Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 13.954

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 13.954
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 15.1072, 04/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“.

Der Kläger ist praktizierender Zahnarzt in Sachsen und erhielt seine Approbation mit Wirkung vom 1. September 1990. Im Jahr 1996 begann er zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut der Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Anmerkungen zu einem neu gefundenen Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters.“ Der Kläger fertigte eine 26-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 14-seitigen Literaturverzeichnisses an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 beantragte er die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten Doktorgrad „Dr. med. dent.“ und gab sowohl in diesem als auch mit Schreiben vom 27. Februar 2000 die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. W. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 7. Juli 2000 verlieh die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom 29. September 2000 den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.

2. Im März 2011 ging der Beklagten ein anonymes Schreiben zu, in dem Vorwürfe zu der Promotionsvergabe des Instituts der Geschichte der Medizin erhoben wurden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beauftragten der Präsident der Beklagten und der Dekan der Medizinischen Fakultät den Direktor des Instituts für Geschichte und Ethik der Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg, Prof. L., mit der Begutachtung von mehreren Promotionsschriften. Dieser machte in seinem Gutachten vom 26. Juli 2011 auf partielle wörtliche Übereinstimmungen (inklusive der Fußnoten) der Dissertation des Klägers mit der ebenfalls von ihm begutachteten Promotionsschrift von Herrn K., „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters, Textausgabe, Teil I: Edition des ersten Segments (Pflasterverbände), Diss. Würzburg 1998,“ aufmerksam. Auch bei Letzterer hatte Prof. K. als Doktorvater fungiert. Es handelte sich um folgende Seiten:

- S. 18 - 20 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 7 - 9 Herr K.

- S. 20 - 22 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 5 - 7 Herr K.

- S. 23 - 25 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 11 - 13 Herr K.

Des Weiteren äußerte Prof. L. die Vermutung, dass sowohl die Promotionsschrift von Herrn K. als auch die Arbeit des Klägers aufgrund von Auffälligkeiten in Sprache und Stil vom Doktorvater Prof. K. verfasst sein könnten. Er monierte die Kürze der Promotionsschrift des Klägers und gelangte zu der Folgerung, dass die Arbeit „nach den (2000) gültigen Standards weder in Erlangen noch anderswo als medizinhistorische Dissertation akzeptiert worden wäre.“ Zudem seien weite Teile plagiatbehaftet.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 setzte die Beklagte den Kläger über die Einleitung eines Prüfverfahrens seiner Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats in Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 teilte der Kläger mit, die etwaige Übernahme von Textpassagen aus der Arbeit von Herrn K. sei unabsichtlich erfolgt.

In der Sitzung vom 17. Oktober 2011 befasste sich die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät mit der Dissertation des Klägers. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte deren Vorsitzender dem Dekan der Medizinischen Fakultät mit, dass die Promotionskommission wesentliche Teile der Arbeit des Klägers als plagiatbehaftet erachte und die Entziehung des Doktortitels empfehle. In der Sitzung vom 24. Oktober 2011 befasste sich der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit der Promotionsschrift des Klägers. Unter dem Teil I/TOP 21.2 („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. B.“) der Tagesordnung erstattete der Vorsitzende der Promotionskommission über deren Empfehlung Bericht. Zudem wurde im Protokoll vermerkt: „Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Unter dem Teil II/TOP 25.2. („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. B., Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“) der Tagesordnung beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Bestätigung des „Eilentscheids des Dekans.“

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Präsidenten der Beklagten mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung“ des Doktortitels des Klägers einstimmig beschlossen habe. Mit Schreiben vom selben Tag überließ der Präsident der Beklagten dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang des Klägers „zur Überprüfung.“

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Gutachten von Prof. L. mit dem Hinweis, dass aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes Schwärzungen vorgenommen worden seien und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Akteneinsicht in seine Promotionsakten sowie in die vollständigen Verwaltungsakten des Prüfverfahrens beantragen. Zur Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus: Der Umfang der Arbeit von 40 Seiten habe der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 entsprochen. Prof. K. habe seine Doktoranden intensiv betreut, weshalb gewisse Stilähnlichkeiten in den Arbeiten zu Tage treten könnten. Die „Würzburger Wundarznei“ sei zeitgleich von mehreren Doktoranden bearbeitet worden, weshalb teilweise gemeinsame Materialsammlungen zum Einsatz gelangt seien. Bei Prof. L. handle es sich um einen „Initimfeind“ von Prof. K. Auch beanstandete der Kläger die von der Beklagten im Gutachten von Prof. L. vorgenommenen Schwärzungen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 5. November 2012 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 1: „Abstimmung über den Entzug des Doktorgrades von Herrn Dr. K. B.“). Er wies darauf hin, dass die Unterlagen zum TOP 1 zur Einsichtnahme im Dekanat auslägen und während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erstattete der Dekan unter dem TOP 1 Bericht über die Prüfung der Arbeit des Klägers. Er verlas dessen Stellungnahme vom 16. Oktober 2011 sowie das Gutachten von Prof. L. vom 26. Juli 2011. Es wurde laut Protokoll „nach ausführlicher Diskussion“ festgestellt, dass die Arbeit plagiatbehaftet sei. Der Promotionsausschuss beschloss „unter Abwägung der Interessen der Universität Würzburg sowie der Medizinischen Fakultät und der beruflichen Interessen“ des Klägers einstimmig, diesem den Doktorgrad zu entziehen. Mit E-Mail vom „11/8/2012 14:50“ übermittelte die Protokollführerin das Sitzungsprotokoll an das Justiziariat der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15. November 2012, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. November 2012, entzog die Beklagte dem Kläger den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG mit sofortiger Wirkung und ordnete die Rückgabe der verliehenen Doktorurkunde an. Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger habe entgegen seiner ehrenwörtlichen Erklärungen wesentliche Passagen aus der Promotionsschrift von Herrn K. übernommen, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Aufgrund seiner vorsätzlichen Täuschung könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, eingegangen bei der Beklagten am 17. Dezember 2012, Widerspruch einlegen. Die Anhörung sei aufgrund der Schwärzungen im Gutachten von Prof. L. fehlerhaft. Es fehlten vollständige Protokolle der Sitzungen der Promotionskommission vom 17. Oktober 2011 und des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011. Der Promotionserwerb habe mit der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 im Einklang gestanden. Er habe die Arbeit von Herrn K. vielfach zitiert. Unterbliebene Zitate seien als ein Versehen zu werten. Das Datum der Beantragung der Promotion erlaube keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Abschluss der Arbeit. Denkbar sei ebenso, dass Herr K. die Passagen aus seiner Promotionsschrift übernommen habe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades sei verjährt.

Innerhalb des Widerspruchsverfahrens erfolgte eine neuerliche Prüfung der Promotionsschrift durch den Vorstand des Instituts der Geschichte der Medizin der Beklagten, Prof. S.. Dieser wies mit E-Mail vom 28. Mai 2013 auf weitere Übereinstimmungen der Promotionsschrift des Klägers mit der Arbeit von Herrn K. hin:

- S. 16-17 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 2-4 Herr K.

- S. 22-23 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 10 Herr K..

In der Sitzung vom 4. Juni 2013 sprach die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss die Empfehlung aus, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, sofern eine neuerliche Anhörung des Klägers keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergebe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 6: „Entzug des Doktorgrades von Herrn Dr. B., Hier: Beschlussfassung über den eingelegten Widerspruch und Widerspruchsbegründung“) sowie der Widerspruchsbegründung des Klägers und der Stellungnahme des Präsidenten der Beklagten zur Sitzung am 20. Juni 2013. Er wies darauf hin, dass die Verfahrensakten zur Einsichtnahme in Dekanat auslägen und auch während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung vom 20. Juni 2013 wurden unter dem TOP 6 die Widerspruchsbegründung sowie die von Prof. S. nachträglich festgestellten weiteren Übereinstimmungen diskutiert. Der Promotionsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, sofern die Anhörung des Klägers keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergebe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 wurde der Kläger zur Stellungnahme zu den nachträglich ermittelten Übereinstimmungen aufgefordert. Dieser verwies mit Schreiben vom 30. Juli 2013 auf seine bisherigen Stellungnahmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. August 2013, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die S. 16-25 der Promotionsschrift seien vollumfänglich als Plagiate zu erachten. Die Schwärzungen im Gutachten von Prof. L. seien zum Zwecke des Datenschutzes notwendig gewesen und hätten eine umfassende Kenntnisnahme nicht verhindert. Zwar habe der Kläger in einigen Fußnoten auf die Quellenedition von Herrn K. verwiesen. Allerdings beruhe der Plagiatsvorwurf auf dem Umstand, dass der Kläger auf diesen Seiten ohne Kenntlichmachung den vollständigen Text aus der Arbeit von Herrn K. übernommen habe. Es laufe der Lebenserfahrung zuwider, dass die Arbeit des Klägers vor ihrer Erstbegutachtung zwei Jahre am Institut für Geschichte der Medizin gelegen haben solle. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG finde bei einer arglistigen Täuschung keine Anwendung. Zudem handle es sich um eine Entscheidungsfrist.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. September 2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen:

Das Präsidium der Beklagten sei falsch besetzt, da es entgegen Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) v. 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 VO zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), neben dem Präsidenten und dem Kanzler statt der maximal vier fünf weitere gewählte Mitglieder aufweise. Die ordnungsgemäße Ernennung des Präsidenten der Beklagten werde bestritten. Das Präsidium sei nicht mit dem Verfahren befasst worden. Der Dekan habe bei seiner Eilentscheidung nicht das Benehmen des Präsidiums eingeholt. Die rechtswirksame Einsetzung der Promotionskommission sowie die Genehmigung und Bekanntmachung der Grundordnung der Beklagten würden bestritten. Die Entziehung des Doktorgrades sei bereits durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am 5. November 2012 nochmals ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. Der Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 sei ohne korrekte Ladungen und Protokolle ergangen. Auch die Anhörung sei fehlerhaft. Der Beschluss vom 5. November 2012 weise ebenfalls Verfahrensfehler auf. Die Auslage der Promotionsschrift im Dekanat sei unzureichend. Für die Entziehung des Doktorgrades sei statt der Promotionsordnung vom 29. März 1983 die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 10. Juni 2011 maßgeblich. Auch hätte der Beschluss vom 24. Oktober 2011 vor einer neuerlichen Beschlussfassung aufgehoben werden müssen. Durch den erstmaligen Verweis auf die Arbeit von Herrn K. auf S. 13 in Fußnote 81 habe der Kläger deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch bei der Vornahme von „Blattzitierungen“ ein Rückgriff erfolgt sei. Zudem habe der Kläger die Arbeit von Herrn K. weitere 38 Mal zitiert. Die Promotionsschrift von Herrn K. sei ausschließlich als „Textedition“ zu erachten, während es sich bei der Arbeit des Klägers um eine „Übersichtsarbeit“ über den Stand der vorhandenen Handschriften handle. Die Entziehung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte bereits am 26. Juli 2011 von den Plagiatsvorwürfen Kenntnis erlangt, so dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht gewahrt worden sei. Im Übrigen liege aufgrund von rechtsstaatlichen Erwägungen eine Verjährung der Rücknahmemöglichkeit vor.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Schreiben vom 6. Juni 2011 sei lediglich ein Vorabprüfverfahren initiiert worden. Das eigentliche Prüfverfahren sei erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 eingeleitet worden. Die Bezeichnung „Eilentscheid des Dekans“ stelle keine Bezugnahme auf eine „unaufschiebbare Eilentscheidung“ im juristischen Sinne dar, sondern sei als Betonung der Eilbedürftigkeit des Vorgangs zu verstehen. Der offizielle Auftrag der Hochschulleitung zur Prüfung der Promotionsschrift des Klägers sei am Tag der Mitteilung der beschlossenen Eröffnung des Verfahrens gestellt worden. Für die Entziehung der Doktorwürde sei der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät zuständig, weshalb es auf die Zusammensetzung der Hochschulleitung nicht ankomme. Die Promotionskommission habe gegenüber dem Promotionsausschuss ausschließlich eine beratende Funktion inne. Die Entziehung des Doktorgrades sei erstmalig durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erfolgt. Die Mitglieder des Promotionsausschusses seien entsprechend dem „Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit“ hinreichend über die Verdachtsmomente informiert worden. Der Doktortitel sei dem Kläger auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 29. März 1983 verliehen worden, weshalb diese auch für die Entziehung heranzuziehen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die Entziehung des Doktorgrades ist die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U. v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182; U. v. 28.7.1989 - 7 C 39/87 - BVerwGE 82, 260/261; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 22. August 2013 befand sich die aufgrund der Art. 13 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG erlassene Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 10. Juni 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 16 Satz 1 PromO findet keine Anwendung. Danach werden Promotionsverfahren, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde, nach den Bestimmungen derjenigen Promotionsordnung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der ersten Abgabe der Dissertation in Kraft war. Vorliegend war das Promotionsverfahren jedoch mit der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger mit Urkunde vom 29. September 2000 vollständig abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet ist, stellt ein hiervon unabhängiges Verfahren dar.

Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).

Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U. v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.

2. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist formell rechtmäßig.

2.1 Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S. v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, welcher sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med. dent.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).

Auf die vom Kläger beanstandete Zusammensetzung der Hochschulleitung kommt es folglich nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Rügen nicht durchgreifen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Präsident der Universität Würzburg gemäß Art. 21 BayHSchG in der Sitzung des Hochschulrates vom 2. Februar 2009 gewählt und mit Urkunde vom 29. September 2009 durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Amtszeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 ernannt wurde, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen seiner Auffassung ist auch das Präsidium der Universität Würzburg, welches fünf Vizepräsidenten aufweist, ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich gehören der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere Mitglieder an (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG). Vorliegend hat jedoch das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von der Ermächtigung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG Gebrauch gemacht, wonach zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen durch Rechtsverordnung unter anderem von Art. 20 BayHSchG befristete abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der Universität Würzburg vom 15. Juni 2007 wurde basierend auf § 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Würzburg vom 28. Januar 2012 (GVBl S. 42) mit der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2012 dahingehend geändert, dass der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler fünf weitere Mitglieder angehören. Die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Würzburg vom 28. März 2012 wurde im Übrigen ordnungsgemäß vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt und bekanntgemacht. Auch die vom Kläger gerügte Einsetzung der Promotionskommission ist aufgrund der Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Entziehung nicht entscheidungserheblich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Promotionskommission, welche aus dem für Promotionsangelegenheiten zuständigen Prodekan als Vorsitzendem, drei Vertretern klinischer Fächer, zwei Vertretern theoretischer Fächer und einem Vertreter der Zahnheilkunde als ständigen Mitgliedern besteht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PromO), gegenüber dem Promotionsausschuss lediglich eine beratende Funktion inne hat. Dies geht aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen kann, sowie aus den § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 PromO hervor.

2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht bereits mit der Beauftragung von Prof. L. durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. Juni 2011. Hiermit wurde lediglich ein Vorprüfungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung einzelner Arbeiten initiiert, um Verdachtsmomenten nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602).

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung des Fakultätsrats Medizin vom 24. Oktober 2011. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3 PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die Ladung vom 13. Oktober 2011. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Die Sitzungsniederschrift ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Mangels einer Vorgabe in der Promotionsordnung ist hierfür § 30 Abs. 5 der Grundordnung der Universität Würzburg maßgeblich. Danach muss die Niederschrift bestimmte Angaben (Ort und Tag der Sitzung, Namen der vorsitzenden Personen und der anwesenden Mitglieder des Gremiums, behandelter Gegenstand und Anträge, gefasste Beschlüsse) aufweisen. Auch eine Unterzeichnung der vorsitzenden Person und eines etwaigen Schriftführers sind erforderlich. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Protokoll.

Der Auffassung des Klägers, wonach bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand bildete, folgt die Kammer nicht. Vielmehr bildete die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegenüber dem Kläger den Beschlussgegenstand. Unter alleiniger Zugrundelegung der Tagesordnung und der Niederschrift der Sitzung vom 24. Oktober 2011 erscheint es zwar unklar, ob die Einleitung oder bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand darstellte. So ist im Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 21.2. der Tagesordnung/Teil I vermerkt, dass „die Mitglieder des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Der Tagesordnungspunkt 25.2. der Tagesordnung/Teil II trägt die Überschrift „Entzug des Doktorgrades, hier: Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“. Hierunter ist vermerkt, dass sich der Vorsitzende der Promotionskommission „für den Entzug des Doktorgrades“ ausspreche. Nach der Niederschrift wurde im Anschluss „der Eilentscheid des Dekans“ bestätigt. Diese verhält sich jedoch nicht dazu, was unter dem „Eilentscheid des Dekans“ zu verstehen ist. Unter Heranziehung des weiteren Schriftverkehrs wird jedoch deutlich, dass mit dem Beschluss lediglich die Einleitung des Entziehungsverfahrens bezweckt wurde. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „sich die Universität zusammen mit dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät veranlasst sehe, ein Prüfverfahren wegen der Verdachts des Vorliegens eines Plagiats einzuleiten.“ Sie räumte ihm zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 ein, d. h. bis zu einem gegenüber dem Termin der Sitzung des Promotionsausschusses späteren Zeitpunkt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte unter dem Betreff „Einleitung eines Prüfverfahrens“. Für den Beschluss der Einleitung des Entziehungsverfahrens spricht auch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 26. Oktober 2011, mit dem dieser dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang „zur Überprüfung“ überließ. Zudem teilte der Dekan, welcher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO den Vorsitz des Promotionsausschusses inne hat, dem Präsidenten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung der Doktortitel […]“ einstimmig gebilligt habe.

Die Entziehung des Doktorgrades des Klägers wurde erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 beschlossen. Dieser Beschluss ist verfahrensgemäß ergangen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beschluss vom 24. Oktober 2011 nicht vor der Beschlussfassung am 5. November 2012 aufgehoben werden, da es sich um zwei unterschiedliche Beschlussgegenstände handelte. Der Promotionsausschuss war gemäß § 3 Abs. 3 PromO beschlussfähig. Die Mehrheit seiner Mitglieder war anwesend und stimmberechtigt. Die Ladung vom 25. Oktober 2012 erging form- und fristgerecht. Dem steht die vom Kläger gerügte Auslage der Dissertation im Dekanat der Medizinischen Fakultät im Vorfeld der Sitzung nicht entgegen. Zunächst bestand auch während der Sitzung die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch die Ausschussmitglieder. Darüber hinaus kann der zu Art. 69 BayVwVfG angeführte Rechtsgedanke, wonach Entscheidungsträger zwar hinreichend über die Sachverhaltsermittlung in Kenntnis gesetzt werden, hieran aber nicht vollumfänglich partizipiert haben müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, Rn. 5), auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diesen Anforderungen entsprach die Beschlussfassung vom 5. November 2012. Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wurde basierend auf den zuvor eingeholten Expertenauffassungen eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Entscheidungsfindung gewährt. So war die Promotionsschrift des Klägers durch den externen Gutachter Prof. L. untersucht worden. Des Weiteren hatte sich die Promotionskommission - entsprechend ihrer nach der Promotionsordnung vorgegebenen beratenden Funktion - bereits im Vorfeld der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit dem Sachverhalt befasst. Diese Untersuchungsergebnisse wurden in die Ausschusssitzung eingeführt, indem der Dekan über die „universitätsinternen Prüfungen“ Bericht erstattete. Der Vortrag des Klägers, wonach die Beschlussfassung ausschließlich auf der Grundlage der Darstellung des Dekans stattgefunden habe, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verlas der Dekan sowohl die Stellungnahme des Klägers vom 16. Oktober 2011 als auch das Gutachten von Prof. L.. Die Sitzungsniederschrift entspricht den Vorgaben des § 30 Abs. 5 GrundO. Der Behauptung des Klägers, wonach die Datumsangabe der E-Mail („11/8/2012“), mit der die Protokollführerin die Niederschrift an das Justiziariat der Beklagten übermittelte, deren Anfertigung vor der Ausschusssitzung belege, ist unzutreffend. Die Datierung ist ersichtlich auf das anglo-amerikanische Datumsformat des Programms „Novell GroupWise“ zurückzuführen. Dementsprechend wurde die E-Mail am 8. November 2012 und damit erst nach der Sitzung des Promotionsausschusses an das Justiziariat versandt.

2.3 Die Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Dem Kläger wurde von der Beklagten vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses am 5. November 2012 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2012 eingeräumt. Der Rechtmäßigkeit der Anhörung steht die Schwärzung einzelner Passagen im Gutachten von Prof. L. nicht entgegen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidungsgrundlage ist eine notwendige Voraussetzung der Anhörung (Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 28 Rn. 48 f.). Folglich ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur insofern, wie eine Kenntniserlangung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Insbesondere ist es zulässig, Geheimhaltungspflichten Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 17). Vorliegend bezweckten die Schwärzungen, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren unter Plagiatsverdacht stehenden Doktoranden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger infolge der Schwärzungen an der Kenntniserlangung der entscheidungserheblichen Umstände gehindert war. Schließlich gab die Beklagte die den Kläger betreffenden Ausführungen frei und begründete die vorgenommenen Schwärzungen. Dies gilt gleichermaßen für das dem Kläger ebenfalls nur auszugsweise übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Promotionskommission vom 19. Oktober 2011. Zudem hatte die Klägerseite die Gelegenheit, das ungeschwärzte Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Akteneinsicht einzusehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

3. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt ersichtlich keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i. S. d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

3.1 Die fehlerhafte Bezeichnung des zu entziehenden Grades mit „Dr. med.“ im Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 ist durch die zutreffende Angabe im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 mit „Dr. med. dent.“ geheilt worden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angabe im Ausgangsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. Art. 42 BayVwVfG handelte, welche jederzeit berichtigt werden konnte. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn der Irrtum aus dem Kontext des Verwaltungsaktes oder seiner Bekanntgabe zu Tage tritt (BVerwG, B. v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 - NVwZ 1986, 198). So verhält es sich hier. Für die Beteiligten war unter Zugrundelegung der Begründung des Ausgangsbescheids unschwer erkennbar, dass die Beklagte die Angabe des Zusatzes „dent.“ versehentlich unterlassen hatte.

3.2 Der Kläger täuschte die Gutachter darüber, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen auf den Seiten 16 bis 25 seiner Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr den Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K. entnommen waren.

Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden. Vorliegend agierte der Kläger entgegen der von ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärungen, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U. v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Die ohne Kenntlichmachung übernommenen Textstellen aus der Arbeit von Herrn K. sind zur Überzeugung des Gerichts als Plagiate zu erachten. Ein Plagiat liegt vor, wenn „planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Ein planmäßiges Vorgehen ist gegeben, denn die 26-seitige Promotionsschrift des Klägers besteht zu mehr als einem Drittel aus kopierten Textstellen aus der Dissertation von Herrn K. Dieser Befund ist sowohl durch die Begutachtungen durch Prof. L. und Prof. S. als auch von der Promotionskommission bestätigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Arbeit von Herrn K. in seinem Literaturverzeichnis auf Seite 31 aufführt und hierauf, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung betonte, in weiteren 38 Fußnoten verweist. Die Aufnahme der Promotionsschrift von Herrn K. in das Literaturverzeichnis steht der Qualifizierung der streitgegenständlichen Textpassagen als Plagiate nicht entgegen. Schließlich ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen unmittelbar an den betreffenden Passagen vorauszusetzen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Freiburg, U. v. 23.5.2012 - 1 K 58/12 - juris; VG Frankfurt, U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Auch die Fußnoten stellen keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), denn der Kläger hat die wörtlich übernommenen Abschnitte im Text nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Auf diese Weise erweckt er beim Leser den Eindruck, die übernommenen Ausführungen aus der Promotionsschrift von Herrn K. entstammten seiner geistigen Leistung. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen von Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 an den Dekan der Medizinischen Fakultät an: „Selbst ein Hinweis auf die Arbeit [von Herrn K.] wäre also nicht ausreichend, sondern der Verf. hätte den gesamten Text von Seite 16 bis 25 bzw. seine diversen Abschnitte vollständig als wörtliche Zitate aus K. kenntlich machen müssen, dessen Einführung damit fast zur Gänze im Wortlaut übernommen wurde.“

Der Einwand, der Kläger habe durch den erstmaligen Verweis auf die Arbeit von Herrn K. auf Seite 13 in Fußnote 81 deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch bei der Vornahme von „Blattzitierungen“ ein Rückgriff erfolgt sei, steht der Qualifizierung der Seiten 16 bis 25 als plagiatbehaftet nicht entgegen. Schließlich gibt der Kläger auf Seite 13 in Fußnote 81 an, „Blattzitierungen“ in Bezug auf die Seiten 16 bis 46 der Arbeit von Herrn K. zu tätigen. Die „Blattzitierungen“ nimmt er im Folgenden, wie Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 zutreffend festgestellt hat, zwar ordnungsgemäß vor. Allerdings entkräftet diese Vorgehensweise nicht den hiervon divergierenden Vorwurf der wörtlichen Übernahme der Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K.

Der Vortrag des Klägers, wonach unter den Promovenden von Prof. K. im Rahmen der Befassung mit der „Würzburger Wundarznei“ der Rückgriff auf gemeinsame Materialsammlungen üblich gewesen sei, lässt sich ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Plagiats ins Feld führen. Vielmehr tritt hierdurch deutlich zu Tage, dass das für eine Dissertation essentielle Kriterium der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Darbietung im Hinblick auf die Arbeit des Klägers nicht erfüllt ist. Hierauf deutet Prof. K. auf Seite 2 seines Erstgutachtens selbst hin, wonach der Kläger die Arbeit „unterstützt durch Mitarbeiter und Hilfsmittel des Würzburger medizinhistorischen Instituts“ angefertigt habe. Die Behauptung, die Textidentität könne auch darauf zurückzuführen sein, dass Herr K. Passagen aus der Arbeit des Klägers in seine Dissertation übertragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird bereits durch die vielfachen Verweise des Klägers auf die Dissertation von Herrn K. deutlich, dass ihm diese während der Erstellung seiner Arbeit vorlag. Im Übrigen spricht auch die zeitliche Abfolge für ein Plagiieren des Klägers. Die mündliche Prüfung von Herrn K. erfolgte bereits am 16. Dezember 1998, während der Kläger erst am 12. Dezember 1999 die Zulassung zur Promotion beantragte. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass Prof. L. nach dem Vortrag des Klägers ein „Intimfeind“ von Prof. K. gewesen sein soll. Die Textidentität ist nach Auffassung der Kammer offenkundig. Im Übrigen wurden die gutachterlichen Feststellungen innerhalb des Widerspruchsverfahrens insbesondere durch die Untersuchung von Prof. S. bestätigt, der gegenüber Prof. L. sogar noch weitere textidentische Passagen ermittelte.

Demnach spiegelte der Kläger durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Übernahme der streitgegenständlichen Textpassagen (mitsamt der Fußnoten) aus der Arbeit von Herrn K. sowie der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärungen vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 über die Eigenständigkeit seiner Leistung den Gutachtern und den weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Stellen vor, dass diese seiner eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung entsprangen. Auf diese Weise rief er bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Dieser war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ kausal. Der Kläger handelte auch mit Täuschungsvorsatz.

Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Textidentität keine Anhaltspunkte.

Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren seinen Ursprung in einem anonymen Hinweis fand (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B. v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 5. November 2012 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der beruflichen Nachteile des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als den von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten beruflichen Interessen des Klägers (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass die beiden Gutachter innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatten, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter Prof. L. den Verdacht geäußert hatte, die Arbeit des Klägers könne aus der Feder des Doktorvaters selbst stammen. In Anbetracht des Umfangs der plagiatbehafteten Textpassagen musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen. Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einem Anteil von mehr als einem Drittel an übernommenen Textpassagen war eine Nachbesserung ausgeschlossen.

3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a. M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Der Kläger hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der streitgegenständlichen Textpassagen erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt.

Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung dringt ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die von ihm angeführte Rechtsprechung zur Verjährung von verwaltungsrechtlichen Ansprüchen (BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) nicht auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes übertragen. Der Kläger verkennt, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Vorschrift des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Anwendung findet, nur Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247; U. v. 15.5.1985 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 237). Vorliegend fehlt es aufgrund der Täuschung über die Selbstständigkeit der Anfertigung der Arbeit bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in ein Unterlassen der Entziehung des Doktorgrades (vgl. VG Köln, U. v. 6.12.2012 - 6 K 2684/12; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die
published on 04/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au
published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr
published on 23/05/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft.2 Die 1977 geborene Klägerin studiert
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published on 25/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.