| Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen. |
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| Die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO der Beklagten der Promotionsausschuss, der in seiner Sitzung vom 10.05.2011 hierüber abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Fachbereichssprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 24.05.2011 erlassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 PromO). Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet. |
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| Auch der Widerspruchsbescheid lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Widerspruchsbescheid in Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands obliegt, was nach §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 1a der Grundordnung der Beklagten der Prorektor für Lehre ist. Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg geklärt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, juris). |
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| Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| 1. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. |
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| § 19 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. |
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| Zwar ist in § 35 Abs. 7 LHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG). |
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| Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris). |
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| Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben. |
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| Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen. |
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| Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat. |
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| Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg. |
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| Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). |
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| Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt. |
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| Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen. |
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| Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris). |
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| Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat. |
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| Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet. |
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| Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285). |
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| 2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. |
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| Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben. |
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| Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe. |
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| Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor. |
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| Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung. |
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| Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war. |
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| Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris). |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). |
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