Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - Au 7 S 14.1263

published on 12/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Sept. 2014 - Au 7 S 14.1263
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin.

Nachdem dem Antragsteller seine Wohnung in der Sozialsiedlung ... gekündigt worden war, stellte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid über die Zuweisung einer Unterkunft in einer Obdachlosenwohngelegenheit vom 18. Oktober 2011 die Obdachlosenwohnung (WE-Nr. ...) im ...weg ..., zur Verfügung. Das Benutzungsverhältnis wurde zunächst bis zum 31. März 2012 befristet.

Mit Bescheiden vom 12. April 2012, 28. September 2012, 3. April 2013, 13. September 2013, 9. Dezember 2013 und 11. April 2014 wurde das Benutzungsverhältnis wegen weiterhin bestehender Obdachlosigkeit jeweils, zuletzt bis zum 31. Juli 2014, verlängert.

Ab Ende des Jahres 2013 wurden der Antragsgegnerin erhebliche Streitigkeiten zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn bekannt (Bl. 74 bis 80, 82, 89, 91, 93, 101 und 103 bis 106 der Behördenakte). Unter anderem sind z. B. folgende Geschehnisse aktenkundig:

Mit Schreiben vom 27. November 2013 beschwerte sich der Antragsteller über mehrere Nachbarn, u. a. wegen Ruhestörungen und Verschmutzung der Anlage durch die Nachbarn. Im Schreiben vom 8. Januar 2014 äußerte sich der Antragsteller unter Bezugnahme auf den drastischen Anstieg seiner Energiekosten dahingehend, dass Personen ausgesprochen hätten, „den müssen wir finanziell kaputt machen, der bekommt eine Nachzahlung Strom“ und bat um Überprüfung seines Stromzählers. Im Schreiben vom 20. Januar 2014 teilte der Antragsteller mit, eine Nachbarin hätte ihn, als er gerade seinen Zählerstand aufgeschrieben habe, mit übelsten Schimpfwörtern beleidigt und beschuldigt, er würde ihnen die Sicherungen herausdrehen. Im Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2014 wird ausgeführt, dass mehrere Nachbarn des Antragstellers vorgesprochen und sich über ihn beschwert hätten (er manipuliere die Stromzähler im Hausflur, entwende Briefe aus den Briefkästen, äußere verbale Attacken gegenüber den Nachbarn, sein Hund kote in die Gemeinschaftsdusche). Mit Schreiben vom 29. April 2014 teilte der Antragsteller mit, dass er von einem Nachbarn beleidigt und angegriffen worden sei, er habe den polizeilichen Notruf angerufen. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2014 fand an diesem Tag ein Polizeieinsatz im Anwesen ...weg ... statt. Der Antragsteller habe die Polizei gerufen und angegeben, dass eine Nachbarin ihn beleidigt und ein anderer Nachbar ihm den Schlüssel der Gemeinschaftsdusche gestohlen habe. Die Beschuldigten seien von den Polizeibeamten befragt und durchsucht worden. Ein Diebstahl habe nicht festgestellt werden können, der Antragsteller habe aber auf einer Anzeige bestanden.

Mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte die Antragsgegnerin die Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim für obdachlose Frauen und Männer, ... -Str. ..., ... und gab ihm auf, die bisherige Obdachlosenwohnung bis zum 30. September 2014 zu räumen. Das Benutzungsverhältnis im Übergangswohnheim beginne ab dem 1. Oktober 2013 und sei vorerst bis zum 31. Oktober 2014 befristet. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass im Übergangswohnheim keine Tiere erlaubt seien und er für seinen Hund eine andere Unterbringungsmöglichkeit suchen müsse (Nummer 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nummer 2). Der Antragsteller habe die mit dem Bescheid ausgehändigte Hausordnung des Übergangswohnheims zu beachten (Nummer 3). Die Benutzungsgenehmigung könne geändert oder widerrufen werden, wenn dies aus Gründen der Obdachlosenfürsorge erforderlich sei oder das Verhalten des Antragstellers dazu Anlass gebe (Nummer 4). Nummer 5 des Bescheids enthält Regelungen zur Benutzungsgebühr. In Nummer 6 des Bescheids wird dem Antragsteller die Zwangsräumung der Wohnung und Umsetzung in das Übergangswohnheim im Wege der Ersatzvornahme angedroht, falls er der Aufforderung in Nummer 1 des Bescheids nicht bis zum 30. September 2014 nachkommt.

Am 27. August 2014 erhob der Antragsteller zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg Klage und beantragte, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2014 aufzuheben und ihm den Verbleib in der bisherigen Obdachlosenwohnung bis zum Auffinden einer neuen Wohnung zu gewähren.

Gleichzeitig wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Beschied vom 21. August 2014 anzuordnen.

Mit Schreiben vom 27. August 2014 führte der Antragsteller zur Begründung im Wesentlichen aus, die im angegriffenen Bescheid erhobenen Vorwürfe seien frei erfunden. Seit mehreren Jahren werde gegen ihn ein aggressives Mobbing betrieben. Er verhalte sich höflich und halte sich an die Hausordnung. Es könne nicht sein, dass der Geschädigte schon wieder bestraft werden solle, weil er das Verhalten von wenigen Polizeibeamten, Ärzten und Behörden in ... kritisiere. Er sei vom Nachbarn G. im Duschraum vorsätzlich mit einem Hocker angegriffen worden. Er habe der Antragsgegnerin schon vor einem Jahr mitgeteilt, dass der Nachbar G. damit gedroht habe, ihm den Kopf abzuschneiden. Die Nachbarin K. hetze die Mitbewohner gegen ihn auf und habe ihn schon mehrmals grundlos beleidigt. Seltsamerweise werde ihm zum Vorwurf gemacht, dass er die Polizei zu Hilfe rufe. Er habe bei der Staatsanwaltschaft schon mehrere Anzeigen erhoben, u. a. gegen den Nachbarn G. wegen Körperverletzung und gegen Unbekannt wegen Strom-Betrugs. Der Einschreibebrief mit dem Bescheid sei schon geöffnet in seinem Briefkasten gelegen. Ständig würden Gegenstände in seiner Wohnung zerstört. Außerdem weise er auf seine Schwerbehinderung hin. Die Mitbewohner im ...weg ... hätten einen Mietvertrag und auch er habe einen mündlichen Mietvertrag.

Mit weiterem Schreiben vom 2. September 2014 führte der Antragsteller aus, dass zwischen ihm und der Antragsgegnerin ein Mietvertrag bestehe. Ihm seien zwei Wochen vor seinem Einzug in die Mietwohnung ...weg ... die Wohnungsschlüssel übergeben worden, und auf seine Frage nach der Höhe der Warmmiete seien ihm 140 EUR bestätigt worden. Vom Amtsgericht ... sei ihm ein Beratungshilfe-Schein verweigert worden. Der Antragsteller stellte den Antrag,

ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 3. September 2014,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe bis zu seiner Einweisung in die Obdachlosenwohnung in einer Wohnung in der ... gelebt. Aufgrund einer psychischen Erkrankung (Schizophrenie) habe er große Probleme mit der zuständigen Sozialbetreuerin, dem dortigen Verwalter und den anderen Bewohnern der ... gehabt. Diese Auseinandersetzungen hätten sich so zugespitzt, dass es zur Wohnungskündigung gekommen sei. Der Antragsgegnerin sei mitgeteilt worden, dass der Antragsteller die Sozialbetreuerin mit einem Messer bedroht habe. In der Zeit vom 14. Dezember 2011 bis ca. April 2012 habe sich der Antragsteller in der Forensischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses ... befunden. Dieser Aufenthalt sei als Untersuchungshaft gewertet worden. Seitdem sei der Antragsteller ununterbrochen in der Obdachlosenwohnung im ...weg ... untergebracht gewesen.

Überprüfungen der Wohnsituation im September 2012 und 2013 hätten ergeben, dass der Antragsteller in der ihm zugewiesenen Wohnung bleiben solle, da aufgrund seines Vorverhaltens in der ... eine Umsetzung in ein Übergangswohnheim als ungeeignet bzw. nicht zielführend verworfen worden sei. Auch der sozialpsychiatrische Dienst des Gesundheitsamtes der Antragsgegnerin habe eine Unterbringung in der Obdachlosenwohnung für den damaligen Zeitpunkt als die beste Lösung angesehen.

Erstmals habe sich der Antragsteller mit Schreiben vom 27. November 2013 über seine Nachbarn beschwert. Ab 20. Januar 2014 hätten sich die Nachbarschaftsstreitigkeiten immer mehr zugespitzt. Es sei zu gegenseitigen Anzeigen von Seiten der Nachbarn und des Antragstellers sowie zu zahlreichen Polizeieinsätzen gekommen. Zwei Strafanzeigen des Antragstellers gegen Bewohner seien erfolglos verlaufen. Der Antragsteller fühle sich zwischenzeitlich sogar derart von seinen Mitbewohnern verfolgt, dass er in seiner Wohnung eine Alarmanlage installiert habe. Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten vergeblich versucht, ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller zu führen, um die Situation zu entschärfen und die Konflikte zumindest zu mildern. Die Nachbarn seien wiederholt dazu angehalten worden, dem Antragsteller möglichst aus dem Weg zu gehen, auf Provokationen seinerseits nicht einzugehen und Konflikte zu vermeiden. Die zuständige Sachbearbeiterin habe bei den letzten persönlichen Kontakten festgestellt, dass der Antragsteller einen sehr verwirrten, wahnhaften Eindruck gemacht habe. Sie habe sich durch den Antragsteller bedroht und verängstigt gefühlt. Er habe ihr gegenüber geäußert, dass er sich von allen Mitbewohnern verfolgt fühle und die ganze Welt sich gegen ihn verschworen habe. Er wolle unbedingt aus der Wohnanlage ausziehen, könne sich aber eine Kaution nicht leisten.

Die Antragsgegnerin sei nach ihrer Obdachlosenunterbringungsatzung dazu verpflichtet, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft zu beachten. Der Antragsteller sei u. a. zur Wahrung des Hausfriedens verpflichtet. Er habe keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Es werde befürchtet, dass es zu immer massiver werdenden Auseinandersetzungen zwischen den Bewohnern kommen werde und die Situation in der Obdachlosenanlage derart eskalieren könnte, dass dies zu einer akuten Gefährdung der Nachbarn durch tätliche Angriffe des Antragstellers führen könne. Es sei unvermeidbar, sofort tätig zu werden. Da mildere Maßnahmen nicht in Betracht kämen, habe eine Umsetzung des Antragstellers und deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet werden müssen. Die hierbei getroffene Abwägung habe zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen müssen.

Mit (Fax-)Schreiben vom 10. September 2014 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung des Eilantrags im Wesentlichen aus, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, den Antragsteller vor Erlass des Bescheides anzuhören. Ein aufgeklärter Sachverhalt liege nicht vor. Der Antragsteller und seine Nachbarn hätten sich gegenseitig angezeigt. Die Anzeige des Antragstellers gegen einen Mitbewohner wegen eines tätlichen Angriffs sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da (natürlich) sich widersprechende Angaben vorgelegen hätten. Es wäre die Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, die Sachverhalte aufzuklären, insbesondere die Anschuldigungen, der Antragsteller würde sich an der Post und an den Stromzählern der Nachbarn zu schaffen machen. Im Tenor des Bescheides vom 21. August 2014 fehle es an der Aufhebung der bisherigen Einweisungsverfügung. Bei der Umsiedlung des Betroffenen in eine andere Obdachlosenunterkunft sei dies aber zwingend. Soweit die Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. August 2014 zur Begründung von Ziffer 1 ausführe, dass in der bisherigen Obdachlosenwohnung zurückgelassene Gegenstände nach drei Monaten vernichtet würden, habe sie dazu kein Recht. Das Übergangswohnheim biete dem Antragsteller keine Möglichkeit, sein Mobiliar unterzubringen, so dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die Kosten für die Einlagerung zu übernehmen. Dem Antragsteller sei es aufgrund seiner Schwerbehinderung nicht ohne weiteres möglich, die Wohnung zu räumen. Ein Umzugsunternehmen könne er sich nicht leisten. Aufgrund seiner Schwerbehinderung sei es für den Antragsteller unzumutbar, entsprechend der Einweisung für einen Monat in die Übergangsunterkunft zu ziehen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig und wird daher gemäß § 88 VwGO in einen zulässigen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO umgedeutet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht statthaft, da in der Hauptsache zu Recht eine Verpflichtungsklage erhoben wurde. Im vorliegenden Fall verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache das Ziel, die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten, ihn wieder in seine bisherige Obdachlosenwohnung im ...weg ... einzuweisen. Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann einstweiliger Rechtsschutz nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewährt werden.

2. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO führt aber in der Sache nicht zum Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller, der mit Bescheid vom 21. August 2014 mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 in das Übergangswohnheim für obdachlose Männer und Frauen in der ...-Str. ..., umgesetzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, in der bisherigen Obdachlosenwohnung WE-Nr. ..., ...weg ..., zu verbleiben und kann von der Antragsgegnerin nicht die weitere Einweisung in diese Unterkunft verlangen.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 6 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ist die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde im Rahmen der Obdachlosenfürsorge zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine konkrete Gefahr für eines der genannten Schutzgüter besteht, d. h. wenn ein Betroffener keine Wohnung hat und nicht in der Lage ist, die Wohnungslosigkeit aus eigener Kraft oder mit Hilfe der Sozialleistungsträger in zumutbarer Weise und Zeit zu beseitigen. Die Obdachlosenfürsorge ist subsidiär gegenüber der Selbsthilfe durch den Betroffenen bzw. der Hilfe durch Sozialleistungsträger. Besteht in diesem Sinne eine sicherheitsrechtliche Verpflichtung zum Einschreiten, so trifft die Sicherheitsbehörde eine Ermessensentscheidung darüber, wo die Unterbringung des Betroffenen erfolgt.

Nach der ständigen Rechtsprechung (z. B. BayVGH B. v. 19.10.2010 - 4 C 09.3073 - juris) dient die von der Sicherheitsbehörde zu leistende Obdachlosenfürsorge nicht der „wohnungsmäßigen Versorgung“, sondern der Verschaffung einer vorübergehenden Unterkunft einfacher Art zur Abwendung der Gefahren für Leben und Gesundheit, die infolge der Obdachlosigkeit drohen. Auch unter Berücksichtigung der humanitären Zielsetzung des Grundgesetzes ist es ausreichend, wenn obdachlosen Personen eine Unterkunft zugewiesen wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigen Lebensbedürfnisse lässt. Obdachlose Personen müssen, weil ihre Unterbringung nur eine Notlösung sein kann, eine weitgehende Einschränkung der Wohnansprüche hinnehmen, wobei die Grenze zumutbarer Einschränkungen dort liegt, wo die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht mehr eingehalten sind.

Einen Anspruch auf Wieder- oder weitere Einweisung in eine bestimmte Unterkunft auf Wunsch des Betroffenen gewährt das Obdachlosenrecht nicht.

Die vorübergehende Einweisung in eine Notunterkunft zur Vermeidung unfreiwilliger Obdachlosigkeit begründet nämlich keinen Besitzstand und keinen Rechtsanspruch des Eingewiesenen, in der Unterkunft belassen zu werden. Die Antragsgegnerin ist vielmehr in Ausübung ihres Nutzungsrechts befugt, den Antragsteller nach pflichtgemäßem Ermessen aus - schlüssig und nachvollziehbar angeführten - sachlichen Gründen in eine andere, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügende Unterkunft umzusetzen.

Diesen Anforderungen wird die mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim ...-Str. ... gerecht.

a) Es sind nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Übergangswohnheim den o. g. Anforderungen an eine menschenwürdige, das Recht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung nicht genügen würde.

b) Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen bei der Entscheidung, den Antragsteller in eine andere Unterkunft umzusetzen, auch fehlerfrei ausgeübt. Die Änderung des Benutzungsverhältnisses entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Buchst. i) und j) der Satzung der Antragsgegnerin über die Obdachlosenunterbringung vom 23. April 2001 (ABl. S. 112, nachfolgend: Obdachlosenunterbringungssatzung).

Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass die Umsetzung deswegen erforderlich ist, da der Frieden in der Hausgemeinschaft so massiv gestört ist, dass eine Eskalation der Situation durch tätliche Angriffe nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Die aktenkundigen Geschehnisse belegen dies. Es wird deutlich, dass es ab Januar 2014 zu immer heftigeren Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und seinen Nachbarn gekommen ist. Während zunächst noch schriftliche Beschwerden (Antragsteller) oder mündliche Beschwerden (Vorsprache von Nachbarn) an die Antragsgegnerin herangetragen wurden, kam es in der Folgezeit aufgrund heftiger Streitigkeiten zu etlichen Polizeieinsätzen in der Wohnanlage und zu gegenseitigen Anzeigen von Seiten des Antragstellers und seiner Nachbarn (Bl. 74 bis 80, 82, 89, 91, 93, 101 und 103 bis 106 der Behördenakte).

Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die nunmehr bestehende Situation des nachhaltig gestörten Hausfriedens allein dem Antragsteller anzulasten ist oder auch von Nachbarn des Antragstellers mitverursacht wurde. Fakt ist jedenfalls, dass eine weitere Unterbringung des Antragstellers in der bisherigen Obdachlosenwohnung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, da eine Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers einerseits und seiner Nachbarn andererseits durch gegenseitige tätliche Übergriffe akut droht, zumal sowohl der Antragsteller als auch seine Nachbarn tätliche Übergriffe bereits behauptet und angezeigt haben. Das Bestehen einer gefahrenträchtigen Konfliktsituation, nämlich dass der Antragsteller mit etlichen Nachbarn immer wiederkehrende heftige Auseinandersetzungen hat, bestätigt auch der Antragsteller selbst in seinem Schreiben an das Gericht vom 27. August 2014.

Da die Antragsgegnerin eine solche Gefahrenlage nicht sehenden Auges hinnehmen kann, lässt ihre Entscheidung, den Antragsteller in das Übergangswohnheim umzusetzen, keine Ermessensfehler erkennen. Ein milderes Mittel als die streitgegenständliche Umsetzung des Antragstellers, um den Hausfrieden und die Sicherheit in der Obdachlosenwohnanlage ...weg ... zu gewährleisten, ist nicht (mehr) ersichtlich.

Die verfügte Umsetzung des Antragstellers in das Übergangswohnheim ... -Str. ... erscheint auch im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Antragstellers sachgerecht bzw. ermessensfehlerfrei, da in dieser Unterkunft, wie dem Gericht bekannt ist, rund um die Uhr Bedienstete der Antragsgegnerin tätig sind (ca. fünf Mitarbeiter/innen tagsüber und 1 Mitarbeiter nachts), so dass ein Ansprechpartner bei auftretenden Problemen vorhanden ist bzw. Konflikten zwischen den Bewohnern frühzeitig begegnet werden kann.

Problemlagen, die über die bloße Unterkunftsbeschaffung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit hinausgehen und speziellen gesundheitlichen Bedürfnissen des Betroffenen geschuldet sind, sind nicht von der Obdachlosenbehörde, sondern von den Sozialleistungsträgern, der zuständigen Krankenversicherung oder Pflegeversicherung, ggf. auch unter Einsetzung eines Betreuers zu bewältigen (st. Rechtsprechung, z. B. VG München, B. v. 21.5.2014 - M 22 E 14.1370 - juris; B. v. 23.8.2006 - M 22 E 06.2988, bestätigt durch BayVGH, B. v. 30.10.2006 - 4 CE 06.2597 - juris; siehe auch Schenk in Bengel/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 7 Rn. 187 m. w. N.).

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 10. September 2014 geltend macht, dass die mit Bescheid vom 21. August 2014 verfügte Umsetzung in das Übergangswohnheim für den Antragsteller unzumutbar sei, da das Benutzungsverhältnis auf (nur) einen Monat befristet wurde, greift dieser Einwand nicht durch, da die Unterbringung in Notunterkünften naturgemäß nur als vorübergehende vorgesehen ist und dementsprechend jeweils befristet und dann im Bedarfsfall verlängert wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihrer Pflicht, den Antragsteller im Falle der Obdachlosigkeit auch nach dem 31. Oktober 2014 Unterkunft zu gewähren, nicht nachkommen wird, sind nicht ersichtlich.

Die von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zur Räumung der bisherigen Wohnung sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.

Lediglich ergänzend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Die Antragstellerseite hat im Schriftsatz vom 10. September 2014 zu Recht gerügt, dass die erforderliche Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) vor Erlass des Bescheides vom 21. August 2014 unterblieben ist. Diese Anhörung ist aber im gerichtlichen Verfahren noch nachholbar und damit heilbar (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

Soweit die Antragstellerseite im Schriftsatz vom 10. September 2014 geltend macht, dass es an einer Aufhebung der bisherigen Einweisungsverfügung fehlt, greift dieser Einwand deswegen nicht durch, da das Benutzungsverhältnis für die Obdachlosenwohnung im ...weg ... letztmals mit Bescheid vom 11. April 2014 (Bl. 84 bis 86 der Behördenakte) verlängert wurde und zwar befristet bis zum 31. Juli 2014. Ein Widerruf einer noch andauernden Einweisung war daher nicht erforderlich. Vielmehr wurde der wegen bestehender Obdachlosigkeit weiterhin erforderlichen Zuweisung einer Unterkunft durch die mit Bescheid vom 21. August 2014 erfolgte Umsetzung Rechnung getragen.

Nach allem ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz daher abzulehnen.

3. Angesichts der dargestellten Rechtslage liegen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Antrag war auch insoweit abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Nummern I.5 und. 35.3; im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes wurde die Hälfte des im Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/02/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe   1 1. Der Antrag, im Wege der Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 16.12.2016 (6 K 4481/16) gem
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.