin wieder im Clearinghaus, … in München wohnen zu lassen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass ihr zwar ein Zimmer angeboten worden sei, sie dieses jedoch abgelehnt habe, da sie dort keinen Platz für ihre Umzugskartons habe und sie außerdem für dieses 600,00 Euro hätte zahlen müssen. Sie wohne derzeit in ihrem Auto und plane nach … zurückzukehren. Unter den eingelagerten Sachen befänden sich viele Wertgegenstände.
Nachdem das Amtsgericht München mit Beschluss vom … November 2015 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, hob das Landgericht München I auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss des Amtsgerichts München auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Mit Beschluss vom … Dezember 2015 verwies das Amtsgericht München den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München und übersandte dem Verwaltungsgericht die Verfahrensakten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 teilte das Amtsgericht München dem Verwaltungsgericht mit, dass es an einer wirksamen Zustellung des Verweisungsbeschlusses fehle. Daraufhin wurde das Verfahren beim Verwaltungsgericht München
Ab Januar 2016 wurde die Antragstellerin mehrmals bei der Antragsgegnerin vorstellig, lehnte aber eine anderweitige Unterbringung ab. Die Antragsgegnerin bat die Antragstellerin wiederholt (Schreiben vom 22.1.2016 und vom 24.2.2016) sich selbst um die Abholung und Lagerung ihrer Gegenstände zu kümmern.
Am … März 2016 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht München zur Niederschrift das Verfahren mit dem Aktenzeichen M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen und fortzuführen.
Zur Begründung führte sie aus, dass sie als behinderter Mensch immer noch auf der Straße lebe und weiterhin Hilfe benötige. Außerdem müsse verhindert werden, dass ihre eingelagerten Unterlagen und Sachen vernichtet würden. Sie müsse wieder Zugang zu diesen Dingen erhalten. Für einen Menschen mit Behinderung sei es fast unmöglich die bisherige Existenz aufzulösen und diese neu in … aufzubauen. Ihre Behinderung und Krankheit seien nicht berücksichtigt worden. Sie sei nicht in der Lage mit Männern Toilette, Bad oder Küche zu teilen.
Mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Mit den Angeboten für eine Unterbringung sei die Antragsgegnerin ihrer bisherigen Verpflichtung zu Behebung einer Obdachlosigkeit der Antragstellerin in ausreichendem Umfang nachgekommen. Im Hinblick auf das aktuelle Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 14.357,64 Euro wäre die Antragstellerin auch selbst in der Lage, sich eine kostengünstige Unterkunft zu verschaffen, bis sie nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Hilfe einer Kautions- und Provisionsbescheinigung eine dauerhafte Bleibe gefunden habe. Das Räumungsgut der Antragstellerin sei nach wie vor in der … eingelagert und die Kartons verblieben bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens noch im Clearinghaus. Allerdings seien im Hinblick auf den ungewissen Fortgang des Verfahrens und die fehlende Reaktion der Antragstellerin nach der statistischen Erledigung des Verfahrens M 22 E 15.5757 Lebensmittel und Haushaltsgeräte entsorgt worden.
Mit Schreiben vom … April 2016 erklärte die Antragstellerin unter Verweis auf einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Abrechnung einer Rentennachzahlung vom
Die Antragstellerin wies mit weiterem Schreiben vom … August 2016 auf die Dringlichkeit der Angelegenheit hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat insoweit Erfolg, als die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer persönlichen Habe begehrt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.
1. Der Antrag der Antragstellerin das Verfahren mit dem Az. M 22 E 15.5757 wiederaufzunehmen bzw. fortzuführen, ist auszulegen (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO), da maßgebend für den Umfang des Rechtsschutzbegehrens nicht die Fassung des Antrages ist, sondern das wirkliche Rechtsschutzziel, wie es sich aus dem gesamten Parteivorbringen erschließt. Demzufolge begehrt die Antragstellerin die erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus in der … in München (siehe Nr. 2.1.). Ferner begehrt die Antragstellerin die weitere Einlagerung ihrer Gegenstände bzw. wendet sich gegen deren Vernichtung (siehe Nr. 2.2.) und beantragt Zugang zu diesen zu erhalten (siehe Nr. 2.3.).
2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Dabei hat die Antragstellerin sowohl den aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch, bezüglich dessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgeblich für die Beurteilung sind dabei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf erneute obdachlosenrechtliche Unterbringung im Clearinghaus nicht glaubhaft dargelegt.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuweisung einer Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Danach ist die Sicherheitsbehörde zum Tätigwerden verpflichtet, um die in der Obdachlosigkeit bestehende konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Betroffenen abzuwehren.
Als obdachlos im rechtlichen Sinne gilt nicht, wer sich unter Ausschöpfung aller ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Eigenmaßnahmen, auch finanzieller Art, selber eine nur vorübergehende und den Mindestanforderungen genügende Bleibe verschaffen kann (zur Subsidiarität des Obdachlosenrechts siehe BayVGH, B.v. 10.3.2005 - 4 CS 05.219 - juris). Wegen des damit angesprochenen Vorrangs der Selbsthilfe ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterbringung gegen die Antragsgegnerin hat. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Rentenbescheids vom 1. Februar 2016 verfügt sie monatlich über 1.196,47 Euro. Die Antragstellerin dürfte sich daher, sollte sie weiterhin eine anderweitige Unterbringung durch die Antragsgegnerin ablehnen, selbst eine einfache kostengünstige Unterkunft verschaffen können.
Unabhängig hiervon ist die Antragsgegnerin als Obdachlosenbehörde bei bestehender Obdachlosigkeit lediglich verpflichtet, einem Obdachlosen zur Behebung unmittelbarer Gefahren für Leib und Leben des Obdachlosen eine vorübergehende Unterbringung, die den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt, zu ermöglichen. Der Obdachlose hat keinen Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder den Verbleib in einer bestimmten Unterkunft. Über die Zuweisung der Unterkunft entscheidet die Obdachlosenbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 190).
Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Ermessen der Antragsgegnerin auf eine Zuweisung der Antragsgegnerin in das Clearinghaus in der ... reduziert wäre.
Die Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, Obdachlose in ein Clearinghaus grundsätzlich nur befristet einzuweisen, ergibt sich aus dem Zweck dieser Einrichtungen und ist nicht zu beanstanden. Ziel der Unterbringung in einem Clearinghaus ist es, mit den Haushalten an einer Wohnperspektive zur schnellen Vermittlung in eine geeignete Wohnform, nach Möglichkeit mit einem privatrechtlichen Mietvertrag zu arbeiten. Bewohnerinnen und Bewohner sollen mit sozialpädagogischer Beratung und Unterstützung Verhaltensweisen einüben, die eine regelmäßige Mietzahlung, den sachgemäßen Gebrauch der Mietsache und die Einordnung in die Hausgemeinschaft sicherstellen. Während des Aufenthalts werden u. a. Lösungen zur Existenzsicherung und Stärkung der praktischen Alltagskompetenz erarbeitet.
Dieser Praxis entsprechend erfolgte die Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus nur befristet. Die Erarbeitung einer Wohnperspektive als wesentliche Zielsetzung der vorübergehenden Unterbringung der Antragstellerin im Clearinghaus schien nicht möglich (vgl. Bl. II/21 Rückseite der Behördenakte).
Der Gesundheitszustand und die Behinderung der Antragstellerin verpflichten die Antragsgegnerin nicht, der Antragstellerin eine bestimmte Unterkunft zuzuweisen. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen ist die Sicherheitsbehörde nur insoweit zum Tätigwerden verpflichtet, als für die Gefahrenabwehr nicht eine speziellere gesetzliche Zuweisung besteht. Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 22.1.2008 - M 22 E 08.282 - juris; siehe auch Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Sept. 2015, Art. 7 Rn. 187).
Mit Blick auf den Zweck der Obdachlosenfürsorge führt auch die Tatsache, dass der Hausrat der Antragstellerin derzeit noch im Clearinghaus gelagert wird, nicht zu einem Anspruch auf dortige Aufnahme der Antragstellerin.
2.2. Soweit sich der Antrag auf die eingelagerten Gegenstände bezieht, hat dieser Erfolg. Zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ist die Antragstellerin vorläufig von einer Veräußerung bzw. Vernichtung ihrer in Verwahrung genommenen Habe zu verschonen.
Die angekündigten Maßnahmen (Veräußerung/Vernichtung) sollen gegen den Willen der Antragstellerin erfolgen und bedürfen als Eingriffe in das Eigentum einer Rechtsgrundlage. Ob die diesbezüglich in der Clearinghäuser-Benutzungssatzung getroffenen Regelungen (§ 11 Abs. 2) von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage (Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GO) gedeckt sind, erscheint fraglich, da es sich der Sache nach um Vollstreckungsmaßnahmen handeln dürfte (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 11.11.2004 - 4 CE 04.3109 - juris Rn. 13). Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage, nach welchem Verfahren und auf welche Weise das Verwahrverhältnis hinsichtlich der bei Räumung zurückgelassenen Sachen beendet werden kann, bedarf jedenfalls einer gesonderten Prüfung - ggf. in einem weiteren Verfahren mit Blick auf noch zu treffende als Verwaltungsakt zu qualifizierende Maßnahmen -, was es nach den Umständen des Falles gebietet, dem Antragsbegehren vorläufig stattzugeben.
2.3. Der Antrag der Antragstellerin ihr Zugang zu den eingelagerten Sachen zu gewähren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den Akten ist nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin den Zugriff durch die Antragstellerin bisher verweigert hätte; die Inanspruchnahme des Gerichts erscheint deshalb insoweit nicht erforderlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 i. V. m. Nr. 1.5 und 35.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.