Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10

published on 29/09/2010 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Sept. 2010 - 1 K 1676/10
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf ... EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand.
Der am ... geborene Antragsteller ist seit ... C4-Professor für ... an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule. Unter dem 4.9.2010 beantragte er beim Wissenschaftsministerium, gemäß § 51 LBG seine Lebensarbeitszeit um ein Jahr bis Ende September 2011 hinauszuschieben. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm um die Gewährleistung verlässlicher Studienmöglichkeiten für die Studierenden allgemein, insbesondere aber für diejenigen, die sich für ... als Grundlagenfach entschieden sowie diejenigen, die ... als Studienfach gewählt hätten. Staatsexamensarbeiten dürften nur von Professoren vergeben und begutachtet werden. Diese Möglichkeit aber entfiele, wenn sein Fach nach seinem Weggang nicht mehr besetzt würde. Er betreue gegenwärtig mehrere von ihm bereits vergebene Staatsexamensarbeiten.
Die beigeladene Pädagogische Hochschule nahm im Verfahren dahin Stellung, nach dem Ausscheiden des Antragstellers werde das Fach .../... aufgehoben, aber im Wege einer ausgeschriebenen Hochschuldozentur weiter betreut. Dies gelte auch für bereits begonnene Staatsexamensarbeiten. Neue Arbeiten würden nicht mehr ausgegeben, soweit von ihm Arbeiten vergeben worden seien, könne der Antragsteller diese zu Ende betreuen.
Mit Entscheidung vom 10.9.2010 lehnte das Wissenschaftsministerium des Begehren des Antragstellers ab, da es an einem dienstlichen Interesse fehle. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags habe die Beigeladene bei ihrer Strukturplanung entschieden, die frei werdende Professur nicht wieder zu besetzen, sondern diese zur Stärkung des Profils der Hochschule in einem anderen Bereich einzusetzen. Es handle sich um eine durch die Hochschulautonomie getragene und nicht zu beanstandende grundsätzliche Planungsentscheidung. Bei dieser sei neben der strukturellen Ausrichtung auch die aktuelle Haushalts- und Stellenplansituation berücksichtigt worden. Ein Verbleiben des Antragstellers im aktiven Dienst verzögere die weitere Umsetzung und liege nicht im dienstlichen Interesse der Beigeladenen.
Der Antragsteller erhob am 17.9.2007 Widerspruch gegen die Entscheidung des Wissenschaftsministeriums. Bereits am 13.9.2010 hat er den vorliegenden Eilantrag gestellt, mit dem er seine Gründe aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ferner weist er darauf hin, im August eine Petition an den Landtag gerichtet zu haben, wonach dem Dienstherrn erlaubt werden solle, im Geiste der zum 1.1.2011 in Kraft tretenden Dienstrechtsreform und der in diesem Zusammenhang gestarteten „Offensive für freiwillige Weiterarbeit“ seiner Lebensarbeitszeit um ein Jahr zu verlängern. Die Gründe entsprächen inhaltlich denjenigen, die er im Rahmen des § 51 LBG vorgebracht habe.
Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Begehren entgegengetreten und haben dies im wesentlichen mit ihrer Rechtsposition im Verwaltungsverfahren begründet.
Der Kammer liegen 2 Hefte Akten des Wissenschaftsministeriums sowie ein Heft der Beigeladenen vor.
II.
Das sinngemäß auf eine vorläufige positive Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand gerichtete Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Sicherungsanordnung) ist erfolglos.
Fraglich ist bereits, ob der Antragsteller entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zulässigerweise Rechtsschutz gegen die Ablehnungsentscheidung vom 10.9.2010 begehren kann. Für § 51 Satz 1 LBG in der bis zum 12.5.2005 geltenden Fassung hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies verneint (vgl. Urt. v. 8.11.1994 - 4 S 2641/94 -, juris; in diesem Sinn ebenfalls die Vorinstanz: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 26.7.1994 - 2 K 496/94). § 51 Satz 1 LBG a.F. sah vor, dass der Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus mit Zustimmung des Beamten für eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden konnte, wenn dringende dienstliche Rücksichten der Verwaltung im Einzelfall die Fortführung der Dienstgeschäfte durch einen bestimmten Beamten erforderten. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestand diese Vorschrift ausschließlich im öffentlichen Interesse und war nicht auch dazu bestimmt, ein gleichgerichtetes Interesse des Beamten rechtlich zu schützen. Der Beamte hatte auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Darauf, ob an dieser Auslegung auch dann festzuhalten wäre, wenn dem Beamten für die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand, wie durch § 41 Abs. 2 BBG a.F. (jetzt: § 53 Abs. 1 BBG n.F.), ein Antragsrecht eingeräumt wäre, kam es für das Obergericht nicht an, weil § 51 LBG a.F. ein solches Antragsrecht nicht vorsah.
10 
§ 51 Satz 1 LBG in der seit 13.5.2005 geltenden Fassung sieht nunmehr zwar einen Antrag des Beamten vor. Gleichwohl könnte fraglich sein, ob damit eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition des Beamten begründet werden sollte (verneinend: Müller/Beck, Beamtenrecht in Baden-Württemberg, § 51 LBG [Februar 2009], Rnrn. 3 und 12; andere Auffassung hinsichtlich gleichlautender Landesvorschriften: OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, 2 B 11470/04 -; juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008 - 5 B 18/08 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006 - 8 G 255/06 -, juris). Die amtliche Gesetzesbegründung (LT-Drs. 13/3783, S. 18/19) spricht dagegen. Denn sie weist (nur) darauf hin, dass rahmenrechtliche Spielräume genutzt würden, um in der öffentlichen Personalverwaltung Einsparungen zu erzielen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Die Änderung solle das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtern. Künftig solle es nicht mehr Voraussetzung sein, dass dringende dienstliche Rücksichten die Fortführung der Dienstgeschäfte durch den Beamten erforderten. Vielmehr solle dies in voller Ausnutzung des rahmenrechtlichen Spielraums nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BRRG bereits im dienstlichen Interesse möglich sein. Ein Anspruch des Beamten auf Fortsetzung des Beamtenverhältnisses werde damit nicht begründet (vgl. zum fehlenden Schutznormcharakter des § 41 Abs. 2 BBG trotz Antragsrechts auch Bay. VGH, Beschl. v. 8.2.1993 - 3 CE 93.204 -, juris).
11 
Letztlich kann diese Frage unbeantwortet bleiben. Denn selbst wenn dem Antragsteller materiell eine subjektive Rechtsposition und folglich eine prozessuale Antragsbefugnis zukäme, so wäre sein Rechtsschutzbegehren jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn gemäß § 50 Abs. 1 LBG i.V.m. § 49 Abs. 4 Satz 1 LHG wird er, falls zuvor keine positive Entscheidung ergeht, zum Ende des Sommersemesters 2010 (30.9.2010) in den Ruhestand eintreten. Rechtliche Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Gesetzeslage mit höherrangigem Recht sind nicht geltend gemacht worden oder sonst ersichtlich. Mit der Festsetzung der Altersgrenze unterstellt der Gesetzgeber in hohem Maße generalisierend und pauschalierend durch unwiderlegliche Vermutung, dass der Angehörige einer bestimmten Beamtengruppe ohne Rücksicht auf seine individuelle Leistungsfähigkeit den dienstlichen Anforderungen nicht mehr genügt, die ihm in dem übertragenen abstrakten Funktionsamt abverlangt werden, und deshalb in den Ruhestand tritt (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 2 C 28/05 -, NVwZ 2007, 1192). Altersgrenzen werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen (vgl. zu Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn: BVerwG, Urt. v. 19.2.2009 - 2 C 18/07 - NVwZ 2009, 840; allgemein: Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 51 Rnr. 2 m.w.N.).
12 
Der Antragsteller hat hingegen den ferner erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 295 ZPO). Die im Eilverfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Begehren des Antragstellers sachlich gerechtfertigt wäre, ihn über den 30.9.2010 hinaus als Professor für ... mit der Dienstaufgabe der Pflege von Forschung und Lehre in diesem Fach (vgl. § 46 Abs. 1 LHG und Einweisungserlass vom 18.3.1998) an der beigeladenen Pädagogischen Hochschule weiter zu beschäftigen.
13 
Nach § 51 Satz 1 LBG n.F. kann auf Antrag des Beamten die Stelle, die für seine Ernennung zuständig wäre, den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um bis zu drei Jahre hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres. Soweit, wie hier (vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErnG), der Ministerpräsident zuständig wäre, trifft die oberste Dienstbehörde - hier: gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 45 Abs. 1 LHG das Wissenschaftsministerium - die Entscheidung. Sehr wahrscheinlich zu Recht hat das Wissenschaftsministerium festgestellt, dass bereits kein dienstliches Interesse besteht, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen war daher folglich auch von vornherein kein Raum mehr für eine Ermessensentscheidung.
14 
Das Merkmal des „dienstlichen Interesses“ bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Dazu gehört etwa die Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung von frei werdenden Stellen, das Interesse an einer bestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange. Das dienstliche Interesse wird maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die - weil wiederum durch Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit geprägt - gerichtlich nur eingeschränkt dahin überprüfbar sind, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris; OVG Rheinl.-Pf., Beschl. v. 17.9.2004, a.a.O.; VG Magdeburg, Beschl. v. 7.2.2008, a.a.O.; VG Wiesbaden, Beschl. v. 6.4.2006, a.a.O.).
15 
Gemessen an diesen Vorgaben bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die durch das Wissenschaftsministerium erfolgte Verneinung des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandsbeginns. Maßgeblich durfte und musste die oberste Dienstbehörde dabei die auf § 7 LHG gegründete Entscheidung der Beigeladenen zur hochschulrechtlichen Struktur- und Entwicklungsplanung zugrundelegen. Denn der Antragsteller gehört zum hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personal der Beigeladenen, von ihr ist er auf eine eingerichtete Professur berufen worden, in deren Rahmen er seine Dienstaufgaben als Hochschullehrer zu erfüllen hat (vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Satz 1 LHG). Die Beigeladene hat ihre Entscheidung, die Professur nicht wieder zu besetzen, im gerichtlichen Verfahren noch einmal dahingehend erläutert bzw. vertieft, dass beabsichtigt sei, das Fach .../... als selbstständiges Studienfach für die Lehrämter nicht mehr anzubieten. Dem liege eine zwischen den Pädagogischen Hochschulen des Landes abgestimmte Optimierung der Studienstruktur zu Grunde, die von einem flächendeckenden Angebot aller kleinen Fächer an allen Pädagogischen Hochschulen des Landes abgehe. Die bisherige Professur des Antragstellers werde im Rahmen der Profilbildung der Hochschule bzw. der nachfrageorientierten Umschichtung von Personalressourcen anderweit zugeordnet. Anhaltspunkte dafür, dies stelle eine sachwidrige Erwägung dar, gibt es nicht.
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Es ist schließlich auch nichts dafür erkennbar, nach dem Ausscheiden des Antragstellers sei keine kontinuierliche Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben mehr gewährleistet. Zu Recht hat die Beigeladene darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften in §§ 3 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen (GHPO I, vom 22.7.2003 [GBl. S. 432] in der derzeit gültigen, durch spätere Änderungen bewirkten Fassung) und der Verordnung des Kultusministeriums über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen (RPO I, vom 24.8.2003, GBl. 2003, 583) sowie in den auf dieser Grundlage erlassenen Prüfungsordnungen der Beigeladenen Prüfungstätigkeiten nicht nur Professoren zuweisen. Im Rahmen der maßgeblichen Vorschriften ist es somit zulässig und nicht zu beanstanden, wenn bei der Beigeladenen das Fach .../... ab 1.10.2010 zunächst durch eine Privatdozentin und außerplanmäßige Professorin sowie anschließend durch eine (demnächst ausgeschriebene) Hochschuldozentur vertreten wird. Im Übrigen ist schließlich zu beachten, dass der Antragsteller auch nach dem Eintritt in den Ruhestand laufende Staatsexamensarbeiten weiter betreuen kann und auch sonst nicht an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie an der Mitwirkung in Prüfungsverfahren gehindert ist (vgl. § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG).
17 
Eine Berücksichtigung und Gewichtung eigener Interessen des Antragstellers war vorliegend nicht erforderlich. Denn er hat - durchaus anerkennenswert und fürsorglich - letztlich nur „altruistische“ Gründe für eine Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit ins Feld geführt. Eigene Nachteile durch einen Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand sieht er nicht. So hat er insbesondere in seinem Schreiben vom 4.2.2010 an den Rektor der Beigeladenen darauf hingewiesen, er habe ein Angebot des ..., künftig als ... ... ... ... ... tätig zu werden, ferner bestehe eine Einladung der Universität ... zu einer Gastprofessur und er habe zwei Buchprojekte. Soweit der Antragsteller auf die im Rahmen der künftigen Dienstrechtsreform anstehende Verlängerung der Lebensarbeitszeit abhebt, ist schließlich festzustellen, dass diese Regelungen (deren endgültiger Inhalt ohnehin noch nicht feststeht) frühestens zum 1.1.2011 in Kraft treten und nicht im Wege einer Vorwegnahme im Rahmen der derzeit noch gültigen Rechtslage umgesetzt werden können.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und folglich kein Risiko einer Kostentragung eingegangen ist, hat die Kammer ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig erklärt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG; da keine echte Vorwegnahme der Hauptsache vorliegt, ist der in der Hauptsache maßgebliche Auffangwert zu halbieren.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 30/01/2008 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller erstrebt gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner mit dem Ziel, diesem aufzugeben, die begonnene Fällung von Alleebäumen auf der Kreisstraße RÜG 5 auf Rügen bis zu einer ord
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published on 15/01/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I
published on 10/07/2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hi
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Annotations

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
dies im dienstlichen Interesse liegt und
2.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

(1a) Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte familienbedingt
a)
teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist,
b)
Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder
c)
Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat,
2.
das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht,
3.
die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und
4.
dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen.
Den familienbedingten Abwesenheitszeiten nach Satz 1 Nummer 1 stehen entsprechende Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis oder als Tarifbeschäftigte beim Bund oder bei einem anderen Dienstherrn oder bei einem öffentlichen Arbeitgeber gleich. Der Eintritt in den Ruhestand kann höchstens um die Dauer der familienbedingten Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung oder Familienpflegezeit hinausgeschoben werden.

(1b) Dienstliche Belange stehen einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand insbesondere dann entgegen, wenn

1.
die bisher wahrgenommenen Aufgaben wegfallen,
2.
Planstellen eingespart werden sollen,
3.
die Beamtin oder der Beamte in einem Planstellenabbaubereich beschäftigt ist,
4.
die Aufgabe, die die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, einem festen Rotationsprinzip unterliegt,
5.
andere personalwirtschaftliche Gründe gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen oder
6.
zu erwarten ist, dass sie oder er den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um höchstens drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn

1.
die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin oder diesen Beamten fortgeführt werden können und
2.
die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt.
Das Gleiche gilt bei einer besonderen Altersgrenze.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 entsprechend.

(4) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses um höchstens zwei Jahre hinausgeschoben werden. Das gilt nur, wenn für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren vor Beginn des Monats, in dem die jeweils geltende Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht wird, und höchstens zwei Jahre danach Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wird. Die Zeiträume vor und nach der jeweils geltenden Regelaltersgrenze oder der besonderen Altersgrenze müssen gleich lang sein. Sie muss vor dem 1. Januar 2023 beginnen. Eine Bewilligung nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung ist nicht möglich. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Teilzeitbeschäftigung beginnen soll.

(5) Dem Antrag nach Absatz 4 darf nur entsprochen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes berufliche Verpflichtungen außerhalb des Beamtenverhältnisses nur in dem Umfang einzugehen, in dem Vollzeitbeschäftigten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte auszugehen. Wird der Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft nicht nachgekommen, soll die Bewilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(6) Die Bewilligung nach Absatz 4 darf außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 4 mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die Bewilligung widerrufen, nach dem die Regelaltersgrenze oder die besondere Altersgrenze erreicht worden ist, tritt die Beamtin oder der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem der Widerruf bekannt gegeben worden ist. Die Vorschriften über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit und die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit bleiben unberührt.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.

(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Bietet der Eigentümer schon vor der Unanfechtbarkeit des Teils B des Enteignungsbeschlusses oder vor Übertragung des Besitzes an dem Ersatzland die Übergabe an, so werden die Anerkenntnisbeträge (§ 45 Abs. 2 Satz 1) sofort fällig.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.

(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn

a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist,
b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird,
c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.