Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2015 - 1 K 849/13

published on 08/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 08. Juli 2015 - 1 K 849/13
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Gericht

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Tenor

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 5/12 und der Beklagte zu 7/12, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten Vergütung, Schadensersatz und Auskunft.
Mit Schreiben vom 17.08.1983 berief das Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg (MWK) den am xx.xx.xxx geborenen Kläger auf Vorschlag der Universität Freiburg auf die Stelle eines Professors (Besoldungsgruppe C 3) für Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie an der Universität Freiburg. Es wurde ausgeführt, die Stelle sei verbunden mit der Leitung des Zentrallaboratoriums am Universitätsklinikum, das derzeit als Sektion der Medizinischen Universitätsklinik zugeordnet sei. Mit Urkunde vom 13.02.1984 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt. Diese Urkunde wurde ihm mit Einweisungserlass des MWK vom 22.02.1984 ausgehändigt. Als Dienstaufgabe wurden ihm die Pflege von Forschung und Lehre im Fach Laboratoriumsmedizin und Klinische Chemie, die Leitung des Zentrallaboratoriums des Klinikums der Universität sowie die weiteren Aufgaben von Professoren nach Maßgabe des § 64 UG übertragen. Mit weiterem Erlass vom 09.07.1990 bestellte das MWK den Kläger mit Wirkung vom 01.07.1990 zum Leiter der Abteilung Klinische Chemie des Universitätsklinikums.
Nach der Verselbständigung der Universitätsklinika in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts durch das am 01.01.1998 in Kraft getretene Hochschulmedizinreformgesetz schlossen der Beklagte und der Kläger am 09.12.1998 eine Vereinbarung. In deren Präambel ist festgehalten, der Kläger sei als Universitätsprofessor verpflichtet, im Universitätsklinikum Aufgaben der Krankenversorgung zu erfüllen. In § 1 (Stellung des Abteilungsleiters) heißt es, zur Erfüllung der Dienstaufgaben aus der Übernahme der Professur für Klinische Chemie habe der Klinikumsvorstand dem Kläger die Leitung der Abteilung Klinische Chemie übertragen. Er führe die Bezeichnung Ärztlicher Direktor. Die unmittelbare Liquidation für in Nebentätigkeit für ambulante Privatpatienten und stationäre Wahlleistungspatienten durchgeführte Untersuchungen war in § 5 der Vereinbarung geregelt.
Nachdem es hinsichtlich des vom Kläger insoweit zu entrichtenden Nutzungsentgeltes zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien gekommen war, entzog ihm der Beklagte - in gewissem Umfang - die Befugnis zur Privatliquidation mit Wirkung vom 01.03.2004.
An die Stelle der vorgenannten Vereinbarung trat unter dem 24.07.2007 ein „Dienstvertrag“ zwischen denselben Beteiligten. In dessen Präambel ist u.a. ausgeführt, der Kläger leite im Universitätsklinikum innerhalb der Medizinischen Klinik die Abteilung Klinische Chemie. Der Beklagte sei jetzt bereit, mit dem Kläger einen Chefarztvertrag abzuschließen, der eine Beteiligung an den Einnahmen vorsehe. Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, erhält dieser Vertrag folgende Vergütungsbestimmung:
§ 8
Vergütung
(1) Der Ärztliche Direktor erhält für seine Tätigkeit neben seiner beamtenrechtlichen C 3-Besoldung als Universitätsprofessor vom Universitätsklinikum eine Jahresvergütung in Höhe von 50% des für Behandlungen/Untersuchungen erzielten Nettoliquidationserlöses (Bruttoliquidationserlös abzüglich Sachkosten, Kostenerstattung, gesetzliche Mitarbeiterbeteiligung, Nutzungsentgelt, Einziehungskosten und eventueller Umsatzsteuer), den das Universitätsklinikum in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung aus wahlärztlichen ambulanten und wahlärztlichen stationären Untersuchungen, die ab dem 1. August 2007 erfolgt sind, im betreffenden Jahr einnimmt, wobei Erlöse aus der Erbringung so genannter individueller Gesundheitsleistungen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4) unberücksichtigt bleiben. Hierfür wird zunächst eine Abschlagssumme in Höhe von jährlich 300.000 EUR angesetzt, die in zwölf gleichen Monatsraten, fällig jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig berechnet.
(2) Der Ärztliche Direktor erhält ferner eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des Nettoliquidationserlöses (vgl. Abs. 1) für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung, wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen. Auf die zu erwartende Prämie wird zunächst eine jährliche Abschlagssumme von 96.000 EUR angesetzt, die in zwölf gleichen Monatsraten jeweils am Ende eines jeden Kalendermonats gezahlt wird. Der Betrag unterliegt der Lohnsteuerabführungspflicht. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, wird die Vergütung anteilig berechnet.
(3) Die endgültige Berechnung von Vergütung und Prämie nach Absatz 1 und 2 sowie Abrechnungen und ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen erfolgen jeweils bis Ende Juni des Folgejahres.
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Mit gleichlautenden Schreiben vom 24./25.01.2008 kündigte der Beklagte diesen Vertrag außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.09.2008 wegen des Verdachts strafbarer Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rahmenvertrags zwischen dem Beklagten und einer Laborbedarfshandelsfirma. Mit Urteil vom 24.02.2010 (3 K 2749/08) stellte die 3. Kammer des VG Freiburg fest, dass die mit Schreiben vom 24.01. und 25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung des Dienstvertrags vom 24.7.2007 unwirksam sind. Mit Urteil vom 02.08.2012 (9 S 2752/11 -, juris) wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gegen das Urteil des VG Freiburg vom 24.02.2010 zurück. Mit Beschluss vom 27.03.2013 (6 B 50/12 -, juris) wies das BVerwG die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.
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Unter dem 30.09.2009 kündigte der Beklagte den Chefarztvertrag vorsorglich erneut zum 31.03.2010. Der Kläger erhob hiergegen am 28.09.2010 Klage im Verfahren 1 K 848/13. Mit dort ergangenem Urteil vom 11.03.2014 stellte die Kammer fest, dass die vom Beklagten mit Schreiben vom 30.09.2009 ausgesprochene Kündigung des Dienstvertrags vom 24.07.2007 unwirksam war und das Dienstverhältnis bis zum 31.03.2012 fortbestanden hat. Der Beklagte erhob am 02.05.2014 die - von der Kammer zugelassene - Berufung zum VGH Baden-Württemberg, über die noch nicht entschieden ist.
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Bereits am 30.12.2011 hat der Kläger im hier zu entscheidenden Verfahren Klage erhoben und mit dieser die für das Jahr 2008 vereinbarten Abschlagszahlungen nebst Verzugszinsen sowie Auskunft und unbezifferte Zahlung im Zusammenhang mit den Einnahmen aus der Privatliquidation des Zentrallabors an der Universitätsklinik Freiburg beantragt. Am 07.12.2012 und am 13.12.2013 hat er, der mittlerweile mit Ablauf des 31.03.2012 in den Ruhestand versetzt worden war, diese Klage auf die Jahre 2009 und 2010 erweitert.
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Das Verfahren ist wegen Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits um die Kündigung vom 24./25.01.2008 im Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 13.05.2013 ausgesetzt gewesen.
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Der Beklagte erteilte im Februar 2014 Auskunft zu den Nettoliquidationserlösen der Jahre 2008 bis 2010 und hinterlegte unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme Beträge bzw. führte solche an das Finanzamt ab, um Ansprüche des Klägers auf die Jahresvergütungen 2008 bis 2010 zu erfüllen. Ferner wendete er eine fehlende Aktivlegitimation des Klägers wegen Pfändung und Sicherungsabtretung der Forderung ein. Am 08.04.2014 hat der Kläger daraufhin seinen Vergütungsanspruch für die Jahre 2008 bis 2010 mit 1.703.813,93 EUR beziffert. Nach Abzug von für Januar 2008 als Abschlag gezahlter 33.000,-- EUR sowie hinterlegter 439.099,82 EUR und abgeführter 361.688,18 EUR hat er noch 870.025,93 EUR geltend gemacht und Verurteilung des Beklagten zur Zahlung näher bezeichneter Beträge an mehrere Pfändungsgläubiger (xxx, Rechtsanwalt X., Beigeladener zu 2 und Beigeladene zu 3) und eine Sicherungsgläubigerin (Beigeladene zu 1) sowie zuletzt an sich selbst beantragt, ferner Verzugszinszahlung seit Februar 2008. Schließlich hat er angefragt, ob die Nettoliquidationserlöse auch Einnahmen aus der Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Herzzentrum xxx umfassten.
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Am 27.05.2014 hinterlegte der Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 83.372,54 EUR unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Von den insgesamt hinterlegten 522.472,36 EUR wurden bislang 375.469,43 EUR durch die Hinterlegungsstelle (Amtsgericht Freiburg) an die Gläubiger des Klägers ausgezahlt.
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Mit Beschluss vom 15.12.2014 sind die Beigeladenen zu 1. bis 3. und ferner zunächst Rechtsanwalt X. beigeladen worden; die Beiladung des Letztgenannten ist mit Beschluss vom 13.02.2015 wieder aufgehoben worden, nachdem dessen Forderung im Hinterlegungsverfahren vollständig erfüllt worden war.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.02.2015 das Verfahren, soweit es Zahlungsansprüche des Klägers für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 31.12.2010 betrifft, bis zur unanfechtbaren Erledigung des Rechtsstreits 1 K 848/13 (betr. Wirksamkeit der Kündigung vom 30.09.2009) vor dem VG Freiburg ausgesetzt und zugleich als Verfahren 1 K 532/15 abgetrennt.
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In der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2015 haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit in Höhe von 710.312,64 EUR in Bezug auf die Hauptforderung und 172.966,70 EUR in Bezug auf die Nebenforderung übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner haben alle Beteiligten vereinbart, dass die Erfüllung etwaiger weitergehender Ansprüche durch Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme eintreten kann.
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Der Kläger, der weitergehende Vergütungsansprüche und Verzugszinsen geltend macht, trägt vor: Gemäß § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 stehe ihm eine Prämie in Höhe von weiteren 25 % der Nettoliquidationserlöse zu. Es sei fraglich, ob die Prämienregelung wirksam sei, da diese teilweise zu unbestimmt und ferner darin von Zielvorgaben die Rede sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Angesichts fixer Kosten bei Personal und Sachmitteln sowie der Tatsache, dass im Wesentlichen nur Untersuchungsaufträge von außen einen Gewinn ermöglichten, sei für ihn das EER-Ergebnis nicht beeinflussbar gewesen. Im Bereich der mittelbaren Krankenversorgung könnten nicht beliebig Aufträge erlangt werden. Durch die rechtswidrige Kündigung vom Januar 2008 sei es ihm ohnehin unmöglich gewesen, Einfluss auf die Leitung der Abteilung zu nehmen. In solchen Fällen habe der zu Unrecht Gekündigte Anspruch auf alle Teile der Vergütung. Auch die auf die Prämie für 2007 erhaltenen Abschlagszahlungen seien Indiz für eine erfolgreiche Leitung. Weder im Jahr 2007 noch danach seien ihm Zielvorgaben gemacht worden. Angesichts der Ergebnisse der Endabrechnungen seien die vereinbarten Abschlagszahlungen jeweils im Abrechnungsjahr rückwirkend anzupassen und zu erhöhen gewesen.
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Der Kläger beantragt zuletzt noch,
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den Beklagten zur Hinterlegung eines Betrags von brutto 498.490,33 EUR zu verurteilen, ferner, den Beklagten wie folgt zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Wege der Hinterlegung wie folgt zu verurteilen:
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Aus jeweils 33.000,00 EUR seit dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008, dem 01.05.2008, dem 01.06.2008, dem 01.07.2008, dem 01.08.2008, dem 01.09.2008, dem 01.10.2008, dem 01.11.2008, dem 01.12.2008, dem 01.01.2009, dem 01.02.2009, dem 01.03.2009, dem 01.04.2009, dem 01.05.2009 und dem 01.06.2009;
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aus 135.785,09 EUR seit dem 01.07.2009;
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aus jeweils 38.000,00 EUR seit dem 01.08.2009, dem 01.09.2009, dem 01.10.2009, dem 01.11.2009, dem 01.12.2009, dem 01.01.2010, dem 01.02.2010, dem 01.03.2010;
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aus 304.014,22 EUR seit dem 01.07.2010,
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abzüglich bereits gezahlter Zinsen in Höhe von 172.966,70 EUR;
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sowie weiter,
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den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums in Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2010.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er entgegnet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Prämie gemäß § 8 Abs. 2 des Chefarztvertrages, da der Klinikumsvorstand am 07.04.2008 und am 16.01.2014 festgestellt habe, dass keine erfolgreiche Abteilungsleitung vorliege. Dem Klinikumsvorstand sei insoweit eine Entscheidungs- und Beurteilungsprärogative eingeräumt, die er gemäß §§ 317, 319 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe, so dass diese Entscheidung vom Gericht nur i.S.v. § 319 BGB auf offenbare Unbilligkeit überprüft werden könne. Nicht nur das negative EER-Ergebnis, sondern auch eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit mit dem Kläger im Jahr 2007 hätten einer erfolgreichen Leitung der Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 2 des Chefarztvertrages entgegen gestanden. Angesichts des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Freiburg vom 13.11.2007 und der Verdachtskündigung vom 24./25.01.2008 habe nicht von einer erfolgreichen Leitung der Einrichtung gesprochen werden können. Dieser Verdacht, der am 17.07.2009 zur Anklagerhebung, am 14.09.2012 zur Eröffnung des Hauptverfahrens und am 12.12.2014 zur Einstellung nur gemäß § 153a Abs. 2 StPO geführt habe, sei bis heute nicht ausgeräumt. Die Voraussetzungen für eine Prämie lägen nicht vor, wenn gegen den Chefarzt Anklage erhoben werde mit dem Vorwurf, er habe im Zusammenwirken mit weiteren Angeschuldigten verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rahmenvertrages zwischen der Fa. xxx und dem Beklagten begangen. Auf eine Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Herzzentrum xxx komme es nicht an. 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beziehe sich eindeutig nur auf den Nettoliquidationserlös, den das Universitätsklinikum in der vom Kläger geleiteten Abteilung erziele, wozu etwaige Erlöse des Herzzentrums xxx nicht gehörten. Sollte der Kläger erwägen, Ansprüche in Bezug auf das Herzzentrum xxx zu erheben, müsste er die Klage erweitern, etwaige Ansprüche seien dann aber jedenfalls verjährt.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst umfangreicher Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
A. Soweit die beiden Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Reaktion auf die vom Beklagten hinterlegten bzw. an das Finanzamt abgeführten Beträge für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen gewesen.
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B. Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, sind die im Wege der objektiven Klagehäufung zur Entscheidung gestellten beiden Klagen mit den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Anträgen zulässig.
37 
I. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Abschlagsbeträge (und daraus berechneter Verzugszinsen) sowie mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. eine Stufenklage (vgl. Klageschriftsätze vom 30.12.2011, vom 06.12.2012 und vom 13.12.2013).
38 
Dieses erste Begehren hat er mit dem im Schriftsatz vom 08.04.2014 (dort Seite 3/4) gestellten Zahlungsantrag geändert, indem er (unter Abzug bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten hinterlegter bzw. an das Finanzamt abgeführter Beträge) die am 19.02.2014 vorgelegte Nettoliquidationsabrechnung des Beklagten (Anlagen B 4 bis 6 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 365-369]) zum Anlass nahm, von der Klage auf Abschlagszahlung zu der auf endgültige Zahlung und vom Auskunfts- und unbezifferten Leistungsbegehren der Stufenklage zum bezifferten Leistungsantrag überzugehen. Dieser Übergang stellte keine Klageänderung dar, da er kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. für den Übergang von der werkvertraglichen Abschlags- zur Schlusszahlung: BGH, Urt. v. 11.11.2004 - VII ZR 128/03 -, Rnr. 47, juris) bzw. gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. für den Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsstufe: BGH, Urt. v. 21.02.1991 - III ZR 169/88 -, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 264 Rnr. 8) privilegiert war. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Wechsel schließlich vom Zahlungsbegehren hin zu einem solchen auf (durch alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vereinbarte) Hinterlegung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.
39 
Zum zuletzt mit Schriftsatz vom 26.06.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Auskunftsantrag betreffend die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums im Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx konnte der Kläger schließlich erneut gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO übergehen. Ausweislich der diese Erlöse betreffenden „Anfrage“ am Ende des Schriftsatzes vom 08.04.2014 war die Auskunftsstufe insoweit für ihn noch nicht endgültig erledigt gewesen (vgl. in diesem Fall für die Rückkehr vom Leistungs- zum Auskunftsbegehren: OLG München, Urt. v. 01.02.2012 - 3 U 3525/11 -, Rnr. 17, juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 4). Insoweit ist die Klage hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen. Dass der Kläger bei letzterer noch keinen (unbezifferten) Leistungsantrag formuliert hat, steht dem nicht entgegen. Die Klage kann auf Auskunft begrenzt und der eigentliche Leistungsantrag (noch) weggelassen werden („verkürzte Stufenklage“, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 254 Rn. 10).
40 
II. Diese Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) bzw. aktive Prozessführungsbefugnis.
41 
Trotz der im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgten Pfändung und Überweisung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten macht der Kläger weiterhin ein eigenes Recht geltend. Die für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung einer Forderung zur - wie hier - Einziehung bewirkt (lediglich), dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann. Auf Leistung an den Pfändungsgläubiger kann er indessen klagen, und zwar aus eigenem Recht. Da ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (BGH, Urt. v. 08.05.2007 - XI ZR 278/06 -, Rnr. 18, juris; Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 441/99 -, Rnr. 20, juris; Urt. v. 25.03.1991 - II ZR 13/90 -, Rnr. 9, juris; Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5). Auch die Sicherungsabtretung von Ansprüchen an die Beigeladene zu 1 hindert den Kläger schließlich nicht an der prozessualen Geltendmachung, da er hierzu von ihr ermächtigt worden ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung besitzt (vgl. für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft im Fall der Sicherungszession: VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2013 - 1 K 2463/11 -, Rnr. 49, juris; anders allerdings bei fehlendem schutzwürdigen Interesse an einer Forderungsabtretung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, Rnr. 38, juris).
42 
C. Die Klagen sind indessen unbegründet.
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Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. Das gilt sowohl in Ansehung der Pfändungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 2 und 3 (vgl. insoweit die Ausführungen oben zur Prozessführungsbefugnis) als auch hinsichtlich der Sicherungsabtretung, da die Beigeladene zu 1 dem Kläger eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999 - VI ZR 101/98 -, Rnr. 8 und 9, juris; Urt. v. 06.11.1980 - VII ZR 200/79 -, Rnr. 14, juris). Ferner ist keine Verjährung der Vergütungsansprüche (die sich entsprechend § 217 BGB auf die Zinsforderung erstrecken würde) eingetreten. Denn mit der ursprünglich innerhalb der (entsprechend § 195 BGB: 3-jährigen) Verjährungsfrist erhobenen Stufenklage wurde der (ursprünglich unbezifferte) endgültige, nach Abrechnung bestehende Vergütungsanspruch (damals gestellt als Leistungsantrag auf letzter Stufe [„2.b)“]) des Klägers sofort rechtshängig. Damit wurde, trotz der zunächst gegebenen Unbestimmtheit des Leitungsantrags, die Verjährung des gesamten Anspruchs entsprechend § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Höhe gehemmt, die der Kläger mittlerweile erstmalig beziffert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1992 - IV ZR 183/91 -, Rnr. 10 und 11, juris). Schließlich kann der Kläger auch jenseits der Vorschrift des § 853 ZPO (i.V.m. § 856 ZPO) und der Frage, ob diese auch für den Schuldner gilt bzw. im Fall des Zusammentreffens von Pfändungen und Abtretung nicht ganz ausgeschlossen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5), auf Hinterlegung klagen. Denn die Beteiligten haben eine wirksame Hinterlegungsvereinbarung geschlossen, wonach etwaige weitere Zahlungen des Beklagten an die Hinterlegungsstelle erfolgen sollen (vgl. zu dieser von den Voraussetzungen des § 372 ff. BGB unabhängigen Möglichkeit: BGH, Urt. v. 29.09.1992 - XI ZR 9/92 -, Rnr. 12, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.2006 - 15 U 87/05 -, Rnr. 14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 378 Rnr. 2).
44 
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Vergütung und Verzugszinsen hat, ist dieser vom Beklagten durch die Hinterlegungen vom 27.02.2014 und vom 27.05.2014 (zur Erfüllungswirkung kraft - hier: konkludenter - Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1992, a.a.O.) erfüllt worden. Die von ihm hierbei hinsichtlich der Beträge für Vergütung und Verzugszinsen getroffene Tilgungsbestimmung ist, da der Kläger dieser nicht widersprochen bzw. sie ausweislich des Schriftsatzes vom 26.06.2015 nunmehr auch ausdrücklich akzeptiert hat, maßgeblich geworden (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 367 Abs. 2 BGB; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O, § 367 Rnr. 2). Auch die am 10.03.2014 erfolgte Lohnsteuerabführung an das Finanzamt hatte Erfüllungswirkung (BAG, Urt. v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 -, Rnr. 18, juris). Einen mit der Klage verfolgten weitergehenden Zahlungsanspruch (Prämienvergütung bis 31.03.2010 sowie Verzugszinsen daraus bis heute) hat der Kläger nicht (dazu im Folgenden unter I.). Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Das folgt daraus, dass ihm aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Herzzentrum xxx kein Anspruch auf weitergehende Vergütung zusteht (dazu im Folgenden unter II.).
45 
I. Einen mit der Hinterlegungsklage geltend gemachten Anspruch auf weitergehende als bereits vom Beklagten erfüllte Beträge für den Zeitraum bis einschließlich März 2010 hat der Kläger nicht.
46 
1.) Die Hauptforderung des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus der Vergütungsregelung in § 8 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 (im Folgenden nur noch bezeichnet als „Dienstvertrag“). Aufgrund rechtskräftigen Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 (3 K 2749/08 -, juris) steht im Verhältnis von Kläger und Beklagtem fest, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24./25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dieses Dienstvertrags unwirksam sind. Die (Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens 1 K 848/13 bildende) erneute Kündigung vom 30.09.2009 wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2010 ausgesprochen. Da keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe oder vertraglichen Beendigungsgründe i.S.v. § 11 Abs. 4 erster Spiegelstrich (Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses) und dritter Spiegelstrich (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - ein solches wurde gegenüber dem Kläger nie ausgesprochen) vorliegen, stehen dem Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2010 vertragliche Vergütungsansprüche zu. Auf den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Dienstvertrag (vgl. zum konkreten Vertrag: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, Rnr. 41, juris) finden ergänzend die Vorschriften des BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Rnr. 2, juris).
47 
a.) Der Prämienanspruch, um den die Beteiligten vorliegend im Wesentlichen (noch) streiten, steht dem Kläger nicht zu. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages bestimmt, dass der Ärztliche Direktor ferner (d.h. zusätzlich zur festen Jahresvergütung gemäß Absatz 1) eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des Nettoliquidationserlöses für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung enthält, wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen.
48 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung wirksam. Da die Prämienregelung vom Beklagten vorformuliert und mit dem Kläger nicht ausgehandelt worden ist, gelangen über § 62 Satz 2 LVwVfG die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB entsprechend zur Anwendung (vgl. für einen Chefarztvertrag: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010, a.a.O., Rnr. 24 ff.). Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) gibt es nicht. Die Prämienregelung macht die Gewährung vom Eintritt einer näher ausgestalteten Bedingung (erfolgreiche Leitung) abhängig und sieht überdies ein Feststellungs-, bzw. Bestimmungsrecht des Klinikumsvorstands vor. Damit wird schon nicht vom Gesetz abgewichen. Denn dieses sieht selbst einseitige Leistungsbestimmungsrechte vor (vgl. § 315 BGB - dazu unten bei b.). Es geht davon aus, dass vertragliche Regelungen dieses Inhalts einem berechtigten Bedürfnis des Wirtschaftslebens entsprechen können und nicht von vornherein unangemessen sind. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Bestimmung mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen zu geschehen hat, dass der Gläubiger die Entscheidung des Schuldners gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls durch Urteil treffen lassen kann. Gegen die mit dem einseitigen Bestimmungsrecht etwa verbundene Gefährdung des Gläubigers hat der Gesetzgeber also Vorkehrungen getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorkehrungen nicht ausreichend wären, sind nicht erkennbar (vgl. BAG, Urt. v. 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 -, Rnr. 29, juris [vom Arbeitgeber festzulegende Weihnachtsgratifikation]). Aus diesen Gründen ist ferner auch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht als verletzt anzusehen. Denn angesichts der Verwendung sowie näheren Erläuterung des Merkmals der „erfolgreichen Leitung“ und des gerichtlich überprüfbaren Leistungsbestimmungsrechts kann nicht die Rede davon sein, diese Bestimmung sei aufgrund Unklarheit bzw. Unverständlichkeit geeignet, den Kläger von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten. Ohnehin sind hierbei auch Begleitumstände der Verwendung zu beachten, namentlich mit Blick auf den betroffenen Personenkreis (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rnr. 21 und § 320 Rnr. 21). Die Chefärzte des Beklagten dürften viel eher einem erfahrenen Vertragspartner als einem unkundigen Verbraucher gleichzustellen sein.
49 
Der Klinikumsvorstand des Beklagten hat mit Beschlüssen vom 07.04.2008 und 16.01.2014 entschieden, dass der Kläger - soweit hier maßgeblich - in den Jahren 2007 bis 2010 die Abteilung Klinische Chemie nicht erfolgreich geleitet hat. Auch wenn der Kläger nur Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2010 zum Streitgegenstand gemacht hat, besitzt die Problematik eines Prämienanspruchs im Jahr 2007 doch Vorfragenrelevanz, da - wie vom Beklagten bei seinen Berechnungen auch tatsächlich berücksichtigt - die Ablehnung eines solchen Anspruchs in diesem Jahr zu einer Rückforderung und Minderung des Anspruchs für das Jahr 2008 führte. Da es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrages, auf welche diese Beschlüsse zurückgehen, um ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB handelt und diese Entscheidungen billigem Ermessen entsprechen, sind sie gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Kläger verbindlich, so dass er für die Jahre 2008, 2009 und das 1. Quartal 2010 keinen Prämienanspruch hat:
50 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags, wonach die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen erfolgt, enthält ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Da dieses Recht dem Klinikumsvorstand zusteht, der gemäß § 10 Abs. 1 UKG i.V.m. § 7 der Satzung des UKFR das in Fällen wie hier maßgebliche Leitungs- und Entscheidungsorgan des Beklagten ist (kein Fall der Zuständigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 9 UKG, § 5 Satzung UKFR), liegt ein Fall des § 315 BGB, der Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei, und nicht - wovon der Beklagte ausgehen will - derjenige des § 317 BGB (Bestimmung durch Dritte) vor. § 315 BGB ist gemäß einem weiten Verständnis über die Haupt- und Gegenleistung hinaus auch auf sämtliche Leistungsmodalitäten anwendbar (BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rnr. 1 [Stand: 01.05.2015]), also auch - wie hier - auf die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnr. 2 m.w.N.). Voraussetzung - auch für eine gerichtliche Überprüfung - ist stets, dass ein Vertragspartner die Leistung einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urt. v. 12.12.2014 - V ZR 109/14 -, Rn. 10, juris).
51 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags räumt dem Klinikumsvorstand einen solchen Ermessensspielraum ein. Er sieht eine Prämie „bis zu“ 25% vor. Ferner spricht die Unbestimmtheit und Auslegungsbedürftigkeit der die „erfolgreiche Leitung“ konkretisierenden Begriffe (wirtschaftliche Führung der Abteilung, Erreichen der Leistungsvorgaben, aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität) dafür. Damit ist die Bestimmung zwar auch an einem objektiven Beurteilungsmaßstab ausgerichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rn. 10), so dass kein völlig freies Belieben existiert. Ungeachtet dessen verbleibt für die Leistungsbestimmung jedoch mangels eines anderen vereinbarten Maßstabs gemäß der Auslegungsregel in § 315 Abs. 1 BGB ein nach billigem Ermessen auszufüllender (Beurteilungs-)Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90 -, juris, Rnr. 29; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnrn. 6 und 15; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., Rnr. 12). Maßgebend für diese Kontrolle ist der Zeitpunkt der Leistungsbestimmung, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt (Staudinger/Volker Rieble [Neubearbeitung 2015], BGB § 315, Rnr. 378).
52 
Die das Jahr 2007 betreffende und dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2008 mitgeteilte Entscheidung des Klinikumsvorstands vom 07.04.2008 ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie führte als wesentliche Gründe für eine nicht erfolgreiche Abteilungsleitung ein in Höhe von 250.000 EUR negatives EER-Ergebnis 2007 (EER = Erlösorientierte Ergebnisrechnung - ein internes Berechnungsmodell) und eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit an, sowie, dass der Kläger durch das mutmaßliche Verhalten, das zur Verdachtskündigung vom Januar 2008 geführt habe, dem Ansehen des Klinikums erheblichen Schaden zugefügt habe. Damit sind ersichtlich die im Dienstvertrag festgelegten Konkretisierungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Abteilungsführung und Führungsqualität entscheidungsleitend gewesen. Da § 8 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages nichts dafür hergibt, alle dort genannten Konkretisierungsmerkmale seien stets kumulativ heranzuziehen, kann nicht beanstandet werden, dass der Klinikumsvorstand nur auf einzelne Merkmale einging, und nicht auch auf ein Erreichen der Leistungsvorgaben und ein aktualisiertes Qualitätsmanagement (vgl. BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 10 AZR 679/12 -, Rnr. 17, juris). Dies gilt ferner für das Erreichen von Zielvereinbarungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages, da es diese tatsächlich nicht gegeben hatte. Einen Anspruch auf eine solche Vereinbarung sah der Dienstvertrag eindeutig auch nicht vor, da in § 8 Abs. 2 Satz 2 nur die Möglichkeit („kann... abschließen“), nicht indessen die Pflicht des Beklagten bestand, mit dem Kläger Ziele zu vereinbaren.
53 
Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 -, Rnr. 45, juris; BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10 -, Rnr. 27, juris). Die Leistungsbestimmung ist erst dann durch das Gericht zu beanstanden und zu ersetzen, wenn diese Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - KZR 27/13 -, Rnr. 23, juris; Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 268/90 -, Rnr. 7, juris). Mit der auf das Wirtschaftsergebnis 2007 und einen Straftatverdacht gestützten Verneinung einer erfolgreichen Abteilungsleitung hat der Klinikumsvorstand eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung getroffen. Die Gewichtung des Wirtschaftsergebnisses ist angesichts des negativen EER-Ergebnisses weder sachwidrig noch willkürlich. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, dass der Beklagte im Rahmen anderer Chefarztverträge bei negativen Ergebnissen von einer erfolgreichen Leitung ausgegangen wäre, mithin die Prämie tatsächlich als versteckte Festvergütung handhabte. Selbst wenn der im Jahr 2007 die Abteilungsleitung noch tatsächlich innehabende Kläger angesichts fixer Kosten beim Personal und des Umstands, dass die mittelbare Krankenversorgung für Gewinnerzielung auf (externe) Probenaufträge angewiesen ist, das EER nur bedingt beeinflussen konnte, ist doch die vertragliche Gesamtregelung zu berücksichtigen. Denn in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages war dem Kläger bereits eine EER-unabhängige (Fest-) Vergütung von 50% des Abteilungsnettoliquidationserlöses garantiert worden. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, bestehen für den Abteilungsleiter durchaus Einwirkungsmöglichkeiten, so etwa im Bereich des Reagenzieneinkaufs. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig gewesen, wenn der Klinikumsvorstand eine erfolgreiche Leitung bei negativem Wirtschaftsergebnis verneinte. Dass der Kläger die Prämie für 2007 im Wege der Abschlagszahlung bereits erhalten hatte, ist kein Beleg für einen Führungserfolg. § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages stellte auch die Prämie unter einen endgültigen Berechnungsvorbehalt. Damit aber stand auch diese unter der auflösenden Bedingung einer späteren negativen Entscheidung des Klinikumsvorstands.
54 
Soweit der Klinikumsvorstand zusätzlich den Straftatverdacht gegen den Kläger als einer erfolgreichen Leitung entgegenstehenden Umstand angeführt hat, hat er den ihm eingeräumten Ermessensspielraum ebenfalls nicht verlassen. Die im Zeitpunkt der ersten Kündigung im Januar 2008 gegebenen Verdachtsmomente, auf die der Klinikumsvorstand abgehoben hat, rechtfertigten bei gebotener Abwägung ebenfalls den Schluss einer (mit Blick auf das Merkmal der Führungsqualität) nicht erfolgreichen Abteilungsleitung. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte im Frühjahr 2007 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13.11.2007 hatte das Amtsgericht Freiburg die (dann am 11.12.2007 durchgeführte) Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Büroräume des Klägers mit der Begründung angeordnet, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Entscheidungsträger des Universitätsklinikums dahingehend beeinflusst habe, dass diese am 01.09.2006 ohne vorherige Ausschreibung einen Rahmenvertrag mit der Fa. xxx abgeschlossen hätten, durch den dieser Firma auf die Dauer von mindestens fünf Jahren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Laborverbrauchsmaterial übertragen worden seien. Dafür habe der Kläger Zuwendungen erhalten. In einem Schreiben vom 07.01.2008 an die Universität Freiburg hatte die Landespolizeidirektion u.a. ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die im Bericht genannten finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Beklagten an die Fa. xxx stünden und dass der Kläger dieser Firma durch Übersendung von internen Unterlagen pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (vgl. Tatbestand des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 -, juris [Rnrn. 4 und 5]). Die herausgehobene Stellung als Chefarzt bzw. Abteilungsleiter war besonders sensibel und anfällig für strafrechtliche Vorwürfe, wenn diese - wie hier - im Zusammenhang mit der Dienstausübung erhoben wurden. Bereits der mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen verbundene Anschein eines Makels erschütterte folglich die für das Merkmal der Führungsqualität zu fordernde Integrität und durfte ebenfalls zur Versagung einer Prämie herangezogen werden. Daran änderte nichts, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten zeitlich weiter zurücklagen und nicht das Jahr 2007 betrafen.
55 
Dieser Ermessensentscheidung im April 2008 stand schließlich nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 über die Kündigung vom 24./25.01.2008 entgegen. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese vom Gericht bereits aus formellen Gründen (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) beanstandet wurde, ist lediglich die Feststellung deren Unwirksamkeit in Rechtskraft erwachsen. Das ist kein prozessuales Hindernis dafür, die zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragenen Tatsachen in weiteren Rechtsstreitigkeiten zur Begründung von Ansprüchen oder Einwendungen geltend zu machen, deren Bestand nicht von der Tauglichkeit der Tatsachen als Grund für eine fristlose Kündigung abhängen (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.04.2000 - 1 U 177/99 -, Rnr. 44, juris). Darauf, ob die im Januar 2008 vorliegenden Umstände materiell bzw. inhaltlich die Verdachtskündigung gerechtfertigt hätten, kommt es nicht an. Von der Frage, ob ein Dienstverhältnis beendet werden konnte, ist diejenige zu unterscheiden, ob eine Prämie für erfolgreiche Leitung zu zahlen war. Insoweit hatte ein Straftatverdacht für die Frage der Kündigungsrechtfertigung ein völlig anderes Gewicht als für diejenige eines Prämienanspruchs. Selbst wenn ein solcher Verdacht eine Kündigung nicht rechtfertigt, kann er dennoch der Annahme einer erfolgreichen Leitung der Abteilung - die anderen Maßstäben unterliegt - entgegenstehen.
56 
Der Klinikumsvorstand hat ferner am 16.01.14 beschlossen, dass auch für die Jahre 2008 bis 2010 (sowie ferner 2011 und 2012) keine erfolgreiche Abteilungsleitung durch den Kläger vorliege und dies - erkennbar unter dem Gesichtspunkt der Führungsqualität - ausschließlich mit bestehendem Verdacht der Korruption (Vorteilsannahme) und der zwischenzeitlich erhobenen sowie vom LG Freiburg zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage begründet. Eine wenngleich zeitlich spätere als dienstvertraglich in § 8 Abs. 3 vorgesehene, aber gleichwohl nunmehr auf ihre Billigkeit zu überprüfende Bestimmung durch den Beklagten lag damit vor. Diese ist ermessensfehlerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen den Kläger noch anhängig und angesichts der am 17.07.2009 erhobenen sowie vom Landgericht am 14.09.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage fortgeschritten. Da es mithin weiter an einer klaren Entlastung des Klägers vom Straftatverdacht fehlte, kann eine weitere Prämienversagung nicht als sachwidrig und unangemessen oder willkürlich aufgefasst werden. Wie bereits oben ausgeführt, ließ das Bestimmungsrecht die Auswahl auch nur einzelner Erfolgsmerkmale zu. Den Umstand, dass die Kündigung vom Januar 2008 unwirksam und der Kläger somit zumindest bis Ende März 2010 rechtswidrig an der Abteilungsleitung und folglich einer möglichen Einwirkung auf das Wirtschaftsergebnis gehindert war, musste der Klinikumsvorstand damit nicht mehr in die Abwägung einstellen.
57 
Selbst wenn man schließlich für die Überprüfung beider Ermessensentscheidungen des Klinikumsvorstands wegen der Eigenschaft der Prämie als wiederkehrende Leistung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen wollte (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 52; BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rn. 11 [Stand: 01.05.2015]), so wäre ebenfalls keine Sachlage eingetreten, die das Festhalten des Beklagten an der Prämienversagung nunmehr als Ermessensausfall oder Ermessensdefizit erscheinen ließe. Zwar ist das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO durch Beschluss des LG Freiburg vom 12.02.2014 zunächst gegen Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage mit Beschluss vom 19.08.2014 endgültig eingestellt worden. Indessen erforderte die Anwendung des § 153a StPO einen höheren Verdachtsgrad. Sie setzte eine Durchermittlung voraus. Bevor dem Beschuldigten zugemutet werden kann, durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sich einer „Sanktion im weiteren Sinne“ zu unterwerfen, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung im Falle der Weiterführung des Verfahrens in Betracht kommen (Löwe-Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl. 2007, § 153a, Rn. 39; BeckOK StPO/Beukelmann, § 153a Rnr. 14 [Stand: 01.05.2015]). Der Beklagte durfte folglich unverändert die Prämie versagen, auch wenn die Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers nicht widerlegt wurde und er als nicht vorbestraft anzusehen ist. Selbst wenn man für § 153a StPO lediglich einen gesicherten hinreichenden Tatverdacht forderte (so Karlsruher Kommentar-StPO/Diemer, 7. Aufl. 2013, § 153a Rnr. 11), ergäbe sich nichts anderes.
58 
b.) Der Kläger hat damit nur den in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages garantierten Anspruch auf die feste Jahresvergütung. Diese beträgt 50% des jeweiligen Nettoliquidationserlöses der Jahre 2008, 2009 und des ersten Quartals 2010. Dieser Anspruch ist indessen bereits im Jahr 2014 erfüllt worden, so dass - mangels eines Prämienanspruchs (siehe unter a.) - keine weitergehende Hauptforderung mehr besteht.
59 
Anspruchsunschädlich ist, dass der Kläger tatsächlich nur bis zum 25.01.2008 tätig war. Denn insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und §§ 293 ff. BGB vor (sog. Annahmeverzugsvergütung - diese ist Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatzanspruch, vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 615 Rnr. 3 m.w.N.). Nach einer - wie hier rechtskräftig festgestellt - unwirksamen Kündigung bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Arbeitsangebots des Klägers nicht (vgl. für das Arbeitsverhältnis: BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rnr. 14, juris). Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder leistungswillig gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Seine Weigerung auf die Aufforderungen des Beklagten vom 22.12.2009 und 28.04.2010, seinen Aufgaben in der Krankenversorgung wieder nachzukommen, betraf gerade nicht die stets von ihm beanspruchten, aber vom Beklagten verhinderten und hier allein vergütungsrelevanten Dienste als Chefarzt i.S.v. § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags. Dafür, dass der Kläger sich entsprechend § 615 Satz 2 BGB den Wert von etwas anrechnen lassen müsste, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist schließlich ebenfalls nichts erkennbar.
60 
Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs bemisst sich nach dem Bruttoentgelt. Der Abzug und die Abführung von gesetzlichen Lohnbestandteilen - hier gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Dienstvertrages der Lohnsteuer - betreffen nur die Frage, wie der Beklagte seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen hat (vgl. für die Bruttolohnklage im Arbeitsrecht: LAG Hamm, Urt. v. 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13 -, juris [m.w.N.]; ferner im Zusammenhang mit Zinsen auf den Bruttolohn: BAG, Urt. v. 07.03.2001 - GS 1/00 - juris; zur Erfüllung durch Steuerabführung ferner BAG, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.).
61 
Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte vorgenommen und als Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 (GAS. 371/373) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend; auch der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Insbesondere durfte der Beklagte hierbei aufgrund der Abrechnungsvereinbarung in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages einen Rückforderungsanspruch i.H.v. insgesamt 80.000,-- EUR betreffend die Prämienabschläge für 2007 und für Januar 2008, der ihm nach dem oben unter a.) Dargelegten zustand, mit dem im April 2008 abgerechneten Festvergütungsanspruch für 2007 i.H.v. 9.714,86 EUR (vgl. Anlage B 2 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 353-357]) sowie demjenigen i.H.v. 76.615,06 EUR verrechnen, den der Kläger aufgrund der Abrechnung im Juni 2009 für das Jahr 2008 hatte (vgl. das entsprechende Schreiben des Klinikumsvorstands vom 14.08.2009 an den Kläger [Anlage B 3 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 ]).
62 
Den somit für die Zeit Januar 2008 bis März 2010 bestehenden Festvergütungsanspruch in Höhe von brutto 731.898,76 EUR hat der Beklagte durch Steuerabführung (am 10.03.2014) i.H.v. 361.688,18 EUR, durch Verrechnung des verbleibenden Nettoanspruchs mit einem eigenen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 21.586,12 EUR sowie Hinterlegung (am 27.02.2014) des Restbetrages von 348.624,46 EUR erfüllt.
63 
2.) Auch eine weitergehende Nebenforderung hat der Kläger nicht.
64 
Ein Verzugsschadensanspruch, der im Fall von Geldschulden als Mindestschaden auf - wie hier ausschließlich geltend gemacht - Zinsen gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG). Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Auch ein Verschulden des Beklagten (§ 286 Abs. 4 BGB) lag vor, da er auf die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom 24./25.01.2008 wegen erkennbarer Verfahrensmängel (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) nicht schutzwürdig vertrauen durfte (zur besonderen Verschuldensprüfung bei einer Kündigung vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1998 - 8 AZR 634/96 -, Rnr. 17, juris). Die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Beschl. v. 07.03.2001, a.a.O.).
65 
Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte auch betreffend die Verzugszinsen vorgenommen und als Anlage B 23 zum Schriftsatz vom 16.06.2014 (GAS. 597) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Dass er dabei - anders als die wohl herrschende Meinung (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R -, juris, Rn. 31; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 246 Rnr. 9; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 246 BGB, Rnr. 37) - das Jahr mit 360 und den Monat mit 30 Tagen angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, da diese Berechnung sogar etwas günstiger für den Kläger gewesen ist. Aus dem Vergütungsanspruch, der dem Kläger bis einschließlich 31.03.2010 noch zustand (siehe dazu oben 1. b.), ergab sich bis zum 27.05.2014 eine Zinsforderung in Höhe von 172.966,70 EUR, die der Beklagte durch die Hinterlegungen am 27.02.2014 (90.475,36 EUR) und am 27.05.2014 (83.372,54 EUR) erfüllt hat.
66 
Die vom Kläger gegen diese Zinsberechnung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dass für die Jahre 2008 bis 2010 auf der Grundlage der diese jeweils betreffenden endgültigen Abrechnungsergebnisse die ursprünglich mit 25.000,-- EUR vereinbarten (und in dieser Höhe vom Beklagten bei der Zinsberechnung unverändert zugrunde gelegten) Abschläge gemäß § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages angepasst und höher angesetzt worden wären - mit der Folge einer Erhöhung des Verzugszinsschadens - kann nicht angenommen werden. Eine automatische Anpassungspflicht des Beklagten sah § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages mit der Bestimmung, wonach Abrechnungen und „ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen“ jeweils bis Ende Juni des Folgejahres erfolgten, gerade nicht vor. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass eine Abschlagsanpassung jeweils einer speziellen Parteivereinbarung bedurft hätte, an der es hier aber fehlte.
67 
Wendet man auf diesen Fall die Grundsätze der Schadensschätzung an, ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Gemäß (§ 173 VwGO i.V.m.) § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (geringeres Beweismaß für den Schadensnachweis) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. So liegt die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO dann nahe, wenn - wie hier - die Höhe des Anspruchs von fiktiven Entwicklungen abhängt (BeckOK ZPO/Bacher, § 287 Rnrn. 11 sowie 17 und 18 m.w.N. [Stand: 01.03.2015]). Gewisse Mindestanforderungen an die Angabe tatsächlicher Momente, die als Grundlage der Schätzung dienen können, sind allerdings zu verlangen. Die Parteien müssen sich in zumutbarem Umfang um eine genaue Substantiierung bemühen (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 287 Rnr. 28 m.w.N.). Von wesentlichem Parteivorbringen darf sich die Schätzung nicht lösen, für sie müssen zumindest greifbare Tatsachen sprechen (Musielak ZPO/Foerste, 12. Aufl. 2015, § 287 Rnr. 9 m.w.N.). Der substantiierte Vortrag des Beklagten, wonach eine (vom Kläger geforderte) exakte Anpassung der Abschlagszahlung nie praktiziert worden ist, und ferner gewisse Anpassungen nur bei mehrjährigen deutlichen Abweichungen in Betracht kämen, spricht gegen eine Schätzung zugunsten des Klägers. Auch die konkreten Differenzbeträge zwischen Abschlägen und endgültig berechneter Vergütung schließlich sind entgegen der Auffassung des Klägers noch kein ausreichendes Indiz für eine Anpassung. Für das Jahr 2008 betrug die dem Kläger zustehende Jahresvergütung 309.190,07 EUR (50% des Nettoliquidationserlöses von 618.380,13 EUR) und hätte (hypothetische) Abschlagszahlungen i.H.v. (12 x 25.000,-- EUR =) 300.000,-- EUR lediglich um etwas mehr als 9.000,-- EUR überstiegen. Die Abweichungen für 2009 von (Vergütung 416.009,49 EUR abzüglich 300.000,-- EUR hypothetischer Abschlag =) rund 116.000,-- EUR und für das erste Quartal 2010 von (Vergütung 102.669,10 EUR abzüglich 75.000,-- EUR hypothetischer Abschlag =) rund 25.000,-- EUR sind zwar höher, ohne dass allerdings zur Überzeugung der Kammer schon von einer deutlichen mehrjährigen Abweichung gesprochen werden kann.
68 
Wollte man schließlich das in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags an sich ausdrücklich nur im Kontext des „Ob“ einer Prämie geregelte Bestimmungsrecht - etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - auch für die Neufestlegung von Abschlagszahlungen für maßgebend erachten, gälte auch hier § 315 BGB. Die Entscheidung des Beklagten, Abschläge nicht anzupassen, wäre dann aber aus den zuvor im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO genannten Gründen nicht zu beanstanden.
69 
II. Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch betreffend „die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Beklagten im Zusammenhang mit Laborleistungen für das Herzzentrum xxx“ besteht nicht, so dass auch diese Klage unbegründet ist. Einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch aus der Kooperation des Beklagten und dem Herzzentrum xxx hat der Kläger nicht, weshalb schon deshalb ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Da schon die Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch (= Leistungsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann im Urteil eine einheitliche Entscheidung ergehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 -, Rnr. 20, juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rnr. 9). Ein jeweiliges Teilurteil über die bezifferte Zahlungsklage und die noch unbezifferte Stufenklage (vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Urt. v. 25.09.2002 - XII ZR 55/00 -, Rnr. 14, juris; Urt. v. 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 -, Rnr. 9, juris) kam daher nicht in Betracht.
70 
§ 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beteiligte als Gegenleistung für die Erfüllung seiner in § 6 geregelten Dienstaufgaben den Kläger am Nettoliquidationserlös, den der Beklagte „in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung“ aus wahlärztlichen ambulanten Behandlungen und wahlärztlichen stationären Untersuchungen (ausgenommen die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen) einnimmt. Schon dieser Wortlaut lässt es nicht zu, im Labor des Herzzentrums - also einer bis 31.03.2012 völlig eigenständigen Einrichtung - durchgeführte Untersuchungen als erfasst anzusehen. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben, sind Untersuchungen, die aus dem Herzzentrum xxx stammen, am Zentrallabor der Universitätsklinik zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Das Herzzentrum xxx besitze ein eigenes Labor, das die dort erhobenen Proben selbst untersuche.
71 
Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus vereitelter Übernahme der Leitung des Labors des Herzzentrums kann die Kammer schließlich ebenfalls nicht erkennen. Der Kooperationsvertrag vom 18.06.2006 räumte allenfalls dem Beklagten, nicht aber dem jeweiligen Leiter von dessen Abteilung Klinische Chemie einen Rechtsanspruch ein. Dagegen, dass der Kläger zum 01.010.2008 die Leitung des Labors im Herzzentrum übernommen hätte, spricht der gegen ihn bestehende Straftatverdacht. Dieser war trotz Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25.01.2008 nach dem oben unter I.1.a.) Dargelegten auch im Oktober 2008 hinreichend und nicht ausgeräumt. Der Übertragung einer zusätzlichen Leitungsposition hätte er aller Voraussicht nach entgegengestanden. Selbst für den Fall einer solchen aber hätte der Kläger keinen Vergütungsanspruch gehabt. Denn zu seinen Dienstaufgaben hätte gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 4 des Dienstvertrages eine solche Aufgabenübernahme in zumutbarem Umfang gehört und wäre folglich durch die Vergütungsregelung in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages abgegolten gewesen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war auch in einem weiteren, ähnlichen Chefarztvertrag mit der Ärztlichen Direktorin der Klinik für Strahlenheilkunde keine zusätzliche Vergütung für deren zusätzliche Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums vorgesehen gewesen. Dass schließlich der Nachfolger des Klägers und Kommissarische Leiter der Abteilung Klinische Chemie, Prof. Dr. X., für die Leitung des Labors im Herzzentrum bis Sommer 2012 eine monatliche Vergütung („von wenigen Tausend EUR“, vgl. Seite 24 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 979]) erhielt, steht dem nicht entgegen, da mit ihm bis dahin kein Chefarztvertrag wie mit dem Kläger bestand. Aufgrund der insgesamt monatlich geringen Vergütung („im einstelligen Tausend-Euro-Bereich“, vgl. Seite 3 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 937]), die Prof. Dr. X. für die Leitung der Abteilung Klinische Chemie zustand, lag es in diesem Fall anders als im Fall des Klägers eher nahe, die Übernahme dieser weiteren Aufgabe zusätzlich zu vergüten.
72 
D. Die einheitliche Entscheidung über die Kosten folgt für den übereinstimmend erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er nachgegeben hat. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO und geht zulasten des Klägers, da er die weitergehend von ihm begehrten Beträge sowie eine Auskunft nicht erhält. Die Kammer hat die Kostenquote aus dem Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten bezogen auf den Streitwert (vgl. dazu näher den Streitwertbeschluss unten) gebildet (Gesamtstreitwert: 1.213.802,97 EUR: Kläger gewinnt i.H.v. 710.312,64 EUR, Beklagter gewinnt i.H.v. 503.490,33 EUR) gebildet. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, so dass es mangels Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Kostenentscheidung ist, soweit sie auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.081998 - 4 B 75.98 - juris; Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, Rnr. 32, juris). Da die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), gilt im Übrigen folgende
74 
Beschluss
75 
Der Streitwert für das Verfahren wird
76 
auf 1.213.802,97 EUR
77 
festgesetzt.

Gründe

 
35 
A. Soweit die beiden Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in Reaktion auf die vom Beklagten hinterlegten bzw. an das Finanzamt abgeführten Beträge für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen gewesen.
36 
B. Soweit noch in der Sache zu entscheiden ist, sind die im Wege der objektiven Klagehäufung zur Entscheidung gestellten beiden Klagen mit den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Anträgen zulässig.
37 
I. Mit seinem ursprünglichen Klageantrag zu 1. verfolgte der Kläger die Zahlung der vereinbarten Abschlagsbeträge (und daraus berechneter Verzugszinsen) sowie mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2. eine Stufenklage (vgl. Klageschriftsätze vom 30.12.2011, vom 06.12.2012 und vom 13.12.2013).
38 
Dieses erste Begehren hat er mit dem im Schriftsatz vom 08.04.2014 (dort Seite 3/4) gestellten Zahlungsantrag geändert, indem er (unter Abzug bis zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten hinterlegter bzw. an das Finanzamt abgeführter Beträge) die am 19.02.2014 vorgelegte Nettoliquidationsabrechnung des Beklagten (Anlagen B 4 bis 6 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 365-369]) zum Anlass nahm, von der Klage auf Abschlagszahlung zu der auf endgültige Zahlung und vom Auskunfts- und unbezifferten Leistungsbegehren der Stufenklage zum bezifferten Leistungsantrag überzugehen. Dieser Übergang stellte keine Klageänderung dar, da er kraft Gesetzes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO (vgl. für den Übergang von der werkvertraglichen Abschlags- zur Schlusszahlung: BGH, Urt. v. 11.11.2004 - VII ZR 128/03 -, Rnr. 47, juris) bzw. gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. für den Übergang von der Auskunfts- zur Leistungsstufe: BGH, Urt. v. 21.02.1991 - III ZR 169/88 -, juris; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 264 Rnr. 8) privilegiert war. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Wechsel schließlich vom Zahlungsbegehren hin zu einem solchen auf (durch alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vereinbarte) Hinterlegung wird von § 264 Nr. 3 ZPO erfasst.
39 
Zum zuletzt mit Schriftsatz vom 26.06.2015 bzw. in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) gestellten Auskunftsantrag betreffend die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Universitätsklinikums im Zusammenhang mit den Laborleistungen für das Herzzentrum xxx konnte der Kläger schließlich erneut gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO übergehen. Ausweislich der diese Erlöse betreffenden „Anfrage“ am Ende des Schriftsatzes vom 08.04.2014 war die Auskunftsstufe insoweit für ihn noch nicht endgültig erledigt gewesen (vgl. in diesem Fall für die Rückkehr vom Leistungs- zum Auskunftsbegehren: OLG München, Urt. v. 01.02.2012 - 3 U 3525/11 -, Rnr. 17, juris; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 4). Insoweit ist die Klage hinsichtlich des Begehrens, das das bezifferte Zahlungsbegehren übersteigt, als Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO anzusehen. Dass der Kläger bei letzterer noch keinen (unbezifferten) Leistungsantrag formuliert hat, steht dem nicht entgegen. Die Klage kann auf Auskunft begrenzt und der eigentliche Leistungsantrag (noch) weggelassen werden („verkürzte Stufenklage“, vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 254 Rnr. 2; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 254 Rn. 10).
40 
II. Diese Klagen sind als allgemeine Leistungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere besitzt der Kläger die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) bzw. aktive Prozessführungsbefugnis.
41 
Trotz der im Wege der Zwangsvollstreckung zugunsten der Beigeladenen zu 2 und 3 erfolgten Pfändung und Überweisung seiner etwaigen Ansprüche gegen den Beklagten macht der Kläger weiterhin ein eigenes Recht geltend. Die für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung verbleibt im Vermögen des Pfändungsschuldners. Die Überweisung einer Forderung zur - wie hier - Einziehung bewirkt (lediglich), dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen kann. Auf Leistung an den Pfändungsgläubiger kann er indessen klagen, und zwar aus eigenem Recht. Da ihm die Forderung (noch) gehört, benötigt er insoweit keine Erklärung des Gläubigers, die ihm eine entsprechende Berechtigung erteilt (BGH, Urt. v. 08.05.2007 - XI ZR 278/06 -, Rnr. 18, juris; Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 441/99 -, Rnr. 20, juris; Urt. v. 25.03.1991 - II ZR 13/90 -, Rnr. 9, juris; Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5). Auch die Sicherungsabtretung von Ansprüchen an die Beigeladene zu 1 hindert den Kläger schließlich nicht an der prozessualen Geltendmachung, da er hierzu von ihr ermächtigt worden ist und ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Klärung besitzt (vgl. für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft im Fall der Sicherungszession: VG Freiburg, Urt. v. 05.12.2013 - 1 K 2463/11 -, Rnr. 49, juris; anders allerdings bei fehlendem schutzwürdigen Interesse an einer Forderungsabtretung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, Rnr. 38, juris).
42 
C. Die Klagen sind indessen unbegründet.
43 
Der Kläger ist zwar aktivlegitimiert. Das gilt sowohl in Ansehung der Pfändungsmaßnahmen der Beigeladenen zu 2 und 3 (vgl. insoweit die Ausführungen oben zur Prozessführungsbefugnis) als auch hinsichtlich der Sicherungsabtretung, da die Beigeladene zu 1 dem Kläger eine Einziehungsermächtigung erteilt hat (vgl. BGH, Urt. v. 23.03.1999 - VI ZR 101/98 -, Rnr. 8 und 9, juris; Urt. v. 06.11.1980 - VII ZR 200/79 -, Rnr. 14, juris). Ferner ist keine Verjährung der Vergütungsansprüche (die sich entsprechend § 217 BGB auf die Zinsforderung erstrecken würde) eingetreten. Denn mit der ursprünglich innerhalb der (entsprechend § 195 BGB: 3-jährigen) Verjährungsfrist erhobenen Stufenklage wurde der (ursprünglich unbezifferte) endgültige, nach Abrechnung bestehende Vergütungsanspruch (damals gestellt als Leistungsantrag auf letzter Stufe [„2.b)“]) des Klägers sofort rechtshängig. Damit wurde, trotz der zunächst gegebenen Unbestimmtheit des Leitungsantrags, die Verjährung des gesamten Anspruchs entsprechend § 209 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der Höhe gehemmt, die der Kläger mittlerweile erstmalig beziffert hat (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.1992 - IV ZR 183/91 -, Rnr. 10 und 11, juris). Schließlich kann der Kläger auch jenseits der Vorschrift des § 853 ZPO (i.V.m. § 856 ZPO) und der Frage, ob diese auch für den Schuldner gilt bzw. im Fall des Zusammentreffens von Pfändungen und Abtretung nicht ganz ausgeschlossen ist (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rnr. 5), auf Hinterlegung klagen. Denn die Beteiligten haben eine wirksame Hinterlegungsvereinbarung geschlossen, wonach etwaige weitere Zahlungen des Beklagten an die Hinterlegungsstelle erfolgen sollen (vgl. zu dieser von den Voraussetzungen des § 372 ff. BGB unabhängigen Möglichkeit: BGH, Urt. v. 29.09.1992 - XI ZR 9/92 -, Rnr. 12, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.02.2006 - 15 U 87/05 -, Rnr. 14, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014, § 378 Rnr. 2).
44 
Soweit der Kläger einen Anspruch auf Vergütung und Verzugszinsen hat, ist dieser vom Beklagten durch die Hinterlegungen vom 27.02.2014 und vom 27.05.2014 (zur Erfüllungswirkung kraft - hier: konkludenter - Vereinbarung vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1992, a.a.O.) erfüllt worden. Die von ihm hierbei hinsichtlich der Beträge für Vergütung und Verzugszinsen getroffene Tilgungsbestimmung ist, da der Kläger dieser nicht widersprochen bzw. sie ausweislich des Schriftsatzes vom 26.06.2015 nunmehr auch ausdrücklich akzeptiert hat, maßgeblich geworden (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 367 Abs. 2 BGB; vgl. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O, § 367 Rnr. 2). Auch die am 10.03.2014 erfolgte Lohnsteuerabführung an das Finanzamt hatte Erfüllungswirkung (BAG, Urt. v. 30.04.2008 - 5 AZR 725/07 -, Rnr. 18, juris). Einen mit der Klage verfolgten weitergehenden Zahlungsanspruch (Prämienvergütung bis 31.03.2010 sowie Verzugszinsen daraus bis heute) hat der Kläger nicht (dazu im Folgenden unter I.). Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch besteht ebenfalls nicht. Das folgt daraus, dass ihm aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und dem Herzzentrum xxx kein Anspruch auf weitergehende Vergütung zusteht (dazu im Folgenden unter II.).
45 
I. Einen mit der Hinterlegungsklage geltend gemachten Anspruch auf weitergehende als bereits vom Beklagten erfüllte Beträge für den Zeitraum bis einschließlich März 2010 hat der Kläger nicht.
46 
1.) Die Hauptforderung des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus der Vergütungsregelung in § 8 des Dienstvertrages vom 24.07.2007 (im Folgenden nur noch bezeichnet als „Dienstvertrag“). Aufgrund rechtskräftigen Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 (3 K 2749/08 -, juris) steht im Verhältnis von Kläger und Beklagtem fest, dass die mit Schreiben des Beklagten vom 24./25.01.2008 erklärte außerordentliche Kündigung und die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung dieses Dienstvertrags unwirksam sind. Die (Gegenstand des noch nicht rechtskräftig abgeschlossen Verfahrens 1 K 848/13 bildende) erneute Kündigung vom 30.09.2009 wurde erst mit Wirkung zum 01.04.2010 ausgesprochen. Da keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe oder vertraglichen Beendigungsgründe i.S.v. § 11 Abs. 4 erster Spiegelstrich (Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses) und dritter Spiegelstrich (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte - ein solches wurde gegenüber dem Kläger nie ausgesprochen) vorliegen, stehen dem Kläger für die Zeit bis zum 31.03.2010 vertragliche Vergütungsansprüche zu. Auf den als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu qualifizierenden Dienstvertrag (vgl. zum konkreten Vertrag: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.08.2012 - 9 S 2752/11 -, Rnr. 41, juris) finden ergänzend die Vorschriften des BGB nach § 62 Satz 2 LVwVfG entsprechende Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, Rnr. 2, juris).
47 
a.) Der Prämienanspruch, um den die Beteiligten vorliegend im Wesentlichen (noch) streiten, steht dem Kläger nicht zu. § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages bestimmt, dass der Ärztliche Direktor ferner (d.h. zusätzlich zur festen Jahresvergütung gemäß Absatz 1) eine Prämie in Höhe von bis zu 25 % des Nettoliquidationserlöses für die erfolgreiche Leitung der Einrichtung enthält, wobei es maßgeblich auf die wirtschaftliche Führung der Abteilung, das Erreichen der Leistungsvorgaben, ein aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität ankommt. Zudem kann der Klinikumsvorstand mit dem Ärztlichen Direktor jährliche Zielvereinbarungen abschließen, deren Erreichen für die Auszahlung der Prämie mit maßgebend ist. Die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, erfolgt durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen.
48 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Regelung wirksam. Da die Prämienregelung vom Beklagten vorformuliert und mit dem Kläger nicht ausgehandelt worden ist, gelangen über § 62 Satz 2 LVwVfG die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB entsprechend zur Anwendung (vgl. für einen Chefarztvertrag: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.10.2010, a.a.O., Rnr. 24 ff.). Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) gibt es nicht. Die Prämienregelung macht die Gewährung vom Eintritt einer näher ausgestalteten Bedingung (erfolgreiche Leitung) abhängig und sieht überdies ein Feststellungs-, bzw. Bestimmungsrecht des Klinikumsvorstands vor. Damit wird schon nicht vom Gesetz abgewichen. Denn dieses sieht selbst einseitige Leistungsbestimmungsrechte vor (vgl. § 315 BGB - dazu unten bei b.). Es geht davon aus, dass vertragliche Regelungen dieses Inhalts einem berechtigten Bedürfnis des Wirtschaftslebens entsprechen können und nicht von vornherein unangemessen sind. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass die Bestimmung mangels abweichender Vereinbarung nach billigem Ermessen zu geschehen hat, dass der Gläubiger die Entscheidung des Schuldners gerichtlich überprüfen und gegebenenfalls durch Urteil treffen lassen kann. Gegen die mit dem einseitigen Bestimmungsrecht etwa verbundene Gefährdung des Gläubigers hat der Gesetzgeber also Vorkehrungen getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorkehrungen nicht ausreichend wären, sind nicht erkennbar (vgl. BAG, Urt. v. 16.01.2013 - 10 AZR 26/12 -, Rnr. 29, juris [vom Arbeitgeber festzulegende Weihnachtsgratifikation]). Aus diesen Gründen ist ferner auch das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht als verletzt anzusehen. Denn angesichts der Verwendung sowie näheren Erläuterung des Merkmals der „erfolgreichen Leitung“ und des gerichtlich überprüfbaren Leistungsbestimmungsrechts kann nicht die Rede davon sein, diese Bestimmung sei aufgrund Unklarheit bzw. Unverständlichkeit geeignet, den Kläger von der Wahrnehmung seiner Rechte abzuhalten. Ohnehin sind hierbei auch Begleitumstände der Verwendung zu beachten, namentlich mit Blick auf den betroffenen Personenkreis (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rnr. 21 und § 320 Rnr. 21). Die Chefärzte des Beklagten dürften viel eher einem erfahrenen Vertragspartner als einem unkundigen Verbraucher gleichzustellen sein.
49 
Der Klinikumsvorstand des Beklagten hat mit Beschlüssen vom 07.04.2008 und 16.01.2014 entschieden, dass der Kläger - soweit hier maßgeblich - in den Jahren 2007 bis 2010 die Abteilung Klinische Chemie nicht erfolgreich geleitet hat. Auch wenn der Kläger nur Ansprüche aus dem Zeitraum Januar 2008 bis März 2010 zum Streitgegenstand gemacht hat, besitzt die Problematik eines Prämienanspruchs im Jahr 2007 doch Vorfragenrelevanz, da - wie vom Beklagten bei seinen Berechnungen auch tatsächlich berücksichtigt - die Ablehnung eines solchen Anspruchs in diesem Jahr zu einer Rückforderung und Minderung des Anspruchs für das Jahr 2008 führte. Da es sich bei der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrages, auf welche diese Beschlüsse zurückgehen, um ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB handelt und diese Entscheidungen billigem Ermessen entsprechen, sind sie gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Kläger verbindlich, so dass er für die Jahre 2008, 2009 und das 1. Quartal 2010 keinen Prämienanspruch hat:
50 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags, wonach die Feststellung, ob die vom Ärztlichen Direktor geleitete Einrichtung erfolgreich geleitet wurde und ob die vereinbarten Ziele erreicht wurden, durch den Klinikumsvorstand unter Angabe der wesentlichen zugrunde liegenden Erwägungen erfolgt, enthält ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Da dieses Recht dem Klinikumsvorstand zusteht, der gemäß § 10 Abs. 1 UKG i.V.m. § 7 der Satzung des UKFR das in Fällen wie hier maßgebliche Leitungs- und Entscheidungsorgan des Beklagten ist (kein Fall der Zuständigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 9 UKG, § 5 Satzung UKFR), liegt ein Fall des § 315 BGB, der Leistungsbestimmung durch eine Vertragspartei, und nicht - wovon der Beklagte ausgehen will - derjenige des § 317 BGB (Bestimmung durch Dritte) vor. § 315 BGB ist gemäß einem weiten Verständnis über die Haupt- und Gegenleistung hinaus auch auf sämtliche Leistungsmodalitäten anwendbar (BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rnr. 1 [Stand: 01.05.2015]), also auch - wie hier - auf die Feststellung von Anspruchsvoraussetzungen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnr. 2 m.w.N.). Voraussetzung - auch für eine gerichtliche Überprüfung - ist stets, dass ein Vertragspartner die Leistung einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGH, Urt. v. 12.12.2014 - V ZR 109/14 -, Rn. 10, juris).
51 
§ 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags räumt dem Klinikumsvorstand einen solchen Ermessensspielraum ein. Er sieht eine Prämie „bis zu“ 25% vor. Ferner spricht die Unbestimmtheit und Auslegungsbedürftigkeit der die „erfolgreiche Leitung“ konkretisierenden Begriffe (wirtschaftliche Führung der Abteilung, Erreichen der Leistungsvorgaben, aktualisiertes Qualitätsmanagement, bereichsübergreifende Zusammenarbeit und Führungsqualität) dafür. Damit ist die Bestimmung zwar auch an einem objektiven Beurteilungsmaßstab ausgerichtet (zu dieser Möglichkeit vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rn. 10), so dass kein völlig freies Belieben existiert. Ungeachtet dessen verbleibt für die Leistungsbestimmung jedoch mangels eines anderen vereinbarten Maßstabs gemäß der Auslegungsregel in § 315 Abs. 1 BGB ein nach billigem Ermessen auszufüllender (Beurteilungs-)Spielraum, der Voraussetzung der richterlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist (BGH, Urt. v. 10.10.1991 - III ZR 100/90 -, juris, Rnr. 29; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 315 Rnrn. 6 und 15; BeckOK BGB/Gehrlein, a.a.O., Rnr. 12). Maßgebend für diese Kontrolle ist der Zeitpunkt der Leistungsbestimmung, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt (Staudinger/Volker Rieble [Neubearbeitung 2015], BGB § 315, Rnr. 378).
52 
Die das Jahr 2007 betreffende und dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2008 mitgeteilte Entscheidung des Klinikumsvorstands vom 07.04.2008 ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Sie führte als wesentliche Gründe für eine nicht erfolgreiche Abteilungsleitung ein in Höhe von 250.000 EUR negatives EER-Ergebnis 2007 (EER = Erlösorientierte Ergebnisrechnung - ein internes Berechnungsmodell) und eine zunehmend schwierige Zusammenarbeit an, sowie, dass der Kläger durch das mutmaßliche Verhalten, das zur Verdachtskündigung vom Januar 2008 geführt habe, dem Ansehen des Klinikums erheblichen Schaden zugefügt habe. Damit sind ersichtlich die im Dienstvertrag festgelegten Konkretisierungsmaßstäbe der wirtschaftlichen Abteilungsführung und Führungsqualität entscheidungsleitend gewesen. Da § 8 Abs. 2 Satz 1 des Dienstvertrages nichts dafür hergibt, alle dort genannten Konkretisierungsmerkmale seien stets kumulativ heranzuziehen, kann nicht beanstandet werden, dass der Klinikumsvorstand nur auf einzelne Merkmale einging, und nicht auch auf ein Erreichen der Leistungsvorgaben und ein aktualisiertes Qualitätsmanagement (vgl. BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 10 AZR 679/12 -, Rnr. 17, juris). Dies gilt ferner für das Erreichen von Zielvereinbarungen i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Dienstvertrages, da es diese tatsächlich nicht gegeben hatte. Einen Anspruch auf eine solche Vereinbarung sah der Dienstvertrag eindeutig auch nicht vor, da in § 8 Abs. 2 Satz 2 nur die Möglichkeit („kann... abschließen“), nicht indessen die Pflicht des Beklagten bestand, mit dem Kläger Ziele zu vereinbaren.
53 
Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 10 AZR 783/11 -, Rnr. 45, juris; BGH, Urt. v. 05.12.2012 - IV ZR 110/10 -, Rnr. 27, juris). Die Leistungsbestimmung ist erst dann durch das Gericht zu beanstanden und zu ersetzen, wenn diese Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH, Urt. v. 22.07.2014 - KZR 27/13 -, Rnr. 23, juris; Urt. v. 24.06.1991 - II ZR 268/90 -, Rnr. 7, juris). Mit der auf das Wirtschaftsergebnis 2007 und einen Straftatverdacht gestützten Verneinung einer erfolgreichen Abteilungsleitung hat der Klinikumsvorstand eine der Billigkeit entsprechende Bestimmung getroffen. Die Gewichtung des Wirtschaftsergebnisses ist angesichts des negativen EER-Ergebnisses weder sachwidrig noch willkürlich. Insbesondere ist nicht erkennbar oder vorgetragen worden, dass der Beklagte im Rahmen anderer Chefarztverträge bei negativen Ergebnissen von einer erfolgreichen Leitung ausgegangen wäre, mithin die Prämie tatsächlich als versteckte Festvergütung handhabte. Selbst wenn der im Jahr 2007 die Abteilungsleitung noch tatsächlich innehabende Kläger angesichts fixer Kosten beim Personal und des Umstands, dass die mittelbare Krankenversorgung für Gewinnerzielung auf (externe) Probenaufträge angewiesen ist, das EER nur bedingt beeinflussen konnte, ist doch die vertragliche Gesamtregelung zu berücksichtigen. Denn in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages war dem Kläger bereits eine EER-unabhängige (Fest-) Vergütung von 50% des Abteilungsnettoliquidationserlöses garantiert worden. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen haben, bestehen für den Abteilungsleiter durchaus Einwirkungsmöglichkeiten, so etwa im Bereich des Reagenzieneinkaufs. Vor diesem Hintergrund ist es nicht unverhältnismäßig gewesen, wenn der Klinikumsvorstand eine erfolgreiche Leitung bei negativem Wirtschaftsergebnis verneinte. Dass der Kläger die Prämie für 2007 im Wege der Abschlagszahlung bereits erhalten hatte, ist kein Beleg für einen Führungserfolg. § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages stellte auch die Prämie unter einen endgültigen Berechnungsvorbehalt. Damit aber stand auch diese unter der auflösenden Bedingung einer späteren negativen Entscheidung des Klinikumsvorstands.
54 
Soweit der Klinikumsvorstand zusätzlich den Straftatverdacht gegen den Kläger als einer erfolgreichen Leitung entgegenstehenden Umstand angeführt hat, hat er den ihm eingeräumten Ermessensspielraum ebenfalls nicht verlassen. Die im Zeitpunkt der ersten Kündigung im Januar 2008 gegebenen Verdachtsmomente, auf die der Klinikumsvorstand abgehoben hat, rechtfertigten bei gebotener Abwägung ebenfalls den Schluss einer (mit Blick auf das Merkmal der Führungsqualität) nicht erfolgreichen Abteilungsleitung. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte im Frühjahr 2007 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13.11.2007 hatte das Amtsgericht Freiburg die (dann am 11.12.2007 durchgeführte) Durchsuchung des Arbeitsplatzes und der Büroräume des Klägers mit der Begründung angeordnet, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger die Entscheidungsträger des Universitätsklinikums dahingehend beeinflusst habe, dass diese am 01.09.2006 ohne vorherige Ausschreibung einen Rahmenvertrag mit der Fa. xxx abgeschlossen hätten, durch den dieser Firma auf die Dauer von mindestens fünf Jahren alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Laborverbrauchsmaterial übertragen worden seien. Dafür habe der Kläger Zuwendungen erhalten. In einem Schreiben vom 07.01.2008 an die Universität Freiburg hatte die Landespolizeidirektion u.a. ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die im Bericht genannten finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe des Beklagten an die Fa. xxx stünden und dass der Kläger dieser Firma durch Übersendung von internen Unterlagen pflichtwidrig einen Wettbewerbsvorteil verschafft habe (vgl. Tatbestand des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 - 3 K 2749/08 -, juris [Rnrn. 4 und 5]). Die herausgehobene Stellung als Chefarzt bzw. Abteilungsleiter war besonders sensibel und anfällig für strafrechtliche Vorwürfe, wenn diese - wie hier - im Zusammenhang mit der Dienstausübung erhoben wurden. Bereits der mit laufenden strafrechtlichen Ermittlungen verbundene Anschein eines Makels erschütterte folglich die für das Merkmal der Führungsqualität zu fordernde Integrität und durfte ebenfalls zur Versagung einer Prämie herangezogen werden. Daran änderte nichts, dass die dem Kläger vorgeworfenen Taten zeitlich weiter zurücklagen und nicht das Jahr 2007 betrafen.
55 
Dieser Ermessensentscheidung im April 2008 stand schließlich nicht die Rechtskraft des Urteils des VG Freiburg vom 24.02.2010 über die Kündigung vom 24./25.01.2008 entgegen. Denn ungeachtet des Umstands, dass diese vom Gericht bereits aus formellen Gründen (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) beanstandet wurde, ist lediglich die Feststellung deren Unwirksamkeit in Rechtskraft erwachsen. Das ist kein prozessuales Hindernis dafür, die zur Rechtfertigung der Kündigung vorgetragenen Tatsachen in weiteren Rechtsstreitigkeiten zur Begründung von Ansprüchen oder Einwendungen geltend zu machen, deren Bestand nicht von der Tauglichkeit der Tatsachen als Grund für eine fristlose Kündigung abhängen (OLG Oldenburg, Urt. v. 20.04.2000 - 1 U 177/99 -, Rnr. 44, juris). Darauf, ob die im Januar 2008 vorliegenden Umstände materiell bzw. inhaltlich die Verdachtskündigung gerechtfertigt hätten, kommt es nicht an. Von der Frage, ob ein Dienstverhältnis beendet werden konnte, ist diejenige zu unterscheiden, ob eine Prämie für erfolgreiche Leitung zu zahlen war. Insoweit hatte ein Straftatverdacht für die Frage der Kündigungsrechtfertigung ein völlig anderes Gewicht als für diejenige eines Prämienanspruchs. Selbst wenn ein solcher Verdacht eine Kündigung nicht rechtfertigt, kann er dennoch der Annahme einer erfolgreichen Leitung der Abteilung - die anderen Maßstäben unterliegt - entgegenstehen.
56 
Der Klinikumsvorstand hat ferner am 16.01.14 beschlossen, dass auch für die Jahre 2008 bis 2010 (sowie ferner 2011 und 2012) keine erfolgreiche Abteilungsleitung durch den Kläger vorliege und dies - erkennbar unter dem Gesichtspunkt der Führungsqualität - ausschließlich mit bestehendem Verdacht der Korruption (Vorteilsannahme) und der zwischenzeitlich erhobenen sowie vom LG Freiburg zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage begründet. Eine wenngleich zeitlich spätere als dienstvertraglich in § 8 Abs. 3 vorgesehene, aber gleichwohl nunmehr auf ihre Billigkeit zu überprüfende Bestimmung durch den Beklagten lag damit vor. Diese ist ermessensfehlerfrei. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen den Kläger noch anhängig und angesichts der am 17.07.2009 erhobenen sowie vom Landgericht am 14.09.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage fortgeschritten. Da es mithin weiter an einer klaren Entlastung des Klägers vom Straftatverdacht fehlte, kann eine weitere Prämienversagung nicht als sachwidrig und unangemessen oder willkürlich aufgefasst werden. Wie bereits oben ausgeführt, ließ das Bestimmungsrecht die Auswahl auch nur einzelner Erfolgsmerkmale zu. Den Umstand, dass die Kündigung vom Januar 2008 unwirksam und der Kläger somit zumindest bis Ende März 2010 rechtswidrig an der Abteilungsleitung und folglich einer möglichen Einwirkung auf das Wirtschaftsergebnis gehindert war, musste der Klinikumsvorstand damit nicht mehr in die Abwägung einstellen.
57 
Selbst wenn man schließlich für die Überprüfung beider Ermessensentscheidungen des Klinikumsvorstands wegen der Eigenschaft der Prämie als wiederkehrende Leistung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen wollte (vgl. MüKoBGB/Würdinger, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 52; BeckOK BGB/Gehrlein, § 315 Rn. 11 [Stand: 01.05.2015]), so wäre ebenfalls keine Sachlage eingetreten, die das Festhalten des Beklagten an der Prämienversagung nunmehr als Ermessensausfall oder Ermessensdefizit erscheinen ließe. Zwar ist das Strafverfahren gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO durch Beschluss des LG Freiburg vom 12.02.2014 zunächst gegen Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung dieser Auflage mit Beschluss vom 19.08.2014 endgültig eingestellt worden. Indessen erforderte die Anwendung des § 153a StPO einen höheren Verdachtsgrad. Sie setzte eine Durchermittlung voraus. Bevor dem Beschuldigten zugemutet werden kann, durch die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sich einer „Sanktion im weiteren Sinne“ zu unterwerfen, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung im Falle der Weiterführung des Verfahrens in Betracht kommen (Löwe-Rosenberg/Beulke, StPO, 26. Aufl. 2007, § 153a, Rn. 39; BeckOK StPO/Beukelmann, § 153a Rnr. 14 [Stand: 01.05.2015]). Der Beklagte durfte folglich unverändert die Prämie versagen, auch wenn die Unschuldsvermutung zugunsten des Klägers nicht widerlegt wurde und er als nicht vorbestraft anzusehen ist. Selbst wenn man für § 153a StPO lediglich einen gesicherten hinreichenden Tatverdacht forderte (so Karlsruher Kommentar-StPO/Diemer, 7. Aufl. 2013, § 153a Rnr. 11), ergäbe sich nichts anderes.
58 
b.) Der Kläger hat damit nur den in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages garantierten Anspruch auf die feste Jahresvergütung. Diese beträgt 50% des jeweiligen Nettoliquidationserlöses der Jahre 2008, 2009 und des ersten Quartals 2010. Dieser Anspruch ist indessen bereits im Jahr 2014 erfüllt worden, so dass - mangels eines Prämienanspruchs (siehe unter a.) - keine weitergehende Hauptforderung mehr besteht.
59 
Anspruchsunschädlich ist, dass der Kläger tatsächlich nur bis zum 25.01.2008 tätig war. Denn insoweit lagen die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und §§ 293 ff. BGB vor (sog. Annahmeverzugsvergütung - diese ist Erfüllungsanspruch, kein Schadensersatzanspruch, vgl. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 615 Rnr. 3 m.w.N.). Nach einer - wie hier rechtskräftig festgestellt - unwirksamen Kündigung bedurfte es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Arbeitsangebots des Klägers nicht (vgl. für das Arbeitsverhältnis: BAG, Urt. v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, Rnr. 14, juris). Dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht leistungsfähig oder leistungswillig gewesen wäre (vgl. § 297 BGB), ist nicht ersichtlich oder vorgetragen worden. Seine Weigerung auf die Aufforderungen des Beklagten vom 22.12.2009 und 28.04.2010, seinen Aufgaben in der Krankenversorgung wieder nachzukommen, betraf gerade nicht die stets von ihm beanspruchten, aber vom Beklagten verhinderten und hier allein vergütungsrelevanten Dienste als Chefarzt i.S.v. § 6 Abs. 2 des Dienstvertrags. Dafür, dass der Kläger sich entsprechend § 615 Satz 2 BGB den Wert von etwas anrechnen lassen müsste, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, ist schließlich ebenfalls nichts erkennbar.
60 
Die Höhe dieses Vergütungsanspruchs bemisst sich nach dem Bruttoentgelt. Der Abzug und die Abführung von gesetzlichen Lohnbestandteilen - hier gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Dienstvertrages der Lohnsteuer - betreffen nur die Frage, wie der Beklagte seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger zu erfüllen hat (vgl. für die Bruttolohnklage im Arbeitsrecht: LAG Hamm, Urt. v. 07.01.2014 - 9 Sa 1393/13 -, juris [m.w.N.]; ferner im Zusammenhang mit Zinsen auf den Bruttolohn: BAG, Urt. v. 07.03.2001 - GS 1/00 - juris; zur Erfüllung durch Steuerabführung ferner BAG, Urt. v. 30.04.2008, a.a.O.).
61 
Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte vorgenommen und als Anlage B 7 zum Schriftsatz vom 18.02.2014 (GAS. 371/373) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend; auch der Kläger hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. Insbesondere durfte der Beklagte hierbei aufgrund der Abrechnungsvereinbarung in § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages einen Rückforderungsanspruch i.H.v. insgesamt 80.000,-- EUR betreffend die Prämienabschläge für 2007 und für Januar 2008, der ihm nach dem oben unter a.) Dargelegten zustand, mit dem im April 2008 abgerechneten Festvergütungsanspruch für 2007 i.H.v. 9.714,86 EUR (vgl. Anlage B 2 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 [GAS. 353-357]) sowie demjenigen i.H.v. 76.615,06 EUR verrechnen, den der Kläger aufgrund der Abrechnung im Juni 2009 für das Jahr 2008 hatte (vgl. das entsprechende Schreiben des Klinikumsvorstands vom 14.08.2009 an den Kläger [Anlage B 3 zum Beklagten-Schriftsatz vom 18.02.2014 ]).
62 
Den somit für die Zeit Januar 2008 bis März 2010 bestehenden Festvergütungsanspruch in Höhe von brutto 731.898,76 EUR hat der Beklagte durch Steuerabführung (am 10.03.2014) i.H.v. 361.688,18 EUR, durch Verrechnung des verbleibenden Nettoanspruchs mit einem eigenen Rückzahlungsanspruch i.H.v. 21.586,12 EUR sowie Hinterlegung (am 27.02.2014) des Restbetrages von 348.624,46 EUR erfüllt.
63 
2.) Auch eine weitergehende Nebenforderung hat der Kläger nicht.
64 
Ein Verzugsschadensanspruch, der im Fall von Geldschulden als Mindestschaden auf - wie hier ausschließlich geltend gemacht - Zinsen gerichtet ist, ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 LVwVfG). Eine Mahnung war gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Auch ein Verschulden des Beklagten (§ 286 Abs. 4 BGB) lag vor, da er auf die Wirksamkeit der ersten Kündigung vom 24./25.01.2008 wegen erkennbarer Verfahrensmängel (fehlendes Einvernehmen der Medizinischen Fakultät) nicht schutzwürdig vertrauen durfte (zur besonderen Verschuldensprüfung bei einer Kündigung vgl. BAG, Urt. v. 14.05.1998 - 8 AZR 634/96 -, Rnr. 17, juris). Die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB können aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangt werden (BAG, Beschl. v. 07.03.2001, a.a.O.).
65 
Die Anspruchsberechnung, die der Beklagte auch betreffend die Verzugszinsen vorgenommen und als Anlage B 23 zum Schriftsatz vom 16.06.2014 (GAS. 597) vorgelegt hat, ist sachlich und rechnerisch zutreffend. Dass er dabei - anders als die wohl herrschende Meinung (vgl. BSG, Urt. v. 08.09.2009 - B 1 KR 8/09 R -, juris, Rn. 31; Palandt/Heinrichs, a.a.O, § 246 Rnr. 9; Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 246 BGB, Rnr. 37) - das Jahr mit 360 und den Monat mit 30 Tagen angesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, da diese Berechnung sogar etwas günstiger für den Kläger gewesen ist. Aus dem Vergütungsanspruch, der dem Kläger bis einschließlich 31.03.2010 noch zustand (siehe dazu oben 1. b.), ergab sich bis zum 27.05.2014 eine Zinsforderung in Höhe von 172.966,70 EUR, die der Beklagte durch die Hinterlegungen am 27.02.2014 (90.475,36 EUR) und am 27.05.2014 (83.372,54 EUR) erfüllt hat.
66 
Die vom Kläger gegen diese Zinsberechnung geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Dass für die Jahre 2008 bis 2010 auf der Grundlage der diese jeweils betreffenden endgültigen Abrechnungsergebnisse die ursprünglich mit 25.000,-- EUR vereinbarten (und in dieser Höhe vom Beklagten bei der Zinsberechnung unverändert zugrunde gelegten) Abschläge gemäß § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages angepasst und höher angesetzt worden wären - mit der Folge einer Erhöhung des Verzugszinsschadens - kann nicht angenommen werden. Eine automatische Anpassungspflicht des Beklagten sah § 8 Abs. 3 des Dienstvertrages mit der Bestimmung, wonach Abrechnungen und „ggf. Neufestlegung der Abschlagszahlungen“ jeweils bis Ende Juni des Folgejahres erfolgten, gerade nicht vor. Daher spricht Überwiegendes dafür, dass eine Abschlagsanpassung jeweils einer speziellen Parteivereinbarung bedurft hätte, an der es hier aber fehlte.
67 
Wendet man auf diesen Fall die Grundsätze der Schadensschätzung an, ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Gemäß (§ 173 VwGO i.V.m.) § 287 Abs. 2 ZPO ist § 287 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO (geringeres Beweismaß für den Schadensnachweis) bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. So liegt die Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO dann nahe, wenn - wie hier - die Höhe des Anspruchs von fiktiven Entwicklungen abhängt (BeckOK ZPO/Bacher, § 287 Rnrn. 11 sowie 17 und 18 m.w.N. [Stand: 01.03.2015]). Gewisse Mindestanforderungen an die Angabe tatsächlicher Momente, die als Grundlage der Schätzung dienen können, sind allerdings zu verlangen. Die Parteien müssen sich in zumutbarem Umfang um eine genaue Substantiierung bemühen (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 287 Rnr. 28 m.w.N.). Von wesentlichem Parteivorbringen darf sich die Schätzung nicht lösen, für sie müssen zumindest greifbare Tatsachen sprechen (Musielak ZPO/Foerste, 12. Aufl. 2015, § 287 Rnr. 9 m.w.N.). Der substantiierte Vortrag des Beklagten, wonach eine (vom Kläger geforderte) exakte Anpassung der Abschlagszahlung nie praktiziert worden ist, und ferner gewisse Anpassungen nur bei mehrjährigen deutlichen Abweichungen in Betracht kämen, spricht gegen eine Schätzung zugunsten des Klägers. Auch die konkreten Differenzbeträge zwischen Abschlägen und endgültig berechneter Vergütung schließlich sind entgegen der Auffassung des Klägers noch kein ausreichendes Indiz für eine Anpassung. Für das Jahr 2008 betrug die dem Kläger zustehende Jahresvergütung 309.190,07 EUR (50% des Nettoliquidationserlöses von 618.380,13 EUR) und hätte (hypothetische) Abschlagszahlungen i.H.v. (12 x 25.000,-- EUR =) 300.000,-- EUR lediglich um etwas mehr als 9.000,-- EUR überstiegen. Die Abweichungen für 2009 von (Vergütung 416.009,49 EUR abzüglich 300.000,-- EUR hypothetischer Abschlag =) rund 116.000,-- EUR und für das erste Quartal 2010 von (Vergütung 102.669,10 EUR abzüglich 75.000,-- EUR hypothetischer Abschlag =) rund 25.000,-- EUR sind zwar höher, ohne dass allerdings zur Überzeugung der Kammer schon von einer deutlichen mehrjährigen Abweichung gesprochen werden kann.
68 
Wollte man schließlich das in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Dienstvertrags an sich ausdrücklich nur im Kontext des „Ob“ einer Prämie geregelte Bestimmungsrecht - etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung - auch für die Neufestlegung von Abschlagszahlungen für maßgebend erachten, gälte auch hier § 315 BGB. Die Entscheidung des Beklagten, Abschläge nicht anzupassen, wäre dann aber aus den zuvor im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO genannten Gründen nicht zu beanstanden.
69 
II. Der im Wege der Stufenklage verfolgte Auskunftsanspruch betreffend „die Nettoliquidationserlöse des Zentrallabors des Beklagten im Zusammenhang mit Laborleistungen für das Herzzentrum xxx“ besteht nicht, so dass auch diese Klage unbegründet ist. Einen Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch aus der Kooperation des Beklagten und dem Herzzentrum xxx hat der Kläger nicht, weshalb schon deshalb ein Auskunftsanspruch zu verneinen ist. Da schon die Prüfung der Auskunftsstufe ergibt, dass dem Hauptanspruch (= Leistungsanspruch) die materiell-rechtliche Grundlage fehlt, kann im Urteil eine einheitliche Entscheidung ergehen (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 28.11.2001 - VIII ZR 37/01 -, Rnr. 20, juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rnr. 9). Ein jeweiliges Teilurteil über die bezifferte Zahlungsklage und die noch unbezifferte Stufenklage (vgl. zu einem solchen Fall: BGH, Urt. v. 25.09.2002 - XII ZR 55/00 -, Rnr. 14, juris; Urt. v. 26.04.1989 - IVb ZR 48/88 -, Rnr. 9, juris) kam daher nicht in Betracht.
70 
§ 8 Abs. 1 des Dienstvertrages beteiligte als Gegenleistung für die Erfüllung seiner in § 6 geregelten Dienstaufgaben den Kläger am Nettoliquidationserlös, den der Beklagte „in der vom Ärztlichen Direktor geleiteten Abteilung“ aus wahlärztlichen ambulanten Behandlungen und wahlärztlichen stationären Untersuchungen (ausgenommen die Erbringung individueller Gesundheitsleistungen) einnimmt. Schon dieser Wortlaut lässt es nicht zu, im Labor des Herzzentrums - also einer bis 31.03.2012 völlig eigenständigen Einrichtung - durchgeführte Untersuchungen als erfasst anzusehen. Wie die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen haben, sind Untersuchungen, die aus dem Herzzentrum xxx stammen, am Zentrallabor der Universitätsklinik zu keinem Zeitpunkt durchgeführt worden. Das Herzzentrum xxx besitze ein eigenes Labor, das die dort erhobenen Proben selbst untersuche.
71 
Einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus vereitelter Übernahme der Leitung des Labors des Herzzentrums kann die Kammer schließlich ebenfalls nicht erkennen. Der Kooperationsvertrag vom 18.06.2006 räumte allenfalls dem Beklagten, nicht aber dem jeweiligen Leiter von dessen Abteilung Klinische Chemie einen Rechtsanspruch ein. Dagegen, dass der Kläger zum 01.010.2008 die Leitung des Labors im Herzzentrum übernommen hätte, spricht der gegen ihn bestehende Straftatverdacht. Dieser war trotz Unwirksamkeit der Kündigung vom 24./25.01.2008 nach dem oben unter I.1.a.) Dargelegten auch im Oktober 2008 hinreichend und nicht ausgeräumt. Der Übertragung einer zusätzlichen Leitungsposition hätte er aller Voraussicht nach entgegengestanden. Selbst für den Fall einer solchen aber hätte der Kläger keinen Vergütungsanspruch gehabt. Denn zu seinen Dienstaufgaben hätte gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 4 des Dienstvertrages eine solche Aufgabenübernahme in zumutbarem Umfang gehört und wäre folglich durch die Vergütungsregelung in § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages abgegolten gewesen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, war auch in einem weiteren, ähnlichen Chefarztvertrag mit der Ärztlichen Direktorin der Klinik für Strahlenheilkunde keine zusätzliche Vergütung für deren zusätzliche Leitung eines Medizinischen Versorgungszentrums vorgesehen gewesen. Dass schließlich der Nachfolger des Klägers und Kommissarische Leiter der Abteilung Klinische Chemie, Prof. Dr. X., für die Leitung des Labors im Herzzentrum bis Sommer 2012 eine monatliche Vergütung („von wenigen Tausend EUR“, vgl. Seite 24 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 979]) erhielt, steht dem nicht entgegen, da mit ihm bis dahin kein Chefarztvertrag wie mit dem Kläger bestand. Aufgrund der insgesamt monatlich geringen Vergütung („im einstelligen Tausend-Euro-Bereich“, vgl. Seite 3 des Beklagten-Schriftsatzes vom 30.03.2015 [GAS. 937]), die Prof. Dr. X. für die Leitung der Abteilung Klinische Chemie zustand, lag es in diesem Fall anders als im Fall des Klägers eher nahe, die Übernahme dieser weiteren Aufgabe zusätzlich zu vergüten.
72 
D. Die einheitliche Entscheidung über die Kosten folgt für den übereinstimmend erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er nachgegeben hat. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO und geht zulasten des Klägers, da er die weitergehend von ihm begehrten Beträge sowie eine Auskunft nicht erhält. Die Kammer hat die Kostenquote aus dem Obsiegen und Unterliegen der Hauptbeteiligten bezogen auf den Streitwert (vgl. dazu näher den Streitwertbeschluss unten) gebildet (Gesamtstreitwert: 1.213.802,97 EUR: Kläger gewinnt i.H.v. 710.312,64 EUR, Beklagter gewinnt i.H.v. 503.490,33 EUR) gebildet. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, so dass es mangels Kostentragungsrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
73 
Die Kostenentscheidung ist, soweit sie auf § 161 Abs. 2 VwGO beruht, gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.081998 - 4 B 75.98 - juris; Urt. v. 03.11.2011 - 7 C 3/11 -, Rnr. 32, juris). Da die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), gilt im Übrigen folgende
74 
Beschluss
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Der Streitwert für das Verfahren wird
76 
auf 1.213.802,97 EUR
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festgesetzt.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
19 Referenzen - Urteile

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{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 278/06 Verkündet am: 8. Mai 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ________
published on 25/09/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 55/00 Verkündet am: 25. September 2002 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 254 Macht der Kläger im Rahme
published on 05/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 441/99 Verkündet am: 5. April 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO §§ 829,
published on 11/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 128/03 Verkündet am: 11. November 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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published on 01/12/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. März 2014 - 1 K 848/13 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläg
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Annotations

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.

(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.

(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Ist eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, so ist der Drittschuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, dem die Forderung überwiesen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugestellten Beschlüsse an das Amtsgericht, dessen Beschluss ihm zuerst zugestellt ist, den Schuldbetrag zu hinterlegen.

(1) Jeder Gläubiger, dem der Anspruch überwiesen wurde, ist berechtigt, gegen den Drittschuldner Klage auf Erfüllung der nach den Vorschriften der §§ 853 bis 855 diesem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.

(2) Jeder Gläubiger, für den der Anspruch gepfändet ist, kann sich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsstreits als Streitgenosse anschließen.

(3) Der Drittschuldner hat bei dem Prozessgericht zu beantragen, dass die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger sich nicht angeschlossen haben, zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

(4) Die Entscheidung, die in dem Rechtsstreit über den in der Klage erhobenen Anspruch erlassen wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam.

(5) Der Drittschuldner kann sich gegenüber einem Gläubiger auf die ihm günstige Entscheidung nicht berufen, wenn der Gläubiger zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden ist.

(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist, wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme maßgebend.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.