Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Jan. 2019 - 4 K 1245/18

published on 09/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 09. Jan. 2019 - 4 K 1245/18
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Gericht

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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die beiden Klägerinnen sind jeweils Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat der Stadt Freiburg. Sie begehren vom beklagten Oberbürgermeister Auskunft über die Stellenanmeldungen der Ämter der Stadt für die Fertigung des Haushaltsplanentwurfs.
Der Gemeinderat der Stadt Freiburg umfasst 48 Gemeinderäte. Vier Gemeinderäte haben sich zur Klägerin zu 1, sieben Gemeinderäte haben sich zur Klägerin zu 2 zusammengeschlossen.
Mit E-Mail vom 07.03.2017 wandte sich die Klägerin zu 1 an den Beklagten mit der Bitte, ihr „rechtzeitig zur zweiten Lesung (des Haushaltsplanentwurfs) eine Liste der Stellenanträge und -vorschläge zu schicken, die innerhalb der Verwaltung nicht genehmigt wurden.“ Zur Begründung führte sie aus: Sie benötige die Information, um sachgerecht über den Stellenplan als Teil des Haushaltsplans beschließen zu können. Der E-Mail beigefügt war ein von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen gefertigtes Kurz-Gutachten vom 02.03.2017. Das Rechtsamt der Stadt Freiburg kam demgegenüber zum Ergebnis, dass eine Gemeinderatsfraktion keinen entsprechenden Auskunftsanspruch habe. Das von ihm befragte Regierungspräsidium Freiburg teilte diese Rechtsauffassung. Mit Schreiben vom 17.03.2017 teilte der Leiter des Haupt- und Personalamts der Stadt Freiburg der Klägerin zu 1 mit, dass ihr Anliegen nicht vom Informationsrecht nach § 24 Abs. 4 GemO umfasst sei, und unterrichtete hiervon die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Fraktionsgemeinschaften und die im Gemeinderat vertretene Gruppierung.
Die Klägerinnen haben am 07.02.2018 Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen ist, den Klägerinnen als Gemeinderäten bzw. Fraktionsgemeinschaften Auskunft darüber zu erteilen, welche der verwaltungsinternen Stellenanforderungen nicht in den Haushaltsplan-Entwurf für das Haushaltsjahr Doppelhaushalt 2017/2018 Eingang gefunden haben. In der mündlichen Verhandlung haben sie diesen Antrag teils erweitert, teils genauer gefasst. Sie tragen vor: Die Klagen seien als Feststellungsklagen zulässig. Auch die Klägerin zu 2 sei klagebefugt. Denn auch sie habe ein schützenswertes Interesse daran, dass elementare, die Arbeit eines Gemeinderats bzw. einer Fraktion betreffende Fragen entsprechend den Vorgaben der Gemeindeordnung von dem (Ober-)Bürgermeister bzw. der Verwaltung beantwortet würden. Die Klagen seien auch begründet. Vor Aufstellung des Stellenplans als Teil der Haushaltssatzung frage die Verwaltung regelmäßig bei allen Ämtern nach, welche Stellen aus deren Sicht zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich seien. Diese „verwaltungsinternen Stellenanforderungen“ bildeten die Grundlage der dann zu treffenden Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung des Stellenplan-Entwurfs, der Teil des dem Gemeinderat vorzulegenden Haushaltsplan-Entwurfs werde. Zur wirksamen und sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben müsse ein Gemeinderat bzw. eine Fraktionsgemeinschaft wissen, welche weitergehenden Stellen die Ämter jeweils angefordert hätten. Nur dann könnten sie entscheiden, ob der Stellenplan sachgerecht, angemessen und zutreffend sei. Sie habe auch nach Verabschiedung des Doppelhaushalts 2017/2018 ein Interesse an der Klärung ihres Informationsanspruchs im Hinblick auf kommende Haushaltsberatungen. Dieses Interesse habe auch die Klägerin zu 2. Der Beklagte hätte das Auskunftsverlangen erfüllen müssen. Es sei die vornehmste und originäre Aufgabe des Gemeinderats, im Stellenplan die Stellen der Beamten sowie der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmer, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich seien, zu beschließen. Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 24 Abs. 4 GemO. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs sei es, dem Gemeinderat einen vollständigen Überblick über die Qualität der Aufgabenerledigung durch die anderen Gemeindeorgane zu geben, damit dieser auf etwaige Missstände reagieren könne. Eine sachgerechte Beratung im Gemeinderat sei nur möglich, wenn die Gemeinderäte die Grundlagen und Hintergründe des Zustandekommens des Haushaltsplan-Entwurfs kennen. Der Auskunftsanspruch umfasse auch Personalangelegenheiten sowie Steuerfragen, unabhängig von ihrer Vertraulichkeit und Individualität. Dem Anspruch lasse sich auch nicht entgegenhalten, dass es um „individuelle Bedarfsbeurteilungen“ gehe und dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gemeindeverwaltung selbst nicht Adressaten eines Auskunftsanspruchs seien. Das Auskunftsbegehren sei auch nicht etwa missbräuchlich.
Die Klägerinnen beantragen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, welche der verwaltungsinternen Stellenanträge der Amtsleitungen und Dezernate nicht die Haushaltsplan-Entwürfe Eingang gefunden haben.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Er trägt vor: Für den nunmehr gestellten Klagantrag bestünden keine Zweifel mehr an der Klagebefugnis der Klägerin zu 2. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenwünsche der Amtsleitungen und Dezernenten nicht in den Haushaltsplan-Entwurf der Stadt Freiburg für den Doppelhaushalt 2017/2018 Eingang gefunden hätten. Allerdings beziehe sich der Auskunftsanspruch gemäß § 24 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 GemO auf einzelne Angelegenheiten der Gemeinde und ihre Verwaltung. Dazu gehöre auch der Stellenplan gemäß § 57 GemO. Gegenstand der begehrten Auskunft sei jedoch nicht der Stellenplan-Entwurf. Gegenstand der begehrten Auskunft seien vielmehr individuelle Stellenvorschläge einzelner Ämter. Eine Anfrage zu solchen Stellenbedarfsmeldungen einzelner Ämter ziele ihrem Wesen nach auf die Mitteilung subjektiver Einschätzungen der Verwaltungsbediensteten, die dem (Ober-) Bürgermeister nachgeordnet seien. Solche subjektiven Einschätzungen und Werturteile nachgeordneter Verwaltungsbediensteten seien jedoch von dem Auskunftsanspruch nach § 24 Abs. 4, 3 GemO nicht umfasst. Dies ergebe sich aus Folgendem: Nach den genannten Vorschriften könne Auskunft nur vom (Ober-)Bürgermeister begehrt werden. Nur er sei dazu berufen, gegenüber der bürgerschaftlichen Vertretung die Belange der Verwaltung zu wahren. Zwar hätten die Klägerinnen den Auskunftsanspruch formal an den Oberbürgermeister gerichtet. In der Sache verlangten sie aber Auskunft über Stellenwünsche einzelner Amts- und Abteilungsleitungen oder anderer Führungskräfte. Sei ein Auskunftsanspruch aber nicht auf Tatsachen, sondern wie hier auf die Abfrage von individuellen Einschätzungen, Meinungen und Werturteilen gerichtet, könne der (Ober-)Bürgermeister als Adressat des Auskunftsanspruchs allenfalls verpflichtet seien, über seine eigene Meinung und Einschätzung bzw. über die Einschätzung einer von ihm repräsentierten einheitlichen Verwaltung Auskunft zu erteilen. Seine Einschätzung finde sich jedoch im Entwurf des Stellenplans selbst. Dieses Ergebnis entspreche der gesetzgeberischen Wertung von § 33 Abs. 2 GemO. Danach könne der (Ober-)Bürgermeister in den Sitzungen des Gemeinderats den Vortrag einem Gemeindebediensteten übertragen. Die Mitwirkung eines Bediensteten beschränke sich jedoch darauf, anstelle des (Ober-)Bürgermeisters den Vorschlag der Gemeindeverwaltung vorzutragen. Eine eigene Wertung könne er nicht vornehmen, auch nicht auf entsprechende Fragen des Gemeinderats hin. Die beanspruchte Unterrichtung über subjektive Einschätzungen einzelner nachgeordneter Bediensteter würde darüber hinaus das Prinzip der Einheitlichkeit der Verwaltung konterkarieren sowie der Funktion des (Ober-)Bürgermeisters als Verwaltungsspitze zuwiderlaufen. Das Prinzip der Einheitlichkeit der Verwaltung sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt. Auch die innere Organisation der Gemeinde folge, nicht zuletzt aus Gründen der Funktionsfähigkeit, diesem Prinzip. Es könne vom Gemeinderat nicht eingeschränkt werden. Ihm sei auch bei der Beantwortung einer Anfrage nach § 24 Abs. 4 und 3 GemO Rechnung zu tragen. Der an den (Ober-)Bürgermeister zu richtende Auskunftsanspruch treffe daher diesen in seiner Eigenschaft als Leiter der Gemeindeverwaltung. Es käme einer Preisgabe des Prinzips der Einheitlichkeit der Verwaltung gleich, wenn der (Ober-)Bürgermeister verpflichtet wäre, über zahlreiche (ggf. von der gesamtstädtischen Einschätzung abweichende) individuelle Einschätzungen und die daraus resultierenden Anträge/Wünsche einzelner Bediensteter Auskunft zu erteilen. Dies verdeutliche der Verfahrensablauf, der zu dem Entwurf des Stellenplans führe. In dem Verfahren zur Aufstellung des Entwurfs des Stellenplans würden zunächst Vorschläge auf den untersten Hierarchieebenen formuliert und von den nächsthöheren Hierarchieebenen im Abgleich mit weiteren Vorschlägen anderer, nachgeordneter Ebenen bewertet. Diese Bewertungen in Gestalt von Abwägungs- und Priorisierungsvorgängen erfolgten auf jeder Hierarchieebene, bei Sachgebietsleitungen, Abteilungsleitungen, Amtsleitungen und bei den Dezernaten. So seien bei der Stadt Freiburg etwa 380 Führungs-/Leitungspersonen beschäftigt, die im Rahmen von Haushaltsberatungen potentiell einen nach ihrer subjektiven Einschätzung bestehenden Stellenbedarf anmeldeten. Bei einer so großen Anzahl von Einzelmeinungen sei es zudem fraglich, ob sich der geltend gemachte Auskunftsanspruch noch auf eine einzelne Angelegenheit im Sinn von § 24 Abs. 4 GemO beziehe oder nicht vielmehr Ausforschungscharakter habe. Die begehrte Information sei auch nicht für die Aufgabenerfüllung des Gemeinderats von Bedeutung. Die konkrete Aufteilung der Stellen gehöre nicht zu den Aufgaben des Gemeinderats, sondern obliege nur dem (Ober-)Bürgermeister. Die Zuweisung der Stellen zu den einzelnen Ämtern und Dienststellen obliege kraft seiner Kompetenz nach § 44 Abs. 1 GemO allein dem (Ober-)Bürgermeister. Das zeige sich auch daran, dass Teil C des Stellenplans gemäß Anl. 11 zu § 5 GemHVO, in dem die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte dargestellt werde, nur nachrichtlich aufgeführt und nicht vom Gemeinderat beschlossen werde. Auch die Kontrollfunktion des Gemeinderats erfordere keine Kenntnis von den einzelnen Stellenbedarfseinschätzungen. Daraus könne geschlossen werden, dass diese Information des Gemeinderats grundsätzlich als ausreichend angesehen werde, zumal Anhaltspunkt für die Zahl der erforderlichen Stellen zunächst die Stellenbesetzung des Vorjahres sei und wesentliche Abweichungen hiervon gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GemHVO zu erläutern seien. Sofern der Gemeinderat darüber hinaus seine Kontrollfunktion wahrnehmen wolle, etwa weil Anhaltspunkte dafür bestünden, dass in bestimmten Bereichen eine Personalunterdeckung bestehen könnte, könne er selbstverständlich Anfragen und Anträge stellen. Diese könnten sich dann aber nur auf eine Einschätzung der einheitlichen Gemeindeverwaltung beziehen. Schließlich stellten interne Stellenvorschläge, die keinen Eingang in den Stellenplanentwurf gefunden hätten, keine Frage von gemeindepolitischer Bedeutung dar, da sie den Haushalt gerade nicht belasteten.
10 
Mit Schreiben vom 17.09.2018 haben beide Klägerinnen den Beklagten um Auskunft über die Anzahl der Stellenanmeldungen des Amtes für Kinder, Jugend und Familie für Fachkräfte im Kommunalen Sozialen Dienst zum Doppelhaushalt 2019/2020 gebeten, den der Gemeinderat voraussichtlich im März 2019 beschließen wird. Mit Schreiben vom 22.10.2018 an beide Klägerinnen hat die für dieses Amt zuständige Bürgermeisterin einen Auskunftsanspruch insoweit verneint.
11 
Auf Anfrage der Kammer dazu, wie nach der Aktenordnung der Stadt Freiburg mit den Vorschlägen der Ämter über weitere Stellen verfahren werde, hat der Beklagte mitgeteilt, dass einzelne Stellenanträge/-wünsche der Fachämter zu keinem Zeitpunkt Eingang in Haushaltsakten der Stadtkämmerei fänden. In die Haushaltsakten bzw. den Haushaltsplan gehe erst der zwischen dem Beklagten und den Dezernenten besprochene und abgestimmte Stellenplan ab dem Zeitpunkt der zweiten Lesung des Haushaltsplanentwurfs ein; erst dann werde auch der Gemeinderat über die Entwicklung der Planstellen, der Personalaufwendungen und den Stellplan zum Doppelhaushalt informiert.
12 
Der Kammer liegt je ein Heft Akten des Haupt- und Personalamts der Stadt Freiburg und der Stadtkämmerei vor.

Entscheidungsgründe

 
13 
Dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung die Klaganträge nach Hinweis des Gerichts teils erweitert und teils genauer gefasst haben, ist zulässig. Sofern und soweit darin eine Klagänderung liegen sollte, ist dem der Beklagte nicht entgegengetreten; diese wäre im Übrigen auch sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
14 
Mit den geänderten Klaganträgen sind die Klagen zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
15 
1. Die Klägerinnen als Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat und der Beklagte als Oberbürgermeister können als Organe der Gemeindeverfassung im innerstädtischen Kommunalverfassungsstreit Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein (gemäß § 61 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwGO in analoger Anwendung, vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 17, Rn. 7 m.w.N.).
16 
Für Fraktionsgemeinschaften ergibt sich dies aus § 32a GemO i.V.m. der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Freiburg vom 18.10.1977, zuletzt geändert am 20.03.2018. Fraktionsgemeinschaften unterscheiden sich von Fraktionen im Allgemeinen dadurch, dass ihre Mitglieder nicht von einer, sondern von mehreren Listen gewählt sind. Fraktionsgemeinschaften sind, wie der Begriff deutlich macht, keine Fraktionen im Sinn von § 32a GemO. Fraktionen sind zunächst einmal Zusammenschlüsse der Mitglieder des Gemeinderats, die auf derselben Kommunalwahlliste kandidiert haben, u.U. können auch Zusammenschlüsse verschiedener Listen, die ein sehr hohes Maß an politischer Übereinstimmung haben, Fraktionen sein (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags vom 18.10.2018 - WP 28/17 - BT-Drucks. 19/5200; Schwerdtfeger, Vereinbarungen von Schwesterparteien, NVwZ 2017, 841 zu VG Wiesbaden, Urt. v. 30.12.2016 - 6 K 1805/16.Wi -, juris). Gebildet werden Fraktionsgemeinschaften aus dem Bedürfnis von in der Regel kleineren Gruppierungen, die den Fraktionsstatus allein jeweils nicht erlangen können, sich zur Durchsetzung ihrer gemeinsamen politischen Vorstellungen zusammenzuschließen und dabei auch Fraktionsrechte zu erhalten. Der Gesetzgeber hat zwar davon abgesehen, Fraktionsgemeinschaften, anders als - erstmals im Jahr 2015 - Fraktionen, gesetzlich zu regeln (vgl. § 32a GemO). Dennoch ist das Recht zur Bildung auch von Fraktionsgemeinschaften wohl allgemein anerkannt (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14 Rn. 119; vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815 -, juris; vgl. auch, allerdings zu eher niedrigen Anforderungen an eine Fraktionsbildung, Sächs. OVG, Beschl. v. 06.05.2009 - 4 A 116/09 -, juris). Ausdrücklich anerkannt sind sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Freiburg. Zwar wird in deren § 2 ausdrücklich nur bestimmt, dass sich die Stadträte zu „Fraktionen“ zusammenschließen können und dass eine Fraktion aus mindestens drei Stadträten bestehen muss. Die Anerkennung von Fraktionsgemeinschaften ergibt sich aber ohne Weiteres aus ihrer ausdrücklichen Gleichstellung mit Fraktionen bei einzelnen Organrechten (§ 3 Abs. 2: Zusammensetzung des Ältestenrats und § 11 Abs. 2 und 3: Rederecht und Redezeit). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt, dass darüber hinaus in der Praxis den Fraktionsgemeinschaften auch die weiteren Fraktionsrechte aus der Geschäftsordnung (insbesondere § 13 Abs. 1 und 2: Einflussnahme auf die Tagesordnung von Gemeinderat und von Ausschüssen) zugestanden sind. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht etwa streitig, dass die Klägerinnen das für den Zusammenschluss als Fraktionsgemeinschaft erforderliche Maß an organisatorischer und inhaltlicher Zusammenarbeit erfüllen.
17 
2. Die Klagen sind als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Denn zwischen den Klägerinnen als Fraktionsgemeinschaften und dem Beklagten als Oberbürgermeister besteht ein gemeinderechtlich erhebliches Rechtsverhältnis, da sie jeweils von der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Gemeinderats mit jeweils eigenen Rechten bzw. Pflichten ausgestattet sind, die hier im Streit stehen. Dieses Rechtsverhältnis ist nicht begrenzt auf die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Anfrage der Klägerin zu 1 vom 07.03.2017 und deren Ablehnung durch den Beklagten im Schreiben vom 17.03.2017. Vielmehr hat der Beklagte allen Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften sowie der weiteren Gruppierung im Gemeinderat deutlich gemacht, dass er künftig allgemein entsprechende Anfragen mit der von ihm für richtig gehaltenen Einschränkung beantworten werde.
18 
3. Aus diesem Grund steht auch nicht nur der Klägerin zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis zu. Denn auch bei ihr steht aufgrund der Rechtsauffassung des Beklagten ihr Organrecht auf Unterrichtung bzw. Auskunft infrage (vgl. BVerwG. Beschl. v. 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, VBlBW 1999, 304 = juris, Rn. 22). Jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung erweiterte Antragstellung ist das Klagebegehren beider Klägerinnen von der Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1 durch den Beklagten gelöst worden und kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin zu 2, um eine Klagebefugnis zu erhalten, dem ursprünglichen Antrag der Klägerin zu 1 hätte anschließen müssen (so für andere Fallgestaltungen VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris, Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2004 - 2 B 1229/04 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2017 - 1 K 8645/16 -, juris, Rn. 23, alle juris). Dementsprechend hat der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Klagebefugnis für den geänderten Klagantrag auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
19 
Die Klagebefugnis fehlt den Klägerinnen auch nicht deshalb, weil sie möglicherweise nicht nur Auskunft im Sinne von § 24 Abs. 4 GemO, sondern Unterrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 GemO begehren und nicht Fraktionen, sondern (nur) Fraktionsgemeinschaften sind. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in der Praxis der Kommunalverfassung der Stadt Fraktionsgemeinschaften dieses Organrecht zusteht.
20 
4. Schließlich ist das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerinnen nicht zweifelhaft.
II.
21 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterrichtung bzw. Auskunft über die Stellenanträge der Amtsleitungen bzw. Dezernenten in den jeweils laufenden Haushaltsberatungen zu.
22 
1. Ein entsprechender Anspruch scheitert allerdings noch nicht daran, dass eine Anfrage nach sämtlichen über den Stellenplanentwurf hinausgehenden Stellenanmeldungen der Amtsleitungen und der Dezernate als Unterrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO verstanden werden könnte, auf die nicht einzelne Abgeordnete, sondern nur Fraktionen und die Gesamtheit eines Sechstels der Gemeinderäte Anspruch haben. Einer Abgrenzung zur Auskunft gemäß § 24 Abs. 4 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, BWGZ 1992, 472 = DÖV 1992, 838 = juris, sowie OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 12/14 - NVwZ-RR 2016, 193) bedarf es insoweit nicht, weil zulässigerweise von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaften - wie Fraktionen - unabhängig von der Einhaltung des Quorums von einem Sechstel der der Gemeinderäte jedenfalls dann ein Recht auf Unterrichtung über Gemeindeangelegenheiten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO zusteht, wenn die Geschäftsordnung des Gemeinderats bzw. ihre allgemeine Handhabung dies vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindeordnung eine entsprechende Gleichbehandlung von Fraktionen und Gemeinderäten in den Gemeinden verbieten würde, hat die Kammer nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zugang von Fraktionsgemeinschaften zu bestimmten Organrechten, die ein bestimmtes Quorum erfordern zur weiteren Minderung der Bedeutung dieser Einschränkung führt; denn die Minderung der Bedeutung des Quorums für einzelne Organrechte folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die (meisten) von der Einhaltung von Quoren abhängigen Rechte auch den Fraktionen einräumt, die nach den Geschäftsordnungen der Gemeinderäte häufig von nur drei, in kleineren Gemeinden auch von nur zwei Gemeinderäten gebildet werden können (zur Kritik hieran vgl. LT-Drucks. 15/7265, Stellungnahme des Städtetags, Nr. 6; vgl. auch, noch weitergehend und nach Kritik von Kommunalverbänden gestrichenen, § 32a Abs. 4 GemO-E im Entwurf - Stand: 30.01.2015 - eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften, veröffentlicht im Internet-Beteiligungsportal des Landes).
23 
2. Unstreitig ist auch, dass die Frage, wie hoch der Stellenbedarf der Ämter ist, eine Angelegenheit der Gemeinde im Sinne von § 24 Abs. 3 GemO betrifft.
24 
3. Die Informationsrechte von Gemeinderäten auf Unterrichtung und Auskunft durch den (Ober-)Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 4 GemO umfassen aber nicht das Recht, von diesem die Standpunkte von Amtsleitern oder Dezernenten zu erfragen, die diese im verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozess vertreten bzw. vertreten haben. Ein entsprechendes Auskunfts- oder Unterrichtungsrecht der Klägerinnen besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Anspruchsberechtigten nach § 24 Abs. 3 und 4 GemO grundsätzlich nur eine Unterrichtung oder Auskunft durch den (Ober-)Bürgermeister verlangen können. Dies schließt nicht nur aus, dass sich Gemeinderäte insoweit - ohne Einverständnis des (Ober-)Bürgermeisters - unmittelbar an nachgeordnete Bedienstete der Gemeindeverwaltung wenden können. Dies schließt vielmehr auch aus, dass der (Ober-)Bürgermeister verpflichtet ist, darüber Auskunft zu geben, wie die ihm nachgeordneten Bediensteten der Gemeinde auf eine entsprechende Frage antworten würden oder wie sie - hierauf richtet sich das Begehren der Klägerinnen hier - gemeindeintern in der Vergangenheit eine solche Frage beantwortet haben. Dies mag eine Ausprägung des in der baden-württembergischen Gemeindeordnung nicht geregelten, aber in verschiedenen Zusammenhängen betonten Grundsatzes der Einheitlichkeit der Verwaltung sein (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 06.05.2011 - 1 K 508/10 -, NVwZ-RR 2011, 741; VG Potsdam, Beschl. v. 19.11.1997 - 2 L 1202/97 -; § 52 Abs. 1 nw GemO), folgt aber jedenfalls unmittelbar schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften und im Übrigen auch aus einer Gesamtschau der gemeinderätlichen Informationsrechte.
25 
Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf § 33 Abs. 2 Halbs. 2 GemO hin. Nach dieser Vorschrift muss der (Ober-)Bürgermeister bzw. Vorsitzende des Gemeinderats auf Verlangen des (ganzen) Gemeinderats einen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen. Dabei macht der Umstand, dass ein solches Befragungsrecht allein auf sachverständige Auskünfte gerichtet ist, und der Umstand, dass ein entsprechendes Recht nur dem ganzen Gemeinderat zusteht, deutlich, dass der Gesetzgeber im Verhältnis von Gemeinderat zu (Ober-)Bürgermeister letzteren davor schützen will, in einen (fachlichen) Gegensatz zu den nachgeordneten Bediensteten der Verwaltung zu geraten. Überdies ist anerkannt, dass nachgeordnete Bedienstete der Gemeindeverwaltung bei der Beantwortung entsprechender Fragen weisungsgebunden sind (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.07.2009 - 4 O 127/09 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 09.11.2015 - 9 B 745/15 -; VG Meiningen, Beschl. v. 14.04.2015 - 2 K 286/14 -, alle juris).
26 
Dieses vom Wortlaut der Vorschriften vorgegebene Verständnis entspricht der starken Stellung, welche die Gemeindeverfassung nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung dem (Ober-)Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung (§ 44 Abs. 1 GemO) gegenüber dem Gemeinderat einräumt. Diese Stellung wäre beeinträchtigt, wenn der (Ober-)Bürgermeister verpflichtet wäre, mittels des Rechts auf Unterrichtung oder Auskunft den Gemeinderäten Einblick in den verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozess zu geben. Denn schon die Offenlegung einer Meinungsverschiedenheit mit einer nachgeordneten Leitungsebene in der Verwaltung könnte ggf. die jeweilige Überzeugungskraft des (Ober-)Bürgermeisters in einzelnen Fragen gegenüber dem Gemeinderat schwächen, erst Recht bestünde eine solche Möglichkeit, wenn der (Ober-)Bürgermeister folgerichtig auch gezwungen wäre, auf weitere Nachfragen jeweils die abweichende Meinung der nachgeordneten Verwaltungsebene zu erläutern.
27 
Dass der (Ober-)Bürgermeister somit nicht zur Meinung der nachgeordneten Bediensteten der Gemeindeverwaltung befragt werden kann, gilt allgemein und damit auch für das Klageziel der Klägerinnen, Auskunft oder Unterrichtung über (zusätzliche) Stellenforderungen der Amtsleitungen und Dezernate zu erhalten, um ihr Organrecht, den Gemeindehaushalt zu beraten und zu beschließen, sachgemäß ausüben zu können. Insoweit erscheint es der Kammer zwar nicht als zweifelhaft, dass die geforderte Unterrichtung bzw. Auskunft für den Gemeinderat hilfreich wäre, den vom (Ober-)Bürgermeister vorgelegten Haushaltsplanentwurf kritisch zu würdigen und ggf. - auch nach Einholung weiterer Auskünfte zu evtl. gegebenen Defiziten bei der Ausstattung mit Stellen in einzelnen Bereichen - die Notwendigkeit von Änderungsanträgen zu begründen. Dagegen lässt sich wohl auch nicht einwenden, dass der Gemeinderat mit der Haushaltssatzung auch den Stellenplan beschließt (§ 80 Abs. 1 Satz 4, § 57 GemO, § 5 GemHVO), der von ihm beschlossene Stellenplan aber nicht die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte umfasst, weil die insoweit vorgesehene Verteilung dem Stellenplan nur nachrichtlich beigefügt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GemHVO, vgl. auch Anlage 11 zu § 5 GemHVO, Teil C). Denn aus dieser Übersicht ergibt sich jedenfalls, wie sich die Gesamtzahl der Stellen nach der Vorstellung des (Ober-)Bürgermeisters auf die Teilbereiche verteilt und lassen sich daraus ggf. Hinweise dafür gewinnen, ob der Gemeinderat zusätzliche Stellen in den Stellenplan aufnehmen sollte, ggf. unter Verzicht auf andere Ausgaben. Auch haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung wohl mit Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls die abschließende Meinung der Amtsleitungen oder Dezernenten zur Erforderlichkeit von (zusätzlichen) Stellen im Allgemeinen sehr stark von objektiven Gegebenheiten und weniger von subjektiven Einschätzungen geprägt sein dürfte. Dies alles ändert aber nichts daran, dass es letztlich dem (Ober-)Bürgermeister in seiner Gesamtverantwortung obliegt, gegenüber dem Gemeinderat eine einheitliche Auffassung der Verwaltung zur Notwendigkeit von Stellen zu vertreten, mit der er die Teil- Stellenwünsche der Amtsleitungen und Dezernate abschließend bewertet und in einen Ausgleich gebracht hat.
28 
Diese Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 4 GemO wird auch dadurch gestützt, dass das Interesse der Verwaltung, ihre interne Willensbildung vor Preisgabe zu schützen, auch sonst anerkannt ist (vgl. im Informationsfreiheitsrecht etwa § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG, § 8 UIG und dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, Rn. 40; ferner § 3 Nr. 3 IFG und § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG; vgl. auch, zum Recht von Bundestagsabgeordneten, die Regierung zu befragen, BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 - 2 BVerfGE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = NVwZ 2018, 51 = juris, Rn. 227 ff.).
29 
Die gefundene Auslegung fügt sich schließlich auch in die Systematik der Informationsrechte des Gemeinderats ein. Denn neben dem Auskunfts- und dem Unterrichtungsrecht steht dem Gemeinderat ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO zu. Dieses erlaubt über die Unterrichtung von Entscheidungen und Sachverhalten hinaus den Einblick in die verwaltungsinternen Abstimmungs-, Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse, soweit sie verschriftlich und nach den Grundsätzen geordneter Aktenführung, ggf. auch der gemeindlichen Aktenordnung, verschriftlicht (bzw. bei elektronischer Aktenführung gespeichert) und Bestandteil von Akten geworden sind. Wegen dieses besonders umfassenden Einblicks setzt das Recht des Gemeinderats auf Akteneinsicht aber voraus, dass es von einem Viertel des Gemeinderats geltend gemacht wird. Die Regelung eines eigenen Akteneinsichtsrechts und die Festsetzung unterschiedlich hoher Quoren legen eine Differenzierung der Reichweite des jeweiligen Informationsrechts gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister nahe. Ob eine Wahrnehmung dieses Rechts dem hier gegebenen Informationsinteresse der Klägerinnen dienen würde, es ggf. aus den obenstehenden Überlegungen zumindest bis zur Entscheidung des (Ober-)Bürgermeisters über die Einbringung des Haushaltsplanentwurfs zu beschränken wäre und ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang die Stellenanmeldungen der oberen Fachebenen der Verwaltung Bestandteil von Akten im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO sind (was der Beklagte für die Akten der für den Haushaltsentwurf verantwortlichen Stadtkämmerei verneint hat, jedenfalls für die Akten der Amtsleitungen und Dezernate aber offen ist), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen; denn die Frage, ob Fraktionsgemeinschaften ein Unterrichtungs- oder Auskunftsrecht über die (zusätzlichen) Stellenforderungen nachgeordneter Stellen der Gemeindeverwaltung haben, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
32 
Beschluss vom 16.01.2019
33 
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten wird der Streit allgemein gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 10.000,- EUR bemessen (vgl. Nr. 22.7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, juris, Rn. 14; anders allerdings VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris, Rn. 63 ohne weitere Begründung). Verfolgen wie hier mehrere Kläger in einem Verfahren das gleiche Ziel, sind die Werte der einzelnen Klagen dennoch gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs); dies ist hier nicht der Fall.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
Dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung die Klaganträge nach Hinweis des Gerichts teils erweitert und teils genauer gefasst haben, ist zulässig. Sofern und soweit darin eine Klagänderung liegen sollte, ist dem der Beklagte nicht entgegengetreten; diese wäre im Übrigen auch sachdienlich (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
14 
Mit den geänderten Klaganträgen sind die Klagen zwar zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
I.
15 
1. Die Klägerinnen als Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat und der Beklagte als Oberbürgermeister können als Organe der Gemeindeverfassung im innerstädtischen Kommunalverfassungsstreit Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein (gemäß § 61 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VwGO in analoger Anwendung, vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 17, Rn. 7 m.w.N.).
16 
Für Fraktionsgemeinschaften ergibt sich dies aus § 32a GemO i.V.m. der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Freiburg vom 18.10.1977, zuletzt geändert am 20.03.2018. Fraktionsgemeinschaften unterscheiden sich von Fraktionen im Allgemeinen dadurch, dass ihre Mitglieder nicht von einer, sondern von mehreren Listen gewählt sind. Fraktionsgemeinschaften sind, wie der Begriff deutlich macht, keine Fraktionen im Sinn von § 32a GemO. Fraktionen sind zunächst einmal Zusammenschlüsse der Mitglieder des Gemeinderats, die auf derselben Kommunalwahlliste kandidiert haben, u.U. können auch Zusammenschlüsse verschiedener Listen, die ein sehr hohes Maß an politischer Übereinstimmung haben, Fraktionen sein (vgl. Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags vom 18.10.2018 - WP 28/17 - BT-Drucks. 19/5200; Schwerdtfeger, Vereinbarungen von Schwesterparteien, NVwZ 2017, 841 zu VG Wiesbaden, Urt. v. 30.12.2016 - 6 K 1805/16.Wi -, juris). Gebildet werden Fraktionsgemeinschaften aus dem Bedürfnis von in der Regel kleineren Gruppierungen, die den Fraktionsstatus allein jeweils nicht erlangen können, sich zur Durchsetzung ihrer gemeinsamen politischen Vorstellungen zusammenzuschließen und dabei auch Fraktionsrechte zu erhalten. Der Gesetzgeber hat zwar davon abgesehen, Fraktionsgemeinschaften, anders als - erstmals im Jahr 2015 - Fraktionen, gesetzlich zu regeln (vgl. § 32a GemO). Dennoch ist das Recht zur Bildung auch von Fraktionsgemeinschaften wohl allgemein anerkannt (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14 Rn. 119; vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 20.03.2017 - 4 ZB 16.1815 -, juris; vgl. auch, allerdings zu eher niedrigen Anforderungen an eine Fraktionsbildung, Sächs. OVG, Beschl. v. 06.05.2009 - 4 A 116/09 -, juris). Ausdrücklich anerkannt sind sie in der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Freiburg. Zwar wird in deren § 2 ausdrücklich nur bestimmt, dass sich die Stadträte zu „Fraktionen“ zusammenschließen können und dass eine Fraktion aus mindestens drei Stadträten bestehen muss. Die Anerkennung von Fraktionsgemeinschaften ergibt sich aber ohne Weiteres aus ihrer ausdrücklichen Gleichstellung mit Fraktionen bei einzelnen Organrechten (§ 3 Abs. 2: Zusammensetzung des Ältestenrats und § 11 Abs. 2 und 3: Rederecht und Redezeit). Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung zudem bestätigt, dass darüber hinaus in der Praxis den Fraktionsgemeinschaften auch die weiteren Fraktionsrechte aus der Geschäftsordnung (insbesondere § 13 Abs. 1 und 2: Einflussnahme auf die Tagesordnung von Gemeinderat und von Ausschüssen) zugestanden sind. Zwischen den Beteiligten ist auch nicht etwa streitig, dass die Klägerinnen das für den Zusammenschluss als Fraktionsgemeinschaft erforderliche Maß an organisatorischer und inhaltlicher Zusammenarbeit erfüllen.
17 
2. Die Klagen sind als Feststellungsklagen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Denn zwischen den Klägerinnen als Fraktionsgemeinschaften und dem Beklagten als Oberbürgermeister besteht ein gemeinderechtlich erhebliches Rechtsverhältnis, da sie jeweils von der Gemeindeordnung in Verbindung mit der Geschäftsordnung des Gemeinderats mit jeweils eigenen Rechten bzw. Pflichten ausgestattet sind, die hier im Streit stehen. Dieses Rechtsverhältnis ist nicht begrenzt auf die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Anfrage der Klägerin zu 1 vom 07.03.2017 und deren Ablehnung durch den Beklagten im Schreiben vom 17.03.2017. Vielmehr hat der Beklagte allen Fraktionen und Fraktionsgemeinschaften sowie der weiteren Gruppierung im Gemeinderat deutlich gemacht, dass er künftig allgemein entsprechende Anfragen mit der von ihm für richtig gehaltenen Einschränkung beantworten werde.
18 
3. Aus diesem Grund steht auch nicht nur der Klägerin zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2 gemäß § 42 Abs. 2 VwGO eine Klagebefugnis zu. Denn auch bei ihr steht aufgrund der Rechtsauffassung des Beklagten ihr Organrecht auf Unterrichtung bzw. Auskunft infrage (vgl. BVerwG. Beschl. v. 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -, VBlBW 1999, 304 = juris, Rn. 22). Jedenfalls durch die in der mündlichen Verhandlung erweiterte Antragstellung ist das Klagebegehren beider Klägerinnen von der Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1 durch den Beklagten gelöst worden und kommt es nicht mehr darauf an, ob sich die Klägerin zu 2, um eine Klagebefugnis zu erhalten, dem ursprünglichen Antrag der Klägerin zu 1 hätte anschließen müssen (so für andere Fallgestaltungen VG Karlsruhe, Urt. v. 09.02.2017 - 9 K 933/16 -, juris, Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 02.04.2004 - 2 B 1229/04 -, juris, Rn. 2; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2017 - 1 K 8645/16 -, juris, Rn. 23, alle juris). Dementsprechend hat der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Klagebefugnis für den geänderten Klagantrag auch nicht mehr in Zweifel gezogen.
19 
Die Klagebefugnis fehlt den Klägerinnen auch nicht deshalb, weil sie möglicherweise nicht nur Auskunft im Sinne von § 24 Abs. 4 GemO, sondern Unterrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 GemO begehren und nicht Fraktionen, sondern (nur) Fraktionsgemeinschaften sind. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass in der Praxis der Kommunalverfassung der Stadt Fraktionsgemeinschaften dieses Organrecht zusteht.
20 
4. Schließlich ist das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerinnen nicht zweifelhaft.
II.
21 
Die Klagen sind aber nicht begründet. Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Unterrichtung bzw. Auskunft über die Stellenanträge der Amtsleitungen bzw. Dezernenten in den jeweils laufenden Haushaltsberatungen zu.
22 
1. Ein entsprechender Anspruch scheitert allerdings noch nicht daran, dass eine Anfrage nach sämtlichen über den Stellenplanentwurf hinausgehenden Stellenanmeldungen der Amtsleitungen und der Dezernate als Unterrichtung im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO verstanden werden könnte, auf die nicht einzelne Abgeordnete, sondern nur Fraktionen und die Gesamtheit eines Sechstels der Gemeinderäte Anspruch haben. Einer Abgrenzung zur Auskunft gemäß § 24 Abs. 4 GemO (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.03.1992 - 1 S 1762/91 -, BWGZ 1992, 472 = DÖV 1992, 838 = juris, sowie OVG Sachsen, Urt. v. 07.07.2015 - 4 A 12/14 - NVwZ-RR 2016, 193) bedarf es insoweit nicht, weil zulässigerweise von Gemeinderäten gebildeten Fraktionsgemeinschaften - wie Fraktionen - unabhängig von der Einhaltung des Quorums von einem Sechstel der der Gemeinderäte jedenfalls dann ein Recht auf Unterrichtung über Gemeindeangelegenheiten gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GemO zusteht, wenn die Geschäftsordnung des Gemeinderats bzw. ihre allgemeine Handhabung dies vorsieht. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindeordnung eine entsprechende Gleichbehandlung von Fraktionen und Gemeinderäten in den Gemeinden verbieten würde, hat die Kammer nicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zugang von Fraktionsgemeinschaften zu bestimmten Organrechten, die ein bestimmtes Quorum erfordern zur weiteren Minderung der Bedeutung dieser Einschränkung führt; denn die Minderung der Bedeutung des Quorums für einzelne Organrechte folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber die (meisten) von der Einhaltung von Quoren abhängigen Rechte auch den Fraktionen einräumt, die nach den Geschäftsordnungen der Gemeinderäte häufig von nur drei, in kleineren Gemeinden auch von nur zwei Gemeinderäten gebildet werden können (zur Kritik hieran vgl. LT-Drucks. 15/7265, Stellungnahme des Städtetags, Nr. 6; vgl. auch, noch weitergehend und nach Kritik von Kommunalverbänden gestrichenen, § 32a Abs. 4 GemO-E im Entwurf - Stand: 30.01.2015 - eines Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften, veröffentlicht im Internet-Beteiligungsportal des Landes).
23 
2. Unstreitig ist auch, dass die Frage, wie hoch der Stellenbedarf der Ämter ist, eine Angelegenheit der Gemeinde im Sinne von § 24 Abs. 3 GemO betrifft.
24 
3. Die Informationsrechte von Gemeinderäten auf Unterrichtung und Auskunft durch den (Ober-)Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 4 GemO umfassen aber nicht das Recht, von diesem die Standpunkte von Amtsleitern oder Dezernenten zu erfragen, die diese im verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozess vertreten bzw. vertreten haben. Ein entsprechendes Auskunfts- oder Unterrichtungsrecht der Klägerinnen besteht jedenfalls deshalb nicht, weil die Anspruchsberechtigten nach § 24 Abs. 3 und 4 GemO grundsätzlich nur eine Unterrichtung oder Auskunft durch den (Ober-)Bürgermeister verlangen können. Dies schließt nicht nur aus, dass sich Gemeinderäte insoweit - ohne Einverständnis des (Ober-)Bürgermeisters - unmittelbar an nachgeordnete Bedienstete der Gemeindeverwaltung wenden können. Dies schließt vielmehr auch aus, dass der (Ober-)Bürgermeister verpflichtet ist, darüber Auskunft zu geben, wie die ihm nachgeordneten Bediensteten der Gemeinde auf eine entsprechende Frage antworten würden oder wie sie - hierauf richtet sich das Begehren der Klägerinnen hier - gemeindeintern in der Vergangenheit eine solche Frage beantwortet haben. Dies mag eine Ausprägung des in der baden-württembergischen Gemeindeordnung nicht geregelten, aber in verschiedenen Zusammenhängen betonten Grundsatzes der Einheitlichkeit der Verwaltung sein (vgl. etwa VG Münster, Urt. v. 06.05.2011 - 1 K 508/10 -, NVwZ-RR 2011, 741; VG Potsdam, Beschl. v. 19.11.1997 - 2 L 1202/97 -; § 52 Abs. 1 nw GemO), folgt aber jedenfalls unmittelbar schon aus dem Wortlaut der genannten Vorschriften und im Übrigen auch aus einer Gesamtschau der gemeinderätlichen Informationsrechte.
25 
Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf § 33 Abs. 2 Halbs. 2 GemO hin. Nach dieser Vorschrift muss der (Ober-)Bürgermeister bzw. Vorsitzende des Gemeinderats auf Verlangen des (ganzen) Gemeinderats einen Bediensteten zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen. Dabei macht der Umstand, dass ein solches Befragungsrecht allein auf sachverständige Auskünfte gerichtet ist, und der Umstand, dass ein entsprechendes Recht nur dem ganzen Gemeinderat zusteht, deutlich, dass der Gesetzgeber im Verhältnis von Gemeinderat zu (Ober-)Bürgermeister letzteren davor schützen will, in einen (fachlichen) Gegensatz zu den nachgeordneten Bediensteten der Verwaltung zu geraten. Überdies ist anerkannt, dass nachgeordnete Bedienstete der Gemeindeverwaltung bei der Beantwortung entsprechender Fragen weisungsgebunden sind (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 31.07.2009 - 4 O 127/09 -; VG Magdeburg, Beschl. v. 09.11.2015 - 9 B 745/15 -; VG Meiningen, Beschl. v. 14.04.2015 - 2 K 286/14 -, alle juris).
26 
Dieses vom Wortlaut der Vorschriften vorgegebene Verständnis entspricht der starken Stellung, welche die Gemeindeverfassung nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung dem (Ober-)Bürgermeister als Leiter der Gemeindeverwaltung (§ 44 Abs. 1 GemO) gegenüber dem Gemeinderat einräumt. Diese Stellung wäre beeinträchtigt, wenn der (Ober-)Bürgermeister verpflichtet wäre, mittels des Rechts auf Unterrichtung oder Auskunft den Gemeinderäten Einblick in den verwaltungsinternen Meinungsbildungsprozess zu geben. Denn schon die Offenlegung einer Meinungsverschiedenheit mit einer nachgeordneten Leitungsebene in der Verwaltung könnte ggf. die jeweilige Überzeugungskraft des (Ober-)Bürgermeisters in einzelnen Fragen gegenüber dem Gemeinderat schwächen, erst Recht bestünde eine solche Möglichkeit, wenn der (Ober-)Bürgermeister folgerichtig auch gezwungen wäre, auf weitere Nachfragen jeweils die abweichende Meinung der nachgeordneten Verwaltungsebene zu erläutern.
27 
Dass der (Ober-)Bürgermeister somit nicht zur Meinung der nachgeordneten Bediensteten der Gemeindeverwaltung befragt werden kann, gilt allgemein und damit auch für das Klageziel der Klägerinnen, Auskunft oder Unterrichtung über (zusätzliche) Stellenforderungen der Amtsleitungen und Dezernate zu erhalten, um ihr Organrecht, den Gemeindehaushalt zu beraten und zu beschließen, sachgemäß ausüben zu können. Insoweit erscheint es der Kammer zwar nicht als zweifelhaft, dass die geforderte Unterrichtung bzw. Auskunft für den Gemeinderat hilfreich wäre, den vom (Ober-)Bürgermeister vorgelegten Haushaltsplanentwurf kritisch zu würdigen und ggf. - auch nach Einholung weiterer Auskünfte zu evtl. gegebenen Defiziten bei der Ausstattung mit Stellen in einzelnen Bereichen - die Notwendigkeit von Änderungsanträgen zu begründen. Dagegen lässt sich wohl auch nicht einwenden, dass der Gemeinderat mit der Haushaltssatzung auch den Stellenplan beschließt (§ 80 Abs. 1 Satz 4, § 57 GemO, § 5 GemHVO), der von ihm beschlossene Stellenplan aber nicht die Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte umfasst, weil die insoweit vorgesehene Verteilung dem Stellenplan nur nachrichtlich beigefügt wird (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GemHVO, vgl. auch Anlage 11 zu § 5 GemHVO, Teil C). Denn aus dieser Übersicht ergibt sich jedenfalls, wie sich die Gesamtzahl der Stellen nach der Vorstellung des (Ober-)Bürgermeisters auf die Teilbereiche verteilt und lassen sich daraus ggf. Hinweise dafür gewinnen, ob der Gemeinderat zusätzliche Stellen in den Stellenplan aufnehmen sollte, ggf. unter Verzicht auf andere Ausgaben. Auch haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung wohl mit Recht darauf hingewiesen, dass jedenfalls die abschließende Meinung der Amtsleitungen oder Dezernenten zur Erforderlichkeit von (zusätzlichen) Stellen im Allgemeinen sehr stark von objektiven Gegebenheiten und weniger von subjektiven Einschätzungen geprägt sein dürfte. Dies alles ändert aber nichts daran, dass es letztlich dem (Ober-)Bürgermeister in seiner Gesamtverantwortung obliegt, gegenüber dem Gemeinderat eine einheitliche Auffassung der Verwaltung zur Notwendigkeit von Stellen zu vertreten, mit der er die Teil- Stellenwünsche der Amtsleitungen und Dezernate abschließend bewertet und in einen Ausgleich gebracht hat.
28 
Diese Auslegung von § 24 Abs. 3 Satz 1 und § 24 Abs. 4 GemO wird auch dadurch gestützt, dass das Interesse der Verwaltung, ihre interne Willensbildung vor Preisgabe zu schützen, auch sonst anerkannt ist (vgl. im Informationsfreiheitsrecht etwa § 28 Abs. 2 Nr. 2 UVwG, § 8 UIG und dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2017 - 10 S 436/15 -, Rn. 40; ferner § 3 Nr. 3 IFG und § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG; vgl. auch, zum Recht von Bundestagsabgeordneten, die Regierung zu befragen, BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 - 2 BVerfGE 2/11 -, BVerfGE 147, 50 = NVwZ 2018, 51 = juris, Rn. 227 ff.).
29 
Die gefundene Auslegung fügt sich schließlich auch in die Systematik der Informationsrechte des Gemeinderats ein. Denn neben dem Auskunfts- und dem Unterrichtungsrecht steht dem Gemeinderat ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO zu. Dieses erlaubt über die Unterrichtung von Entscheidungen und Sachverhalten hinaus den Einblick in die verwaltungsinternen Abstimmungs-, Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse, soweit sie verschriftlich und nach den Grundsätzen geordneter Aktenführung, ggf. auch der gemeindlichen Aktenordnung, verschriftlicht (bzw. bei elektronischer Aktenführung gespeichert) und Bestandteil von Akten geworden sind. Wegen dieses besonders umfassenden Einblicks setzt das Recht des Gemeinderats auf Akteneinsicht aber voraus, dass es von einem Viertel des Gemeinderats geltend gemacht wird. Die Regelung eines eigenen Akteneinsichtsrechts und die Festsetzung unterschiedlich hoher Quoren legen eine Differenzierung der Reichweite des jeweiligen Informationsrechts gegenüber dem (Ober-)Bürgermeister nahe. Ob eine Wahrnehmung dieses Rechts dem hier gegebenen Informationsinteresse der Klägerinnen dienen würde, es ggf. aus den obenstehenden Überlegungen zumindest bis zur Entscheidung des (Ober-)Bürgermeisters über die Einbringung des Haushaltsplanentwurfs zu beschränken wäre und ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang die Stellenanmeldungen der oberen Fachebenen der Verwaltung Bestandteil von Akten im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 GemO sind (was der Beklagte für die Akten der für den Haushaltsentwurf verantwortlichen Stadtkämmerei verneint hat, jedenfalls für die Akten der Amtsleitungen und Dezernate aber offen ist), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
31 
Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen; denn die Frage, ob Fraktionsgemeinschaften ein Unterrichtungs- oder Auskunftsrecht über die (zusätzlichen) Stellenforderungen nachgeordneter Stellen der Gemeindeverwaltung haben, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
32 
Beschluss vom 16.01.2019
33 
Der Streitwert wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
34 
Gründe
35 
Bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten wird der Streit allgemein gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 10.000,- EUR bemessen (vgl. Nr. 22.7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, juris, Rn. 14; anders allerdings VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 20.11.2018 - 1 S 1824/18 -, juris, Rn. 63 ohne weitere Begründung). Verfolgen wie hier mehrere Kläger in einem Verfahren das gleiche Ziel, sind die Werte der einzelnen Klagen dennoch gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, es sei denn, sie begehren oder bekämpfen eine Maßnahme als Rechtsgemeinschaft (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs); dies ist hier nicht der Fall.
36 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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published on 20/03/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
published on 09/02/2017 00:00

Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.Auf die Klage der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat D
published on 09/11/2015 00:00

Gründe 1 Der Antragsteller ist Fraktionsvorsitzender der Fraktion „F...“ im Gemeinderat A-Stadt und begehrt als Gemeinderatsmitglied die Auskunft bezüglich der im Tenor genannten Fragen von dem Bürgermeister der Gemeinde A-Stadt. 2 Er be
published on 18/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. August 2010 - 2 K 1720/10 - werden zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdever
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Annotations

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf

1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1,
3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Schutzgüter im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 6,
ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 2 und 4 genannten Gründe abgelehnt werden.

(2) Soweit ein Antrag

1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 bezieht,
3.
bei einer Stelle, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, gestellt wird, sofern er nicht nach § 4 Absatz 3 weitergeleitet werden kann,
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
5.
zu unbestimmt ist und auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 4 Absatz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wird,
ist er abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.

(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.