Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 4 K 902/15

published on 28/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Apr. 2017 - 4 K 902/15
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 wird aufgehoben, soweit vom Kläger ein den Betrag von 259 EUR übersteigender monatlicher Kostenbeitrag gefordert wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10, der Beklagte 1/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
Der in der Schweiz lebende und arbeitende Kläger ist der Vater des am ...1999 geborenen ..., für den der Beklagte seit dem 10.12.2004 Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege, § 33 SGB VIII, gewährt. Der Kläger wurde hiervon mit Schreiben des Beklagten vom 17.01.2005 in Kenntnis gesetzt. In der Folge wurde mit Kostenbeitragsbescheid vom 29.02.2008 ein Kostenbeitrag i.H.v. 380,00 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25.06.2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2014 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 510,-- EUR heranzuziehen. Der Berechnung zugrunde lag ein um die Quellensteuer bereinigter Jahresnettolohn i.H.v. 53.048,95 CHF, entsprechend 42.969,65 EUR, d.h. 3.580,80 EUR pro Monat, abzüglich 217,20 EUR Krankenversicherung, abzüglich 25% pauschal, daher ein zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. 2.522,70 EUR pro Monat, entsprechend Einkommensgruppe 10.
Mit Schreiben vom 10.07.2014 teilte der Kläger mit, dass sein Einkommen viel zu hoch angesetzt worden sei; es seien monatliche Mietzahlungen i.H.v. 1.100 CHF und weiter Steuern, Krankenkasse, Unterhalt, Strom, Nebenkosten Wohnung, Ratenzahlung für einen Kredit, Internet, Handykosten und Tele Club i.H.v. insgesamt 1.828.25 CHF zu berücksichtigen, so dass er im Monat nur 976,85 EUR zur Verfügung habe.
Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde gegenüber dem Kläger ein Kostenbeitrag i.H.v. 510,00 EUR pro Monat, rückwirkend ab 01.01.2014, festgesetzt. Der Kläger habe nichts vorgetragen, was zu einer Minderung des Kostenbeitrags führe.
Der Kläger erhob am 10.11.2014 Widerspruch. Er bekomme nach Abzug der Miete ca. 2800 CHF ausbezahlt. Davon müsse er Krankenversicherung, Steuern, Stromkosten, Gas und Wasser zahlen, so dass 1756 CHF verblieben. Abzüglich 25% verblieben 1317 CHF maßgebliches Einkommen, was 1053 EUR entspreche und nach der Kostenbeitragstabelle nicht zu einem Kostenbeitrag führe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015, Datum der Auslandszustellung den Akten nicht zu entnehmen, half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als rückwirkend ab 01.01.2014 ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 EUR festgesetzt wurde. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers entspreche (nach Abzug der Kantons- und Gemeindesteuern) nach Kaufkraftbereinigung 2.502,26 EUR; hiervon seien Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. umgerechnet 177,55 EUR abzuziehen. Der Abzug weiterer Belastungen erfolge durch Kürzung des errechneten Einkommens um pauschal 25%, falls nicht die nachgewiesenen angemessenen Belastungen höher als der pauschale Abzug seien. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für Miete, Strom etc. stellten keine derartigen Belastungen dar, da sie bereits durch die Eingruppierung des zugrunde liegenden Einkommens in die jeweilige Einkommensgruppe berücksichtigt würden. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen (Jahresnettolohn 54.540,30 CHF, Kantons- und Gemeindesteuern 7.700,00 CHF, Krankenversicherung 282,45 CHF) errechne sich somit ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 1.743,54 EUR, was einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 EUR entspreche. Dadurch ergebe sich auch keine besondere Härte.
Mit Bescheid vom 07.05.2015 wurde der Kläger nach vorheriger Anhörung verpflichtet, ab dem 01.01.2015 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 289,00 EUR zu leisten. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden.
Der Kläger hat am 22.04.2015 Klage erhoben. Zu berücksichtigen seien Krankenversicherung i.H.v. 282 CHF, Miete i.H.v. 1.100 CHF, Stromkosten i.H.v. 100 CHF, Gas- und Wasser i.H.v. 20 CHF, ein Kredit i.H.v. 465 CHF und Schuldentilgung beim Landratsamt ... für Jugendhilfe i.H.v. 100 EUR. Hierzu legt er ein Schreiben des Landratsamts ... vor, wonach er seine Unterhaltsrückstände für den Zeitraum 1999 bis 2006 in monatlichen Raten i.H.v. 100 EUR abgetragen, die Zahlungen jedoch am 01.06.2015 eingestellt habe.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Für die Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags sei gemäß § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII das durchschnittliche Monatseinkommen, das der Kostenbeitragspflichtige im jeweiligen dem Kalenderjahr der Leistung vorausgehenden Kalenderjahr erzielt habe, maßgeblich. Daher sei das Einkommen des Klägers im Jahr 2013 maßgeblich. 2013 habe der Kläger ein Jahresnettoeinkommen i.H.v. 54.540,30 CHF erzielt. Davon seien Steuern i.H.v. 1.491,35 CHF (Quellensteuer) sowie i.H.v. 7.700 CHF (Kantons- und Gemeindesteuern) abzuziehen, so dass sich ein bereinigtes Jahreseinkommen von 45.348,95 CHF ergebe, was einem monatlichen Einkommen i.H.v. 3.779,08 EUR entspreche. Da der Kläger in der Schweiz arbeite und lebe, sei eine Kaufkraftbereinigung vorzunehmen. Daraus ergebe sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 2.502,26 EUR. Davon seien die Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. monatlich 268,15 CHF (entsprechend 177,55 EUR) abzuziehen. Darüber hinaus erfolge für weitere Belastungen ein pauschaler Abzug von 25% (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII), wenn der Kläger nicht höhere Belastungen nachweise. Dies sei hier nicht der Fall. Insoweit komme lediglich die Schuldverpflichtung i.H.v. 465,90 CHF in Betracht. Was die Schuldentilgung für Jugendhilfe angehe, so seien Zahlungen nicht nachgewiesen. Die Aufwendungen für Miete, Strom und Wasser stellten keine Belastungen dar, da sie bereits in der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt worden seien. Weitere Belastungen seien vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Daher ergebe sich ein maßgebliches Einkommen i.H.v. 1.743,53 EUR, was einem monatlichen Kostenbeitrag i.H.v. 289,00 EUR entspreche.
15 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (2 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist er in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 ist rechtswidrig, soweit er einen monatlichen Kostenbeitrag von mehr als 259 EUR festsetzt. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII).
19 
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig -, wobei maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Da sich der angefochtene Bescheid die Kostenbeitragspflicht des Klägers (nur) für das Jahr 2014 regelt, während für das Jahr 2015 unter dem 07.05.2015 ein erneuter Kostenbeitragsbescheid ergangen ist, ist hier zugrunde zu legen das Einkommen des Klägers im Jahr 2013. Im Jahr 2013 betrug der Bruttolohn des Klägers 62.300,60 CHF.
20 
2. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (1.), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (2.) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (3.).
21 
Im Falle des Klägers führt dies zu Abzügen i.H.v. 1.491,35 CHF bzw. 7.700,00 CHF an Steuern (Quellensteuer bzw. Kantons- und Gemeindesteuern), Pflichtbeiträgen i.H.v. (laut Lohnausweis) 4.729,10 CHF bzw. 3.031,20 CHF sowie Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. (268,15 x 12 =) 3.217,80 CHF, somit Abzügen i.H.v. insgesamt 20.169,45 CHF.
22 
Das sich nach § 93 Abs. 1, 2 SGB VIII ergebende Jahresnettoeinkommen des Klägers im hier maßgeblichen Jahr 2013 beträgt folglich 42.131,15 CHF, das durchschnittliche monatliche Einkommen demnach 3.510,93 CHF.
23 
3. Von diesem Betrag sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wobei grundsätzlich eine Kürzung um pauschal 25% erfolgt, sofern die - nach Grund und Höhe angemessenen - Belastungen nicht höher sind. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und Schuldverpflichtungen.
24 
Der Beklagte hat den pauschalen Abzug von 25% gewählt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers die aus dem Darlehensvertrag mit der Bank ... resultierenden monatlichen Raten i.H.v. 465,90 CHF sowie seine (offenbar bis ins Jahr 2015 hinein gezahlten) unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Landratsamt ... i.H.v. 100 EUR monatlich berücksichtigt werden; denn unabhängig davon, wie genau der Betrag von 100 EUR umzurechnen wäre, wird jedenfalls der Betrag von 877,73 EUR, der sich bei einem pauschalen Abzug von 25% vom monatlichen Durchschnittseinkommen ergibt, nicht erreicht.
25 
Soweit der Kläger geltend macht, er habe weitere Ausgaben insbesondere für Miete, Strom und andere Wohnnebenkosten, Internet- und Handynutzung, so können diese Ausgaben nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich insoweit um für die allgemeine Lebensführung typische Kosten, die bereits pauschal bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt wurden und daher nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII angerechnet werden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 - 2738/06 -, juris).
26 
Das für die Festlegung des Kostenbeitrags maßgebliche, gemäß § 93 SGB VIII ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers beträgt damit 2.633,19 CHF.
27 
4. In einem nächsten Schritt ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger in der Schweiz lebt und arbeitet und dadurch im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhte Lebenshaltungskosten hat.
28 
4.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht hat in einem die zivilrechtliche Unterhaltspflicht betreffenden Urteil eines - ebenfalls in der Schweiz lebenden - Kostenbeitragspflichtigen nach umfassender Auseinandersetzung mit den möglichen Berechnungsmethoden die von Eurostat ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ als geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet (Nieders. OLG, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 UF 55/12 -, juris); der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise nicht beanstandet (BFH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12 -, juris).
29 
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberlandesgerichts im Grundsatz an und hält die Heranziehung der von Eurostat ermittelten und veröffentlichten Tabelle der „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ (abrufbar im Internet (Stand 02.05.2017) unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00120) auch im Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts für sachgerecht.
30 
4.2 Allerdings ist dem Oberlandesgericht - und in der Folge dem VG Düsseldorf, das sich in seiner Argumentation eng an das OLG angelehnt hat (vgl. Urteil vom 29.04.2015 - 10 K 5339/13 -, juris), wie auch dem Beklagten - zur Überzeugung der Kammer bei der konkreten Anwendung der Eurostat-Tabelle ein (Denk-)Fehler unterlaufen.
31 
4.2.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht nämlich hat das im dortigen Verfahren maßgebliche Einkommen - 5.141,52 CHF - unmittelbar mit dem sich aus der genannten Tabelle ergebenden Quotienten der Preisniveauindizes von Deutschland und der Schweiz (0,707) multipliziert und daraus geschlossen, das für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung zugrunde zu legende Einkommen des Klägers betrage (5.141,52 x 0,707 =) 3.635,05 EUR.
32 
Ebenso hat der Beklagte das maßgebliche durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers von 3.779,08 CHF (vor Abzug der Krankenversicherung) unmittelbar mit dem Quotienten der Preisniveauindizes 0,6621 multipliziert und ist so auf einen Wert von zunächst (vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge) 2.502,26 EUR nach Kaufkraftbereinigung gekommen.
33 
4.2.2 Dies ist jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht - wie auch der Beklagte - zunächst das jeweilige Einkommen des Unterhalts- bzw. Kostenbeitragspflichtigen in Euro umrechnen und erst dann mit dem Quotienten der Preisniveauindizes Deutschland / Schweiz multiplizieren müssen.
34 
Das Oberlandesgericht meint, auf diese Umrechnung von Schweizer Franken in Euro verzichten zu können - hält dies sogar für einen Vorteil gegenüber möglichen anderen Berechnungsmethoden - und begründet seine Auffassung unter Verweis auf ein von der Europäischen Kommission im Jahr 2006 herausgegebenes „Handbuch der Methodologie von Kaufkraftparitäten“ (abrufbar im Internet (Stand 02.05.2017) unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile). Hier heißt es (auf Seite 7) zum Stichwort „Vergleichende Preisniveaus“: „Hierbei handelt es sich um die Relationen von KKPs [Kaufkraftparitäten] zu Wechselkursen. Sie liefern eine Messgröße der Unterschiede bei den Preisniveaus der Länder, indem sie für eine gegebene Produktgruppe oder ein Aggregat die Währungseinheiten berechnen, die erforderlich sind, um die gleiche Menge dieser Produktgruppe oder dieses Aggregats in jedem anderen Land zu kaufen.“ Das Niedersächsische Oberlandesgericht schließt hieraus, dass sich aus den Preisniveauindizes ablesen lasse, „wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können“. Dies aber ist ein Missverständnis. Denn bei den vergleichenden Preisniveaus bzw. Preisniveauindizes handelt sich um die Relationen von Kaufkraftparitäten zu Wechselkursen, wie es im Handbuch ausdrücklich heißt. Es ist mithin zwischen der Kaufkraftparität und dem vergleichenden Preisniveau zu unterscheiden (vgl. zum Folgenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597; sowie die Informationen von Eurostat (jew. Stand 02.05.2017) unter http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/data; http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/overview; http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Price_level_index_(PLI)/de).
35 
4.2.2.1 Die reine Kaufkraftparität errechnet sich, indem für einen standardisierten Warenkorb ermittelt wird, welche Menge der jeweiligen Währungseinheiten in den zu vergleichenden Ländern erforderlich ist, um einen entsprechenden Warenkorb zu erwerben. Aus der Kaufkraftparität lässt sich damit beispielsweise ablesen, wie viele Schweizer Franken man in der Schweiz braucht, um das zu bekommen, was man in Deutschland für einen Euro bekommt. Bei den Werten der Kaufkraftparität handelt es sich folglich quasi um einen „Kaufkraftwechselkurs“, der vom nominalen Wechselkurs abweichen kann. Die Kaufkraftparitäten allein liefern jedoch nur für Länder mit derselben Währung - etwa innerhalb des Euroraums - Informationen dazu, ob das Preisniveau in einem Land vergleichsweise hoch oder niedrig ist; dagegen lässt die Information, dass etwa im Jahr 2014 1,77 CHF in der Schweiz die gleiche Kaufkraft hatten wir 1,04 EUR in Deutschland, keinen Rückschluss darauf zu, ob das Preisniveau in der Schweiz höher oder geringer ist als in Deutschland.
36 
4.2.2.2 Um einen Maßstab für die relativen Preisniveaus einzelner Länder mit verschiedenen Währungen zu gewinnen, werden daher aus der Kaufkraftparität die Preisniveauindizes abgeleitet, wie sie in der vom Niedersächsischen Oberlandesgericht herangezogenen Tabelle des Eurostat über die „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauch der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ enthalten sind. Dies geschieht, indem die Kaufkraftparität in Relation zum nominalen Wechselkurs gesetzt wird, indem also - untechnisch gesprochen - der in der jeweiligen nationalen Währung ermittelte Warenkorb in Euro umgerechnet und der sich hieraus ergebende Betrag ins Verhältnis zum Durchschnittswert innerhalb der Europäischen Union gesetzt wird. Diese Umrechnung hat zur Folge: Je höher der Geldbetrag ist, der für Waren und Dienstleistungen eines Warenkorbs aufgewendet werden muss - je „teurer“ mithin ein Land ist -, desto höher ist sein Preisniveauindex, je weniger Geld für den Warenkorb aufgewendet werden muss, desto geringer ist der Preisniveauindex. Wenn etwa ausweislich der Eurostat-Tabelle für Norwegen im Jahr 2010 der Preisniveauindex 149 und für Albanien 50,3 betrug, lässt sich daraus zum einen ablesen, dass Norwegen ein „teures“ und Albanien ein „billiges“ Land ist; zugleich lässt sich aus den Quotienten der Preisniveauindizes ablesen, dass für Produkte in Norwegen gegenüber dem Durchschnitt der EU - Preisniveauindex 100 - durchschnittlich knapp 50% (149/100) mehr bezahlt werden musste, während in Albanien Produkte nur 1/3 so teuer (50/149) waren wie in Norwegen und nur halb so teuer (50/100) wie im Durchschnitt der EU.
37 
4.2.2.3 Dass es falsch wäre, für die Übertragung eines Betrages in Schweizer Franken auf deutsche Verhältnisse den sich aus der Tabelle „Vergleichende Preisniveaus“ von Eurostat ergebenden Quotienten ohne Heranziehung des nominalen Wechselkurses anzuwenden, mag, da die Unterschiede aufgrund des Währungsumrechnungskurses zwischen Euro und Schweizer Franken von nahezu 1:1 im zu entscheidenden Fall nicht sehr groß sind, ein anderes Beispiel verdeutlichen: Der Quotient der Preisniveauindizes zwischen Deutschland und Norwegen betrug im Jahr 2010 104/149; Norwegen ist folglich nicht nur gegenüber Albanien, sondern auch gegenüber Deutschland ein „teures“ Land. Ein Einkommen von 20.000 NOR entspräche, umgerechnet nach dem nominalen Wechselkurs (1 NOR = ca. 0,10 EUR), etwa 2.000 EUR und unter zusätzlicher Anwendung des Quotienten der Preisniveauindizes (104/149) in Deutschland einem Lebensstandard von 1.395,97 EUR, ein angesichts der höheren norwegischen Lebenshaltungskosten plausibles Ergebnis. Wäre es dagegen richtig, 20.000 NOR ohne vorherige Umrechnung auf Euro mit dem Quotienten zu multiplizieren, käme man auf einen Wert von 13.959,73 EUR, ein ganz offensichtlich falsches Ergebnis.
38 
4.2.2.4 Bei der Übertragung eines Betrags in einer Nicht-Euro-Währung auf deutsche Verhältnisse ist daher, ausgehend von den Tabellen zum „Vergleichenden Preisniveau“, zusätzlich der nominale Wechselkurs heranzuziehen und in einem zweistufigen Verfahren zunächst der in Rede stehende Betrag in Euro umzurechnen und anschließend mit dem Quotienten der Preisniveauindizes zu multiplizieren (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597).
39 
4.3 Bezogen auf den Fall bedeutet dies: Nach der Eurostat-Tabelle ergibt sich für das hier maßgebliche Jahr 2013 ein Quotient der Preisniveauindizes von (103,2/147,3 =) 0,7006. Der durchschnittliche Euro-Referenzkurs gegenüber dem Schweizer Franken betrug im Jahr 2013 1,2311 (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurs/stat_eurorefj.pdf?__blob=publicationFile), woraus sich ein Umrechnungskurs von 1 CHF = 0,8122 EUR errechnet. Hieraus ergibt sich ein kaufkraftbereinigtes zu berücksichtigendes monatliches Einkommen i.H.v. (2.633,19 CHF x 0,8122 EUR/CHF x 0,7006) = 1.498,35 EUR.
40 
5. Der Kläger ist mithin in Einkommensgruppe 5 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung einzuordnen, was gemäß Spalte 2 zu einem Kostenbeitrag i.H.v. 259 EUR führt. Dafür, dass ein Kostenbeitrag in dieser Höhe für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen könnte, ist nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obgleich der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder selbst anwesend noch vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit ist er in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig. Sie ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29.10.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2015 ist rechtswidrig, soweit er einen monatlichen Kostenbeitrag von mehr als 259 EUR festsetzt. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sind die Regelungen der § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII, § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den Kosten von Hilfen zur Erziehung aus ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). Der Umfang der Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93 SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung weiterer gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen (§ 94 Abs. 2 SGB VIII).
19 
1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert - die genannten Ausnahmen sind hier nicht einschlägig -, wobei maßgeblich das durchschnittliche Monatseinkommen ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Da sich der angefochtene Bescheid die Kostenbeitragspflicht des Klägers (nur) für das Jahr 2014 regelt, während für das Jahr 2015 unter dem 07.05.2015 ein erneuter Kostenbeitragsbescheid ergangen ist, ist hier zugrunde zu legen das Einkommen des Klägers im Jahr 2013. Im Jahr 2013 betrug der Bruttolohn des Klägers 62.300,60 CHF.
20 
2. Vom Einkommen abzusetzen sind gemäß § 93 Abs. 2 SGB VIII auf das Einkommen gezahlte Steuern (1.), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (2.) sowie nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit (3.).
21 
Im Falle des Klägers führt dies zu Abzügen i.H.v. 1.491,35 CHF bzw. 7.700,00 CHF an Steuern (Quellensteuer bzw. Kantons- und Gemeindesteuern), Pflichtbeiträgen i.H.v. (laut Lohnausweis) 4.729,10 CHF bzw. 3.031,20 CHF sowie Krankenversicherungsbeiträgen i.H.v. (268,15 x 12 =) 3.217,80 CHF, somit Abzügen i.H.v. insgesamt 20.169,45 CHF.
22 
Das sich nach § 93 Abs. 1, 2 SGB VIII ergebende Jahresnettoeinkommen des Klägers im hier maßgeblichen Jahr 2013 beträgt folglich 42.131,15 CHF, das durchschnittliche monatliche Einkommen demnach 3.510,93 CHF.
23 
3. Von diesem Betrag sind gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen, wobei grundsätzlich eine Kürzung um pauschal 25% erfolgt, sofern die - nach Grund und Höhe angemessenen - Belastungen nicht höher sind. In Betracht kommen insbesondere Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben und Schuldverpflichtungen.
24 
Der Beklagte hat den pauschalen Abzug von 25% gewählt. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten des Klägers die aus dem Darlehensvertrag mit der Bank ... resultierenden monatlichen Raten i.H.v. 465,90 CHF sowie seine (offenbar bis ins Jahr 2015 hinein gezahlten) unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Landratsamt ... i.H.v. 100 EUR monatlich berücksichtigt werden; denn unabhängig davon, wie genau der Betrag von 100 EUR umzurechnen wäre, wird jedenfalls der Betrag von 877,73 EUR, der sich bei einem pauschalen Abzug von 25% vom monatlichen Durchschnittseinkommen ergibt, nicht erreicht.
25 
Soweit der Kläger geltend macht, er habe weitere Ausgaben insbesondere für Miete, Strom und andere Wohnnebenkosten, Internet- und Handynutzung, so können diese Ausgaben nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII einkommensmindernd berücksichtigt werden. Vielmehr handelt es sich insoweit um für die allgemeine Lebensführung typische Kosten, die bereits pauschal bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt wurden und daher nicht im Rahmen des § 93 Abs. 3 SGB VIII angerechnet werden (Nieders. OVG, Beschluss vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21.09.2010 - Au 3 K 10.19 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29.11.2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 05.06.2007 - 2738/06 -, juris).
26 
Das für die Festlegung des Kostenbeitrags maßgebliche, gemäß § 93 SGB VIII ermittelte durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers beträgt damit 2.633,19 CHF.
27 
4. In einem nächsten Schritt ist dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger in der Schweiz lebt und arbeitet und dadurch im Vergleich zur Bundesrepublik Deutschland erhöhte Lebenshaltungskosten hat.
28 
4.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht hat in einem die zivilrechtliche Unterhaltspflicht betreffenden Urteil eines - ebenfalls in der Schweiz lebenden - Kostenbeitragspflichtigen nach umfassender Auseinandersetzung mit den möglichen Berechnungsmethoden die von Eurostat ermittelten „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ als geeigneten Anpassungsmaßstab erachtet (Nieders. OLG, Beschluss vom 19.12.2012 - 11 UF 55/12 -, juris); der Bundesgerichtshof hat diese Vorgehensweise nicht beanstandet (BFH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 661/12 -, juris).
29 
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Oberlandesgerichts im Grundsatz an und hält die Heranziehung der von Eurostat ermittelten und veröffentlichten Tabelle der „vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ (abrufbar im Internet (Stand 02.05.2017) unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&language=de&pcode=tec00120) auch im Bereich des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts für sachgerecht.
30 
4.2 Allerdings ist dem Oberlandesgericht - und in der Folge dem VG Düsseldorf, das sich in seiner Argumentation eng an das OLG angelehnt hat (vgl. Urteil vom 29.04.2015 - 10 K 5339/13 -, juris), wie auch dem Beklagten - zur Überzeugung der Kammer bei der konkreten Anwendung der Eurostat-Tabelle ein (Denk-)Fehler unterlaufen.
31 
4.2.1 Das Niedersächsische Oberlandesgericht nämlich hat das im dortigen Verfahren maßgebliche Einkommen - 5.141,52 CHF - unmittelbar mit dem sich aus der genannten Tabelle ergebenden Quotienten der Preisniveauindizes von Deutschland und der Schweiz (0,707) multipliziert und daraus geschlossen, das für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung zugrunde zu legende Einkommen des Klägers betrage (5.141,52 x 0,707 =) 3.635,05 EUR.
32 
Ebenso hat der Beklagte das maßgebliche durchschnittliche Monatseinkommen des Klägers von 3.779,08 CHF (vor Abzug der Krankenversicherung) unmittelbar mit dem Quotienten der Preisniveauindizes 0,6621 multipliziert und ist so auf einen Wert von zunächst (vor Abzug der Krankenversicherungsbeiträge) 2.502,26 EUR nach Kaufkraftbereinigung gekommen.
33 
4.2.2 Dies ist jedoch fehlerhaft. Vielmehr hätte das Oberlandesgericht - wie auch der Beklagte - zunächst das jeweilige Einkommen des Unterhalts- bzw. Kostenbeitragspflichtigen in Euro umrechnen und erst dann mit dem Quotienten der Preisniveauindizes Deutschland / Schweiz multiplizieren müssen.
34 
Das Oberlandesgericht meint, auf diese Umrechnung von Schweizer Franken in Euro verzichten zu können - hält dies sogar für einen Vorteil gegenüber möglichen anderen Berechnungsmethoden - und begründet seine Auffassung unter Verweis auf ein von der Europäischen Kommission im Jahr 2006 herausgegebenes „Handbuch der Methodologie von Kaufkraftparitäten“ (abrufbar im Internet (Stand 02.05.2017) unter: https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/InternationalerVergleich/Tabellen/KaufkraftparitaetenKurzfassung.pdf?__blob=publicationFile). Hier heißt es (auf Seite 7) zum Stichwort „Vergleichende Preisniveaus“: „Hierbei handelt es sich um die Relationen von KKPs [Kaufkraftparitäten] zu Wechselkursen. Sie liefern eine Messgröße der Unterschiede bei den Preisniveaus der Länder, indem sie für eine gegebene Produktgruppe oder ein Aggregat die Währungseinheiten berechnen, die erforderlich sind, um die gleiche Menge dieser Produktgruppe oder dieses Aggregats in jedem anderen Land zu kaufen.“ Das Niedersächsische Oberlandesgericht schließt hieraus, dass sich aus den Preisniveauindizes ablesen lasse, „wie viel Euro ausgeben werden müssen, um in der Schweiz in Schweizer Franken das gleiche Produkt kaufen zu können“. Dies aber ist ein Missverständnis. Denn bei den vergleichenden Preisniveaus bzw. Preisniveauindizes handelt sich um die Relationen von Kaufkraftparitäten zu Wechselkursen, wie es im Handbuch ausdrücklich heißt. Es ist mithin zwischen der Kaufkraftparität und dem vergleichenden Preisniveau zu unterscheiden (vgl. zum Folgenden OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597; sowie die Informationen von Eurostat (jew. Stand 02.05.2017) unter http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/data; http://ec.europa.eu/eurostat/de/web/purchasing-power-parities/overview; http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Glossary:Price_level_index_(PLI)/de).
35 
4.2.2.1 Die reine Kaufkraftparität errechnet sich, indem für einen standardisierten Warenkorb ermittelt wird, welche Menge der jeweiligen Währungseinheiten in den zu vergleichenden Ländern erforderlich ist, um einen entsprechenden Warenkorb zu erwerben. Aus der Kaufkraftparität lässt sich damit beispielsweise ablesen, wie viele Schweizer Franken man in der Schweiz braucht, um das zu bekommen, was man in Deutschland für einen Euro bekommt. Bei den Werten der Kaufkraftparität handelt es sich folglich quasi um einen „Kaufkraftwechselkurs“, der vom nominalen Wechselkurs abweichen kann. Die Kaufkraftparitäten allein liefern jedoch nur für Länder mit derselben Währung - etwa innerhalb des Euroraums - Informationen dazu, ob das Preisniveau in einem Land vergleichsweise hoch oder niedrig ist; dagegen lässt die Information, dass etwa im Jahr 2014 1,77 CHF in der Schweiz die gleiche Kaufkraft hatten wir 1,04 EUR in Deutschland, keinen Rückschluss darauf zu, ob das Preisniveau in der Schweiz höher oder geringer ist als in Deutschland.
36 
4.2.2.2 Um einen Maßstab für die relativen Preisniveaus einzelner Länder mit verschiedenen Währungen zu gewinnen, werden daher aus der Kaufkraftparität die Preisniveauindizes abgeleitet, wie sie in der vom Niedersächsischen Oberlandesgericht herangezogenen Tabelle des Eurostat über die „Vergleichenden Preisniveaus des Endverbrauch der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern“ enthalten sind. Dies geschieht, indem die Kaufkraftparität in Relation zum nominalen Wechselkurs gesetzt wird, indem also - untechnisch gesprochen - der in der jeweiligen nationalen Währung ermittelte Warenkorb in Euro umgerechnet und der sich hieraus ergebende Betrag ins Verhältnis zum Durchschnittswert innerhalb der Europäischen Union gesetzt wird. Diese Umrechnung hat zur Folge: Je höher der Geldbetrag ist, der für Waren und Dienstleistungen eines Warenkorbs aufgewendet werden muss - je „teurer“ mithin ein Land ist -, desto höher ist sein Preisniveauindex, je weniger Geld für den Warenkorb aufgewendet werden muss, desto geringer ist der Preisniveauindex. Wenn etwa ausweislich der Eurostat-Tabelle für Norwegen im Jahr 2010 der Preisniveauindex 149 und für Albanien 50,3 betrug, lässt sich daraus zum einen ablesen, dass Norwegen ein „teures“ und Albanien ein „billiges“ Land ist; zugleich lässt sich aus den Quotienten der Preisniveauindizes ablesen, dass für Produkte in Norwegen gegenüber dem Durchschnitt der EU - Preisniveauindex 100 - durchschnittlich knapp 50% (149/100) mehr bezahlt werden musste, während in Albanien Produkte nur 1/3 so teuer (50/149) waren wie in Norwegen und nur halb so teuer (50/100) wie im Durchschnitt der EU.
37 
4.2.2.3 Dass es falsch wäre, für die Übertragung eines Betrages in Schweizer Franken auf deutsche Verhältnisse den sich aus der Tabelle „Vergleichende Preisniveaus“ von Eurostat ergebenden Quotienten ohne Heranziehung des nominalen Wechselkurses anzuwenden, mag, da die Unterschiede aufgrund des Währungsumrechnungskurses zwischen Euro und Schweizer Franken von nahezu 1:1 im zu entscheidenden Fall nicht sehr groß sind, ein anderes Beispiel verdeutlichen: Der Quotient der Preisniveauindizes zwischen Deutschland und Norwegen betrug im Jahr 2010 104/149; Norwegen ist folglich nicht nur gegenüber Albanien, sondern auch gegenüber Deutschland ein „teures“ Land. Ein Einkommen von 20.000 NOR entspräche, umgerechnet nach dem nominalen Wechselkurs (1 NOR = ca. 0,10 EUR), etwa 2.000 EUR und unter zusätzlicher Anwendung des Quotienten der Preisniveauindizes (104/149) in Deutschland einem Lebensstandard von 1.395,97 EUR, ein angesichts der höheren norwegischen Lebenshaltungskosten plausibles Ergebnis. Wäre es dagegen richtig, 20.000 NOR ohne vorherige Umrechnung auf Euro mit dem Quotienten zu multiplizieren, käme man auf einen Wert von 13.959,73 EUR, ein ganz offensichtlich falsches Ergebnis.
38 
4.2.2.4 Bei der Übertragung eines Betrags in einer Nicht-Euro-Währung auf deutsche Verhältnisse ist daher, ausgehend von den Tabellen zum „Vergleichenden Preisniveau“, zusätzlich der nominale Wechselkurs heranzuziehen und in einem zweistufigen Verfahren zunächst der in Rede stehende Betrag in Euro umzurechnen und anschließend mit dem Quotienten der Preisniveauindizes zu multiplizieren (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.08.2016 - 5 UF 87/14 -, juris; Többens, FamRZ 2016, 597).
39 
4.3 Bezogen auf den Fall bedeutet dies: Nach der Eurostat-Tabelle ergibt sich für das hier maßgebliche Jahr 2013 ein Quotient der Preisniveauindizes von (103,2/147,3 =) 0,7006. Der durchschnittliche Euro-Referenzkurs gegenüber dem Schweizer Franken betrug im Jahr 2013 1,2311 (https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Aussenwirtschaft/Devisen_Euro_Referenzkurs/stat_eurorefj.pdf?__blob=publicationFile), woraus sich ein Umrechnungskurs von 1 CHF = 0,8122 EUR errechnet. Hieraus ergibt sich ein kaufkraftbereinigtes zu berücksichtigendes monatliches Einkommen i.H.v. (2.633,19 CHF x 0,8122 EUR/CHF x 0,7006) = 1.498,35 EUR.
40 
5. Der Kläger ist mithin in Einkommensgruppe 5 der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung einzuordnen, was gemäß Spalte 2 zu einem Kostenbeitrag i.H.v. 259 EUR führt. Dafür, dass ein Kostenbeitrag in dieser Höhe für den Kläger eine unzumutbare Härte darstellen könnte, ist nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.
42 
Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
43 
Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 05/08/2016 00:00

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Beschwerde des
published on 29/04/2015 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben, soweit er für den Beitragszeitraum 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 einen monatlichen Kostenbeitrag festsetzt, der einen Betrag von 325,- Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage
published on 09/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB661/12 Verkündet am: 9. Juli 2014 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.