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| Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Denn der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten; ihm steht ein Anspruch auf ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO) zu. |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten ist ein solcher Anspruch nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die maßgeblichen Rechtsgrundlagen allein dem öffentlichen Interesse dienten. |
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| Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des Monats, in dem die Beamte oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinaus geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Nach Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 des Dienstrechtsreformgesetzes 2010 (DRG) ist u.a. § 39 Abs. 1 LBG bis zum Ablauf des Jahres 2028 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einem Antrag stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. |
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| Bereits zu § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG bzw. zu ähnlichen bundes- und landesrechtlichen Ermessensregelungen ist überwiegend anerkannt, dass sie auch im Interesse des Beamten an einer Verlängerung des Dienstes zu betätigen sind; der Beamte hat mithin einen Anspruch auf Überprüfung der vom Dienstherrn verneinten dienstlichen Interessen an einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand und ggf. auch einer versagenden Ermessensentscheidung (Plog/Wiedow, BBG, § 53 Rdnr. 0.3; OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - juris m.w.N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NW, wonach der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre hinaus geschoben werden kann, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen stehen; von einem solchen Anspruch geht wohl auch VG Koblenz, Beschl. v. 31.07.2009 - 6 L 823/09 KO - aus; zweifelnd zu § 51 Satz 1 LBG in der seit dem 13.05.2005 geltenden Fassung allerdings noch VG Freiburg, Beschl. v. 29.09.2010 - 1 K 1676/10 - juris Rdnr. 10 unter Hinweis auf Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG a.F., Stand Februar 2009, Rdnrn. 3, 12). |
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| Dem schließt sich die Kammer an. Soweit es in der Gesetzesbegründung zu § 51 LBG 2005 heißt, ein Anspruch auf Hinausschieben bestehe nicht (LT-Drucks. 13/3783, S. 18, 19), lässt sich dies ohne Weiteres dahin verstehen, dass ein gebundener Anspruch nicht bestehen soll; ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung wurde damit wohl nicht für ausgeschlossen gehalten. |
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| Soweit das erkennende Verwaltungsgericht einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung in einem Auswahlverfahren nach dem Personalstrukturgesetz-Streitkräfte verneint hat (VG Freiburg, Beschl. v. 10.07.1986 - 4 K 71/86 - DVBl 1986, 1168), lag dem keine vergleichbare Rechtslage zu Grunde. Dort war das Ermessen des Dienstherrn, Offiziere, die auf Antrag gegen Abfindung vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden wollten, auszuwählen, nicht in gleicher Weise durch sachliche Erfordernisse begrenzt. |
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| An diesem Grundgedanken hat die § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG modifizierende Übergangsvorschrift des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG nichts geändert. Im Gegenteil hat die Vorschrift, indem sie ein Hinausschieben als zwingend angeordnet hat („ist“), anstelle des Anspruchs auf fehlerfreie Entscheidung einen gebundenen Anspruch des Beamten für den Fall begründet, dass dienstliche Interessen nicht entgegen stehen; die bisherige Ausnahmeregelung wurde in ihr Gegenteil verkehrt. |
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| Soweit der Beklagte geltend macht, der Gesetzgeber habe diese gesetzliche Verpflichtung allein im öffentlichen Interesse begründen wollen, nämlich in erster Linie deshalb, um vorübergehend weniger Neueinstellungen vornehmen zu müssen, was sich auch daran zeige, dass er als Anreiz für die Dauer des Hinausschiebens einen Zuschlag von zehn Prozent der Bezüge gewähre, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. |
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| Gerade diese Zielrichtung legt es nahe, dass der Gesetzgeber es in die Hand des einzelnen Beamten legen wollte, die gesetzliche Verpflichtung ggf. im Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen dürfte sich ein Anspruch des Beamten auf Hinausschieben des Ruhestands bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch aus Unionsrecht (RL 2000/78/EG) und den hierauf beruhenden Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ergeben. Denn eine rechtswidrige Versagung dürfte sich als Diskriminierung nach dem Lebensalter erweisen, gegen die der Beamte vorgehen kann. Denn indem der Gesetzgeber den Eintritt des Altersruhestands bei fehlenden entgegenstehenden dienstlichen Interessen allein in das Belieben des jeweiligen Beamten gestellt hat, hat er für diese Fälle darauf verzichtet, einer Verschiebung des Eintritts des Ruhestands die allein zulässigen Ausnahmegründe entgegen zu halten. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 21.07.2011 - C-159/10 - u.a. - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der Gerichtshof hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der Gerichtshof hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der Gerichtshof die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist (so BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris). Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 DRG verfolgt gerade keines dieser ausnahmsweise zulässigen Ziele. |
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| Entgegen der Auffassung des Beklagten unterliegt die Feststellung, dass dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand dienstliche Belange entgegenstehen, voller gerichtlicher Überprüfung. Nur was die Prognose künftiger Eignung und Leistung des Beamten im Verlängerungszeitraum betrifft, hat der Dienstherr einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum. Dabei kommen als entgegen stehende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift nicht solche Gegebenheiten in Betracht, die mit dem Hinausschieben des Ruhestands stets oder regelmäßig verbunden sind. Auch trifft den Dienstherrn die Darlegungs- und ggf. auch die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, aus denen sich entgegenstehende dienstliche Gründe ergeben sollen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 06.06.2012 - 6 B 522/12 - a.a.O.). |
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| Soweit der Beklagte meint, bei der Auslegung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen Interessen sei die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, der mit der Festsetzung der Altersgrenze in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung unterstellt habe, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genüge, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt würden, und deshalb in den Ruhestand trete (BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 - 2 C 28.05 -), trifft dies nach Überzeugung der Kammer nicht zu. Denn indem der Gesetzgeber die Entscheidung über ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres dem Willen des einzelnen Beamten überlässt, sofern dienstliche Interessen nicht entgegen stehen, geht er davon aus, dass der Beamte ungeachtet seines Lebensalters seinen dienstlichen Aufgaben weiterhin gerecht werden kann. Eine Abstufung nach Eignung und Leistung hat er insoweit nicht vorgesehen. |
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| Dass entgegenstehende dienstliche Interessen dabei nur in Ausnahmefällen vorliegen sollen, ergibt sich nicht nur aus der Regelungssystematik, sondern auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift; denn sie soll - wie die Gewährung eines Zuschlags von zehn Prozent zur Besoldung zeigt - vor allem zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte beitragen. |
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| Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht auch die Begründung des Gesetzentwurfs. Dort heißt es zu Art. 62 § 3 DRG-Entwurf (LT-Drucks. 14/6694 S. 607): „Absatz 1 soll ermöglichen, dass Beamtinnen und Beamte unter erleichterten Voraussetzungen freiwillig länger im Dienst bleiben können. Nach § 39 Satz 1 LBG und § 45 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes bedarf die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand eines Antrags der Beamtin oder des Beamten. Ein solcher soll während der Übergangsphase nach Absatz 2 ff. nur abgelehnt werden dürfen, soweit dienstliche Interessen entgegen stehen. Solche dienstlichen Interessen können insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten. Die Erleichterungen für die freiwillige Weiterarbeit über die nach Absatz 2 maßgebende Altersgrenze hinaus gelten für Anträge, die auf eine Verlängerung der Dienstzeit längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahr oder für Beamtinnen und Beamte mit Sonderaltersgrenze nach § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs gerichtet sind. Die Begrenzung der Hinausschiebung bis zu einem Jahr nach § 39 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt aufgrund dieser Sonderregelung während der Übergangsphase insoweit nicht.“ |
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| Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer als zu weit gehend, dass, wie der Beklagte meint, der Dienstherr bei einer Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestands eine positive Prognose anzustellen habe, die keinen Raum für berechtigte Zweifel lassen dürfe. |
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| Der Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand darf nach Art. 62 § 3 DRG vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass der Beamte nach der nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn den dienstlichen Anforderungen voraussichtlich insgesamt nicht mehr genügen würde bzw., wie es in der angeführten Begründung des Entwurfstextes heißt, den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen wäre. |
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| Das ist nicht regelmäßig schon dann der Fall, wenn der Beamte zuletzt erhebliche Störungen des Dienstbetriebs, insbesondere dienstliche Konflikte verursacht und sich um deren Beilegung nicht hinreichend bemüht hat. Vielmehr ist seine dienstliche Eignung und Leistung insgesamt zu prognostizieren. |
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| Dabei macht nicht jedes kritik- und ggf. sogar sanktionswürdige Verhalten einen Beamten für die Ausübung des Dienstes schlechthin ungeeignet. Vielmehr ist diesem mit den dafür zur Verfügung stehenden dienstlichen und ggf. auch disziplinaren Mitteln zu begegnen. Denn auch insoweit kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Gesetzgeber mit Art. 62 § 3 DRG den Dienstherren gerade nicht ermöglicht hat, die aus seiner Sicht voll geeigneten und leistungsfähigen und -bereiten Beamten, wenn sie dies wünschen, noch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres im Dienst zu belassen und sich von denen, die ihre Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen (werden), zu trennen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von dem Ziel leiten lassen, in möglichst großem Umfang Neueinstellungen hinausschieben zu können, um vorübergehend Personalkosten zu sparen. Dies entspricht dem allgemeinen schrittweisen Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ohne Rücksicht darauf, ob die Eignung und Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des einzelnen Beamten absehbar gemindert ist. |
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| Nach diesen Grundsätzen lassen die vom Beklagten vorgetragenen Gründe noch nicht den Schluss zu, dass dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands dienstliche Interessen entgegen stehen. |
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| Zwar legen der Inhalt der Akten und der Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nahe, dass der Kläger als Schulleiter in Auseinandersetzungen mit Untergebenen, vorgesetzten Behörden und mit Kooperationspartnern mitunter nicht nur selbstbewusst und beharrend, sondern unter Berufung auf seine langjährige Erfahrung als Schulleiter auch eigensinnig und uneinsichtig handelt mit der Folge, dass sich seine Vorgesetzten zuletzt veranlasst gesehen haben, ihm nach der Erörterung der Angelegenheit beim Schulamt und sogar beim Regierungspräsidium bestimmte Aufgaben (Beurteilung einer Lehrerin auf Probe, Zusammenarbeit mit der Tagesklinik X) zu entziehen oder ihm wiederholt und schließlich ultimativ aufzugeben, bestimmte Unterlagen schriftlich einer Lehrerin zu übersenden und nicht nur zur Abholung durch sie bereit zu halten. Nach dem Eindruck der Kammer ist auch nicht zu erwarten, dass der Kläger es seinen Vorgesetzten in Zukunft leichter machen wird mit der Folge, dass nicht ausgeschlossen erscheint, dass aus der Sicht seiner Vorgesetzten auch künftig in seine Dienstführung einzugreifen sein wird. Allerdings kann die Kammer nicht feststellen, dass das Verhalten des Klägers disziplinarwürdig gewesen wäre. Allenfalls wäre vielleicht ein Verweis in Betracht zu ziehen gewesen. Eine abschließende Würdigung insoweit ist der Kammer auch deshalb nicht möglich, weil der Beklagte den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend vollständig ermittelt und vorgetragen hat. |
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| Unter diesen Umständen nicht nachzuvollziehen vermag die Kammer die in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten geäußerte Wertung, der Kläger sei grundsätzlich illoyal und das Vertrauen zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten sei massiv und unwiderbringlich gestört. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: |
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| Der Vorwurf einer unzureichenden Kooperation mit der Tagesklinik X war für sich allein noch im Februar 2011 auch aus Sicht der Beklagten nicht hinreichend, ein dem Hinausschieben des Eintritts des Ruhestands entgegen stehendes Interesse anzunehmen. Inwieweit dieser Konflikt anschließend wesentlich aus Verschulden des Klägers eskaliert ist, vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu beurteilen. Die Streitpunkte mit der Klinikverwaltung erscheinen ihr jedenfalls nicht als sachlich unbegründet. Dass mit den weiteren mit der Schule für Kranke zusammenarbeitenden Kliniken vergleichbare Kommunikationsschwierigkeiten aufgetreten sind, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Dies sowie der Umstand, dass die Tagesklinik sich im Aufbau befand und die Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb wohl längere Zeit unklar waren, legt jedenfalls nahe, dass es sich insoweit um einen Einzelfall handelt, der sich in überschaubarer Zeit auch nicht wiederholt. Die weiteren, nun geltend gemachten Umstände hat das Schulamt X erst auf Anforderung des Regierungspräsidiums berichtet. Die Behauptung, der Kläger habe sich von seiner Ehefrau, die an der gleichen Schule unterrichtet, bei Schulleiterdienstbesprechungen begleiten lassen, wurde vom Beklagten nicht hinreichend belegt; die entsprechenden Protokolle wurden nicht vorgelegt; der Kläger hat diesem Vorwurf in der mündlichen Verhandlung substantiiert und nachvollziehbar widersprochen. Unabhängig hiervon käme einem solchen, seltsam anmutenden Umstand auch in Zusammenschau mit den weiteren Umständen nicht das notwendige Gewicht zu; auch einem solchen Verhalten könnte das Schulamt X leicht entgegen treten. Der Vorhalt, der Kläger entspreche bildungspolitischen Vorgaben nicht, ist auch in der mündlichen Verhandlung undeutlich geblieben. Der Kläger hat zwar eingeräumt, zuletzt an Schulleiterbesprechungen nicht teilgenommen, und nur zu den Schulen Kontakt gehalten zu haben, die vergleichbare Strukturen aufwiesen. Ob sein Verhalten insoweit aber jemals beanstandet oder gar geduldet worden ist mit der Folge, dass der Kläger mit dem Einverständnis des Schulamts insoweit rechnen konnte, blieb aber offen. Erst recht ist für die Kammer nicht ersichtlich geworden, welche bildungspolitischen Vorgaben der Kläger inhaltlich nicht ausreichend beachtet und gefördert haben soll. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, das besondere und auch anerkannte Engagement des Klägers für den Aufbau einer ambulanten Krankenschule im Landkreis für schulentwurzelte Kinder und Jugendliche betreffe nicht das eigentliche Aufgabenfeld einer Schule für Kranke und er habe damit Mittel der Schule dem Grunde nach zweckentfremdet. |
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| Im Übrigen hat der Beklagte eine umfassende Würdigung der Eignung sowie Leistungsfähigkeit und -bereitschaft des Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum nicht vorgelegt. |
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