Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 8 K 1493/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden Arbeitnehmers. Er hält sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 16. April 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger war zuletzt in der Trinkhalle seiner Eltern geringfügig beschäftigt und erhielt dafür etwa 300 bis 500 Euro. Zusätzlich bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und eine monatliche Unfallrente in Höhe von 204 Euro.
4Der Kläger ist Vater von fünf im Bundesgebiet lebenden deutschen Kindern, von denen zwei aus der aktuellen Beziehung des Klägers und drei aus einer weiteren Beziehung bzw. Ehe hervorgegangen sind. Das Sorgerecht für alle Kinder liegt bei den jeweiligen Müttern, der Kläger zahlt keinen Unterhalt. Mit der Mutter seiner ersten beiden Kinder ist der Kläger nach religiösem Ritus verheiratet.
5Seit seinen Jugendjahren konsumiert der Kläger Alkohol im Übermaß, seit seinem 17. Lebensjahr auch Cannabis, davon bis zu seiner Inhaftierung durchschnittlich 4 g pro Tag. Seit 2007 nahm der Kläger auch das Amphetamin Speed zu sich.
6Der Kläger trat im Bundesgebiet mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
7- 8
Amtsgericht E. (Az.: 135 Ds 111 JS 140/01), Strafbefehl vom 15. Juli 2002: Geldstrafe von 5 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung.
- 9
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 2939/03 120 CS), Strafbefehl vom 24. Juni 2003: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Körperverletzung.
- 10
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1088/04 112), Strafbefehl vom 24. März 2004: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
- 11
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8493/06 111 Cs 26/07), Strafbefehl vom 12. Februar 2007: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betrugs.
- 12
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), Strafbefehl vom 7. November 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8148/07 111 Cs 804/07), Strafbefehl vom 9. Dezember 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls.
- 14
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe, einbezogen wurden die Entscheidungen vom 7. November 2007 sowie 9. Dezember 2007.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1446/08 114 Ds 218/08), Urteil vom 11. November 2008: Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen.
- 16
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 540/10 111 Cs 358/10), Strafbefehl vom 28. Mai 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
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Landgericht F. (Az.: 12 Js 1642/11 52 Kls 48/11), Urteil vom 6. März 2012: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls.
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Landgericht E. (Az.: 20 Ja 9904/11 004 Kls 6/12), Urteil vom 16. April 2012: Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen schweren Raubes. Einbezogen wurde die Entscheidung des Landgerichts F. vom 6. März 2012.
Der Verurteilung durch das Landgericht F. lag der folgende Tathergang zugrunde: Unter Drogeneinfluss verabredete sich der Kläger am Abend des 9. Oktober 2011 per Internet-Chat mit dem Geschädigten in dessen Wohnung. Nachdem es dort zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, beschloss der Kläger, diesen zu bestehlen. Er nahm ein Parfüm, zwei Handys, eine noch original verpackte Mini-Hifi-Anlage, den Autoschlüssel und eine graue Tasche an sich. Hieran konnte ihn der körperlich unterlegene Geschädigte nicht hindern. Mit Hilfe der Angaben auf dem Fahrzeugschein fand der Kläger das Auto des Geschädigten, fuhr damit nach E. und stellte es in der Nähe seiner Wohnung ab. In der Folge nutzte er das Fahrzeug für sich und seine Familie und beabsichtigte, es auszuschlachten oder weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck versuchte er, sich beim Straßenverkehrsamt einen neuen Fahrzeugbrief zu beschaffen. Der Geschädigte lässt sich seit diesem Vorfall alle zwei Wochen in der Trauma-Ambulanz der Stadt F. behandeln.
20Die letztgenannte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E. betraf den folgenden Sachverhalt: Nachdem der Kläger Drogen konsumiert und es deswegen zu Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin gekommen war, trank er in verschiedenen Kneipen zwei kleine Wodka-Flaschen und etwa 15 Gläser Bier. Am frühen Morgen des darauffolgenden 30. September 2011 sprach er auf der Straße einen Passanten an und verlangte unter Vorhalt eines Messers dessen Geldbörse heraus. Da der Geschädigte jedoch lediglich einen Tabakbeutel bei sich trug, zwang der Kläger ihn unter fortwährendem Vorhalt des Messers, mit ihm in dessen Wohnung zu gehen. Dort nahm der Kläger die Geldbörse und das Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von 300,00 Euro an sich. Durch Benutzung der EC-Karte des Geschädigten verursachte er außerdem einen Schaden in Höhe von ca. 476,00 Euro.
21Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger seit dem 26. Juni 2012 in den S. Kliniken M. Klinikum C. -I. . Ab dem 14. April 2014 befand er sich im Rahmen seines Maßregelvollzugs zunächst im Status der Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung und ab dem 30. April 2014 in ausschließlich ambulanter Behandlung der Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz der M. -Klinik. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 war der Kläger flüchtig und zur Festnahme ausgeschrieben. Er wurde von der Polizei zurück in die Klinik gebracht und ist seitdem dort untergebracht.
22Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger auf Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder berechtigten Staat an und befristete die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Durch die jüngste Verurteilung des Landgerichts E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings seien bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen könne, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger zu beachten. Danach könne eine Ausweisung nur auf der Grundlage des § 55 AufenthG nach Ermessen erfolgen. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine solche Ausweisung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen könne.
23Aus den strafrechtlichen Urteilen gehe hervor, dass von dem Kläger eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgehe, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger Menschen, auch unter Vorhalt eines Messers, bestehle und dabei auch seelisch schwer verletze, die zufällig oder geplant in die Umstände oder gar in den Fokus der von ihm ausgeübten Straftaten gerieten. Zumindest eines der Opfer benötige regelmäßig Hilfe der Trauma-Ambulanz. Bei den abgeurteilten Taten handele es sich nicht nur um einmalige Verletzungen der körperlichen und psychischen Gesundheit der Opfer und Eigentumspositionen, vielmehr sei der Kläger jederzeit bereit, Gewalt einzusetzen, um strafbare Handlungen zu seinem eigenen, niederen Vorteil vorzunehmen. Angesichts der Häufigkeit und steigenden Intensität der von dem Kläger verübten Straftaten sei nicht erkennbar, dass von ihm keine Gefahr erneuter Rechtsgutsverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Vielmehr habe der Kläger mit seinem bisherigen Verhalten bewiesen, dass in hohem Maße die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bestehe.
24Der Lebenslauf des Klägers sei nach Abschluss der Allgemeinbildenden Schule geprägt von einer latenten Unentschlossenheit, was seine Berufsausbildung und sein berufliches Fortkommen angehe. Seit seinen Jugendjahren sei er Konsument harter und weicher Drogen, wobei er parallel Alkohol in erheblichem Maße konsumiere. Bis zu seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung habe es ihm an einer dauerhaften eigenen Einsicht gemangelt, dass er schwer drogenabhängig sei und professionelle Hilfe zur Drogenentwöhnung benötige. Dem fachpsychiatrischen Gutachten zum Urteil des Landgerichts E. könne entnommen werden, dass ohne eine adäquate Therapie davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin ähnlich gelagerte Straftaten begehen werde.
25Im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei, sich seitdem ohne nennenswerte Unterbrechungen dort aufhalte und die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei die Ausweisung angesichts der Schwere und des wiederholten Begehens der Straftaten und der Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz seines langjährigen Aufenthalts ermessensgerecht und verhältnismäßig.
26Die bestehende Vaterschaft habe den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. Dem Kläger sei es auch im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Vielmehr habe er auch im Beisein der Kinder seinen Drogenkonsum gepflegt. Auch die Tatsache, dass die Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik lebten, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da eine positive Beeinflussung durch diese angesichts der bisherigen Lebensweise des Klägers nicht realistisch sei. Insofern müsse der Kläger eine Beschränkung der Verbindung zu seiner Familie auf telefonische bzw. briefliche Kontakte und Besuche im Heimatland hinnehmen. Art. 6 GG sei insoweit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.
27Der Ausweisung stehe schließlich auch nicht das Recht des Klägers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegen. Zwar sei hierbei das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht, mit anderen Personen in Beziehung zu treten, zu berücksichtigen, so dass die gewachsenen Bindungen des Klägers im Aufenthaltsland zu beachten seien. Jedoch habe eine verlässliche Integration des Klägers im Bundesgebiet bis heute lediglich oberflächlich, keinesfalls jedoch nachhaltig stattgefunden. Der Kläger habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei lediglich temporär beschäftigt gewesen. Auch sei er bisher nicht in der Lage gewesen, aus seinem erzielten Einkommen eine eigene Wohnung zu finanzieren. Infolge dessen verliere er aufgrund der Ausweisung weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Existenz.
28Die Frist von sechs Jahren sei angesichts seines anhaltenden und zuletzt massiven strafrechtlichen Verhaltens angebracht und auch in Ansehung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Bei Festsetzung einer kürzeren Frist sei zu befürchten, dass der Kläger kurz nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig werde. Es müsse gewährleistet sein, dass sich der Kläger über einen erheblichen Zeitraum im Ausland aufhalte und ein nachhaltiges Umdenken stattfinde. Erst danach könne ordnungsrechtlich gewährleistet werden, dass er eine wirkliche Änderung seines Wesens herbeiführe.
29Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 8 L 619/15). Zur Begründung trägt er vor: Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, Vater von vier deutschen Kindern sei und sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, genieße er erhöhten Ausweisungsschutz. Die von ihm begangenen Straftaten stünden in engem Zusammenhang mit einer therapiebedürftigen Suchterkrankung, aufgrund derer er nunmehr in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass er therapiewillig und -bereit und ein Therapieerfolg herstellbar sei.
30Zu seinen Familienangehörigen habe er regelmäßigen Kontakt. Während seiner Beurlaubung aus der Therapieeinrichtung habe er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt und sich dabei um die Versorgung und Betreuung seiner Töchter gekümmert. Auch zu den Müttern seiner anderen Kinder pflege er gute Kontakte. Die Mutter seines Sohnes habe bestätigt, dass es sowohl Kontakt zu dem Vater ihres Kindes als auch zu den Stiefgeschwistern gebe und der regelmäßige Kontakt zu dem Vater eine überaus wichtige Bedeutung für ihren Sohn habe.
31Das M. -Klinikum C. -I. hat unter dem 28. Januar 2016 Stellung zu dem weiteren Therapieverlauf des Klägers im Maßregelvollzug genommen und diesbezüglich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 vorgelegt.
32Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte erschienen.
33Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
34den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Im Rahmen des ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessens habe sie berücksichtigt, dass der Kläger sein strafrechtliches Verhalten kontinuierlich gesteigert habe. Die abgeurteilten Taten belegten die geringe Hemmschwelle des Klägers. Zu seinem Nachteil wirke sich außerdem aus, dass er zumindest einem Opfer einen derartigen Schaden zugefügt habe, dass dieses regelmäßige Hilfe eines Trauma-Zentrums in Anspruch nehme. Bei der Befristung sei ferner der Umstand berücksichtigt worden, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und über familiäre Beziehungen verfüge. Ebenso seien völkerrechtliche Verträge wie die EMRK und deren Auslegung durch den EGMR berücksichtigt worden. Es seien keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, eine kürzere Frist festzusetzen. Der Kläger müsse während seines Auslandaufenthalts nachweisen, dass er gelernt habe, sich von seinen strafbaren Handlungen und seinem Drogenkonsum dauerhaft so weit zu entfernen, dass er sich bei einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet straffrei verhalte.
38Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 619/15, der beigezogenen Strafakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war.
41Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
43vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 – juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris (Rdn. 8),
44findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015,
45BGBl. I, S. 1386,
46neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015,
47BGBl. I, S. 1722.
48Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
49Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets – auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG n.F. – eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-Regel-Ermessensausweisung.
50BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 2).
51Dabei kann die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
52BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
53Der Kläger gehört zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, da er ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. Er hat unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) erworben, da er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet geboren ist, bei seinen Eltern gelebt hat und unstreitig die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Er gehört damit auch zu dem privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, deren Ausweisung nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig nur im Ermessenswege möglich war.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Obgleich das nunmehr in den §§ 53 ff. AufenthG verankerte System keine behördliche Ermessensentscheidung mehr vorsieht, stellt § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG eine den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG die zuvor bestehenden Gewährleistungen in das nationale Aufenthaltsrecht integriert, um europarechtlichen Vorgaben für besonders privilegierte Personengruppen Rechnung zu tragen.
56BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
57Die in § 53 Abs. 3 AufenthG niedergelegten Ausweisungsvoraussetzungen entsprechen ersichtlich den Ausweisungsvoraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof der Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache „Ziebell“ zugrunde gelegt hat. Indem der Gesetzgeber diese Vorgaben nunmehr auf die tatbestandliche Ebene verlagert und sämtliche Ausweisungsentscheidungen einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterzieht, stellt er die europarechtlich besonders geschützten Personen im Ergebnis besser, als dies nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Ermessensauweisung der Fall war.
58Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 58); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 149 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
59Hat die Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG demnach eine Anhebung der Ausweisungsvoraussetzungen für türkische Assoziationsberechtigte zur Folge, so liegt auch ein Verstoß gegen die Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP), die die nachträgliche Beschränkung unionsrechtlich begründeter Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte verbieten, im Ergebnis nicht vor.
60Vgl. zur Begründung ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 150).
61Da sich der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 53 Abs. 3 AufenthG ersichtlich an den Ausweisungsvoraussetzungen von Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie
62- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44 -
63sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Ausweisungsvoraussetzungen bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 ausgerichtet hat, ist zur Bestimmung des Umfangs der in § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung weiterhin auf diese Vorgaben zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
64Vgl. EuGH, a.a.O., (Rdn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – juris (Rdn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 67).
65Das Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung stellt keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen dar. Vielmehr wird hiermit lediglich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Ausweisung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) vorzunehmen ist. Hierbei sind alle relevanten Fakten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, wie z.B. die Dauer seines Aufenthalts, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen und die Integration in die Gesellschaft zu berücksichtigen.
66Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 21 f.) m.w.N.
67Dies folgt nun – für alle Ausweisungen nach den §§ 53 ff. AufenthG n.F. – aus § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG i.V.m. den Boultif/Üner-Kriterien.
68Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 23 f.) m.w.N.
69Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet, das das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist.
70Die von dem Kläger begangenen Straftaten sowie dessen Verhalten während des Maßregelvollzugs begründen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht ein gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
71Die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, die mit Urteil des Landgerichts E. vom 16. April 2012 strafrechtlich geahndet wurden, ist erheblich. Die Art und Weise der Tatbegehung und die Schwere der von dem Kläger begangenen Rechtsgutsverletzungen bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Dies kommt bereits durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck. Ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts E. hat der Kläger die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie das Eigentum der von ihm geschädigten Personen in derart massiver Weise angegriffen, dass sich jedenfalls eine von ihnen in dauerhafter therapeutischer Behandlung befindet. Der Kläger schreckt nicht davor zurück, rohe Gewalt oder Waffen gegen seine Opfer einzusetzen, um seine eigenen Ziele zu erreichen. Die Tatsache, dass der Kläger die erbeuteten Gegenstände und EC-Karten auch nach der eigentlichen Tatbegehung für sich gebrauchte bzw. weiter ausschlachten wollte, belegt darüber hinaus sein planvolles und rücksichtsloses Vorgehen gegenüber seinen Opfern.
72Nach Überzeugung des Gerichts geht von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich für die bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, aus. Die sich hierauf beziehende und nach Unionsrecht zu bestimmende Prognose richtet sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu treffen.
73BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 – juris (Rdn. 23).
74Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
75BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18 ff.); Beschluss vom 4.Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris (Rdn. 18).
76Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 – juris (Rdn. 6).
78Gemessen daran ist bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers liegen teilweise Straftaten zu Grunde, die – wie der zuletzt abgeurteilte schwere Raub – dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Im Laufe seines kriminellen Werdegangs hat der Kläger eine Vielzahl verschiedenster Rechtsgüter verletzt, namentlich das Eigentum sowie das Vermögen dritter Personen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Menschen. Insbesondere letztere nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein und ist daher als besonders schützenswert anzusehen. Angesichts dessen stellt sich ihr Schutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Grundinteresse der Gesellschaft dar.
79Aus den von dem Kläger begangenen Taten wird das hohe Gefährdungspotential des Klägers deutlich, das sich sowohl an ihm unbekannten Menschen als auch an ihm nahestehenden Personen entlädt und von einer besonderen, seine Gefährlichkeit noch steigernden Spontaneität und Plötzlichkeit geprägt ist. Dies wird – über die bereits geschilderten Anlasstaten hinaus – deutlich an den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 24. Juni 2003 und 25. September 2009, denen jeweils ein ähnliches Tatgeschehen zugrunde lag. Hierbei kam es zwischen dem Kläger und den von ihm geschädigten Personen jeweils zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger plötzlich und unvermittelt mit roher Gewalt auf sein Opfer einwirkte. Bei der von ihm im Jahre 2003 begangenen Tat hielt sich der Kläger in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin auf. Nach einem verbalen Streit schlug er diese zunächst mit der Hand ins Gesicht und würgte sie sodann. Im Jahre 2009 kam es zwischen dem Kläger und einer ihm unbekannten Person an einer Bushaltestelle zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger auf den Geschädigten losging und ihm mit der Faust derart ins Gesicht schlug, dass dieser auf die Straße fiel und unter anderem eine Fraktur und einen Sehnenriss davon trug. Diese Taten belegen exemplarisch das von dem Kläger ausgehende hohe Aggressionspotential. Dass der Kläger einen großen Teil seiner Straftaten, auch die zuletzt abgeurteilten, unter Alkohol- und Drogeneinfluss beging, steigert die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch.
80Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner letzten Verurteilung in erheblichem Umfang und seit seiner Jugendzeit durchgängig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2002 und 2012 wurde er insgesamt elf Mal verurteilt. Dabei weist seine kriminelle Entwicklung eine fortlaufende Steigerung auf: Der Kläger wurde über Jahre hinweg wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten und zuletzt aufgrund eines schweren Raubes verurteilt. Er hat sich dabei insbesondere die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen nicht zur Warnung dienen lassen.
81Es kann dahinstehen, ob die zwischenzeitlichen Haftlockerungen überhaupt darauf schließen lassen, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt. Denn der Kläger hat die ihm gewährten Vollzugslockerungen nicht positiv, sondern zur Begehung weiterer Regelverstöße in Form unerlaubter Kontaktaufnahmen und Besuche genutzt. Im Dezember 2014 brach der Kläger seinen Aufenthalt in der Klinik unerlaubterweise ab und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er kehrte erst nach seiner Festnahme durch die Polizei in die Klinik zurück. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger die ihm eingeräumten Haftlockerungen und damit einhergehende Belastungsproben nicht positiv zu nutzen vermag, und er aller Voraussicht nach kurz- und mittelfristig nicht zu einer pflichtbewussten und verantwortungsvollen Lebensführung in der Lage sein wird.
82Dass von dem Kläger und seiner Persönlichkeitsstruktur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren für bedrohte Rechtsgüter ausgehen, wird auch durch den Zwischenbericht des M. -Klinikums C. -I. vom 18. Januar 2016 sowie das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 belegt. In dem Schreiben des M. -Klinikums heißt es:
83„Herr C. befand sich erneut in der weiterführenden halboffenen Station mit Wohngemeinschaftscharakter, verfügte über glaubhafte Krankheitseinsicht, auch Abstinenz- und Therapiemotivation sowie über ausreichende persönliche Ressourcen, die therapeutischen Angebote für sich konstruktiv und erfolgreich zu nutzen. Es sollte nun unter Vermeidung von Überforderungssituationen der therapeutische Prozess in angemessenen kleinen Schritten – nach Maßgabe des Gutachters – fortgeführt werden.Dies gelang jedoch nicht, da Herr C. sich erneut mehrfach in interpersonelle Konflikte verstrickte, erneut dissoziale Tendenzen auftraten (Nichteinhalten von Regeln und Absprachen), statt am eigenen therapeutischen Fortkommen zu arbeiten.Wir empfehlen daher in der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 18. Januar 2016 den Abbruch der Therapie gemäß § 64 StGB trotz erfolgreichem Einhalten des Abstinenzgebots, da mit wiederholtem Auftreten der dissozialen Tendenzen keine Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieverlauf besteht.“
84Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der Sachverständige Dr. med. D. , in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2015 es auf Seite 54 zur aktuellen Legal- und Sozialprognose des Klägers zusammenfassend heißt:
85„Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber, wie die jüngste Vergangenheit bewiesen hat, eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden, da dann mit einem Wiederauftreten der dissozialen Tendenzen und delinquentem Verhalten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen wäre, schlimmstenfalls auch mit einem Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit. Die Legalprognose ist derzeit (noch) ungünstig, es müsste bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit dem Begehen erheblicher rechtswidriger Taten gerechnet werden.“
86Der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich entnehmen, dass die Verurteilung des Klägers vom 16. April 2012 ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet die dort genannte Grenze strafrechtlicher Verurteilungen von zwei Jahren um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt, dass sich die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht nur gegen das Vermögen und das Eigentum der Geschädigten, sondern auch gegen deren körperliche Unversehrtheit als ein besonders hohes Schutzgut richten. Dieses Rechtsgut hat der Kläger angesichts der konkreten Begehungsweise in besonders gravierendem Maße verletzt, da seine Taten von außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Opfern geprägt waren. Dies bedingt, dass sich jedenfalls eines seiner Opfer dauerhaft in therapeutischer Behandlung in einer Trauma-Ambulanz befindet.
87Allerdings kann der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schweres Bleibeinteresse für sich beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die in § 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Bleibeinteressen sind – ebenso wie die in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen – in die nach § 53 AufenthG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen.
88Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris (Rdn. 23).
89Die nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
90Zugunsten des Klägers sind neben den in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Gesamtabwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 – juris (Rdn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 81); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
92Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Hier leben auch seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Indes haben diese familiären Bindungen den Kläger nicht von seiner fortwährenden Straffälligkeit abgehalten. Zudem hat er im Beisein seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin Drogen konsumiert und ihnen dadurch ein negatives Vorbild geboten. In der Vergangenheit hat er sich aus eigener Initiative nicht ansatzweise seinem Alkohol- und Drogenkonsum gestellt. Es ist daher mit der Beklagten festzuhalten, dass weder seine Kinder noch Eltern und Geschwister einen (positiven) Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zudem ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert. Er ist fast 20 Jahre lang in zunehmendem Maße straffällig gewesen und hat die Warnungen der Strafgerichte und der Ausländerbehörde nicht ernst genommen. Auch wirtschaftlich ist er nicht integriert. Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und hält sich seit Jahren lediglich mit Aushilfstätigkeiten über Wasser. Er ist nicht in der Lage, vollständig für seinen eigenen Unterhalt oder den seiner Kinder aufzukommen oder eigenständig die Miete für eine Wohnung zu bezahlen. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
93Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er – nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit – zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig. Namentlich Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, steht der Ausweisung nicht entgegen.
94Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Hierbei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris (Rdn. 18).
96Das Gericht kann bereits nicht erkennen, dass der Kläger mit seinen Kindern oder deren Müttern in einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zusammenlebt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern hat, auch zahlt er für diese keinen Unterhalt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger im Rahmen seiner zwischenzeitlichen Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug Besuchsaufenthalte bei seinen älteren Töchtern gestattet waren, die der Kläger vereinzelt wahrgenommen hat. Diese Besuche sind von einer derartigen Unregelmäßigkeit geprägt, dass sich aus ihnen eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. D. am 27. November 2015 diesem gegenüber gegen eine Rückkehr in sein ehemaliges Umfeld in E. ausgesprochen hat (Seite 22). Eine Wiedereingliederung des Klägers in das Umfeld seiner Familie ist angesichts dessen auch nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht zu erwarten.
97Unabhängig davon und selbständig tragend wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ohne weiteres gerechtfertigt. Trotz des im Wesentlichen guten Verhältnisses zu seinen Kindern und den Kindsmüttern hat der Kläger sich in der Vergangenheit weder von seinem Drogenkonsum noch von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dem Kläger ist es im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Auch der Kontakt zu seinen Geschwistern hat nicht dazu geführt, dass der Kläger seine Lebensweise positiv verbessern konnte. In Ansehung der nachhaltigen Schädigungen, die der Kläger seinen Opfern zugeführt hat, ist es ihm auch in Ansehung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zuzumuten, die Verbindung zu seiner Familie künftig über telefonische und briefliche Kontakte bzw. Besuche in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten.
98Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.
99Soweit diese Vorschrift das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens schützt, tritt dieses aus den obenstehenden Erwägungen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurück. Denn der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 – juris (Rdn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – juris (Rdn. 35).
101Art. 8 EMRK schützt aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 – juris (Rdn. 61).
103Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris (Rdn. 14 ff.).
105Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
106Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 – juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 – juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28).
107Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch in Ansehung des Rechts des Klägers auf Privatsphäre verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er im Bundesgebiet geboren ist und die Türkei bisher lediglich vereinzelt zu Besuchs- und Urlaubszwecken bereist hat. Auch verkennt das Gericht nicht, dass ein Leben in der Türkei für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Allerdings verfügt er über ein vergleichsweise junges Lebensalter, so dass er sich aller Voraussicht nach mittelfristig in die türkische Gesellschaft wird integrieren können. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Klägers teilweise in der Türkei aufhält, so dass auch insoweit eine Integration des Klägers in seinem Heimatland zu erwarten ist.
108Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung auch nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände als verhältnismäßig und damit unerlässlich, weil die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die Beklagte hat die in § 53 Abs. 2 AufenthG beispielhaft genannten Abwägungsbelange – namentlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner – berücksichtigt und in beanstandungsfreier Weise zu Lasten des Klägers gewichtet.
109Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG.
110Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
111Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
112Dies zugrunde gelegt, begegnet die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
113Dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entgegen § 11 Abs. 3 AufenthG nicht ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 eingetreten ist, durfte die Beklagte – wie mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 geschehen – ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen ihrer nachgeholten Ermessensausübung einfließen lassen.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 – juris (Rdn. 8).
115Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt haben könnte. Ihre Ermessensentscheidung stellt sich insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie völkerrechtliche Vorgaben (Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar. Die festgesetzte Frist in Höhe von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem von dem Kläger ausgehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Da der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, war die Beklagte im Übrigen auch an die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Fünfjahresfrist nicht gebunden.
116Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Soweit er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist diese infolge der Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
117Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem Gewahrsam befindet, war gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
120Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 8 K 1493/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 8 K 1493/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2016 - 8 K 1493/15 zitiert oder wird zitiert von 14 Urteil(en).
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tatbestand
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Der 1969 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist verheiratet und hat inzwischen sieben Kinder, von denen mehrere - u.a. ein im Jahre 2005 geborener Sohn - die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Eines der anderen Kinder hat eine bis 2014 befristete Aufenthaltserlaubnis, die übrigen sowie seine Ehefrau verfügen über eine Niederlassungserlaubnis. Nach Beschäftigungen in unterschiedlichem Umfang und bei wechselnden Arbeitgebern ist der Kläger seit Juli 2009 bei einer Gebäudereinigung tätig.
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Der Kläger wurde im Januar 1997 in den Vorstand des Kurdischen Volkshauses H. gewählt, im Dezember 1998 in den Vorstand des Gebetshauses Ehmede Xane H. und wurde in dieser Funktion mehrfach bestätigt. Neben seinem Engagement für diese Vereine sowie für Nachfolgeorganisationen nach Auflösung der Vereine nahm er u.a. an Veranstaltungen kurdischer Organisationen teil, wurde wegen Verstoßes gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot verurteilt und unterzeichnete die Erklärung "Auch ich bin ein PKK'ler".
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Am 17. Juli 2007 beantragte er eine Niederlassungserlaubnis. In einer sich anschließenden Sicherheitsbefragung gab er an, "nur Kurde" zu sein und sich nicht für die PKK oder den KONGRA-GEL zu interessieren. Im Mai 2009 erhob er Untätigkeitsklage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Während des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ der Beklagte am 10. Juni 2010 den streitgegenständlichen Bescheid, durch den der Kläger ausgewiesen (Ziffer 1) und ihm die Abschiebung angedroht (Ziffer 2) wurde; außerdem wurde sein Antrag auf Erlass einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt (Ziffer 3) und eine wöchentliche Meldepflicht verbunden mit einer Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 4) angeordnet. Später hob der Beklagte Ziffer 2 des Bescheids auf, während Ziffer 3 nach Rücknahme der Klage bestandskräftig wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Ziffern 1 und 4 des Bescheids auf, weil die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die PKK nicht erkennen ließen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgehe. Am 2. Dezember 2011 wurde dem Kläger "bis auf weiteres" eine Duldung aus familiären Gründen mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung durch Urteil vom 7. Dezember 2011 geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Ausweisung sei § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG. Die PKK sei als den Terrorismus unterstützende Vereinigung einzustufen. Der Kläger habe sie u.a. durch Vorstandstätigkeiten in PKK-nahen Vereinigungen und durch Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen unterstützt. Die Ausweisung sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Ausweisungsschutz stehe dem Kläger im Hinblick auf sein jüngstes Kind zwar zu. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG liege aber schon deshalb nicht vor, weil der Kläger zur Wahrung der Familieneinheit bis auf Weiteres geduldet werde. Gegen ihn spreche im Übrigen seine nach wie vor mangelhafte Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Umstand, dass sein jüngstes Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, ändere daran nichts. Denn seine Ausweisung werde nicht dazu führen, dass dieses Kind faktisch zur Ausreise gezwungen sei. Vielmehr könne es auch unabhängig von der Duldung des Klägers mit Mutter und Geschwistern, die entweder deutsche Staatsangehörige seien oder eine Niederlassungserlaubnis hätten, in Deutschland bleiben und versorgt werden.
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Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass auch die Ausweisung eines von zwei unterhaltsverpflichteten Elternteilen einen Eingriff in den Unionsbürgerstatus des betroffenen Kindes darstelle. Zudem verletze das Berufungsurteil § 54 Nr. 5 AufenthG. Es fasse den Begriff der Unterstützung des Terrorismus schon objektiv zu weit, weil es darunter schon eine Öffentlichkeitsarbeit in Form von bloßen Sympathiekundgebungen verstehe. In subjektiver Hinsicht sei erforderlich, dass der Unterstützer in seinen Willen die Absicht aufnehme, mit seinem Handeln auch die terroristischen Aktivitäten der Vereinigung unterstützen zu wollen. Als verfahrensfehlerhaft rügt die Revision, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Vereinigungen, denen der Kläger angehört hat, den Terrorismus unterstützten. Auch seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, ob der Kläger die Eignung seines Verhaltens als Unterstützung des Terrorismus in seinen Willen aufgenommen habe. Aus diesen Gründen sei die Ausweisung rechtswidrig; hilfsweise sei sie mit sofortiger Wirkung zu befristen.
- 6
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Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er hat im Verlauf des Revisionsverfahrens die Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre befristet.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Ausweisung des Klägers und die ihm auferlegte Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung ohne Verstoß gegen revisibles Recht als rechtmäßig eingestuft. Weder liegt ein Verstoß gegen § 54 Nr. 5 (1.) oder § 54a AufenthG (2.) vor noch widerspricht die Handhabung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall dem Recht der Europäischen Union (3.). Erfolg hat die Revision nur, soweit sie die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren durch den Beklagten angreift (4.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Meldepflicht und der Aufenthaltsbeschränkung sowie der vom Kläger hilfsweise begehrten sofortigen Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts. Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 12 m.w.N.). Der Entscheidung sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union vom 17. Juni 2013 (BGBl I S. 1555), zugrunde zu legen. Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der entscheidungserheblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 54 Nr. 5, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 55 Abs. 1 AufenthG.
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1.1 Das Aufenthaltsgesetz ist anwendbar. Es wird nicht durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) verdrängt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da dieses Gesetz auf den Kläger keine Anwendung findet. Nach § 1 FreizügG/EU regelt dieses Gesetz nur die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU), ihrer Familienangehörigen. Der Kläger ist zwar Vater mehrerer Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Er erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um als Familienangehöriger die Rechte nach dem FreizügG/EU zu erhalten. Hierfür wäre gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vielmehr Voraussetzung, dass ihm die Kinder (als die stammberechtigten Unionsbürger) Unterhalt gewähren. Das ist indes nicht der Fall.
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1.2 Die Ausweisung des Klägers ist auch nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu messen, da der Kläger eine assoziationsrechtliche Rechtsposition nicht erworben hat. Seine zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 31. Mai 2009 liegenden Beschäftigungszeiten konnten ihm - ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt und einer ordnungsgemäßen Beschäftigung vorgelegen haben - im Hinblick auf den mehrfachen Arbeitgeberwechsel bestenfalls eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 vermitteln, die jedoch durch den jeweils nächstfolgenden Arbeitgeberwechsel erloschen wäre. Auch aus seiner im Juli 2009 begonnenen und zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt andauernden Beschäftigung kann der Kläger eine assoziationsrechtliche Position nicht ableiten, da er vor Ablauf eines Jahres seit Arbeitsbeginn durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Juni 2010 ausgewiesen worden ist und damit nicht mehr über eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89, Sevince - NVwZ 1991, 255 Rn. 27 ff. <32>).
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1.3 Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Dabei gilt sowohl für das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" als auch für das Vorliegen von Indiztatsachen, die den Schluss auf eine Zugehörigkeit des Ausländers zu der Vereinigung oder ihre Unterstützung rechtfertigen, der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung. Der reduzierte Beweismaßstab, wonach diese Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung lediglich rechtfertigen, nicht aber zur vollen gerichtlichen Überzeugung beweisen müssen, bezieht sich nur auf die Frage, ob der betroffene Ausländer der Vereinigung tatsächlich angehört oder sie individuell unterstützt (hat) (vgl. Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114
= Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 25 und vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 1 C 13.10 - BVerwGE 141, 100 Rn. 16).
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1.3.1 Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da § 54 Nr. 5 AufenthG der präventiven Gefahrenabwehr dient und die Eingriffsmöglichkeiten des Aufenthaltsrechts auch die Vorfeldunterstützung durch so genannte Sympathiewerbung erfasst (Urteil vom 25. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 20 f.).
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Für die Kurdische Arbeiterpartei PKK und ihre Nachfolgeorganisationen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es sich um Vereinigungen in diesem Sinne handelt, weil sie seit 1997 ihre Ziele auch mit terroristischen Mitteln verfolgt haben und zudem in der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste terroristischer Organisationen (vgl. Ziff. 2.15 des Anhangs zu der Durchführungsverordnung
Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011) erfasst sind. Dies ist von der Revision nicht angegriffen worden und revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 90; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - BVerwG 1 B 24.10 - juris Rn. 4).
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1.3.2 Die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung oder einer eine solche unterstützenden Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfasst alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne gleichzeitige Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Nr. 5 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es nicht an, ebenso wenig auf die subjektive Vorwerfbarkeit der Unterstützungshandlungen. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 124 ff. bzw. S. 18 ff.).
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Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht festgestellt, dass der Kläger individuelle Unterstützung in diesem Sinne geleistet hat, indem er u.a. im Vorstand zweier PKK-naher Vereinigungen tätig war und an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die nach ihrem Anlass und Inhalt der Unterstützung der PKK dienten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigenen Feststellungen dazu getroffen, dass die YEK-KOM als Dachverband kurdischer Vereine den Terrorismus unterstütze, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat als Grundlage für diese Feststellung eine Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz als plausibel eingeschätzt und sich ihre Aussage zu eigen gemacht, nachdem in der mündlichen Verhandlung ein Mitarbeiter des Landesamtes gehört worden war. Damit hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen getroffen. Die Aufklärungsrüge der Revision greift im Übrigen schon deshalb nicht durch, weil der Kläger sein Begehren, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, nicht hinreichend - etwa mit Mängeln der genannten Stellungnahme - begründet und zudem die Möglichkeit versäumt hat, durch einen Beweisantrag in der Berufungsinstanz sein Begehren zu verfolgen. Dem Berufungsgericht musste sich die Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufdrängen.
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Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Berufungsgericht sich für seine Feststellungen auch auf länger zurückliegende Aktivitäten des Klägers gestützt hat. Aus dem Umstand, dass der Kläger sich von diesen Aktivitäten nicht distanziert, sondern sie ohne Unterbrechung fortgeführt hat, folgt, dass sie zur gegenwärtigen Gefährlichkeit des Klägers im Sinne von § 54 Nr. 5 Halbs. 2 AufenthG noch beitragen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 = Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 52 jeweils Rn. 34 f.).
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1.3.3 Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (Urteil vom 15. März 2005 a.a.O. S. 125 bzw. S. 19 f.). Auf eine über diese Erkennbarkeit hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an.
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Dass auch diese Tatbestandsvoraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen revisibles Recht für den Kläger daraus abgeleitet, dass ihm aufgrund seiner Vorstandstätigkeit und durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen mit offenkundiger die PKK unterstützender Zielrichtung der Bezug der von ihm unterstützten Vereinigungen zur PKK ebenso wenig entgangen sein kann wie die mögliche Unterstützungswirkung seines eigenen Verhaltens. Entgegen der insoweit erhobenen Verfahrensrüge waren deshalb weitere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand im Hinblick auf die einzelnen vom Kläger versehenen Tätigkeiten und den einzelnen besuchten Veranstaltungen nicht erforderlich. Die Erkennbarkeit der PKK-Nähe der von ihm unterstützten Vereine sowie der Eignung seines eigenen Verhaltens als Unterstützung folgt im Übrigen auch aus seinem Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in der der Kläger keinerlei Zweifel an seiner Verehrung für Öcalan und an seiner Anhängerschaft zur PKK - möge sie als terroristisch eingestuft werden oder nicht - gelassen hat.
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1.4 Die Ausweisung ist trotz des dem Kläger zukommenden besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht zu beanstanden. Insbesondere wahrt die Entscheidung das Gebot der Verhältnismäßigkeit und ist frei von Ermessensfehlern.
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1.4.1 Dem Kläger kommt der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu Gute, weil er in familiärer Lebensgemeinschaft mit deutschen Familienangehörigen lebt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG darf er deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche Gründe liegen in der Regel vor, wenn der Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt ist (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dies ist hier der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten des Klägers unterhalb der Schwelle des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen und damit ein atypischer Ausnahmefall gegeben sein könnte, hat das Berufungsgericht wegen der Hartnäckigkeit des Klägers bei seiner exilpolitischen Tätigkeit und seiner in der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachten Nähe zur PKK und Verehrung für Öcalan nicht gesehen. Dies ist auch wegen der mehrjährigen Tätigkeit des Klägers in den Vorständen zweier PKK-naher Vereine und seiner übrigen exilpolitischen Aktivitäten nicht zu beanstanden.
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1.4.2 Als Folge des besonderen Ausweisungsschutzes muss über eine Ausweisung in den Fällen des § 54 AufenthG nach Ermessen entschieden werden, § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Dabei sind zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die privaten Interessen an einem Verbleib des Ausländers in Deutschland gegeneinander abzuwägen (Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29 Rn. 25). Neben den aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden familiären und ehelichen Belangen müssen auch alle anderen gewichtigen persönlichen Interessen in die Entscheidung einbezogen werden, insbesondere soweit sie dem durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatleben zuzuordnen sind.
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Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig. Dabei kann offenbleiben, ob sie den hohen Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung genügt (vgl. dazu Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 24), denn jedenfalls liegen gewichtige spezialpräventive Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, die die Ausweisung rechtfertigen. Der Kläger ist über lange Zeit im Vorfeld des Terrorismus unterstützend tätig gewesen und hat sich hiervon auch im für die Berufungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur nicht distanziert, sondern seine Haltung nochmals bestätigt. Dabei umfasst seine Tätigkeit zwar keine eigenen Gewaltakte und keine unmittelbare Verstrickung in terroristische Aktivitäten. Durch seine mehrjährige Vorstandstätigkeit in zwei Vereinigungen und die vom Berufungsgericht im Übrigen festgestellten Aktivitäten unterscheidet er sich allerdings auch deutlich von einem einfachen Unterstützer, der durch bloße Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen zwar ebenfalls den Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt, dabei jedoch ein eher niedriges Profil aufweist. Im Hinblick auf diese Feststellungen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers von hohem Gewicht.
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Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers und seiner Familie unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt, dass dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hinreichend gewichtige private Interessen des Klägers an einem dauerhaften Verbleib in Deutschland nicht gegenüberstehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger trotz seiner langjährigen Anwesenheit in Deutschland wegen seiner nach wie vor schlechten Sprachkenntnisse und seiner starken Hinwendung auf die kurdische Exilgemeinschaft kaum in die deutsche Gesellschaft integriert. Für seinen Verbleib in Deutschland spricht hingegen, dass er in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern lebt und die Familie durch seine Erwerbstätigkeit unterhält. Mehrere Kinder, darunter sein sechsjähriger Sohn, sind deutsche Staatsangehörige, seine Ehefrau und die übrigen Kinder - bis auf eines - sind daueraufenthaltsberechtigt. Dem durch Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Interesse des Klägers und seines jüngsten unterhaltsberechtigten Sohnes, die familiäre Lebensgemeinschaft fortsetzen zu können, solange der Sohn auf den Kläger angewiesen ist, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er den Aufenthalt des Klägers im Hinblick auf diesen Umstand aus familiären Gründen bis auf Weiteres duldet. Dem Wortlaut der erteilten Duldung entnimmt der Senat, dass diese langfristig, nämlich für den Zeitraum, in dem der jüngste Sohn des Klägers auf diesen angewiesen ist, erteilt worden ist. Dies führt dazu, dass der Aufenthalt des Klägers zwar rechtswidrig und er selbst ausreisepflichtig ist (§ 60a Abs. 3 AufenthG), dass jedoch die Ausweisung vorläufig - solange sich die Umstände, die bei Erteilung der Duldung gegeben waren, nicht ändern - nicht vollstreckt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist dies nicht zu beanstanden. Die in der fortbestehenden Ausreisepflicht des Klägers liegende Einschränkung seiner Rechte ist erforderlich und geeignet, der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu begegnen, trägt aber durch die Aussetzung der Vollstreckung dem Übermaßverbot hinreichend Rechnung.
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Klarzustellen ist allerdings, dass aus den besonderen Umständen des vorliegenden Falles nicht das Erfordernis abgeleitet werden kann, dass in jedem durch das Vorhandensein eines Kindes deutscher Staatsangehörigkeit gekennzeichneten Fall eine Duldung aus familiären Gründen erteilt werden müsste, um die Vollstreckbarkeit der Ausweisung aufzuschieben. Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung der Ausweisung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Ob dies auch für den vorliegenden Fall gilt, muss angesichts der dem Kläger erteilten Duldung nicht entschieden werden.
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Auch die Ermessensausübung des Beklagten lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und deren gesetzliche Grenzen beachtet.
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1.5 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber nicht zur Folge, dass eine als solche rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteile vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 39 und vom 14. Mai 2013 - BVerwG 1 C 13.12 - juris Rn. 24; Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 9 ff.).
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2. Auch die Anordnung einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung gemäß § 54a AufenthG durch Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht zu beanstanden.
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Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung u.a. nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist sein Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Gesetz eingefügten Vorschriften (BTDrucks 15/3479 S. 9) dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den nach § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (BR, 802. PlProt. vom 9. Juli 2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten.
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Der angegriffene Bescheid konkretisiert die gesetzlichen Verhaltenspflichten durch die Regelung, weder von der gesetzlich im Normalfall vorgesehenen Meldehäufigkeit noch von der Aufenthaltsbeschränkung auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde abzuweichen. Dies ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass vom Kläger eine geringere Gefahr ausgeht als von anderen Ausländern, die auf der Grundlage von § 54 Nr. 5 AufenthG ausgewiesen werden, so dass die gesetzlichen Verhaltenspflichten des § 54a Abs. 1 und 2 AufenthG aus Gründen der Verhältnismäßigkeit abzuschwächen wären, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Der Umstand, dass der Kläger über eine Duldung von voraussichtlich mehrjähriger Dauer verfügt, musste zu einer Verlängerung der Meldefrist keinen Anlass geben, da der Grund für die Duldung unabhängig von der vom Berufungsgericht festgestellten starken Neigung des Klägers ist, seine Unterstützungstätigkeit weiterzuführen.
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3. Die Auslegung der Rechtsgrundlagen für die Ausweisung des Klägers und ihre Handhabung im vorliegenden Einzelfall sind unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Anordnung einer Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung.
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3.1 Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Unionsbürgerrichtlinie) ist auf den Kläger nicht anwendbar. Sie regelt die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten wahrnehmen können, das Recht dieser Personen auf Daueraufenthalt sowie die Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit und gilt für jeden Unionsbürger, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, sowie seine Familienangehörigen. Familienangehörige im Sinne der Richtlinie sind Verwandte in gerade aufsteigender Linie jedoch nur dann, wenn ihnen von den stammberechtigten Unionsbürgern Unterhalt gewährt wird. Im vorliegenden Fall fehlt es an beiden Voraussetzungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kinder des Klägers, die deutsche Staatsangehörige sind, von ihrem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht. Zudem gewähren sie ihm keinen Unterhalt.
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3.2 Die Ausweisungsentscheidung ist auch im Hinblick auf Art. 20, 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht zu beanstanden. Art. 20 Abs. 1 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 a), Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
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3.2.1 Nach der Rechtsprechung des EuGH steht dieser grundlegende Status der Unionsbürger nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Dies gilt auch für minderjährige Unionsbürger. Solange sie sich in einer Situation befinden, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von Drittstaatsangehörigen bestimmt ist, darf auch durch - insbesondere aufenthaltsrechtliche - Maßnahmen gegen diese nicht bewirkt werden, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet zu verlassen. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob sich die Maßnahme nur gegen einen Elternteil oder gegen beide Eltern des Unionsbürgers oder auch gegen andere Bezugspersonen richtet. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht bereits ausgeübt hat oder nicht. Allerdings reicht der bloße Wunsch, die Familiengemeinschaft mit allen Familienangehörigen im Unionsgebiet aufrechtzuerhalten, nicht aus. Verhindert werden soll nämlich nur eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht als einem Drittstaatsangehörigen, von dem er rechtlich, wirtschaftlich oder affektiv völlig abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Lebt er hingegen mit einem sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen zusammen, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hat, so spricht dies dagegen, dass eine aufenthaltsrechtliche Maßnahme gegen einen anderen Drittstaatsangehörigen einen unionsrechtswidrigen Zwang zur Ausreise auslösen könnte (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Oktober 2004 - Rs. C-200/02, Zhu und Chen - Slg. 2004, I-9925 Rn. 25 ff.; vom 8. März 2011 - Rs. C-34/09, Zambrano - Slg. 2011, I-1177 Rn. 41 ff.; vom 5. Mai 2011 - Rs. C-434/09, McCarthy - Slg. 2011, I-3375 Rn. 44 ff.; vom 15. November 2011 - Rs. C-256/11, Dereci - NVwZ 2012, 97 Rn. 59 - 69; vom 8. November 2012 - Rs. C-40/11, Iida - NVwZ 2013, 357 Rn. 66 ff.; vom 6. Dezember 2012 - Rs. C-356/11, O. und S. - NVwZ 2013, 419 Rn. 52 ff. mit dem Hinweis auf Rn. 44 der Anträge des Generalanwalts in dieser Sache; und vom 8. Mai 2013 - Rs. C-87/12 , Ymeraga - InfAuslR 2013, 259 Rn. 34 ff.).
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Jede nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen drittstaatsangehörige Bezugspersonen minderjähriger Unionsbürger muss sich daher an dem Verbot messen lassen, einen derartigen Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auszulösen und die Unionsbürgerschaft dadurch ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. Die Berufung auf Art. 20 und 21 AEUV ist allerdings auf seltene Ausnahmefälle beschränkt (EuGH, Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 71). Zu prüfen sind jeweils alle Umstände des konkreten Falles (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 53). Ob eine nationale Maßnahme den Kernbestand der Unionsbürgerschaft in diesem Sinne beeinträchtigt, hat das mitgliedstaatliche Gericht zu entscheiden.
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3.2.2 Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Zwar wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung, während den genannten Entscheidungen des EuGH Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zugrunde lagen; soweit zusätzlich Ausweisungsentscheidungen getroffen waren, bildeten sie nicht den Streitgegenstand (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 15. November 2011 BeckRS 2011, 81625 Rn. 27). Doch der Umstand, dass es vorliegend nicht um eine Situation der Familienzusammenführung geht, sondern um eine durch Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgelöste Beendigung des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen, ändert grundsätzlich nichts an der aufgeworfenen Frage, ob eine mitgliedstaatliche Maßnahme dazu führen kann, einen Unionsbürger faktisch zu einem Verlassen des Unionsgebiets zu zwingen. Diese Frage stellt sich auch dann, wenn eine Ausweisung ausgesprochen worden ist. Denn auch in einem solchen Fall müssen die aus der Unionsbürgerschaft folgenden Rechte betroffener Unionsbürger berücksichtigt werden, auch wenn das Gewicht der für die Aufenthaltsbeendigung der Bezugsperson des Unionsbürgers sprechenden Gründe regelmäßig stärker sein wird als in Fällen der Familienzusammenführung. Ob und in welcher Weise dies den unionsrechtlichen Maßstab, an dem die mitgliedstaatliche Maßnahme zu prüfen ist, beeinflusst, muss aus den sogleich auszuführenden Gründen im vorliegenden Fall nicht entschieden werden.
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3.2.3 Schon nach den sich aus der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH zu Fällen der Familienzusammenführung ergebenden Grundsätzen scheitert die angegriffene Ausweisung im vorliegenden Fall nicht an Art. 20, 21 AEUV. Zwar übt der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Sorgerecht für seinen jüngsten Sohn aus, der die deutsche Staatsangehörigkeit und damit die Unionsbürgerschaft besitzt. Auch leistet er ihm Unterhalt aus seiner Erwerbstätigkeit. Auf der anderen Seite verfügen die - ebenfalls sorgeberechtigte - Mutter und fünf Geschwister des jüngsten Sohnes des Klägers über ein Daueraufenthaltsrecht oder über die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind also rechtlich nicht zur Ausreise gezwungen, sondern dürfen mit ihrem Kind bzw. Bruder dauerhaft in Deutschland bleiben, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Sollte sich etwa die Ehefrau des Klägers dennoch zu einer Ausreise zusammen mit ihrem jüngsten Sohn entscheiden, läge darin nicht ein Fall des gegen den Unionsbürger gerichteten unionsrechtswidrigen Zwangs zur Ausreise, sondern eine Folge der freien Entscheidung seiner Mutter (Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 27. September 2012 in der Sache C-356/11, O. und S.
Rn. 42). Selbst wenn der Kläger das Unionsgebiet verlassen müsste, wäre er im Übrigen nicht gehindert, weiterhin Unterhaltsleistungen zu erbringen; sein jüngster Sohn könnte ggf. einen Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen geltend machen. Umstände, aus denen sich eine affektive Abhängigkeit des Kindes vom Kläger in einem Ausmaß ableiten ließe, das über die genannten Umstände hinaus einen vom Unionsrecht missbilligten Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auslösen könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
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3.2.4 Zudem spricht viel dafür, dass die Ausweisung selbst bei Annahme eines beachtlichen Abhängigkeitsverhältnisses des minderjährigen deutschen Kindes zum Kläger mit Blick auf die diesem bis auf Weiteres erteilte Duldung in der Deutung, die sie durch den Senat erfahren hat, mit Art. 20 und 21 AEUV im Einklang stehen würde. Zwar ist davon auszugehen, dass in Fällen der Familienzusammenführung die Erteilung einer bloßen Duldung anstelle eines Aufenthaltstitels den Anforderungen der EuGH-Rechtsprechung zum Unionsbürgerrecht nicht hinreichend Rechnung tragen würde. Sprechen keine gewichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von erheblichem Gewicht für eine Beendigung des Aufenthalts der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers, wird dem Verbot, den Unionsbürger einem unausweichlichen Ausreisedruck auszusetzen, regelmäßig nur durch einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus Genüge getan. Im vorliegenden Fall einer Ausweisung wegen Unterstützungshandlungen im Vorfeld des Terrorismus dürfte hingegen mit Blick auf die vom Kläger ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die auf ein tatsächliches Bleiberecht durch eine Aussetzung der Vollstreckung beschränkte Erteilung einer unbefristeten Duldung mit Arbeitserlaubnis verhältnismäßig und deshalb ausreichend sein, zumal dem Kläger hierdurch nicht "der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden" (vgl. EuGH, Urteil vom 8. März 2011 a.a.O. Rn. 43, Hervorhebung nicht im Original) und damit sein minderjähriges deutsches Kind auch aus diesem Grund keinem unausweichlichem Ausreisezwang ausgesetzt wird. Dies bedarf nach den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Entscheidung. Von daher bedarf es auch keiner Vorlage an den EuGH zur weiteren Klärung der Grenzen, die Art. 20 und 21 AEUV aufenthaltsbeendenden nationalen Maßnahmen setzen in Fällen, in denen von der Bezugsperson eines minderjährigen Unionsbürgers Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
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4. Soweit die Revision hilfsweise die vom Beklagten nachträglich vorgenommene Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sieben Jahre angreift, hat sie teilweise Erfolg.
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4.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die sofortige Befristung der Wirkungen der Ausweisung begehrt, ist zulässig (vgl. Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574 Rn. 10 und Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9 jeweils Rn. 28). Er verfolgt den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat.
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4.2 Der Hilfsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Nachdem der Beklagte während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist hat. Dies ist der Fall. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf höchstens fünf Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier zwar fünf Jahre grundsätzlich überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Vorfeldunterstützung des Terrorismus (§ 54 Nr. 5 AufenthG) und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung durch die dem Kläger erteilte Duldung möglicherweise weit in die Zukunft verschoben ist, so dass die Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgreifen muss. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinerlei Neigung zeigt, von seiner Unterstützung der PKK abzusehen.
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Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. jeweils Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch Erwerbstätigkeit seine Familie unterhält und mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und dass mehrere seiner Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so dass er über starke familiäre Bindungen in Deutschland verfügt. Die Festsetzung einer Sperrfrist von fünf Jahren ist unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher verhältnismäßig. Im Übrigen kann der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
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ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tatbestand
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Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
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Der Kläger reiste 1976 in das Bundesgebiet zu seinen Eltern ein. Seine Mutter war von 1969 bis 1982 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er eine Lehre als Elektrokaufmann ab. Im Dezember 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Aus der im März 1988 geschlossenen Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden.
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Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich aufgefallen: Wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau wurde er im November 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht Krefeld verhängte gegen ihn im Oktober 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Kläger ab Januar 2004 Zeiten berufsbedingter Abwesenheit seiner Ehefrau zur Vornahme sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter ausnutzte. Als er bemerkte, dass diese trotz des elterlichen Verbots Kontakt zu einem Jungen hatte, schlug er sie mit der Hand und der Faust ins Gesicht.
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Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2006 aus und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Über die Ausweisung des assoziationsberechtigten Klägers sei im Ermessenswege zu entscheiden. Wegen der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsberechtigung genieße dieser besonderen Ausweisungsschutz, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen in spezialpräventiver Ausprägung vor, denn der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten und gewalttätigen Übergriffen sei eine überragend wichtige Aufgabe der Gemeinschaft und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die den Ausweisungsanlass bildende Tat wiege schwer; besonders fielen die Ausnutzung der Vertrauensstellung, die Wehrlosigkeit des Opfers und die Intensität der Tatbegehung ins Gewicht. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er sei einschlägig vorbestraft und habe weder Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt noch seien eine Aufarbeitung der Geschehnisse und der Versuch einer Überwindung seiner Neigungen erkennbar. Trotz Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sowie familiärer Bindungen sei die Ausweisung angesichts der künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung werde zunächst auf unbefristete Zeit ausgesprochen, da über eine Befristung erst nach positiven Veränderungen in der Person des Klägers entschieden werden könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf am 25. August 2006 zurück.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2007 ab. Die auf § 55 AufenthG und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützte Ermessensausweisung sei nicht zu beanstanden, weil der weitere Aufenthalt des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung begründe. Die spezialpräventive Ausweisung stütze sich nicht allein auf die strafrechtliche Verurteilung. Vielmehr bestünden Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Klägers drohe, wenn er zu seiner Familie und damit auch zu seiner jüngeren minderjährigen Tochter in das Umfeld komme, das seine Straftaten ermöglicht habe. Art. 8 EMRK und Art. 6 GG seien nicht verletzt, da bei der Abwägung die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie die Wiederholungsgefahr erheblich zulasten des Klägers ins Gewicht fielen.
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Während des Berufungsverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. März 2008 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wegen erhöhter Rückfallgefährdung des Klägers abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Mai 2008 verworfen.
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Mit Beschluss vom 5. September 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass das Ausweisungsverfahren nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausweisung sei auch materiell rechtmäßig, denn die Gefahrenprognose habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - weiterhin Bestand. Der Kläger sei in erhöhtem Maße rückfallgefährdet. Dies verdeutlichten die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
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Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet. Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 - (Ziebell) in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 ARB 1/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 den Vorlagebeschluss aufgehoben.
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Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (Vier-Augen-Prinzip), das nach der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 weiter anzuwenden sei. Die Befassung der Widerspruchsbehörde im Nachgang zur Ausweisung genüge dem nicht. Bei der Gefahrenprognose seien auch nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderungen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, der sich nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 2009 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und straffrei geführt habe. Klärungsbedürftig sei, was der EuGH in der Ziebell-Entscheidung mit der Schranke der Unerlässlichkeit der Ausweisung meine. Im Übrigen verstoße die unbefristete Ausweisung gegen das Übermaßverbot sowie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger sei faktischer Inländer, da er sich wirtschaftlich und sozial integriert habe. Schließlich verletze die Ausweisung Art. 24 Abs. 3 der Grundrechte-Charta. Hilfsweise begehrt der Kläger im Revisionsverfahren, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Er habe einen Befristungsanspruch aus der Rückführungsrichtlinie sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen (2.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 5. September 2008 (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 für die Ausweisung; Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen - für die Abschiebungsandrohung). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
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1.1 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 -. Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Er ist im Alter von 12 Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung erlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass seine Mutter von 1969 bis 1982 dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Der Kläger hat bei seinen Eltern gelebt und die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Nach Abschluss der Lehre zum Elektrokaufmann greift auch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu seinen Gunsten. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor.
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1.2 Der Senat hat bereits in dem Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53 Rn. 21) darauf hingewiesen, dass die Vergewaltigung der Ehefrau und der mehrfache sexuelle Missbrauch der älteren Tochter einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bilden. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus, die sich auch gegen die Eltern richten.
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In dem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 22) hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten (ebenso Urteile vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 17 und vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <305 f.>). An diesem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung Kritik geäußert worden, da er dem Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten und der daher gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltsbeendigung als ultima ratio nicht gerecht werde (VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2011 - 11 S 207/11 - NVwZ 2011, 1210 und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, da jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Urteile vom 6. September 1974 - BVerwG 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <40>; vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 <39> und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <356>). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Senat hat schon zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 <65>).
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Diesen Maßgaben genügt die von dem Beklagten gestellte und von den Vorinstanzen bestätigte Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr beim Kläger. Beklagter und Verwaltungsgericht haben die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, bei dem Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, sowie die mangelnde Überwindung seiner Neigungen durch therapeutische Unterstützung umfassend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich das zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat es darauf abgestellt, dass die Strafvollstreckungskammer wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die Justizvollzugsanstalt sich dahingehend geäußert hat, dass bereits eine Gewährung von Hafturlaub nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken berge. Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Prognose zulasten des Klägers einen zu niedrigen und damit unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Die ausführliche Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und die aus konkreten Umständen abgeleitete Wiederholungsgefahr belegen, dass der Beklagte nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den Blick genommen hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Zeitspanne, die infolge der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an den EuGH zwischen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und der Verhandlung vor dem Senat verstrichen ist, weder die Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen neuen tatsächlichen Umstände im Revisionsverfahren noch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das Berufungsgericht prüft und dass es deshalb - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <75>). Dies schließt auch eine Zurückverweisung der Sache nur wegen nachträglicher Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich aus. Damit soll gleichzeitig der Gefahr einer "Endlosigkeit" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, dass einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 48<51 f.> und vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <105 f.>).
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Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 und 2, §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von Tatsachen- und Rechtsinstanz wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll. Dabei dürfen die prozessrechtlichen Regelungen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden, nur auf nationales Recht gestützten Rechtsbehelfen (Äquivalenzgrundsatz). Zudem darf nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - Rs. C-2/06, Kempter - Slg. 2008, I-411 Rn. 57 und vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - Slg. 2003, I-3735 Rn. 60 ff. - jeweils m.w.N.). Beiden Grundsätzen wird die Bindung des Revisionsgerichts aus § 137 Abs. 2 VwGO auch in der vorliegenden Fallkonstellation gerecht. Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - Rs. C-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Im Übrigen steht dem Kläger im Hinblick auf nach der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der von ihm ausgehenden Gefahr mit sich bringen können, die Möglichkeit zur Beantragung einer Verkürzung der von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 AufenthG bereits mit der Ausweisung festzusetzenden Frist offen (dazu unter 2.).
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1.3 Da der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
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Mit Blick auf diese Vorgaben hat der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 (a.a.O. Rn. 24) ausgeführt, dass die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen Integrität von Frauen in seiner Umgebung nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland. Zwar schlägt sein über dreißigjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er über ausreichende persönliche Bindungen in die Türkei verfügt, so dass ihm die Ausreise dorthin zumutbar ist. Der Schutz des Familienlebens und der elterlichen Sorge genießt hohe Bedeutung, verliert aber an Gewicht, wenn man das Kindeswohl der minderjährigen Tochter mitberücksichtigt, so dass die Aufenthaltsbeendigung auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 24 Abs. 3 der GRCh gerechtfertigt ist. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange ist die Ausweisung verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Denn mit diesem Begriff hat der Gerichtshof lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492).
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1.4 Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.> im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759
= NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 2. Mai 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 79). Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben.
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Im Übrigen hat der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige damit begründet, dass die im Rahmen von Art. 48 EGV eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den türkischen Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich u.a. auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 62 und 67). Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem "Vier-Augen-Prinzip". Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.
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Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.
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Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall.
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Im Übrigen entspricht das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO den Anforderungen der in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien (Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. S. 221 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat mangels durchgreifender neuer Argumente der Revision fest.
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2. Auf den Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
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2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich das Revisionsgericht grundsätzlich auf die rechtliche Prüfung des in der Vorinstanz bereits erörterten und aufbereiteten Streitstoffes beschränken, um nicht wegen eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Klageantrags ohne weitere Rechtsprüfung zu einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gezwungen zu sein (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = NVwZ 1990, 260<261>). Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung hat (s.u. 2.2.2). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung. Durch dessen Einbeziehung wird der Streitstoff auch nicht verändert, da der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <342>).
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2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
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2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - juris Rn. 28 f.). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die Regelungen zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung sind seit dem Ausländergesetz 1965 kontinuierlich zugunsten der betroffenen Ausländer verbessert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 stand die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung noch vollumfänglich im Ermessen der Ausländerbehörde. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 sah vor, dass auf Antrag eine Befristung in der Regel erfolgte (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004); die Länge der Frist lag im Auswahlermessen der Behörde. Diese Entwicklung belegt die gewachsene Sensibilität des Gesetzgebers für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung in zeitlicher Dimension angesichts der einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Ausländers und die ihn ggf. treffenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398 ff.>). Denn typischerweise genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke (Urteile vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <147> und vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <371 ff.>).
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Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung setzte nach den bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5; Urteil vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 147; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 57 zu § 8 Abs. 2 AuslG 1990). Die gesetzliche Systematik von Ausweisung und Befristung war zweitaktig angelegt, da im Zeitpunkt des Erlasses einer (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung typischerweise kaum zu prognostizieren ist, wie der Betroffene sich zukünftig verhalten wird. Das Verhalten nach der Ausweisung ist aber neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Berücksichtigung des Ausweisungszwecks und der Folgenbetrachtung im Hinblick auf das Übermaßverbot einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren (Urteil vom 11. August 2000 a.a.O. S. 372 ff.). Die im Gesetz angelegte Trennung von Ausweisung einerseits und Befristung ihrer Wirkungen andererseits hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (Beschlüsse vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3 und vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30).
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Der Senat hat bereits zur früheren Rechtslage mehrfach entschieden, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Einzelfall auch von Amts wegen verpflichtet sein kann, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz war es demgegenüber regelmäßig geboten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung zu entscheiden. Denn in diesen Fällen lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, um die notwendige generalpräventive Wirkung zu erzielen, so dass es unverhältnismäßig wäre, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 29). Sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung "auf Null" gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 LS 4 und Rn. 28).
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Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 32 f. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.).
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Diese Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Diese Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und die illegale Einwanderung bekämpfen soll, ergänzt die Migrationspolitik um eine wirksame Rückkehrpolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften (4. Erwägungsgrund). Die Richtlinie findet gemäß Art. 2 Abs. 1 - vorbehaltlich der Opt-out-Klausel in Absatz 2 der Vorschrift - Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen (5. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie definiert die Rückkehrentscheidung als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Rückkehrentscheidungen gehen in den in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Fällen mit einem Einreiseverbot einher; gemäß Satz 2 der Vorschrift können sie in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot einhergehen. Das Einreiseverbot definiert Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung.
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Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geht davon aus, dass große Teile der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Vorgaben durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfüllt werden. Da die Richtlinie - anders als das geltende Aufenthaltsrecht mit der Differenzierung zwischen Ausreisepflichten kraft Verwaltungsakts und kraft Gesetzes - eine "Rückkehrentscheidung" verlange, an die unterschiedliche prozedurale bzw. formelle Garantien geknüpft würden, seien punktuelle gesetzliche Anpassungen erforderlich. Diese erfolgten jedoch innerhalb der geltenden Systematik, indem sie an den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt (z.B. Ausweisung) oder an die Abschiebungsandrohung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes geknüpft würden. Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfordere darüber hinaus die Einführung einer Regelobergrenze von fünf Jahren für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG (BTDrucks 17/5470 S. 17).
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Das macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: Beschluss vom 14. Juli 2000 - BVerwG 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Dieser Auslegungsbefund des einfachen Rechts trägt zugleich der besonderen Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Rechnung. Denn der EGMR zieht die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99, Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02, Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03, Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). Diese grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt.
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Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, aus § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergebe sich, dass der Gesetzgeber nach wie vor von einer nachträglichen Befristung ausgehe. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bemessung der Fristlänge zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Umstände erst nach Erlass der Ausweisung feststellen lassen. Dennoch läuft die Vorschrift bei gleichzeitigem Erlass von Ausweisung und Befristung nicht leer. Denn die Ausländerbehörde hat ihre zusammen mit der Ausweisung getroffene Befristungsentscheidung, die sich u.a. auf eine Prognose des künftigen Verhaltens des Ausländers stützt und die Folgen der Ausweisung im Hinblick auf das zeitliche Übermaßverbot berücksichtigt, auf Antrag zu überprüfen und ggf. neu zu fassen, wenn einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren sich im Nachhinein ändert. Neben nachgewiesenen entscheidungserheblichen Änderungen der Sachlage kennzeichnet § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG einen zusätzlichen Punkt, der von der Ausländerbehörde bei einer nachträglich beantragten Verkürzung der Frist zu berücksichtigen ist. Im Übrigen haben auch die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung, die auch hinsichtlich der Bemessung der Fristdauer seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31), die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen zu berücksichtigen.
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2.2.2 Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte - die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (s.o. Rn. 32). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.
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Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt - wie hier - eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Weiterentwicklung des Urteils vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31).
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2.2.3 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von sieben Jahren für angemessen.
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Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.
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Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr erachtet der Senat auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auf den bei ihm während des Revisionsverfahrens gestellten Befristungsantrag auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen hat, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers zur Entwicklung seit dem 5. September 2008 Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Frist ergeben.
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3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da infolge der Ausweisung seine gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 31 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.
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4. Die Frage, ob die Ausweisung, die Befristung ihrer Wirkungen und die Abschiebungsandrohung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, für davor erlassene und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohungen keine Geltung beansprucht (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 35 und vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 15; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch VerwGH Wien, Urteile vom 16. Juni 2011 - Az. 2011/18/0064 - und vom 20. März 2012 - Az. 2011/21/0298). Für den sachlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist zudem umstritten, ob die Ausweisung als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann (dafür: Basse/Burbaum/Richard, ZAR 2011, 361<364>; Hörich, ZAR 2011, 281 <284 Fn. 45>; dagegen: VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412; offen: OVG Münster, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88). Das alles kann indes hier dahinstehen. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Nachdem der Kläger aber mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der im Jahr 1974 in Deutschland geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
- 2
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Der Kläger wuchs bei seinen Eltern im Bundesgebiet auf. Er besuchte zunächst eine Förderschule und im Anschluss daran das Berufsgrundschuljahr, das er ohne Abschluss beendete. Eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Er arbeitete jeweils nur für kurze Zeiträume, war überwiegend arbeitslos. Ihm wurden mehrere befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, zuletzt bis zum 20. Oktober 1999. Sein Verlängerungsantrag vom 12. Oktober 1999 wurde nicht mehr beschieden.
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Der unverheiratete und kinderlose Kläger ist drogenabhängig. Er konsumierte nach eigenen Angaben seit seinem dreizehnten Lebensjahr zunächst Haschisch und seit seinem sechzehnten Lebensjahr Heroin. Seit mehr als 20 Jahren ist er immer wieder straffällig geworden, überwiegend wegen Drogen- und Eigentumsdelikten. Er verbrachte viele Jahre in Strafhaft und begann mehrfach Drogentherapien, allerdings ohne Erfolg. Im Juni 2007 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wofür eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verhängt wurde.
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Die Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 16. September 2008 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Über die Ausweisung des Klägers sei nach Ermessen zu entscheiden, weil er als Kind türkischer Arbeitnehmer ein aus dem Assoziationsratsbeschluss ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitze. Zudem genieße er aufgrund seiner Geburt in Deutschland besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Sein in den begangenen Straftaten zum Ausdruck gekommenes Verhalten stelle eine hinreichend schwere Gefährdung dar. Er sei in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und habe sich dabei weder durch strafrechtliche Verurteilungen noch durch ausländerbehördliche Ermahnungen und Hinweise auf die Konsequenzen erneuten strafbaren Verhaltens von der Verübung weiterer Taten abhalten lassen. Zudem habe er in den letzten Jahren keine ernsthaften Bemühungen unternommen, um von seinem Drogenkonsum loszukommen.
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Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Ausweisungsbescheid gerichtete Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2012 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hält die Ausweisung auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens für formell rechtmäßig, weil trotz der Rechtsstellung des Klägers nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 die Richtlinie 64/221/EWG auf ihn nicht mehr anwendbar sei. Wegen der fortbestehenden Gefahr der Betäubungsmittelkriminalität des Klägers sei die Ausweisung auch materiell rechtmäßig nach § 55 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Der Kläger habe neben dem Besitz sog. harter Drogen auch mit Heroin gehandelt, um seinen eigenen Drogenbedarf zu finanzieren. Von ihm gehe die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aus. Er habe seit nunmehr über 22 Jahren immer wieder Straftaten begangen und sich davon durch Ermahnungen, Verurteilungen, Strafhaft und Anhörungen zur drohenden Ausweisung nicht abhalten lassen. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der Tatsache nicht zu beanstanden, dass der Kläger sein ganzes Leben in Deutschland verbracht habe und hier seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister lebten. Die Ausweisung sei trotz Fehlens einer Befristung mit Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vereinbar.
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Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der Ausweisung. Hilfsweise erstrebt er die Befristung ihrer Wirkungen auf maximal vier Jahre. Er begründet dies im Wesentlichen damit, die Ausweisung sei formell rechtswidrig, weil kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Das verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Dezember 2011 in der Sache Ziebell stehe dem nicht entgegen, denn es beziehe sich nur auf die materiellen Voraussetzungen der Ausweisung. Der Wegfall des Widerspruchsverfahrens verstoße zudem gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80. Die Fortgeltung der Verfahrensgarantien für türkische Staatsangehörige, die eine geschützte Rechtsstellung nach dem Assoziationsrecht besitzen, verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen vom 12. September 1963, denn freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige hätten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz. Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht auch deshalb, weil es eine unbefristete Ausweisung bestätige. Das verstoße gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG und gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG. Der deutsche Gesetzgeber habe nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausländer, die aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgewiesen werden, grundsätzlich von der in der Richtlinie vorgegebenen Höchstfrist von fünf Jahren für die zu verhängende Einreisesperre auszunehmen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012 die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des Klägers, befristet. Der Kläger ist dem entgegengetreten und hält allenfalls eine Befristung von maximal vier Jahren für zulässig.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf einen Zeitraum von weniger als sieben Jahren zu befristen (2.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung und der vom Kläger hilfsweise begehrten Befristung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Berufungsgerichts (stRspr, vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 12 m.w.N.). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21. Januar 2013 (BGBl I S. 86). Hierdurch hat sich die Rechtslage hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen aber nicht geändert.
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80.
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1.1 Der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Er ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Bundesgebiet bei seinen Eltern aufgewachsen, sein Vater war mindestens von 1969 bis 1990 türkischer Arbeitnehmer. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor.
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1.2 Der Kläger begeht seit vielen Jahren regelmäßig Drogenstraftaten, die ihre Ursache in seiner Drogenabhängigkeit haben. Dazu zählen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts neben Straftaten des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auch solche des unerlaubten Handeltreibens mit Heroin (in zwei Fällen) und der unerlaubten Abgabe von Heroin (in einem Fall). Die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, sind schwerwiegend und berühren ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang ein. Der Gerichtshof der Europäischen Union sieht in der Rauschgiftsucht ein "großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 - Rs. C-145/09, Tsakouridis - NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Die Mitgliedstaaten dürfen daher die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Dabei zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die in Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV als Bereiche besonders schwerer Kriminalität genannt werden. Diese können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung von Personen rechtfertigen, die entsprechende Straftaten begangen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - Rs. C-348/09, P.I. - NVwZ 2012, 1095 Rn. 28). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an (vgl. Urteile vom 3. November 2011 - Nr. 28770/05, Arvelo Aponte/Niederlande - Rn. 58 und vom 12. Januar 2010 - Nr. 47486/06, Khan/Vereinigtes Königreich - InfAuslR 2010, 369 Rn. 40 m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben stellt das persönliche Verhalten des Klägers eine schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des Art. 14 ARB 1/80 dar. Die meisten der von ihm begangenen Drogenstraftaten beschränken sich zwar auf den unerlaubten Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum. Der Kläger hat sich aber auch am unerlaubten Handel und der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte beteiligt, wobei es sich bei der gehandelten bzw. abgegebenen Droge überwiegend um das besonders gefährliche Heroin handelte.
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1.3 Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Kläger die Gefahr der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens sowohl im Bereich der Beschaffungskriminalität als auch im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität bejaht. Seine Prognose hat das Berufungsgericht aus dem Fehlen einer grundlegenden Verhaltensänderung des Klägers abgeleitet, insbesondere aus dem Fehlen nachhaltiger Bemühungen, sich durch geeignete Therapiemaßnahmen aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu lösen. Die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten der beschriebenen Art stellt - wie ausgeführt - eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Senat - nachdem der Kläger keine Verfahrensrügen erhoben hat - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO auszugehen.
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1.4 Die Ausweisung des Klägers erweist sich auch unter Würdigung seiner schützenswerten Belange als unerlässlich, um das oben näher beschriebene Grundinteresse der Gesellschaft zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Das Berufungsgericht hat die schützenswerten Belange des Klägers, die sich auf sein Privat- und Familienleben beziehen, unter Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien umfassend gewürdigt. Es hat in den Blick genommen, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, die deutsche Sprache beherrscht und seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat. Das Gericht hat auch die familiären Bindungen des Klägers an seine in Deutschland lebende Mutter und seine erwachsenen Geschwister berücksichtigt. Bei der Bewertung der Integration des Klägers in Deutschland war für das Berufungsgericht von Bedeutung, dass er hier keinen Schulabschluss erzielte, keine Berufsausbildung absolviert hat und einer Berufstätigkeit allenfalls kurzzeitig nachgegangen ist. Für die Möglichkeit eines Lebens in der Türkei spielte für das Gericht eine Rolle, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen über türkische Sprachkenntnisse verfügt und mit den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut ist, was sich auch darin zeige, dass er in der Vergangenheit versucht habe, eine türkischsprachige Therapieeinrichtung zu finden, in der auf seine Suchtproblematik unter Berücksichtigung seiner kulturellen Herkunft eingegangen werden könne. Zudem lebten in der Türkei ihm bekannte Personen, die ihm jedenfalls in der ersten Zeit der Eingewöhnung zur Seite stehen könnten. Die unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange getroffene Wertung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger eine Ausreise in die Türkei zuzumuten sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1.5 Die Ermessensausübung der Beklagten im Ausweisungsbescheid vom 16. September 2008 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beklagte geht von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80. Sie erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Begründung des öffentlichen Interesses stützt sich die Beklagte ausschließlich auf Gefahren, die vom Kläger selbst ausgehen und nicht auf generalpräventive Gründe.
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1.6 Entgegen der Auffassung der Revision ist auch das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden.
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Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen. In dem hier vorliegenden Fall hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 16. September 2008 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr.
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Es kann offenbleiben, ob sich für assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige die unionsrechtlichen Anforderungen an den Rechtsschutz gegen Ausweisungsentscheidungen nunmehr nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG (betreffend langfristig Aufenthaltsberechtigte) oder nach Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG (betreffend Unionsbürger) bestimmen. Denn in keiner dieser Vorschriften ist die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme vorgeschrieben. Das hat der Senat in dem mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörterten Urteil vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 29 f.) näher dargelegt; darauf wird Bezug genommen.
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Im Übrigen trifft die vom Kläger in der Revisionsbegründung vertretene Auffassung nicht zu, eine verfahrensmäßige Besserstellung von assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen verstoße nicht gegen das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP, weil freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige gegenüber den assoziationsrechtlich Begünstigten einen höheren materiellen Ausweisungsschutz besäßen. Denn soweit Unionsbürger nach der Richtlinie 2004/38/EG gegenüber Berechtigten nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei einen erhöhten materiellen Ausweisungsschutz genießen, beruht dieser nicht auf dem wirtschaftlich begründeten Freizügigkeitsrecht von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, sondern auf der besonderen Rechtsstellung der Unionsbürger, mit der die assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen keine Gleichstellung verlangen können (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2013, 422 Rn. 68 - 74). Dem stehen auch die durch das Assoziationsrecht getroffenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union zum Stillstandsgebot nicht entgegen. Jedenfalls in dem Umfang, in dem sich die Vertragsparteien EWG und Türkei in Art. 59 ZP völkerrechtlich zur Beachtung des Besserstellungsverbots verpflichtet haben, durfte die Union den Wegfall einer Regelung zum außergerichtlichen Rechtsschutz, der für die Angehörigen ihrer Mitgliedstaaten geschaffen worden war, auch mit Wirkung für die Berechtigten nach dem ARB 1/80 entfallen lassen (so schon Beschluss vom 15. April 2013 - BVerwG 1 B 22.12 - Rn. 14). Einer von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregten Klärung durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH bedarf es insoweit nicht, da die Rechtslage aufgrund der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig ist ("acte clair").
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Auch aus den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP ergibt sich nicht, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsrechtlich privilegierter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 22 ff.; vom 13. Dezember 2012 a.a.O. Rn. 33 und vom 15. Januar 2013 - BVerwG 1 C 10.12 - NVwZ-RR 2013, 435 Rn. 23 f.) und wurde ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 33) näher dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
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Der Rechtsauffassung der Kommission in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 in der Rechtssache Polat (Rs. C-349/06), auf die sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers bezogen hat, wonach die Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG durch die Unionsbürgerrichtlinie auf die Auslegung des Assoziationsabkommens und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte keinen Einfluss habe, ist der EuGH nicht gefolgt. Vielmehr hat er für Regelungen zum Ausweisungsschutz, bei denen die für Unionsbürger geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG im Hinblick auf ihren Gegenstand und Zweck nicht auf Berechtigte nach dem Assoziationsrecht EWG - Türkei übertragbar sind, Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als neuen unionsrechtlichen Bezugsrahmen bestimmt, nicht aber die außer Kraft getretenen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG zugunsten der assoziationsrechtlich Begünstigten für weiterhin anwendbar angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 74 - 79).
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Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Stillhalteklauseln durch den Wegfall des nationalen Widerspruchsverfahrens gegen Ausweisungsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen seit 1. November 2007. Zum einen stellte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Ausweisung dar, sondern - anders als Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG - lediglich eine Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Zum anderen betrifft der Wegfall des Widerspruchsverfahrens türkische Assoziationsberechtigte und Unionsbürger in gleicher Weise. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht der Erlass oder Wegfall von Regelungen, die - wie hier - in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Gemeinschaftsangehörige Anwendung finden, nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 ZP. Auch dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 (a.a.O. Rn. 34) - dort bezogen auf den Wegfall des Widerspruchsverfahrens in Baden-Württemberg - im Einzelnen dargelegt; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.
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1.7 Der Rechtmäßigkeit der Ausweisung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG nicht bereits bei Erlass der Ausweisungsverfügung befristet hat. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - haben Ausländer zwar grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 30). Fehlt die notwendige Befristung der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche - rechtmäßige Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr ist in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als Minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen zu sehen (Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 39).
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1.8 Schließlich verstößt die Ausweisung nicht gegen die Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie. Dabei kann dahinstehen, ob sie an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die Ausweisung bejaht, verhilft das der Anfechtungsklage gegen die Ausweisung nicht zum Erfolg. Da der Kläger mittels seines Hilfsantrags die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 45).
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2. Der Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von maximal vier Jahren begehrt, ist zulässig, aber nicht begründet.
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2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kann ein Kläger seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 auch noch in der Revisionsinstanz einen Hilfsantrag auf Befristung der Wirkungen der von ihm angefochtenen Ausweisungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 28). Er verfolgt damit nur den bereits in seinem Anfechtungsbegehren gegen die Ausweisung für den Fall der Abweisung enthaltenen Hilfsantrag weiter, den das Berufungsgericht hier der Sache nach abgewiesen hat. Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde im Rahmen des durch die Antragstellung begrenzten Streitgegenstandes vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 40).
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2.2 Der Hilfsantrag ist aber unbegründet.
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Nachdem die Beklagte während des Revisionsverfahrens eine Befristung für die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit der Ausreise oder Abschiebung des Klägers ausgesprochen hat, war vom Senat nur noch zu entscheiden, ob der Kläger - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - einen Anspruch auf Festsetzung einer kürzeren Frist von maximal vier Jahren hat. Dies ist nicht der Fall.
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Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
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Unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf weniger als die von der Ausländerbehörde zwischenzeitlich festgesetzten sieben Jahre. Die allein unter präventiven Gesichtspunkten zu bestimmende Frist darf hier fünf Jahre schon deshalb überschreiten, weil von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht in der Person des Klägers weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - einschließlich des Handels mit Heroin - und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung.
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Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Der Senat geht davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 1 C 20.11 - NVwZ 2013, 733 Rn. 40). Im vorliegenden Fall geht es vorrangig um die Abwehr von Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung durch den Handel mit Heroin durch den Kläger. Dabei handelt es sich um hochrangige Rechtsgüter. Der Kläger ist drogenabhängig und hat zur Beschaffung von Betäubungsmitteln über die Dauer von mehr als 20 Jahren regelmäßig Straftaten begangen. Dazu gehörten neben Eigentumsdelikten mehrere Straftaten wegen Erwerbs, Besitzes, Abgabe und Handels mit Betäubungsmitteln, vornehmlich mit Heroin. Im Juni 2007 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt, was verdeutlicht, dass es sich nicht um Bagatellkriminalität handelte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht beim Kläger eine erhöhte Rückfallgefahr. Denn er ist seit vielen Jahren heroinabhängig, mehrere Therapieversuche blieben ohne Erfolg und er verfügt über keine Berufsausbildung, um sich eine Existenzgrundlage außerhalb der Kriminalität aufzubauen. In seinem Fall ist ein Ende der von ihm ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung infolge des Handels mit Drogen nicht absehbar. Die von der Beklagten zwischenzeitlich festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht.
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Allerdings muss sich die nach der Gefahr für die öffentliche Ordnung ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen. Sie ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie gegebenenfalls seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 42 m.w.N.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und hat hier nahezu sein ganzes Leben verbracht. Familiäre Bindungen hat er allerdings - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 entschiedenen Fall eines nach islamischem Ritus verheirateten Klägers, dessen Frau ein Kind von ihm erwartete (a.a.O. Rn. 42) - nur an seine Mutter und seine erwachsenen Geschwister. Zudem hat der Kläger sein Leben im Wesentlichen in Strafhaft, in verschiedenen Wohn- und Therapieeinrichtungen und in der Drogenszene verbracht, sodass das Maß seiner Integration in das legale gesellschaftliche Leben in Deutschland gering ist. Die Festsetzung einer Sperrfrist von weniger als sieben Jahren kommt unter Zugrundelegung der vom Senat entwickelten Kriterien daher nicht in Betracht.
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Der Senat weist darauf hin, dass der Kläger jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der von der Beklagten festgesetzten Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG stellen kann, wenn sich die für die Festsetzung maßgeblichen Tatsachen nachträglich ändern sollten, etwa weil sich seine Rückfallgefahr infolge einer erfolgreichen Drogentherapie deutlich vermindert hat.
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3. Die Abschiebungsandrohung in der in der Berufungsverhandlung abgeänderten Fassung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da infolge der Ausweisung seine aufgrund des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend geltende Aufenthaltserlaubnis erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die von der Beklagten für den Fall der Haftentlassung getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 - 1 K 102/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der 30-jährige Kläger ist in L. als jüngstes von vier Kindern seiner türkischen Eltern geboren und selbst türkischer Staatsangehörigkeit. Seine Familie lebt seit mehr als 40 Jahren in L. . Sein Vater arbeitete bis zu einem Arbeitsunfall 1992 als Textilarbeiter und sodann bis 1998 in einem Getränkeshop. Bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1998 wurde der Vater von einer Straßenbahn angefahren und ist seitdem nicht mehr arbeitsfähig und pflegebedürftig. In der Folgezeit bezogen die Eltern und der Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente des Vaters ergänzende Sozialhilfe. Die deutlich älteren Brüder des Klägers sind verheiratet und leben in eigenen Haushalten.
3Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Kläger 1996 auf die u. -N. -Realschule in L. . Im Jahre 1997 wurde er von dort verwiesen und wechselte auf die B. -T. Realschule in L. , wurde aber im Jahre 1998 auch von dort verwiesen und besuchte fortan die T1. -Hauptschule in L. , von der er im Oktober 2001 aus der 10. Klasse heraus (ohne Abschluss) abermals verwiesen wurde.
4Dem Kläger wurde erstmals im August 1997 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im Januar 2003 bis zum 18. Mai 2003 verlängert wurde.
5Der Kläger wurde wie folgt rechtskräftig verurteilt:
6- 7
1. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 (4 Js 254/02) wurde er wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen (Tatbeschreibung siehe unten) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zunächst auf die Berufung des Klägers hin mit Urteil des Landgerichts L. vom 6. November 2002 zur Bewährung ausgesetzt wurde, woraufhin der Kläger noch am selben Tage aus der Untersuchungshaft entlassen wurde; die Aussetzung wurde jedoch wegen gröblichen und beharrlichen Verstoßes gegen seine Bewährungsauflagen (Teilnahme an einem Anti-Aggressionstraining und an schulischer Ausbildung sowie Kontakthaltung mit seinem Bewährungshelfer) mit Beschluss vom 3. Juni 2003 widerrufen und der Kläger noch am selben Tage wieder inhaftiert.
28. Dezember 2001: Im Zusammenhang mit Streitigkeiten über Geldschulden anlässlich der Beendigung seiner Beziehung mit seiner Freundin entriss der Kläger der Freundin in deren Wohnung gewaltsam das Portmonee, entfernte sich aus der Wohnung und hob mit der im Portmonee befindlichen EC-Karte und der ihm bekannten Geheimnummer von einem Bankautomaten 200 DM ab. Geld, Portmonee und EC-Karte gab der Kläger der Geschädigten später zurück.
918./19. Januar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer die Schaufensterscheibe eines Secondhand-Ladens ein und entwendete sodann ca. drei Handys und acht PSP2-Spiele.
107./8. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Geschäftes ein und entwendete mehrere Rasierapparate.
119./10. Februar 2002: Der Kläger schlug erneut eine Scheibe des vorgenannten Geschäftes ein und entwendete wiederum mehrere Rasierapparate, die zusammen mit denjenigen aus der vorangegangenen Tat einen Wert von knapp 1000 Euro hatten.
1211./12. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe eines Asia-Shops ein und entwendete Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro.
1313./14. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einem Nothammer ein Loch in die Fensterscheibe eines Geschäfts und entwendete vier Schreckschusswaffen.
1416./17. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel die Scheibe eines Kiosks ein und entwendete mehrere Stangen Zigaretten sowie drei Flaschen Wodka.
1522. Februar 2002: Der Kläger schlug mit einer Stahlkugel eine Scheibe des Geschäfts aus der Tat vom 13./14. Februar 2002 ein, entnahm eine silberne Pistole, die er jedoch liegen liess, als sich mehrere Autos näherten. Kurz nachdem er diesen Tatort verlassen hatte, konnte er festgenommen werden.
16Zu den persönlichen Verhältnissen des Klägers stellte das Amtsgericht überdies fest: Nach dem Unfall des Vaters habe der Kläger immer höhere Ansprüche in Bezug auf persönliche Freiheiten, Finanzen und Ausgehzeiten entwickelt und sei zunehmend ungeduldig und aggressiv geworden. Die älteren Brüder hätten auf sein Verhalten in den letzten Jahren mit Stockschlägen und Züchtigungen reagiert. Seine Mutter sei nicht in der Lage gewesen, ihm Grenzen aufzuzeigen und diese durchzusetzen. So sei der Angeklagte aggressiv und laut geworden, wenn ihm ein Wunsch nicht erfüllt worden sei. In diesem Zusammenhang habe er auch seiner Mutter körperlich zugesetzt und sie bestohlen. Am 3. Dezember 2001 sei es zu einer Eskalation gekommen, als seine Freundin, die zuvor über drei Monate lang mit dem Kläger in dessen Zimmer gewohnt hätte, die Wohnung auf Wunsch der Mutter habe verlassen sollen. Es habe sich ein lautstarker Streit entwickelt, in dessen Verlauf der Kläger auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen sei. Die hinzugerufene Polizei habe die Situation entschärfen und dem Kläger das Messer abnehmen können.
17Im Rahmen der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus: Eine Aussetzung der erstmals gegen den Kläger verhängten Jugendstrafe zur Bewährung habe nicht erfolgen können. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger allein durch die vorliegende Verurteilung ausreichend beeindruckt sein könne, um nicht erneut Straftaten zu begehen. Der Kläger lebe, nachdem er von seiner Mutter aufgrund seines aggressiven und tätlichen Verhaltens der Wohnung verwiesen worden sei, bei einem Freund. Dort gehe er einem geregelten Tagesablauf nicht nach und entwickle auch keine Perspektive für sein zukünftiges Leben. Er lebe in den Tag hinein und das einzige, was einer gewissen Kontinuität unterworfen gewesen sei, seien die von ihm begangenen Straftaten gewesen.
18Das Landgericht ergänzte in tatsächlicher Hinsicht die Feststellungen insbesondere wie folgt: Der Kläger habe sich nach seiner Inhaftierung zunächst wenig einsichtig und zugänglich gezeigt. Erst nach Ablauf von drei Monaten sei er bereit gewesen, über sein Verhalten zu reflektieren und seine Fehler einzusehen. Es sei sodann zu einer langsamen Annäherung mit seiner Mutter gekommen, die ihn zuletzt regelmäßig besucht habe. Der Kläger habe sich mit seiner Mutter ausgesprochen und sie sei aufgrund seiner Verhaltensveränderung bereit, ihn wieder im elterlichen Haushalt aufzunehmen. Auch mit seinen Brüdern habe er sich ausgesöhnt. Der Kläger, der in der Untersuchungshaft von April bis Juli 2002 ein Berufskolleg besucht habe, möchte in Zukunft den Hauptschulabschluss schaffen und eine Berufsausbildung absolvieren.
19Hinsichtlich der Strafzumessung sei – so das Landgericht weiter – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfang geständig gewesen sei, die geraubten/gestohlenen Gegenstände zum Teil zurückgegeben habe und ihn die inzwischen mehr als acht Monate währende Untersuchungshaft stark beeindruckt habe. Zulasten des Klägers müsse sich demgegenüber auswirken, dass er eine Vielzahl erheblicher Straftaten begangen habe und die Beute dabei erheblich gewesen sei. Aufgrund der zwischen den Instanzen erfolgten positiven Entwicklung könne die tat- und schuldangemessene Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden, da nunmehr zu erwarten sei, dass der Angeklagte im Verlauf der Untersuchungshaft eine Einsicht dahingehend entwickelt habe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen werde. Hierfür spreche auch, dass er während der Haft an einer schulischen Ausbildung teilgenommen, in der Hafteinrichtung eine verantwortungsvolle Tätigkeit übernommen und auch an einer Anti-Aggressionsgruppe und einer Streitgruppe teilgenommen habe.
20Anknüpfend an diese Verurteilung mahnte die Beklagte den Kläger ausländerrechtlich unter dem 30. Januar 2003 ab, wies aber darauf hin, dass die Verurteilung derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen werde.
21- 22
2. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 (4 Js 579/03) wurde er wegen Bedrohung unter Einbeziehung der Jugendstrafe aus dem zuvor genannten Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, die nach der – am 3. Juni 2003 aufgenommenen – Verbüßung von zwei Dritteln in der Annahme eines beim Kläger durch den Strafvollzug nachhaltig bewirkten Eindrucks und angesichts seiner Bemühungen zur Erlangung der Fachoberschulreife aus der Haft heraus mit Beschluss vom 5. Februar 2004 ab dem 13. Februar 2004 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
13. Mai 2003: Der Kläger verlangte von seiner Mutter die Herausgabe eines Geldbetrages von 175 Euro, um seinen Pass verlängern zu lassen. Als seine Mutter dies mangels ausreichender finanzieller Mittel verweigerte, holte der Kläger aus der Küche ein Küchenmesser und hielt es ihr drohend mit den Worten entgegen: „Ich will innerhalb von 2 Tagen mein Geld, ansonsten schneide ich Dir die Kehle durch!“.
24Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Für eine Strafaussetzung zur Bewährung sei kein Raum gewesen. Der Kläger habe sich als krasser Bewährungsversager erwiesen und aus seiner Vorverurteilung offensichtlich nicht die notwendigen Schlüsse gezogen.
25Auf seine Anhörung vom 30. Januar 2004 zur beabsichtigten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis teilte der Kläger mit, dass er in der Haft in letzter Zeit viel dazu gelernt habe, mit der Hilfe seines großen Bruders weiter an sich arbeiten, künftig ein ordentliches Leben führen und auch kurzfristig seine Ausweisangelegenheiten erledigen werde. Nach seiner Haftentlassung hielt er zunächst keinen Kontakt zur Ausländerbehörde, sprach erst wieder am 4. November 2004 dort vor, beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und führte hierzu aus, dass er nach seiner Inhaftierung zunächst nicht zurecht gekommen sei, er aber dann eingesehen habe, dass es so nicht weitergehen könne, daraufhin wieder bei seiner Mutter habe einziehen dürfen, den Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen und sich um seine Passangelegenheit gekümmert habe; des Weiteren besuche er seit September 2004 regelmäßig die Abendrealschule – Weiterbildungskolleg der Stadt L. , wolle sich beim Arbeitsamt melden und eine Arbeitsstelle suchen.
26- 27
3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 (3 Js 960/04) wurde der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen (unentgeltliche Benutzung der Krefelder Straßenbahn am 17. Mai 2004) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Am 1. Februar 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er infolge von Meinungsverschiedenheiten mit dem Biologielehrer über Fehlzeiten von der Schule abgegangen sei und derzeit weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung mache. Am 24. März 2005 wurde der Kläger von Amts wegen nach unbekannt verzogen abgemeldet.
29- 30
4. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 (27 Js 1547/04) wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt, die der Kläger ab dem 26. April 2006 unter zweimaliger zwischenzeitlicher Aussetzung zur Bewährung (vom 27. Februar bis zum 12. Oktober 2007 und vom 16. Mai 2008 bis zum 31. Juli 2009) und deren jeweiligen Widerrufs letztlich bis zum 16. September 2009 verbüßte.
22. März 2005: Der Kläger hatte mit einem Mädchen Streit in einem L1. Internetcafé und versetzte ihr in diesem Zusammenhang eine Ohrfeige. Als er von einem unbeteiligten Zeugen befragt wurde, wie er dazu komme, ein Mädchen zu schlagen, nahm er dies zum Anlass, dem völlig überraschten Zeugen mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht zu schlagen, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste.
32Im Rahmen der Strafzumessung führte das Gericht aus: Der Kläger wisse nach wie vor nicht, mit seinen Aggressionen umzugehen. Zu seinen Lasten sei gewürdigt worden, dass er einschlägig vorbelastet sei und auch aus der längeren Haft nicht die nötigen Konsequenzen gezogen habe. Schließlich müsse auch sein äußerst brutales Vorgehen Berücksichtigung finden. Wie wenig er im übrigen bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten, zeige auch das negative Bewährungsverhalten des Klägers, der den Kontakt zur Bewährungshilfe nach einem Gespräch im Januar 2005 abgebrochen und drei nachfolgenden Einladungen nicht mehr Folge geleistet habe.
33Der im Dezember 2006 aus der Haft heraus erfolgten Ankündigung, sich unverzüglich nach seiner Entlassung mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen, kam der Kläger in der Folgezeit nicht nach. Nach Angaben seiner Mutter war er zwischenzeitlich wieder bei ihr in der L2.-----straße 0x wohnhaft. Einer dort im März 2009 hinterlassenen Aufforderung zur Anmeldung kam er jedoch nicht nach und hielt auch ansonsten weiterhin über Jahre hinweg keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde. In dieser Zeit wurden gegen ihn zahlreiche strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen Unterschlagung, gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung, räuberischer Erpressung, Hausfriedensbruch, Diebstahls, Beleidigung und Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die jedoch zu keiner weiteren Verurteilung führten.
34Zum 21. Februar 2011 meldete sich der Kläger bei der Meldebehörde mit einer neuen Wohnung in der J. Straße 000 an und sprach nach Einladung und Erinnerung erstmals wieder am 25. März 2011 bei der Ausländerbehörde vor. Dabei gab er an: Er sei seit 2005 immer wieder mit Unterbrechungen in Haft gewesen, habe sich ansonsten in L. bei Freunden oder bei der Familie aufgehalten, zu seinen Eltern aber nur sehr wenig Kontakt gehabt. Er habe versucht, mithilfe seiner Freunde Arbeit zu finden, aber ohne Nationalpass und Aufenthaltserlaubnis nichts erreichen können. In der JVA habe er seinen Schweißerschein gemacht und wolle Arbeit in dieser Richtung finden.- Daraufhin wurde dem Kläger am 25. März 2011 eine Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ ausgehändigt.
35Am 4. Mai 2011 wurde der Kläger jedoch wieder von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und hielt erneut keinen Kontakt zur Ausländerbehörde. Am 22. August 2011 wurde der Kläger wegen unentschuldigten Nichterscheinens in einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung erneut inhaftiert, am 28. September 2011 wieder entlassen.
36- 37
5. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 (15 Js 169/11) wurde der Kläger wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt.
25. November 2010: Der Kläger schlug auf dem T2.-------platz in L. den Geschädigten mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine geschwollene linke Wange.
39Am 1. Dezember 2011 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen, am 6. Januar 2012 wieder entlassen.
40Am 23. November 2012 stellte der Außendienst der Beklagten fest, dass der Kläger wieder bei seinen Eltern in der L2.-----straße 0x wohnhaft ist. Mit dieser Adresse wurde der Kläger sodann von Amts wegen rückwirkend zum 5. Mai 2011 angemeldet.
41- 42
6. Sodann wurde der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 (31 Js 424/11) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, aus der mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 20. Februar 2013 zusammen mit der mit Urteil vom 12. Oktober 2011 verhängten Geldstrafe eine Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20 Euro gebildet wurde, hinsichtlich derer der Kläger zunächst vom 4. bis zum 12. Februar 2014 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßte; die dadurch noch nicht verbüßte Geldstrafe i.H.v. 2060 Euro wurde sodann durch Freunde beglichen.
2. April 2011: In der Nacht hatte der Kläger auf dem V. in L. 1,62 g Marihuana in seinem Gewahrsam, obwohl ihm bewusst war, dass er zum Besitz nicht berechtigt war. Kurz zuvor trat er auf dem T3. gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges, an dem ein Schaden von 2325,33 Euro entstand. Um 3:50 Uhr befand sich im Blut des Klägers eine Alkoholkonzentration von 2,06 Promille, so dass er beide Handlungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat.
44- 45
7. Mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 (4 Js 642/12) wurde der Kläger wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
22. September 2012: Im Rahmen eines Wortwechsels mit dem Betreiber der vom Kläger besuchten Gaststätte, für deren Rechnung er ca. 10 Euro zu wenig Geld bei sich hatte, schlug der Kläger dem Betreiber unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel, um zu verhindern, dass dieser seine offene Forderung weiter durchsetzte. Der Betreiber erlitt zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte.
47Zur Strafzumessung führte das Gericht aus: Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere des einschlägigen strafrechtlichen Vorlebens des Klägers sowie des erheblichen Gewalteinsatzes sei auch unter Berücksichtigung einer erheblichen alkoholischen Enthemmung die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht vertretbar gewesen, zumal der Kläger eingeräumt habe, er wisse, dass er unter Alkoholeinfluss gewalttätig werde. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne seien die zulasten des Klägers sprechenden und gegen die Annahme eines minder schweren Falles ausschlaggebenden Umstände nur noch in abgeschwächter Form zu berücksichtigen, zu seinen Gunsten aber in vollem Umfang, dass er die Tat unter Beschönigung eingeräumt habe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe – wenn auch mit Bedenken – noch zur Bewährung ausgesetzt werden können. Dem Kläger sei allerdings deutlich vor Augen geführt worden, dass er bei neuerlichen Straftaten, insbesondere im Bereich von Gewaltdelikten, mit dem Widerruf der Strafaussetzung und gegebenenfalls auch mit der Verhängung von Freiheitsstrafen rechnen müsse, deren Vollstreckung dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
48Am 28. Februar 2014 holte die Beklagte beim Sozialversicherungsträger die telefonische Auskunft ein, dass der Kläger in den vergangenen fünf Jahren weder sozialversicherungspflichtig, noch in Form eines so genannten Minijobs beschäftigt gewesen sei.
49Nach Anhörung, auf die der Kläger die unverzügliche Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht beantragte, wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. März 2014 – dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am Folgetage gegen Empfangsbekenntnis zugestellt – unter Annahme erhöhten Ausweisungsschutzes nach nationalem Recht und nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB) nach Ermessen aus dem Bundesgebiet aus, lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte ihm für den Fall, dass er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung ausreist, die Abschiebung in sein Heimatland Türkei an und befristete das mit der Ausweisung und einer durchgeführten Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von fünf Jahren ab Ausreise. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: Durch Verwirklichung eines Ausweisungstatbestandes nach § 53 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) durch Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren im Jahr 2005 sei ein schwerwiegender Ausweisungsgrund gegeben. Dies zeige sich auch konkret im betreffenden Strafurteil und dem Strafmaß. Darüber hinaus habe der Kläger in der Folgezeit weitere schwere Straftaten begangen, die zu weiteren Verurteilungen, letztlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten geführt hätten. Nach alledem liege unzweifelhaft sowohl einzelfallbezogen als auch in der Gesamtschau ein gravierender Ausweisungsanlass vor. Bei Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bislang dargelegten Verhaltens bestehe auch die hinreichend konkrete Gefahr, dass er erneut einschlägige oder im Gewicht vergleichbare Verfehlungen begehe und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Wiederholungsgefahr, die vom Kläger für wichtigste Rechtsgüter ausgehe, ergebe sich sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Taten als aus der Tatbegehung und Dauerhaftigkeit schon deutlich. Im Verlauf der letzten elf Jahre sei der Kläger regelmäßig und wiederholt durch die Begehung neuer Straftaten aufgefallen. Auch längere Zeiten der Inhaftierung hätten niemals zu seiner Resozialisierung führen können. Eine Vielzahl seiner Taten seien unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden und zeugten von erheblicher Brutalität. Mehrere Menschen seien von ihm zum Teil schwer verletzt worden, ohne dass eine Kompensation des Schadens erfolgt sei. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2013 erklärt, dass er unter Alkoholeinfluss nun einmal keine Kontrolle mehr über sich habe. Auch die letztlich eingestellten Verfahren ließen in der Gesamtschau erkennen, dass der Kläger über Jahre hinweg die Zeiten außerhalb des Strafvollzugs vor allem dazu genutzt habe, seine Aggressionen gegen seine Mitmenschen und des Öfteren gegen seine Lebensgefährtinnen zu richten. Bereits die abgeurteilten Straftaten aus dem Jahre 2002 stünden symptomatisch für seinen späteren Werdegang als jugendlicher und erwachsener Intensivstraftäter. Durch seine an- und fortdauernden Verstöße gegen geltendes Recht, die vollkommene Ignoranz gegenüber den hiesigen Behörden und die völlige Verweigerung der Partizipation am wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland zeige er deutlich seine rechtsfeindliche Gesinnung auf. Jedes Vertrauen in eine Zäsur seines Lebenswandels seitens der Justiz oder der Ausländerbehörde sei vom Kläger untergraben worden. Er habe mehrfach während laufender Bewährung versagt. Trotz seines wiederholt beteuerten Wissens um sein erhöhtes Aggressionspotenzial unter Alkoholeinfluss trinke der Kläger – wie sich aus seiner Facebook-Seite und aus polizeilichen Erkenntnisberichten ergebe – weiterhin. Er gehe keiner Beschäftigung nach, lebe in den Tag hinein und sei für die Rechtsordnung nicht mehr erreichbar. Den schwerwiegenden und spezialpräventiven Ausweisungsgründen stehe das Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das sich insbesondere daraus ergebe, dass er sich langjährig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, in der Haft einen Hauptschulabschluss erlangt habe und hier über familiäre Bindungen zu seinen Eltern und Geschwistern verfüge. Eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine längerfristige Beschäftigung habe er aber niemals ausgeübt, so dass eine wirtschaftliche Integration nicht erfolgt sei. Seine Eingliederung im Bundesgebiet habe er durch Straffälligkeit und Inhaftierung wissentlich und willentlich selbst zur Disposition gestellt. Die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen seien ebenfalls nicht geeignet, von einer Ausweisung abzusehen. Sein Vater werde von seiner Mutter gepflegt, ohne dass eine Teilhabe an der Pflege durch den Kläger ersichtlich sei. Angesichts der Schwere der Straftaten und der vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter überwiege daher das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Schließlich sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt und seine Ausweisung auch mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere mit Art. 8 vereinbar. Dass keinerlei soziale und soziokulturelle Beziehungen mehr zum Staat seiner Staatsangehörigkeit bestünden, sei vorliegend nicht gegeben. Angesichts der von ihm verfassten Facebook-Einträge und seiner Angaben auf einem Anmeldebogen für das Arbeitsamt L. verfüge der Kläger auch über türkische Sprachkenntnisse. Die festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren sei unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Rückfallgefahr nicht überhöht, sondern lediglich der Relativierung unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts hinsichtlich seiner Geburt und seines seitdem augenscheinlich ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Eltern und Geschwistern geschuldet.
50Mit der hiergegen gerichteten Klage vom 14. April 2014 trägt der Kläger vor: Er sei das Kind eines türkischen Arbeitnehmers in Deutschland, der alle Stufen des Erwerbs einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB durchlaufen habe, so dass er nach Art. 7 ARB selbst ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitze. Er habe nicht nur einen Hauptschulabschluss, sondern auch eine Berufsausbildung als Schweißer erfolgreich absolviert. Wenn auch ein Großteil der Pflege von seiner Mutter geleistet werde, helfe er bei der täglichen Pflege seines schwerbehinderten Vaters mit. Seine Straffälligkeit in der Vergangenheit solle nicht in Abrede gestellt werden. Ihm sei jedoch durch die Beklagte über viele Jahre hinweg, wenigstens seit 2004 großes Unrecht geschehen, das ursächlich oder jedenfalls mitbegründend für seine offensichtliche Haltlosigkeit, seine eher mäßige Integration und durchaus auch für die wiederholt vorgekommenen Straftaten sei. So habe ihm die Beklagte letztmalig bis 2004 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und damals seinen Reisepass einbehalten, obwohl sie hierzu mangels seiner Ausreisepflicht auch nach § 50 AufenthG nicht berechtigt gewesen sei. Ohne Pass bekomme man in der Praxis keinerlei Arbeit mehr. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ihm in der Folge über Jahre hinweg nur noch Duldungen ausgestellt habe, teilweise sogar mit der Auflage, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei. Später habe die Beklagte ihm nicht einmal mehr Duldungsbescheinigungen ausgestellt, obwohl er mit einem Arbeitsangebot dort vorgesprochen habe. Nur wenige dieser Vorsprachen seien in der Ausländerakte dokumentiert. Außerdem halte die Beklagte ihm in der angegriffenen Verfügung längst Verjährtes, eigentlich Straffreies, Eingestelltes, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Verbrauchtes und sogar nicht mehr im aktuellen Bundeszentralregisterauszug Verzeichnetes entgegen. Des Weiteren habe die Beklagte sich illegal Erkenntnisse aus seinem Facebook-Konto beschafft und diese zur Untermauerung einer angeblichen Wiederholungsgefahr gegen ihn verwendet. Eine nationale Aufenthaltserlaubnis habe er bei der Beklagten im übrigen niemals beantragt, sondern lediglich im Jahre 2004 die Ausstellung der deklaratorischen Bescheinigung über sein ohnehin bestehendes Aufenthaltsrecht nach dem ARB. Er sei völlig mittellos, ohne Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, und obendrein nicht krankenversichert, sondern völlig auf die Unterstützung seiner Eltern und von Freunden angewiesen.
51Mit der Klage legt der Kläger ein Zeugnis der Schweißtechnischen Lehranstalt B1. vom 30. April 2007 über eine bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem Fortbildungslehrgang vor.
52Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte in einem Erörterungstermin vom 17. März 2015 die Vollziehung aus ihrem Bescheid vom 13. März 2014 vorbehaltlich einer Änderung der Sach- und Rechtslage ausgesetzt, woraufhin ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Az.: 27 L 900/14) von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 2015, S. 1386) hat sie mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung folgende Ermessenserwägungen nachgetragen: Es werde nicht verkannt, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sein gesamtes Leben hier verbracht habe. Zudem habe er aus der Strafhaft heraus einen Schulabschluss erlangt. Eine nachfolgende wirtschaftliche Integration sei nicht zu erkennen. Die Ankündigung des Klägers im Erörterungstermin zur Aufnahme einer Ausbildung sei anschließend dahingehend relativiert worden, ein Praktikum aufzunehmen. Eine sozialpflichtige Beschäftigung liege bis heute nicht vor. Auch bestünden keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Darüber hinausgehende private Bindungen, die von Art. 8 EMRK geschützt seien, bestünden vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Die von Seiten des Klägers ausgehende Gefahr setze sich fort. Er erhalte seine völlige Ignoranz gegenüber Regeln und Pflichten aufrecht. Dies gelte insbesondere auch für das laufende Bewährungsverfahren. Außerdem seien nach Erlass der Ausweisungsverfügung weitere Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber Frauen bzw. kurzzeitigen Lebensabschnittsgefährtinnen erhoben worden. Dem Kläger sei es aufgrund seiner massiven Straffälligkeit und der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuzumuten, sich in die Gegeben- und Gepflogenheiten seines Heimatlandes einzufinden. Selbst unter dem Druck eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Damoklesschwert der Ausweisung bzw. drohenden Abschiebung gelinge es ihm nicht, auch nur während dieses Verfahrens eine wirtschaftliche Integration zu beginnen und sich straffrei zu halten. Für eine Zäsur seines Verhaltens lägen keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Verhalten jedenfalls auch auf einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln wenigstens seit 2004 beruhe, sei festzustellen, dass ihm nach mehrjährigem Kontaktabbruch zu den hiesigen Behörden lediglich im Jahr 2011 eine einzige – im Hinblick auf die erworbenen Rechte nach Art. 7 ARB – irrtümliche Duldung erteilt wurde und er sodann abermals den Kontakt abgebrochen habe. Die in der Ausweisung dargestellte Strafbiografie, die Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, das Bewährungsversagen, die hohe Wiederholungsgefahr und Rückfallgeschwindigkeit, das Persönlichkeitsbild und die fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel belegten eine Gefährlichkeit des Klägers bis zu seiner Abschiebung, so dass eine Befristung auch jenseits der fünf Jahre in Betracht gekommen wäre. Ein Großteil der Straftaten habe er nicht als Jugendlicher oder Heranwachsender begangen, sondern in einem Alter, in dem eine nachhaltige Nachreifung in dem hier erforderlichen Maße nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Von einer höheren Sperrwirkung sei ausschließlich im Hinblick auf die privaten Bindungen des Klägers und die lange Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet abgesehen worden.
53Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
54- 1.55
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung aufzuheben,
- 2.56
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Abschiebungsandrohung aufzuheben und
- 3.57
die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 unter Fristsetzung von 30 Tagen ab Zustellung verfügte Ausreiseaufforderung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie nimmt zur Begründung auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung Bezug und trägt ergänzend vor: Die zitierten Facebook-Einträge seien am 11. März 2014 frei öffentlich zugänglich und für keinen Nutzerkreis eingeschränkt gewesen. Durch entsprechende Rechtsprechung sei geklärt, dass von den Einträgen ohne Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen Kenntnis genommen werden könne, wenn der Betroffene selbst die Information öffentlich ins Netz stelle; auch einer Verwertung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stehe unter diesen Umständen nichts entgegen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – 18 B 1159/13).
61Am 15. September 2014 hat eine ehemalige Freundin des Klägers, Frau Z. H. gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung und Nötigung Strafanzeige gestellt und hierzu folgendes angegeben: Sie habe am 4. September 2014 den Kläger in seiner Wohnung in der L2.-----straße besucht. Er sei betrunken gewesen, ausgerastet, habe sie mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, so dass sie noch jetzt Schmerzen beim Schlucken habe. Nachdem andere Personen die Polizei verständigt hätten, sei sie auf Anforderung der Beamten, in ihre Wohnung gegangen. Als sie am nächsten Tag nachhause gegangen sei, habe der Kläger schon vor dem Haus gewartet, sie getreten und geschubst und ihr dann mit der Faust ins Gesicht geschlagen, so dass sie gegen die Briefkästen geprallt sei. Die Polizei sei gekommen und habe den Kläger mitgenommen. Sie sei zu einer Freundin gegangen. Als sie am nächsten Tag in ihre Wohnung gekommen sei, sei die Tür aufgebrochen und die Wohnung verwüstet gewesen, wovon der Kläger ihr Bilder auf ihr Handy geschickt habe. Seit dem 11. September erhalte sie etwa 100 SMS oder Anrufe von ihm, in denen er ihr deutlich mache, dass alles nur noch schlimmer würde, wenn sie Anzeige erstatte. Er habe ihr Fotos von einer Pistole geschickt, sie beleidigt und ihre Freundin und sie bedroht, sie umzubringen. Am 14. September sei sie mit ihrem Auto nachhause gefahren, wo vor dem Haus bereits der Kläger mit einem anderen Mann in einem Auto gewartet und sie anschließend verfolgt habe. Sie werde erstmal bei einer Freundin wohnen und beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
62Mit Beschluss des Familiengerichts L. vom 16. September 2014 ist dem Kläger auf Antrag der Frau Z. H. befristet bis 16. Dezember 2014 unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten worden, diese zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln, sich ihrer Wohnung weniger als 20 m zu nähern und mit ihr – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen (68 F 261/14).
63Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 hat die Staatsanwaltschaft L. das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren 5 Js 899/14 eingestellt, die Geschädigte auf den Privatklageweg verwiesen und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mit dem Hinweis darauf verneint, dass es sich um eine Beziehungstat handele.
64Zum 1. April 2015 hat sich der Kläger zu seiner aktuellen Meldeadresse in der T4.----straße 00 in L. umgemeldet.
65Der Kläger hat bei der Beklagten zuletzt am 29. Juni 2015 vorgesprochen, woraufhin ihm eine Duldung bis zum 28. September 2015 ausgehändigt worden ist.
66Mit Beschluss vom 2. November 2015 hat das Landgericht L3. (166 StVK 142/14 BEW) die mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 im Verfahren 4 Js 642/12 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, dabei festgestellt, dass die Leistungen, die der Kläger im Bewährungsverfahren erbracht hat, dergestalt auf die Strafe angerechnet werden, dass ein Zeitraum von drei Monaten als verbüßt gilt, und zur Begründung ausgeführt, dass von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs unentschuldigt nicht erbracht seien und der Kläger auch zum gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 nicht erschienen sei.
67Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 19. Januar 2016 ist der Kläger nicht erschienen.
68Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der von ihr beigezogenen Strafakten sowie des vom Gericht beigezogenen Bewährungsheftes des Landgerichts L3. zum Verfahren 166 StVK 142/14 BEW Bezug genommen.
69Entscheidungsgründe:
70Das Gericht kann in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 nicht vertreten war. Denn der Kläger ist zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Möglichkeit einer Entscheidung trotz Abwesenheit hingewiesen worden (Blatt 116, 118 und 121 der Gerichtsakte).
71Die Klage ist dahingehend auszulegen, dass sie darauf gerichtet ist,
72die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 aufzuheben,
73hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 13. März 2014 in der Gestalt der Erklärung vom 1. Oktober 2015 zu verpflichten, das mit der Ausweisung und einer Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort zu befristen.
74Mit der Klage wendet sich der Kläger zwar ausdrücklich lediglich gegen die im Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung sowie Ausreiseaufforderung. Zum einen ist die Klage der Sache nach aber auf die Sicherstellung eines weiteren Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet oder aber zumindest auf die Begrenzung der mit der Ausweisung und einer Abschiebung gesetzlich verbundenen Folgen und damit sinngemäß neben der Aufhebung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung hilfsweise auch auf die Abänderung der Befristungsentscheidung gerichtet. Zum andern enthält der Bescheid vom 13. März 2014 keine (anfechtbare) Ausreiseaufforderung, der es im übrigen auch nicht bedarf. Im Bescheid vom 13. März 2014 wird lediglich die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Ausreiseverpflichtung (§ 50 AufenthG) festgestellt. Der Hinweis auf die Ausreisepflicht stellt jedoch mangels Regelungsgehaltes keinen Verwaltungsakt dar.
75Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 3 EO 387/02 –, EZAR 040 Nr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 50 Rn. 4; vgl. dazu, dass selbst eine ausdrückliche Ausreiseaufforderung nicht die Ausreisepflicht begründet, sondern nur die jeder Abschiebungsandrohung immanente Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes unterstreicht: BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 1 B 149.92 –, juris (Rn. 6).
76Die Fristsetzung ist Teil der Abschiebungsandrohung (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG).
77Die so verstandene zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet.
78I. Die mit Bescheid der Beklagten vom 13. März 2014 verfügte Ausweisung (1.) und Abschiebungsandrohung (2.) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
791. Die Ausweisung, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
80vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris (Rn. 14 ff.) und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris (Rn. 12),
81findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 2015 S. 1722) (a). Dass § 53 Abs. 1 AufenthG insoweit eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung vorsieht, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers (b). Ebenso wenig dürfte das Erfordernis einer Ermessensentscheidung aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB bzw. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (ZP) folgen, was jedoch offen bleiben kann, da die Beklagte Ermessen ausgeübt hat und ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (c).
82a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird unter anderem ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei setzt die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen voraus, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird.
83Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
84Umstände, die ein Interesse an der Ausreise, d.h. ein Ausweisungsinteresse begründen,
85vgl. zu dieser begrifflichen Gleichsetzung Cziersky-Reis in: Hofmann, NomosKommentar – Ausländerrecht (NK-AuslR), 2. Aufl., § 53 Rn. 16,
86benennt und bewertet das Gesetz als schwer bzw. besonders schwer in § 54 AufenthG. Umstände, aus denen sich ein Interesse des Ausländers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, werden in § 53 Abs. 2 und § 55 AufenthG angeführt und in letztgenannter Vorschrift als schwer bzw. besonders schwer bewertet. Die Aufzählung von Umständen in § 54 f. AufenthG, die zur Annahme eines Ausweisungs- bzw. Bleibeinteresses führen können, ist jedoch nicht abschließend. Insbesondere sollen in die Abwägung die Kriterien mit einbezogen werden, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insoweit zu Art. 8 EMRK entwickelt worden sind: Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthaltes im Gastland, seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, Staatsangehörigkeit der Betroffenen, familiäre Situation und Dauer einer etwaigen Ehe, etwaige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat bei Aufnahme der Beziehung, etwaige aus der Ehe hervorgegangene Kinder, ihr Alter und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte und/oder die Kinder im Abschiebezielland begegnen können, sowie Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Abschiebezielland.
87Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; vgl. zu diesen sog. Boultif/Üner-Kriterien: EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – Individualbeschwerde Nr. 54273/00
Dabei werden in den jeweiligen Abs. 1 und 2 der §§ 54 f. AufenthG die Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne dabei im Sinne eines Automatismus bzw. Schemas die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich und maßgeblich ist stets eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die nach dem Gesetzeswortlaut gerichtlich voll überprüfbar ist.
89Vgl. auch die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
90Für bestimmte Personengruppen, so auch für Ausländer mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei wird der Ausweisungstatbestand durch § 53 Abs. 3 AufenthG in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
91vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
dahingehend eingeschränkt, dass die Ausweisung nur erfolgen darf, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Mit der erstgenannten Voraussetzung darf jedenfalls für diese Personengruppe eine Ausweisung nur auf spezialpräventive Gründe gestützt werden.
93Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
94Mit dem zweiten Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung ist keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen verbunden, sondern wird entsprechend den genannten Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes
95vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
lediglich die besondere Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hervorgehoben.
97Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 3.3.
98Im übrigen bedarf es auch insoweit einer umfassenden Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der in §§ 53 Abs. 2, 54 f. AufenthG exemplarisch genannten Umstände des Einzelfalls.
99Gegen die Anwendung von §§ 54 f. AufenthG in diesen Fällen Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 37, der allerdings die gesetzliche Typisierung in den Abs. 1 und 2 der §§ 53 f. AufenthG mit einem schematischen Punktesystem gleichsetzt, in dem man ein schweres Interesse mit fünf Punkten und ein besonders schweres Interesse mit zehn Punkten bewertet und im Rahmen der Schlussbetrachtung noch einmal bis zu zehn Punkte addiert oder abzieht (§ 53 Rn. 29 a.E.), im übrigen aber auch hinsichtlich Assoziationsberechtigter eine Abwägung im Einzelfall nach § 53 Abs. 1 AufenthG für erforderlich erachtet (Art. 14 ARB Rn. 10).
100Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen der § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG für die Ausweisung des Klägers erfüllt. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig im Sinne des § 53 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AufenthG eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet (aa), das das Bleibeinteresse des Klägers (bb) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist (cc).
101aa) Die vom Kläger in den vergangenen 15 Jahren begangenen Straftaten, die zu den in seinem aktuellen Strafregisterauszug angeführten und oben dargestellten sieben Verurteilungen geführt haben, begründen unter Berücksichtigung seines übrigen Verhaltens auch gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG, das der Gesetzgeber in § 54 AufenthG teils als schwer, teils als besonders schwer einstuft. Es besteht ein entsprechend gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
102Insbesondere die zuletzt geahndete Straftat des Klägers vom 22. September 2012 – das Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung –, wegen derer er mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, bildet einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Die in dem angefochtenen Bescheid im Einzelnen beschriebene Tat richtet sich mit der körperlichen Unversehrtheit, dem Schutz des Vermögens und der Willensentschließungsfreiheit gegen sehr hohe Rechtsgüter und berührt damit ein Grundinteresse der Gesellschaft. Diese Rechtsgüter hat der Kläger in massiver Weise verletzt, wie sich aus dem strafrichterlichen Urteil, dessen Feststellungen von der Beklagten im angegriffenen Bescheid wiedergegeben und gewürdigt worden sind, ergibt.
103Hinsichtlich des Klägers besteht auch heute noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten gegen bedeutende Rechtsgüter. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris (Rn. 8).
105Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris (Rn. 15), vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris (Rn. 16), vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris (Rn. 17) und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 26); OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris (Rn. 6).
107Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
108Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris (Rn. 6) und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris (Rn. 16).
109Nach diesen Maßstäben ist die Einschätzung der Beklagten, dass von dem Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat in der angefochtenen Ordnungsverfügung zutreffend gewürdigt, dass dies sowohl aus der Schwere der abgeurteilten Straftaten als auch aus der Tatbegehung und der Dauerhaftigkeit sowie der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und fehlender Anhaltspunkte für eine Zäsur seines Lebenswandels folgt. Das Gericht folgt den Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 19-22 ihrer Ordnungsverfügung vom 13. März 2014 und sieht daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
110Ergänzend und vertiefend ist zur Frage der Wiederholungsgefahr folgendes auszuführen:
111Ausgangspunkt der Prognose ist die zuvor genannte Anlasstat, die darin bestand, dass der Kläger dem Betreiber einer von ihm besuchten Gaststätte unvermittelt mit voller Wucht die Faust auf den linken Mundwinkel schlug, um zu verhindern dass dieser seine offene Forderung, für deren Begleichung dem Kläger ca. 10 Euro fehlten, durchsetzte. Infolge des Angriffs erlitt der Betreiber der Gaststätte zwei Platzwunden am Kopf und verlor drei Zähne, deren Wiederherstellung einen Aufwand von 2500 Euro erforderte. Dieser massive und brutale Einsatz roher körperlicher Gewalt gegen besonders sensible Körperregionen mit schweren gesundheitlichen Folgen, seine Plötzlichkeit und der ihm zu Grunde liegende vergleichsweise geringfügige Anlass sprechen bereits für eine besondere Gefährlichkeit des Klägers. Dass die Tat nach den Feststellungen des Amtsgerichts zur Strafzumessung unter erheblicher alkoholischer Enthemmung erfolgte, steigert diese Gefährlichkeit noch. Wie der Kläger in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Februar 2013 eingeräumt hat, ist es so, „dass bei ihm unter Alkoholeinfluss eine Sicherung durchbrennt“ (Bl. 68 des Teilbandes 4 der Beiakte Heft 3). Dass es sich bei dem erheblichen Alkoholgenuss vor der Tat vom 22. September 2012 nicht um einen Einzelfall handelt, wird daran deutlich, dass er auch nach den beiden Straftaten vom 2. April 2011, die zu seiner Verurteilung vom 25. August 2012 geführt haben, eine Blutalkoholkonzentration von 2,06 Promille aufwies und nach Angaben seiner Ex-Freundin auch am 4. September 2014 bei dem ersten angezeigten Angriff auf sie betrunken war. Dies alles legt die Annahme nahe, dass es auch in Zukunft, insbesondere unter zu erwartendem weiteren Alkoholkonsum seitens des Klägers zur Begehung von Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter kommt.
112Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht L. in seinem Urteil vom 22. Februar 2013 die verhängte erhebliche Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zunächst gemäß § 56 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bewährung ausgesetzt hat. Denn zum einen stellt eine solche Strafaussetzung zur Bewährung namentlich nach § 56 StGB zwar eine wesentliche Entscheidungsgrundlage dar, bindet die Ausländerbehörde und das Verwaltungsgericht aber insbesondere bei einer – hier erfolgten – Verurteilung wegen einer Gewalttat nicht.
113Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 –, juris (Rn. 36); BVerwG, Urteil vom 31. März 1998 – 1 C 28/97 –, juris (Rn. 20); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1978 – 1 C 91.76 –, juris (Rn. 14 ff.).
114Zum anderen ist diese Strafaussetzung zur Bewährung auch inzwischen durch das Landgericht L3. mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen worden, nachdem der Kläger von dem ihm im Bewährungsbeschluss auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und auch zum gerichtlichen Anhörungstermin nicht erschienen war.
115Die Annahme einer beachtlichen Wiederholungsgefahr wird dadurch bekräftigt, dass der Kläger auch vor der Anlasstat bereits vielfach, insbesondere mit mehreren erheblichen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So bestehen folgende Vorverurteilungen:
116- 117
zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 15. Mai 2002 wegen Raubes sowie Diebstahls in sieben Fällen,
- 118
zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 5. November 2003 wegen Bedrohung unter Einbeziehung der zuvor genannten Verurteilung,
- 119
zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 1. Oktober 2004 wegen Erschleichens von Leistungen,
- 120
zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 23. September 2005 wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Verurteilung vom 5. November 2003,
- 121
zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen mit Urteil des Amtsgerichts L. vom 12. Oktober 2011 wegen Körperverletzung und
- 122
zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 25. August 2012 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung, die sodann mit der zuvor genannten Geldstrafe zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zusammengefasst wurde.
Entgegen der Einschätzung des Klägers sind sämtliche dieser Verurteilungen noch zu berücksichtigen. Sie sind alle im aktuellen Zentralregisterauszug des Klägers vom 13. November 2015 enthalten und unterliegen gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) keinem Verwertungsverbot,
124vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 – 1 C 17.94 –, juris (Rn. 25); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 30),
125da gemäß §§ 46, 47 BZRG die Tilgungsfrist in keinem Fall abgelaufen ist. Auch ist insbesondere die Verurteilung vom 15. Mai 2002 noch nicht zur Begründung eines Ausweisungsinteresses verbraucht. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte „Verzicht“ auf die Ausweisung grundsätzlich zu einem „Verbrauch“ des Ausweisungsgrundes führen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde dem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den weiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ermöglicht. Der dem betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht jedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26.03 –, juris (Rn. 21); BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 – 1 C 11.99 –, juris (Rn. 20); OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 18 A 4647/99 –, juris (Rn. 31 ff.).
127Abgesehen davon hat die Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt anlässlich der letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers am 30. Januar 2003 im Wege der Abmahnung auch erklärt. In dieser Abmahnung vom 30. Januar 2003 ist der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Verurteilung vom 15. Mai 2002 „derzeit nicht zum Anlass ausländerrechtlicher Maßnahmen genommen (wird)“, aber „strafrechtliche Verurteilungen bei der Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Situation eines Ausländers zu berücksichtigen (sind)“ und „in Häufung aber auch bei schwerwiegenden Straftaten im Einzelfall (…) zur Aufenthaltsbeendigung führen (können)“. Damit hat die Beklagte deutlich gemacht, dass die betreffende Verurteilung für sich allein nicht zum Anlass für eine Ausweisung genommen wird, im – hier eingetretenen – Fall weiterer Straftaten insoweit aber noch berücksichtigt werden kann, so dass der Kläger auf ihre Unverwertbarkeit nicht vertrauen durfte.
128Bei der somit wie oben beschrieben vollumfänglich zu berücksichtigenden Strafbiografie des Klägers tritt insbesondere erneut seine unvermittelte rohe Gewalt gegen unbekannte wie auch gegen nahestehende Personen sowie seine erhebliche kriminelle Energie auch bei Übergriffen auf Eigentum und Vermögen anderer zu Tage. Das von ihm ausgehende Gefährdungspotenzial wird speziell an der Tat vom 13. Mai 2003 deutlich, die der Verurteilung vom 5. November 2003 zugrundelag, als der Kläger nach der Weigerung seiner Mutter, ihm 175 Euro für eine Passverlängerung zu geben, gezielt ein Messer aus der Küche holte und seiner Mutter damit drohte, ihr die Kehle durchzuschneiden, wenn sie ihm nicht innerhalb von zwei Tagen sein Geld gibt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts L. im vorangegangenen Urteil vom 15. Mai 2002 handelte es sich insoweit auch nicht um den ersten Angriff auf Familienangehörige mit einem Messer; so war der Kläger bereits anlässlich eines Streits über den Verbleib seiner Freundin in der Wohnung der Familie am 3. Dezember 2001 auf einen seiner Brüder mit dem Messer losgegangen. Der Kläger wird in diesem Zusammenhang als ungeduldig, aggressiv und fordernd beschrieben. Die hohe Aggressivität des Klägers, seine niedrige Hemmschwelle und erhebliche Brutalität wird auch an seinem nächsten Gewaltdelikt vom 22. März 2005 deutlich, das zu seiner Verurteilung vom 23. September 2005 geführt hat. Nachdem der Kläger in einem L1. Internetcafé einem Mädchen, mit dem er in Streit geraten war, eine Ohrfeige versetzt hatte, schlug er einem Zeugen, der ihn auf den Vorfall ansprach, völlig überraschend mit der Faust mindestens zweimal ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging, einen doppelten Unterkieferbruch erlitt und zehn Tage stationär behandelt werden musste. Gleiches gilt letztlich auch für die Tat vom 25. November 2010, bei der er dem Geschädigten ebenfalls mit der Faust ins Gesicht schlug und die zu seiner nächsten Verurteilung am 12. Oktober 2011 führte. Für die erhebliche kriminelle Energie, die vom Kläger ausgeht, spricht schließlich auch die Serie von insgesamt sieben Einbruchsdiebstählen, die der Kläger binnen nur etwas mehr als eines Monats Anfang des Jahres 2002 beging. Dabei schlug er abwechselnd mit einem Nothammer bzw. einer Stahlkugel Fensterscheiben von Geschäften in L. ein und entwendete aus der Auslage teils hochwertige Gegenstände wie Handys, mehrere Rasierapparate im Wert von knapp 1000 Euro, Teleskopschlagstöcke, Messer und Schwerter im Gesamtwert von über 2000 Euro sowie vier Schreckschusswaffen. Ebenfalls von erheblicher Gewalteinwirkung gegenüber Sachen gezeichnet ist schließlich seine – der Verurteilung vom 25. August 2012 zu Grunde liegende – Tat vom 2. April 2011, bei der er gegen die Beifahrertür eines vorbeifahrenden Fahrzeuges trat und dadurch ein Schaden von mehr als 2000 Euro verursachte. Dies alles macht deutlich, dass es dem Kläger an Respekt vor anderen, ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrem Eigentum und Vermögen mangelt und von ihm insbesondere, aber nicht ausschließlich unter Alkoholeinfluss gegenüber sowohl ihm nahestehenden Personen als auch Dritten in Alltagssituationen unvorhersehbar und ohne Schutzmöglichkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit immer wieder schwere Angriffe mit gravierenden Folgen ausgehen. Hierfür spricht auch die Frequenz seiner Straffälligkeit in den letzten 14 Jahren, in denen es allein zu sieben Verurteilungen wegen 15 Tathandlungen gekommen ist. Die längere Unterbrechung an abgeurteilten Straftaten zwischen 2005 und 2010 beruht nicht zuletzt darauf, dass er in dieser Zeit nach jeweils neuerlicher Aussetzung zur Bewährung allein dreimal zur Verbüßung seiner dreijährigen Jugendstrafe aus dem Urteil vom 23. September 2005 angetreten ist.
129Aus dem letztgenannten Umstand wird auch deutlich, dass der Kläger die zahlreichen ihm gebotenen Gelegenheiten zu einer Änderung seines Lebenswandels nicht genutzt hat. Die Strafgerichte haben insgesamt fünfmal die Verbüßung von Jugend- und Freiheitsstrafen des Klägers zur Bewährung ausgesetzt und auch die Beklagte hat den Kläger bereits im Januar 2003 ausländerrechtlich ermahnt. Trotzdem ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Auch mehrfache Gefängnisaufenthalte zur Verbüßung von Jugend-, Untersuchungs- und Hauptverhandlungshaft bzw. Ersatzfreiheitsstrafe haben insoweit keine Verhaltensveränderung bewirkt. Zwischenzeitliche Einschätzungen der Strafgerichte, dass die Haft ihn stark beeindruckt habe und sein Verhalten Anzeichen von Reflexion und Bereitschaft zu beruflicher Entwicklung zeige, haben sich nicht bestätigt. Der Kläger hat in der Folgezeit vielmehr Bewährungsauflagen vielfach missachtet, den weiteren Besuch der Abendrealschule Anfang 2005 allein wegen Meinungsverschiedenheiten mit einem Lehrer über Fehlzeiten abgebrochen und weitere Straftaten begangen. Nachdem ihn bereits das Amtsgericht L. im Urteil vom 5. November 2003 als krassen Bewährungsversager bezeichnet hatte, stellte dasselbe Gericht in seinem Urteil vom 23. September 2005 fest, dass sein negatives Bewährungsverhalten zeige, wie wenig er bereit sei, sich an Regeln und Normen zu halten. Auch die letzte ihm eingeräumte Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil vom 22. Februar 2013 hat das Landgericht L3. nun mit Beschluss vom 2. November 2015 widerrufen, nachdem der Kläger von den auferlegten Arbeitsstunden trotz Aufforderung durch die Gerichtshilfe nach wie vor sechs Stunden unentschuldigt nicht erbracht hatte und dem gerichtlichen Anhörungstermin vom 2. November 2015 – ebenso wie der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht – ferngeblieben war.
130Dem entspricht es, dass der Kläger den Kontakt zur Ausländerbehörde teilweise über Jahre hinweg nicht gehalten hat. Nach Ablauf der letzten ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis im Mai 2003 und der ersten Entlassung aus der Jugendhaft im Februar 2004 sprach der Kläger erst im November 2004 wieder bei der Beklagten vor, musste jedoch bereits im März 2005 nach unbekannt verzogen abgemeldet werden. Der Ankündigung von Dezember 2006 aus der Haft heraus zur unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde nach seiner Entlassung im Februar 2007 ist der Kläger nicht nachgekommen, hat sich vielmehr sodann mehr als vier Jahre lang gar nicht mehr bei der Ausländerbehörde gemeldet. Im Mai 2011 ist er erneut von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und im November 2012 rückwirkend wieder mit der Adresse seiner Eltern angemeldet worden. Bis zur Anhörung zur streitbefangenen Ausweisung hat er jedoch weiterhin keinen Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten und diesen nach Erteilung der auf drei Monate befristeten letzten Duldung vom 29. Juni 2015 bis zur mündlichen Verhandlung erneut abgebrochen. Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, dass ihm seitens der Beklagten über viele Jahre hinweg großes Unrecht geschehen sei, das nicht nur für seine mäßige Integration, sondern auch für seine Straffälligkeit jedenfalls mitbegründend sei, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Selbst wenn das Verhalten der Ausländerbehörde im Einzelfall sein Assoziationsrecht nicht hinreichend berücksichtigt haben sollte, gab ihm dies nicht das Recht, den Kontakt zu ihr weitestgehend abzubrechen. Ihm war es zuzumuten, gegen ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten auch insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen und den Kontakt im Übrigen aufrechtzuerhalten. Jedenfalls aber war ein solches Fehlverhalten nicht ansatzweise dafür ursächlich, dass der Kläger andere Menschen mit dem Messer bedroht, ihnen mit der Faust ins Gesicht schlägt oder ihre Autotüren eintritt. Der dahingehende Einwand bestätigt allenfalls die weiterhin unzureichende Selbstreflexion des Klägers.
131Dementsprechend lässt sich hinsichtlich des Klägers auch nach der Anlasstat keine nachhaltige Verhaltensänderung feststellen. Das im Februar 2013 vor dem Strafgericht abgelegte Geständnis erweist sich ebenso wie die bekundete Reue insoweit als nicht tragfähig, als der Kläger zum einen auch nach mehreren vorangegangenen Taten Geständnisse abgelegt hatte, ohne daraus entsprechende Konsequenzen für das eigene Verhalten in Zukunft zu ziehen, und zum anderen auch dieses Geständnis wie bereits zuvor dasjenige zur Tat aus dem Jahre 2005 wie vom Amtsgericht festgestellt nur unter Beschönigungen erfolgte. Hier wie dort gab der Kläger nicht nachvollziehbar an, sich irgendwie angegriffen gefühlt zu haben. Damit hat der Kläger erkennbar versucht, die Verantwortung für das Geschehene von sich auf andere abzuwälzen, anstatt zur Tat zu stehen und sein Verhalten in Zukunft zu ändern. Das Verhalten des Klägers in der Folgezeit bestätigt vielmehr die Annahme einer hohen von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr. So hat der Kläger nach den Angaben seiner Ex-Freundin in ihrer Strafanzeige vom 15. September 2014, denen er – soweit ersichtlich – bis heute nicht inhaltlich entgegengetreten ist und in deren Folge das Familiengericht L. am nächsten Tag auch eine entsprechende Unterlassensanordnung erlassen hat, sie beim Besuch in seiner Wohnung am 4. September 2014 mehrmals von hinten getreten, ihr an den Hals gegriffen und sie gewürgt, am nächsten Tag vor ihrem Haus getreten, geschubst und mit der Faust ins Gesicht geschlagen, sodann ihre Wohnung verwüstet, ihr über Handy mit dem Tode gedroht und sie verfolgt. Auch unter dem Eindruck der streitbefangenen Ausweisung und einer drohenden Abschiebung hat der Kläger seine Einstellung zur Rechtsordnung im allgemeinen und zu fundamentalen Rechten seiner Mitmenschen im besonderen mithin nicht geändert.
132Die Wiederholungsgefahr wird hinsichtlich des Klägers weiter dadurch verstärkt, dass er im Bundesgebiet nicht nur über keine beachtliche soziale, sondern auch über keine wirtschaftliche und persönliche Integration in nennenswertem Umfang verfügt, worauf im Rahmen der Abwägung noch näher einzugehen sein wird.
133Das sich aus der somit hohen Wiederholungsgefahr der Begehung von schweren Straftaten gegen wichtige Rechtsgüter ergebende Ausweisungsinteresse wiegt nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers vom 23. September 2005 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren besonders schwer (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) sowie im Hinblick auf die Verurteilung vom 22. Februar 2013 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und im Hinblick auf die den beiden Verurteilungen vom 12. Oktober 2011 und 25. August 2012 zu Grunde liegenden weiteren, nicht geringfügigen Straftaten der Körperverletzung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und der Sachbeschädigung (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) schwer.
134bb) Ein Bleibeinteresse des Klägers im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG ergibt sich im Hinblick auf die in Abs. 2 angeführten Umstände dagegen daraus, dass er 1985 in Deutschland geboren und hier aufgewachsen ist, sich seit seiner Geburt, d.h. seit über 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hier während der Haft seinen Hauptschulabschluss nachgeholt hat und seine Eltern und seine älteren Brüder in Deutschland leben. Entsprechend der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Bezug auf im Bundesgebiet geborene Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit mindestens fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet dürfte auch das Bleibeinteresse des Klägers, der unstreitig ein Assoziationsrecht nach Art. 7 ARB besitzt, grundsätzlich besonders schwer wiegen.
135cc) Wiegen beide Interessen nach der gesetzlichen Wertung in §§ 54 f. AufenthG abstrakt besonders schwer, ergibt die Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist.
136Im Rahmen der Abwägung sind zugunsten des Ausländers einerseits die in § 55 AufenthG hervorgehobenen Bleibeinteressen zu berücksichtigen, aber auch, wie bereits ausgeführt, die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 –, juris (Rn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 –, juris (Rn. 81).
138Auch nach der Rechtsprechung des EGMR gewährt Art. 8 EMRK im Gastland geborenen und aufgewachsenen Ausländern der sogenannten zweiten Generation kein absolutes Bleiberecht. Ob ein Ausländer der zweiten Generation ausgewiesen werden kann, ist letztlich anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers und deren Abwägung gegeneinander zu ermitteln. In die Verhältnismäßigkeitsprüfung sind auch hierbei als Kriterien einzustellen: Die Art und Schwere der von dem Ausländer begangenen Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser Zeit; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielstaat der Ausweisung sowie die familiäre Situation des Ausländers, etwa die Dauer des Fortbestehens seiner Ehe und andere Faktoren, aus denen ein wirksames Beziehungs- bzw. Familienleben hervorgeht und ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte im Zeitpunkt des Eingehens der familiären Beziehung von der Begehung der Straftaten wusste.
139Vgl. EGMR, Urteil vom 12. Januar 2010 – Individualbeschwerde Nr. 47486/06 (Khan) –, InfAuslR 2010, 369; OVG NRW, a.a.O. (Rn. 83).
140Die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt nach obigen Ausführungen eine hohe Gefahr für grundlegende Rechtsgüter der Gesellschaft, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie Eigentum und Vermögen anderer dar. Angesichts der Schwere und Häufigkeit der von ihm in den letzten 15 Jahren begangenen Straftaten, insbesondere der Brutalität seiner mehrfachen körperlichen Übergriffe in unterschiedlichsten Situationen, seines wiederholt zu Tage getretenen Alkoholkonsums und der dadurch bedingten Enthemmung, der bis heute fehlenden Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verhaltensänderung trotz Ermahnungen, wiederholter Inhaftierungen und zahlreicher Gelegenheiten zur Bewährung und sogar der mangelhaften Bereitschaft zur bloßen Kontakthaltung mit der Ausländer- und Meldebehörde sowie dem Verwaltungsgericht aber auch den Bewährungshelfern und den Strafgerichten selbst nach seiner Ausweisung und Androhung seiner Abschiebung besteht eine hohe Gefahr, dass der Kläger in Zukunft erneut schwere Straftaten insbesondere im Bereich der Gewaltdelikte begeht.
141Demgegenüber ist der Kläger zwar in Deutschland geboren und aufgewachsen, hat sich seit seiner Geburt, d.h. seit mehr als 30 Jahren hier rechtmäßig aufgehalten und den Hauptschulabschluss erworben. Im übrigen ist jedoch seine persönliche und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet denkbar gering. Er spricht zwar die deutsche Sprache, hat jedoch nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses, den er auch erst nach dreimaliger Schulverweisung während der Haft nachgeholt hat, die weitere Schulausbildung auf der Abendrealschule freiwillig aufgegeben und soweit ersichtlich entgegen seinen Ausführungen in der Klagebegründung auch keine Berufsausbildung absolviert. Belegt hat der Kläger insoweit lediglich die im April 2007 bestandene Prüfung zum Kehlnahtschweißer nach einem bloßen Fortbildungslehrgang. Nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften war der Kläger jedenfalls in den vergangenen knapp sieben Jahren auch weder sozialversicherungspflichtig noch im Rahmen eines so genannten Minijobs beschäftigt. Soweit der Kläger hierzu einwendet, dass ihm die Beklagte über Jahre hinweg nur noch – teilweise noch nicht einmal zu einer Erwerbstätigkeit berechtigende – Duldungen ausgestellt und später sogar nicht einmal mehr diese ausgestellt habe, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Ausländerakte lediglich unter dem 25. März 2011 eine einzelne Duldung mit einem Verbot der Erwerbstätigkeit entnehmen lässt, es im übrigen aber der Kläger selbst war, der trotz entsprechender Bemühungen der Ausländerbehörde den Kontakt insoweit über Jahre hinweg schlicht abgebrochen und damit die Bescheinigung der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit verhindert hat und im Übrigen auch jüngst nach Erteilung einer Duldung mit Beschäftigungserlaubnis, auf die sich die Beteiligten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geeinigt hatten, weder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen noch den Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten hat. In persönlicher Hinsicht ist der Kläger ledig und kinderlos. Im Übrigen verfügt er über schützenswerte persönliche Bindungen im Bundesgebiet soweit ersichtlich nur zu seinen Eltern und Brüdern, die ihn jedoch auch zuvor von seinen vielfachen Straftaten trotz entsprechender Bemühungen nicht haben abhalten können. Dafür, dass der Kläger tatsächlich wie mit der Klage geltend gemacht bei der täglichen Pflege seines seit langem schwerbehinderten Vaters mithilft, ist nichts ersichtlich, zumal der Kläger nach eigenen Angaben im März 2011 über viele Jahre hinweg noch nicht einmal in engerer Verbindung zu seinen Eltern stand, sondern mit ihnen nur sehr wenig Kontakt hatte. Abgesehen von dieser geringen Integration im Bundesgebiet ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit, der Türkei, entwurzelt ist. Er ist jedenfalls bis zum 16. Lebensjahr im Haushalt seiner türkischen Eltern aufgewachsen und hat sich auch danach zunächst noch häufiger dort aufgehalten, so dass davon auszugehen ist, dass er im türkischen Kulturkreis groß geworden ist. Auch verfügt er ausweislich eines bereits im November 2004 bei der Beklagten vorgelegten Anmeldebogens bei der damaligen Bundesanstalt für Arbeit über muttersprachliche Türkischkenntnisse. Trotz der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten dürfte daher für den Kläger gerade auch angesichts seines noch geringen Alters der Aufbau einer Existenz in der Türkei realisierbar sein.
142Bei alledem ist die Ausweisung des Klägers zur Bekämpfung der von ihm ausgehenden hohen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch im engeren Sinne verhältnismäßig und damit unerlässlich.
143b) Dass die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine (gerichtlich voll überprüfbare) gebundene Entscheidung darstellt, steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 8 EMRK und Art. 14 ARB – diese Vorschriften gebieten keine Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers.
144Es besteht weder für ARB-Berechtigte nach Art. 14 ARB noch allgemein für Ausländer nach Art. 8 EMRK ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über ihre Ausweisung.
145Vgl. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 14 Rn. 10; a.A. Marx, „Zur Reform des Ausweisungsrechts“, ZAR 2015, 245 (246 f.); Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, Stand: November 2015, § 5 Rn. 26.
146Art. 14 ARB erfordert lediglich eine „Einzelfallprüfung“ ohne Automatismen und unter Berücksichtigung sowohl des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als auch der Grundrechte des Betroffenen.
147Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Vergleichbar verlangt Art. 8 EMRK insoweit lediglich, dass unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Interessen geschaffen wird und die Ausweisung zu dem verfolgten berechtigten Ziel verhältnismäßig ist.
149Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2007 – Individualbeschwerde Nr. 31753/02
Die vom Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit angenommene Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung bezog sich ausschließlich auf das alte Ausweisungsrecht mit seiner schematischen Einteilung in Fälle der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung nach § 53 ff. AufenthG a.F., das für die ersten beiden Stufen einen Automatismus oder jedenfalls eine Vermutung zur Ausweisung begründete und der Ausländerbehörde nur auf der letztgenannten Stufe die notwendige Flexibilität bot, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung tragen zu können.
151Vgl. bzgl. Art. 14 ARB BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 –, juris, (Rn. 16 f.) in Anknüpfung an die Rechtsprechung in Bezug auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger in BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris (Rn. 16 ff.); vgl. bzgl. Art. 8 EMRK BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –, juris (Rn. 22 ff.).
152Dieses dreistufige System wird mit der Neuregelung, die stets eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfordert, aber gerade überwunden.
153Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 49.
154c) Eine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Vornahme einer Ermessensentscheidung über die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten dürfte sich auch nicht aus den Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB und Art. 41 Abs. 1 ZP ergeben.
155So auch Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4, a.A. Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42 und Oberhäuser in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., Art. 13 ARB Rn. 22; differenzierend Welte, „Die neue Verhältnismäßigkeitsausweisung“, InfAuslR 2015, 426.
156Gemäß Art. 13 ARB dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Nach Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Es spricht einiges dafür, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG weder eine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt noch eine neue Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für entsprechende türkische Staatsangehörige darstellt.
157Jedenfalls die Bedingungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt dürfte die Ausweisung eines Ausländers nach § 53 Abs. 1 AufenthG bereits nicht betreffen. Vielmehr dient letztere ausschließlich dazu, den Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zum Schutz vor einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland und ohne jeden Bezug zur Beschäftigungspolitik zu beenden.
158So zur früheren Regelung des § 47 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. März 2001 – 10 S 536/01 –, juris (Rn. 3); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4.
159Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass sich auch Art. 13 ARB auf Maßnahmen bezieht, die sich nicht unmittelbar gegen den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, sondern allgemein zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet richten, ist weder hinsichtlich des Arbeitsmarktes noch hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs ersichtlich, dass das neue Ausweisungsrecht in §§ 53 ff. AufenthG eine entsprechende neue Beschränkung darstellt. Insbesondere lässt sich hierzu nicht anführen, dass eine – nach früherer Rechtslage gebotene – Ermessensentscheidung für den Betroffenen immer günstiger ist als eine zwingende Ausweisung wie sie nunmehr § 53 Abs. 1 AufenthG vorsieht.
160So aber: Cziersky-Reis in: Hofmann, NK-AuslR, 2. Aufl., § 53 Rn. 42.
161Denn diese Feststellung trifft in ihrer Allgemeinheit nicht zu. Sie lässt sich auch nicht der hierzu zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2000 – 10 B 99.1889 –, juris (Rn. 30 f.) entnehmen, in dem in Bezug auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP ausgeführt wird, dass diese Vorschrift der Anwendung der Tatbestände der Ist- und Regelausweisung in § 47 des früheren Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (AuslG) entgegensteht. Denn auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Feststellung einer Verschlechterung insoweit nicht allein auf den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung abgestellt, sondern darauf, dass § 47 AuslG eine einzelfallbezogene Abwägung, d.h. eine Einzelfallentscheidung jedenfalls grundsätzlich nicht vorsah. Abgesehen davon ist diese Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 – 1 C 21.00 –, juris (insbesondere Rn. 14 ff.) mit der Feststellung aufgehoben worden, dass sich aus dem Umstand, dass der Ausländerbehörde nach § 47 AuslG bei der Entscheidung über die Ausweisung im Regelfall kein Rechtsfolgeermessen bleibt, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs gerade kein Verstoß gegen das Stillhaltegebot ergibt. Der Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass bei der maßgeblichen Prüfung der Verhältnisse nach den unterschiedlichen Rechtslagen die Rechtsprechung zu den einschlägigen früheren Vorschriften und eine mit dieser in Einklang stehende Verwaltungspraxis zu berücksichtigen sind, macht jedenfalls deutlich, dass insoweit nicht lediglich formal an den Unterschied zwischen gebundener und Ermessensentscheidung angeknüpft werden kann, sondern eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des gesamten Systems der betreffenden staatlichen Maßnahme, der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der einschlägigen Verwaltungspraxis erfolgen muss.
162Vgl. zur Notwendigkeit einer solchen „Gesamtschau“ auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
163Nach dieser Gesamtbetrachtung dürfte das neue Ausweisungsrecht, das auch in Bezug auf Assoziationsberechtigte – wie bisher erst durch die von der Rechtsprechung geforderte „Umgehung“ des dreistufigen Ausweisungsrechts mit den ihm eigenen Schematisierungen – nunmehr zwingend eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebietet, die zudem anders als früher jetzt auch gerichtlich voll überprüfbar ist, keine Verschlechterung der Rechtslage darstellen.
164So auch: Neidhardt, HTK-AuslR, § 53 AufenthG Abs. 3 01/2016 Nr. 4.
165Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass Art. 13 ARB der gebundenen Entscheidung über die Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG auch deswegen nicht entgegenstehen dürfte, weil auch diese Vorschrift als Teil des 1. Abschnitts des Kapitels II des Assoziationsratsbeschlusses gemäß Art. 14 ARB ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Beschränkungen gilt, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind,
166vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2001 – 18 B 116/01 –, juris (Rn. 15 ff.); Armbruster, HTK-AuslR, ARB 1/80 Art. 13 10/2015 Nr. 4,
167und der Kläger die sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Ausweisung Assoziationsberechtigter,
168vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
die der Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG im Wesentlichen übernommen hat, nach obigen Ausführungen erfüllt.
170Unabhängig davon hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 13. März 2014 jedoch – auf der Grundlage des alten Ausweisungsrechts – tatsächlich eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Ausweisung des Klägers getroffen. Die Ausweisung des nicht verheiraten und kinderlosen Klägers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht – insbesondere nicht gegen Art. 8 EMRK und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat die Interessen des Klägers in nicht zu beanstandender Weise gegen das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abgewogen und alle zugunsten des Klägers sprechenden Umstände (Geburt im Bundesgebiet, rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit gut 30 Jahren, Erwerb des Hauptschulabschlusses und Kontakt zu seinen hier lebenden Eltern und Brüdern) berücksichtigt, jedoch den vom Kläger begangenen Straftaten angesichts der durch sie verletzten gewichtigen Rechtsgüter und der konkreten Tatbegehung sowie der bestehenden Wiederholungsgefahr ein größeres Gewicht beigemessen. Sie hat auch bedacht, dass eine Ausreise in die Türkei für den Kläger sicherlich zu Problemen privater Art führen wird. Diese hat sie jedoch – in nicht zu beanstandender Weise – nicht als unüberbrückbar eingeschätzt, sodass sie es als zumutbar eingestuft hat, dass der Kläger sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes integriert und sich dort eine Existenzgrundlage schafft.
1712. Die Rechtmäßigkeit der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung folgt aus § 59 AufenthG. Die Länge der eingeräumten Ausreisefrist von 30 Tagen wahrt den in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgegeben Rahmen zwischen sieben und 30 Tagen.
172II. Auch die Ablehnung einer kürzeren Frist für das mit der Ausweisung vom 13. März 2014 und einer Abschiebung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, die mit der Befristung auf fünf Jahre mit dem genannten Bescheid der Beklagten in der Fassung ihrer Erklärung vom 1. Oktober 2015 einhergeht, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine kürzere Befristung bzw. eine neue Entscheidung der Beklagten über die Bemessung der Frist.
173Nach § 11 Abs. 2 S. 1 bis 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt und im Fall der Ausweisung mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen ist. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG soll diese Frist zehn Jahre nicht überschreiten.
174Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Regelung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 S. 3 und 4 AufenthG a.F. hat die Ausländerbehörde auch bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG n.F. zum einen das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Dabei bedarf es insbesondere der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrundeliegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Zum anderen muss sich die Frist aber an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen. Insoweit sind insbesondere auch die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F., § 53 Abs. 2 AufenthG n.F. genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
175Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, juris (Rn. 14 f.).
176Die Beklagte hat diese Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte – nicht auf eine kürzere Befristung reduzierte – Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO).
177Die Beklagte hat mit der Befristung auf fünf Jahre die in § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG gezogenen zeitlichen Grenzen nicht überschreiten. Auch lässt die erstmalige Ermessensentscheidung der Beklagten zur Befristung, die erst im Laufe des Klageverfahrens zum 1. August 2015 durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG eingeräumt worden ist und deshalb mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 in zulässiger Weise nachgeschoben werden durfte,
178vgl. zur entsprechenden Konstellation infolge der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14.10 –, juris (Rn. 8 ff.),
179keine Ermessensfehler erkennen. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung zur Länge der Befristung alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt und angemessen gewichtet. Sie hat alle persönlichen Belange des Klägers – insbesondere seine Geburt in Deutschland, seinen seitdem andauernden Aufenthalt im Bundesgebiet, den Erwerb eines Schulabschlusses aus der Haft heraus sowie seine geschützten privaten Bindungen vornehmlich zu seiner Mutter und seinen Geschwistern – einbezogen und gewichtet. Dem gegenübergestellt hat sie die öffentlichen Interessen an der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dabei hervorgehoben, dass das Gewicht der Ausweisungsgründe und der bedrohten Rechtsgüter schwer wiege. Ihre auf der Grundlage der in der Ausweisungsverfügung dargestellten Strafbiografie des Klägers, der Einschätzungen und Beurteilungen der Strafgerichte, des Bewährungsversagens, der Rückfallgeschwindigkeit, des Persönlichkeitsbildes des Klägers und der fehlenden Anhaltspunkte für einen Persönlichkeitswandel angesichts des erneuten Verstoßes gegen Bewährungsauflagen hinsichtlich der Verurteilung vom 22. Februar 2013, der Vorwürfe wegen Nachstellungen und Misshandlungen gegenüber seiner Ex-Freundin, die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung führten, und der weiterhin unzureichenden Mitwirkung im ausländerrechtlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung einer jedenfalls für die nächsten fünf Jahre von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung ist trotz seines noch geringen Alters nicht zu beanstanden, wie sich aus obigen Ausführungen zur Ausweisung ergibt. Danach fehlt es hinsichtlich des Klägers derzeit – wie die Beklagte abschließend feststellt – an einem belastbaren Kriterium für eine Unterschreitung der Frist von fünf Jahren. Sollte es hinsichtlich des Klägers entgegen der aktuell negativen Prognose in der Zukunft zu einer nachhaltigen Läuterung seiner Person mit einer nachgewiesenen deutlichen Reduzierung seiner Aggressivität und Brutalität und einer erkennbaren Akzeptanz gesellschaftlicher Regeln kommen, besteht die Möglichkeit einer späteren Verkürzung der Frist gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
180Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 2015 - 1 K 102/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, ein 1970 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine Ausweisung.
- 2
-
Er kam 2002 nach Deutschland und heiratete im Dezember 2005 eine ukrainische Staatsangehörige, die eine Niederlassungserlaubnis besaß. Im Mai 2006 vergewaltigte der Kläger eine Fünfzehnjährige. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat diese Strafe inzwischen vollständig verbüßt. Im Februar 2008 wies die beklagte Ausländerbehörde den Kläger aus, da er mit seiner Straftat die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 AufenthG für eine zwingende Ausweisung erfülle und keinen besonderen Ausweisungsschutz genieße.
- 3
-
Während des Klageverfahrens wurde der Kläger als Flüchtling anerkannt, weil er als Yezide im Irak wegen seiner Religion verfolgt werde. Im Hinblick auf den dadurch begründeten besonderen Ausweisungsschutz übte der Beklagte Ermessen aus und hielt an der Ausweisung fest. In einem Schriftsatz an das Verwaltungsgericht verwies er auf die gewichtigen spezial- und generalpräventiven Zwecke, denen gegenüber die privaten Interessen des Klägers an seinem Verbleib und der Fortführung seiner Ehe in Deutschland zurücktreten müssten. Der Kläger könne seine Ehe auch im Irak bzw. der Ukraine führen; gegebenenfalls sei den Eheleuten auch eine vorübergehende Trennung zumutbar. Solange das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot fortbestehe, werde der Kläger ohnehin nicht in den Irak abgeschoben. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Ausweisungsverfügung auf. Eine erstmalige Ermessensausweisung im Verwaltungsprozess sei unzulässig. § 114 Satz 2 VwGO lasse lediglich eine Ergänzung der behördlichen Ermessenserwägungen zu. Im Übrigen sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden. Aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen hätte der Beklagte sich nicht auf generalpräventive Zwecke stützen dürfen.
- 4
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und der wesentlichen Begründung nach bestätigt. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung. Durch die Flüchtlingsanerkennung und im Hinblick auf die privaten Belange des Klägers komme weder eine zwingende Ausweisung noch eine Regelausweisung, sondern allein eine Ermessensausweisung in Betracht. Die Ermessensentscheidung, die der Beklagte im gerichtlichen Verfahren getroffen habe, sei keine Ergänzung einer bereits getroffenen Ermessensentscheidung, sondern die erstmalige Ausübung von Ermessen. Dies sei der Behörde nach § 114 Satz 2 VwGO nicht gestattet. Unabhängig von ihrer prozessualen Unzulässigkeit könne die Ermessensausweisung auch deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie in materiellrechtlicher Hinsicht zu einer unzulässigen Wesensänderung der Ausweisungsverfügung führe.
- 5
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
- 6
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Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass § 114 Satz 2 VwGO einer Berücksichtigung der vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren getroffenen Ermessensentscheidung entgegensteht. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im Berufungsurteil zur materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das Verfahren ist daher an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
- 7
-
1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass der Ausweisungsverfügung im Februar 2008 ein Fall der zwingenden Ausweisung ohne behördlichen Ermessensspielraum gegeben war, da der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden war (§ 53 Nr. 1 AufenthG). Die nach Klageerhebung erfolgte Flüchtlingsanerkennung des Klägers begründete gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG einen besonderen Ausweisungsschutz, der nicht mehr eine zwingende Ausweisung, sondern lediglich noch eine Regelausweisung zuließ (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Zu Recht hat das Berufungsgericht - ebenso wie der Beklagte - im Hinblick auf die (damals) schutzwürdigen privaten Belange des Klägers einen Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - angenommen (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 4, jeweils Rn. 22 ff.). Schließlich hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung nach neuerer Rechtsprechung des Senats nicht mehr - wie früher - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. dazu und zu den Gründen der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes: Urteil des Senats vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7, jeweils Rn. 18 f.).
- 8
-
2. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allerdings durch § 114 Satz 2 VwGO gehindert gesehen, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung die von dem Beklagten nachgeschobenen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt diese Vorschrift es jedenfalls in den Fällen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, für deren Rechtmäßigkeit es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, nicht aus, dass die Behörde eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren trifft und zur gerichtlichen Prüfung stellt. Dies gilt zumindest dann, wenn sich - wie hier - aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (offen noch im Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 21).
- 9
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trifft es, wie vom Berufungsgericht angenommen, zwar grundsätzlich zu, dass § 114 Satz 2 VwGO die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür schafft, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. etwa Urteile des Senats vom 5. September 2006 - BVerwG 1 C 20.05 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 115 Leitsatz und Rn. 22 und vom 23. Oktober 2007 a.a.O. jeweils Rn. 30). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber auf Entscheidungen, die von vornherein in das Ermessen der Behörde gestellt waren und deren gerichtliche Überprüfung sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung richtete. Der in der Vorschrift angelegten prozessualen Ermächtigung der Behörde, ihre Ermessenserwägungen auch noch im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, ist kein generelles Verbot zu entnehmen, eine Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen. Der systematische Zusammenhang mit § 114 Satz 1 VwGO macht deutlich, dass es um die gerichtliche Nachprüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen geht und hierbei - prozessual - auch nachträgliche Ermessenserwägungen der Behörde einbezogen werden dürfen. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen dafür, jedenfalls bei einer Konstellation wie der vorliegenden eine inhaltliche Einbeziehung auch der erstmals im gerichtlichen Verfahren getroffenen Ermessensentscheidung zuzulassen. Mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO wollte der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern und nicht erschweren. Es sollte ausdrücklich ermöglicht werden, dass eine defizitäre Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde nachgebessert und geheilt werden kann (BTDrucks 13/3993 S. 13 und 13/5098 S. 24). So soll vermieden werden können, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft wird. Auch dies deutet nicht darauf hin, dass die Nachbesserung einer ursprünglich gebundenen Entscheidung ausgeschlossen werden sollte. § 114 Satz 2 VwGO erfasst demnach jedenfalls nicht die Fälle, in denen sich wegen der Zeitpunktverschiebung aufgrund während des gerichtlichen Verfahrens neu eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (zu Form und Verfahren bei der Nachholung von Ermessenserwägungen vgl. unter 4.).
- 10
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Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann. Das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen. In Gerichtsverfahren gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen hat dies für die Behörden zur Folge, dass sie die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren müssen (vgl. hierzu etwa Urteil des Senats vom 15. November 2007 a.a.O. jeweils Rn. 18 ff.). Die hierdurch gebotene fortlaufende Aktualisierung der behördlichen Entscheidung während des Gerichtsverfahrens bezieht sich nicht nur auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ausweisung, sondern bei Verwirklichung eines Ausweisungsgrundes auch auf die damit verbundenen Rechtsfolgen (Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung) und im Falle einer Ermessensausweisung auf die konkrete Ermessensausübung (Wiederholungsgefahr, private Bindungen des Ausländers).
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Kommt die Ausländerbehörde - wie hier - ihrer im materiellen Recht wurzelnden Verpflichtung zur Aktualisierung durch erstmalige Ausübung des Ausweisungsermessens während des gerichtlichen Verfahrens nach, steht § 114 Satz 2 VwGO der gerichtlichen Berücksichtigung ihrer Ermessenserwägungen nicht entgegen. Denn diese prozessrechtliche Vorschrift stellt lediglich klar, dass ein nach materiellem Recht zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <364>). Die Einschränkung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine Ergänzung von Ermessenserwägungen soll die Heilbarkeit von Ermessensverwaltungsakten, die bereits bei Erlass wegen Ausfall jeglichen Ermessens grob defizitär sind, verhindern und dadurch die Behörde zu einer sorgfältigen Ermessensausübung anhalten. Grundlage dieser Beschränkung seines prozessökonomischen Grundanliegens war für den Gesetzgeber die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 114 Satz 2 VwGO geltende Rechtslage, nach der - nicht nur im Ausländerrecht - für die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich war. Damit lag der gerichtlichen Prüfung ein abgeschlossener Sachverhalt zugrunde und es stand objektiv von vornherein fest, ob eine Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung zu verfügen war. Seit der Verlagerung des für die gerichtliche Überprüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes sind ausländerrechtliche Gerichtsverfahren in den Tatsacheninstanzen aber insoweit für Veränderungen offen. Daher würde es dem mit § 114 Satz 2 VwGO verfolgten prozessökonomischen Grundanliegen des Gesetzgebers widersprechen, bei entscheidungserheblichen Änderungen der Sachlage jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - von einer Ist- zu einer Ermessensausweisung führen, die von der Ausländerbehörde in das Verfahren eingeführten Ermessenserwägungen aus prozessrechtlichen Gründen nicht der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.
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Demgegenüber greift der Einwand des Klägers, die Behörde werde unter dem Eindruck des laufenden Prozesses ihr Ausweisungsermessen nicht mehr ergebnisoffen ausüben, nicht durch. Aus Kostengesichtspunkten ist die Behörde nicht zur Verteidigung der bereits verfügten Ausweisung gezwungen. Denn wenn sie aufgrund neuer Umstände nicht an der Ausweisung festhält, hat sie nicht bereits deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen; vielmehr hat das Gericht bei der Kostenentscheidung in dem dann erledigten Verfahren die ursprüngliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Ausweisung mit zu berücksichtigen (Urteil vom 15. November 2007 a.a.O. Rn. 20). Im Übrigen unterliegt auch die nachgeholte Ermessensausübung der gerichtlichen Überprüfung. Schließlich belegt die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO als solche, dass der Gesetzgeber die vom Kläger geäußerten Bedenken angesichts des mit der Vorschrift verfolgten prozessökonomischen Grundanliegens nicht als hinreichend gewichtig angesehen hat.
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Ob darüber hinaus § 114 Satz 2 VwGO bei Klagen gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann eine erstmalige Ermessensausübung zulässt, wenn es von vornherein einer Ermessensentscheidung bedurfte, die Behörde dies aber verkannt hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. Die Frage, ob sich aus der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes für die Prüfung der Rechtmäßigkeit auch bei dieser Fallgestaltung für die Auslegung von § 114 Satz 2 VwGO - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung - Konsequenzen ergeben, lässt der Senat offen.
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3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Ausweisung des Klägers aufzuheben, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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Der hier gebotene Übergang von einer zwingenden Ausweisung zu einer Ermessensausweisung führt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu einer unzulässigen Wesensänderung der Verfügung. Mit der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes ist typischerweise verbunden, dass sich auch die Ausweisungsgründe und die damit verbundenen Rechtsfolgen im Laufe des Verfahrens verändern können. Die aus Gründen des materiellen Rechts gebotene Berücksichtigung neuer Umstände verändert die Ausweisung nicht in ihrem Wesen, solange die Behörde im Ergebnis trotz der neuen Umstände ihre Entscheidung aufrechterhält.
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Der Senat kann die Berufungsentscheidung auch nicht aus anderen Gründen bestätigen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Revisionsgericht ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Juni 2010. Der Senat könnte die Berufungsentscheidung nur bestätigen, wenn das Berufungsgericht bezogen auf diesen Zeitpunkt tatsächliche Feststellungen zu den privaten Bindungen des Klägers in Deutschland getroffen hätte und diese so gewichtig wären, dass sie - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährlichkeit des Klägers - eine Ausweisung nicht zuließen (Art. 8 EMRK, Art. 6 GG). Das Berufungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang vor allem vergewissern müssen, wie wahrscheinlich weitere Straftaten des Klägers sind, ob ihm trotz seiner binationalen Ehe ein Zusammenleben im Ausland möglich ist und ob es für den Kläger und seine Ehefrau im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Allgemeinheit nicht zumutbar ist, die Lebensgemeinschaft (vorübergehend) im Ausland fortzusetzen oder eine (vorübergehende) Trennung in Kauf zu nehmen. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Der Senat kann daher nicht selbst in der Sache entscheiden und die Ausweisung des Klägers nicht abschließend als rechtswidrig oder rechtmäßig beurteilen.
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4. Für das neue Berufungsverfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach betont hat, darf durch die Änderung der Begründung des Verwaltungsaktes im gerichtlichen Verfahren der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt werden (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <59> m.w.N.). Daraus folgt, dass bei der Nachholung einer behördlichen Ermessensentscheidung - wie hier -, aber auch allgemein bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen sind. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher "neuen" Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es sicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sollten vom Gericht als solche protokolliert werden. Da etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung zusammenhängend darstellt.
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Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen oder - wie vorliegend - erstmals ihr Ermessen ausüben will. Sie muss dem Betroffenen daher grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon, in welchem Stadium des gerichtlichen Verfahrens sich für die Behörde Anlass bietet, ihre Ermessensausübung nachzubessern, hat das Gericht diesem Umstand Rechnung zu tragen und der Behörde in zeitlicher Hinsicht eine Aktualisierung ihrer Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhält, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen. Gegebenenfalls muss das Gericht eine Verhandlung vertagen oder dem Betroffenen eine Frist zur Nachreichung eines Schriftsatzes einräumen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO).
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Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass bislang noch unklar ist, ob der Beklagte die Ausweisung maßgeblich auch auf generalpräventive Gründe gestützt oder diese lediglich hilfsweise angeführt hat. Eine generalpräventiv begründete Ausweisung des Klägers erscheint mit Blick auf die zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung fortbestehende Flüchtlingsanerkennung des Klägers aber unionsrechtlich problematisch. Damit ist möglicherweise eine Zweifelsfrage verbunden, die nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden kann.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.