Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380

published on 22/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Nov. 2016 - AN 9 K 15.02380
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 2. November 2015 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verfolgt mit ihrem Klagebegehren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand, die mit Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 versagt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung.

Die Klägerin beantragte mit Bauantrag vom 6. März 2015 die Errichtung einer Plakatwerbetafel mit den Maßen 2,8 m x 3,8 m für wechselnde Produktwerbung, die an der fensterlosen Wandfassade eines Wirtschaftsgebäudes auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... errichtet werden soll. Für das Vorhabengrundstück existiert kein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 BauGB, es liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB. Die Werbeanlage soll auf der nordöstlichen Fassadenwand auf der rechten Seite der Wandfläche (straßenseitig) in einem Abstand von ca. 12 m vom Fahrbahnrand entfernt errichtet werden. Der Eigentümer des Vorhabengrundstücks hat mit Erklärung vom 9. Dezember 2014 dem Vorhaben zugestimmt.

Die Beigeladene hat anlässlich mehrerer Bauanträge für Werbeanlagen im Gemeindegebiet mit Wirkung vom 30. April 2015 eine Werbeanlagensatzung erlassen und deshalb das gemeindliche Einvernehmen für das streitgegenständliche Vorhaben verweigert. Die vom Gemeinderat der Beigeladenen am 29. April 2015 beschlossene Werbeanlagensatzung sieht insbesondere folgende Regelungen vor:

„§ 1 - Gegenstand der Satzung

(1) Diese Satzung regelt die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Änderung und den Betrieb von Werbeanlagen und trifft insoweit besondere Anforderungen.

§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Regelungen des § 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 dieser Satzung gelten für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile (s. Anlagen 1 bis 7).

§ 3 - Zulässigkeit von Werbeanlagen

(1) Im Geltungsbereich nach § 2 Abs. 1 sind Werbeanlagen nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig.

(2) Werbeanlagen dürfen eine höchstzulässige Größe von 2 qm nicht überschreiten.“

Im unter „Anlage 1“ beigefügten, nicht gesondert unterschriebenen Plan ist die Ortsdurchfahrt durch ... im Westen ab der ersten Bebauung und im Nordosten bis zum Einmündungsbereich der Straße ... farblich markiert.

Das Staatliche Bauamt ... nahm mit Schreiben vom 21. Juli 2015 zum geplanten Bauvorhaben Stellung und erhob keine Einwände, wenn näher ausgeführte Bedingungen und Auflagen im Baubescheid festgesetzt würden.

Mit Schreiben vom 31. August 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags an. Mit Email-Schreiben vom 13. Oktober 2015 erbat die Klägerin die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids.

Mit Bescheid vom 2. November 2015 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatwerbetafel auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene habe das Einvernehmen zu dem geplanten Bauvorhaben verweigert, da es der örtlichen Bauvorschrift der Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... in der Fassung vom 29. April 2015 widerspreche. Das Bauvorhaben widerspreche Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wonach neben den §§ 29 bis 38 BauGB auch Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO eingehalten werden müssten. Für das streitgegenständliche Vorhaben gelte gemäß § 1 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung der Gemeinde... (WaS) in der Fassung vom 29. April 2015 diese örtliche Bauvorschrift. Der räumliche Geltungsbereich erstrecke sich über alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes sowie der Ortsteile der Gemeinde ... (§ 2 Abs. 1 WaS). Es handele sich dabei um alle Grundstücke, die von der Hauptdurchfahrtsstraße aus einsehbar seien. Hierunter falle auch das betroffene Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., auf welchem die Plakatwerbetafel errichtet werden solle. Im Geltungsbereich der Satzung seien Werbeanlagen lediglich an der Stätte der Leistung sowie mit einer maximalen Größe von 2 qm zulässig (§ 3 Abs. 1 und 2 WaS). Beide Aspekten würden von dem geplanten Vorhaben nicht erfüllt. Zum einen diene die Anschlagtafel der allgemeinen und wechselnden Produktwerbung und befinde sich somit nicht an der Stätte ihrer Leistung und zum anderen werde die höchstzulässige Größe von 2 qm bei einer geplanten Gesamtgröße von 2,8 m x 3,8 m (10,64 qm) deutlich überschritten. Somit sei die Plakatwerbetafel in der geplanten Weise unzulässig. Eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens könne daher gemäß Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erfolgen. Die Gemeinde ... habe demnach ihr Einvernehmen rechtmäßig verweigert, so dass deshalb das Bauvorhaben abzulehnen gewesen sei.

Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 25. November 2015, eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. November 2015 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dem beantragten Werbevorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. In der Werbeanlagensatzung sei ein genereller Fremdwerbeausschluss verankert, auf den sich die Ablehnung stütze. Die streitgegenständliche Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... könne dem Werbevorhaben nicht entgegengehalten werden, da diese zu unbestimmt sei und gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... überplane sämtliche an der Hauptdurchgangsstraße des Hauptortes und der Ortsteile gelegenen Grundstücke mit einem generellen Fremdwerbeausschluss, ohne zwischen der gebietstypischen Nutzung zu differenzieren. Insoweit seien hier inhomogene Bereiche im Ortsgebiet von ... mit einer gleichlautenden generalisierenden Regelung überplant, was sich so schon aufgrund des räumlichen Geltungsbereichs und der sich als inhomogen darstellenden Bebauung in den einzelnen Ortsteilen und auch entlang des einzelnen Straßenzuges in ... als unwirksam darstelle. Daneben sei die Satzung auch zu unbestimmt, da der Satzungsadressat gar nicht nachvollziehen könne, ob das jeweilige Grundstück überhaupt und bis zu welcher Tiefe von der Satzung betroffen ist. In § 2 WaS sei geregelt, dass die Grundstücke an den Hauptdurchgangsstraßen des Hauptortes (...) und der Ortsteile hier den Geltungsbereich abdeckten. Es sei allerdings nicht geregelt, in welcher Tiefe die Grundstücke betroffen seien. Den Planeinzeichnungen als Anlage zu der gegenständlichen Satzung sei insoweit nicht zu entnehmen, bis zu welcher Tiefe das Fremdwerbeverbot des § 3 Abs. 1 WaS Geltung haben solle. Insoweit sei die Satzung zu unbestimmt und könne schon deshalb dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Auf die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 16. Juni 2003 - 3 S 2533/02 - werde verwiesen, in der dargelegt werde, dass, wie im vorliegenden Verfahren, ein verwendeter Plan keine hinreichende Klarheit bringe. Auch in dem vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall sei unklar geblieben, bis zu welcher Tiefe der an den Einfallstraßen gelegenen Grundstücke ein Verbot gelten solle. Ebenso fehle es an einem Maßstab an den Plänen, der eine Herausmessbarkeit der Anbauverbotszone überhaupt ermöglichen würde. Insoweit sei gerade für Werbeanlagen zu berücksichtigen, dass eine räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches eines Verbotes eine bedeutsame Rolle spiele. Da es hier an einer Bestimmbarkeit des Anbauverbotes für das Vorhabengrundstück völlig fehle, sei die vorliegende Satzung zu unbestimmt und unwirksam. Zudem sei ein generalisierender Fremdwerbeausschluss, wie in § 3 WaS verankert, unwirksam. Die nähere Umgebung zeige sich diffus durchmischt zwischen gewerblicher Nutzung, Wohnnutzung und teilweise landwirtschaftlicher Nutzung. Insoweit sei von einer Gemengelage oder einer dörflichen Bebauung um den Vorhabenstandort herum auszugehen, wobei sich an diesem Bebauungszustand um den Vorhabenstandort herum dann wiederum klassische mischgebietstypische Bebauung anschließe. Hier sei also eine diffuse inhomogene Bebauung entlang des Hauptverkehrsstraßenzugs in ... zu erkennen, der so nicht mit einer gleichlautenden generalisierenden Regelung überzogen werden dürfe. Vielmehr hätte hier eine kleinteiligere Aufteilung nach den jeweiligen zulässigen Werbeanlagen erfolgen müssen. Da eine kleinteilige Planung allerdings nicht erfolgt sei, sondern vielmehr ein inhomogener Bereich überplant worden sei, könne die Satzung dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die Satzung schlicht unwirksam sei. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1972, abgedruckt BRS 25, Nr. 127, sowie ergänzend zur Kleinteiligkeit der Planung auf Bundesverwaltungsgericht vom 16. März 1995, abgedruckt BRS 57, Nr. 175 verwiesen. Sofern das Anbauverbot, dessen genaue Tiefe in den einzelnen Vorhabengrundstücken nicht bekannt sei, hier entlang der Hauptstraße in ... Geltung beanspruchen solle, so werde auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juli 2012 - 1 K 2107/10 - verwiesen. Wie in dem entschiedenen Fall ergebe sich keine tragfähige Begründung, warum die Hauptverkehrsstraße durch den Ort ... mit einem generellen Fremdwerbeausschluss belegt sein solle. Vorliegend sei auch keine entsprechende Begründung für den Vorhabenstandort durchgreifend, da hier entlang der ... in ... sich diffuse Nutzungen nach der BauNVO aneinanderreihten. In ähnlicher Weise habe das Verwaltungsgericht Freiburg die Auffassung vertreten, dass in einem derart diffus geprägten Bereich, in dem sich diverse Nutzungstypen nach der BauNVO aneinanderreihten, nicht eine gleichlautende generalisierende Regelung zu Werbeanlagen einen Ausschluss manifestieren könne. Alles in allem sei zu erkennen, dass der generalisierende Fremdwerbeausschluss in § 3 Abs. 1 WaS unwirksam sei und dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne. Sofern § 3 Abs. 2 WaS noch eine weitergehende Regelung zu Werbeanlagen beinhalte in der Weise, dass Werbeanlagen kein größeres Format als 2 qm aufweisen dürften, so sei auch diese Regelung unwirksam, da die Regelung des § 3 Abs. 2 WaS insgesamt unter dem Diktat der Regelung des § 3 Abs. 1 WaS zu verstehen sei. Das satzungsgeberische Konstrukt stelle hier darauf ab, dass Fremdwerbung vom Grundsatz her ausgeschlossen sei. Erst dann komme es auf die Regelung des § 3 Abs. 2 WaS an. Denknotwendigerweise könne sich also die Größenbeschränkung gar nicht auf Fremdwerbeanlagen beziehen, sondern nur auf Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Fremdwerbeanlagen seien abschließend und ausschließlich geregelt über § 3 Abs. 1 WaS. Wenn man isoliert nur den Fremdwerbeausschluss betreffend § 3 Abs. 1 WaS als unwirksam erachten würde, dann, bei Auslegung des satzungsgeberischen Willens, müsste man zu dem Ergebnis gelangen, dass Fremdwerbung im gesamten Satzungsgebiet unreglementiert zulässig wäre, wobei Werbung an der Stätte der Leistung gemäß § 3 Abs. 2 WaS weiter geregelt wäre, nämlich hinsichtlich ihrer Größe. Dies würde den satzungsgeberischen Willen insoweit konterkarieren, so dass von einer insgesamten Unwirksamkeit der Werbeanlagenregelung des § 3 WaS auszugehen sei. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1992 - 11 A 2232/89 - ausgeführt, dass eine Werbeanlagensatzung auch insgesamt unwirksam sei, da eine Teilunwirksamkeit nur insoweit, als die Fremdwerbung von den Vorschriften betroffen sei, zu einer nicht gerechtfertigten Besserbehandlung von Fremd- gegenüber Eigenwerbung führen würde. Insoweit sei erkennbar, dass insgesamt die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2. November 2015 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Anbringung einer statischen Plakatwerbetafel auf der Liegenschaft ..., ... gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, nach Auffassung des Landratsamtes sei die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ..., die im Rahmen der Ablehnung des Bauantrags mangels einer Normverwerfungskompetenz des Landratsamtes keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen werden konnte, nicht zu unbestimmt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Nach § 2 Abs. 1 und 2 WaS gelte die Werbeanlagensatzung für die Grundstücke an oder entlang der dort genannten Straßen. Dies bedeute, dass nur die Grundstücke betroffen seien, die an die Straße angrenzten bzw. eine von der Straße aus erkennbare Nutzungseinheit bildeten, oder die an den Straßenzug mit dem dazu gehörigen Gehweg angrenzten. Der Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung sei daher aus Sicht des Beklagten eindeutig erkennbar und klar definiert. Auch sei der Gebietstyp nach BauNVO im Hauptort, in dem die Werbeanlage errichtet werden solle, eindeutig bestimmbar. Es handele sich um eine Mischnutzung im Sinne eines Mischgebietes. Eine diffuse, inhomogene Bebauung sei daher nicht gegeben. Vielmehr handele es sich um ein Gebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB, einem faktischen Mischgebiet. Einer kleinteiligeren Aufteilung oder Planung habe es in der Werbeanlagensatzung daher nicht bedurft. Die Werbeanlagensatzung trage auch der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 - Vf. 18-VII-09 - Rechnung, da die dort verworfene Satzung für das gesamte Stadtgebiet einer Großstadt gelten sollte, während im Fall der Gemeinde ... die Werbeanlagensatzung aber nur für einen kleinen Teil des bebauten Gemeindegebietes mit dem Gebietstyp Mischgebiet gelte. § 3 Abs. 1 WaS sei nicht zu beanstanden, da die Fremdwerbung vom Grundsatz her nur im Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 WaS unzulässig sei. Die Größenbeschränkung beziehe sich nicht auf Fremdwerbung, was jedoch im streitgegenständlichen Fall keine Bedeutung habe, da Fremdwerbung am vorgesehenen Standort unzulässig sei.

Auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg oder des Verwaltungsgerichts Freiburg könne insoweit nicht zurückgegriffen werden, da schon § 74 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) nicht inhaltsgleich sei zu Art. 81 BayBO. Es fehle daher schon eine Vergleichbarkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Werbeanlagensatzung begründe kein generelles Verbot von Werbeanlagen im Mischgebiet, da vom Geltungsbereich nur die Durchgangsstraße(n) betroffen sei (seien). Zum anderen habe die Gemeinde, wie vom Verwaltungsgerichtshof als notwendig dargelegt, unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG das gesamte schutzwürdige Orts- und Straßenbild den Regelungen der Werbeanlagensatzung unterworfen. Die Gemeinde ... als auch deren Bürger hätten in den letzten Jahren große Anstrengungen unternommen, um im für die positive städtebauliche Entwicklung stets kritischen Bereich einer viel befahrenen Ortsdurchgangsstraße ein ansprechendes Ortsbild entstehen zu lassen. Die Zulassung von großflächigen Werbeanlagen würde diese erfolgreichen Anstrengungen konterkarieren, weshalb der Erlass einer Werbeanlagensatzung mit einer Geltung für diesen Bereich die logische Konsequenz gewesen sei, um auch in Zukunft eine weitere positive Entwicklung zu gewährleisten.

Abgesehen von der Werbeanlagensatzung stünden auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Die geplante großflächige Werbeanlage dürfe nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB das Ortsbild nicht verunstalten, was hier jedoch der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zu der kleinstädtischen Umgebungsbebauung unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Architektur. Die geplante Werbeanlage wirke so aufdringlich, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe, da der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache und der außer durch Werbeschriften und Hinweisschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt werde. Großflächige Werbeanlagen wirkten besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienten, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie seien in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Ein solches Umfeld sei hier jedoch nicht vorhanden. Innerhalb der näheren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien auch keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre somit die erste ihrer Art in diesem Umfeld und füge sich nach der Art der Nutzung nicht in die Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen.

Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Voraussetzungen der Verunstaltung seien im vorliegenden Fall gegeben, da die streitgegenständliche Werbeanlage aufdringlich wirke und als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei vor allem deshalb der Fall, weil sich die Werbeanlage aufgrund ihrer geplanten asymmetrischen Situierung an der Wand - aus der Mitte nach rechts im der Straße näheren Wandteil - in den Straßenraum dränge, aufgesetzt wirke und somit als Fremdkörper wahrgenommen werde und den vorhandenen Charakter der Umgebung damit verunstalte. Es handele sich bei der Umgebung um eine Mischnutzung und damit gerade nicht um ein Umfeld, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Das Vorhaben verstoße somit sowohl gegen die Werbeanlagensatzung der Gemeinde ... als auch gegen das Verunstaltungsverbot. Die Beigeladene habe zu Recht ihr Einvernehmen verweigert, ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht angezeigt gewesen.

Das Gericht hat durch Einnahme eines Augenscheins am 22. November 2016 Beweis erhoben. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung am 22. November 2016 hat die Beigeladenenvertreterin ausgeführt, der räumliche Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung habe sich am Geltungsbereich der Sanierungssatzung orientiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Plakatanschlagtafel in Wandmontage auf einer Fassadenwand auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ... in ... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. November 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

Prüfungsmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB - vgl. nachfolgend 1.) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (vgl. nachfolgend 2.). Nachdem sich der Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO - vgl. nachfolgend 3.). Wenngleich der ablehnende Bescheid vom 2. November 2015 keine Ausführungen zum bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 BayBO entsprechend des Prüfprogramms nach Art. 59 BayBO enthält, durfte sich der Beklagte im Wege des Nachschiebens von Gründen auch noch im Verwaltungsprozess gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO auf einen Verstoß gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften, insbesondere das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot berufen (vgl. VG Augsburg, U.v. 10.6.2015 - Au 4 K 15.168 - juris, Rn. 25).

1. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es fügt sich seiner Art nach gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO in die als faktisches Dorfgebiet zu qualifizierende nähere Umgebung ein. Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. Die maßgebliche nähere Umgebungsbebauung stellt sich nach den Feststellungen der Beweisaufnahme im Augenschein aufgrund der noch vorhandenen Hofstellen, insbesondere auf den benachbarten Grundstücken FlNrn. ..., ... und ... als faktisches Dorfgebiet dar. Auch aufgegebene landwirtschaftliche Nutzungen verlieren insoweit nicht ihre prägende Kraft, solange die Wirtschaftsgebäude nicht gänzlich und auf Dauer einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogen sind (beispielsweise durch Umwandlung einer Scheune in Wohnungen). Selbst bei völliger Aufgabe wirkt die prägende Kraft nach, soweit eine völlige oder teilweise Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen Nutzung, auch in geänderten Betriebsformen möglich erscheint und nach der Verkehrsauffassung nicht ausgeschlossen ist. Erst wenn die landwirtschaftliche Nutzung aus einem faktischen Dorfgebiet gänzlich verschwindet und eine Wiederaufnahme der Nutzung als ausgeschlossen erscheint, ist davon auszugehen, dass sich der Gebietscharakter (faktisch) gewandelt hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2012 - 2 ZB 10.2894 - juris, Rn. 3; BVerwG, B.v. 29.5.2001 - 4 B 33/01 - NVwZ 2001, 1055). Aufgrund der vorliegend noch funktionsfähigen Hofstellen ist nach den Erkenntnissen des Augenscheins mithin von einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 BauNVO auszugehen, insbesondere da der Charakter eines Baugebiets grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten wie bei einem Mischgebiet abhängt (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 - juris). Das Bauvorhaben stellt sich als Anlage der Fremdwerbung bauplanungsrechtlich als eine eigenständige Hauptnutzung in Form einer nicht störenden gewerblichen Nutzung dar (vgl. BVerwG, U.v. 3.12.1992 - 4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 ff.; BayVGH, U.v. 11.12.2007 - 14 B 06.2880 - juris). Als solche ist die streitgegenständliche Werbeanlage im vorliegenden faktischen Dorfgebiet bauplanungsrechtlich zulässig nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO.

Ob sich eine Anlage nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist nicht allein danach zu beurteilen, ob sich dort vergleichbare Werbeanlagen finden. Beurteilungsmaßstab hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind vielmehr alle in der näheren Umgebung anzutreffenden baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude (vgl. BayVGH, U.v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris, Rn. 21). Unter Berücksichtigung der Größe der Fassadenwand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, und der Maßgeblichkeit aller im Gebiet vorhandenen baulichen Anlagen einschließlich der Gebäude fügt sich die beantragte Werbeanlage hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Darüber hinaus beeinträchtigt die beantragte Werbeanlage nicht das im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB bundesrechtlich geschützte Ortsbild. Das im Baugesetzbuch verankerte und damit den Kompetenztitel des Bodenrechts entstammende Beeinträchtigungsverbot des Ortsbildes erfasst nur solche, die in der Lage sind, bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen. Diese ergeben sich jedoch nicht schon aus jeder ästhetisch unschönen Baugestaltung, sondern nur, wenn eine größere Umgebung der Gemeinde tangiert ist, die über den Umgriff der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinausreicht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - juris). Bei dem bundesrechtlich geschützten Ortsbild kommt es insoweit auf einen zumindest größeren Bereich der jeweiligen Gemeinde an. Entscheidend ist, ob sich das Vorhaben in diese weite Umgebung einpasst. Da die negativen Auswirkungen des Vorhabens den Grad einer Beeinträchtigung erreichen müssen, muss eine Störung eines Gesamtbildes, das durch unterschiedliche Elemente geprägt sein kann, vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass nicht jedes Ortsbild schützenswert ist. Vielmehr muss das Ortsbild, um schützenswert zu sein und die Baugestaltungsfreiheit des Eigentümers einschränken zu können, eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben, einen besonderen Charakter, eine gewisse Eigenheit, die dem Ort oder dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleiht (vgl. BVerwG, U.v. 11.5.2000, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist eine Beeinträchtigung des bodenrechtlichen „großen“ Ortsbilds nach § 34 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BauGB nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins um das Ortsbild einer durch landwirtschaftliche und gemischte Nutzungen geprägten Gemeinde, wie es überall anzutreffen sein könnte. Ein besonderer Charakter, der dem Ort eine aus dem Üblichen herausragende Prägung verleiht, und der durch die streitgegenständliche Werbeanlage beeinträchtigt werden könnte, ist insbesondere unter Berücksichtigung der vielfach anzutreffenden Leerstände und Baumängel im Ortsbild auch unter Würdigung der Bemühungen zur Aufwertung des Ortsbildes nicht anzuerkennen. Die von Beklagtenseite vorgebrachten ästhetischen Beeinträchtigungen besitzen insoweit keine städtebauliche Qualität, zumal eine Beeinträchtigung nicht bereits bei einer fehlenden Übereinstimmung mit den einzelnen Merkmalen der Bebauung angenommen werden kann. Mangels einer Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage gehen von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO im Hinblick auf die gegenüberliegende Wohnbebauung aus.

Das beantragte Werbevorhaben stellt sich somit als bauplanungsrechtlich zulässig dar.

2. Dem streitgegenständlichen Vorhaben steht auch die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht entgegen.

Nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren auch die Übereinstimmung mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO zu prüfen. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO können die Gemeinde durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern (Nr. 1), sowie über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen aus ortsgestalterischen Gründen (Nr. 2). Die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2016 stellt eine solche örtliche Bauvorschrift dar.

Dem Bauvorhaben können die Regelungen der Werbeanlagensatzung allerdings nicht entgegengehalten werden, da sie - soweit das Vorhabengrundstück überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 der Werbeanlagensatzung (WaS) vom 29. April 2015 fällt - den sich aus der Ermächtigungsgrundlage ergebenden Anforderungen nicht gerecht wird.

Offenbleiben kann dabei, ob sich die Unwirksamkeit bereits aus formalen Gründen aufgrund einer fehlenden gesonderten Ausfertigung der dem Satzungstext unverbunden beigefügten und als „Anlage 1“ gekennzeichneten Anlage ergibt. Eine Ausfertigung soll die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber beschlossenen Inhalt bestätigen (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015 - 15 N 13.636 - juris, Rn. 11 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 16.5.1991 - 4 NB 26/90 - BVerwGE 88, 204). Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und beglaubigt, dass die Satzung, so wie sie vorliegt, vom Gemeinderat beschlossen worden ist. Dieser Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des 1. Bürgermeisters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht die Satzung aus einem Plan und einem Textteil, dann sind grundsätzlich entweder beide Teile auszufertigen oder der ausgefertigte Teil ist mit dem weiteren Teil untrennbar zu verbinden. Die Ausfertigung nur eines Teiles genügt nur dann, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.2015, a. a. O.). Vorliegend verweist zwar der Normtext der Satzung unter § 2 Abs. 1 und 2 WaS auf Anlagen, die beigefügten Anlagen sind mit dem Satzungstext jedoch nicht untrennbar verbunden; auch sind die Anlagen lediglich als „Anlage“ ohne Bezugnahme auf die Satzung gekennzeichnet.

Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, ob das Vorhabengrundstück FlNr. ... der Gemarkung ... überhaupt in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nach § 2 Abs. 1 WaS fällt. Nach § 2 Abs. 1 WaS gelten die Regelungen des §§ 3 und 4 sowie der §§ 10 bis 12 der Satzung „für alle Grundstücke an den Hauptdurchfahrtsstraßen des Hauptortes und der Ortsteile“. In wörtlicher Auslegung des Satzungstextes ist das Vorhabengrundstück mit der FlNr. ... der Gemarkung ... damit nicht vom räumlichen Geltungsbereich erfasst, da es nicht unmittelbar an die Hauptdurchfahrtsstraße angrenzt, sondern vielmehr zwischen der Straße und dem Vorhabengrundstück das Grundstück des Baches FlNr. ... der Gemarkung ... liegt. Die sich hieraus ergebende uneinheitliche Tiefe des räumlichen Geltungsbereichs eines Fremdwerbungsverbots entlang der Hauptverkehrsstraße erscheint aufgrund der ungleichmäßigen Belastung der jeweiligen Grundstückseigentümer mit dem die Baufreiheit einschränkenden Werbeverbot unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls als fragwürdig.

Dies kann letztlich dahinstehen, da die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen der Ermächtigungsgrundlage in Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO insoweit nicht entspricht, als sich im hier maßgeblichen Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit für ein generalisierendes Verbot entlang der Hauptdurchgangsstraße ergibt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sind generalisierende Verbote bestimmter Werbeanlagen durch Ortsgestaltungssatzungen nur dann im Einklang mit Art. 14 GG und verhältnismäßig, wenn sie eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden und die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot tatsächlich erfordern (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972 - IV C 11.69 - BeckRS 1972, 30435060; BayVerfGA, E.v. 23.1.2012 - Vf 18-VII-09 - BayVBl. 2012, 397 ff.). Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen setzt somit die Homogenität eines zu schützenden Bereiches voraus. An planungsrechtlich bestimmten oder durch die tatsächlichen Verhältnisse gegebenen unterschiedlichen Nutzungsweisen der Bauflächen darf eine baugestalterische Regelung über Anforderungen an Werbeanlagen nicht schlechthin vorbeigehen (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1972, a. a. O.). Eine Satzung muss sich unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Ergebnis einer sachgerechten Abwägung zwischen den im öffentlichen Interesse stehenden ortsgestalterischen Gründen und den grundrechtlich betroffenen Belangen, insbesondere dem merkantilen Interesse von Grundstückseigentümern an einer Nutzung zu Werbezwecken darstellen. Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein generalisierender Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur gerechtfertigt, wenn und soweit er vom geregelten Sachbereich her geboten und in seiner Ausgestaltung selbst sachgerecht ist. Das baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen oder durch Planung erstrebten Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ist ein beachtenswertes öffentliches Anliegen in diesem Sinn. Im Hinblick auf die tangierten Grundrechte ist ein Verbot der Errichtung von Fremdwerbeanlagen auf Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Soll mit einer Werbeanlagensatzung eine Regelung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden, hat sich der Satzungsgeber mit dem Problem auseinander zu setzen, dass ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen besteht, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig ist. Demnach hat der Satzungsgeber die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen weitergehend etwa nach Straßenzügen abzustufen (vgl. BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.). Ein generalisierendes Verbot von Anlagen der Fremdwerbung im gesamten Ortsbereich, in Mischgebieten ohne Konkretisierung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, wie etwa zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung, erweist sich als unverhältnismäßig. Auch trifft die Annahme, Anlagen der Fremdwerbung seien in ländlichen Bereichen funktionsfremd oder per se störend, in der Sache nicht zu; allein das Abstellen auf einen ländlichen Charakter bzw. den ländlichen Eindruck eines Gebiets genügt insoweit nicht, einen gestalterischen Eigenwert zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2015 - 15 ZB 13.1896 - juris, Rn. 10).

Wenn gleich die erforderliche Einheitlichkeit bzw. Homogenität durch eine städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde wie die Ortsdurchfahrt bewirkt sein kann, und eine „besondere“ Schutzwürdigkeit des Teilgebiets nicht vorauszusetzen ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2015 - 1 ZB 13.1903 - juris, Rn. 4), sind gleichwohl zur Annahme einer Schutzwürdigkeit der gesamten Ortsdurchgangsstraße einheitliche ortsgestalterische Gründe zu fordern. Allein die Erwägung, die Ortsdurchgangsstraße sei die „Visitenkarte“ einer Gemeinde vermag insoweit eine besondere städtebauliche Bedeutung bzw. einheitliche Schutzwürdigkeit nicht zu begründen (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.3.2004 - 2 K 1725/02 - EckRS 2006, 22026).

Auch wenn die Werbeanlagensatzung der Beigeladenen vom 29. April 2015 nicht das gesamte Gemeindegebiet, sondern die an den Hauptdurchfahrtsstraßen gelegenen Grundstücke mit einem Fremdwerbeverbot belegt, lassen sich nach den Erkenntnissen im Augenschein für den gesamten Geltungsbereich des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe für ein generalisierendes Verbot entlang der gesamten Ortsdurchfahrt feststellen. Vielmehr bezieht die Werbeanlagensatzung in ihrem Geltungsbereich ausweislich des in Anlage 1 zur Werbeanlagensatzung vom 29. April 2015 markierten Bereiches auch Grundstücke mit ein, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten eingeschränkten Gewerbegebiet belegen sind (insbesondere Grundstücke FlNrn. ... sowie ... der Gemarkung ...). Damit hat die Beigeladene einen Ausschluss jeglicher Fremdwerbung entlang der gesamten Ortsdurchgangsstraße ohne jegliche Differenzierung danach vorgenommen, welches Baugebiet jeweils vorliegt. Wenngleich Hauptverkehrsstraßen für das äußere Erscheinungsbild eines Ortes besonders bedeutsam sein können und daher Gemeinden nach den örtlichen Gegebenheiten zum Schutz bestimmter Straßen von städtebaulicher Bedeutung Werbeverbote aussprechen können, kommt es für die Frage, wie weit ein solches Verbot unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehen darf, auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und die Homogenität des Ortsbildes entlang der Ortsdurchfahrt an (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2014 - 1 ZB 12.1832 - juris, Rn. 5). Von einem einheitlich schützenswerten, homogenen Ortsbild entlang der Ortsdurchfahrt kann jedoch dann keine Rede sein, wenn das Werbeverbot die gesamte Ortsdurchfahrt, die sich auf den Ortskern, das faktische Dorfgebiet sowie gegebenenfalls Gemengelagen und schließlich auf Außenbereichsgrundstücke und durch Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiete erstreckt, umfasst. Durch die Einbeziehung gewerblich genutzter Bereiche in den räumlichen Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung, die einen generellen Fremdwerbungsausschluss vorsieht, sind die nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO erforderlichen ortsgestalterischen Gründe für das festgesetzte Fremdwerbungsverbot nicht in dieser Gesamtheit gegeben. Die Satzung weist insoweit eine nicht hinreichende Differenzierung nach den vorherrschenden bzw. bauplanungsrechtlich möglichen Nutzungen entlang der Hauptverkehrsstraße auf. § 2 Abs. 1 WaS i. V. m. § 3 Abs. 1 WaS überschreitet damit die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayBO, steht mit Art. 12 und 14 GG nicht im Einklang und kann daher wegen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Werbeanlage insoweit nicht entgegengehalten werden.

Auch die Größenbegrenzung in § 3 Abs. 2 WaS ist - unabhängig von der Frage, ob diese auf Fremdwerbeanlagen überhaupt Anwendung findet - nicht mit Art. 12 und 14 GG vereinbar, da auch insoweit keine hinreichende Differenzierung nach den ortsgestalterischen Gründen in den jeweils unterschiedlichen Baugebieten Rechnung getragen wird. Ortseinheitliche gestalterische Gründe, wonach Werbeanlagen sowohl in festgesetzten Gewerbegebieten als auch in wohnlich bzw. gemischt genutzten Bereichen eine höchstzulässige Größe von 2 m2 nicht überschreiten dürfen, sind unter Berücksichtigung der Uneinheitlichkeit des Ortsbildes entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes der Beigeladenen nicht erkennbar.

Eine teilweise Aufrechterhaltung der Satzung im Sinne einer Reduktion ihres räumlichen Geltungsbereichs auf die Gebiete, in denen ein genereller Ausschluss von Fremdwerbung und großflächigen Werbeanlagen zulässig wäre, ist dem Gericht mangels eines entsprechenden Gestaltungsermessens verwehrt (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.7.2012 - 1 K 2107/10). Eine Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung tangiert das Eigentumsgrundrecht, wenn sie Großflächenwerbetafeln in genereller Weise oder durch eine Größenbeschränkung verbietet und damit die Nutzung von Grundstücken zu Werbezwecken beschränkt. Ein solches Verbot ist nur dann gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erfordern. Dementsprechend sind an die Zulässigkeit von Werbeanlagen je nach den Gegebenheiten des jeweiligen Gemeindebereichs und den damit verbundenen Schutzzweck unterschiedliche Anforderungen zu stellen und nach diesen Schutzmaßstäben abzustufen. Generalisierende Regelungen für Werbeanlagen können nur bei einer Homogenität des zu schützenden Bereichs getroffen werden (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 23.1.2012, a. a. O.). Der Satzungsgeber hat nach alledem bei Erlass einer Werbeanlagen- oder Gestaltungssatzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO die Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebiets sorgfältig abzuwägen und im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend nach Straßenzügen abzustufen. Das erkennende Gericht hat bei der Inaugenscheinnahme des räumlichen Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung entlang der Hauptdurchfahrtsstraße des Hauptortes keine einheitlichen ortsgestalterischen Gründe erkennen können, die ein einheitliches Fremdwerbeverbot gemäß § 3 Abs. 1 WaS erfordern. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 WaS i. V. m. § 2 Abs. 1 WaS können dem Vorhaben der Klägerin daher nicht entgegengehalten werden.

3. Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, auf das sich der Beklagte gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen hat. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Art. 8 Satz 2 BayBO schreibt vor, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen (sogenanntes umgebungsbezogenes Verunstaltungsverbot). Eine Verunstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder unlusterregend empfinden würde. Aufgabe des Art. 8 Satz 2 BayBO ist es insoweit in erster Linie, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung durchzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2006 - 26 B 05.3024 - juris m. w. N.). Unter dem Begriff der Verunstaltung ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen; eine Störung der architektonischen Harmonie genügt insofern nicht, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder unlusterregend empfunden werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2014 - 2 ZB 12.2498 - juris, Rn. 3; U.v. 25.7.2002 - 2 B 02.165 - juris, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbildes ist, verunstaltet wird. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es darüber hinaus der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die Gebäudewand, an der sie angebracht werden sollen, zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2016 - 2 ZB 15.2503 - juris, Rn. 2; U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.). Eine Werbeanlage verunstaltet das Orts- und Straßenbild im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Verunstaltung des Gebäudes selbst, an welchem sie angebracht werden soll, durch die hiervon ausgehenden Auswirkungen auf das umgebende Straßenbild, wenn der erforderliche maßvolle Kontrast zu der vorhandenen näheren Umgebung nicht gegeben ist.

Nach diesen Maßstäben liegt nach Auffassung der erkennenden Kammer eine verunstaltende Wirkung der Werbeanlage auf das Gebäude selbst und mithin auf das Orts- und Straßenbild im vorliegenden Verfahren nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine unbeleuchtete Werbeanlage im Euroformat. Diese soll nicht auf der Giebelfläche, sondern auf der fensterlosen Traufwand des Wirtschaftsgebäudes auf dem Vorhabengrundstück in einer Höhe von 1,3 m im rechten straßenseitigen Bereich angebracht werden. Unter Berücksichtigung der Höhe und Größe der Wand, an der die streitgegenständliche Werbeanlage angebracht werden soll, lässt die streitgegenständliche Werbeanlage das Erscheinungsbild der Fassadenwand nicht unangemessen zurücktreten. Die Werbetafel wirkt sich nach den Feststellungen im Augenschein in dem durch landwirtschaftliche Betriebsgebäude, gewerbliche Nutzungen und durch Wohnnutzung geprägten Straßen- und Ortsbild nicht als ein das ästhetische Empfinden massiv verletzender Fremdkörper aus. Wenngleich die fensterlose Fassadenwand bislang eine gestalterisch ruhige Fläche bot, ist sie aufgrund ihrer Größe geeignet, die Werbeanlage aufzunehmen und bewirkt keine gestalterische Unruhe oder Disharmonie des in der Umgebung vorhandenen engeren Ortsbildes. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Bauvorhaben um die erste Werbeanlage in der maßgeblichen näheren Umgebung handelt, ist nicht geeignet, eine verunstaltende Wirkung zu begründen. Die sich in das Straßenbild einordnende Wirkung wird durch die fehlende Beleuchtung der streitgegenständlichen Werbeanlage unterstrichen.

Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt somit auch nicht gegen die von der Bauordnungsbehörde geprüften sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Abgesehen davon, dass sich die Bauordnungsbehörde hierauf nicht berufen hat, stellen Regelungen der Sanierungssatzung der Beigeladenen keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dar (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.7.2015 - AN 3 K 15.00482 - juris, Rn. 41).

Der Klägerin ist daher die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 14/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000‚- Euro festgesetzt.
published on 03/03/2015 00:00

Tenor I. Der am 10. Dezember 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan „Gewerbegebiet Wieselrieth“ des Marktes Leuchtenberg ist unwirksam. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kost
published on 16/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von dem Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung ei
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Annotations

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.