Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15

published on 18/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Garage.
Unter dem aa.bb.2013 reichten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX der Gemarkung F (E-Straße 18 in F) ein. Das Grundstück ist bereits in dem von der E-Straße abgewandten Teil mit einem Wohnhaus sowie im vorderen Grundstücksbereich mit einer Einzelgarage, die auf Grundlage einer entsprechenden Baulast durch die Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. YY errichtet wurde und genutzt wird, sowie einer Doppelgarage bebaut. Die zur Genehmigung gestellte Garage soll unmittelbar westlich an die bestehende Doppelgarage anschließen, Außenmaße von 6,90 m mal 5,20 m aufweisen und zur Straßenbegrenzung einen Abstand von mindestens 0,98 m einhalten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „E-Straße“ (Plan-Nr. ZZ) vom xx.yy.1970, der für den Bereich des Baugrundstücks ein reines Wohngebiet ausweist und eine Garagenbaugrenze im Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie festsetzt.
Mit Schreiben vom cc.dd.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass für das Bauvorhaben keine Genehmigung erteilt werden könne. Der Bebauungsplan Nr. ZZ „E-Straße“ vom xx.yy.1970 sei zumindest betreffend Satzung und Planzeichnung wirksam. Dort seien für Garagen Baugrenzen festgesetzt worden, so im Hinblick auf die E-Straße von 5 m. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der für Garagen bestimmten Baugrenze von bis zu 4,02 m sei nicht möglich, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Bereits die vorhandenen drei Garagenplätze, von denen die Kläger über zwei verfügen könnten, überschritten die maßgebliche Baugrenze; ein weiterer Garagenbau sei städtebaulich nicht vertretbar. Das Garten- und Tiefbauamt habe die Errichtung der Garage wegen des hohen Parkdrucks abgelehnt. Dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum zwingend Vorrang einzuräumen; der Erteilung einer Baugenehmigung stehe somit auch § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG entgegen. Die mit dem Bauvorhaben verbundene weitere Einschränkung der Parkmöglichkeiten sei nicht durch den so gen. Anliegergebrauch gedeckt.
Dem entgegneten die Kläger mit Schreiben vom ee.ff.2014: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam. Insoweit sei auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg vom gg.hh.2013 hinzuweisen, indem es heiße, dass im Satzungsbeschluss vom aa.bb.1970, der durch Unterschrift des damaligen Oberbürgermeisters ausgefertigt worden sei, Bezug genommen worden sei auf die beiden Anlagen 1 und 2. Auf den Planunterlagen befinde sich jedoch keine Unterschrift des Oberbürgermeisters. Auch seien beide Anlagen nicht so konkret benannt, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche gedankliche Schnur erkennbar wäre. Der Bebauungsplan sei daher mangels Ausfertigung unwirksam. Selbst wenn man dies anders sähe, lägen mit Sicherheit die Voraussetzungen für eine Befreiung vor. Denn sowohl auf dem Baugrundstück selbst als auch auf anderen Grundstücken in diesem Teil der E-Straße gebe es bereits zahlreiche Garagen, die die im Bebauungsplan vorgesehene Baugrenze für Garagen deutlich überschritten, darunter auch solche, die, wie die Garagen auf den Grundstücken E-Straße 4 und 18, erst nach Erlass des Bebauungsplans errichtet worden seien. Besonders gut gelungen seien auch die zahlreichen überdachten Stellplätze auf dem Grundstück E-Straße 16, deren Funktion und Bauweise mit Ausnahme des Abschlusses zur E-Straße vollkommen denen einer Garage entsprächen. Eine Bedarfsprüfung sei dem Baurecht fremd; anderes gölte nur dann, wenn die Stadt vertreten wollte, dass die Garage gegen § 12 Abs. 2 BauNVO verstoße, was aber offensichtlich falsch wäre, da der „Bedarf“ im Sinne von § 12 Abs. 2 BauNVO keinesfalls im Sinne von „Mindestbedarf“ anzusehen sei. Auch die Ausführungen bezüglich des straßenrechtlichen Gemein- bzw. Anliegergebrauchs gingen ins Leere. Im Prinzip könne jeder Anlieger nach dem Straßen- und Wegerecht die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen. Selbst wenn dies einer Erlaubnis nach § 16 StrG bedürfte, wäre eine solche zu erteilen, da eine Versagung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße. Im Bereich der E-Straße seien praktisch durchgängig breite, teilweise die gesamte Grundstücksfront in Anspruch nehmende Grundstückszufahrten vorhanden; wie angesichts dessen ausgerechnet im Falle der Kläger eine eventuelle Sondernutzung versagt werden könnte, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht erkennbar, wie durch die Bevorratung von Gemeingebrauchsflächen eine Verbesserung der Parksituation in der E-Straße eintreten könnte, denn die Kläger stellten ihr drittes Fahrzeug derzeit im Bereich der Straße ab.
Der Bauantrag der Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 abgelehnt. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung wurde ausgeführt, es sei von der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans Nr. ZZ „E-Straße“ vom xx.yy.1970 zumindest betreffend Satzung und Planzeichnung auszugehen. Dort seien für Garagen Baugrenzen festgesetzt worden, so im Hinblick auf die E-Straße von 5 m. Richtig sei, dass bei den hangseitigen Wohnbebauungen für die Überschreitung der Garagenbaugrenzen bereits verschiedentlich Befreiungen erteilt worden seien. Es habe sich jedoch jeweils um Einzelfallentscheidungen gehandelt, die nicht zum unmittelbaren Vergleich mit dem jetzigen Vorhaben herangezogen werden könnten. Die Garagen auf dem Grundstück E-Straße 22 lägen voll innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Beim Anwesen E-Straße 8 sei eine Befreiungsentscheidung erfolgt, um eine städtebaulich vertretbare und erschließungstechnisch sinnvolle Lösung bei der Neubebauung des Grundstücks zu erreichen. Dies habe auch bei den übrigen bisher zugelassenen Garagen mit Baugrenzenüberschreitungen gegolten. Selbst die auf dem Baugrundstück FlstNr. XX vorhandenen Garagen hätten dieses Privileg bereits in Anspruch genommen. Ein weiteres Garagengebäude auf dieser nicht überbaubaren Grundstücksfläche sei bei der bestehenden Dichte der Baukörper auf dem Baugrundstück städtebaulich nicht vertretbar. Bislang sei immer darauf geachtet worden, soweit als möglich die den Gebäuden vorgelagerten Freiräume von einer Überbauung freizuhalten. Weitergehende Befreiungen führten zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Nach der hier zu treffenden Ermessensentscheidung bestehe kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung.
Die Kläger begründeten unter dem ll.mm.2015 ihren Widerspruch vom nn.oo.2014. Zur Begründung vertieften sie ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trugen sie vor, dass auf Anlage 1 zum Bebauungsplan zwar eine Unterschrift des Oberbürgermeisters existiere, aber nicht erkennbar sei, zu welchem Zeitpunkt diese erfolgt sei, insbesondere ob sie erst nach Satzungsbeschluss erfolgt sei, um die Authentizität des Plans zu beurkunden; dies aber sei der einzige Zweck der Ausfertigung. Daher sei die Unterschrift nicht geeignet, eine Ausfertigung des Plans darzustellen. An einer Unterzeichnung von Anlage 2 fehle es vollständig. Werde lediglich der Satzungstext ausgefertigt, liege eine Ausfertigung nur bei Bestehen einer „gedanklichen Schnur“ vor, an der es hier eindeutig fehle. Der Bebauungsplan sei daher mangels Ausfertigung unwirksam. Daher beurteile sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Angesichts der Vielzahl an Garagen im Straßenbereich der E-Straße bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Garage einfüge. Selbst wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplan ausginge, wären die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben. Ein Bedarf an weiteren Stellplätzen sei trotz der bestehenden Doppelgarage gegeben. Sie solle auch der Unterbringung von Fahrrädern, Kinderwagen und -anhängern für die wachsende Zahl an Enkelkindern dienen. Der Verkehrsfluss werde durch die Garage eher erleichtert, da erst durch die Garagenanlagen in der E-Straße ein Ausweichen bei Gegenverkehr ohne größere Probleme möglich werde. Hier sei städtebauliche Vertretbarkeit im Hinblick auf die spätere nicht vorhersehbare Entwicklung im Tatsächlichen - die wachsende Anzahl an Autos in einem Haushalt - gegeben.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf aufmerksam gemacht worden war, dass ein Widerspruchsschreiben vom nn.oo.2014 bei der Beklagten nicht eingegangen sei, legte dieser das Schreiben mit Schriftsatz vom pp.rr.2015 erneut vor und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 wurde dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und der Widerspruch in der Sache zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Freiburg aus: Das Vorhaben stehe im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ob der Bebauungsplan „E-Straße“ rechtswirksam sei, könne offenbleiben. Eine weitere Garage bedeute, dass die Straßenfläche vor der Garage dem ruhenden Verkehr dauerhaft entzogen werde, was nicht mit § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG vereinbar sei. Der Anliegergebrauch sichere die Erreichbarkeit eines Grundstücks nicht uneingeschränkt, er gewähre keinen Anspruch auf optimale Zufahrt oder gar mehrere Zufahrten. Vorliegend erstreckten sich die Flächen, die infolge von Garagenzufahrten dem öffentlichen Verkehr entzogen seien, bereits über mehr als die Hälfte des Baugrundstücks. Für die Allgemeinheit verschlechtere sich der Zustand durch den Bau der Garage, denn derzeit könne die Fläche, wenn die Kläger mit dem Fahrzeug unterwegs seien, von anderen Fahrzeugen genutzt werden. Richtig sei zwar, dass der vordere Grundstücksbereich entlang der E-Straße zu einem großen Anteil für Garagen und Stellplätze genutzt werde. Zum einen mache es bei der Bewertung der Gesamtsituation aber einen Unterschied, ob eine Zufahrt mehreren oder nur einer einzelnen Abstellmöglichkeit diene, zum anderen komme es für die Abwägung auf die heute gegebene, durch überdurchschnittlichen Parkdruck gekennzeichnete Situation an. Angesichts dessen sei kein Raum für die Zulassung einer Sondernutzung.
Die Kläger haben am uu.ww.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend tragen sie vor, dass zwar der Anliegergebrauch nicht uneingeschränkt gewährleistet sei. Er scheide aber nicht deshalb aus, weil das Grundstück bereits über eine ausreichende Erschließung verfüge. Wenn das Regierungspräsidium argumentiere, der Anliegergebrauch beeinträchtige den Gemeingebrauch über Gebühr, sei darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Gemeinverträglichkeit ausschließlich die Regeln der Straßenverkehrsordnung gölten, sobald der Anlieger, was bei Zufahrt und Zugang der Fall sei, die Straße für Zwecke des Verkehrs im Sinne des Straßenverkehrsrechts nutze. Außerdem könne nach Straßen- und Wegerecht im Prinzip jeder Anlieger die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen. Selbst wenn man hier das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs heranziehen wollte, könnte dieser im vorliegenden Falle mit Sicherheit nicht versagt werden, da eine Versagung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Form der Selbstbindung der Verwaltung verstieße. Im Bereich der E-Straße seien gerade auf der nördlichen Seite praktisch durchgängig breite Grundstückszufahrten vorhanden, so bei den Grundstücken E-Straße 16, 12, 8, 4 und 2. Nicht erkennbar sei, mit welchem Argument ausgerechnet im Falle der Kläger der Anliegergebrauch im Wege der Interessenabwägung zugunsten des Gemeingebrauchs weichen solle.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX der Gemarkung F zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend wird ausgeführt, dass dem Ausfertigungserfordernis bei Vorliegen einer „gedanklichen Schnur“ genüge getan sei, welche hier vorliege. Der Bebauungsplan beinhalte nach § 1 des Satzungstextes zwei Anlagen, und zwar den „als Bestandteil beiliegenden Plan [...] (Anlage 1)“ und die „Bebauungsvorschriften (Anlage 2), wobei die Anlagen in der Satzung datumsmäßig nicht näher bezeichnet seien. Satzung und Planzeichnung (Anlage 1) seien gesondert vom zuständigen Organ, dem Oberbürgermeister bzw. dem Baudezernenten als Beigeordnetem, unterschrieben worden. Die Unterschriften seien auch rechtzeitig vor Bekanntgabe am xx.xx.1970 erfolgt, nämlich durch den Oberbürgermeister am yy.yy.1970 und durch den Baubürgermeister am zz.zz.1970. Die Bebauungsvorschriften seien nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden; der Bebauungsplan sei jedoch dessen ungeachtet wirksam, da die sich daraus ergebende Nichtigkeit nicht die Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans zur Folge habe. Denn die Bebauungsvorschriften seien größtenteils zeichnerisch oder textlich in Anlage 1 wiedergegeben. Soweit dies nicht der Fall sei, handele es sich um bauordnungsrechtliche bzw. lediglich deklaratorische Bestimmungen. Der ohne Anlage 2 verbleibende Inhalt des Bebauungsplans weiche damit nur in zu vernachlässigender Weise von dem vorgesehenen Regelungsinhalt ab und biete für sich genommen eine ausreichende Grundlage für eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Es könne nicht angenommen werden, dass der Satzungsgeber an der verbleibenden Regelung nicht festgehalten hätte. Damit sei lediglich von einer Teilnichtigkeit auszugehen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB. Das beantragte Vorhaben berühre die Grundzüge der Planung. Denn dazu gehöre die Garagenbaugrenze, die sich als eine einheitliche Festsetzung für das ganze Gebiet erweise. Die geplante Abweichung sei auch nicht vom planerischen Willen des Satzungsgebers umfasst. Unerheblich sei insoweit, ob eine zusätzliche alleinstehende bauliche Anlage geschaffen oder das Bauvorhaben an eine bereits bestehende Anlage angebaut werden solle. Auch die Tatsache, dass derzeit eine 3 m hohe Betonmauer existiere, ändere hieran nichts. Denn zum einen habe die Mauer bereits vor Erlass des Bebauungsplans existiert, was den Plangeber nicht von der Festsetzung der Garagenbaugrenze abgehalten habe. Zum anderen stelle die Mauer lediglich eine Stützmauer und keinen Garagenbau dar. Unerheblich sei auch, ob der Grundzug der Planung heute noch erkennbar sei. Das Bauvorhaben sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Zwar wäre auch eine Planung, die die Baugrenze näher an die Straßenbegrenzungslinie heranrückte, generell zulässig. Aber die städtebauliche Vertretbarkeit sei durch die Grundzüge der Planung begrenzt. Während in anderen Fällen aus den Sachzwängen der hangseitigen Wohnbebauung eine Befreiung als einzig sinnvolle Möglichkeit städtebaulich vertretbar erschienen sei, um die bei einer neuen Wohnbebauung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze zu schaffen, komme ein derartiger Aspekt vorliegend nicht zum Tragen, weil das Bauvorhaben nicht der Realisation eines notwendigen Stellplatzes diene. Weitere Befreiungen von der Garagenbaugrenze führten zu einer von der Plangebervorstellung abweichenden städtebaulichen Fehlentwicklung. Schließlich stünden der Befreiung auch öffentliche Belange entgegen. Hierzu zählten nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB auch Belange des Verkehrs. Die für den geplanten Bau benötigte Zufahrt zöge einen Verlust an öffentlichem Parkraum nach sich. Da ein Anspruch auf Befreiung bereits auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen sei, komme es auf die Frage der Bindung der Beklagten an vorausgegangenes Verwaltungshandeln nicht an. Ferner sei das Bauvorhaben straßenrechtlich unzulässig. Die Anlage der Zufahrt an die E-Straße sei sondernutzungserlaubnispflichtig, da sie nicht vom Anliegergebrauch gedeckt sei, da das Grundstück bereits über die Zufahrt zu einer Doppel- und einer Einzelgarage verfüge. Eine zusätzliche Zufahrt sei damit nicht notwendig, um dem klägerischen Grundstück den Anschluss an das öffentliche Straßennetz zu gewähren. Die Entscheidung, die Sondernutzung vorliegend nicht zuzulassen, sei ermessensfehlerfrei. Vorliegend folge aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG, dass die Baugenehmigungsbehörde auch darüber zu entscheiden habe, ob die mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden könne. Die Entscheidung darüber stehe in ihrem Ermessen. Dabei habe sie gegenläufige Interessen gegeneinander abzuwägen, nämlich einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens und andererseits primär straßenrechtliche Erwägungen im Hinblick auf die mit der beabsichtigten Sondernutzung verbundene Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und verkehrliche Gesichtspunkte. Die Zulassung der Anlage der Zufahrt als Sondernutzung hätte vorliegend zur Folge, dass öffentlicher Parkraum dauerhaft entfiele.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Behördenakten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg (jew. 1 Bd.) sowie die Akten (1 Bd.) betreffend den Bebauungsplan E-Straße (Nr. ZZ) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung darauf abgelehnt, dass die insoweit erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werde und dem Vorhaben daher von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
18 
1. Der angefochtene Bescheid vom ii.kk.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, wie in § 16 Abs. 6 Satz 2 StrG vorgesehen, vor Erlass des Bescheides das für den Bereich Straßenrecht zuständige Garten- und Tiefbauamt der Beklagten angehört (vgl. Stellungnahme vom aa.cc.2013).
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2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
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Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben der Kläger bereits deshalb baurechtlich unzulässig ist, weil die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX mit einem Abstand von deutlich weniger als 5 m von der E-Straße unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-19 „E-Straße“ widerspricht, dieser, wovon die Beklagte ausgeht, was aber von den Klägern bestritten wird, rechtswirksam ist und weil schließlich, was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
21 
Denn die Beklagte war jedenfalls berechtigt, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Blick auf § 16 StrG zu versagen.
22 
2.1 Die Beklagte hat zurecht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch auf das Straßengesetz Baden-Württemberg rekurriert. Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272).
23 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StrG).
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2.2.1 Die Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX, wie mit Antrag vom aa.bb.2013 beantragt, ist angesichts der konkreten Umstände als straßenrechtliche Sondernutzung, die folglich einer Erlaubnis bedarf, zu qualifizieren.
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2.2.1.1 Den Klägern als Eigentümern des Grundstücks FlstNr. XX und Anliegern an der E-Straße steht zwar grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von der E-Straße auf ihr Grundstück zu.
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2.2.1.1.1 Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an eine innerörtliche Straße beruht zwar nicht auf dem jedermann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen, und schafft keine Sonderrechte. Eine Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße kann dagegen nicht von „jedermann“ gefordert werden, sondern nur von demjenigen, der über ein in räumlich enger Beziehung zu einer öffentlichen Straße stehendes Grundstück verfügt, mithin von einem Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 22 S 2097/12 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris, aufgehoben durch Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris).
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2.2.1.1.2 Weitergehende Rechte eines Anliegers einer öffentlichen Straße kennt das baden-württembergische Straßengesetz - anders als etwa § 14a StrWG NRW oder § 17 HWG - nicht. Einem Anlieger wird insbesondere an keiner Stelle des Gesetzes ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt, im Gegenteil lehnt § 15 Abs. 1 StrG einen Anspruch eines Straßenanliegers darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird, sogar ausdrücklich ab, auch wenn die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen.
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Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger gegenüber schlichten Verkehrsteilnehmern in besonderem Umfang auf die Nutzung der öffentlichen Straße angewiesen sind, etwa zum Zwecke verkehrlicher oder gewerblicher Kommunikation, zur Gewährung von Licht und Luft oder für die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßenraums. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris). Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.).
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Zum Kernbereich des genehmigungsfrei zulässigen Anliegergebrauchs gehört nach dem zuvor Gesagten insbesondere die grundsätzliche Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Dass auch das Straßengesetz innerörtliche Zufahrten nicht generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung ansieht, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG. Dort werden nur Zufahrten und Zugänge zu Landes- oder Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzungen definiert; für innerörtliche Straßen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 [zur Regelung des § 8 FStrG]). Die Anlage von Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist daher insoweit als Bestandteil des Anliegergebrauchs anzusehen und damit erlaubnisfrei zulässig, wie die Zufahrten für die Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, für die erstmalige Anlage einer Zufahrtsmöglichkeit auf eine innerörtliche Straße zu bejahen (OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04 -, juris), wobei es selbst insoweit weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gibt (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris).
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2.2.1.2 Vorliegend beantragen die Kläger mit der Baugenehmigung jedoch nicht die Zulassung einer erstmaligen, sondern einer weiteren Zufahrt auf ihr Grundstück FlstNr. XX. Denn sie verfügen mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelgarage bereits über eine (doppelte) Zufahrtsmöglichkeit. Dass auch in der derzeitigen Situation die Zugänglichkeit des Grundstücks FlstNr. XX von und zur Straße - hier der E-Straße - im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz grundsätzlich gewährleistet ist, dass die nunmehr mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung zugleich erlaubte Zufahrt zu einem dritten Garagenstellplatz daher nicht erforderlich ist, um die „verkehrliche Kommunikation“ zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, bestreiten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich zur Begründung ihres Bauantrags im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen (Abstellmöglichkeit für den dritten Pkw, der derzeit am Straßenrand stehe, Unterstellmöglichkeit für die von den Enkelkindern genutzten Kinderwagen und Räder oder die Möglichkeit, vor der Garage ein weiteres (viertes) eigenes Fahrzeug zu parken).
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2.2.1.2.1 Derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten aber sind regelmäßig nicht als Ausfluss des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei zulässig; sie sind vielmehr als Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.
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Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris).
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Denn auch wenn - wie vorliegend - das Grundstück unmittelbar an den Straßenkörper angrenzt, der Anlieger die Straße selbst für den tatsächlichen Auffahrvorgang auf sein Grundstück somit nicht weitergehend in Anspruch nimmt, als dies andere Straßenbenutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs tun - nämlich indem er die Straße bis zum Abbiegevorgang auf sein Grundstück befährt -, rechtfertigt sich die Einstufung der Anlage nicht erforderlicher Grundstückszufahrten als straßenrechtliche Sondernutzung vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit.
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Dieser fundamentale straßenrechtliche Grundsatz begrenzt mit Blick auf die rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und Straßennutzer und das für das Straßenrecht maßgebliche Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch die Rechte der Straßenanlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.04.2012 - M 2 E 12/1504 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 L 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 28).
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Durch die Anlage von Grundstücksein- und -ausfahrten wird der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit tangiert. Die Schaffung zusätzlicher Ein- und -ausfahrten auf ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie auch die Interessen anderer Anlieger und Straßenbenutzer zu beeinträchtigen. Zum einen sind Grundstücksausfahrten typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbiege-, Einfädel- und Rangiervorgänge verbunden. Zum anderen und zuvörderst ist die Parkplatzsituation in den Blick zu nehmen. Auch das Parken und der Parksuchverkehr gehören zum öffentlichen Verkehr des § 12 StVO, dessen Sicherheit und Leichtigkeit durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gewährleistet werden soll. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht geparkt werden darf, geht mit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt automatisch die Reduzierung öffentlicher Parkplätze einher; dies wiederum führt zu Parkproblemen für Straßenbenutzer, die nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, und in der Folge zu zusätzlichem Verkehr bei der Parkplatzsuche (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Diese mit der Errichtung von Grundstücksein- und -ausfahrten potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs rechtfertigen es, ihre Errichtung jedenfalls dann als Sondernutzung anzusehen, wenn sie entweder zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder wenn sie zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; ähnlich auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, juris). Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Errichtung einer Garage auf einem Privatgrundstück stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, ist damit nicht eine mit der Nutzung der Zufahrt mittels Kraftfahrzeug verbundene Sondernutzung der Straße - eine solche besteht jedenfalls vorliegend nicht -, sondern die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Garage auf den öffentlichen Straßenraum.
36 
2.2.1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 18 Abs. 1 StrG, wonach als Sondernutzung auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt. Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Lorenz/Will, StrG BW, 2. Aufl., § 18 Rn. 2); daher können sich die Anlieger der genannten Straßen auch für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstücks nicht auf erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen, sondern bedürfen stets einer die präventive behördliche Kontrolle der konkreten verkehrlichen Situation ermöglichenden Sondernutzungserlaubnis. Für innerörtliche Straßen sah der Gesetzgeber eine derartige generelle Erlaubnispflicht von Grundstücksein- und -ausfahrten dagegen nicht als erforderlich an. Darin aber erschöpft sich auch der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StrG. Wie in anderen Bundesländern - etwa in Bayern (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris) - auch, wird das Zufahrtsrecht der Anlieger im Gesetz damit nur unvollständig geregelt. Die Frage, wann die Anlage innerörtlicher Grundstückszufahrten als Sondernutzung anzusehen ist, ist daher nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs auf der einen und des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit - und hier insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auf der anderen Seite zu beantworten (vgl. dazu auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 806 ff.).
37 
Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Würzburg verweisen, wonach Grundstückszufahrten zu Ortstraßen zum Gemeingebrauch gehörten, da sie nicht in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG als Sondernutzung definiert seien, und jeder Anlieger „im Prinzip [...] die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen“ könne (Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris), seien sie darauf verwiesen, dass dieses Urteil durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 36/10 -, juris) aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung überzeugend aus, dass aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht folge, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite seiner Zufahrt habe, dass sich die Frage, ob ein Anlieger ein Recht auf Zufahrt habe, vielmehr nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs richte und dieses die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern, nämlich insoweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, schütze. Auch im Übrigen ist die Rechtsprechung der Auffassung des VG Würzburg nicht gefolgt, sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt (so etwa OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris).
38 
Die Beklagte ist folglich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit der zur Genehmigung gestellten Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX verbundene Nutzung der E-Straße die Grenzen des Anliegergebrauchs übersteigt und die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Garage daher mit einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG für die mit der Garage verbundenen Nutzung des öffentlichen Straßenraums (E-Straße) einhergeht.
39 
2.2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StrG stand im Ermessen der Beklagten.
40 
2.2.2.1 Dieses Ermessen relativiert den grundsätzlich auf Grundlage des § 58 Abs. 1 LBO bestehenden Anspruch eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde unterliegt bei der Ermessensausübung keinen anderen Bindungen als dies bei der isolierten Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG der Fall wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris, und vom 05.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., § 16 Rn. 68).
41 
Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich daher auch im Falle der Verfahrenskonzentration des § 16 Abs. 6 StrG an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sofern diese einen Bezug zur Straße aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris, und Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2015 - 2 M 118/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785 -, juris).
42 
Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
43 
2.2.2.2 Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
44 
2.2.2.2.1 Zwar spricht die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid vom ii.kk.2014 noch davon, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum „zwingend Vorrang einzuräumen“, eine Formulierung, der in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte sich ihres grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst war und lediglich im konkreten Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, oder ob sie das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat.
45 
2.2.2.2.2 Ob die Beklagte ihr Ermessen in einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechendem Umfang ausgeübt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn das Regierungspräsidium Freiburg, das als die für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer uneingeschränkten Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit befugt war und in diesem Zusammenhang auch erstmals Ermessen auf Grundlage des § 16 Abs. 1, 6 StrG ausüben durfte, hat mit Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 eine nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung getroffen.
46 
Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 wurde vor allem damit begründet, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage und eine weitere Garage verfügten, die direkt von der E-Straße her anfahrbar seien. Die Flächen, die dem ruhenden Verkehr zugunsten der Kläger entzogen seien, erstreckten sich bereits über mehr als die Hälfte der Breite des Baugrundstücks; eine weitere Einschränkung des ruhenden Verkehrs, wie sie mit der Schaffung einer weiteren Garage verbunden sei, könne nicht hingenommen werden. Zwar werde bei einigen Grundstücken entlang der E-Straße der vordere Grundstücksbereich zu einem großen Teil für Garagen und Stellplätze bzw. deren Zufahrt genutzt; für die Abwägung komme es aber auf die heute gegebene Situation an, die durch einen überdurchschnittlich hohen Parkdruck gekennzeichnet sei.
47 
Einen Ermessensfehler kann die Kammer in diesen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg, welche den Ausführungen des Garten- und Tiefbauamtes in seiner Stellungnahme vom aa.cc.2013 entsprechen, nicht erkennen.
48 
Insbesondere ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des Ermessens im Sinne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung der beantragten Garage auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer der ablehnenden Entscheidung entgegenstehenden Ermessenspraxis der Beklagten.
49 
Dahinstehen kann, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer nicht im Sinne des Anliegergebrauchs erforderlichen (weiteren) Grundstückszufahrt im Bereich der E-Straße tatsächlich nur dann erteilt hat, wenn es sich dabei um die Zufahrt zu im Sinne der Landesbauordnung bzw. des Bebauungsplans notwendigen Stellplätzen handelte und eine den öffentlichen Parkraum weniger stark in Anspruch nehmende Errichtungsweise dieser notwendigen Stellplätze nicht möglich war. Denn selbst wenn man unterstellt, die Beklagte sei bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen früher großzügiger verfahren und habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Frage der Erhaltung öffentlichen Parkraums nicht durchgängig entscheidendes Gewicht beigemessen, wäre sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und die Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens in Zukunft an anderen, bisher als weniger bedeutsam erachteten Gesichtspunkten auszurichten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Ermessenspraxis zu lösen und das Ermessen zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). Die Beklagte begründet die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis mit dem heute bestehenden überdurchschnittlichen Parkdruck gerade im Bereich der E-Straße. Diese Erwägungen knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur Knappheit öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen stellen sich nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich tatsächlich zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten allein mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG einzustufen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
16 
Die Klage ist nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Regierungspräsidium Freiburg als Widerspruchsbehörde als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig.
17 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer (weiteren) Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX in rechtlich nicht zu beanstandender Weise unter Berufung darauf abgelehnt, dass die insoweit erforderliche straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werde und dem Vorhaben daher von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
18 
1. Der angefochtene Bescheid vom ii.kk.2014 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere wurde, wie in § 16 Abs. 6 Satz 2 StrG vorgesehen, vor Erlass des Bescheides das für den Bereich Straßenrecht zuständige Garten- und Tiefbauamt der Beklagten angehört (vgl. Stellungnahme vom aa.cc.2013).
19 
2. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ii.kk.2014 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom ss.tt.2015 sind auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
20 
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben der Kläger bereits deshalb baurechtlich unzulässig ist, weil die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX mit einem Abstand von deutlich weniger als 5 m von der E-Straße unstreitig den Festsetzungen des Bebauungsplans 3-19 „E-Straße“ widerspricht, dieser, wovon die Beklagte ausgeht, was aber von den Klägern bestritten wird, rechtswirksam ist und weil schließlich, was zwischen den Beteiligten ebenfalls umstritten ist, die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt.
21 
Denn die Beklagte war jedenfalls berechtigt, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit Blick auf § 16 StrG zu versagen.
22 
2.1 Die Beklagte hat zurecht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens auch auf das Straßengesetz Baden-Württemberg rekurriert. Denn aus der verfahrenskonzentrierenden Wirkung des § 16 Abs. 6 StrG ergibt sich, dass die Baugenehmigungsbehörde nicht nur die baurechtlich relevanten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu prüfen, sondern zusätzlich auch darüber zu entscheiden hat, ob eine mit dem Vorhaben verbundene Sondernutzung zugelassen werden kann (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.09.1988 - 5 S 1237/88 -, NVwZ 1989, 687, vom 20.11.1989 - 5 S 2058/88 -, NVwZ-RR 1991, 393, vom 11.03.1993 - 5 S 1127/92 -, juris, und vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris; Schnebelt/Sigel, StrR BW, 2. Aufl., Rn. 272).
23 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG bedarf die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis, deren Erteilung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (§ 16 Abs. 2 Satz 1 StrG).
24 
2.2.1 Die Errichtung einer weiteren Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX, wie mit Antrag vom aa.bb.2013 beantragt, ist angesichts der konkreten Umstände als straßenrechtliche Sondernutzung, die folglich einer Erlaubnis bedarf, zu qualifizieren.
25 
2.2.1.1 Den Klägern als Eigentümern des Grundstücks FlstNr. XX und Anliegern an der E-Straße steht zwar grundsätzlich ein Recht auf eine Zufahrt von der E-Straße auf ihr Grundstück zu.
26 
2.2.1.1.1 Das Recht zur Anlegung einer Zufahrt an eine innerörtliche Straße beruht zwar nicht auf dem jedermann nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen, und schafft keine Sonderrechte. Eine Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße kann dagegen nicht von „jedermann“ gefordert werden, sondern nur von demjenigen, der über ein in räumlich enger Beziehung zu einer öffentlichen Straße stehendes Grundstück verfügt, mithin von einem Anlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 22 S 2097/12 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.05.2010 - 3 L 465/08 -, juris; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris, aufgehoben durch Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris).
27 
2.2.1.1.2 Weitergehende Rechte eines Anliegers einer öffentlichen Straße kennt das baden-württembergische Straßengesetz - anders als etwa § 14a StrWG NRW oder § 17 HWG - nicht. Einem Anlieger wird insbesondere an keiner Stelle des Gesetzes ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt, im Gegenteil lehnt § 15 Abs. 1 StrG einen Anspruch eines Straßenanliegers darauf, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird, sogar ausdrücklich ab, auch wenn die Ersatz- und Entschädigungsregelungen in § 15 Abs. 2 bis 4 StrG stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers ausgehen.
28 
Dessen ungeachtet besteht aber Einigkeit darüber, dass Anlieger gegenüber schlichten Verkehrsteilnehmern in besonderem Umfang auf die Nutzung der öffentlichen Straße angewiesen sind, etwa zum Zwecke verkehrlicher oder gewerblicher Kommunikation, zur Gewährung von Licht und Luft oder für die vorübergehende Inanspruchnahme des Straßenraums. Mangels ausdrücklicher Regelungen im Straßengesetz ist allerdings davon auszugehen, dass diese Rechtspositionen eines Anliegers in Baden-Württemberg auf die Befugnisse beschränkt sind, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG unverhältnismäßigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat, dass folglich die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt sind (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris, und vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99 -, juris). Der Kernbereich des Anliegergebrauchs reicht daher nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 28.02.2002 - 5 S 1121/00 -, juris, und vom 23.09.1993 - 5 S 2092/92 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. Aufl., § 13 Rn. 45 f.; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 756, 806 ff.).
29 
Zum Kernbereich des genehmigungsfrei zulässigen Anliegergebrauchs gehört nach dem zuvor Gesagten insbesondere die grundsätzliche Zugänglichkeit des Grundstücks von und zur Straße im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz. Dass auch das Straßengesetz innerörtliche Zufahrten nicht generell als erlaubnispflichtige Sondernutzung ansieht, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG. Dort werden nur Zufahrten und Zugänge zu Landes- oder Kreisstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten als Sondernutzungen definiert; für innerörtliche Straßen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 [zur Regelung des § 8 FStrG]). Die Anlage von Zufahrten von der öffentlichen Straße zu privaten Grundstücken ist daher insoweit als Bestandteil des Anliegergebrauchs anzusehen und damit erlaubnisfrei zulässig, wie die Zufahrten für die Zugänglichkeit des Grundstücks erforderlich sind. Diese Erforderlichkeit ist regelmäßig, wenn auch nicht ausnahmslos, für die erstmalige Anlage einer Zufahrtsmöglichkeit auf eine innerörtliche Straße zu bejahen (OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 A 764/08 -, juris; VG Münster, Urteil vom 14.03.2007 - 8 K 979/04 -, juris), wobei es selbst insoweit weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs gibt (OVG NRW, Beschluss vom 27.09.2005 - 8 A 2947/03 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris).
30 
2.2.1.2 Vorliegend beantragen die Kläger mit der Baugenehmigung jedoch nicht die Zulassung einer erstmaligen, sondern einer weiteren Zufahrt auf ihr Grundstück FlstNr. XX. Denn sie verfügen mit der auf ihrem Grundstück befindlichen Doppelgarage bereits über eine (doppelte) Zufahrtsmöglichkeit. Dass auch in der derzeitigen Situation die Zugänglichkeit des Grundstücks FlstNr. XX von und zur Straße - hier der E-Straße - im Sinne einer Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz grundsätzlich gewährleistet ist, dass die nunmehr mit der Erteilung der beantragten Baugenehmigung zugleich erlaubte Zufahrt zu einem dritten Garagenstellplatz daher nicht erforderlich ist, um die „verkehrliche Kommunikation“ zwischen dem klägerischen Grundstück und dem öffentlichen Straßenraum zu gewährleisten, bestreiten auch die Kläger nicht, sondern berufen sich zur Begründung ihres Bauantrags im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen (Abstellmöglichkeit für den dritten Pkw, der derzeit am Straßenrand stehe, Unterstellmöglichkeit für die von den Enkelkindern genutzten Kinderwagen und Räder oder die Möglichkeit, vor der Garage ein weiteres (viertes) eigenes Fahrzeug zu parken).
31 
2.2.1.2.1 Derartige weitere, für die Nutzung des Grundstücks nicht erforderliche und damit nicht vom Anliegergebrauch umfasste Zufahrten aber sind regelmäßig nicht als Ausfluss des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei zulässig; sie sind vielmehr als Sondernutzung zu qualifizieren und bedürfen daher einer Sondernutzungserlaubnis.
32 
Diese Einstufung der Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten als Sondernutzung hängt nicht davon ab, ob im Einzelfall die Zufahrt auf das Grundstück das Überfahren von Geh- oder Radwegen oder Straßenbegleitgrün voraussetzt und ob dieses Überfahren bereits isoliert betrachtet als Sondernutzung zu qualifizieren ist (dies verneinend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.04.1992 - 5 S 1233/90 -, juris).
33 
Denn auch wenn - wie vorliegend - das Grundstück unmittelbar an den Straßenkörper angrenzt, der Anlieger die Straße selbst für den tatsächlichen Auffahrvorgang auf sein Grundstück somit nicht weitergehend in Anspruch nimmt, als dies andere Straßenbenutzer im Rahmen des Gemeingebrauchs tun - nämlich indem er die Straße bis zum Abbiegevorgang auf sein Grundstück befährt -, rechtfertigt sich die Einstufung der Anlage nicht erforderlicher Grundstückszufahrten als straßenrechtliche Sondernutzung vor allem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit.
34 
Dieser fundamentale straßenrechtliche Grundsatz begrenzt mit Blick auf die rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und Straßennutzer und das für das Straßenrecht maßgebliche Ziel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch die Rechte der Straßenanlieger (BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; VG München, Beschluss vom 13.04.2012 - M 2 E 12/1504 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 L 341/11 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21.07.2011 - 18 K 2173/10 -, juris; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 26 Rn. 28).
35 
Durch die Anlage von Grundstücksein- und -ausfahrten wird der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit tangiert. Die Schaffung zusätzlicher Ein- und -ausfahrten auf ein Grundstück ist nämlich geeignet, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wie auch die Interessen anderer Anlieger und Straßenbenutzer zu beeinträchtigen. Zum einen sind Grundstücksausfahrten typischerweise mit Störungen des fließenden Verkehrs durch Abbiege-, Einfädel- und Rangiervorgänge verbunden. Zum anderen und zuvörderst ist die Parkplatzsituation in den Blick zu nehmen. Auch das Parken und der Parksuchverkehr gehören zum öffentlichen Verkehr des § 12 StVO, dessen Sicherheit und Leichtigkeit durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit gewährleistet werden soll. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht geparkt werden darf, geht mit einer zusätzlichen Grundstückszufahrt automatisch die Reduzierung öffentlicher Parkplätze einher; dies wiederum führt zu Parkproblemen für Straßenbenutzer, die nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, und in der Folge zu zusätzlichem Verkehr bei der Parkplatzsuche (OVG NRW, Urteil vom 16.06.2014 - 11 A 1097/12 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris). Diese mit der Errichtung von Grundstücksein- und -ausfahrten potentiell verbundenen Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs rechtfertigen es, ihre Errichtung jedenfalls dann als Sondernutzung anzusehen, wenn sie entweder zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder wenn sie zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (OVG Nieders., Beschlüsse vom 10.12.2013 - 7 LA 179/12 -, juris, und vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris; ähnlich auch bereits BVerwG, Urteil vom 15.12.1972 - IV C 112/68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, juris). Anknüpfungspunkt für die Annahme, die Errichtung einer Garage auf einem Privatgrundstück stelle eine straßenrechtliche Sondernutzung dar, ist damit nicht eine mit der Nutzung der Zufahrt mittels Kraftfahrzeug verbundene Sondernutzung der Straße - eine solche besteht jedenfalls vorliegend nicht -, sondern die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Garage auf den öffentlichen Straßenraum.
36 
2.2.1.2.2 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem Umkehrschluss zu § 18 Abs. 1 StrG, wonach als Sondernutzung auch die Anlage oder die wesentliche Änderung einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Landesstraße oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt gilt. Hintergrund der Regelung des § 18 Abs. 1 StrG ist, dass Zufahrten und Zugänge zu einer dem überregionalen oder überörtlichen Verkehr dienenden Kreis- bzw. Landesstraße in besonderem Maße geeignet sind, zu Störungen des fließenden Verkehrs zu führen und mithin Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen (Lorenz/Will, StrG BW, 2. Aufl., § 18 Rn. 2); daher können sich die Anlieger der genannten Straßen auch für den erstmaligen Anschluss ihres Grundstücks nicht auf erlaubnisfreien Anliegergebrauch berufen, sondern bedürfen stets einer die präventive behördliche Kontrolle der konkreten verkehrlichen Situation ermöglichenden Sondernutzungserlaubnis. Für innerörtliche Straßen sah der Gesetzgeber eine derartige generelle Erlaubnispflicht von Grundstücksein- und -ausfahrten dagegen nicht als erforderlich an. Darin aber erschöpft sich auch der Regelungsgehalt des § 18 Abs. 1 StrG. Wie in anderen Bundesländern - etwa in Bayern (vgl. dazu Bayer. VGH, Urteil vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris) - auch, wird das Zufahrtsrecht der Anlieger im Gesetz damit nur unvollständig geregelt. Die Frage, wann die Anlage innerörtlicher Grundstückszufahrten als Sondernutzung anzusehen ist, ist daher nach allgemeinen straßenrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs auf der einen und des Grundsatzes der Gemeinverträglichkeit - und hier insbesondere der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auf der anderen Seite zu beantworten (vgl. dazu auch Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, § 17 Rn. 806 ff.).
37 
Soweit die Kläger auf eine Entscheidung des VG Würzburg verweisen, wonach Grundstückszufahrten zu Ortstraßen zum Gemeingebrauch gehörten, da sie nicht in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG als Sondernutzung definiert seien, und jeder Anlieger „im Prinzip [...] die gesamte Frontbreite als Zufahrt nutzen“ könne (Urteil vom 31.03.2009 - W 4 K 08.2267 -, juris), seien sie darauf verwiesen, dass dieses Urteil durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 01.12.2009 - 8 B 09/1980 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 36/10 -, juris) aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof führte in dieser Entscheidung überzeugend aus, dass aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtsrechts nicht folge, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite seiner Zufahrt habe, dass sich die Frage, ob ein Anlieger ein Recht auf Zufahrt habe, vielmehr nach dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs richte und dieses die Erreichbarkeit eines innerörtlichen Grundstücks nur in seinem Kern, nämlich insoweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere, schütze. Auch im Übrigen ist die Rechtsprechung der Auffassung des VG Würzburg nicht gefolgt, sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt (so etwa OVG Nieders., Urteil vom 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, juris).
38 
Die Beklagte ist folglich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die mit der zur Genehmigung gestellten Garage auf dem Grundstück FlstNr. XX verbundene Nutzung der E-Straße die Grenzen des Anliegergebrauchs übersteigt und die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Garage daher mit einer Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 StrG für die mit der Garage verbundenen Nutzung des öffentlichen Straßenraums (E-Straße) einhergeht.
39 
2.2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StrG stand im Ermessen der Beklagten.
40 
2.2.2.1 Dieses Ermessen relativiert den grundsätzlich auf Grundlage des § 58 Abs. 1 LBO bestehenden Anspruch eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Baurechtsbehörde unterliegt bei der Ermessensausübung keinen anderen Bindungen als dies bei der isolierten Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis auf Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG der Fall wäre (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 14.04.2008 - 8 S 2322/07 -, juris, und vom 05.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris; Lorenz/Will, StrG, 2. Aufl., § 16 Rn. 68).
41 
Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis hat sich daher auch im Falle der Verfahrenskonzentration des § 16 Abs. 6 StrG an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger und Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen, sofern diese einen Bezug zur Straße aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 - 11 A 1131/13 -, juris, und Beschluss vom 02.08.2006 - 11 A 2642/04 -, juris; OVG Nieders., Urteil vom 19.02.2015 - 7 LC 63/13 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.02.2015 - 2 M 118/14 -, juris; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785 -, juris).
42 
Die gerichtliche Prüfung der Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
43 
2.2.2.2 Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist mit Blick auf diesen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
44 
2.2.2.2.1 Zwar spricht die Beklagte selbst im Ausgangsbescheid vom ii.kk.2014 noch davon, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des öffentlichen Parkraums sei gegenüber dem Individualinteresse an der Schaffung von privatem Parkraum „zwingend Vorrang einzuräumen“, eine Formulierung, der in Ermangelung weiterer Ausführungen nicht zu entnehmen ist, ob die Beklagte sich ihres grundsätzlich bestehenden Ermessensspielraums bewusst war und lediglich im konkreten Fall von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen ist, oder ob sie das Bestehen eines Ermessensspielraums verkannt hat.
45 
2.2.2.2.2 Ob die Beklagte ihr Ermessen in einem den Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO entsprechendem Umfang ausgeübt hat, kann jedoch dahinstehen. Denn das Regierungspräsidium Freiburg, das als die für die Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde auf Grundlage des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer uneingeschränkten Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Recht- und Zweckmäßigkeit befugt war und in diesem Zusammenhang auch erstmals Ermessen auf Grundlage des § 16 Abs. 1, 6 StrG ausüben durfte, hat mit Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 eine nicht zu beanstandende Ermessenentscheidung getroffen.
46 
Die ablehnende Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom ss.tt.2015 wurde vor allem damit begründet, dass die Kläger bereits über eine Doppelgarage und eine weitere Garage verfügten, die direkt von der E-Straße her anfahrbar seien. Die Flächen, die dem ruhenden Verkehr zugunsten der Kläger entzogen seien, erstreckten sich bereits über mehr als die Hälfte der Breite des Baugrundstücks; eine weitere Einschränkung des ruhenden Verkehrs, wie sie mit der Schaffung einer weiteren Garage verbunden sei, könne nicht hingenommen werden. Zwar werde bei einigen Grundstücken entlang der E-Straße der vordere Grundstücksbereich zu einem großen Teil für Garagen und Stellplätze bzw. deren Zufahrt genutzt; für die Abwägung komme es aber auf die heute gegebene Situation an, die durch einen überdurchschnittlich hohen Parkdruck gekennzeichnet sei.
47 
Einen Ermessensfehler kann die Kammer in diesen Ermessenserwägungen des Regierungspräsidiums Freiburg, welche den Ausführungen des Garten- und Tiefbauamtes in seiner Stellungnahme vom aa.cc.2013 entsprechen, nicht erkennen.
48 
Insbesondere ergibt sich ein Anspruch der Kläger auf Ausübung des Ermessens im Sinne der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung der beantragten Garage auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer der ablehnenden Entscheidung entgegenstehenden Ermessenspraxis der Beklagten.
49 
Dahinstehen kann, ob die Beklagte in der Vergangenheit eine Sondernutzungserlaubnis für die Errichtung einer nicht im Sinne des Anliegergebrauchs erforderlichen (weiteren) Grundstückszufahrt im Bereich der E-Straße tatsächlich nur dann erteilt hat, wenn es sich dabei um die Zufahrt zu im Sinne der Landesbauordnung bzw. des Bebauungsplans notwendigen Stellplätzen handelte und eine den öffentlichen Parkraum weniger stark in Anspruch nehmende Errichtungsweise dieser notwendigen Stellplätze nicht möglich war. Denn selbst wenn man unterstellt, die Beklagte sei bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen früher großzügiger verfahren und habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Frage der Erhaltung öffentlichen Parkraums nicht durchgängig entscheidendes Gewicht beigemessen, wäre sie nicht daran gehindert, ihre Verwaltungspraxis ab einem bestimmten Zeitpunkt zu ändern und die Ausübung des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens in Zukunft an anderen, bisher als weniger bedeutsam erachteten Gesichtspunkten auszurichten (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 716/01 -, juris). Das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Gleichbehandlungsgebot schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit aus willkürfreien Erwägungen - etwa auf Grundlage neuer Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption - von einer bisherigen Ermessenspraxis zu lösen und das Ermessen zukünftig allgemein, nicht nur für den Einzelfall, in anderer Weise auszuüben; die Selbstbindung der Verwaltung wird vielmehr gerade durch ihre Änderungsbefugnis begrenzt (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2011 - 8 A 2247/10 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.08.1990 - 10 S 1389/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 08.04.1997 - 3 C 6/95 -, NVwZ 1998, 273; VG Aachen, Urteil vom 08.06.2015 - 1 K 2856/13 -, juris; VG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 9 K 1009/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.05.2008 - 14 K 1550/06 -, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 40 Rn. 50; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 40 Rn. 124). Die Beklagte begründet die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis mit dem heute bestehenden überdurchschnittlichen Parkdruck gerade im Bereich der E-Straße. Diese Erwägungen knüpfen losgelöst vom Einzelfall an tatsächliche Gegebenheiten an. Dass die Feststellungen des Beklagten zur Knappheit öffentlichen Parkraums im hier streitgegenständlichen Bereich zutreffend sind, ist unstreitig. Die Erwägungen stellen sich nicht als willkürlich dar, sondern treffen eine weder rechtlich tatsächlich zu beanstandende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Straße auch zum Abstellen von Fahrzeugen und dem Interesse der Anlieger an der Nutzung ihrer Anlieger- und Eigentumsrechte.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, § 100 Abs. 1, 4 ZPO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
51 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob die Anlage von nicht erforderlichen Grundstückszufahrten allein mit Blick auf die ipso iure (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) eintretenden rechtlichen Auswirkungen der Zufahrt auf den öffentlichen Straßenraum als Sondernutzung im Sinne des § 16 Abs. 1 StrG einzustufen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/06/2015 00:00

Tenor Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte
published on 08/06/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre
published on 09/02/2015 00:00

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellt
published on 16/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abw
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.