Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2017 - 9 K 933/16

published on 09/02/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Feb. 2017 - 9 K 933/16
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Tenor

Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Klage der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. wird festgestellt, dass die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, rechtswidrig war.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 1.,3., 4. und 5. jeweils zu 3/28, der Kläger zu 2., die Klägerinnen zu 6. und 7. und der Beklagte jeweils zu einem Siebtel. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1.,3.,4. und 5. trägt der Beklagte jeweils zu einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. jeweils zu 3/28, der Kläger zu 2. und die Klägerinnen zu 6. und 7. jeweils zu einem Siebtel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Kläger sind Mitglieder des Gemeinderats der Gemeinde XXX. Die Kläger zu 1., 2., 3., 4. und 5. gehören der siebenköpfigen CDU-Fraktion an, die Klägerinnen zu 6. und 7. bilden zusammen die Fraktion „Mensch und Umwelt“. Sie begehren in ihrer Eigenschaft als Gemeinderäte die Feststellung, dass mehrere Maßnahmen des beklagten Bürgermeisters rechtswidrig waren.
Die Kläger wenden sich zum einen gegen die Weigerung des Beklagten, in einer vergangenen Sitzung des Gemeinderats über einen bestimmten Standort zur Flüchtlingsunterbringung im Gemeindegebiet beraten und beschließen zu lassen. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 27.07.2015 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, geeignete Grundstücke und Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen im Gemeindegebiet zu suchen und dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung Standorte zu empfehlen. In der Sitzung des Gemeinderats vom 21.09.2015 wurden die aus Sicht der Verwaltung für die Flüchtlingsunterbringung infrage kommenden Standorte vorgestellt. Darunter waren auch die Flurstücke 4765 bis 4769 am Ortseingang von Bilfingen, auf denen bereits die Errichtung eines Feuerwehrhauses geplant war (im Folgenden: Feuerwehrstandort). Von den zehn aus Sicht der Verwaltung geeigneten Standorten wurden vier zur Abstimmung des Gemeinderats gestellt und hinsichtlich zweier Standorte ein positiver Beschluss gefasst. Der Feuerwehrstandort wurde nicht zur Abstimmung gestellt. Im Zeitraum vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 gingen bei der Gemeinde Kämpfelbach aus der Mitte des Gemeinderats weitere Standortvorschläge ein, eingereicht unter anderem von den Klägern zu 1., 2., 3. und der Klägerin zu 6. Zwei der eingereichten Vorschläge waren allerdings bereits in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden. So schlug der Kläger zu 1. mit E-Mail vom 17.11.2015 den bereits damals vorgestellten Feuerwehrstandort vor. Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats am 07.12.2015 sah daraufhin unter dem Tagesordnungspunkt 2 „Flüchtlingsunterbringung, Beratung und Beschlussfassung“ vor, zunächst die von den Gemeinderäten vorgeschlagenen neuen Asylstandorte bekanntzugeben (Buchst. a), dann das weitere Vorgehen bei den Asylstandorten festzulegen (Buchst. b) und schließlich über die Behandlung der Bauanträge des Landratsamts Enzkreis zu entscheiden (Buchst. c). In der diesem Tagesordnungspunkt zugrunde liegenden Sitzungsvorlage (Nr. 16/71/2015) waren alle Standortvorschläge, die im Zeitraum vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Gemeinde Kämpfelbach eingegangen waren, enthalten. Am Ende der Sitzungsvorlage wird ausgeführt, dass der Gemeinderat nach Wertung und abschließender Prüfung seiner ab dem 16.11.2015 bei der Gemeindeverwaltung eingereichten Standorte eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen habe. Als „Beschlussvorschlag“ wird formuliert: „Das Gremium beschließt das weitere Vorgehen“. In der Sitzung vom 07.12.2015 wurde laut Niederschrift eingangs ein Sachvortrag über alle in der Sitzungsvorlage erwähnten Standorte gehalten, vom Beklagten wurden jedoch nur die 19 Standorte zur Abstimmung gestellt, die noch nicht in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden waren. Im Nachgang zu diesen Abstimmungen verlas Gemeinderat Dr. XXX laut Sitzungsniederschrift eine Stellungnahme, in der es - auszugsweise - heißt:
„Die von mir nun vorgetragenen Stellungnahmen zu diesem Tagesordnungspunkt sind gemeinsam mit weiteren Gemeinderäten über die Fraktionsgrenzen hinweg erarbeitet worden. Ich spreche folglich auch im Namen folgender hierbei beteiligter Gemeinderäte: XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX. … Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat, schlagen wir vor, dass die Gemeindeverwaltung das Land-ratsamt beauftragt, einen Bauantrag über eine Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen am Standort XXX (angedachtes Gelände für gemeinsames Feuerwehrgebäude) zu stellen. Dieser kann dann in einer Sondersitzung des Gemeinderats zeitnah genehmigt werden. ...“
Ausweislich der Sitzungsniederschrift kam es aufgrund des in der Stellungnahme enthaltenen Vorschlags, den geplanten Feuerwehrstandort als Platz für eine Wohncontaineranlage zur Verfügung zu stellen und das Landratsamt zu beauftragen, einen entsprechenden Bauantrag zu stellen, im Gremium zu einer kontroversen Diskussion. Der Beklagte führte der Niederschrift zufolge aus, dass über den Feuerwehrstandort sowie einen weiteren Standort in der heutigen Sitzung kein weiterer Beschluss gefasst werden könne, da diese Standorte bereits Teil des Beschlusses vom 21.09.2015 gewesen seien. Der Gemeinderat könne nicht innerhalb von sechs Monaten ein- und dasselbe Thema (Standort) auf die Tagesordnung setzen und darüber Beschluss fassen.
Zum anderen rügen die Kläger die verspätete Zuleitung von Sitzungsniederschriften. Die Sitzungsniederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 02.02.2015, 23.02.2015, 23.03.2015, 11.05.2015, 17.06.2015 und 27.07.2015 wurden zwischen knapp fünf Monaten und bis zu neuneinhalb Monaten später den Gemeinderäten zur Kenntnis gebracht.
Schließlich wenden sich die Kläger gegen Eilentscheidungen des Beklagten. Am 30.07.2014 entschied der Beklagte, Personalcomputer für die XXX zum Preis von 7.078,12 EUR und eine Küche, Möbel und Spielsachen für die Ausstattung des Kindertreffs e.V. zu einem Preis von insgesamt 70.199,28 EUR zu erwerben. Der Beklagte unterrichtete den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.09.2014 über diese beiden Entscheidungen.
Die Kläger haben am 04.03.2016 Klage erhoben. Ihr ursprüngliches weiteres Begehren festzustellen, dass das Zurverfügungstellen des Grundstücks mit der Flurstücksnummer 4477 für einen Asylstandort an den Landkreis Enzkreis durch den Beklagten rechtswidrig war, haben die Kläger zurückgenommen. Nach in der mündlichen Verhandlung erfolgter Rücknahme des Klageantrags Ziffer 1 durch den Kläger zu 2. beantragen die Kläger zu 1. und 3. bis 7.,
1.festzustellen, dass die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, rechtswidrig war;
Sämtliche Kläger beantragen,
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2.festzustellen, dass es rechtswidrig war, die Sitzungsniederschriften des Gemeinderats vom 02.02.2015, 23.02.2015, 23.03.2015, 11.05.2015, 17.06.2015 und 27.07.2015 ihnen jeweils mehr als fünf Monate später zur Kenntnis zu bringen;
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3.festzustellen, dass die Eilentscheidungen des Beklagten hinsichtlich des Kaufs von Personalcomputern für die XXX und hinsichtlich des Kaufs von Ausstattung für den Kindertreff e.V., über die der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.09.2014 unterrichtet wurde, rechtswidrig waren.
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Zur Begründung des Klageantrags Ziffer 1 führen sie aus, dass der geplante Feuerwehrstandort schon nicht Gegenstand der Abstimmung am 21.09.2015 gewesen sei und insoweit keine Bindungswirkung habe entstehen können. Selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Standort durch den Beschluss vom 21.09.2015 ausgeschlossen worden wäre, so wäre die Weigerung des Beklagten, über diesen Standort in der Sitzung am 07.12.2015 abstimmen zu lassen, dennoch aus mehreren Gründen rechtswidrig. Der Tagesordnungspunkt 2 sei so gefasst gewesen, dass es möglich gewesen sei, Anträge zu allen Standorten zu stellen, auch ausgeschiedene Standorte neu aufzurufen oder neue Standorte einzubringen. Der Beklagte habe zudem verkannt, dass die Sperrwirkung des § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO für ihn nicht gelte und infolgedessen das ihm zustehende Ermessen, ob er einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Gemeinderats nehme, fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen sei eine Bindung der Gemeinderäte an den Beschluss vom 21.09.2015 noch nicht eingetreten, da dieser noch nicht vollzogen worden sei. Zur Begründung des Klageantrags Ziffer 2 tragen die Kläger vor, dass jeder einzelne Gemeinderat einen Anspruch darauf habe, dass die Vorschrift des § 38 Abs. 2 GemO eingehalten werde, auch wenn es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handele. Andernfalls könnte ihr Sinn, den Gemeinderäten eine zeitnahe Inhaltskontrolle der Niederschrift zu ermöglichen, nicht erreicht werden. Jeder Gemeinderat habe das Recht, Einwendungen gegen die Niederschrift zu erheben. Daher sei bei einer Nichteinhaltung der Ordnungsvorschrift jeder einzelne Gemeinderat betroffen. Der Hinweis des Beklagten, dass ihm der Gemeinderat keine angemessene Personalausstattung zugebilligt habe, sei unbeachtlich. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die mangelhafte Personalausstattung ursächlich für die späte Herstellung der Niederschriften gewesen sei. Zur Begründung des Klageantrags Ziffer 3 wird ausgeführt, dass das Gericht zu prüfen habe, ob die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahr 1992, wonach eine Eilentscheidung des Bürgermeisters grundsätzlich nur vom Gemeinderat als solchem, nicht aber von einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats angegriffen werden könne, heute noch Gültigkeit habe.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Klagen seien mangels Klagebefugnis sämtlich unzulässig. Bezüglich des Klageantrags Ziffer 1 könnten die Kläger vorliegend aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO kein organschaftliches Recht ableiten. Es sei schon fraglich, ob die Stellungnahme in der Sitzung vom 07.12.2015 überhaupt als Antrag im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO zu werten sei. Der Kläger zu 2. und die Klägerinnen zu 6. und 7. hätten jedenfalls einen solchen Antrag nicht gestellt, da sie sich der Stellungnahme nicht angeschlossen hätten und auch sonst keinen Antrag gestellt hätten. Überdies sei das organschaftliche Recht aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO nach § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO nicht entstanden, weil der gleiche Verhandlungsgegenstand bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt worden sei. Der Gemeinderat habe nämlich in der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2015 über den Feuerwehrstandort als potentiellen Standort für eine Flüchtlingsunterkunft diskutiert. § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO lasse eine „Behandlung“ des Verhandlungsgegenstandes genügen. Eine Beschlussfassung müsse nicht erfolgen. Im Übrigen sei eine Beschlussfassung erfolgt, da der Gemeinderat aus der Vielzahl der möglichen Standorte für Flüchtlingsunterkünfte eine Auswahl und Reihenfolge beschlossen habe. Im Umkehrschluss seien die übrigen Standorte, so auch der Standort für das geplante Feuerwehrhaus, ausgeschlossen worden. Innerhalb dieses Sechsmonatszeitraums bestehe auch kein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Außerdem sei die Nichtbehandlung dieses Verhandlungsgegenstandes in der Sitzung vom 07.12.2015 eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gewesen. Den anderen Gemeinderatsmitgliedern hätte wegen der gemeindepolitischen Brisanz des Entfalls der Flächen für das zentrale Feuerwehrhaus Gelegenheit zur internen Vorberatung gegeben werden müssen. Zudem sei in der Sitzung bereits der Feuerwehrbedarfsplan verabschiedet gewesen. Überdies hätten zuvor rechtliche Informationen über die Auswirkungen auf die Zweckvereinbarungen mit den ehemaligen Grundstückseigentümern des geplanten Feuerwehrstandorts zusammengetragen werden müssen, um allen Mitgliedern des Gemeinderats eine Entscheidung auf sachgerechter Grundlage zu ermöglichen. Außerdem könne aus § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO kein Anspruch darauf abgeleitet werden, dass der Verhandlungsgegenstand noch in der gleichen Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werde. Er habe bewusst an der Beschlusslage nicht rütteln wollen. Der Feuerwehrstandort sei auch nicht von der Tagesordnung für die Sitzung am 07.12.2015 umfasst gewesen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des Tagesordnungspunkts 2 Buchst. a) „Bekanntgabe der von den Gemeinderäten vorgeschlagenen neuen Asylstandorte“ und der Sitzungsvorlage, die hervorhebe, dass der Feuerwehrstandort bereits in der Sitzung vom 21.09.2015 behandelt worden sei. Eine Beschlussfassung über die bereits behandelten Asylstandorte wäre eine Überraschung gewesen. Außerdem verstieße die Stellungnahme, sollte sie als Antrag auszulegen sein, gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Gemeinderat. Zudem sei zum Zeitpunkt der Stellungnahme der Bedarf des Landratsamts an Flüchtlingsunterkünften bereits gedeckt gewesen, und die entsprechenden Baugesuche des Landratsamts seien durch das gemeindliche Einvernehmen bereits umsetzbar gewesen, wohingegen ein Baugesuch für den Feuerwehrstandort noch nicht einmal skizziert gewesen sei. Schließlich wäre ein Beschluss über den Feuerwehrstandort als Flüchtlingsunterkunft aufgrund der Zweckbindung der Gemeinde beim Erwerb der Flurstücke rechtswidrig, so dass er einem solchen Beschluss hätte widersprechen müssen und die Kommunalaufsicht einen solchen Beschluss hätte beanstanden können. Bezüglich des Klageantrags Ziffer 2 begründe § 38 Abs. 2 GemO als bloße Ordnungsvorschrift keine organschaftlichen Rechte einzelner Gemeinderatsmitglieder. Die organschaftlichen Rechte der Gemeinderatsmitglieder seien bereits während der Gemeinderatssitzung ausgeübt worden. Auch bei einer verspäteten Erstellung könnten die Kläger immer noch ihre Kontrolle über § 24 GemO ausüben. Selbst aus inhaltlichen Einwendungen gegen die Sitzungsniederschrift könne ein Gemeinderatsmitglied keine organschaftlichen Rechte ableiten. Wenn man § 38 Abs. 2 GemO nicht als bloße Ordnungsvorschrift einstufte, stünden daraus abgeleitete organschaftliche Rechte allenfalls dem Gemeinderat als Gesamtorgan zu. Zudem sei es vorliegend von Seiten der Kläger rechtsmissbräuchlich, die Nichteinhaltung der Monatsfrist zu rügen, weil sie durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hätten, dass die Monatsfrist nicht habe eingehalten werden können. Bereits seit dem Jahr 2014 betrage die Personaldeckung nur ca. 65 %. Insbesondere die CDU-Fraktion und hier klagende Gemeinderäte hätten die Besetzung geschaffener Stellen durch Vertagungsanträge über ein Jahr lang bis Anfang 2016 verhindert, obgleich dieser unzulängliche Zustand mehrfach nachdrücklich von ihm angeprangert worden sei. Es sei in dieser Situation auch offensichtlich, dass die unzureichende Personalausstattung ursächlich für die späte Herstellung der Sitzungsniederschriften sei. Schließlich sei auch der Klageantrag Ziffer 3 unzulässig, da organschaftliche Rechte des einzelnen Gemeinderatsmitglieds bei der Ausübung des Eilentscheidungsrechts nach § 43 Abs. 4 GemO nicht unmittelbar betroffen würden. Im Übrigen müsse er nicht auf sein Eilentscheidungsrecht abstellen, da ihm gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Hauptsatzung die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 20.000,00 EUR dauernd übertragen sei. Die Anschaffungen für die Ausstattung des Kindertreffs e.V. seien davon umfasst.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die der Kammer vorliegenden Verfahrensvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGOeinzustellen.
18 
Im Übrigen haben die Klagen überwiegend keinen Erfolg. Der Klageantrag Ziffer 1 ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. zulässig und begründet. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 6. und 7. ist er dagegen unzulässig (dazu unter 1.). Die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 3 sind jeweils insgesamt unzulässig (dazu unter 2. und 3.).
19 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit statthaft, da die Kläger geltend machen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen. Durch seine Weigerung, so zu verfahren, habe er die ihnen als Gemeinderäten zustehenden organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt. Damit begehren sie die Feststellung des Bestehens eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe, die mit der kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage verfolgt werden kann. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sind insoweit auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369), da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX angeschlossen haben. Es erscheint infolge dieses Anschlusses zumindest als möglich, dass sie aufgrund des ihnen als Gemeinderäten zustehenden Antragsrechts einen Anspruch auf Behandlung des Feuerwehrstandorts und Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 hatten. Die Klägerinnen zu 6. und 7. sind dagegen hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 nicht klagebefugt, da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nicht angeschlossen und auch keinen eigenen Antrag gestellt haben. Eine Verletzung ihres eigenen Antragsrechts erscheint damit nicht als möglich. Es genügt nicht, dass sie das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nur inhaltlich befürwortet haben. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. verfügen weiter über das erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Sie begehren die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da die streitgegenständliche Weigerung des Beklagten sich lediglich auf die Sitzung des Gemeinderats am 07.12.2015 bezog. In einem solchen Fall ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Die Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr liegen hier vor. Zwar dürfte nicht nochmals mit einem erneuten Antrag eines Gemeinderats, den Feuerwehrstandort zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, zu rechnen sein. Es kann sich indes bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier erhebliche allgemeine Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung des Gemeinderats umfasst ist und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte berechtigt ist, einen Sachantrag eines Gemeinderats nicht im Gemeinderat zu behandeln und keiner Beschlussfassung zuzuführen.
20 
Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde.
21 
Das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX in der Sitzung vom 07.12.2015 unter dem Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b), das als Anlage zur Niederschrift über die Sitzung vom 07.12.2015 genommen wurde, enthielt einen Antrag. Dieser liegt in dem Satz „Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat, schlagen wir vor, dass die Gemeindeverwaltung das Landratsamt beauftragt, einen Bauantrag über eine Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen am Standort Bohnäcker (angedachtes Gelände für gemeinsames Feuerwehrgelände) zu stellen“. Unter Antrag ist das förmliche Ansinnen an ein Kollegium zu verstehen, einen der Antragsformulierung entsprechenden Beschluss zu fassen (Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145). Das Vorliegen eines solchen Antrags ist, da ein solcher eine empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2000 - 8 C 28.99 -, juris, Rn.16). Der Wortlaut „schlagen wir vor“ ist im Hinblick auf die Frage, ob es sich um einen Antrag handelt, offen. Ausgehend von diesem Wortlaut ist ein Verständnis dahingehend denkbar, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne einer bloßen Anregung handelt. Es erscheint aber auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne eines förmlichen Beschlussvorschlags handelt. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass in der Sitzungsvorlage der Begriff „Beschlussvorschlag“ verwendet wird und Gemeinderat Dr. XXX auf die Sitzungsvorlage ausdrücklich Bezug nahm („Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat …“). Aus der Gesamtschau des weiteren Vorbringens wird dieses letztere Verständnis des Vorbringens aus der Sicht eines objektiven Dritten mit hinreichender Deutlichkeit bestätigt. Gemeinderat Dr. XXX spricht im Weiteren von der „nun anstehenden Entscheidung“, dass es „sicher nicht die 100 % richtige Entscheidung“ geben werde und davon, dass er davon ausgehe, dass ein „positiv gefasster Beschluss“ vom Beklagten akzeptiert und zielgerichtet umgesetzt werde. Die Verwendung des Begriffs „Antrags“ wird weder von der Gemeindeordnung noch nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 gefordert.
22 
Dieser Sachantrag wurde auch wirksam gestellt. Ohne Erfolg verweist der Beklagte insoweit auf § 20 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen, da der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts betraf und ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits zu Beginn der Beratung über den Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b) „Festlegung des weiteren Vorgehens bei den Asylstandorten“ gestellt wurde. § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung ebenfalls nicht entgegen, da es sich vorliegend um keinen Finanzantrag im Sinne von 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung handelt. Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen. Der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX hat jedoch keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da ein positiver Beschluss lediglich einen ersten Schritt zur Unterbringung von Flüchtlingen am Feuerwehrstandort dargestellt hätte.
23 
Der Antrag bezog sich auch auf einen Verhandlungsgegenstand, mit dem sich der Gemeinderat nach der festgesetzten Tagesordnung für die Sitzung vom 07.12.2015 zu befassen hatte. Der Tagesordnungspunkt 2, der mit „Flüchtlingsunterbringung, Beratung und Beschlussfassung“ überschrieben war und vorsah, zunächst „die von den Gemeinderäten vorgeschlagenen neuen Asylstandorte bekanntzugeben“ (Buchst. a), war im Hinblick auf den Feuerwehrstandort nicht eindeutig. Der Feuerwehrstandort war insoweit „neu“, als er mit E-Mail vom 17.11.2015 und damit nach der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2015 vorgeschlagen wurde und insoweit „alt“, als er bereits in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden war. Was Gegenstand eines Tagesordnungspunkts ist, wird maßgeblich durch die den Gemeinderäten übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Insbesondere wird der Umfang eines Tagesordnungspunkts durch einen bereits versandten Beschlussvorschlag konkretisiert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Vorliegend wird auf der letzten Seite der Sitzungsvorlage für die Sitzung vom 07.12.2015 ausgeführt, dass „der Gemeinderat nach Wertung und abschließender Prüfung seiner ab dem 16.11.2015 bei der Gemeindeverwaltung eingereichten Standorte eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen … habe“. Der sich an diese Ausführungen unmittelbar anschließende Beschlussvorschlag lautet dahingehend, dass das „Gremium das weitere Vorgehen beschließe“. Der streitgegenständliche Feuerwehrstandort ging laut Sitzungsvorlage mit E-Mail des Klägers zu 1. vom 17.11.2015 und damit innerhalb des von dem Beschlussvorschlag erfassten Zeitraums bei der Verwaltung ein. Der Feuerwehrstandort taucht auch als Standort Nr. 9 mit Skizze in der Sitzungsvorlage auf. Es wird zwar erwähnt, dass der Gemeinderat diesen Standort in seiner Sitzung vom 21.09.2015 ausgeschlossen habe. Ein weitergehender Hinweis, dass dieser Standort deswegen nicht Gegenstand der Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 sein solle, findet sich in der Vorlage aber nicht. Da der Feuerwehrstandort innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Beschlussvorlage bezog, erneut vorgeschlagen wurde, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, um diesen Standort mit der erforderlichen Eindeutigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36) vom Beschlussvorschlag auszunehmen. War der Gegenstand des versandten Beschlussvorschlags damit unter anderem der Beschluss über das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts, so hielt sich der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes, der unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 Buchst. a) und b) in der Sitzung am 07.12.2015 behandelt werden sollte. Unerheblich ist, ob der Beklagte zu Beginn der Sitzung den Feuerwehrstandort ausdrücklich von der Tagesordnung ausgenommen hat und sein Verständnis vom Verhandlungsgegenstand unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 anschließend nochmals dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Feuerwehrstandort nicht zur Abstimmung stellte. Die Kompetenz des Bürgermeisters, die Tagesordnung festzusetzen und hiermit den Verhandlungsablauf in der Gemeinderatssitzung zu bestimmen, endet mit deren Beginn. Ab diesem Zeitpunkt wird der Gemeinderat als Gesamtgremium für die Behandlung der Beratungsgegenstände und von Anträgen aus dem Gemeinderat zuständig (vgl. VwV zu § 34 GemO; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 36; Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145).
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Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht, zu. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden. Selbst wenn absehbar ist, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Gemeinderatsbeschluss zu beanstanden, wie vorliegend vom Beklagten behauptet, ist er nicht berechtigt, einen solchen Antrag nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 39).
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Die Frage einer Vorbehandlung des Feuerwehrstandorts in der Sitzung vom 21.09.2015 im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO kann offenbleiben, da § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO sich nach seiner systematischen Stellung nur auf das in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO geregelte Initiativrecht bezieht.
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Nach alledem war der Beklagte nicht berechtigt, den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung in der Sitzung vom 07.12.2015 nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen und dadurch das Antragsrecht der Kläger zu 1., 3., 4. und 5., die sich diesem Antrag angeschlossen haben, zu beschränken.
27 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 ist die Klage insgesamt unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt sind. Ihnen fehlt im vorliegenden Fall jedenfalls das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger begehren auch mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da ihnen die streitgegenständlichen Sitzungsniederschriften bereits vor Klageerhebung übermittelt worden waren. Ein hier allein in Betracht kommendes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des staatlichen Handelns, kann das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8). Vorliegend ist ungewiss, ob noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im streitgegenständlichen Zeitraum eintreten werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Sitzungsniederschriften seit Mitte 2016 fristgerecht zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht werden. Der Beklagte trägt vor, dass ihm seit der Einstellung einer Mitarbeiterin im Hauptamt zum 01.07.2016 die zeitnahe Zuleitung der Sitzungsniederschriften an den Gemeinderat möglich sei. Damit ist der vom Beklagten für die vorherigen massiven Verzögerungen genannte Grund weggefallen, da er sich auf eine Personalunterdeckung in der Gemeindeverwaltung berief. In der mündlichen Verhandlung betonte der Beklagte, dass ihm die große Bedeutung der Sitzungsniederschriften bewusst sei und er sich für ihre fristgerechte Erstellung auch in Zukunft einsetzen werde.
28 
3. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage ebenfalls insgesamt unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO; denn eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Mitwirkungsrechte der Kläger in ihrer Rechtsstellung als Gemeinderäte scheidet von vorneherein aus. Überschreitet der Bürgermeister seine ihm nach § 43 Abs. 4 GemO übertragenen Befugnisse, weil, wie die Kläger geltend machen, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorgelegen haben, so liegt darin ein Eingriff allein in die Kompetenz desjenigen Organs, dessen Zuständigkeit im Regelfall gegeben ist. Dies ist nach der Gemeindeordnung regelmäßig das Organ Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO) oder ein beschließender Ausschuss (§ 39 GemO), aber nicht der einzelne Gemeinderat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, NVwZ 1993, 396). Angesichts der insoweit seit 1992 unveränderten Rechtslage ist ein Anlass für ein Abrücken von dieser Rechtsprechung nicht ersichtlich.
29 
4. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass ein unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1. bis 7. vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach’sche Formel anzuwenden. Bezüglich des zurückgenommenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 1.1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf EUR 35.000,-- festgesetzt. Dabei erschien es der Kammer angemessen, den im Streitwertkatalog empfohlenen Betrag von EUR 10.000,-- zu halbieren. Bei sieben Klägern ergibt sich ein Streitwert von EUR 35.000,--.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

17 
Soweit die Klagen zurückgenommen wurden, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGOeinzustellen.
18 
Im Übrigen haben die Klagen überwiegend keinen Erfolg. Der Klageantrag Ziffer 1 ist hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. zulässig und begründet. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 6. und 7. ist er dagegen unzulässig (dazu unter 1.). Die Klageanträge Ziffer 2 und Ziffer 3 sind jeweils insgesamt unzulässig (dazu unter 2. und 3.).
19 
1. Der Klageantrag Ziffer 1 ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit statthaft, da die Kläger geltend machen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen. Durch seine Weigerung, so zu verfahren, habe er die ihnen als Gemeinderäten zustehenden organschaftlichen Mitwirkungsrechte verletzt. Damit begehren sie die Feststellung des Bestehens eines konkreten organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe, die mit der kommunalverfassungsrechtlichen Feststellungsklage verfolgt werden kann. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. sind insoweit auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1988 - 7 B 208/87 -, NVwZ 1989, 470; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369), da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX angeschlossen haben. Es erscheint infolge dieses Anschlusses zumindest als möglich, dass sie aufgrund des ihnen als Gemeinderäten zustehenden Antragsrechts einen Anspruch auf Behandlung des Feuerwehrstandorts und Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 hatten. Die Klägerinnen zu 6. und 7. sind dagegen hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 1 nicht klagebefugt, da sie sich dem Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nicht angeschlossen und auch keinen eigenen Antrag gestellt haben. Eine Verletzung ihres eigenen Antragsrechts erscheint damit nicht als möglich. Es genügt nicht, dass sie das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX nur inhaltlich befürwortet haben. Die Kläger zu 1., 3., 4. und 5. verfügen weiter über das erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Sie begehren die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da die streitgegenständliche Weigerung des Beklagten sich lediglich auf die Sitzung des Gemeinderats am 07.12.2015 bezog. In einem solchen Fall ist ein Interesse an der Feststellung nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Diese orientieren sich an den rechtlichen Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO, da die Sachverhalte in den wesentlichen Punkten gleichgelagert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Danach ist das Feststellungsinteresse zu bejahen bei einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn die begehrte Feststellung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erheblich ist oder wenn die Maßnahme diskriminierende Wirkung hatte und der Kläger ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse besitzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.1993 - 1 S 1888/92 -, VBlBW 1993, 469). Die Voraussetzungen einer konkreten Wiederholungsgefahr liegen hier vor. Zwar dürfte nicht nochmals mit einem erneuten Antrag eines Gemeinderats, den Feuerwehrstandort zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, zu rechnen sein. Es kann sich indes bei künftigen Gemeinderatssitzungen jederzeit erneut die hier erhebliche allgemeine Frage stellen, unter welchen Voraussetzungen ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung des Gemeinderats umfasst ist und unter welchen Voraussetzungen der Beklagte berechtigt ist, einen Sachantrag eines Gemeinderats nicht im Gemeinderat zu behandeln und keiner Beschlussfassung zuzuführen.
20 
Hinsichtlich der Kläger zu 1., 3., 4. und 5. ist der Klageantrag Ziffer 1 auch begründet, weil durch die Weigerung des Beklagten, in der Gemeinderatssitzung vom 07.12.2015 den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung zu behandeln und eine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen, das selbstverständliche, von § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 vorausgesetzte, aus dem freien Mandat des Gemeinderats nach § 32 Abs. 3 GemO abzuleitende (vgl. Engel/Heilshorn, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 10. Aufl., § 14, Rn. 20; vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Stand: Sept. 2016, § 32, Rn. 3; vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 20.02.2006 - 1 K 351/06 -, juris, Rn. 9; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) Recht des einzelnen Gemeinderatsmitglieds, innerhalb der tagesordnungsmäßigen Behandlung eines Gegenstandes Anträge stellen zu können, verletzt wurde.
21 
Das Vorbringen von Gemeinderat Dr. XXX in der Sitzung vom 07.12.2015 unter dem Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b), das als Anlage zur Niederschrift über die Sitzung vom 07.12.2015 genommen wurde, enthielt einen Antrag. Dieser liegt in dem Satz „Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat, schlagen wir vor, dass die Gemeindeverwaltung das Landratsamt beauftragt, einen Bauantrag über eine Wohncontaineranlage für asylsuchende Menschen am Standort Bohnäcker (angedachtes Gelände für gemeinsames Feuerwehrgelände) zu stellen“. Unter Antrag ist das förmliche Ansinnen an ein Kollegium zu verstehen, einen der Antragsformulierung entsprechenden Beschluss zu fassen (Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145). Das Vorliegen eines solchen Antrags ist, da ein solcher eine empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts ist, in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.2000 - 8 C 28.99 -, juris, Rn.16). Der Wortlaut „schlagen wir vor“ ist im Hinblick auf die Frage, ob es sich um einen Antrag handelt, offen. Ausgehend von diesem Wortlaut ist ein Verständnis dahingehend denkbar, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne einer bloßen Anregung handelt. Es erscheint aber auch ein Verständnis dahingehend möglich, dass es sich um einen Vorschlag im Sinne eines förmlichen Beschlussvorschlags handelt. Dies gilt in besonderem Maße angesichts des Umstands, dass in der Sitzungsvorlage der Begriff „Beschlussvorschlag“ verwendet wird und Gemeinderat Dr. XXX auf die Sitzungsvorlage ausdrücklich Bezug nahm („Da gemäß der Sitzungsvorlage der Gemeinderat das weitere Vorgehen herbeizuführen hat …“). Aus der Gesamtschau des weiteren Vorbringens wird dieses letztere Verständnis des Vorbringens aus der Sicht eines objektiven Dritten mit hinreichender Deutlichkeit bestätigt. Gemeinderat Dr. XXX spricht im Weiteren von der „nun anstehenden Entscheidung“, dass es „sicher nicht die 100 % richtige Entscheidung“ geben werde und davon, dass er davon ausgehe, dass ein „positiv gefasster Beschluss“ vom Beklagten akzeptiert und zielgerichtet umgesetzt werde. Die Verwendung des Begriffs „Antrags“ wird weder von der Gemeindeordnung noch nach der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011 gefordert.
22 
Dieser Sachantrag wurde auch wirksam gestellt. Ohne Erfolg verweist der Beklagte insoweit auf § 20 der Geschäftsordnung des Gemeinderats vom 09.05.2011. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen, da der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts betraf und ausweislich der Sitzungsniederschrift bereits zu Beginn der Beratung über den Tagesordnungspunkt 2 Buchst. b) „Festlegung des weiteren Vorgehens bei den Asylstandorten“ gestellt wurde. § 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung steht einer wirksamen Antragstellung ebenfalls nicht entgegen, da es sich vorliegend um keinen Finanzantrag im Sinne von 20 Abs. 2 der Geschäftsordnung handelt. Diese Regelung ist, da sich nahezu jeder Sachantrag zumindest mittelbar auf den Haushalt der Gemeinde auswirken dürfte, angesichts des hohen Stellenwerts des aus dem freien Mandat der Gemeinderäte fließenden Antragsrechts (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A. 916 -, NVwZ 1988, 83, 85; vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.08.1996 - 3 S 465/96 -, LKV 1997, 229, 230) eng auszulegen und auf Anträge mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zu begrenzen. Der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX hat jedoch keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, da ein positiver Beschluss lediglich einen ersten Schritt zur Unterbringung von Flüchtlingen am Feuerwehrstandort dargestellt hätte.
23 
Der Antrag bezog sich auch auf einen Verhandlungsgegenstand, mit dem sich der Gemeinderat nach der festgesetzten Tagesordnung für die Sitzung vom 07.12.2015 zu befassen hatte. Der Tagesordnungspunkt 2, der mit „Flüchtlingsunterbringung, Beratung und Beschlussfassung“ überschrieben war und vorsah, zunächst „die von den Gemeinderäten vorgeschlagenen neuen Asylstandorte bekanntzugeben“ (Buchst. a), war im Hinblick auf den Feuerwehrstandort nicht eindeutig. Der Feuerwehrstandort war insoweit „neu“, als er mit E-Mail vom 17.11.2015 und damit nach der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2015 vorgeschlagen wurde und insoweit „alt“, als er bereits in der Sitzung vom 21.09.2015 vorgestellt worden war. Was Gegenstand eines Tagesordnungspunkts ist, wird maßgeblich durch die den Gemeinderäten übersandten Unterlagen im Zuge der Einladung bestimmt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Insbesondere wird der Umfang eines Tagesordnungspunkts durch einen bereits versandten Beschlussvorschlag konkretisiert (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36). Vorliegend wird auf der letzten Seite der Sitzungsvorlage für die Sitzung vom 07.12.2015 ausgeführt, dass „der Gemeinderat nach Wertung und abschließender Prüfung seiner ab dem 16.11.2015 bei der Gemeindeverwaltung eingereichten Standorte eine Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen … habe“. Der sich an diese Ausführungen unmittelbar anschließende Beschlussvorschlag lautet dahingehend, dass das „Gremium das weitere Vorgehen beschließe“. Der streitgegenständliche Feuerwehrstandort ging laut Sitzungsvorlage mit E-Mail des Klägers zu 1. vom 17.11.2015 und damit innerhalb des von dem Beschlussvorschlag erfassten Zeitraums bei der Verwaltung ein. Der Feuerwehrstandort taucht auch als Standort Nr. 9 mit Skizze in der Sitzungsvorlage auf. Es wird zwar erwähnt, dass der Gemeinderat diesen Standort in seiner Sitzung vom 21.09.2015 ausgeschlossen habe. Ein weitergehender Hinweis, dass dieser Standort deswegen nicht Gegenstand der Beschlussfassung in der Sitzung vom 07.12.2015 sein solle, findet sich in der Vorlage aber nicht. Da der Feuerwehrstandort innerhalb des Zeitraums, auf den sich die Beschlussvorlage bezog, erneut vorgeschlagen wurde, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, um diesen Standort mit der erforderlichen Eindeutigkeit (zu diesem Erfordernis vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 03.05.2011 - 9 A 51/10 -, juris, Rn. 36) vom Beschlussvorschlag auszunehmen. War der Gegenstand des versandten Beschlussvorschlags damit unter anderem der Beschluss über das weitere Vorgehen bezüglich des Feuerwehrstandorts, so hielt sich der Antrag von Gemeinderat Dr. XXX im Rahmen des Verhandlungsgegenstandes, der unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 Buchst. a) und b) in der Sitzung am 07.12.2015 behandelt werden sollte. Unerheblich ist, ob der Beklagte zu Beginn der Sitzung den Feuerwehrstandort ausdrücklich von der Tagesordnung ausgenommen hat und sein Verständnis vom Verhandlungsgegenstand unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 2 anschließend nochmals dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Feuerwehrstandort nicht zur Abstimmung stellte. Die Kompetenz des Bürgermeisters, die Tagesordnung festzusetzen und hiermit den Verhandlungsablauf in der Gemeinderatssitzung zu bestimmen, endet mit deren Beginn. Ab diesem Zeitpunkt wird der Gemeinderat als Gesamtgremium für die Behandlung der Beratungsgegenstände und von Anträgen aus dem Gemeinderat zuständig (vgl. VwV zu § 34 GemO; vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 36; Raum, Das Recht auf Rücknahme von Vorschlägen von der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung, NVwZ 1990, 144, 145).
24 
Dem Bürgermeister kommt kein inhaltliches Prüfungsrecht hinsichtlich eines Antrags, der sich auf einen Gegenstand der Tagesordnung bezieht, zu. Allein der Gemeinderat darf über die ihm vorgelegten Gegenstände entscheiden. Selbst wenn absehbar ist, dass der Bürgermeister verpflichtet wäre, einen antragsgemäßen Gemeinderatsbeschluss zu beanstanden, wie vorliegend vom Beklagten behauptet, ist er nicht berechtigt, einen solchen Antrag nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2016 - 1 K 246/15 -, juris, Rn. 39).
25 
Die Frage einer Vorbehandlung des Feuerwehrstandorts in der Sitzung vom 21.09.2015 im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO kann offenbleiben, da § 34 Abs. 1 Satz 6 GemO sich nach seiner systematischen Stellung nur auf das in § 34 Abs. 1 Satz 4 GemO geregelte Initiativrecht bezieht.
26 
Nach alledem war der Beklagte nicht berechtigt, den von Gemeinderat Dr. XXX formulierten Antrag zur Flüchtlingsunterbringung in der Sitzung vom 07.12.2015 nicht zu behandeln und keine Beschlussfassung hierüber herbeizuführen und dadurch das Antragsrecht der Kläger zu 1., 3., 4. und 5., die sich diesem Antrag angeschlossen haben, zu beschränken.
27 
2. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 2 ist die Klage insgesamt unzulässig. Es kann offen bleiben, ob die Kläger entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt sind. Ihnen fehlt im vorliegenden Fall jedenfalls das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger begehren auch mit ihrem Klageantrag Ziffer 2 die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses, da ihnen die streitgegenständlichen Sitzungsniederschriften bereits vor Klageerhebung übermittelt worden waren. Ein hier allein in Betracht kommendes Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des staatlichen Handelns, kann das Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8). Vorliegend ist ungewiss, ob noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse wie im streitgegenständlichen Zeitraum eintreten werden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Sitzungsniederschriften seit Mitte 2016 fristgerecht zur Kenntnis des Gemeinderats gebracht werden. Der Beklagte trägt vor, dass ihm seit der Einstellung einer Mitarbeiterin im Hauptamt zum 01.07.2016 die zeitnahe Zuleitung der Sitzungsniederschriften an den Gemeinderat möglich sei. Damit ist der vom Beklagten für die vorherigen massiven Verzögerungen genannte Grund weggefallen, da er sich auf eine Personalunterdeckung in der Gemeindeverwaltung berief. In der mündlichen Verhandlung betonte der Beklagte, dass ihm die große Bedeutung der Sitzungsniederschriften bewusst sei und er sich für ihre fristgerechte Erstellung auch in Zukunft einsetzen werde.
28 
3. Hinsichtlich des Klageantrags Ziffer 3 ist die Klage ebenfalls insgesamt unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO; denn eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Mitwirkungsrechte der Kläger in ihrer Rechtsstellung als Gemeinderäte scheidet von vorneherein aus. Überschreitet der Bürgermeister seine ihm nach § 43 Abs. 4 GemO übertragenen Befugnisse, weil, wie die Kläger geltend machen, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht vorgelegen haben, so liegt darin ein Eingriff allein in die Kompetenz desjenigen Organs, dessen Zuständigkeit im Regelfall gegeben ist. Dies ist nach der Gemeindeordnung regelmäßig das Organ Gemeinderat (§ 24 Abs. 1 GemO) oder ein beschließender Ausschuss (§ 39 GemO), aber nicht der einzelne Gemeinderat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, NVwZ 1993, 396). Angesichts der insoweit seit 1992 unveränderten Rechtslage ist ein Anlass für ein Abrücken von dieser Rechtsprechung nicht ersichtlich.
29 
4. Die Kostenentscheidung über den streitigen Teil beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hinblick darauf, dass ein unterschiedliches Obsiegen/Unterliegen der Kläger zu 1. bis 7. vorliegt, war bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung die allgemein anerkannte Baumbach’sche Formel anzuwenden. Bezüglich des zurückgenommenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO.
30 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
31 
B E S C H L U S S
32 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziffern 1.1.3 und 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen auf EUR 35.000,-- festgesetzt. Dabei erschien es der Kammer angemessen, den im Streitwertkatalog empfohlenen Betrag von EUR 10.000,-- zu halbieren. Bei sieben Klägern ergibt sich ein Streitwert von EUR 35.000,--.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 22/02/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin unter den Überschriften „Adäquate Reaktionen auf ungebremsten Zustrom von Asylbewerbern“ sowie „Aufstellung einer Verwaltungsabteilung zur Umsetzung der neuen Asyl-Regelung bezüglich sicherer
published on 20/02/2006 00:00

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Beschluss des Gemeinderates der Stadt ...-... vom 25.01.2006 zu Tagesordnungspunkt 3.3 - Sechste Änderung des Flächennutzungsplanes 2009 der Verwaltungsgemeinschaft .
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published on 09/01/2019 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die beiden Klägerinnen sind jeweils Fraktionsgemeinschaften im Gemeinderat der Stadt Freiburg. Sie begehren vom beklagte
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.