Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 K 1931/12

published on 12/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Sept. 2012 - 1 K 1931/12
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Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag vom 02.12.2011, längstens bis zum Ablauf des 30. September 2013 hinauszuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 32.981,10 festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze vorläufig hinauszuschieben.
1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) schlechterdings notwendig ist. Das setzt aber voraus, dass die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 S 2007/03 -, NVwZ-RR 2004, 63; vgl. auch Beschluss vom 12.10.2007 - 1 S 2132/07 -, ESVGH 58, 99). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - durch die aufgrund der einstweiligen Anordnung zu treffende Entscheidung der Status des Beamten berührt ist. Vom Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen ist hier auszugehen.
2. Der am ... geborene Antragsteller steht als Oberbrandrat im höheren feuerwehrtechnischen Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit Leiter der Abteilung ... im Amt 37 Feuerwehr- und Katastrophenschutz der Antragsgegnerin. Er ist dabei mit Aufgaben nach § 2 FwG befasst und mithin, wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, als Beamter im „Einsatzdienst der Feuerwehr“ im Sinne des § 36 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (Art. 1 des Seite n r="001" zusatz ="BBG 307 Mai 2011"?Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 09.11.2010, GBl. S. 793) - LBG - beschäftigt (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, BBG, Landesrecht Baden-Württemberg, § 36 LBG Rn 11). Der Antragsteller tritt danach gemäß § 25 BeamtStG in Verb. mit § 36 Abs. 3 LBG, Art. 62 § 3 Abs. 4 DRG mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr und einen Monat vollendet (... ), wegen Erreichens der Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand, falls der Eintritt in den Ruhestand nicht auf seinen Antrag vom 02.12.2011 bis zum ... 2013 hinausgeschoben wird. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte diesem Antrag im Hauptsacheverfahren nach sachlicher Bescheidung des wohl verspäteten Widerspruchs (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4/80 -, ZBR 1983, 191) derzeit zu entsprechen sein.
2.1 Nach der landesrechtlichen Regelung in § 39 LBG kann abweichend von § 25 BeamtStG u.a. für die in § 36 Abs. 3 LBG genannten Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit auf Antrag der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Kompetenzrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Regelungen bestehen nicht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Mangels bundesrechtlicher Regelung insoweit kann der Landesgesetzgeber - wie schon bisher nach der Rahmenvorschrift in § 25 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 BRRG a.F. - festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden kann oder eine Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze möglich ist (vgl. Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 1). Zu beachten ist im vorliegenden Fall ferner die Übergangsbestimmung in Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. DRG, wonach für eine Übergangszeit bis zum Ablauf des Jahres 2028 die Vorschrift des § 39 LBG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass einem rechtzeitig gestellten Antrag eines in § 36 Abs. 3 LBG aufgeführten Beamten auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 63. Lebensjahr vollendet, stattzugeben ist, soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Dadurch ist für die Dauer der schrittweisen Anhebung der regelmäßigen oder besonderen Altersgrenze durch das Dienstrechtsreformgesetz neben haushaltspolitischen Erwägungen gewährleistet, dass die davon betroffenen älteren Beamtinnen und Beamte, die nicht in den Genuss der Übergangsregelungen kommen wollen, unter erheblich erleichterten Voraussetzungen ebenso lange bis zum Erreichen der Altersgrenze wie ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen im Dienst bleiben können (vgl. zum Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nach Gemeinschaftsrecht bei der Festlegung der Altersgrenze: EuGH, Urteil vom 21.07.2011 - C-159/10 u.a. -, NVwZ 2011, 1249). Als weiterer Anreiz für eine längere Dienstleistung durch Hinausschieben der Altersgrenze auch während der Übergangszeit wird nach bestimmten Maßgaben der §§ 73 und 74 LBesGBW ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zu den Dienstbezügen gewährt.
2.2 Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten dienstlichen Interessen dürften einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht entgegenstehen.
2.2.1 Der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Begriff der entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfasst nach dem dargestellten maßgebenden Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift nur Gründe von so erheblichem Gewicht, dass die davon betroffenen dienstlichen Interessen nicht nur beeinträchtigt oder gar nur berührt sind, sondern dass sie einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - quasi zwingend - entgegenstehen. Andernfalls ist dem Wunsch des Beamten, länger arbeiten zu dürfen, zu entsprechen. Angesprochen sind bei § 39 LBG in erster Linie Belange der Personalplanung und -bewirtschaftung für eine optimale Aufgabenerfüllung, die in der Übergangszeit allerdings unter den besonderen Maßgaben des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG zu würdigen sind. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sollen dementsprechend solche dienstlichen Interessen insbesondere dadurch begründet sein, dass die Aufgabe, welche die Beamtin oder der Beamte wahrnimmt, wegfallen soll, Planstellen eingespart werden sollen oder die Beamtin oder der Beamte in einem Personalüberhangbereich beschäftigt ist. Berücksichtigungsfähige dienstliche Interessen können auch in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen, beispielsweise wenn zu erwarten ist, dass diese den Anforderungen des Dienstes nicht mehr ausreichend gewachsen sind, etwa bei einer dienstlichen Verwendung in besonders belasteten Diensten (vgl. LT-Drucks. 14/6694 S. 607). Allerdings fließen auch hier in die Entscheidung des Dienstherrn verwaltungspolitische Erwägungen mit ein, die ihrerseits nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2004 - 2 C 21/03 -, BVerwGE 120, 382, zur Gewährung von Altersteilzeit; vgl. zum Ganzen auch: Plog/Wiedow/Wiegand, a.a.O., § 39 LGB Rn 7 f.). Dies kann auch einschließen, für bestimmte Verwaltungsbereiche eine frühzeitige Beantragung des Hinausschiebens zu fordern. Keine entgegenstehenden dienstlichen Interessen im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG sind nach Vorstehendem aber solche Auswirkungen der Maßnahme, die regelmäßig und generell mit ihr verbunden sind, wie etwa die von der Antragsgegnerin angeführte Verschiebung von Beförderungsmöglichkeiten oder eine zunächst noch bestehend bleibende Altersstruktur, ohne dass diese nach dem Vortrag der Antragsgegnerin besonders ungünstig wäre. Andernfalls liefe die Vorschrift, die die Möglichkeiten des § 39 LBG für eine Übergangszeit in Kenntnis dieser Auswirkungen in mehrfacher Hinsicht erheblich erweitern will, weitgehend leer (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 -6 B 898/12 -, juris Rn 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 10; VG Freiburg, Urteil vom 10.07.2012 - 5 K 751/12 -, juris Rn 27). Dies gilt auch für den besonderen Bereich des Einsatzdienstes der Feuerwehr im Sinne von § 36 Abs. 3 LBG, der ausdrücklich und insbesondere auch ohne verlängerte Antragsfristen in die Regelung des seit 01.01.2011 geltenden Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG mit einbezogen ist.
2.2.2 Ausgehend hiervon dürften die von der Antragsgegnerin angeführten dienstlichen Interessen nicht ausreichend im Sinne des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG sein, um den Antrag des Antragstellers vom 02.12.2011 abzulehnen. Die Antragsgegnerin stellt in erster Linie darauf ab, dass aufgrund der erforderlichen Ausbildungszeiten von zwei Jahren in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes zur Sicherstellung der Aufgabe „Vorbeugender Brandschutz“ frühzeitig geeignete Feuerwehrbeamte in einer zweijährigen Ausbildung für die aufgrund absehbarer Pensionierung zu besetzenden Dienstposten ausgebildet werden müssten, da von außerhalb geeignete Bewerber sich regelmäßig nicht gewinnen ließen. Insofern sei eine zweijährige Vorausplanung unumgänglich, sodass eine geplante Dienstzeitverlängerung der Dienststelle spätestens zwei Jahre vorher angezeigt werden müsse. Andernfalls müsse entweder ein Personalüberhang gebildet werden oder drohe eine nicht hinnehmbare Lücke bei der Stellenbesetzung. So befinde sich auch bereits jetzt ein Beamter im feuerwehrtechnischen Vorbereitungsdienst. Durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen entstehe zudem ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Einsatzbeamte/innen, wodurch die Motivation und Leistungsbereitschaft insgesamt verbessert werden könne und werde auch das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigt.
Mit Blick auf die besondere Personalsituation im Bereich des Brandschutzes der Antragsgegnerin sind nach Vorstehendem die angeführten dienstlichen Interessen zur planbaren Personalgewinnung danach zwar durchaus geeignet, ein dienstliches Interesse an einer Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand solcher Beamter im Sinne des § 39 LBG ohne Einhaltung einer zweijährigen Vorlaufzeit grundsätzlich zu verneinen. Auch mögen sie bei besonders gelagerten Personal- oder Stellensituationen, etwa bei einem erheblichen Personalüberhang, Wegfall der vom Beamten wahrgenommenen Aufgaben oder wenn kurzfristig mehrere Beamte gleichzeitig unter Ausnutzung der auch im Rahmen des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG geltenden Frist des § 39 Satz 2 LBG einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze stellen, die besonderen Voraussetzungen des Art. 62 § 3 Abs. 1 Satz 1 DRG erfüllen und eine Ablehnung solcher kurzfristig gestellten Anträge rechtfertigen. Abgesehen davon, dass die Personalplanungen der Antragsgegnerin auch andere kurzfristige Änderungen im Personalbestand einbeziehen müssen, erlangen die dargestellten dienstlichen Interessen im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht ein solches Gewicht, dass sie dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze um lediglich ein Jahr quasi zwingend entgegenstehen. So ist der Antragsteller nach seinem unwidersprochenen Vortrag im Klageverfahren (Az.: 1 K 2000/12) bereits im Mai 2011 mit seinem moderaten Anliegen mündlich an seine Dezernats- und Amtsleitung herangetreten und hat den Antrag schon Anfang Dezember 2011 auch schriftlich gestellt. Die Antragsgegnerin war damit schon lange vor Ablauf der Frist des § 39 Satz 2 LBG mit dem Wunsch des Antragstellers, für ein Jahr länger zu arbeiten, befasst. Zudem musste sie sich spätestens seit Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes am 01.01.2011 auf die erheblich erleichterten Voraussetzungen zum Verbleiben im Dienst während der Übergangszeit auch im Einsatzdienst der Feuerwehr einstellen und ihre Personalplanungen entsprechend anpassen. Die von ihr im Übrigen genannten Gründe sind ohne Darlegung einer besonderen Ausnahmesituation bei den Beförderungsmöglichkeiten oder der Altersstruktur nach Vorstehendem schon vom Ansatz her nicht geeignet, den Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand unter der Geltung des Art. 62 § 3 Abs. 1 DRG abzulehnen.
3. Bei dieser Sach- und Rechtslage, bei der ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, ist die in der Verpflichtung der Antragsgegnerin zumindest für eine gewisse Zeit liegende Vorwegnahme der Hauptsache im Wege der vorläufigen Regelung gerechtfertigt. Wird die einstweilige Anordnung nicht erlassen, droht dem Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2012 ein unwiederbringlicher Rechtsverlust, da der zu diesem Zeitpunkt kraft Gesetzes erfolgende Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz leerliefe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rn 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 B 898/12 -, juris Rn 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 05.06.2012 - 1 Bs 98/12 -, juris Rn 6).
10 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG (in Anlehnung an Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs 2004).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 10/07/2012 00:00

Tenor Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.01.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand über den 31.07.2012 bis zum 31.07.2013 hi
published on 21/12/2011 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
published on 12/10/2007 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
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published on 28/03/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. März 2013 - 7 K 490/13 - geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in d
published on 15/01/2013 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Vorschriften über die Planprüfung gelten sinngemäß.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Ist ein dingliches oder persönliches Recht, das zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, allein Gegenstand der Enteignung, so kann die Enteignungsbehörde von der Aufstellung eines Plans absehen. In diesem Fall hat sie dem Berechtigten die Absicht der Enteignung seines Rechtes schriftlich mitzuteilen. § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
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5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.