Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 4 ZB 16.1815

published on 20/03/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2017 - 4 ZB 16.1815
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Tenor

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung der Ausschüsse des Kreistags des Beklagten. Bei der Kreistagswahl 2014 ergab sich folgende Sitzverteilung für den insgesamt aus 60 Sitzen bestehenden Kreistag: CSU 28 Sitze, SPD 8 Sitze, Bündnis 90/Die Grünen 6 Sitze, UWG 10 Sitze, WGW 5 Sitze, FDP 1 Sitz und ÖDP 2 Sitze. In der Geschäftsordnung für den Kreistag, den Kreisausschuss und die weiteren Ausschüsse wurde festgelegt, dass die Mitglieder des Kreisausschusses vom Kreistag aufgrund der Vorschläge der Parteien und Wählergruppen nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren mit Mehrheitsklausel ermittelt werden sollen. Bei gleicher Dezimalzahl von Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften entscheide die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. Die Ausschussbesetzung müsse dem Erfordernis der Spiegelbildlichkeit des Kreistages Rechnung tragen. Gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 5 der Landkreisordnung (LKrO) könnten sich Einzelmitglieder und kleine Gruppen des Kreistages, die aufgrund des Stärkeverhältnisses im Kreisausschuss nicht vertreten wären, zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Ausschuss zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften). Die gleiche Regelung gelte für den Finanzausschuss, den Ausschuss für Bau, Wirtschaft und Infrastruktur sowie den Ausschuss für Umwelt, Nahverkehr, Natur und Tourismus, denen ebenfalls neben dem Landrat je 12 Kreisräte angehörten. Einen Antrag einzelner Fraktionen, die oben genannte Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass für die Besetzung der Ausschüsse das Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren gewählt werde, um das Spiegelbildgebot besser umzusetzen, lehnte der Kreistag am 9. Mai 2014 ab.

Bei der Ausschussbesetzung wurde bei Ermittlung der Proportionalzahl nach Hare/ Niemeyer jeweils ein Bruchteilsrest von 0,6 für die CSU, die SPD und die Klägerin errechnet, so dass für die Vergabe der letzten zwei Sitze im Kreisausschuss die größere Zahl der bei der Kreistagswahl auf die Wahlvorschläge der CSU und SPD abgegebenen Stimmen ausschlaggebend war.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage und beantragte, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin in sämtlichen Ausschüssen bis auf den Rechnungsprüfungsausschuss sowie den Ausschuss für Jugend, Familie und Soziale Netzwerke jeweils einen Sitz zuzubilligen, der CSU korrespondierend einen Sitz weniger zuzubilligen. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass das verfügbare Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers dem verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit tatsächlich näher komme. Das Auswahlermessen des Beklagten sei vorliegend auf Null reduziert, weil die vorgenommene Berechnung dazu führe, dass die Klägerin als Ausschussgemeinschaft in keinem der Ausschüsse vertreten sei. Das Wählerverhalten habe gezeigt, dass auch kleinere Parteien Einfluss nehmen können sollten. Bei verbleibender Verteilung der Ausschusssitze könne die CSU sämtliche von ihr gewollten Anträge erfolgreich durchsetzen.

Mit Urteil vom 22. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die angegriffene Verteilung der Ausschusssitze sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Gemäß Art. 27 Abs. 2 Satz 2 LKrO habe der Kreistag bei der Besetzung des Kreisausschusses und der weiteren Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Jeder Ausschuss einer Kreisvertretung müsse folglich ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. Dem habe der Beklagte mit dem Berechnungsverfahren nach Hare/Niemeyer und der Anwendung der Pattauflösungsklausel des Rückgriffs auf die Zahl der bei der Wahl auf die Parteien und Wählergruppen abgegebenen Stimmen Rechnung getragen. Bei der Anwendung dieses Verfahrens hätten 10 der 12 Ausschusssitze über die errechneten ganzen Zahlen vergeben werden können. Für die verbleibenden zwei Sitze habe sich eine Pattsituation zwischen den Fraktionen der CSU, der SPD und der Klägerin ergeben, da diese den gegenüber anderen Bewerbern höheren gleichen Zahlenbruchteil von 0,6 gehabt hätten. Diese Pattsituation sei durch Rückgriff auf die bei der Wahl auf die Parteien jeweils abgegebenen Stimmen aufgelöst worden. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der Besetzung der Ausschüsse das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers anzuwenden. Der Landesgesetzgeber habe den kommunalen Gremien kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, diese hätten bei der Besetzung der Ausschüsse grundsätzlich die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Berechnungsverfahren. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass das Restverteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer dem Gebot der Wahlgleichheit entspreche und die Entscheidung des Kreistags für dieses Verfahren nicht zu beanstanden sei. Gewisse Abweichungen vom mathematisch genauen Proporz träten bei jedem Verteilungsverfahren auf. Kein Wahlsystem könne die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter Konsequenz herstellen. Bei jedem Verfahren würden Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Zu einer nicht mehr hinnehmbaren Überaufrundung könne es bei der Anwendung des Hare/Niemeyer-Verfahrens systembedingt nicht kommen. Die Beteiligten seien sich im vorliegenden Fall einig darüber, dass diejenige Fraktion bzw. Ausschussgemeinschaft mit einem Zahlbruchteil von 0,6 aus dem mathematischen Idealanspruch bezogen auf die Stärkeverteilung im Plenum, die einen Sitz nicht erhalte, im Verhältnis zu den erreichten Sitzen im Kreistag jeweils mit dem gleichen Prozentsatz weniger erhalte, als dies dem exakt errechneten Ergebnis entspreche. Die Regelung, dass bei einer Pattauflösung anstelle eines Losentscheids auf die bei der Wahl des Kreistags für die einzelnen Parteien abgegebenen Stimmen zurückzugreifen sei, sei verfassungsgemäß. Soweit die Klägerin für den Rückgriff auf die Wählerstimmen eine eigene Berechnung anstelle und dabei den aufgrund der ganzen Zahlen errechneten Ausschusssitzen jeweils Wählerstimmen zurechne, sei eine solche Berechnung weder mit dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 LKrO bzw. § 33 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung des Beklagten noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung vereinbar. Es möge sein, dass das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers dem möglichst gleichen Erfolgswert der Wählerstimmen in bestmöglicher Weise näher komme. Die Verteilung der Ausschusssitze geschehe aber nicht mehr im Vollzug der Landkreiswahl. Die Wahl habe mit der Bildung des Kreistages ihren Abschluss gefunden. Die Bildung der Ausschüsse und die Verteilung der Ausschusssitze lägen nun auf der Ebene der Selbstorganisation des durch die Wahl bereits abschließend konstituierten Kreistages. Das Gericht habe nicht eine von der Klägerin gewünschte Rechtslage zu berücksichtigen, sondern vielmehr die aktuelle Rechtslage, die verfassungsgemäß sei. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dürfe nämlich der Gesetz- oder Satzungsgeber dem Gesichtspunkt, dass sich eine große Mehrheit der Stimmen für einen Wahlvorschlag auch in der Sitzverteilung widerspiegeln müsse, den Vorzug geben gegenüber dem Bestreben, Wählerstimmen möglichst gleichmäßig zu berücksichtigen. Nicht jede kleine Gruppe des Kreistags habe Anspruch auf einen Sitz in den Ausschüssen. Der Kreistag müsse kein Berechnungsverfahren wählen, welches kleinere Gruppierungen begünstige. Kleineren Gruppen oder Minderheiten sei der Gesetzgeber durch die Vorschriften über die Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften bei der Vergabe von Ausschusssitzen bereits entgegengekommen. Voraussetzung dafür sei aber eine ausreichende zahlenmäßige Stärke der Ausschussgemeinschaft. Im vorliegenden Fall verfüge die Klägerin als Ausschussgemeinschaft aber auch nur über 5% der Sitze des Kreistages. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass ihre Mandatswahrnehmung erschwert werde, wenn sie in keinem Ausschuss vertreten sei, erforderten Billigkeitserwägungen keine Korrektur des erzielten Ergebnisses. Billigkeitserwägungen stellten nach der Rechtsprechung keinen brauchbaren Maßstab dar, der den Entscheidungen über die Sitzverteilung zugrunde gelegt werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreterin des öffentlichen Interesses am Verfahren. Sie stellte keinen eigenen Antrag, hält aber die Ablehnung des Antrags für rechtens.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kreistag des Beklagten aufgrund seiner Geschäftsordnung in rechtmäßiger Weise eine Besetzung seiner Ausschüsse vorgenommen hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (siehe dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009, 850/ 851; B.v. 10.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 m.w.N.). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die einzelnen Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel.

In den Nr. 1 bis 6 des Begründungsschriftsatzes vom 30. September 2016 für den Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Sie rügt, dass das verfügbare Verfahren Sainte-Laguë/Schepers dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit tatsächlich näher komme. Das Auswahlermessen des Beklagten sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert, weil sonst die Gemeinschaft der Klägerin in keinem Ausschuss vertreten sei. Dies vertrage sich nicht mit dem Wählerverhalten. Das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers sei das bessere und exaktere Verfahren. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Dezember 1974 (BayVBl 1975, 166; VerfGH 27,10) Bezug nehme, wonach für den Rückgriff auf die größere Zahl von Wählerstimmen von Parteien wegen der Berücksichtigung des sich daraus ergebenden jeweils größeren politischen Gewichts ein sachlicher Grund bestehe, liege darin eine Falschinterpretation des Wortes „Rückgriff“. Dieser Rückgriff könne sich nur auf die Stimmenzahlen beziehen, die bei der Sitzverteilung für die Ausschüsse noch nicht durch ganze Mandate verbraucht seien. Eine solche Betrachtungsweise sei mathematisch gerechter.

Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, ob mit der vorliegenden Fassung der Geschäftsordnung des Kreistags des Beklagten eine rechtmäßige Besetzung der Ausschüsse erfolgt ist, zutreffend auseinander gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass mit der Konstituierung des Kreistages selbst der Wahlvorgang abgeschlossen ist und es nunmehr lediglich noch darauf ankommt, Ausschüsse zu bilden, die nach Möglichkeit ein Spiegelbild des Kreistags abbilden sollen. Es soll also ein Abbild der jeweiligen Stärkeverhältnisse im Kreistag erreicht werden. Das Verwaltungsgericht hat ebenso zutreffend darauf hingewiesen, dass sich bei einer maßstabsgetreuen Verkleinerung des Kreistages von 60 Sitzen zu einem Kreisausschuss mit 12 Sitzen ein rechnerischer Idealanspruch für die CSU von 5,6 Sitzen, für die SPD von 1,6 Sitzen und für die Fraktionsgemeinschaft der Klägerin von 0,6 Sitzen ergeben habe. Somit standen nach Vergabe der Ausschusssitze nach den Vorkommastellen noch zwei Ausschusssitze zur Vergabe an, während es drei Anwärter auf diese Sitze mit jeweils einer Nachkommastelle von 0,6 gibt. Nachdem weder Sitze noch Mandatsträger teilbar sind, wird zwangsläufig jeder der drei Anwärter, der tatsächlich keinen Sitz im Kreisausschuss (und in den anderen von der Klägerin angeführten Ausschüssen) erhält, 0,6 von 12 Anteilen des Kreisausschusses weniger erhalten, als ihm rechnerisch nach seinem Idealanspruch bezogen auf seinen Stärkeanteil im Plenum zusteht. Diese Pattsituation löst die Geschäftsordnung des Beklagten so, wie es Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Landkreisordnung gestattet, nämlich statt eines Rückgriffs auf das Losverfahren mit einem Rückgriff auf die Zahl der jeweiligen auf die Parteien bei der Wahl abgegebenen Stimmen.

Die von der Klägerin mit ihrer Klage erstrebte Zuteilung eines Sitzes im jeweiligen Ausschuss zu Lasten der CSU wäre im vorliegenden Fall nur geboten, wenn die Klägerin einen Anspruch darauf hätte, dass bei der Ausschussbesetzung zwingend das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers zur Anwendung gelangte. Einen Anspruch auf Anwendung dieses aus Sicht der Klägerin mathematisch vorzugswürdigeren Verfahrens gibt es jedoch nicht (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 8 B 19/97 - juris Rn. 2; BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 8 C 18/03 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.1159 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 4 BV 03.117 - juris Leitsatz 2 und Rn. 46, 63: Ungeeignetheit eines Berechnungsverfahrens nur bei sog. Überaufrundung, Überprüfung nur ergebnisbezogen, nicht verfahrensbezogen; ebenso BayVGH, U.v. 8.5.2015 - 4 BV 15.201 - juris 29/30; VG Regensburg, U.v. 14.1.2015 - RN 3 K 14.1045 - juris Rn. 61; für die Bildung von Landtagsausschüssen vgl. BayVerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf.32-IVa-09 - juris Rn. 36 und 56: autonome Gestaltungsfreiheit; zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen vgl. BayVerfGH, E.v. 26.10.2009 - Vf. 16-VII-08 - juris Rn. 33, 37, 39 und 43 m.w.N.). Es kommt im vorliegenden Fall auch der Spiegelbildlichkeit nicht tatsächlich näher, weil nach dem mathematischen Idealanspruch in Bezug auf die Verteilung der Sitze im Plenum eben für drei Anwärter auf noch zwei zu vergebende Sitze jeweils eine Nachkommastelle von 0,6 zu berücksichtigen ist. Es würde also zwangsläufig auch nach dem von der Klägerin favorisierten Berechnungsverfahren eine Partei oder Ausschussgemeinschaft gegenüber ihrer tatsächlichen Bedeutung im Plenum des Kreistags benachteiligt bzw. bevorteilt. Erhielte die Klägerin zu Lasten der CSU in den Ausschüssen einen Sitz mehr, so fiele die CSU von erreichten 46% im Kreistag auf nur noch 41,66% im Ausschuss. Demgegenüber stiege die Klägerin von 5% im Kreistag auf 8,33% in den Ausschüssen.

Der von der Klägerin hervorgehobene Zusammenhang mit dem Wählerverhalten greift als Argument im vorliegenden Fall nicht durch. Zum einen ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt, dass bei der Verkleinerung eines Gremiums nicht zwangsläufig jede kleine Gruppe auch einen Sitz in dem jeweiligen Ausschuss erhalten kann und muss (BVerwG, U.v. 9.12.2009 - 8 C 17/08 - juris Rn. 29). Sofern mit dem Hinweis auf das Wählerverhalten auf die Erfolgswertgleichheit der abgegebenen Stimmen und eine diesbezügliche etwaige Optimierung angespielt werden soll, geht auch dieses Argument im vorliegenden Fall fehl. Denn zum einen soll die Ausschussbesetzung nicht das Verhältnis der bei der Wahl zum Kreistag abgegebenen Wählerstimmen widerspiegeln (VG Regensburg, U.v. 14.1.2015 - RN 3 K 14.1045 - juris Rn. 43 und 53 m.w.N.), sondern die Ausschussbesetzung soll ein verkleinertes Bild der durch die Wahl von den Parteien und Fraktionen erreichten Sitzverteilung im Plenum des Kreistags wiedergeben (für Landtagsausschüsse vgl. BayVerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 - juris Leitsatz 2 und Rn. 43). Die Wahl hat mit der Bildung des Kreistags ihren Abschluss gefunden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.1992 - 4 B 91.2372 - juris Rn. 12). Zudem dürfte bei einer Betrachtung der Wählerstimmen nicht der Umstand nicht der Umstand übersehen werden, dass die Klägerin eine bloße Ausschussgemeinschaft nach der Landkreisordnung ist, die beiden hinter ihr stehenden Parteien jedoch getrennt zur Wahl angetreten sind und auch nur getrennt und in Konkurrenz zueinander Wählerstimmen erhalten haben.

Dass die beiden Parteien, die hinter der Klägerin als Ausschussgemeinschaft stehen, bei dem Vorgehen des Beklagten über keinen Sitz in den genannten Ausschüssen verfügen, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass deshalb das Auswahlermessen des Beklagten bezüglich der Auswahl des Zählverfahrens auf Null reduziert sei. Es gibt keinen Billigkeitsgrundsatz dahingehend, dass Parteien oder Ausschussgemeinschaften durch die Wahl eines passenden Auswahlverfahrens so (über) repräsentiert werden müssten, dass auch sie einen Ausschusssitz erhalten können (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.1992 - 4 B 91.2372 - juris Rn. 16 bis 18 für die Bestimmung der Ausschussgröße).

Das Argument der Klägerin, dass bei dem Pattauflösungsverfahren des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 LKrO beim Rückgriff auf die Stimmenzahlen für die Parteien nur auf solche Stimmenzahlen Bezug genommen werden könne, die noch nicht durch ganze Mandate „verbraucht“ seien, wirft ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Auch insofern wird letztlich wieder nur mit Stimmenzahlen operiert, die jedoch nicht den Ausgangspunkt für das Verkleinerungsproblem eines Plenums hin zum Ausschuss darstellen. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit eindeutig. Dass nur noch der Rückgriff auf bestimmte, noch nicht durch Mandatsverteilung verbrauchte Stimmenzahlen erlaubt sei, ist dem Gesetzestext nicht ansatzweise zu entnehmen. Im Übrigen wäre auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Wähler bei der Wahl des Kreistages gerade nicht den beiden hinter der Ausschussgemeinschaft der Klägerin stehenden Parteien als Verbund ihre Stimme gegeben haben.

2. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B.v. 16.11.2010 - 6 B 58.10 - juris Rn. 3).

Der Zulassungsgrund ist bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

In Nr. 6 des Begründungsschriftsatzes vom 30. September 2016 verweist die Klägerin auf § 33 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Beklagten und die darin enthaltene Anforderung an die Ausschussbesetzung, nämlich dass die Ausschussbesetzung dem Erfordernis der Spiegelbildlichkeit des Kreistages Rechnung tragen müsse. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber argumentiert, dass auf Ausschussebene der Spiegelbildlichkeit nicht mehr Rechnung getragen werden müsse bzw. nicht in dem Maß, wie es mit dem anzuwendenden Verfahren Sainte-Laguë/Schepers am gerechtesten sei. Es fehlt bei diesem Sachvortrag, der sich letztlich in Begründungselementen des Verwaltungsgerichts verliert, an der Darlegung und klaren Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, wie vor allem den Ausführungen auf S. 9 des Urteilsabdrucks zu entnehmen ist, in keiner Weise darauf abgestellt, dass das Spiegelbildlichkeitsgebot bei der Ausschussbesetzung keine Bedeutung haben solle.

Sollten die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dahingehend zu verstehen sein, dass es um die Rechtsfrage des Anspruchs auf ein bestimmtes mathematisches Zählverfahren gehe, so ist diese Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig, weil es, wie oben bereits dargelegt, einen Rechtsanspruch auf Verwendung nur eines bestimmten Zählverfahrens nicht gibt. Die Landesanwaltschaft Bayern weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, dass kein Zählsystem die Spiegelbildlichkeit in letzter Konsequenz herstellen kann, weil immer einzelne Parteien oder Fraktionen zwangsläufig über- oder unterrepräsentiert werden.

Soweit die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2016 ihren Vortrag erweitert und nun darauf abstellt, dass die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sich daraus ergebe, dass bei der Auflösung der Pattsituation nur Rückgriff auf die Wählerstimmen genommen werden dürfe, die noch nicht für die Vergabe von vollen Sitzen im Ausschuss verbraucht seien, ist dies eine neue, bislang von der Klägerseite nicht im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Bedeutung vorgetragene Argumentation. Diese ist, weil außerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung vorgetragen, nicht zu berücksichtigen. Soweit weiter ausgeführt wird, dass das Verfahren Sainte-Laguë/Schepers das bessere Verfahren im Sinne eines aus Wählerstimmenverhältnissen abgeleiteten Gütemaßes sei, wird erneut übersehen, dass es bei der Ausschussbesetzung um eine Verkleinerung der Proportionen der von den einzelnen Parteien im Kreistag erreichten Stärkeverhältnisse geht und nicht um eine Optimierung der bei der Kreistagswahl selbst abgegebenen Stimmengewichte, wobei dabei auch noch zu berücksichtigen wäre, dass die beiden Parteien, die im vorliegenden Fall eine bloße Ausschussgemeinschaft bilden, bei der Wahl getrennt in Konkurrenz zueinander angetreten sind und es gerade keinen einheitlichen Wählerwillen der auf sie zusammen abgegebenen Stimmen gibt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/05/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre
published on 14/01/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Fraktion der Freien Wähler (
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Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 09/01/2019 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die beiden Klägerinnen sind jeweils Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat der Stadt Freiburg. Sie begehren vom beklagte
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.