Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 13.954
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
1. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“.
Der Kläger ist praktizierender Zahnarzt in Sachsen und erhielt seine Approbation mit Wirkung vom
2. Im März 2011 ging der Beklagten ein anonymes Schreiben zu, in dem Vorwürfe zu der Promotionsvergabe des Instituts der Geschichte der Medizin erhoben wurden. Mit Schreiben vom
- S. 18 - 20 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 7 - 9 Herr K.
- S. 20 - 22 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 5 - 7 Herr K.
- S. 23 - 25 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 11 - 13 Herr K.
Des Weiteren äußerte Prof. L. die Vermutung, dass sowohl die Promotionsschrift von Herrn K. als auch die Arbeit des Klägers aufgrund von Auffälligkeiten in Sprache und Stil vom Doktorvater Prof. K. verfasst sein könnten. Er monierte die Kürze der Promotionsschrift des Klägers und gelangte zu der Folgerung, dass die Arbeit „nach den (2000) gültigen Standards weder in Erlangen noch anderswo als medizinhistorische Dissertation akzeptiert worden wäre.“ Zudem seien weite Teile plagiatbehaftet.
Mit Schreiben vom
In der Sitzung vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom
Innerhalb des Widerspruchsverfahrens erfolgte eine neuerliche Prüfung der Promotionsschrift durch den Vorstand des Instituts der Geschichte der Medizin der Beklagten, Prof. S.. Dieser wies mit E-Mail vom 28. Mai 2013 auf weitere Übereinstimmungen der Promotionsschrift des Klägers mit der Arbeit von Herrn K. hin:
- S. 16-17 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 2-4 Herr K.
- S. 22-23 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 10 Herr K..
In der Sitzung vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
II.
Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. September 2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.
Zur Klagebegründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen:
Das Präsidium der Beklagten sei falsch besetzt, da es entgegen Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit dem Schreiben vom
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom
1. Für die Entziehung des Doktorgrades ist die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U. v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182;
Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).
Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U. v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.
2. Der Bescheid vom
2.1 Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S. v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, welcher sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med. dent.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).
Auf die vom Kläger beanstandete Zusammensetzung der Hochschulleitung kommt es folglich nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Rügen nicht durchgreifen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Präsident der Universität Würzburg gemäß Art. 21 BayHSchG in der Sitzung des Hochschulrates vom 2. Februar 2009 gewählt und mit Urkunde vom 29. September 2009 durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Amtszeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 ernannt wurde, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen seiner Auffassung ist auch das Präsidium der Universität Würzburg, welches fünf Vizepräsidenten aufweist, ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich gehören der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere Mitglieder an (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG). Vorliegend hat jedoch das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von der Ermächtigung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG Gebrauch gemacht, wonach zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen durch Rechtsverordnung unter anderem von Art. 20 BayHSchG befristete abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der Universität Würzburg vom 15. Juni 2007 wurde basierend auf § 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Würzburg vom 28. Januar 2012 (GVBl S. 42) mit der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2012 dahingehend geändert, dass der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler fünf weitere Mitglieder angehören. Die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Würzburg vom 28. März 2012 wurde im Übrigen ordnungsgemäß vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt und bekanntgemacht. Auch die vom Kläger gerügte Einsetzung der Promotionskommission ist aufgrund der Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Entziehung nicht entscheidungserheblich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Promotionskommission, welche aus dem für Promotionsangelegenheiten zuständigen Prodekan als Vorsitzendem, drei Vertretern klinischer Fächer, zwei Vertretern theoretischer Fächer und einem Vertreter der Zahnheilkunde als ständigen Mitgliedern besteht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PromO), gegenüber dem Promotionsausschuss lediglich eine beratende Funktion inne hat. Dies geht aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen kann, sowie aus den § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 PromO hervor.
2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht bereits mit der Beauftragung von Prof. L. durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. Juni 2011. Hiermit wurde lediglich ein Vorprüfungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung einzelner Arbeiten initiiert, um Verdachtsmomenten nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602).
Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung des Fakultätsrats Medizin vom
Der Auffassung des Klägers, wonach bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand bildete, folgt die Kammer nicht. Vielmehr bildete die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegenüber dem Kläger den Beschlussgegenstand. Unter alleiniger Zugrundelegung der Tagesordnung und der Niederschrift der Sitzung vom 24. Oktober 2011 erscheint es zwar unklar, ob die Einleitung oder bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand darstellte. So ist im Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 21.2. der Tagesordnung/Teil I vermerkt, dass „die Mitglieder des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Der Tagesordnungspunkt 25.2. der Tagesordnung/Teil II trägt die Überschrift „Entzug des Doktorgrades, hier: Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“. Hierunter ist vermerkt, dass sich der Vorsitzende der Promotionskommission „für den Entzug des Doktorgrades“ ausspreche. Nach der Niederschrift wurde im Anschluss „der Eilentscheid des Dekans“ bestätigt. Diese verhält sich jedoch nicht dazu, was unter dem „Eilentscheid des Dekans“ zu verstehen ist. Unter Heranziehung des weiteren Schriftverkehrs wird jedoch deutlich, dass mit dem Beschluss lediglich die Einleitung des Entziehungsverfahrens bezweckt wurde. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „sich die Universität zusammen mit dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät veranlasst sehe, ein Prüfverfahren wegen der Verdachts des Vorliegens eines Plagiats einzuleiten.“ Sie räumte ihm zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 ein, d. h. bis zu einem gegenüber dem Termin der Sitzung des Promotionsausschusses späteren Zeitpunkt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte unter dem Betreff „Einleitung eines Prüfverfahrens“. Für den Beschluss der Einleitung des Entziehungsverfahrens spricht auch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 26. Oktober 2011, mit dem dieser dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang „zur Überprüfung“ überließ. Zudem teilte der Dekan, welcher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO den Vorsitz des Promotionsausschusses inne hat, dem Präsidenten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung der Doktortitel […]“ einstimmig gebilligt habe.
Die Entziehung des Doktorgrades des Klägers wurde erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom
2.3 Die Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Dem Kläger wurde von der Beklagten vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses am
3. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt ersichtlich keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i. S. d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
3.1 Die fehlerhafte Bezeichnung des zu entziehenden Grades mit „Dr. med.“ im Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 ist durch die zutreffende Angabe im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 mit „Dr. med. dent.“ geheilt worden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angabe im Ausgangsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. Art. 42 BayVwVfG handelte, welche jederzeit berichtigt werden konnte. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn der Irrtum aus dem Kontext des Verwaltungsaktes oder seiner Bekanntgabe zu Tage tritt (BVerwG, B. v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 - NVwZ 1986, 198). So verhält es sich hier. Für die Beteiligten war unter Zugrundelegung der Begründung des Ausgangsbescheids unschwer erkennbar, dass die Beklagte die Angabe des Zusatzes „dent.“ versehentlich unterlassen hatte.
3.2 Der Kläger täuschte die Gutachter darüber, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen auf den Seiten 16 bis 25 seiner Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr den Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K. entnommen waren.
Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden. Vorliegend agierte der Kläger entgegen der von ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärungen, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U. v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Die ohne Kenntlichmachung übernommenen Textstellen aus der Arbeit von Herrn K. sind zur Überzeugung des Gerichts als Plagiate zu erachten. Ein Plagiat liegt vor, wenn „planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Ein planmäßiges Vorgehen ist gegeben, denn die 26-seitige Promotionsschrift des Klägers besteht zu mehr als einem Drittel aus kopierten Textstellen aus der Dissertation von Herrn K. Dieser Befund ist sowohl durch die Begutachtungen durch Prof. L. und Prof. S. als auch von der Promotionskommission bestätigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Arbeit von Herrn K. in seinem Literaturverzeichnis auf Seite 31 aufführt und hierauf, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung betonte, in weiteren 38 Fußnoten verweist. Die Aufnahme der Promotionsschrift von Herrn K. in das Literaturverzeichnis steht der Qualifizierung der streitgegenständlichen Textpassagen als Plagiate nicht entgegen. Schließlich ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen unmittelbar an den betreffenden Passagen vorauszusetzen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Freiburg, U. v. 23.5.2012 - 1 K 58/12 - juris; VG Frankfurt, U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Auch die Fußnoten stellen keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), denn der Kläger hat die wörtlich übernommenen Abschnitte im Text nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Auf diese Weise erweckt er beim Leser den Eindruck, die übernommenen Ausführungen aus der Promotionsschrift von Herrn K. entstammten seiner geistigen Leistung. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen von Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 an den Dekan der Medizinischen Fakultät an: „Selbst ein Hinweis auf die Arbeit [von Herrn K.] wäre also nicht ausreichend, sondern der Verf. hätte den gesamten Text von Seite 16 bis 25 bzw. seine diversen Abschnitte vollständig als wörtliche Zitate aus K. kenntlich machen müssen, dessen Einführung damit fast zur Gänze im Wortlaut übernommen wurde.“
Der Einwand, der Kläger habe durch den erstmaligen Verweis auf die Arbeit von Herrn K. auf Seite 13 in Fußnote 81 deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch bei der Vornahme von „Blattzitierungen“ ein Rückgriff erfolgt sei, steht der Qualifizierung der Seiten 16 bis 25 als plagiatbehaftet nicht entgegen. Schließlich gibt der Kläger auf Seite 13 in Fußnote 81 an, „Blattzitierungen“ in Bezug auf die Seiten 16 bis 46 der Arbeit von Herrn K. zu tätigen. Die „Blattzitierungen“ nimmt er im Folgenden, wie Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 zutreffend festgestellt hat, zwar ordnungsgemäß vor. Allerdings entkräftet diese Vorgehensweise nicht den hiervon divergierenden Vorwurf der wörtlichen Übernahme der Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K.
Der Vortrag des Klägers, wonach unter den Promovenden von Prof. K. im Rahmen der Befassung mit der „Würzburger Wundarznei“ der Rückgriff auf gemeinsame Materialsammlungen üblich gewesen sei, lässt sich ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Plagiats ins Feld führen. Vielmehr tritt hierdurch deutlich zu Tage, dass das für eine Dissertation essentielle Kriterium der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Darbietung im Hinblick auf die Arbeit des Klägers nicht erfüllt ist. Hierauf deutet Prof. K. auf Seite 2 seines Erstgutachtens selbst hin, wonach der Kläger die Arbeit „unterstützt durch Mitarbeiter und Hilfsmittel des Würzburger medizinhistorischen Instituts“ angefertigt habe. Die Behauptung, die Textidentität könne auch darauf zurückzuführen sein, dass Herr K. Passagen aus der Arbeit des Klägers in seine Dissertation übertragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird bereits durch die vielfachen Verweise des Klägers auf die Dissertation von Herrn K. deutlich, dass ihm diese während der Erstellung seiner Arbeit vorlag. Im Übrigen spricht auch die zeitliche Abfolge für ein Plagiieren des Klägers. Die mündliche Prüfung von Herrn K. erfolgte bereits am 16. Dezember 1998, während der Kläger erst am 12. Dezember 1999 die Zulassung zur Promotion beantragte. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass Prof. L. nach dem Vortrag des Klägers ein „Intimfeind“ von Prof. K. gewesen sein soll. Die Textidentität ist nach Auffassung der Kammer offenkundig. Im Übrigen wurden die gutachterlichen Feststellungen innerhalb des Widerspruchsverfahrens insbesondere durch die Untersuchung von Prof. S. bestätigt, der gegenüber Prof. L. sogar noch weitere textidentische Passagen ermittelte.
Demnach spiegelte der Kläger durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Übernahme der streitgegenständlichen Textpassagen (mitsamt der Fußnoten) aus der Arbeit von Herrn K. sowie der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärungen vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 über die Eigenständigkeit seiner Leistung den Gutachtern und den weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Stellen vor, dass diese seiner eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung entsprangen. Auf diese Weise rief er bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Dieser war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ kausal. Der Kläger handelte auch mit Täuschungsvorsatz.
Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Textidentität keine Anhaltspunkte.
Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren seinen Ursprung in einem anonymen Hinweis fand (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B. v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).
Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 5. November 2012 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der beruflichen Nachteile des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als den von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten beruflichen Interessen des Klägers (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass die beiden Gutachter innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatten, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter Prof. L. den Verdacht geäußert hatte, die Arbeit des Klägers könne aus der Feder des Doktorvaters selbst stammen. In Anbetracht des Umfangs der plagiatbehafteten Textpassagen musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen. Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einem Anteil von mehr als einem Drittel an übernommenen Textpassagen war eine Nachbesserung ausgeschlossen.
3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a. M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Der Kläger hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der streitgegenständlichen Textpassagen erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt.
Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung dringt ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die von ihm angeführte Rechtsprechung zur Verjährung von verwaltungsrechtlichen Ansprüchen (BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) nicht auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes übertragen. Der Kläger verkennt, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Vorschrift des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Anwendung findet, nur Ansprüche der Verjährung unterliegen.
Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 23.5.1975 - IV C 73.73
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.