Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668

bei uns veröffentlicht am19.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ und Rückforderung der Promotionsurkunde.

1. Die Beklagte verlieh dem Kläger am 14. Januar 2009 aufgrund der Dissertation mit dem Titel „Die Pest in der Mandschurei in den Jahren 1910 bis 1914 und der Vergleich zu der SARS-Epidemie in China beginnend im Jahr 2002“ den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ mit der Note „rite“.

Mit dem Gesuch zur Zulassung zur Doktorprüfung vom 1. Mai 2007 gab der Kläger die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben.

Mit Email vom 9. Januar 2014 wies Frau Prof. Dr. W.-W. die Beklagte auf eine im Internet veröffentlichte Dokumentation von VroniPlag hin, wonach von der 50 Seiten Text umfassenden Dissertation des Klägers 20 Seiten als fehlerhaft beanstandet worden seien, größtenteils aufgrund fehlender Kennzeichnung wörtlicher Zitate durch Anführungszeichen.

Daraufhin leitete die Beklagte ein förmliches Untersuchungsverfahren durch die Ständige Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein. Bei seiner Anhörung am 21. Mai 2014 räumte der Kläger ein, insbesondere im Teil der Arbeit, der sich mit SARS („Severe Acute Respiratory Syndrome“) befasst, hinsichtlich der Zitierweise handwerkliche Fehler gemacht zu haben. Er habe seine Dissertation im Jahr 2003 begonnen und sich daraufhin im September 2003 im Bundesarchiv in Berlin handschriftliche Notizen aus den dort vorhandenen Quellen gemacht. Auch seien ihm von dort Kopien zugeschickt worden. Insbesondere zum Thema SARS habe er es hierbei versäumt, zu markieren, was eigene Worte bzw. übernommene fremde Passagen gewesen seien. Durch die zeitweise Unterbrechung der Erstellung seiner Promotion habe er sich bei der Fertigstellung im Jahr 2008 nicht mehr erinnern können, ob die handschriftlich erstellten Passagen wörtliche, überwiegend wörtliche Zitate oder aber eigene Zusammenfassungen darstellten. Er sei sich seiner mangelnden Sorgfalt bewusst. Diese habe unter anderem aus einer erforderlichen kurzfristigen Übernahme der Praxis seines Vaters resultiert. Keinesfalls jedoch habe der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Über Zitierstandards sei im Rahmen der Betreuung durch seinen Doktorvater nie gesprochen worden. Zwar habe er ein Merkblatt zum Anfertigen von Doktorarbeiten erhalten. Fehler bei der unterschiedlichen Darstellung von wörtlichen Zitaten und allgemeinen Verweisen auf Literaturquellen seien ihm jedoch nicht bewusst gewesen.

In ihrem Abschlussbericht vom 23. Juni 2014 kam die Ständige Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu dem Ergebnis, dass der Kläger in seiner Dissertation in erheblichem Umfang gegen Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät der Beklagten verstoßen und damit ein wissenschaftliches Fehlverhalten begangen habe, und empfahl den Entzug des Doktortitels.

In seiner Sitzung vom 20. Oktober 2014 beschloss der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten (im Folgenden: Promotionsausschuss) die Eröffnung eines Prüfverfahrens wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats in der Dissertation des Klägers.

In seiner Sitzung vom 15. April 2015 beschloss der Promotionsausschuss nach Anhörung des Klägers, den dem Kläger verliehenen Doktorgrad wieder zu entziehen. Auf den weiteren Inhalt des Sitzungsprotokolls (S. 154 der Behördenakte) wird Bezug genommen.

2. Mit Bescheid vom 16. Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 24. Juni 2015, entzog die Beklagte dem Kläger den am 14. Januar 2009 verliehenen akademischen Grad „Dr. med. dent.“ rückwirkend (Ziffer 1) und ordnete die Rückgabe der verliehenen Doktorurkunde mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides an (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Entzug des Doktorgrades richte sich gem. § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Beklagten (PromO) vom 10. Juni 2011 nach Art. 69 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. 286), der wiederum auf Art. 48 BayVwVfG verweise. Der Doktortitel sei dem Kläger rechtswidrig erteilt worden. Entgegen der nach § 4 Abs. 3 Ziffer 3 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Beklagten vom 29. März 1983 (PromO a.F.) abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärung des Klägers vom 1. Mai 2007, dass er die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als diese angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt habe, habe der Kläger keine eigenständige wissenschaftliche Arbeit erbracht. Der Kläger habe in seiner Dissertation in ganz erheblichem Umfang gegen geltende wissenschaftliche Zitierstandards sowie gegen § 6 Abs. 2 Satz 4 PromO a.F. verstoßen, wonach wörtliche oder nahezu wörtliche, dem Schrifttum entnommene Stellen kenntlich zu machen seien, da weite Teile nicht nur vereinzelt, sondern in dem Kapitel zu SARS nahezu durchgängig aus zwei Fremdtexten wortwörtlich oder nur mit geringfügigen sprachlichen Modifikationen übernommen worden seien ohne dies durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Es handele sich dabei um folgende Fundstellen:

– Fragen und Antworten zu SARS, www.scienceticker.info/sars.shtml, übernommen in der Dissertation auf den Seiten 29 – 30

– Maas/Umbach 2004, www.kas.de/wf/de/33.4632/ in der Dissertation übernommen auf den Seiten 32 – 42 und 45 ff.

Zwar habe der Kläger an verschiedenen Stellen seiner Arbeit wiederholt in Fußnoten auf diese Quellen verwiesen. Verzichtet worden sei aber durchgehend auf die Kennzeichnung als wörtliches Zitat. Durch den Verzicht auf die Anführungszeichen entstehe der Eindruck, der Kläger habe einen eigenständigen Gedankengang entwickelt, der lediglich durch Literaturbelege gestützt werde. Tatsächlich handle es sich bei diesem Teil der Arbeit jedoch überwiegend um eine wortwörtliche Übernahme aus den beiden oben genannten Fremdtexten ohne eigenständige gedankliche Leistung. Die Verstöße bezögen sich quantitativ auf ca. 30% des Gesamttextes der Dissertation.

In qualitativer Hinsicht sei festzustellen, dass mit dem Kapitel zu SARS ein Teil der Arbeit fast durchgehend plagiiert sei, der auch im Titel genannt sei. Plagiate befänden sich zuletzt aber auch in dem Vergleichsteil der Dissertation (S. 45 ff.), bei dem in jedem Fall eine eigenständige wissenschaftliche Leistung erwartet werden könne.

Dem Einwand des Klägers, wonach der hauptsächlich betroffene SARS-Teil nicht den Kernbereich der Arbeit ausmache, sei entgegenzuhalten, dass das Promotionsrecht eine „geltungserhaltende Reduktion“ nicht kenne. Es werde ein prüfungsrechtlicher Regelverstoß sanktioniert, aber keine Gesamtbewertung der Arbeit nach ihrem wissenschaftlichen Restwert vorgenommen.

In subjektiver Hinsicht sei der Promotionsausschuss davon überzeugt, dass der Kläger die Mängel in seiner Dissertation mindestens grob fahrlässig herbeigeführt habe. Wissenschaftliches Fehlverhalten setze nicht begriffsnotwenig Vorsatz voraus. Vielmehr indiziere auch grobe Fahrlässigkeit ein Fehlverhalten, weil Forschung erst durch ihre Methode zur Wissenschaft werde, Wissenschaft also schon begrifflich auch methodische Mindeststandards voraussetze, die bei grob fahrlässigen Verstößen gegen Sorgfaltspflichten im Einzelfall unterschritten sein könnten.

Die Einlassung des Klägers zur Vorgehensweise bei der Anfertigung der Dissertation belege das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, da der Kläger offensichtlich im zweiten Teil der Dissertation die Übersicht über die Herkunft seiner Quellen verloren und den SARS-Teil ohne weitere Nachprüfung zusammengestellt habe. Auch der wiederholte Hinweis auf seine berufliche Überlastung lege den Verdacht nahe, dass der Kläger Bedenken an der wissenschaftlichen Redlichkeit seines Vorgehens bewusst beiseitegeschoben habe. Nicht nachvollziehbar sei zudem der Versuch der Rechtfertigung handwerklicher Fehler mit der oberflächlichen Übernahme handschriftlicher Notizen aus dem Bundesarchiv. Tatsächlich handle es sich bei den übernommenen Fremdtexten nämlich um zwei frei im Internet abrufbare Beiträge. Insofern sei auch der Vorwurf einer absichtlichen Täuschung unter Umständen nicht von der Hand zu weisen. Ohne Täuschungsabsicht kaum zu erklären sei auch, dass der praktisch durchgehend plagiierte Teil (S. 29 – 42) lediglich durch ein wörtliches Zitat von einer dreiviertel Seite unterbrochen werde (S. 34). Wenn dort Anführungszeichen gesetzt würden, gebe es für den Verzicht im übrigen Teil keine andere wirklich plausible Erklärung, als den Versuch, den Gutachtern zu suggerieren, die vorangehenden und die folgenden Abschnitte seien nicht wortwörtlich übernommen worden. Ungeachtet einer Täuschungsabsicht sei dem Kläger jedoch entgegenzuhalten, dass er habe wissen müssen, nicht rund 30% einer medizinhistorischen Arbeit mit der wörtlichen Übernahme zweier Fremdtexte ohne Setzung von Anführungszeichen bestreiten zu können.

Die Unkenntnis der Gutachter über die Qualität und Quantität der nicht ausreichend gekennzeichneten wörtlichen Übernahme sei für die Verleihung des Doktorgrades auch ursächlich gewesen, da bei Kenntnis der wahren Umstände eine Verleihung des Doktorgrades nicht erfolgt wäre. Sowohl der Erst- als auch der Zweitgutachter hätten in ihren Stellungnahmen vom 1. und 4. April 2014 jeweils dargelegt, dass sie bei der Korrektur nicht erkannt hätten, dass wörtliche Zitate nicht hinreichend kenntlich gemacht worden seien. Insbesondere der Erstgutachter habe betont, dass er die Dissertation bei Kenntnis der Verstöße nicht angenommen hätte.

Auch der Einwand der mangelnden Betreuung greife nicht durch, da sowohl der Erstgutachter als auch der Kläger selbst dargelegt hätten, dass mehrfach mündliche Besprechungstermine stattgefunden hätten. Nach den plausiblen Angaben des Erstgutachters seien auch die wissenschaftlichen Zitierregeln Gegenstand der Kommunikation gewesen.

Der Promotionsausschuss sei daher nach eingehender Beratung und sorgfältiger Abwägung aller Umstände, insbesondere auch der sich für den Kläger aus dieser Entscheidung möglicherweise ergebenden beruflichen und gesellschaftlichen Erschwernisse, zu der Überzeugung gelangt, dass der wissenschaftliche Rang und das akademische Interesse der Beklagten im Allgemeinen und der Medizin im Besonderen gegenüber dem beruflichen und gesellschaftlichen Interesse des Klägers an der Beibehaltung des Doktortitels überwögen.

Die Rückforderung der verliehenen Doktorurkunde beruhe auf Art. 52 BayVwVfG.

II.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 22. Juli 2015 Klage erheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung des Doktortitels sei bereits deshalb rechtswidrig, da die Rücknahmefrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG abgelaufen sei. Die Beklagte habe seit Anfang des Jahres 2014 Kenntnis derjenigen Tatsachen gehabt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergäbe. Selbst wenn man hinsichtlich des Fristbeginns erst auf den Zeitpunkt des Abschlussberichts der Ständigen Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 23. Juni 2014 abstellen würde, wäre die Rücknahmefrist zum Zeitpunkt der Bescheidszustellung bereits abgelaufen gewesen.

Darüber hinaus fehle es an einer Täuschung seitens des Klägers. Die bloße Tatsache, dass eine bestimmte Anzahl an nicht ordnungsgemäß offengelegten bzw. wörtlich zitierten Quellen gegeben sei, bedeute nicht, dass ein planmäßiges Vorgehen vorliege. Unstreitig seien dem Kläger Fehler bei der Zitierung und Quellenangabe unterlaufen, diese seien aber keinesfalls absichtlich oder gar planmäßig von ihm begangen worden. Der Kläger sei, wie sich bereits aus seinem Lebenslauf bei Einreichung der Dissertation ergebe, ab Januar 2005 vollberuflich tätig gewesen sei. Die Dissertation habe er bereits im Jahr 2003 begonnen. Dabei habe er zugegebenermaßen ein eigenwilliges Verfahren gewählt und sämtliche für ihn relevanten Textpassagen, gleich ob diese aus dem Bundesarchiv oder aus Büchern oder Internet-Quellen stammten, handschriftlich herausgeschrieben. Bei der Fertigstellung der Dissertation sei ihm dann aufgrund des bereits erheblich lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr bewusst gewesen, dass er entsprechende Passagen seinerzeit nicht selbst formuliert, sondern diese wörtlich aus dem Quellentext abgeschrieben habe. Mangels Rüge und Hinweis durch den Doktorvater oder den Zweitkorrektor habe der Kläger aufgrund der vollberuflichen Tätigkeit keine nochmalige Überprüfung der Quellen und Literaturangaben vorgenommen, da er keinen Fehler bemerkt habe.

Ein solcher Hinweis hätte ihm jedoch erteilt werden müssen. So habe der Doktorvater Prof. Dr. F. bereits mit Schreiben vom 9. März 2007 festgestellt, dass der Kläger mit der wissenschaftlichen Zitier- und Arbeitsweise erhebliche Probleme habe, ihm gleichzeitig aber mitgeteilt, dass er mit den Ergebnissen der Arbeit einverstanden sei, und sich darauf beschränkt, dem Kläger lediglich Merkblätter für die vermeintlich richtige Erstellung zu übergeben. Eine stichpunktartige detaillierte Kontrolle sei aber offensichtlich unterblieben. Insoweit seien die Einlassungen von Prof. Dr. F. in seiner Stellungnahme vom 4. April 2014 nicht glaubhaft, worin er behaupte, dass ihm der Umfang der Zitierverstöße nicht bekannt gewesen sei. Dies sei bereits insoweit widersprüchlich, als er in dem Schreiben gleichzeitig ausführe, dass Art und Umfang des schwachen Literaturstudiums sowie die summarische Zitierung zur Notengebung „rite“ wesentlich mit beigetragen habe. Prof. Dr. F. könne nicht einerseits angeben, er habe aufgrund fehlerhaft summarischer Zitierung eine entsprechende Notengebung veranlasst und gleichzeitig angeblich zahlreiche Zitierverstöße nicht bemerkt. Der Zweitkorrektor habe in seinem Votum zur Dissertation vom 15. September 2008 diverse fehlerhafte Angaben im Literaturverzeichnis schon bei oberflächlicher Durchsicht erkannt und dem Kläger vor der Veröffentlichung eine nochmalige Durchsicht zur Auflage machen wollen. Gleichwohl sei dem Kläger eine solche Auflage nicht gemacht worden, obwohl dies zeitlich möglich gewesen wäre. Bezeichnend sei auch, dass der Zweitkorrektor in seiner Stellungnahme vom 1. April 2014 selbst davon ausgehe, dass der Kläger die geltenden Zitierstandards nicht gekannt habe und es ihm leicht gewesen wäre, die Dissertation mit einem Arbeitsaufwand von wenigen Stunden unter Berücksichtigung der tatsächlich anzuwendenden Zitierstandards zu berichtigen. Der Zweitkorrektor habe auch ausgeführt, dass er eine solche Unkenntnis gerade bei Medizinstudenten, die geisteswissenschaftliches Arbeiten lediglich aus der Schulzeit kennen würden, häufig vorgefunden habe. Weiterhin habe der Zweitkorrektor zu erkennen gegeben, dass es bei den beanstandeten Passagen im Wesentlichen um solche gehe, bei denen klar erkennbar sei, dass kein eigener Sachvortrag des Klägers stattfinde. Auch hätte sich die Notengebung über eine Korrekturauflage hinaus nicht verändert, da es sich bei den betreffenden Kapiteln für den Leser erkennbar nicht um bewertungsrelevante eigene Forschungsleistungen, sondern lediglich um die Zusammenfassung der Forschungsergebnisse anderer handle.

Zudem habe der Kläger angeboten, entsprechende Zitier- und Quellenfehler im Sinne der Nachbesserung zu beheben, woran er weiterhin ausdrücklich festhalte.

Der Kläger lässt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde seitens der Beklagten im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger verkenne bei seinen Ausführungen zur Verfristung, dass das Verfahren vor der Ständigen Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens ein dem Verfahren des Promotionsausschusses vorgeschaltetes Verfahren darstelle, das mit einer reinen Entscheidungsempfehlung an diesen im Abschlussbericht vom 23. Juni 2014 geendet habe. Zuständiges Gremium für die Entzugsentscheidung sei im Anschluss daran der Promotionsausschuss, der sodann detailliert in die Prüfung einsteige und den eigentlichen Entzug aufgrund eigener Sachverhaltsaufklärung und in eigener Ermessensausübung prüfe. Das Prüfverfahren gegen den Kläger und damit die Willensbildung innerhalb der Beklagten sei daher keineswegs mit dem Abschlussbericht der der Ständigen Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 23. Juni 2014 beendet gewesen, sondern sei sodann in die zweite Phase vor dem zuständigen Gremium Promotionsausschuss getreten. Dieses Verfahren habe am 15. April 2015 mit der Anhörung des Klägers geendet, woraufhin der Beschluss über den Entzug des Doktortitels gefasst worden sei. Von Verfristung könne daher keine Rede sein, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nach herrschender Meinung eine reine Entscheidungsfrist sei, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginne.

Das Vorliegen einer Täuschung werde seitens der Gegenseite missverständlich in den Vordergrund gedrängt. Zwar habe der Promotionsausschuss und vorab auch die Ständige Kommission zur Untersuchung wissenschaftlichen Fehlverhaltens das Vorliegen einer Täuschungsabsicht nicht gänzlich ausgeschlossen, dennoch liege der wesentliche Vorwurf im Vorliegen einer durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten wissenschaftlichen Fehlleistung, die die Bagatellgrenze überschreite.

Die Tatsache, dass der Erstgutachter Prof. Dr. F. den Kläger auf wissenschaftliche Zitierregeln hingewiesen, diese jedoch vor Abgabe der Dissertation nicht mehr überprüft habe, könne das grob fahrlässige wissenschaftliche Fehlverhaltens nicht rechtfertigen. Jeder Doktorand, der durch seine Dissertation die besondere Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlicher Arbeit nachweisen wolle, sei selbst für den Zustand seiner Arbeit und etwaiger Plagiate verantwortlich. Die Kenntnis elementarer Regeln dürfe unterstellt werden. Der Betreuer einer Dissertation sei kein Dienstleister, der für den Doktoranden Fußnoten zu überprüfen oder zu ergänzen hätte, zumal Plagiate meist nur schwer und mit erheblichem Aufwand zu erkennen seien.

Eine Rückgabe der Dissertation zur Nachbesserung sei nach § 7 Abs. 2 PromO lediglich im noch laufenden Promotionsverfahren vorgesehen. Als Sanktion im Entzugsverfahren erscheine sie ungeeignet, da eine solche Option eine unerwünschte Präzedenzwirkung dergestalt hätte, dass sich Nachlässigkeit im Dissertationsverfahren etablierten, da die Folgen nicht merklich spürbar seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2017 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Beklagte hat den Entzug des Doktorgrades zutreffend auf § 11 Abs. 5 PromO i.Vm. Art. 69 BayHSchG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG gestützt.

Gem. § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. In Art. 69 BayHSchG ist zwar (explizit) nur die Entziehung des Doktorgrades wegen nachträglicher Unwürdigkeit geregelt. Durch den Hinweis, dass die Regelung „unbeschadet des Art. 48 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes“ gilt, ist jedoch klargestellt, dass für die Rücknahme eines rechtswidrig zuerkannten Doktortitels die allgemeine Verfahrensvorschrift des Art. 48 BayVwVfG zur Anwendung kommen soll (BayVGH, U.v. 4.4.2006 – 7 BV 05.388 – juris, Rn. 11). Diese genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetztes (BVerwG, B.v. 20.10.2006 – 6 B 67/06 – juris, Rn. 4).

1.2. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Der Promotionsausschuss war gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 1, 69 Satz 2, 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG i.Vm. § 11 Abs. 5 PromO für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Die gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt. Das Entzugsverfahren ist auch ansonsten formell ordnungsgemäß durchgeführt worden; Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

1.3. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen, unter denen ein Doktorgrad nach § 11 Abs. 2 bis 5 PromO i.V.m. Art. 69 BayHSchG i.V.m. Art. 48 BayVwVfG entzogen werden kann, liegen vor.

1.3.1. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i.S.d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Satz 1 PromO dar.

Aus dem Begriff der selbständigen wissenschaftliche Leistung folgt, dass fremde geistige Hervorbringungen, die zulässigerweise in der Dissertation verwertet werden, als solche in einer Weise zu kennzeichnen sind, dass der Leser ohne eigenen Aufwand wie das Nachschlagen von Zitaten in die Lage versetzt wird, fremde geistige Hervorbringungen in der Dissertation zuverlässig von eigenen geistigen Hervorbringungen des Verfassers der Dissertation zu unterscheiden. Ein Zitat darf beim Leser keine Fehlvorstellungen darüber hervorrufen, welchen Umfang es abdeckt (OVG Lüneburg, U.v. 15.7.2017 – 2 LB 363/13 – juris, Rnrn. 104 und 110). Diesen grundlegenden Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens ist der Kläger nicht nachgekommen.

Unstreitig hat der Kläger im dritten und vierten Kapitel seiner Dissertation auf den Seiten 29 bis 42 und 45 bis 46 umfangreiche wörtliche Zitate nicht durch das Setzen von Anführungszeichen oder auf sonstige Weise als wörtliche Zitate gekennzeichnet, sondern lediglich in Fußnoten, meist am Ende eines Absatzes, auf die jeweilige Quelle verwiesen. Das dritte Kapitel der Arbeit (S. 29 – 42), das auch im Titel genannt ist, besteht nahezu vollständig aus einer weitgehend wörtlichen Übernahme von Textpassagen aus zwei Fremdtexten, was jedoch durch das lediglich gelegentliche Setzen von Fußnoten am Ende von Absätzen verschleiert wird. Für den Leser wird dadurch der (falsche) Eindruck erweckt, dass es sich um einen Text des Klägers handle und die verwendeten Formulierungen von ihm selbst herrührten und das Ergebnis seiner eigenen wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema seien. Dieser Anschein wird durch den gelegentlichen Verweis auf die beiden Fremdtexte in Fußnoten nicht entkräftet. Jedenfalls dann, wenn mehr als nur einzelne Sätze dem Wortlaut nach aus Fremdtexten entnommen werden, sind wortlautgetreue Übernahmen – etwa durch das Setzen in Anführungszeichen oder einen ausdrücklichen Hinweis auf die wortlautgetreue Fremd-entnahme in der Fußnote – als solche kenntlich zu machen. Andernfalls wird bei dem Leser die Fehlvorstellung erzeugt, hier setze sich der Verfasser mit eigenen Worten mit fremden Texten auseinander, wohingegen er tatsächlich nur abschreibt (VG Bremen, B.v. 4.6.2013 – 6 V 1056/12 – juris, Rn. 48 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Verwendung von Fremdtexten ist auch dann hinreichend kenntlich zu machen, wenn es sich um Textpassagen handelt, in denen keine eigenen Wertungen angestellt oder selbstständige Gedankengänge entwickelt werden, sondern lediglich eine Zusammenfassung historischer oder rein tatsächlicher Geschehensabläufe oder Umstände erfolgt. Auch die Aufbereitung und Vermittlung vorgegebener Gegebenheiten kann eine anerkennenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen. Überdies wird jeder Prüfer voraussetzen, dass ein Doktorand eine selbstständige Zusammenfassung „in eigenen Worten“ vornimmt und nicht wortwörtlich ganze Abschnitte anderer Autoren übernimmt (VG Bremen, B.v. 4.6.2013 – 6 V 1056/12 – juris, Rn. 46).

Die vom Kläger eingeräumte, etwa 30 Prozent seiner Dissertation betreffende Kennzeichnung längerer wortwörtlicher Zitate allein durch gelegentliche Fußnoten war demnach unzureichend und irreführend und führt dazu, dass die Arbeit nicht mehr als selbständige wissenschaftliche Leistung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG, § 6 Satz 1 PromO angesehen werden kann.

1.3.2. Der Kläger hat auch eine Täuschung im Promotionsverfahren i.S.v. § 11 Abs. 2 PromO begangen.

Während Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG nur die objektive Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voraussetzt, knüpfen die § 11 Abs. 2 bis 4 PromO an das Vorliegen einer Täuschung bzw. ein vorsätzliches Verhalten an. Zwar hat die Beklagte den Entzug des Doktorgrades lediglich auf ein grob fahrlässiges wissenschaftliches Fehlverhalten des Klägers gestützt. Es kann jedoch dahin stehen, ob dies den Entzug trägt, denn das Vorgehen des Klägers ist als vorsätzliche Täuschung zu werten.

Mit der Vorlage seiner Dissertation hat der Kläger konkludent erklärt – und in seiner ehrenwörtlichen Erklärung vom 1. Mai 2007 auch ausdrücklich versichert – dass es sich dabei um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelt. Entgegen dieser Erklärung hat er jedoch billigend in Kauf genommen, dass ein erheblicher Teil seiner Arbeit aus nicht als solche gekennzeichneten wörtlichen Fremdtextübernahmen besteht und ihm diese von den Gutachtern und dem Promotionsausschuss irrtümlich als eigene wissenschaftliche Leistung zugeschrieben werden.

Mit seiner Einlassung, er habe bei der Fertigstellung seiner Dissertation im Jahr 2008 nicht mehr gewusst, ob es sich bei seinen handschriftlichen Notizen aus dem Jahr 2003 um wortwörtliche Auszüge aus Quellen oder eigenen Zusammenfassungen der Quellen handelte, eine entsprechende Überprüfung aber aufgrund einer beruflichen Überlastung unterlassen, hat der Kläger selbst eingeräumt, es zumindest billigend in Kauf genommen zu haben, dass ein erheblicher Teil seiner Arbeit aus einer nicht ausreichend gekennzeichneten wortwörtliche Übernahme von Fremdtexten besteht. Das Vorliegend eines bedingten Täuschungsvorsatzes, der in Anlehnung an den Täuschungsbegriff in § 263 StGB ausreichend ist, ist damit belegt.

Auch soweit der Kläger behauptet, die Zitierregeln nicht gekannt zu haben, schließt dies den bedingten Vorsatz nicht aus. Ein Doktorand, der sich nicht über die Grundregeln wissenschaftlichen Arbeitens informiert, hält es zumindest für möglich und nimmt es billigend in Kauf, nicht korrekt zu zitieren und damit über den Umfang der eigenen geistigen Leistung zu täuschen (VG Hannover, U.v. 3.11.2016 – 6 A 6114/13 juris, Rn. 40). Überdies musste auch dem Kläger klar gewesen sein, dass es dem Gebot der wissenschaftlichen Redlichkeit widerspricht, 30 Prozent einer Dissertation wortwörtlich aus Fremdtexten zu übernehmen und dies nicht hinreichend kenntlich zu machen.

Durch seine irreführende Zitierweise hat der Kläger bei den beiden Gutachtern sowie dem für die Durchführung des Promotionsverfahrens zuständigen Promotionsausschuss auch einen Irrtum darüber hervorgerufen, dass es sich bei einem erheblichen Teil der Arbeit um eine wörtliche Übernahme von Fremdtexten und keine eigene Leistung des Klägers handelt. Dieser Irrtum war für die Verleihung des Doktorgrades auch kausal, denn dieser wäre ihm sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandenden Seiten oder bei jeweils ordnungsgemäß gekennzeichneter wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verleihen worden wäre – was angesichts des erheblichen, rund 30 Prozent der Arbeit ausmachenden Umfangs wörtlicher Fremdtextübernahmen und der erfolgten Notengebung ohnehin äußerst fraglich erscheint. Derartige hypothetische Erwägung finden nicht satt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (VG Freiburg, U.v. 23.5.2012 – 1 K 58/12 – juris, Rn. 44)

1.3.3. Die Rücknahme des Doktorgrades ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO).

Die Beklagte ist von einer vollständig ermittelten Tatsachengrundlage ausgegangen und hat alle widerstreitenden Interessen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Dabei ist es ist nicht zu beanstanden, dass der wissenschaftlichen Rang und das akademische Interesse der Beklagten im Allgemeinen und der Medizin im Besonderen höher bewertet wurden als die beruflichen und gesellschaftlichen sozialen Folgen für den Kläger.

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger gem. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht berufen, da er die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbständige Erstellung der Promotionsschrift erwirkt hat, was ein arglistiges Vorgehen darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris, Rn. 9).

In Anbetracht des erheblichen Umfangs der Zitierverstöße musste auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel erwogen werden. Dies kommt allenfalls bei Bagatellvergehen in Betracht.

Soweit der Kläger einen Ermessensfehler darin sieht, dass die Beklagte es nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass sowohl der Doktorvater als auch der Zweitkorrektor erkannt und auch in die Notengebung mit einfließen lassen hätten, dass der Kläger mit der wissenschaftlichen Zitier- und Arbeitsweise erhebliche Probleme habe, jedoch keine stichpunktartige detaillierte Kontrolle der Arbeit vorgenommen und dem Kläger trotz gesehener Mängel auch keinen Hinweis auf Überprüfung der Zitierregeln oder nochmalige Durchsicht zur Auflage gemacht hätten, vermag er damit nicht durchzudringen. Die von den Gutachten festgestellten und monierten Mängel in Form von fehlerhaften Angaben im Literatur- und Abkürzungsverzeichnis gaben keinen Anlass, die Arbeit in Bezug auf eine nicht ordnungsgemäße Kenntlichmachung wörtlicher Zitate zu überprüfen. Auch wurden dem Kläger unstrittig Merkblätter für die korrekte Zitierweise von seinem Doktorvater überreicht. Eine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht lässt sich insoweit nicht feststellen und würde den Kläger im Übrigen auch nicht von seiner eigenen Verantwortung für die Einhaltung grundlegender Zitierregeln entlasten.

1.3.4. Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet.

Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG musste nicht gewahrt werden. Sie findet gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt – wie hier – durch arglistige Täuschung erwirkt wurde. Abgesehen davon, wäre die Jahresfrist zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht verstrichen gewesen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der für die Entscheidung zuständige Amtswalter – hier der Promotionsausschuss – vollständige Kenntnis aller für die Rücknahme entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt, was erst mit der Anhörung des Klägers vor dem Promotionsausschuss am 15. April 2015 der Fall war.

1.3.5. Als rechtmäßig erweist sich auch die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Rückgabe der Promotionsurkunde nach Unanfechtbarkeit des Bescheides. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 PromO i.V.m. Art. 52 Satz 1 BayVwVfG.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668 zitiert 6 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Juli 2017 - W 2 K 15.668 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2016 - 7 ZB 15.1073

bei uns veröffentlicht am 05.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 58/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft.2 Die 1977 geborene Klägerin studiert

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft.
Die 1977 geborene Klägerin studierte ab Herbst 1997 an der xxx-xxx-xxx in xxx Rechtswissenschaften. Im Februar 2003 nahm sie mit Erfolg an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil und erhielt vom Bayrischen Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - die Prüfungsgesamtnote „ausreichend (4,66)“. Im Juni 2005 legte sie erfolgreich die Zweite Juristische Staatsprüfung ab und erhielt vom Landesjustizprüfungsamt die Prüfungsgesamtnote „befriedigend (6,96)“. Im Sommersemester 2005 nahm sie im Rechtswissenschaftlichen Fachbereich der beklagten Universität Konstanz an einem europarechtlichen Seminar teil und entsprach den dort gestellten Anforderungen ausweislich der hierüber ausgestellten Bescheinigung mit der Note „gut (15 Punkte)“.
Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte ihr der Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten mit, dass sie auf ihren Antrag als Doktorandin im Fach Rechtswissenschaft angenommen worden sei. Der damals noch bei der Beklagten tätige Privatdozent Dr. J. hatte im März 2006 bestätigt, dass er beabsichtige, an die Klägerin eine Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“ zu vergeben und bereit sei, die wissenschaftliche Betreuung zu übernehmen.
Im Juni 2008 legte die Klägerin ihre insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“ vor und unterschrieb in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens folgende von der Beklagten vorgegebene Erklärung:
„Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Weitere Personen, insbesondere Promotionsberater, waren an der inhaltlich materiellen Erstellung dieser Arbeit nicht beteiligt. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.“
Privatdozent Dr. J. fertigte unter dem 11.08.2008 das Erstgutachten zu dieser Dissertation und bewertete sie mit der Note „magna cum laude (1,5)“. Prof. Dr. H. vergab in seinem Zweitgutachten vom 18.08.2008 die Note „cum laude (2,5)“.
Am 29.10.2008 verlieh die Beklagte der Klägerin aufgrund der mit „gut“ bewerteten Dissertation und einer mündlichen Prüfung über Spezialgebiete aus den Fachrichtungen Öffentliches Recht und Privatrecht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) mit dem Gesamturteil „cum laude (gut)“.
Die Klägerin veröffentlichte ihre Dissertation in der Reihe „Rechtswissenschaft und Praxis“ als Band 16. Am 18.12.2008 erhielt sie die Promotionsurkunde.
Im Februar 2011 erhielt die Beklagte erstmals einen Hinweis, dass Teile der veröffentlichten Fassung der Dissertation der Klägerin aus dem Werk „Telekommunikationsrecht“ von Koenig/Loetz/Neumann abgeschrieben seien.
10 
Der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft befasste sich daraufhin in seiner Sitzung vom 08.03.2011 mit dem Plagiatsvorwurf und fasste den Beschluss, das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. Mit Schreiben vom 10.03.2011 gab der Fachbereichssprecher der Klägerin Kenntnis von dem eingegangenen Hinweis und teilte ihr ferner mit, dass sich der Promotionsausschuss eingehend mit der Dissertation befasst habe und bislang Übereinstimmungen mit fünf Werken anderer Autoren registriert habe. In dem Schreiben sind die einzelnen Seiten der vorgelegten Dissertation (beginnend mit Seite 13, endend mit Seite 240) aufgelistet, die ohne explizite Kennzeichnung beinahe wortgleiche Übereinstimmungen mit den im Einzelnen aufgeführten Drittwerken aufweisen. Ferner heißt es in dem Schreiben, dieser Befund sei Anlass für den Promotionsausschuss ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, an dessen Ende die Entscheidung des Promotionsausschusses stehen könne, den Doktorgrad zu entziehen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
11 
Der Fachbereichssprecher und Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtete den Erstgutachter und den Zweitgutachter von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und übersandte diesen die Unterlagen über die nicht explizit gekennzeichneten Übereinstimmungen der Dissertation mit Passagen aus den fünf Werken anderer Autoren. Die Gutachter wurden um Stellungnahme hierzu gebeten.
12 
Der Erstgutachter Dr. J. führte in seiner Stellungnahme vom 28.03.2011 aus, er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass wesentliche Teile der Dissertation wörtlich ohne hinreichende Kennzeichnung aus vorhandener Literatur übernommen worden seien. Er empfehle deshalb dem Promotionsausschuss, den Doktorgrad zu entziehen. Er bedaure sehr, dass er trotz stichprobenartiger Untersuchung während der Erstellung des Erstgutachtens die Plagiate nicht bemerkt habe.
13 
Der Zweitgutachter führte in seiner Stellungnahme vom 14.03.2011 aus, nach eingehender Durchsicht der überlassenen Unterlagen bestehe aus seiner Sicht kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades in vollem Umfang erfüllt seien. Die Vielzahl der nahezu wörtlich abgeschriebenen Stellen könne nicht versehentlich oder unabsichtlich geschehen sein. Er empfehle daher dem Promotionsausschuss, den Doktorgrad zu entziehen.
14 
Die Klägerin nahm durch ihren Prozessbevollmächtigten, zuletzt mit Schriftsatz vom 04.05.2011, zu den Vorwürfen ausführlich Stellung.
15 
Am 10.05.2011 beschloss der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 24.05.2011 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft rückwirkend und gab der Klägerin auf, die übersandte Promotionsurkunde bis zum 31.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf zahlreichen Seiten der Dissertation fänden sich Passagen, die ohne explizite Kennzeichnung beinahe wortgleiche Übereinstimmungen mit Passagen aus acht Drittwerken anderer Autoren aufwiesen. Solche Übereinstimmungen fänden sich beginnend auf Seite 10 und endend mit Seite 256 der schriftlichen Dissertation. Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades finde ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung - PromO - i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades nicht vorlägen. Die Klägerin habe sich einer Täuschung schuldig gemacht. Sie habe im Promotionsverfahren u. a. erklärt, die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte unter Angabe der Quelle zu kennzeichnen. Durch die Einreichung der Dissertationsschrift habe sie außerdem konkludent erklärt, die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens beachtet zu haben. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstoße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens. Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung genüge den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation. Auf zahlreichen Seiten der Dissertationsschrift fänden sich ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahmen aus Drittwerken. Dadurch habe die Klägerin eine eigene Autorschaft vorgetäuscht. Die Täuschung entfalle nicht dadurch, dass sie die Drittwerke im Literaturverzeichnis aufgeführt habe, denn der Leser einer Dissertation erwarte Quellenangaben bei den jeweiligen Textstellen. Vereinzelte Hinweise auf die Originalstellen beseitigten den Plagiatsvorwurf nicht. Diesen Nachweisen könne nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden seien. Ohnehin fänden sich die Hinweise auf die Originalstellen nur ganz vereinzelt in den Passagen der Arbeit, die nahezu wörtlich aus den Drittwerken übernommen worden seien. Die Klägerin habe auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Die nahezu wörtliche Wiedergabe fremder Texte - häufig einschließlich der Fußnoten und bisweilen einschließlich der Überschriften - lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Passagen abgeschrieben worden seien. Erst- und Zweitgutachter seien dadurch getäuscht worden. Beide hätten bei Anfertigung ihrer Gutachten die Täuschung nicht erkannt. In ihren Stellungnahmen zum Entziehungsverfahren hätten sie dargelegt, dass sie nach heutiger Kenntnis von einer Täuschung ausgingen. Es sei irrelevant, ob sich die Täuschung eher auf deskriptive Passagen, auf Passagen mit im engeren Sinne juristischen Ausführungen oder auf Passagen mit ökonomischen oder technischen Vorfragen beziehe. Bei der Erstattung von Erst- und Zweitgutachten, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Prüfungskommission und bei der Verleihung des Doktorgrades seien wesentliche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehöre das Vorliegen eines selbständig erarbeiteten wissenschaftlich beachtlichen Beitrags und allgemein die Einhaltung der Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens, namentlich die Offenlegung aller verwendeten Quellen an der Stelle ihrer Verwendung. Diese wesentlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Wäre der Irrtum aufgedeckt worden, wäre der Doktorgrad nicht verliehen worden. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch ermessensgerecht. Für die Klägerin entfalle Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG. Dass Erst- und Zweitgutachter oder die Prüfungskommission die erheblichen Mängel nicht schon bei der Annahme der Arbeit oder in der mündlichen Prüfung aufgedeckt hätten, begründe keinen Vertrauensschutz. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch verhältnismäßig. Sie schütze den wissenschaftlichen Ruf des Fachbereichs der Universität und das Ansehen der Rechtswissenschaft insgesamt. Zwar werde die Klägerin durch die Entziehung in wichtigen persönlichen Belangen betroffen. Wegen des großen Umfang des Plagiats und des Ausmaßes der wissenschaftlichen Unredlichkeit seien die öffentlichen Interessen jedoch höher zu gewichten.
16 
Am 24.06.2011 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung vorgebracht wurde: Bei Abgabe ihrer Dissertation habe sie nicht getäuscht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie der von der Beklagten vorgegebenen Erklärung zuwidergehandelt habe. Sie habe alle in ihrer Dissertation verwendeten Hilfsmittel angegeben. Ihre Literaturübersicht schlüssele alle Quellen auf, die ihrer Arbeit zugrundelägen und von ihr verarbeitet worden seien. Auch in den Fußnoten habe sie in dem Ausmaß, wie sie dies für richtig gehalten habe, die Quellen weiter konkretisiert. Fehl gehe auch der Einwand, sie habe in erheblichem Maße Fremdtexte übernommen, ohne dies durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Ein Täuschungsvorsatz könne ihr auf keinen Fall unterstellt werden. Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades sei außerdem ermessensfehlerhaft. Der Erstkorrektor habe die ihm obliegende Betreuungspflicht eklatant verletzt. Als Folge der unterbliebenen Betreuung habe die Beklagte selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass ihre Dissertation die jetzt erstmals behaupteten Mängel aufweise. Die Verletzung der Betreuungsverpflichtung sei bei der Ermessenausübung nicht in Rechnung gestellt worden. Es verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, trotz dieser eigenen Pflichtverletzung den Doktorgrad rückwirkend zu entziehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, ihr eine Nachbesserung der Dissertation mit dem Ziel der Erhaltung des akademischen Grades einzuräumen.
17 
Mit Bescheid vom 16.12.2011 änderte der Prorektor für Lehre Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides dahin ab, dass der Klägerin aufgegeben wurde, die Promotionsurkunde einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zurückzugeben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid ergänzend ausgeführt: Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens seien jedenfalls verletzt, wenn - wie bei der Dissertation der Klägerin - ca. 120 Seiten ungekennzeichnet wörtlich aus Fremdwerken übernommen würden. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Dass sie die Anforderungen an das Zitieren gekannt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass diese an anderen Stellen ihrer Dissertationsschrift beachtet worden seien. Die Ausführungen zu einem etwaigen Betreuungsmangel gingen fehl. Der Betreuer habe nicht von der wissenschaftlichen Unredlichkeit und von einer Täuschungsbereitschaft der Klägerin ausgehen müssen. Die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung zur öffentlichen Diskussion über Prominente, die unter Plagiatsverdacht stünden, seien unerheblich. Das Entziehungsverfahren stehe damit in keinem Zusammenhang. Soweit die Klägerin auf Verwaltungsverfahren an anderen Universitäten verweise, gäben die dortigen Entscheidungen keine Veranlassung zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung. Die sinngemäß beanspruchte Gleichbehandlung sei bereits im Ansatz verfehlt.
18 
Am 12.01.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend und vertiefend aus: Sie stelle nicht in Abrede, dass in ihrer Dissertation wortgleiche Übernahmen von Dritttexten enthalten seien. Eine Täuschung liege aber nicht vor, da sie offengelegt habe, diese Texte in ihrer Dissertation verarbeitet zu haben. Jeder, der die Literaturübersicht und die Fußnoten nachvollziehe, stoße auf die Verfasser dieser Dritttexte. Sie habe sich deshalb auch gemäß ihrer Formularerklärung verhalten, die sie bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens abgegeben habe. Die Beklagte habe darauf verzichtet, in dieser Formularerklärung die Doktoranden darauf zu verpflichten, wörtlich übernommene Textstellen durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Dieser Hinweis wäre ohne weiteres in der Erklärung unterzubringen gewesen und hätte zu einer deutlich stärkeren Bestimmtheit dieser Erklärung beigetragen. Insgesamt sei die Formularerklärung unbestimmt und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Sie habe alle Werke, aus denen Auszüge in der Dissertation übernommen worden seien, im Literaturverzeichnis der Dissertation aufgeführt. In ihrer Dissertation fänden sich in aller Regel auch mehrfach Fußnoten, die auf das Werk, aus dem die Dritttexte auszugsweise übernommen worden seien, verwiesen. Die Übernahme von Fremdtexten, ohne diese durchgängig zu kennzeichnen, könne zwar objektiv der Wissenschaftlichkeit der Dissertation entgegenstehen. Sie weise aber mit Nachdruck den Vorwurf zurück, sie habe darüber vorsätzlich getäuscht. Im Gegensatz zu anderen gerichtlich entschiedenen Fällen beinhalte ihr Literaturverzeichnis lückenlos die in der Dissertation verwendete Literatur. Sie habe auch bei den übernommenen Fremdtexten in der Regel die jeweiligen Verfasser in den Fußnoten zitiert. Hätte sie täuschen wollen, hätte sie auf derartige Fußnoten oder auf Hinweise im Literaturverzeichnis ganz verzichtet. Außerdem habe sie ihre Arbeit in einer Schriftenreihe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hätte sie Täuschungsvorsatz gehabt, hätte sie diesen Schritt nie getan, sondern sich auf die zugelassene Vervielfältigung beschränkt. Die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig, weil die Verletzung der Betreuungspflichten hierbei völlig unberücksichtigt geblieben sei. Die wenigen E-Mails, die zwischen ihr und dem Betreuer ausgetauscht worden seien, und die einmalige Besprechung, die sich auf der Ebene von Allgemeinplätzen bewegt habe, entsprächen den Anforderungen an eine Betreuung offenkundig nicht. Eine verantwortungsvolle Durchsicht des zugeleiteten Entwurfs der Dissertation hätte Fragen zu erkennbar nicht belegten Tatsachenmitteilungen aufwerfen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Der Zweck der Betreuungsverpflichtung bestehe auch darin, die handwerkliche Ordnungsgemäßheit der Dissertation sicher zu stellen und dem Doktoranden bei dem erfolgreichen Abschluss der Arbeit zu helfen. Nach § 38 Abs. 5 LHG verpflichte die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Diese Betreuungsverpflichtung schließe auch die Bewertung der Dissertation ein. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass nach einer ersten Durchsicht der Dissertation diese mit Korrekturen und Hinweisen zur vertieften Bearbeitung zurückgegeben werde. Es begegne deshalb größten Bedenken, dass ihr Betreuer mindestens 10 weitere Doktoranden gleichzeitig wissenschaftlich betreut habe. Hätte sich der Betreuer gesetzesentsprechend um die Dissertation bemüht, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass Fremdtexte übernommen worden seien. Diese Bearbeitungstechnik der Klägerin hätte rechtzeitig korrigiert werden können, so dass die Promotion insgesamt nicht in Frage gestellt worden wäre. Die Entziehung des Doktorgrades führe für sie zu schwerwiegenden beruflichen, sozialen und psychischen Nachteilen. Das Bekanntwerden des Entziehungsverfahrens habe zu einer großen öffentlichen Aufmerksamkeit geführt. Dies belaste sie und ihre Familie erheblich. Eine an den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen orientierte richtige Ermessensabwägung könne nur zu einer Lösung führen, die die Einzelfallgerechtigkeit mit der Rechtssicherheit aussöhne. Es sei geboten, ihr zumindest die Nachbesserung der Dissertation mit dem Ziel der Erhaltung des akademischen Grades zu eröffnen.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Prorektors für Lehre der Beklagten vom 16.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe in ihrer Dissertation, die 269 Textseiten umfasse, auf 122 Seiten Texte aus acht unterschiedlichen Werken Dritter verwendet, ohne diese ordnungsgemäß kenntlich zu machen. Dabei beschränke sie sich nicht auf einzelne Formulierungen, sondern habe wiederholt über mehrere Seiten abgeschrieben, wobei sie neben den Zwischenüberschriften auch die Absatzformatierung und den größten Teil der Fußnoten der Originalquellen verwende. Damit stehe fest, dass auf fast der Hälfte der Seiten Fremdtexte ohne Offenlegung verwendet würden und insgesamt mindestens 1/3 des gesamten Textes der Dissertation nicht von der Klägerin selbst verfasst worden sei, sondern von anderen Personen stamme. Es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Doktorgrades nach § 48 LVwVfG lägen deshalb vor. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Der Promotionsausschuss habe bei der Entziehung des Doktorgrades das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Die von der Klägerin behaupteten Betreuungsmängel gäben keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Entziehung zu zweifeln. Die Klägerin verkenne im Übrigen Art und Umfang der in § 38 Abs. 5 LHG niedergelegten Betreuungspflicht der Universität. Die von der Klägerin geschilderten Nachteile durch die Berichterstattung in der Presse über ihren Fall seien nicht geeignet, an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung zu zweifeln. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
24 
Dem Gericht liegen drei Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.
27 
Die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO der Beklagten der Promotionsausschuss, der in seiner Sitzung vom 10.05.2011 hierüber abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Fachbereichssprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 24.05.2011 erlassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 PromO). Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
28 
Auch der Widerspruchsbescheid lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Widerspruchsbescheid in Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands obliegt, was nach §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 1a der Grundordnung der Beklagten der Prorektor für Lehre ist. Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg geklärt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, juris).
II.
29 
Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
30 
1. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
31 
§ 19 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
32 
Zwar ist in § 35 Abs. 7 LHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris).
34 
Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
35 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36 
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37 
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38 
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39 
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40 
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41 
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris).
42 
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44 
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45 
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46 
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48 
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49 
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50 
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

25 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.
27 
Die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO der Beklagten der Promotionsausschuss, der in seiner Sitzung vom 10.05.2011 hierüber abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Fachbereichssprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 24.05.2011 erlassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 PromO). Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
28 
Auch der Widerspruchsbescheid lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Widerspruchsbescheid in Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands obliegt, was nach §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 1a der Grundordnung der Beklagten der Prorektor für Lehre ist. Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg geklärt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, juris).
II.
29 
Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
30 
1. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
31 
§ 19 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
32 
Zwar ist in § 35 Abs. 7 LHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris).
34 
Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
35 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36 
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37 
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38 
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39 
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40 
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41 
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris).
42 
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44 
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45 
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46 
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48 
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49 
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50 
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, die am 21. Dezember 2001 an der Universität Würzburg zum Doktor der Zahnmedizin promoviert wurde, wendet sich gegen den Entzug des ihr verliehenen akademischen Grades „Dr. med. dent.“. Mit Bescheid vom 15. November 2012, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013, hatte die Beklagte der Klägerin ihren Titel sinngemäß mit der Begründung aberkannt, ihre Doktorarbeit sei in weiten Teilen ein Plagiat.

Ihre dagegen gerichtete Klage hat das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg abgewiesen: Das Entziehungsverfahren leide nicht an den geltend gemachten Mängeln und die - durch ein entsprechendes Gutachten bestätigte - Auffassung der Beklagten, dass die eingereichte Arbeit keine selbstständige wissenschaftliche Leistung darstelle, sei zutreffend.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter.

II.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Antragsvorbringen zu bemerken:

a) Der Entzug der Promotion ist keine - gemessen an Art. 28 Abs. 5 BayHSchG - fehlerhafte Eilentscheidung des Dekans, denn eine „Entscheidung in einer unaufschiebbaren Angelegenheit“ im Sinne dieser Vorschrift hat es nicht gegeben. Gemäß Art. 28 Abs. 5 BayHSchG kann der Dekan oder die Dekanin im Benehmen mit der Hochschulleitung in unaufschiebbaren Angelegenheiten Entscheidungen und Maßnahmen an Stelle des Fakultätsrats, der unverzüglich zu unterrichten ist, treffen. Die Klägerin selbst räumt ein, dass eine derartige Entscheidung des Dekans in den Akten nicht dokumentiert ist. Lediglich in dem Protokollauszug der Sitzung des Fakultätsrats vom 24. Oktober 2011 (Bl. 158, 159 VA) ist die Rede von „Eilentscheiden“ bzw. einem „Eilentscheid“ des Dekans. Dieser in der Niederschrift ersichtlich untechnisch verwendete Ausdruck (der sich im Gesetz nicht findet) meint indes, wie das Verwaltungsgericht bereits ausführlich dargelegt hat und wie sich aus dem Gesamtkontext der Verwaltungsakten ergibt, allein das Vorgehen des Dekans nach Eingang des anonymen Schreibens mit den u. a. gegen die Klägerin erhobenen Plagiatsvorwürfen im März 2011. Der Dekan (und der Präsident) hatten zur Klärung des Sachverhalts und der erhobenen Anschuldigungen zunächst ein externes Gutachten einholen lassen, sodann die Klägerin angehört (Schreiben vom 13. Oktober 2011) und die Promotionskommission mit der Angelegenheit befasst. Mit diesem Vorgehen zeigten sich die Mitglieder der - für den Entzug einer Promotion zuständigen - Promotionskommission am 24. Oktober 2011 nicht nur einverstanden („Bestätigung der Eilentscheide“), sondern sprachen sich überdies für die Durchführung eines Entziehungsverfahrens („Entzug des Doktorgrades“) aus.

Dagegen ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden.

b) Das Entziehungsverfahren begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit der Akteneinsichtnahme durch die Mitglieder des Promotionsausschusses. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Promotionsausschusses der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg vom 5. November 2012 lagen die relevanten Unterlagen nicht nur zur Einsichtnahme im Dekanat aus und standen im Rahmen der Sitzung zur Verfügung, sondern es wurden überdies im Rahmen der Sitzung die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin und das externe Gutachten verlesen. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren damit ausreichend informiert. Soweit die Klägerin hier im Übrigen den - zusätzlichen - Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Rechtsgedanken des Art. 69 BayVwVfG (Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit) für rechtsfehlerhaft hält, weil er nicht für Entscheidungen von Kollegialorganen gelte, übersieht sie, dass es sich bei der Sitzung des Promotionsausschusses nicht um eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 67 BayVwVfG in einem förmlichen Verfahren gehandelt hat (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, 5; § 71, 5).

c) Die Eröffnung des Entziehungsverfahrens erfolgte auch fristgerecht, da die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG hier nicht gilt. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die Klägerin ihre Promotionsschrift, anders als sie am 26. Juli 2001 ehrenwörtlich und schriftlich erklärt hat, nicht selbstständig angefertigt und deshalb den Doktorgrad aufgrund arglistiger Täuschung erlangt hat. Ihr Vertrauen auf die Verleihung des Doktorgrades ist deshalb gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht schutzwürdig. Die Behauptung der Klägerin, es habe zumindest die Möglichkeit bestanden, dass nicht sie bei einem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben habe, sondern dieser bei ihr, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern angesichts des Umstands, dass dieser Promovend bereits im Jahr 1999 promoviert wurde, sie selbst jedoch erst im Dezember 2001, auch unglaubwürdig.

d) Im Übrigen ist die „angebliche Unrechtshandlung“ der Klägerin auch nicht, wie sie meint, „in Anlehnung an straf- oder zivilrechtliche Vorschriften“ verjährt. Art. 48 BayVwVfG stellt insoweit eine - rechtsstaatlich unbedenkliche (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48, 5) - spezielle Regelung für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts dar.

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen. Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - wie die Klägerin - anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss insbesondere darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m. w. N.). Die Rüge unzureichender Sachaufklärung stellt kein Mittel dar, um insbesondere das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen in einer mündlichen Verhandlung zu kompensieren. Sind - wie hier - keine förmlichen Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung gestellt worden, so bestimmt das Gericht den Umfang seiner Aufklärung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Grenzen dieses Ermessens überschreitet das Gericht nur, wenn es eine Ermittlung unterlässt, die sich nach den Umständen des Falles von seinem Rechtsstandpunkt aus aufdrängen musste, d. h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen seine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 5 ZB 15.804 - juris m. w. N.). Nach diesen Maßstäben musste es sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, weitere Beweise zu erheben. Denn für das Gericht reichten die festgestellten tatsächlichen Anhaltspunkte (Zitate der Klägerin in ihrer Promotionsschrift, aus den Akten ersichtlicher zeitlicher Ablauf der Promotionsverfahren) zur Rechtfertigung der Annahme aus, die Klägerin habe bei dem früheren Promovenden ihres Doktorvaters abgeschrieben und nicht umgekehrt. Damit setzt sich der Zulassungsantrag in keiner Weise auseinander.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 18.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.