Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Feb. 2015 - 2 M 118/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2015:0209.2M118.14.0A
published on 09/02/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Feb. 2015 - 2 M 118/14
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Gericht

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Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.

II.

3

A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

4

1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.

5

Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.

6

2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

7

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.

8

Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).

9

Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.

10

Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.

11

Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.

12

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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published on 16/06/2014 00:00

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Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt am Westufer des …sees auf (überwiegend) gepachtetem Gelände einen Campingplatz. Die Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Wassersportzentrum" der Antragsgegnerin, einer Stadt mit ca. 42.0
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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Garage.2 Unter dem aa.bb.2013 reichten die K
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.