Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. März 2004 - 2 K 1725/02

published on 24/03/2004 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. März 2004 - 2 K 1725/02
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die unter dem 24.04.2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr. in Offenburg, X - Straße, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer großflächigen Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr. in Offenburg an der Nordfassade des Wohngebäudes X - Straße.
Mit Bauantrag vom 24.04.2001, eingegangen am 26.04.2001, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung. Es handelt es sich bei dem Grundstück FlSt.-Nr. um ein Eckgrundstück, das an der Kreuzung von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Y - Straße und der in Ost-West-Richtung verlaufenden X - Straße liegt. Die westliche Fassade des Wohngebäudes zeigt in Richtung Y - Straße, die nördliche in Richtung X - Straße. Die Tafel soll so an der Nordfassade angebracht werden, dass sie sowohl von der X - Straße als auch von der Y - Straße aus einsehbar ist. Dem Vorhaben gegenüber befinden sich Gebäude und Anlagen des Gerichts Offenburg. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB, des Straßen- und Baufluchtenplans „Stadtplan Nr. 4 - östlich der Bahnlinie“ der Beklagten vom 02.09.1898. Das Grundstück liegt ferner im räumlichen Geltungsbereich einer örtlichen Bauvorschrift, der Satzung der Beklagten zur Regelung der Anbringung und Gestaltung von Werbeanlagen und Automaten in der Stadt Offenburg - Werbeanlagensatzung, WAS - in der Fassung vom 18.12.2000.
Mit Bescheid vom 12.03.2002, der Klägerin per Fax übermittelt am 15.03.2002, lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Vorhaben in einem Gebiet errichtet werden solle, in welchem nach der Werbeanlagensatzung nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen seien.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2002, eingegangen am 15.04.2002, erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlagensatzung der Beklagten wegen des generellen Ausschlusses von Fremdwerbung u.a. auch in Mischgebieten nichtig sei. Eine Einordnung der maßgeblichen Umgebung als allgemeines Wohngebiet scheitere schon daran, dass sich auf der dem Aufstellungsort gegenüberliegenden Seite der X - Straße die umfangreichen Gebäude und Anlagen des Gerichts Offenburg befinden. Dabei handele es sich nicht mehr um eine in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulassungsfähige Anlage im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2002, zugestellt am 19.08.2002, wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass es durchaus fraglich sein möge, ob ein derartiges Gerichtsgebäude noch unter die nach § 4 Abs. 3 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen fallen könne. Das Gerichtsgebäude sei jedoch nicht zur prägenden Umgebungsbebauung zu rechnen, da es auf der anderen Seite der X - Straße liege.
Am 26.08.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass das Gerichtsgebäude durchaus zur prägenden Umgebungsbebauung zähle. Das Gebiet sei als Mischgebiet zu qualifizieren.
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück X - Straße in Offenburg, FlSt.-Nr. ..., zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheide.
12 
Das Gericht hat durch den Berichterstatter als beauftragten Richter einen Augenschein eingenommen (§ 96 Abs. 2 VwGO). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 10.03.2004 Bezug genommen.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (1 Heft) sowie drei Bände Akten zur Werbeanlagensatzung und die Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Inhalt der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 24.04.2001 für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr.   in Offenburg, X - Straße, zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
16 
Für die nach den §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 55 des Anhangs zu § 50 LBO baugenehmigungspflichtige Errichtung der Werbeanlage ist die beantragte Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (nachfolgend Ziff. 1) und die Beklagte sich auch nicht auf die einschlägigen Vorschriften der Werbeanlagensatzung berufen kann (nachfolgend Ziff. 2).
17 
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Da für das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, lediglich ein einfacher Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB besteht, der lediglich Straßen- und Baufluchten festsetzt und damit die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
18 
Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbetafel in die vorgefundene, jedenfalls auch durch gewerbliche Anlagen geprägte Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380). Hierbei kommt es nicht nur auf den Bereich an, von dem aus die Anlage einsehbar ist. Dieser Betrachtungsweise läge ein baugestalterischer Ansatz zugrunde, der bei der Frage der verunstaltenden Wirkung einer Werbeanlage maßgeblich wäre. Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss dagegen eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engen räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, NVwZ 1995, 897, 898). Dabei kann eine Straße trennende oder verbindende Funktion haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierbei nicht allein auf den optischen Eindruck abgestellt werden, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569).
19 
Im vorliegenden Fall ist auf die Bebauung auf beiden Seiten der X - Straße abzustellen. Denn auf beiden Straßenseiten befinden sich Gebäude, die maßgeblich auch von einer anderen Nutzung als der reinen Wohnnutzung geprägt werden.
20 
§ 34 Abs. 2 BauGB ist diesbezüglich nicht anwendbar, da die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Standortes der Werbeanlage keinem in der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) bezeichneten Baugebiete entspricht. Neben überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des in Augenschein genommenen Vorhabens insbesondere die Gebäude des Gerichts Offenburg, die den geplanten Standort der Werbeanlage entscheidend prägen. Es liegt damit auch faktisch kein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, sondern eine Mischbebauung vor, denn es handelt sich bei dem Gericht nicht mehr um Anlagen der Verwaltung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO das Kriterium der Gebietsverträglichkeit maßgebend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 1/02 -, BVerwGE 116, 155). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Der "störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen.
21 
Gemessen daran können die Gebäude des Gerichts nicht mehr als Anlagen der Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO angesehen werden. Denn angesichts der Größe der Gebäude, der Anzahl der bei den Gerichten beschäftigen Personen und insbesondere dem bei einem Gericht (mit ihren zahlreichen Sitzungen) erheblichen Publikumsverkehr gehen von diesen Gebäuden Störungen aus, die mit der in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebten gebietsbezogenen Wohnruhe nicht vereinbar sind. Dieses "Ruhebedürfnis" soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Die Gebäude des Gerichts haben insoweit einen prägenden Einfluss auf die andere Seite der X - Straße, als sich dort in der weit überwiegenden Mehrzahl der ansonsten durch Wohnnutzung geprägten Gebäude jeweils im Erdgeschoss Restaurants und Betriebe (zwei Gaststätten, ein Versicherungsvertreter, das Büro eines Steuerbevollmächtigten, ein Keramikladen und ein Goldschmiedemeister sowie zwei derzeit leerstehende Ladenlokale) mit gewerblicher Nutzungen angesiedelt haben, die auf den Publikumsverkehr angewiesen sind, den das Gericht anzieht. Auch diese vertikale Gliederung (im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzung) spricht gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes.
22 
In diese Eigenart der näheren Umgebung fügt sich die Werbeanlage nicht nur nach der Art, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
23 
2. Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Diese Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten sind nichtig.
24 
Unter der Überschrift „Zulässigkeit von Werbeanlagen in Wohngebieten und Dorfgebieten“ sieht zunächst § 2 Abs. 1 WAS vor, dass in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten (WS), Reinen Wohngebieten (WR), Allgemeinen Wohngebieten (WA), besonderen Wohngebieten (WB), Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) und Kerngebieten (MK) nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gemäß § 3 sowie für Anschläge bestimmte Werbeanlagen gemäß § 4 zulässig sind. Diese können auch Werbung für andere Hersteller und Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer nicht störend hervortritt. Gemäß § 2 Abs. 2 WAS sind die Bestimmungen entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden, soweit Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht festgesetzt sind. Unter der Überschrift „Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen, Großbildwände und Sammelhinweise“ sieht § 4 Abs. 1 dann vor, dass Werbeanlagen, die für Anschläge bestimmt sind, in den Gebieten nach § 2 und im Bereich der in der Übersichtskarte als wesentlicher Bestandteil der Satzung dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nur als Säulen und an Buswartehäuschen in Schaukästen zulässig sind.
25 
Diese Bestimmungen sind unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit geringen und auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen.
26 
Die Satzungsregelung in § Abs. 1 WAS ist zunächst hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ihres Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften ergibt sich das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit. Diese bestimmen den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von den Festsetzungen und Vorschriften betroffenen Flächen als auch mittelbar für die benachbarten Grundflächen. Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bilden die Grundlage für Vollzugmaßnahmen, die auch Eingriffscharakter haben können. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es daher notwendig, dass sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der örtlichen Bauvorschriften eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In § 4 Abs. 1 WAS werden hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs die Gebiete nach § 2 und die in der Übersichtskarte dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten genannt. Ein hinreichend bestimmbarer Geltungsbereich ist daraus nicht ableitbar. Deshalb verweist die Satzung auch auf einen Plan, der aber auch keine Klarheit bringt, weil auf ihm lediglich die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten, nicht aber der räumliche Geltungsbereich des Verbots eingezeichnet sind. Es bleibt insbesondere unklar, bis zu welcher Tiefe der an den betroffenen Straßen gelegenen Grundstücke das Verbot gelten soll, ob es z.B. bereits für die Anwendung der Vorschrift ausreichen soll, dass die Werbeanlage von einer im Plan markierten Straße aus nur einsehbar ist. Gerade bei Werbeanlagen, die nur geringen Raum einnehmen und in vielfältiger Weise aufgestellt oder angebracht werden können, spielt die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs eines Verbotes eine bedeutende Rolle.
27 
Die Vorschriften der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Zwar können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Farbe, Größe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO). Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Bauvorschriften, die der Durchsetzung „positiver“, d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellung dienen.
28 
§ 4 Abs. 1 WAS ist von dieser Ermächtigungsregelung nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten um Straßen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, zu deren Schutz die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS erlassen worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die in der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS angeführte Erwägung, die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten seien die „Visitenkarte“ einer Stadt, die den Eindruck der Besucher prägen und zu deren positiven Gestaltung die Beklagte erhebliche Anstrengungen unternommen habe, ist zu allgemein und deshalb zur Begründung eines städtebaulichen Konzepts nicht geeignet. Sie könnte auf nahezu alle Ausfallstraßen jeder Stadt zutreffen. Städtebauliche Besonderheiten in einer bestimmten Straße werden dadurch nicht angesprochen. Diese Erwägungen können daher eine besondere städtebauliche Bedeutung aller Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nicht begründen. Auch das von der Beklagten angesprochene Konzept und die in der Ausführung in bestimmten Bereichen getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung einzelner Straßen können die Bestimmung in § 4 Abs. 1 WAS, die keinerlei Differenzierung vorsieht, nicht rechtfertigen.
29 
Außerdem ist zweifelhaft, ob § 74 Abs. 1 die Gemeinde ermächtigt, Bauvorschriften zu erlassen, die sich - wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen. Schließlich spricht die Norm von Vorschriften, die sich auf bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets beziehen.
30 
§§ 2 und 4 Abs. 1 WAS verstoßen schließlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Beschränkungen des Eigentums sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei sind die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt zu berücksichtigen, bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 m.w.N., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2003 - 8 S 406/03  -, VENSA). Ausgehend von diesem Verständnis des Art 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Abwägung der Belange der Gemeinschaft mit den privaten Interessen des einzelnen - besonders den privaten Interessen der auf Werbung angewiesenen Gewerbetreibenden - stets anerkannt, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein "beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, welche die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Insbesondere ist die generalisierende Regelung für rechtmäßig erachtet worden, durch die z.B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren. Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, DÖV 1980, 521 und vom 28.04.1972, a.a.O. jeweils m.w.N.). An planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es, wie z.B. bezogen auf Kerngebiete, an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentums setzt (BVerwG, Urteile vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und vom 28.04.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 -; sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992   - 11 A 2232/89 -, NVwZ 1993, 87).
31 
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS nicht. In dieser Regelung hat die Beklagte das generalisierende Verbot von Produktwerbung nicht von einer bestimmten (Nutzungs-)Art eines Baugebiets abhängig gemacht. Vielmehr hat sie in dieser Regelung verschiedene Bereiche (Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten) genannt ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieser Bereiche. Die genannten Bereiche werden nicht einheitlich genutzt, vielmehr sind unterschiedliche Baugebiete vorhanden, ohne dass die Satzung diesen unterschiedliche Gebietsarten Rechnung tragen würde. In der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS führt die Beklagte vielmehr aus, dass § 4 Abs. 1 WAS keine Rücksicht auf verschiedene Gebietskategorien innerhalb einer Straße (und damit auf die tatsächlich vorhandene unterschiedliche Nutzung dieser Bereiche) nimmt. Die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten führen auch durch oder entlang von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, in denen Produktwerbung nicht unangemessen ist und dort nicht generell ausgeschlossen werden darf. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Abstellen auf die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten eine tragfähige Differenzierung darstellen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899, wo hinsichtlich eines Ausschlusses in Kerngebieten auf den Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern abgestellt worden ist). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, weisen die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht keinerlei Besonderheiten auf.
32 
Auch § 2 WAS genügt den oben dargelegten Anforderungen insoweit nicht, als die Bestimmung sich auch auf Mischgebiete bezieht. Eine Gestaltungssatzung ist nur wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Die Beklagte hat die Fremdwerbung jedoch nicht nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, sondern generell ausgeschlossen. Eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung, die ohne Rücksicht auf eine durch gewerbliche Nutzung geprägte tatsächliche Bebauung in einem Mischgebiet erfolgt ist, ist aber mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94). Als maßgebend hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht die Einsicht bezeichnet, dass Werbeanlagen, die in einem gewerblich geprägten Baugebiet als angemessen empfunden und deshalb nicht generell untersagt werden können.
33 
Auch der Umstand, dass nach §§ 12 Abs. 5 WAS und 56 Abs. 5 LBO Ausnahmen und Befreiungen möglich sind, führt nicht zu der Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn die Regelungen in §§ 2, 4 Abs. 1 WAS führen dazu, dass in den durch die Werbeanlagensatzung festgelegten Bereichen jede Fremdwerbung, die nicht als Säule oder Anschlagtafel an einem Buswartehäuschen gestaltet ist, einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte. Dies ist unverhältnismäßig, weil damit nicht lediglich in seltenen oder atypischen Fällen, sondern regelmäßig bei Unternehmen der Werbebranche eine Ausnahme erforderlich wäre, weil das Standardwerbeformat nicht zulässig ist (vgl. dazu VG Gera, Urteil vom 15.08.1996 - 4 K 159/96.GE -, NVwZ 1997, 623).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist begründet.
15 
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.08.2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Bauantrag vom 24.04.2001 für die Errichtung einer Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlSt.-Nr.   in Offenburg, X - Straße, zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).
16 
Für die nach den §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 55 des Anhangs zu § 50 LBO baugenehmigungspflichtige Errichtung der Werbeanlage ist die beantragte Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (nachfolgend Ziff. 1) und die Beklagte sich auch nicht auf die einschlägigen Vorschriften der Werbeanlagensatzung berufen kann (nachfolgend Ziff. 2).
17 
1. Bauplanungsrechtliche Vorschriften stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Da für das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, lediglich ein einfacher Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB besteht, der lediglich Straßen- und Baufluchten festsetzt und damit die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB.
18 
Nach der Art der baulichen Nutzung fügt sich die geplante Werbetafel in die vorgefundene, jedenfalls auch durch gewerbliche Anlagen geprägte Eigenart der näheren Umgebung ein. Die nähere Umgebung muss insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 380). Hierbei kommt es nicht nur auf den Bereich an, von dem aus die Anlage einsehbar ist. Dieser Betrachtungsweise läge ein baugestalterischer Ansatz zugrunde, der bei der Frage der verunstaltenden Wirkung einer Werbeanlage maßgeblich wäre. Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muss dagegen eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engen räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19/93 -, NVwZ 1995, 897, 898). Dabei kann eine Straße trennende oder verbindende Funktion haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann hierbei nicht allein auf den optischen Eindruck abgestellt werden, wenn die Bebauung diesseits und jenseits der Straße jeweils unterschiedliche Nutzungen aufweist (BVerwG, Urteil vom 06.07.1984 - 4 C 28/83 -, NJW 1985, 1569).
19 
Im vorliegenden Fall ist auf die Bebauung auf beiden Seiten der X - Straße abzustellen. Denn auf beiden Straßenseiten befinden sich Gebäude, die maßgeblich auch von einer anderen Nutzung als der reinen Wohnnutzung geprägt werden.
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§ 34 Abs. 2 BauGB ist diesbezüglich nicht anwendbar, da die Eigenart der näheren Umgebung des geplanten Standortes der Werbeanlage keinem in der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) bezeichneten Baugebiete entspricht. Neben überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden sich in der unmittelbaren Umgebung des in Augenschein genommenen Vorhabens insbesondere die Gebäude des Gerichts Offenburg, die den geplanten Standort der Werbeanlage entscheidend prägen. Es liegt damit auch faktisch kein allgemeines Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO, sondern eine Mischbebauung vor, denn es handelt sich bei dem Gericht nicht mehr um Anlagen der Verwaltung i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Auslegung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO das Kriterium der Gebietsverträglichkeit maßgebend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 – 4 C 1/02 -, BVerwGE 116, 155). Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Dies bringt § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden Handwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Einschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum Ausdruck. Der "störende" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es sei denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen.
21 
Gemessen daran können die Gebäude des Gerichts nicht mehr als Anlagen der Verwaltung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO angesehen werden. Denn angesichts der Größe der Gebäude, der Anzahl der bei den Gerichten beschäftigen Personen und insbesondere dem bei einem Gericht (mit ihren zahlreichen Sitzungen) erheblichen Publikumsverkehr gehen von diesen Gebäuden Störungen aus, die mit der in einem allgemeinen Wohngebiet erstrebten gebietsbezogenen Wohnruhe nicht vereinbar sind. Dieses "Ruhebedürfnis" soll - mit Ausnahme der verbrauchernahen Versorgung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) - grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden. Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Es handelt sich um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. Die Gebäude des Gerichts haben insoweit einen prägenden Einfluss auf die andere Seite der X - Straße, als sich dort in der weit überwiegenden Mehrzahl der ansonsten durch Wohnnutzung geprägten Gebäude jeweils im Erdgeschoss Restaurants und Betriebe (zwei Gaststätten, ein Versicherungsvertreter, das Büro eines Steuerbevollmächtigten, ein Keramikladen und ein Goldschmiedemeister sowie zwei derzeit leerstehende Ladenlokale) mit gewerblicher Nutzungen angesiedelt haben, die auf den Publikumsverkehr angewiesen sind, den das Gericht anzieht. Auch diese vertikale Gliederung (im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung und in den Obergeschossen Wohnnutzung) spricht gegen das Vorliegen eines allgemeinen Wohngebietes.
22 
In diese Eigenart der näheren Umgebung fügt sich die Werbeanlage nicht nur nach der Art, sondern auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein.
23 
2. Die Bestimmungen der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Diese Bestimmungen der Werbeanlagensatzung der Beklagten sind nichtig.
24 
Unter der Überschrift „Zulässigkeit von Werbeanlagen in Wohngebieten und Dorfgebieten“ sieht zunächst § 2 Abs. 1 WAS vor, dass in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kleinsiedlungsgebieten (WS), Reinen Wohngebieten (WR), Allgemeinen Wohngebieten (WA), besonderen Wohngebieten (WB), Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) und Kerngebieten (MK) nur Werbeanlagen an der Stätte der Leistung gemäß § 3 sowie für Anschläge bestimmte Werbeanlagen gemäß § 4 zulässig sind. Diese können auch Werbung für andere Hersteller und Zulieferer mit anderen Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn sie einheitlich gestaltet sind und die Werbung für den genannten Hersteller oder Zulieferer nicht störend hervortritt. Gemäß § 2 Abs. 2 WAS sind die Bestimmungen entsprechend der vorhandenen Bebauung sinngemäß anzuwenden, soweit Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung nicht festgesetzt sind. Unter der Überschrift „Für Anschläge bestimmte Werbeanlagen, Großbildwände und Sammelhinweise“ sieht § 4 Abs. 1 dann vor, dass Werbeanlagen, die für Anschläge bestimmt sind, in den Gebieten nach § 2 und im Bereich der in der Übersichtskarte als wesentlicher Bestandteil der Satzung dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nur als Säulen und an Buswartehäuschen in Schaukästen zulässig sind.
25 
Diese Bestimmungen sind unwirksam, weil sie nicht den Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit geringen und auch materiell-rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen.
26 
Die Satzungsregelung in § Abs. 1 WAS ist zunächst hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ihres Geltungsbereichs nicht hinreichend bestimmt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus der Rechtsnatur und dem Sinn und Zweck von Bebauungsplänen und örtlichen Bauvorschriften ergibt sich das Gebot hinreichender Klarheit und Bestimmtheit. Diese bestimmen den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von den Festsetzungen und Vorschriften betroffenen Flächen als auch mittelbar für die benachbarten Grundflächen. Der Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften bilden die Grundlage für Vollzugmaßnahmen, die auch Eingriffscharakter haben können. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist es daher notwendig, dass sich Inhalt, Umfang und räumliche Reichweite der örtlichen Bauvorschriften eindeutig feststellen und erkennen lassen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 – m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In § 4 Abs. 1 WAS werden hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs die Gebiete nach § 2 und die in der Übersichtskarte dargestellten Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten genannt. Ein hinreichend bestimmbarer Geltungsbereich ist daraus nicht ableitbar. Deshalb verweist die Satzung auch auf einen Plan, der aber auch keine Klarheit bringt, weil auf ihm lediglich die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten, nicht aber der räumliche Geltungsbereich des Verbots eingezeichnet sind. Es bleibt insbesondere unklar, bis zu welcher Tiefe der an den betroffenen Straßen gelegenen Grundstücke das Verbot gelten soll, ob es z.B. bereits für die Anwendung der Vorschrift ausreichen soll, dass die Werbeanlage von einer im Plan markierten Straße aus nur einsehbar ist. Gerade bei Werbeanlagen, die nur geringen Raum einnehmen und in vielfältiger Weise aufgestellt oder angebracht werden können, spielt die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereichs eines Verbotes eine bedeutende Rolle.
27 
Die Vorschriften der §§ 2 und 4 Abs. 1 WAS sind auch in materiell-rechtlicher Hinsicht unwirksam. Zwar können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an Werbeanlagen und Automaten; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Farbe, Größe und Anbringungsort sowie auf den Ausschluss bestimmter Werbeanlagen und Automaten beziehen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO). Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden zum Erlass von Bauvorschriften, die der Durchsetzung „positiver“, d.h. über die bloße Abwehr von Verunstaltungen hinausgehender gestalterischer Vorstellung dienen.
28 
§ 4 Abs. 1 WAS ist von dieser Ermächtigungsregelung nicht gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten um Straßen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung handeln würde, zu deren Schutz die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS erlassen worden ist, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die in der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS angeführte Erwägung, die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten seien die „Visitenkarte“ einer Stadt, die den Eindruck der Besucher prägen und zu deren positiven Gestaltung die Beklagte erhebliche Anstrengungen unternommen habe, ist zu allgemein und deshalb zur Begründung eines städtebaulichen Konzepts nicht geeignet. Sie könnte auf nahezu alle Ausfallstraßen jeder Stadt zutreffen. Städtebauliche Besonderheiten in einer bestimmten Straße werden dadurch nicht angesprochen. Diese Erwägungen können daher eine besondere städtebauliche Bedeutung aller Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten nicht begründen. Auch das von der Beklagten angesprochene Konzept und die in der Ausführung in bestimmten Bereichen getroffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung einzelner Straßen können die Bestimmung in § 4 Abs. 1 WAS, die keinerlei Differenzierung vorsieht, nicht rechtfertigen.
29 
Außerdem ist zweifelhaft, ob § 74 Abs. 1 die Gemeinde ermächtigt, Bauvorschriften zu erlassen, die sich - wie hier – auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen. Schließlich spricht die Norm von Vorschriften, die sich auf bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des Gemeindegebiets beziehen.
30 
§§ 2 und 4 Abs. 1 WAS verstoßen schließlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Beschränkungen des Eigentums sind nach dieser grundrechtlichen Vorschrift aber nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von dem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei sind die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten eines sozialgebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtsetzende Gewalt zu berücksichtigen, bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom 28.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94 m.w.N., vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.02.2003 - 8 S 406/03  -, VENSA). Ausgehend von diesem Verständnis des Art 14 GG hat das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Abwägung der Belange der Gemeinschaft mit den privaten Interessen des einzelnen - besonders den privaten Interessen der auf Werbung angewiesenen Gewerbetreibenden - stets anerkannt, dass das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein "beachtenswertes öffentliches Anliegen" ist. Demgemäß sind generalisierende Regelungen, welche die Zulässigkeit von Werbeanlagen überhaupt oder die Zulässigkeit bestimmter Werbeanlagen von der Art des Baugebietes abhängig machen, wiederholt als vertretbar angesehen worden. Insbesondere ist die generalisierende Regelung für rechtmäßig erachtet worden, durch die z.B. in Dorfgebieten, Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten nur für Zettelanschläge und Bogenanschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zugelassen, andere Werbeanlagen jedoch ausgeschlossen waren. Dabei war die Einsicht maßgebend, dass Werbeanlagen, die etwa in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet als angemessen empfunden werden und dort deshalb nicht generell untersagt werden dürfen, in anderen Baugebieten im Hinblick auf deren unterschiedliche städtebauliche Funktion und auf die sich daraus ergebende anders geartete Eigentumssituation einen störenden Eingriff bedeuten können (BVerwG, Urteile vom 22.02.1980 - IV C 44.76 -, DÖV 1980, 521 und vom 28.04.1972, a.a.O. jeweils m.w.N.). An planungsrechtlich unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen. Das generalisierende Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten muss seine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden. Fehlt es, wie z.B. bezogen auf Kerngebiete, an einer einheitlichen Funktion und damit auch an einer einheitlichen Eigentumssituation der Bauflächen, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst. Unter solchen Umständen ist eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende Regelung nicht sachgerecht und deshalb nicht mit den Grenzen vereinbar, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG für die Bestimmung und Beschränkung des Eigentums setzt (BVerwG, Urteile vom 16.3.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899 und vom 28.04.1972, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2003 – 3 S 2533/02 -; sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.1992   - 11 A 2232/89 -, NVwZ 1993, 87).
31 
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 4 Abs. 1 WAS nicht. In dieser Regelung hat die Beklagte das generalisierende Verbot von Produktwerbung nicht von einer bestimmten (Nutzungs-)Art eines Baugebiets abhängig gemacht. Vielmehr hat sie in dieser Regelung verschiedene Bereiche (Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten) genannt ohne Rücksicht auf die planungsrechtlich bestimmte oder tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung dieser Bereiche. Die genannten Bereiche werden nicht einheitlich genutzt, vielmehr sind unterschiedliche Baugebiete vorhanden, ohne dass die Satzung diesen unterschiedliche Gebietsarten Rechnung tragen würde. In der Begründung zu § 4 Abs. 1 WAS führt die Beklagte vielmehr aus, dass § 4 Abs. 1 WAS keine Rücksicht auf verschiedene Gebietskategorien innerhalb einer Straße (und damit auf die tatsächlich vorhandene unterschiedliche Nutzung dieser Bereiche) nimmt. Die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten führen auch durch oder entlang von Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten, in denen Produktwerbung nicht unangemessen ist und dort nicht generell ausgeschlossen werden darf. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Abstellen auf die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten eine tragfähige Differenzierung darstellen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 - 4 C 3.94 -, NVwZ 1995, 899, wo hinsichtlich eines Ausschlusses in Kerngebieten auf den Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern abgestellt worden ist). Dies ist nicht der Fall. Wie bereits oben ausgeführt, weisen die Stadteinfahrten und Hauptdurchfahrten in geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Hinsicht keinerlei Besonderheiten auf.
32 
Auch § 2 WAS genügt den oben dargelegten Anforderungen insoweit nicht, als die Bestimmung sich auch auf Mischgebiete bezieht. Eine Gestaltungssatzung ist nur wirksam, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht verfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Die Beklagte hat die Fremdwerbung jedoch nicht nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- oder Naturdenkmälern, sondern generell ausgeschlossen. Eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung, die ohne Rücksicht auf eine durch gewerbliche Nutzung geprägte tatsächliche Bebauung in einem Mischgebiet erfolgt ist, ist aber mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 29.04.1972 - IV C 11.69 -, BVerwGE 40, 94). Als maßgebend hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht die Einsicht bezeichnet, dass Werbeanlagen, die in einem gewerblich geprägten Baugebiet als angemessen empfunden und deshalb nicht generell untersagt werden können.
33 
Auch der Umstand, dass nach §§ 12 Abs. 5 WAS und 56 Abs. 5 LBO Ausnahmen und Befreiungen möglich sind, führt nicht zu der Rechtmäßigkeit der Satzung. Denn die Regelungen in §§ 2, 4 Abs. 1 WAS führen dazu, dass in den durch die Werbeanlagensatzung festgelegten Bereichen jede Fremdwerbung, die nicht als Säule oder Anschlagtafel an einem Buswartehäuschen gestaltet ist, einer Ausnahme oder Befreiung bedürfte. Dies ist unverhältnismäßig, weil damit nicht lediglich in seltenen oder atypischen Fällen, sondern regelmäßig bei Unternehmen der Werbebranche eine Ausnahme erforderlich wäre, weil das Standardwerbeformat nicht zulässig ist (vgl. dazu VG Gera, Urteil vom 15.08.1996 - 4 K 159/96.GE -, NVwZ 1997, 623).
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt (§ 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
36 
Rechtsmittelbelehrung:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, innerhalb eines Monats nach Zustellung zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38 
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Freiburg einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2.  die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3.  die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4.  das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5.  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im Höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs.3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
47 
Bezüglich der Streitwertfestsetzung kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Freiburg, Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert jedoch später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses eingelegt werden.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 22/11/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil i
published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.00221 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer eine
published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.00079 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Werbeanlage (Bannerwerbung) an Geländer eine
published on 19/08/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 9 K 15.00080 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Werbeanlage (Bannerwerbung) an G
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.