Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 14.228

published on 25/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 14.228
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 15.1073, 05/02/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“.

Die Klägerin ist praktizierende Zahnärztin in Frankfurt am Main und erhielt ihre Approbation mit Wirkung vom 1. September 1985. Im Jahr 1998 begann sie zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut der Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die Arzneiform pulver in der chirurgischen Fachliteratur des Hoch- und Spätmittelalters (unter besonderer Berücksichtigung der „Würzburger Wundarznei“).“ Die Klägerin fertigte eine 40-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 24-seitigen Literaturverzeichnisses an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 beantragte sie die Zulassung zur Promotion und gab die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. T. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 2. November 2001 verlieh die Beklagte der Klägerin mit Urkunde vom 21. Dezember 2001 den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.

2. Im März 2011 ging der Beklagten ein anonymes Schreiben zu, in dem Vorwürfe zu der Promotionsvergabe des Instituts der Geschichte der Medizin erhoben wurden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beauftragten der Präsident der Beklagten und der Dekan der Medizinischen Fakultät die Leiterin der Abteilung für Pharmazie- und Wissenschaftsgeschichte der Technischen Universität Braunschweig, Prof. W., mit der Begutachtung von mehreren Promotionsschriften. Diese machte in ihrem Gutachten vom 30. September 2011 auf partielle wörtliche Übereinstimmungen (inklusive der Fußnoten) der Dissertation der Klägerin mit der von ihr begutachteten Promotionsschrift von Herrn H., „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters, Textausgabe, Teil III: Edition des dritten Segments (Pulverrezepturen), Diss. Würzburg 1999,“ aufmerksam. Auch bei Letzterer hatte Prof. K. als Doktorvater fungiert. Es handelte sich um folgende Seiten:

• S. 9 - 13 Klägerin: weitgehend textidentisch mit S. 4 - 7 Herr H.

• S. 19 - 40 Klägerin: weitgehend textidentisch mit S. 31 - 45 Herr H.

Des Weiteren äußerte Prof. W die Vermutung, dass die Promotionsschrift von Herrn H. aufgrund von Auffälligkeiten in Sprache und Stil vom Doktorvater Prof. K. verfasst sein könnte. Sie gelangte im Hinblick auf die begutachteten Dissertationen zu der Folgerung, dass „keine der […] Arbeiten die Mindeststandards, die im Fach Geschichte der Medizin, […] innerhalb des Zeitraums […] gefordert waren“, erfülle.

In der Sitzung vom 17. Oktober 2011 befasste sich die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät mit der Dissertation der Klägerin. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 setzte die Beklagte die Klägerin über die Einleitung eines Prüfverfahrens ihrer Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats in Kenntnis. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte der Vorsitzende der Promotionskommission dem Dekan der Medizinischen Fakultät mit, dass die Promotionskommission wesentliche Teile der Arbeit der Klägerin als plagiatbehaftet erachte und die Entziehung des Doktortitels empfehle. In der Sitzung vom 24. Oktober 2011 befasste sich der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit der Promotionsschrift der Klägerin. Unter dem Teil I/TOP 21.3 („Entzug des Doktorgrades, hier: „Dr. med. dent. H.“, Bestätigung der Eilentscheide des Dekans“) der Tagesordnung erstattete der Vorsitzende der Promotionskommission über deren Empfehlung Bericht. Zudem wurde im Protokoll vermerkt: „Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Unter dem Teil II/TOP 25.3. („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. H., Bestätigung der Eilentscheide des Dekans“) der Tagesordnung beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Bestätigung des „Eilentscheids des Dekans.“

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Präsidenten der Beklagten mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung“ des Doktortitels der Klägerin einstimmig beschlossen habe. Mit Schreiben vom selben Tag überließ der Präsident der Beklagten dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang der Klägerin „zur Überprüfung.“

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Akteneinsicht. Die Beklagte übermittelte ihr das Gutachten von Prof. W. mit dem Hinweis, dass aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes Schwärzungen vorgenommen worden seien.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 und vom 28. Juni 2012 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Prof. K. habe seine Doktoranden intensiv betreut. Daher könnten gewisse Stilähnlichkeiten in den Arbeiten zu Tage treten. Die „Würzburger Wundarznei“ sei zeitgleich von mehreren Doktoranden bearbeitet worden, weshalb teilweise gemeinsame Materialsammlungen zum Einsatz gelangt seien. Bei der Arbeit von Herrn H. handle es sich im Gegensatz zur Promotionsschrift der Klägerin um eine „Textedition“. Diese habe als Grundlage für die Dissertation der Klägerin, welche als eine „übergreifende Betrachtung der Medikamentenform (Pulver)“ zu erachten sei, fungiert. Zudem sei es ebenso denkbar, dass Herr H. die streitgegenständlichen Textpassagen in seine Arbeit übernommen habe. Auch seien die von der Beklagten im Gutachten von Prof. W. vorgenommenen Schwärzungen zu beanstanden sowie deren Qualifikation in Frage zu stellen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 5. November 2012 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 2: „Abstimmung über den Entzug des Doktorgrades von Frau Dr. H.“). Er wies darauf hin, dass die Unterlagen zum TOP 2 zur Einsichtnahme im Dekanat auslägen und während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erstattete der Dekan unter TOP 2 Bericht über das Prüfverfahren. Er verlas das Gutachten von Prof. W. sowie die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Dezember 2011. Es wurde laut Protokoll „nach ausführlicher Diskussion“ festgestellt, dass die Arbeit Plagiate aufweise. Der Promotionsausschuss beschloss „unter Abwägung der Interessen der Universität W. sowie der Medizinischen Fakultät und der beruflichen Interessen“ der Klägerin einstimmig, dieser den Doktorgrad zu entziehen. Mit E-Mail vom „11/8/2012 14:50“ übermittelte die Protokollführerin das Sitzungsprotokoll an das Justiziariat der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15. November 2012, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21. November 2012 zugestellt, entzog die Beklagte der Klägerin den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG mit sofortiger Wirkung. Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin habe entgegen ihrer ehrenwörtlichen Erklärung wesentliche Passagen aus der Promotionsschrift von Herrn H. übernommen, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Der Hinweis auf die Arbeit von Herrn H. in Fußnote 32 auf S. 9 sei unzureichend. Des Weiteren liege auch eine Täuschung dahingehend vor, dass von den im Literaturverzeichnis aufgeführten 199 Literaturangaben nur 67 Quellen tatsächlich im Text verwendet worden seien. Aufgrund ihrer vorsätzlichen Täuschung könne sie sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3. Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, eingegangen bei der Beklagten am 17. Dezember 2012, Widerspruch einlegen. Die Anhörung sei aufgrund der Schwärzungen im Gutachten von Prof. W. fehlerhaft. Es fehlten vollständige Protokolle der Sitzungen der Promotionskommission vom 17. Oktober 2011 und des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011. Der Promotionserwerb habe mit der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 im Einklang gestanden. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades sei verjährt.

In der Sitzung vom 4. Juni 2013 sprach die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss die Empfehlung aus, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 7: „Entzug des Doktorgrades von Frau Dr. H., Hier: Beschlussfassung über den eingelegten Widerspruch und Widerspruchsbegründung“) sowie der Widerspruchsbegründung der Klägerin und der Stellungnahme des Präsidenten der Beklagten zur Sitzung am 20. Juni 2013. Er wies darauf hin, dass die Verfahrensunterlagen zum TOP 7 zur Einsichtnahme in Dekanat auslägen und auch während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 20. Juni 2013 wurden unter TOP 7 die Einwände der Klägerin diskutiert. Der Promotionsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23. Juli 2013, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. November 2012 betreffend den Entzug des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ zurück. Die Schwärzungen im Gutachten von Prof. W. seien zum Zwecke des Datenschutzes notwendig gewesen und hätten eine umfassende Kenntnisnahme des Vorgangs nicht erschwert. Zwar habe die Klägerin in einigen Fußnoten auf die Promotionsschrift von Herrn H. verwiesen. Allerdings beruhe der Plagiatsvorwurf auf dem Umstand, dass die Klägerin ohne Kenntlichmachung wesentliche Textpassagen aus der Arbeit von Herrn H. übernommen habe. Es laufe der Lebenserfahrung zuwider, dass die Dissertation der Klägerin vor ihrer Erstbegutachtung zwei Jahre am Institut für Geschichte der Medizin gelegen haben solle. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG finde bei einer arglistigen Täuschung keine Anwendung. Zudem handle es sich um eine Entscheidungsfrist.

II.

Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen:

Das Präsidium der Beklagten sei falsch besetzt, da es entgegen Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) v. 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 VO zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), neben dem Präsidenten und dem Kanzler statt der maximal vier fünf weitere gewählte Mitglieder aufweise. Die ordnungsgemäße Ernennung des Präsidenten der Beklagten werde bestritten. Das Präsidium sei nicht mit dem Verfahren befasst worden. Der Dekan habe bei seiner Eilentscheidung nicht das Benehmen des Präsidiums eingeholt. Die rechtswirksame Einsetzung der Promotionskommission sowie die Genehmigung und Bekanntmachung der Grundordnung der Beklagten würden bestritten. Die Entziehung des Doktorgrades sei bereits durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am 5. November 2012 nochmals ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. Auch die Anhörung sei fehlerhaft. Der Beschluss vom 5. November 2012 weise ebenfalls Verfahrensfehler auf. Die Auslage der Promotionsschrift im Dekanat sei unzureichend. Für die Entziehung des Doktorgrades sei statt der Promotionsordnung vom 29. März 1983 die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 10. Juni 2011 maßgeblich. Auch hätte der Beschluss vom 24. Oktober 2011 vor einer neuerlichen Beschlussfassung aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe den akademischen Grad „Dr. med“, welcher ihr mit dem Bescheid vom 15. November 2012 entzogen worden sei, nie geführt. Der Widerspruch habe sich gegen den Entzug des Titels „Dr. med.“ gerichtet. Die Beklagte hätte zunächst den rechtswidrigen Bescheid über den Entzug des Titels „Dr. med.“ aufheben und danach erneut über den Entzug des Titels „Dr. med. dent.“ beschließen müssen. Der Präsident habe diese Beschlussfassung nicht durch seinen auf den zutreffenden Titel „Dr. med. dent.“ gerichteten Widerspruchsbescheid ersetzen können. Die Entziehung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte bereits am 30. September 2011 von den Plagiatsvorwürfen Kenntnis erlangt. Im Übrigen liege aufgrund von rechtsstaatlichen Erwägungen eine Verjährung der Rücknahmemöglichkeit vor.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Für die Entziehung der Doktorwürde sei der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät zuständig, weshalb es auf die Zusammensetzung der Hochschulleitung nicht ankomme. Die Promotionskommission habe gegenüber dem Promotionsausschuss ausschließlich eine beratende Funktion inne. Mit dem Schreiben vom 6. Juni 2011 sei lediglich ein Vorabprüfverfahren initiiert worden. Das Prüfverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats sei erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 eingeleitet worden. In dieser Sitzung sei eine Beschlussfassung über den Vorschlag des Dekans auf Einleitung des Prüfungsverfahrens gegen die Klägerin ergangen. Die Bezeichnung „Eilentscheid des Dekans“ stelle keine Bezugnahme auf eine „unaufschiebbare Eilentscheidung“ im juristischen Sinne dar, sondern sei als Betonung der Eilbedürftigkeit des Vorgangs zu verstehen. Die Entziehung des Doktorgrades sei erstmalig durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erfolgt. Die Mitglieder des Promotionsausschusses seien entsprechend dem „Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit“ hinreichend über die Verdachtsmomente informiert worden. Die Auslassung des Zusatzes „dent.“ im Bescheid vom 15. November 2012 beruhe auf einem Übertragungsfehler, so dass gemäß Art. 42 BayVwVfG eine Berichtigung zulässig sei. Der Doktortitel sei der Klägerin auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 29. März 1983 verliehen worden, weshalb diese auch für die Entziehung heranzuziehen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 (mitsamt der mit Einverständnis der Beteiligten als Anlage beigefügten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 im Verfahren W 2 K 13.954) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die Entziehung des Doktorgrades ist die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U.v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182; U.v. 28.7.1989 - 7 C 39/87 - BVerwGE 82, 260/261; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17. Juli 2013 befand sich die aufgrund der Art. 13 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG erlassene Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. vom 10. Juni 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 16 Satz 1 PromO findet keine Anwendung. Danach werden Promotionsverfahren, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde, nach den Bestimmungen derjenigen Promotionsordnung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der ersten Abgabe der Dissertation in Kraft war. Vorliegend war das Promotionsverfahren jedoch mit der Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin mit Urkunde vom 21. Dezember 2001 vollständig abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet ist, stellt ein hiervon unabhängiges Verfahren dar.

Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).

Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U.v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.

2. Der Bescheid vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist formell rechtmäßig.

2.1 Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S.v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, welcher sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med. dent.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).

Auf die von der Klägerin beanstandete Zusammensetzung der Hochschulleitung kommt es folglich nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass ihre diesbezüglichen Rügen nicht durchgreifen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Präsident der Universität W. gemäß Art. 21 BayHSchG in der Sitzung des Hochschulrates vom 2. Februar 2009 gewählt und mit Urkunde vom 29. September 2009 durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Amtszeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 ernannt wurde, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen ihrer Auffassung ist auch das Präsidium der Universität W., welches fünf Vizepräsidenten aufweist, ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich gehören der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere Mitglieder an (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG). Vorliegend hat jedoch das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von der Ermächtigung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG Gebrauch gemacht, wonach zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen durch Rechtsverordnung unter anderem von Art. 20 BayHSchG befristete abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der Universität W. (GrundO) vom 15. Juni 2007 wurde basierend auf § 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität W. vom 28. Januar 2012 (GVBl S. 42) mit der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2012 dahingehend geändert, dass der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler fünf weitere Mitglieder angehören. Die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität W. vom 28. März 2012 wurde im Übrigen ordnungsgemäß vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt und bekanntgemacht. Auch die von der Klägerin gerügte Einsetzung der Promotionskommission ist aufgrund der Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Entziehung nicht entscheidungserheblich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Promotionskommission, welche aus dem für Promotionsangelegenheiten zuständigen Prodekan als Vorsitzendem, drei Vertretern klinischer Fächer, zwei Vertretern theoretischer Fächer und einem Vertreter der Zahnheilkunde als ständigen Mitgliedern besteht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PromO), gegenüber dem Promotionsausschuss lediglich eine beratende Funktion inne hat. Dies geht aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen kann, sowie aus den § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 PromO hervor.

2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht bereits mit der Beauftragung von Prof. W. durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. Juni 2011. Hiermit wurde lediglich ein Vorprüfungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung einzelner Arbeiten initiiert, um Verdachtsmomenten nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602).

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung des Fakultätsrats Medizin vom 24. Oktober 2011. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3

PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die Ladung vom 13. Oktober 2011. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Das Sitzungsprotokoll ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Mangels einer Vorgabe in der Promotionsordnung ist hierfür § 30 Abs. 5 der Grundordnung der Universität W. maßgeblich. Danach muss die Niederschrift bestimmte Angaben (Ort und Tag der Sitzung, Namen der vorsitzenden Personen und der anwesenden Mitglieder des Gremiums, behandelter Gegenstand und Anträge, gefasste Beschlüsse) aufweisen. Auch eine Unterzeichnung der vorsitzenden Person und eines etwaigen Schriftführers sind erforderlich. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Protokoll.

Der Auffassung der Klägerin, wonach bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand bildete, folgt die Kammer nicht. Vielmehr bildete die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegenüber der Klägerin den Beschlussgegenstand. Unter alleiniger Zugrundelegung der Tagesordnung und der Niederschrift der Sitzung vom 24. Oktober 2011 erscheint es zwar unklar, ob die Einleitung oder bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand darstellte. So ist im Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 21.3. der Tagesordnung/Teil I vermerkt, dass „die Mitglieder des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Der Tagesordnungspunkt 25.3. der Tagesordnung/Teil II trägt die Überschrift „Entzug des Doktorgrades, hier: Frau Dr. med. dent. H., Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“. Hierunter ist vermerkt, dass sich die Promotionskommission „für den Entzug des Doktorgrades“ ausspreche. Nach der Niederschrift wurde im Anschluss „der Eilentscheid des Dekans“ bestätigt. Diese verhält sich jedoch nicht dazu, was unter dem „Eilentscheid des Dekans“ zu verstehen ist. Unter Heranziehung des weiteren Schriftverkehrs wird aber deutlich, dass mit dem Beschluss lediglich die Einleitung des Entziehungsverfahrens bezweckt wurde. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass „sich die Universität zusammen mit dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät veranlasst sehe, ein Prüfverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats einzuleiten.“ Sie räumte ihr zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 ein, d. h. bis zu einem gegenüber dem Termin der Sitzung des Promotionsausschusses späteren Zeitpunkt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 an die Klägerin erfolgte unter dem Betreff „Einleitung eines Prüfverfahrens“. Für den Beschluss der Einleitung des Entziehungsverfahrens spricht zudem das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 26. Oktober 2011, mit dem dieser dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang „zur Überprüfung“ überließ. Zudem teilte der Dekan, welcher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO den Vorsitz des Promotionsausschusses inne hat, dem Präsidenten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung der Doktortitel […]“ einstimmig gebilligt habe.

Die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin wurde erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 beschlossen. Dieser Beschluss ist verfahrensgemäß ergangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Beschluss vom 24. Oktober 2011 nicht vor der Beschlussfassung am 5. November 2012 aufgehoben werden, da es sich um zwei unterschiedliche Beschlussgegenstände handelte. Der Promotionsausschuss war gemäß § 3 Abs. 3 PromO beschlussfähig. Die Mehrheit seiner Mitglieder war anwesend und stimmberechtigt. Die Ladung vom 25. Oktober 2012 erging form- und fristgerecht. Dem steht die von der Klägerin gerügte Auslage der Dissertation im Dekanat der Medizinischen Fakultät im Vorfeld der Sitzung nicht entgegen. Zunächst bestand auch während der Sitzung die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch die Ausschussmitglieder. Darüber hinaus kann der zu Art. 69 BayVwVfG angeführte Rechtsgedanke, wonach Entscheidungsträger zwar hinreichend über die Sachverhaltsermittlung in Kenntnis gesetzt werden, hieran aber nicht vollumfänglich partizipiert haben müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, Rn. 5), auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diesen Anforderungen entsprach die Beschlussfassung vom 5. November 2012. Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wurde basierend auf den zuvor eingeholten Expertenauffassungen eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Entscheidungsfindung gewährt. So war die Promotionsschrift der Klägerin durch die externe Gutachterin Prof. W. untersucht worden. Des Weiteren hatte sich die Promotionskommission - entsprechend ihrer nach der Promotionsordnung vorgegebenen beratenden Funktion - bereits im Vorfeld der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit dem Sachverhalt befasst. Diese Untersuchungsergebnisse wurden in die Ausschusssitzung eingeführt, indem der Dekan über die „universitätsinternen Prüfungen“ Bericht erstattete. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Beschlussfassung ausschließlich auf der Grundlage der Darstellung des Dekans stattgefunden habe, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verlas der Dekan sowohl die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Dezember 2011 als auch das Gutachten von Prof. W. Die Sitzungsniederschrift entspricht den Vorgaben des § 30 Abs. 5 GrundO. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Datumsangabe der E-Mail („11/8/2012“), mit der die Protokollführerin die Niederschrift an das Justiziariat der Beklagten übermittelte, deren Anfertigung vor der Ausschusssitzung belege, ist unzutreffend. Die Datierung ist ersichtlich auf das anglo-amerikanische Datumsformat des Programms „Novell GroupWise“ zurückzuführen. Dementsprechend wurde die E-Mail am 8. November 2012 und damit erst nach der Sitzung des Promotionsausschusses an das Justiziariat versandt.

2.3 Die Anhörung der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Der Klägerin wurde von der Beklagten vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses am 5. November 2012 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2012 eingeräumt. Der Rechtmäßigkeit der Anhörung steht die Schwärzung einzelner Passagen im Gutachten von Prof. W. nicht entgegen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidungsgrundlage ist eine notwendige Voraussetzung der Anhörung (Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 28 Rn. 48 f.). Folglich ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur insofern, wie eine Kenntniserlangung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Insbesondere ist es zulässig, Geheimhaltungspflichten Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 17). Vorliegend bezweckten die Schwärzungen, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren unter Plagiatsverdacht stehenden Doktoranden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin infolge der Schwärzungen an der Kenntniserlangung der entscheidungserheblichen Umstände gehindert war. Schließlich gab die Beklagte die die Klägerin betreffenden Ausführungen frei und begründete die vorgenommenen Schwärzungen. Dies gilt gleichermaßen für das der Klägerin ebenfalls nur auszugsweise übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Promotionskommission vom 19. Oktober 2011. Zudem hatte die Klägerseite die Gelegenheit, das ungeschwärzte Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Akteneinsicht einzusehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

3. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin war rechtswidrig. Die Promotionsschrift der Klägerin stellt ersichtlich keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i. S. d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

3.1 Die fehlerhafte Bezeichnung des zu entziehenden Grades mit „Dr. med.“ im Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 ist durch die zutreffende Angabe im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 mit „Dr. med. dent.“ geheilt worden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angabe im Ausgangsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. Art. 42 BayVwVfG handelte, welche jederzeit berichtigt werden konnte. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn der Irrtum aus dem Kontext des Verwaltungsaktes oder seiner Bekanntgabe zu Tage tritt (BVerwG, B.v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 - NVwZ 1986, 198). So verhält es sich hier. Für die Beteiligten war unter Zugrundelegung der Begründung des Ausgangsbescheids unschwer erkennbar, dass die Beklagte die Angabe des Zusatzes „dent.“ versehentlich unterlassen hatte.

3.2 Die Klägerin täuschte die Gutachter darüber, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen auf den Seiten 9 bis 13 und 19 bis 40 ihrer Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr den Seiten 4 bis 7 und 31 bis 45 der Promotionsschrift von Herrn H. entnommen waren. Darüber hinaus verwendete die Klägerin von den im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen nur etwa ein Drittel tatsächlich in ihrer Arbeit.

Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden. Vorliegend agierte die Klägerin entgegen der von ihr gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 26. Juli 2001 abgegebene ehrenwörtliche Erklärungen, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U.v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B.v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Die ohne Kenntlichmachung übernommenen Textstellen aus der Arbeit von Herrn H. sind zur Überzeugung des Gerichts als Plagiate zu erachten. Ein Plagiat liegt vor, wenn „planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Ein planmäßiges Vorgehen ist gegeben, denn die 40-seitige Promotionsschrift der Klägerin besteht zu etwa der Hälfte aus kopierten Textstellen aus der Dissertation von Herrn H. Dieser Befund ist sowohl durch die Begutachtung durch Prof. W. als auch von der Promotionskommission bestätigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Arbeit von Herrn H. in ihrem Literaturverzeichnis auf Seite 48 aufführt und hierauf in der Fußnote 32 auf Seite 9 verweist. Die Aufnahme der Promotionsschrift von Herrn H. in das Literaturverzeichnis steht der Qualifizierung der streitgegenständlichen Textpassagen als Plagiate nicht entgegen. Schließlich ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen unmittelbar an den betreffenden Passagen vorauszusetzen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Freiburg, U.v. 23.5.2012 - 1 K 58/12 - juris; VG Frankfurt, U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Der Einwand, die Klägerin habe durch den Verweis auf die „Materialsammlung“ von Herrn H. auf Seite 9 in Fußnote 32 deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch im Folgenden ein Rückgriff erfolgt sei, steht der Qualifizierung der Seiten 9 bis 13 und 19 bis 40 als plagiatbehaftet nicht entgegen. Die einmalige Zitierung der Arbeit von Herrn H. stellt keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Die Wortlaut der Fußnote 32 lautet: „Ich stütze mich im folgenden auf die Materialsammlung von H. (1999).“ Dieser Verweis reicht für eine ausreichende Kenntlichmachung der mehrseitigen wörtlichen Kopie der Promotionsschrift von Herrn H. nicht aus, denn die Klägerin hat die übernommenen Abschnitte nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Zudem hat sie im nachfolgenden Text auch die Fußnoten aus der Arbeit von Herrn H. übernommen. Auf diese Weise erweckte sie beim Leser den Eindruck, die streitgegenständlichen Textpassagen basierten auf ihrer eigenen geistigen Befähigung. Der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin die Promotionsschrift von Herrn H. als „Textedition“ zu erachten sei, während sie eine „Übersichtsarbeit“ angefertigt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf die unterschiedliche wissenschaftliche Kategorisierung der Arbeiten kommt es für das Vorliegen eines Plagiats nicht an. Wenngleich ein Rückgriff auf die Promotionsschrift von Herrn H., wie die Klägerin meint, notwendig gewesen sein soll, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses der Kenntlichmachung von wörtlichen Textübernahmen.

Der Vortrag der Klägerin, wonach unter den Promovenden von Prof. K. im Rahmen der Befassung mit der „Würzburger Wundarznei“ die Verwendung von gemeinsamen Materialsammlungen üblich gewesen sei, lässt sich ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Plagiats ins Feld führen. Vielmehr tritt hierdurch deutlich zu Tage, dass das für eine Dissertation essentielle Kriterium der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Darbietung im Hinblick auf die Arbeit der Klägerin nicht erfüllt ist. Hierauf deutet Prof. K. auf Seite 3 seines Erstgutachtens selbst hin, wonach die Klägerin ihre Arbeit „geleitet von den Mitarbeitern des medizinhistorischen Instituts“ angefertigt habe. Die Behauptung, die Textidentität könne auch darauf zurückzuführen sein, dass Herr H. Passagen aus der Arbeit der Klägerin in seine Dissertation übertragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird bereits durch die Verweise der Klägerin auf die Dissertation von Herrn H. deutlich, dass ihr diese während der Erstellung ihrer Arbeit vorlag. Im Übrigen spricht auch die zeitliche Abfolge für ein Plagiieren der Klägerin. Die mündliche Prüfung von Herrn H. erfolgte bereits am 9. Juni 1999, während die Klägerin erst am 26. Juli 2001 die Zulassung zur Promotion beantragte. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass die Klägerin die fachliche Qualifikation von Prof. W. in Zweifel zieht. Die Textidentität ist nach Auffassung der Kammer offenkundig.

Demnach spiegelte die Klägerin durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Übernahme der streitgegenständlichen Textpassagen (mitsamt der Fußnoten) aus der Arbeit von Herrn H. sowie der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung vom 26. Juli 2001 über die Eigenständigkeit ihrer Leistung den Gutachtern und den weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Stellen vor, dass diese ihrer eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung entsprangen. Auf diese Weise rief sie bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Dieser war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ kausal. Die Klägerin handelte auch mit Täuschungsvorsatz.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin der weiteren Beanstandung der Beklagten, wonach von den in ihrem Literaturverzeichnis angegebenen 199 Quellen lediglich 67 tatsächlich Eingang in ihre Arbeit gefunden hätten, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Anhand dieses überfrachteten Literaturverzeichnisses erweckte sie den Anschein, ihre Arbeit basiere auf einer umfassenderen Quellenauswertung als dies eigentlich der Fall war. Somit liegt auch diesbezüglich eine Täuschung i. S. d. § 11 Abs. 2 PromO vor.

Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Textidentität keine Anhaltspunkte.

Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren seinen Ursprung in einem anonymen Hinweis fand (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B.v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 5. November 2012 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der beruflichen Nachteile der Klägerin und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als das von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste berufliche Interesse des Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U.v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass die beiden Gutachtern innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatten, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). In Anbetracht des Umfangs der plagiatbehafteten Textpassagen musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen. Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einem Anteil von ca. 50 Prozent an übernommenen Textpassagen war eine Nachbesserung ausgeschlossen.

3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der streitgegenständlichen Textpassagen erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt.

Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung dringt ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Verjährung von verwaltungsrechtlichen Ansprüchen (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) nicht auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes übertragen. Die Klägerin verkennt, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Vorschrift des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Anwendung findet, nur Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247; U.v. 15.5.1985 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 237). Vorliegend fehlt es aufgrund der Täuschung über die Selbstständigkeit der Anfertigung der Arbeit bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in ein Unterlassen der Entziehung des Doktorgrades (vgl. VG Köln, U.v. 6.12.2012 - 6 K 2684/12; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 25/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i
published on 20/03/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die
published on 04/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au
published on 18/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr
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published on 09/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.