Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
IV.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses und das Hauptsacheverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antragsteller, geboren am ... Februar 1969, ist bosnischer Staatsangehöriger. Im August 2009 wurde der Antragsteller bei einem Einreiseversuch in das Bundesgebiet aus Frankreich zurückgeschoben. Die damit verbundene Einreisesperre wurde aufgrund der beabsichtigten Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen Frau T. auf den 29. August 2011 befristet. Ein Visumsantrag des Antragstellers für die Einreise in das Bundesgebiet war zuvor im Mai 2011 abgelehnt worden. Am 16. Oktober 2011 reiste der Antragsteller gemeinsam mit seinen drei Kindern aus Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen biometrischen Reisepass zeigte er bei seiner Einreise nicht vor. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegte Kopie des biometrischen Reisepasses des Antragstellers trägt das Ausstellungsdatum 31. Oktober 2011. Am 20. Oktober 2011 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige Frau T. Bereits am 19. Februar 2012 teilte diese der damals zuständigen Ausländerbehörde mit, dass sie sich bereits vor zwei Wochen von ihrem Ehemann getrennt habe und beabsichtigte, die Scheidung einzureichen. Daher nahm der Antragsteller am 20. März 2012 seinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zurück und sicherte der Ausländerbehörde zu, das Bundesgebiet bis zum 24. April 2012 freiwillig zu verlassen. Bereits zwei Tage später sprach er erneut in der Ausländerbehörde vor und teilte mit, dass er eine freiwillige Ausreise nun nicht mehr beabsichtigte. Am 14. Mai 2012 erhielt die Ausländerbehörde darüber Kenntnis, dass sich der Antragsteller aufgrund des Verdachts der Hehlerei und des Einbruchsdiebstahls in der JVA ... zur Untersuchungshaft befand und beantragte Abschiebehaft. Am 5. Juli 2012 wurde die Abschiebung schließlich vollzogen. Die Wiedereinreisesperre wurde damals noch unbefristet ausgesprochen. Diese wurde am 14. August 2014 von Amts wegen auf drei Jahre befristet. Die Wiedereinreisesperre endete somit erst am 5. Juli 2015. Am 25. Juli 2014 versuchte der Antragsteller erfolglos über die slowenische Grenze in den Schengenraum einzureisen.
Am
Nach Ablauf der Sperrfrist reiste der Antragsteller am
Der Antragsteller wurde am
Mit Bescheid des Antragsgegners vom
Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der polizeilichen Kontrolle am
Die Ausweisung habe ordnungsrechtlichen Charakter. Durch sein Verhalten habe der Antragssteller deutlich gezeigt, dass er nicht bereit sei, das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht zu beachten. Auch wenn der Antragsteller keine Dokumente bei der Abschiebung erhalten habe, an denen er hätte erkennen können, wann ihm eine Einreise wieder erlaubt sei, hätte er nicht ohne sich im Vorfeld über das Fristende zu erkundigen, wieder in das Bundesgebiet einreisen dürfen. Das Verhalten des Antragstellers lasse erkennen, dass er in Kenntnis der Rechtswidrigkeit eine strafbare Handlung begangen habe und die Gefahr des Entdecktwerdens und die dann drohenden strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Konsequenzen billigend in Kauf genommen habe. Die Ausweisung sei insbesondere aus generalpräventiven Gründen erforderlich, da erhebliches öffentliches Interesse daran bestehe, dass sich die Einreise und der Aufenthalt von Ausländern in geregeltem Rahmen vollzögen. Eine konkrete Wiederholungsgefahr könne beim Antragsteller nicht ausgeschlossen werden, denn er habe sich bereits mehrfach über geltendes Recht hinweggesetzt. Zum einen sei er im Jahr 2011 unerlaubt ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist und sei im Jahr 2012 nicht freiwillig ausgereist, obwohl er vollziehbar ausreisepflichtig gewesen sei. Nur durch Zufall habe der Antragsteller am 5. Juli 2012 aus der Abschiebehaft heraus abgeschoben werden können. Des Weiteren sei der Antragsteller am 28. Februar 2015 wieder unerlaubt entgegen des Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist. Ein anderes geeignetes, milderes und erforderliches Mittel, um eine künftige Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange vorzubeugen, stehe der Ausländerbehörde nicht zur Verfügung. Nur durch die Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet könne das von der Ausländerbehörde verfolgte Ziel, nämlich die Verhinderung weiterer Straftaten, verwirklich werden.
Zwar lebe die deutsche geschiedene Ehefrau und ein Bruder derzeit in Deutschland. Jedoch seien die Kinder des Antragstellers bereits am
Für die Befristung der Wiedereinreise müsse die Behörde das Verhalten des Betroffenen würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung bemessen. Bei Ermessensausweisungen werde in der Regel eine Frist von zwei Jahren für angemessen gehalten. Aufgrund der angeführten Gründe und der Tatsache, dass der Antragsteller sich bereits mehrmals über die in Deutschland geltenden Gesetze hinweggesetzt habe, werde die Einreisesperre auf zwei Jahre festgesetzt. Anhaltspunkte, welche zu einer kürzeren Frist führen könnten, seien nicht ersichtlich. Zugunsten des Antragstellers ginge die Ausländerbehörde zur Fristberechnung für die Einreisesperre zunächst davon aus, dass der Antragseller das Bundesgebiet spätestens am 8. Juli 2015 nach Abschluss der Gerichtsverhandlung in ... wieder verlassen habe. Die Frist beginne mit der Ausreise und ende somit am 7. Juli 2017.
Die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Ausweisung beruhe auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt nach Abschiebung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller bereits vor einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung im Hauptsacheverfahren aus dem Bundesgebiet zu entfernen. Es bestehe die begründete Besorgnis, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr, sich bis zur Entscheidung weiter fortsetzen würde, insbesondere im Hinblick auf die gezeigte Missachtung der deutschen Rechtsordnung und des mangelnden Rechts- bzw. Unrechtsbewusstseins. Dies könne im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden. Aufgrund des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei nicht auszuschließen, dass er sich auch weiterhin über das in Deutschland geltende Gesetz hinwegsetze. Eine freiwillige Ausreise habe der Antragsteller bereits im Jahr 2012 verweigert. Somit sei ein erneuter Gesetzesverstoß durchaus denkbar und auch wahrscheinlich.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2015, zugestellt am 4. Dezember 2015, aufzuheben.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller zu Unrecht ausgewiesen worden sei, weil der Antragsgegner der Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG Tatsachen zugrunde gelegt habe, die bei gewissenhafter Prüfung nicht hätten herangezogen werden dürfen. Der Antragsteller sei am 5. Juli 2012 aus der Untersuchungshaft in Abschiebehaft genommen und abgeschoben worden, weil er als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina nur mit einem modernen biometrischen Pass sich ohne Visum im Schengen-Raum aufhalten habe dürfen. Der biometrische Reisepass des Antragstellers datiere aber schon vom 11. Oktober 2011. Die Einreise mit den Kindern sei am 16. Oktober 2011 geschehen. Der Antragsteller habe zugesagt, bis zum 24. April 2012 auszureisen, was er dann auch getan habe. Jedoch sei er zusammen mit einem Bekannten am 19. April 2012 bereits wieder eingereist, was der Haftrichter durch Einsichtnahme in beide Reisepässe der Beschuldigten bei der Haftprüfung am 27. April 2012 auch habe feststellen können. Wie sich aus dem Protokoll ergebe, sei der Antragsteller am Tag seiner Verhaftung am 26. April 2012 vormittags bei der Ausländerbehörde gewesen, um mitzuteilen, dass er wieder eingereist sei. Die Einreise vom 19. April 2015 sei mithin nicht illegal, sondern zu einem Zeitpunkt, zu dem er einen biometrischen Pass gehabt habe, geschehen. Im Zuge der Inhaftierung und Abschiebung sei dieser Pass, der sich im Gewahrsam des Gerichts befunden habe, in Verlust geraten. Allerdings hätte über die bosnische Botschaft jederzeit nachvollzogen werden können, welchen Ausweis der Antragsteller habe. Die Dauer der Abschiebung sei dem Antragsteller beim Grenzübertritt im Juli 2012 nicht mitgeteilt worden. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 2015 sei er wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Der Antragsgegner stütze seine Begründung für die Ausweisung auf § 55 AufenthG und somit auf eine Begründung, die nicht ausreiche, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Der Vorwurf im Jahr 2012 untergetaucht zu sein, sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ungeeignet, denn der Antragsteller habe sich am 26. April 2012 bei der Ausländerbehörde gemeldet und sei am selben Tag inhaftiert worden. Der Antragsteller sei überdies bereits im September 2015 nach den Ferien in Bosnien mit den Kindern zurückgekehrt, damit sie in Bosnien die Schule besuchen könnten. Eine Sperrfrist von zwei Jahren sei bei dieser Sachlage unangemessen. Der Sachverhalt reiche zur Begründung eines besonderen öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug nicht aus.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller am
Der vorliegende Sachverhalt reiche auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus. Die vom Antragsgegner gewählte Sperrfrist von zwei Jahren könne ansonsten mit der Einlegung von Rechtsmitteln fast vollkommen ausgehebelt werden. Vor allem, da bei Erlass des Bescheides bereits fast ein halbes Jahr der Sperrfrist ohne spürbare Auswirkungen für den Antragsteller abgelaufen gewesen sei.
Mit Schreiben vom
dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen.
Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers war dem Antrag beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a. Der gestellte Antrag ist auch im Falle eines - wie hier - anwaltlich vertretenen Antragstellers anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Bezüglich der Abschiebungsanordnung/-androhung hat die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag offensichtlich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2015 gerichtet ist. Im Übrigen begehrt der Antragsteller eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit, als der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ausweisung in Ziffer 4 des Bescheides angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Nicht betrifft der gestellte Eilrechtsschutzantrag die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgte Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung auf 2 Jahre, die insoweit auch keinen vollziehbaren Inhalt hat. Zwar entfalten Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch erkennbar nicht dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung ansonsten unbefristet gilt. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 27 und 40). Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des betroffenen Ausländers liegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 14.3.2014 - AN 5 S 14.0234 - juris Rn. 23; VG Aachen, B.v. 4.12.2015 - 4 L 823/15 - juris Rn. 5 ff.).
b. Es ist bereits fraglich, ob der Eilantrag zulässig ist, da ihm aufgrund der freiwilligen Ausreise des Antragstellers aus dem Bundesgebiet das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn der Antragsteller darf seit seiner auf der Ausweisungsverfügung beruhenden Aufenthaltsbeendigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Dass er gegen die Ausweisungsverfügung Klage erhoben hat, ändert an dieser Sperrwirkung nichts, da nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit dieser Ausweisung unabhängig von ihrer Vollziehbarkeit bestehen bleibt. Deshalb würde ein Erfolg im vorliegenden Eilverfahren dem Antragsteller weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil bringen (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2006 - 19 CS 06.771, 19 C 0619 C 06.772 - juris Rn. 24; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, § 53 AufenthG Rn. 193).
Aufgrund der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen freiwilligen Ausreise des Antragstellers ist auch bezüglich der Abschiebungsandrohung das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses fraglich, zumal die Ausreise nicht erfolgt ist, um der angedrohten Abschiebung zuvorzukommen. Denn nach den Angaben seines Bevollmächtigten ist der Antragsteller bereits im September 2015 und damit vor Erlass des Ausweisungsbescheides mit Abschiebungsandrohung vom 2. Dezember 2015 in sein Heimatland zurückgekehrt.
Dies kann jedoch jeweils dahinstehen, da der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zumindest unbegründet ist.
c. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheides vom
aa. Diese genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, B.v. 25.1.1996 - 2 BvR 2718/95 - juris Rn. 19). Dieses muss bei der schriftlichen Begründung des besonderen Interesses der Behörde an der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommen. Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im gegebenen Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, B.v. 18.9.2001 - 1 DB 26/01 - juris Rn. 6). Pauschale, formelhafte Formulierungen genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 6.11.2014 - 10 CS 14.1796 - juris Rn. 4;
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Lichte von § 80 Abs. 3 VwGO nicht zu beanstanden. Unter erkennbarer Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer derartigen Anordnung wurde der sofortige Vollzug im Falle des Antragstellers auf spezialpräventive Erwägungen gestützt, das Interesse am Sofortvollzug der Ausweisungsverfügung wurde im Einzelnen und auf nachvollziehbare Weise dargelegt. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass die mit der Ausweisungsverfügung verfolgte spezialpräventive Zielsetzung ausnahmsweise die Anordnung des Sofortvollzuges erfordert, da die Besorgnis besteht, dass die mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr, sich bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter fortsetzen würde, insbesondere im Hinblick auf die gezeigte Missachtung der deutschen Rechtsordnung und des mangelnden Rechts- und Unrechtsbewusstseins des Antragstellers. Der Antragsteller könne erlaubt visumsfrei für touristische Zwecke für 90 Tage in das Bundesgebiet einreisen. Daher sei zu befürchten, dass er aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens seinen erlaubten Aufenthalt wieder zweckentfremden oder über 90 Tage hinaus verlängern und erneut nicht freiwillig ausreisen werde.
bb. Weiterhin ist die Anordnung des Sofortvollzugs auch materiell rechtmäßig.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Behördenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an einer sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen hat. Im Rahmen dieser Abwägung sind maßgeblich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei überschlägiger Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nur wenn bei der im Eilverfahren nur angezeigten summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nicht möglich ist, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77; BayVGH, B.v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 20).
Die mit Bescheid vom
Die Ausweisung hält auch den rechtlichen Anforderungen der §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes in der seit 1. Januar 2016 anwendbaren Neufassung stand. Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 - juris Rn. 12;
Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets - auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG - eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; HessVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 B 16/16 - juris Rn. 5; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff.; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 7 ff., 27).
Die Ausweisungsverfügung kann auch gegen einen bereits ausgereisten Ausländer gerichtet werden. Der weitere Aufenthalt ist ebenso wie der Fortbestand des Aufenthaltsrechts keine tatbestandliche Voraussetzung für die Ausweisung eines Ausländers (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1998 - 1 C 28/97 - juris; Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 16).
Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden.
aaa. Die Ausländerbehörde hat zutreffend das Vorliegen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, dessen Tatbestand weitgehend dem Ermessensausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 a. F. entspricht, bejaht. Der Antragsteller hat einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen, denn gegen ihn ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. April 2015 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen einer vorsätzlichen Straftat der unerlaubten Einreise nach Abschiebung und des unerlaubten Aufenthalts nach Abschiebung gemäß §§ 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b, 11 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG festgesetzt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Abschiebung im Jahr 2012 sei unrechtmäßig gewesen, so hätte er sich gegen diese selbst wenden müssen. Für die Einreise in das Bundesgebiet ohne ein entsprechendes Visum war der Besitz eines biometrischen Reisepasses notwendig (vgl. Anhang II EG-VisaVO (= VO (EG) NR. 539/2001) in der Fassung vom 9. Juni 2014); einen solchen hat der Antragsteller jedoch nicht vorlegen können. Aus der vorgelegten Kopie des biometrischen Reisepasses des Antragstellers ergibt sich, dass dieser erst am 31. Oktober 2011, also nach Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet ausgestellt wurde. Aus dem vom Bevollmächtigten des Antragstellers ebenfalls vorgelegten Protokoll des Amtsgerichts ... vom 27. April 2012 lässt sich weiter lediglich die Einsichtnahme in den Reisepass des Antragstellers entnehmen, jedoch nicht, ob es sich um einen biometrischen Reisepass gehandelt hatte. Da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sich auch nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhielt, sondern zunächst aufgrund des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau, hielt er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf und war zur Ausreise verpflichtet, vgl. § 50 AufenthG. Trotz des bestehenden Wiedereinreiseverbots kehrte der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet zurück.
Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Urteil des Amtsgerichts ...
bbb. Demgegenüber kann der Antragsteller keinerlei Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG geltend machen. Die Ehe des Antragstellers wurde am
ccc. Auch die vorzunehmende Abwägung des Ausweisungsinteresses und des Bleibeinteresses hat der Antragsgegner sachgerecht vorgenommen. Die Ausländerbehörde hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung das private Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. In der nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellenden Gesamtabwägung unter besonderer Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erweist sich demnach die Ausweisung des Antragstellers angesichts keiner oder wenigstens nur geringer Bleibeinteressen als rechtmäßig.
Zunächst ist die von § 53 Abs. 1 AufenthG als Tatbestandsvoraussetzung geforderte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet gegeben. Die hier erforderliche Prognose, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BR-Drs. 642/14, S. 55), mithin ob vom Antragsteller die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen der polizeirechtlichen Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere in der Form weiterer Straftaten, ausgeht, ergibt im Fall des Antragstellers nach Überzeugung der Kammer eine Wiederholungsgefahr.
Dabei gilt, dass diese Prognose, wie jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19/11 - juris Rn. 16). Beim Antragsteller besteht eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten bezüglich der unerlaubter Einreise und des unerlaubten Aufenthalts. Diese ergibt sich aus der Straftat, deren Aburteilung den Anlass für die Ausweisung des Antragstellers gegeben hat. Der Antragsteller ist bereits mehrmals unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist - letztmals befand er sich nach seinen eigenen Angaben bis zum September 2015 im Bundesgebiet - oder hat Versuche der illegalen Einreise (in den Jahren 2009 und 2014) unternommen. Aufgrund des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens des Antragstellers besteht auch in Zukunft die Gefahr, dass der Antragsteller gegen die geltenden Bestimmungen des Ausländerrechts bezüglich der Einreise und des Aufenthalts verstoßen wird. Daher bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller auch in Zukunft Straftaten begehen wird. Durch den begangenen Straftatbestand der Hehlerei wird überdies ein Mangel an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung dokumentiert. Es liegt damit nicht nur eine entfernte Möglichkeit der erneuten Straffälligkeit vor.
Ungeachtet dieser spezialpräventiven Erwägungen verfolgt der Antragsgegner mit der Ausweisung des Antragstellers in legitimer Weise auch generalpräventive Zwecke.
Die Ausweisungsentscheidung kann auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Kläger gehört nicht zu einer der in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten, besonders geschützten Personengruppen, bei der die Ausweisung nur zulässig ist, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Düsseldorf, U.v. 11.2.2016 - 8 K 1493/15 - juris Rn. 45 ff).
Der ordnungsrechtliche Zweck der Ausweisung wird zwar insbesondere erfüllt, wenn nach dem Verhalten des Ausländers mit erneuten Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (z. B. die Gefahr neuer Straftaten). Die Ausweisung setzt aber eine Gefahr erneuter Störungen durch den betreffenden Ausländer selbst nicht notwendig voraus. Die §§ 53 ff. AufenthG bezwecken auch, andere Ausländer im Bundesgebiet zu veranlassen, Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beeinträchtigen, insbesondere keine Straftaten zu begehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 53 Rn. 21).
Weiter sind nach § 53 Abs. 2 AufenthG bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls, wie sie § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner zu berücksichtigen. Diese Kriterien, die sich nach der Gesetzesbegründung an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte herangezogenen Kriterien orientieren, sind nicht abschließend und können sich sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers auswirken (vgl. BR-Drs. 642/14, S. 56). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zieht bei der Prüfung der Frage, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, folgende maßgebliche Kriterien heran: Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftat; die Dauer seines Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit; die Staatsangehörigkeiten der verschiedenen Betroffenen; die familiäre Situation des Ausländers, wie z. B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Paares ist; ob der Ehepartner von der Straftat wusste, als er eine familiäre Beziehung einging; ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner in dem Land, in das der Ausländer ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird; die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen Kinder des Ausländers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden; die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland (vgl. EGMR, E. v. 22.1.2013 - 66837/11 - juris Rn. 29, m. w. N.; VG Ansbach, U.v. 18.1.2016 - AN 5 K 15.00416 - juris Rn. 49).
Ausgehend hiervon wiegt das Ausweisungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller, auch unter Berücksichtigung der Art. 6 GG und 8 EMRK und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes schwerer als seine Bleibeinteressen. Insbesondere ist eine soziale und wirtschaftliche Integration des Antragstellers im Bundesgebiet in keiner Weise gegeben. Der Antragsteller hatte zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik inne. Den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug hat der Antragsteller aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau bereits wenige Monate nach der Hochzeit wieder zurückgenommen. Seither ist er jeweils im Rahmen des Touristenvisums oder unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist. Vielmehr hat er gewichtige soziale Bindungen in seinem Heimatland. Denn dort leben drei seiner Kinder und er geht dort nach seinen Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren einer Arbeit nach. Angesicht dieser Tatsachen und dass der Antragsteller nur ein paar Monate im Bundesgebiet verbracht hat, kann von einer sozialen Verwurzelung des Antragstellers im Bundesgebiet nicht gesprochen werden. Der Antragsteller verliert durch die Ausweisung nicht seine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
Die Ausweisungsverfügung war daher nach überschlägiger rechtlicher Prüfung rechtmäßig.
cc. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Abschiebungsandrohung und die dem Antragsteller zur freiwilligen Ausreise gesetzte Frist ist unbegründet, da die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsgrundlage hierzu findet sich in den §§ 58 und 59 AufenthG. Die dem Antragsteller vorsorglich gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war daher abzulehnen.
2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eil- und das Hauptsacheverfahren war unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers ebenfalls abzulehnen.
Gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Es reicht daher aus, wenn sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen darstellen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 8; VGH München, B.v. 31.5.2013 - 7 C 13.664 - juris Rn. 5).
a. Die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht vor, da die Klage diesbezüglich in der Sache nach derzeitigem Sach- und Streitstand unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
b. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung auf zwei Jahre ab Ausreise unter Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist darf dabei nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Betroffene aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, soll aber auch in diesen Fällen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich dabei an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, messen und gegebenenfalls relativieren lassen (vgl. BayVGH, U. v. 25.8.2014 - 10 B 13.715 - juris Rn. 56). Über die Länge der Frist wird nunmehr nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen, die das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck einerseits und die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK andererseits gegeneinander abgewogen hat, stellen in der Sache eine - nicht zu beanstandende - Ermessensabwägung dar. Der Antragsgegner hat nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck die Länge der Frist auf zwei Jahre festgesetzt. Im Rahmen einer nach § 114 Satz 1 VwGO nur beschränkten gerichtlichen Überprüfung ist dies angesichts der oben geschilderten Wiederholungsgefahr und unter Beachtung der geschützten Belange des Antragstellers nicht zu beanstanden.
Damit war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung bezüglich des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkataloges.
Eine Kostenentscheidung ist bezüglich des Prozesskostenhilfeantrages nicht zu treffen, da im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2016 - M 10 S 15.5791, M 10 K 15.5788 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2014 wird in den Nrn. I. und II. aufgehoben.
II.
Die Nr. 2. des Bescheids des Landratsamts Dachau vom 21. Februar 2014 wird aufgehoben.
III.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden Arbeitnehmers. Er hält sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 16. April 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger war zuletzt in der Trinkhalle seiner Eltern geringfügig beschäftigt und erhielt dafür etwa 300 bis 500 Euro. Zusätzlich bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und eine monatliche Unfallrente in Höhe von 204 Euro.
4Der Kläger ist Vater von fünf im Bundesgebiet lebenden deutschen Kindern, von denen zwei aus der aktuellen Beziehung des Klägers und drei aus einer weiteren Beziehung bzw. Ehe hervorgegangen sind. Das Sorgerecht für alle Kinder liegt bei den jeweiligen Müttern, der Kläger zahlt keinen Unterhalt. Mit der Mutter seiner ersten beiden Kinder ist der Kläger nach religiösem Ritus verheiratet.
5Seit seinen Jugendjahren konsumiert der Kläger Alkohol im Übermaß, seit seinem 17. Lebensjahr auch Cannabis, davon bis zu seiner Inhaftierung durchschnittlich 4 g pro Tag. Seit 2007 nahm der Kläger auch das Amphetamin Speed zu sich.
6Der Kläger trat im Bundesgebiet mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
7- 8
Amtsgericht E. (Az.: 135 Ds 111 JS 140/01), Strafbefehl vom 15. Juli 2002: Geldstrafe von 5 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung.
- 9
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 2939/03 120 CS), Strafbefehl vom 24. Juni 2003: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Körperverletzung.
- 10
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1088/04 112), Strafbefehl vom 24. März 2004: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
- 11
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8493/06 111 Cs 26/07), Strafbefehl vom 12. Februar 2007: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betrugs.
- 12
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), Strafbefehl vom 7. November 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
- 13
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8148/07 111 Cs 804/07), Strafbefehl vom 9. Dezember 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls.
- 14
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe, einbezogen wurden die Entscheidungen vom 7. November 2007 sowie 9. Dezember 2007.
- 15
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1446/08 114 Ds 218/08), Urteil vom 11. November 2008: Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen.
- 16
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 540/10 111 Cs 358/10), Strafbefehl vom 28. Mai 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
- 17
Landgericht F. (Az.: 12 Js 1642/11 52 Kls 48/11), Urteil vom 6. März 2012: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls.
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Landgericht E. (Az.: 20 Ja 9904/11 004 Kls 6/12), Urteil vom 16. April 2012: Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen schweren Raubes. Einbezogen wurde die Entscheidung des Landgerichts F. vom 6. März 2012.
Der Verurteilung durch das Landgericht F. lag der folgende Tathergang zugrunde: Unter Drogeneinfluss verabredete sich der Kläger am Abend des 9. Oktober 2011 per Internet-Chat mit dem Geschädigten in dessen Wohnung. Nachdem es dort zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, beschloss der Kläger, diesen zu bestehlen. Er nahm ein Parfüm, zwei Handys, eine noch original verpackte Mini-Hifi-Anlage, den Autoschlüssel und eine graue Tasche an sich. Hieran konnte ihn der körperlich unterlegene Geschädigte nicht hindern. Mit Hilfe der Angaben auf dem Fahrzeugschein fand der Kläger das Auto des Geschädigten, fuhr damit nach E. und stellte es in der Nähe seiner Wohnung ab. In der Folge nutzte er das Fahrzeug für sich und seine Familie und beabsichtigte, es auszuschlachten oder weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck versuchte er, sich beim Straßenverkehrsamt einen neuen Fahrzeugbrief zu beschaffen. Der Geschädigte lässt sich seit diesem Vorfall alle zwei Wochen in der Trauma-Ambulanz der Stadt F. behandeln.
20Die letztgenannte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E. betraf den folgenden Sachverhalt: Nachdem der Kläger Drogen konsumiert und es deswegen zu Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin gekommen war, trank er in verschiedenen Kneipen zwei kleine Wodka-Flaschen und etwa 15 Gläser Bier. Am frühen Morgen des darauffolgenden 30. September 2011 sprach er auf der Straße einen Passanten an und verlangte unter Vorhalt eines Messers dessen Geldbörse heraus. Da der Geschädigte jedoch lediglich einen Tabakbeutel bei sich trug, zwang der Kläger ihn unter fortwährendem Vorhalt des Messers, mit ihm in dessen Wohnung zu gehen. Dort nahm der Kläger die Geldbörse und das Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von 300,00 Euro an sich. Durch Benutzung der EC-Karte des Geschädigten verursachte er außerdem einen Schaden in Höhe von ca. 476,00 Euro.
21Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger seit dem 26. Juni 2012 in den S. Kliniken M. Klinikum C. -I. . Ab dem 14. April 2014 befand er sich im Rahmen seines Maßregelvollzugs zunächst im Status der Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung und ab dem 30. April 2014 in ausschließlich ambulanter Behandlung der Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz der M. -Klinik. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 war der Kläger flüchtig und zur Festnahme ausgeschrieben. Er wurde von der Polizei zurück in die Klinik gebracht und ist seitdem dort untergebracht.
22Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger auf Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder berechtigten Staat an und befristete die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Durch die jüngste Verurteilung des Landgerichts E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings seien bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen könne, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger zu beachten. Danach könne eine Ausweisung nur auf der Grundlage des § 55 AufenthG nach Ermessen erfolgen. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine solche Ausweisung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen könne.
23Aus den strafrechtlichen Urteilen gehe hervor, dass von dem Kläger eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgehe, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger Menschen, auch unter Vorhalt eines Messers, bestehle und dabei auch seelisch schwer verletze, die zufällig oder geplant in die Umstände oder gar in den Fokus der von ihm ausgeübten Straftaten gerieten. Zumindest eines der Opfer benötige regelmäßig Hilfe der Trauma-Ambulanz. Bei den abgeurteilten Taten handele es sich nicht nur um einmalige Verletzungen der körperlichen und psychischen Gesundheit der Opfer und Eigentumspositionen, vielmehr sei der Kläger jederzeit bereit, Gewalt einzusetzen, um strafbare Handlungen zu seinem eigenen, niederen Vorteil vorzunehmen. Angesichts der Häufigkeit und steigenden Intensität der von dem Kläger verübten Straftaten sei nicht erkennbar, dass von ihm keine Gefahr erneuter Rechtsgutsverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Vielmehr habe der Kläger mit seinem bisherigen Verhalten bewiesen, dass in hohem Maße die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bestehe.
24Der Lebenslauf des Klägers sei nach Abschluss der Allgemeinbildenden Schule geprägt von einer latenten Unentschlossenheit, was seine Berufsausbildung und sein berufliches Fortkommen angehe. Seit seinen Jugendjahren sei er Konsument harter und weicher Drogen, wobei er parallel Alkohol in erheblichem Maße konsumiere. Bis zu seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung habe es ihm an einer dauerhaften eigenen Einsicht gemangelt, dass er schwer drogenabhängig sei und professionelle Hilfe zur Drogenentwöhnung benötige. Dem fachpsychiatrischen Gutachten zum Urteil des Landgerichts E. könne entnommen werden, dass ohne eine adäquate Therapie davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin ähnlich gelagerte Straftaten begehen werde.
25Im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei, sich seitdem ohne nennenswerte Unterbrechungen dort aufhalte und die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei die Ausweisung angesichts der Schwere und des wiederholten Begehens der Straftaten und der Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz seines langjährigen Aufenthalts ermessensgerecht und verhältnismäßig.
26Die bestehende Vaterschaft habe den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. Dem Kläger sei es auch im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Vielmehr habe er auch im Beisein der Kinder seinen Drogenkonsum gepflegt. Auch die Tatsache, dass die Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik lebten, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da eine positive Beeinflussung durch diese angesichts der bisherigen Lebensweise des Klägers nicht realistisch sei. Insofern müsse der Kläger eine Beschränkung der Verbindung zu seiner Familie auf telefonische bzw. briefliche Kontakte und Besuche im Heimatland hinnehmen. Art. 6 GG sei insoweit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.
27Der Ausweisung stehe schließlich auch nicht das Recht des Klägers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegen. Zwar sei hierbei das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht, mit anderen Personen in Beziehung zu treten, zu berücksichtigen, so dass die gewachsenen Bindungen des Klägers im Aufenthaltsland zu beachten seien. Jedoch habe eine verlässliche Integration des Klägers im Bundesgebiet bis heute lediglich oberflächlich, keinesfalls jedoch nachhaltig stattgefunden. Der Kläger habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei lediglich temporär beschäftigt gewesen. Auch sei er bisher nicht in der Lage gewesen, aus seinem erzielten Einkommen eine eigene Wohnung zu finanzieren. Infolge dessen verliere er aufgrund der Ausweisung weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Existenz.
28Die Frist von sechs Jahren sei angesichts seines anhaltenden und zuletzt massiven strafrechtlichen Verhaltens angebracht und auch in Ansehung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Bei Festsetzung einer kürzeren Frist sei zu befürchten, dass der Kläger kurz nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig werde. Es müsse gewährleistet sein, dass sich der Kläger über einen erheblichen Zeitraum im Ausland aufhalte und ein nachhaltiges Umdenken stattfinde. Erst danach könne ordnungsrechtlich gewährleistet werden, dass er eine wirkliche Änderung seines Wesens herbeiführe.
29Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 8 L 619/15). Zur Begründung trägt er vor: Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, Vater von vier deutschen Kindern sei und sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, genieße er erhöhten Ausweisungsschutz. Die von ihm begangenen Straftaten stünden in engem Zusammenhang mit einer therapiebedürftigen Suchterkrankung, aufgrund derer er nunmehr in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass er therapiewillig und -bereit und ein Therapieerfolg herstellbar sei.
30Zu seinen Familienangehörigen habe er regelmäßigen Kontakt. Während seiner Beurlaubung aus der Therapieeinrichtung habe er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt und sich dabei um die Versorgung und Betreuung seiner Töchter gekümmert. Auch zu den Müttern seiner anderen Kinder pflege er gute Kontakte. Die Mutter seines Sohnes habe bestätigt, dass es sowohl Kontakt zu dem Vater ihres Kindes als auch zu den Stiefgeschwistern gebe und der regelmäßige Kontakt zu dem Vater eine überaus wichtige Bedeutung für ihren Sohn habe.
31Das M. -Klinikum C. -I. hat unter dem 28. Januar 2016 Stellung zu dem weiteren Therapieverlauf des Klägers im Maßregelvollzug genommen und diesbezüglich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 vorgelegt.
32Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte erschienen.
33Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
34den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Im Rahmen des ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessens habe sie berücksichtigt, dass der Kläger sein strafrechtliches Verhalten kontinuierlich gesteigert habe. Die abgeurteilten Taten belegten die geringe Hemmschwelle des Klägers. Zu seinem Nachteil wirke sich außerdem aus, dass er zumindest einem Opfer einen derartigen Schaden zugefügt habe, dass dieses regelmäßige Hilfe eines Trauma-Zentrums in Anspruch nehme. Bei der Befristung sei ferner der Umstand berücksichtigt worden, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und über familiäre Beziehungen verfüge. Ebenso seien völkerrechtliche Verträge wie die EMRK und deren Auslegung durch den EGMR berücksichtigt worden. Es seien keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, eine kürzere Frist festzusetzen. Der Kläger müsse während seines Auslandaufenthalts nachweisen, dass er gelernt habe, sich von seinen strafbaren Handlungen und seinem Drogenkonsum dauerhaft so weit zu entfernen, dass er sich bei einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet straffrei verhalte.
38Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 619/15, der beigezogenen Strafakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war.
41Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
43vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 – juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris (Rdn. 8),
44findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015,
45BGBl. I, S. 1386,
46neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015,
47BGBl. I, S. 1722.
48Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
49Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets – auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG n.F. – eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-Regel-Ermessensausweisung.
50BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 2).
51Dabei kann die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
52BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
53Der Kläger gehört zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, da er ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. Er hat unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) erworben, da er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet geboren ist, bei seinen Eltern gelebt hat und unstreitig die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Er gehört damit auch zu dem privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, deren Ausweisung nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig nur im Ermessenswege möglich war.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Obgleich das nunmehr in den §§ 53 ff. AufenthG verankerte System keine behördliche Ermessensentscheidung mehr vorsieht, stellt § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG eine den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG die zuvor bestehenden Gewährleistungen in das nationale Aufenthaltsrecht integriert, um europarechtlichen Vorgaben für besonders privilegierte Personengruppen Rechnung zu tragen.
56BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
57Die in § 53 Abs. 3 AufenthG niedergelegten Ausweisungsvoraussetzungen entsprechen ersichtlich den Ausweisungsvoraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof der Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache „Ziebell“ zugrunde gelegt hat. Indem der Gesetzgeber diese Vorgaben nunmehr auf die tatbestandliche Ebene verlagert und sämtliche Ausweisungsentscheidungen einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterzieht, stellt er die europarechtlich besonders geschützten Personen im Ergebnis besser, als dies nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Ermessensauweisung der Fall war.
58Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 58); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 149 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
59Hat die Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG demnach eine Anhebung der Ausweisungsvoraussetzungen für türkische Assoziationsberechtigte zur Folge, so liegt auch ein Verstoß gegen die Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP), die die nachträgliche Beschränkung unionsrechtlich begründeter Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte verbieten, im Ergebnis nicht vor.
60Vgl. zur Begründung ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 150).
61Da sich der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 53 Abs. 3 AufenthG ersichtlich an den Ausweisungsvoraussetzungen von Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie
62- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44 -
63sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Ausweisungsvoraussetzungen bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 ausgerichtet hat, ist zur Bestimmung des Umfangs der in § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung weiterhin auf diese Vorgaben zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
64Vgl. EuGH, a.a.O., (Rdn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – juris (Rdn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 67).
65Das Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung stellt keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen dar. Vielmehr wird hiermit lediglich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Ausweisung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) vorzunehmen ist. Hierbei sind alle relevanten Fakten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, wie z.B. die Dauer seines Aufenthalts, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen und die Integration in die Gesellschaft zu berücksichtigen.
66Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 21 f.) m.w.N.
67Dies folgt nun – für alle Ausweisungen nach den §§ 53 ff. AufenthG n.F. – aus § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG i.V.m. den Boultif/Üner-Kriterien.
68Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 23 f.) m.w.N.
69Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet, das das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist.
70Die von dem Kläger begangenen Straftaten sowie dessen Verhalten während des Maßregelvollzugs begründen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht ein gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
71Die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, die mit Urteil des Landgerichts E. vom 16. April 2012 strafrechtlich geahndet wurden, ist erheblich. Die Art und Weise der Tatbegehung und die Schwere der von dem Kläger begangenen Rechtsgutsverletzungen bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Dies kommt bereits durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck. Ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts E. hat der Kläger die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie das Eigentum der von ihm geschädigten Personen in derart massiver Weise angegriffen, dass sich jedenfalls eine von ihnen in dauerhafter therapeutischer Behandlung befindet. Der Kläger schreckt nicht davor zurück, rohe Gewalt oder Waffen gegen seine Opfer einzusetzen, um seine eigenen Ziele zu erreichen. Die Tatsache, dass der Kläger die erbeuteten Gegenstände und EC-Karten auch nach der eigentlichen Tatbegehung für sich gebrauchte bzw. weiter ausschlachten wollte, belegt darüber hinaus sein planvolles und rücksichtsloses Vorgehen gegenüber seinen Opfern.
72Nach Überzeugung des Gerichts geht von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich für die bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, aus. Die sich hierauf beziehende und nach Unionsrecht zu bestimmende Prognose richtet sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu treffen.
73BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 – juris (Rdn. 23).
74Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
75BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18 ff.); Beschluss vom 4.Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris (Rdn. 18).
76Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 – juris (Rdn. 6).
78Gemessen daran ist bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers liegen teilweise Straftaten zu Grunde, die – wie der zuletzt abgeurteilte schwere Raub – dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Im Laufe seines kriminellen Werdegangs hat der Kläger eine Vielzahl verschiedenster Rechtsgüter verletzt, namentlich das Eigentum sowie das Vermögen dritter Personen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Menschen. Insbesondere letztere nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein und ist daher als besonders schützenswert anzusehen. Angesichts dessen stellt sich ihr Schutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Grundinteresse der Gesellschaft dar.
79Aus den von dem Kläger begangenen Taten wird das hohe Gefährdungspotential des Klägers deutlich, das sich sowohl an ihm unbekannten Menschen als auch an ihm nahestehenden Personen entlädt und von einer besonderen, seine Gefährlichkeit noch steigernden Spontaneität und Plötzlichkeit geprägt ist. Dies wird – über die bereits geschilderten Anlasstaten hinaus – deutlich an den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 24. Juni 2003 und 25. September 2009, denen jeweils ein ähnliches Tatgeschehen zugrunde lag. Hierbei kam es zwischen dem Kläger und den von ihm geschädigten Personen jeweils zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger plötzlich und unvermittelt mit roher Gewalt auf sein Opfer einwirkte. Bei der von ihm im Jahre 2003 begangenen Tat hielt sich der Kläger in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin auf. Nach einem verbalen Streit schlug er diese zunächst mit der Hand ins Gesicht und würgte sie sodann. Im Jahre 2009 kam es zwischen dem Kläger und einer ihm unbekannten Person an einer Bushaltestelle zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger auf den Geschädigten losging und ihm mit der Faust derart ins Gesicht schlug, dass dieser auf die Straße fiel und unter anderem eine Fraktur und einen Sehnenriss davon trug. Diese Taten belegen exemplarisch das von dem Kläger ausgehende hohe Aggressionspotential. Dass der Kläger einen großen Teil seiner Straftaten, auch die zuletzt abgeurteilten, unter Alkohol- und Drogeneinfluss beging, steigert die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch.
80Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner letzten Verurteilung in erheblichem Umfang und seit seiner Jugendzeit durchgängig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2002 und 2012 wurde er insgesamt elf Mal verurteilt. Dabei weist seine kriminelle Entwicklung eine fortlaufende Steigerung auf: Der Kläger wurde über Jahre hinweg wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten und zuletzt aufgrund eines schweren Raubes verurteilt. Er hat sich dabei insbesondere die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen nicht zur Warnung dienen lassen.
81Es kann dahinstehen, ob die zwischenzeitlichen Haftlockerungen überhaupt darauf schließen lassen, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt. Denn der Kläger hat die ihm gewährten Vollzugslockerungen nicht positiv, sondern zur Begehung weiterer Regelverstöße in Form unerlaubter Kontaktaufnahmen und Besuche genutzt. Im Dezember 2014 brach der Kläger seinen Aufenthalt in der Klinik unerlaubterweise ab und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er kehrte erst nach seiner Festnahme durch die Polizei in die Klinik zurück. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger die ihm eingeräumten Haftlockerungen und damit einhergehende Belastungsproben nicht positiv zu nutzen vermag, und er aller Voraussicht nach kurz- und mittelfristig nicht zu einer pflichtbewussten und verantwortungsvollen Lebensführung in der Lage sein wird.
82Dass von dem Kläger und seiner Persönlichkeitsstruktur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren für bedrohte Rechtsgüter ausgehen, wird auch durch den Zwischenbericht des M. -Klinikums C. -I. vom 18. Januar 2016 sowie das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 belegt. In dem Schreiben des M. -Klinikums heißt es:
83„Herr C. befand sich erneut in der weiterführenden halboffenen Station mit Wohngemeinschaftscharakter, verfügte über glaubhafte Krankheitseinsicht, auch Abstinenz- und Therapiemotivation sowie über ausreichende persönliche Ressourcen, die therapeutischen Angebote für sich konstruktiv und erfolgreich zu nutzen. Es sollte nun unter Vermeidung von Überforderungssituationen der therapeutische Prozess in angemessenen kleinen Schritten – nach Maßgabe des Gutachters – fortgeführt werden.Dies gelang jedoch nicht, da Herr C. sich erneut mehrfach in interpersonelle Konflikte verstrickte, erneut dissoziale Tendenzen auftraten (Nichteinhalten von Regeln und Absprachen), statt am eigenen therapeutischen Fortkommen zu arbeiten.Wir empfehlen daher in der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 18. Januar 2016 den Abbruch der Therapie gemäß § 64 StGB trotz erfolgreichem Einhalten des Abstinenzgebots, da mit wiederholtem Auftreten der dissozialen Tendenzen keine Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieverlauf besteht.“
84Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der Sachverständige Dr. med. D. , in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2015 es auf Seite 54 zur aktuellen Legal- und Sozialprognose des Klägers zusammenfassend heißt:
85„Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber, wie die jüngste Vergangenheit bewiesen hat, eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden, da dann mit einem Wiederauftreten der dissozialen Tendenzen und delinquentem Verhalten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen wäre, schlimmstenfalls auch mit einem Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit. Die Legalprognose ist derzeit (noch) ungünstig, es müsste bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit dem Begehen erheblicher rechtswidriger Taten gerechnet werden.“
86Der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich entnehmen, dass die Verurteilung des Klägers vom 16. April 2012 ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet die dort genannte Grenze strafrechtlicher Verurteilungen von zwei Jahren um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt, dass sich die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht nur gegen das Vermögen und das Eigentum der Geschädigten, sondern auch gegen deren körperliche Unversehrtheit als ein besonders hohes Schutzgut richten. Dieses Rechtsgut hat der Kläger angesichts der konkreten Begehungsweise in besonders gravierendem Maße verletzt, da seine Taten von außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Opfern geprägt waren. Dies bedingt, dass sich jedenfalls eines seiner Opfer dauerhaft in therapeutischer Behandlung in einer Trauma-Ambulanz befindet.
87Allerdings kann der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schweres Bleibeinteresse für sich beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die in § 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Bleibeinteressen sind – ebenso wie die in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen – in die nach § 53 AufenthG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen.
88Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris (Rdn. 23).
89Die nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
90Zugunsten des Klägers sind neben den in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Gesamtabwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 – juris (Rdn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 81); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
92Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Hier leben auch seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Indes haben diese familiären Bindungen den Kläger nicht von seiner fortwährenden Straffälligkeit abgehalten. Zudem hat er im Beisein seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin Drogen konsumiert und ihnen dadurch ein negatives Vorbild geboten. In der Vergangenheit hat er sich aus eigener Initiative nicht ansatzweise seinem Alkohol- und Drogenkonsum gestellt. Es ist daher mit der Beklagten festzuhalten, dass weder seine Kinder noch Eltern und Geschwister einen (positiven) Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zudem ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert. Er ist fast 20 Jahre lang in zunehmendem Maße straffällig gewesen und hat die Warnungen der Strafgerichte und der Ausländerbehörde nicht ernst genommen. Auch wirtschaftlich ist er nicht integriert. Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und hält sich seit Jahren lediglich mit Aushilfstätigkeiten über Wasser. Er ist nicht in der Lage, vollständig für seinen eigenen Unterhalt oder den seiner Kinder aufzukommen oder eigenständig die Miete für eine Wohnung zu bezahlen. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
93Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er – nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit – zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig. Namentlich Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, steht der Ausweisung nicht entgegen.
94Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Hierbei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris (Rdn. 18).
96Das Gericht kann bereits nicht erkennen, dass der Kläger mit seinen Kindern oder deren Müttern in einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zusammenlebt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern hat, auch zahlt er für diese keinen Unterhalt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger im Rahmen seiner zwischenzeitlichen Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug Besuchsaufenthalte bei seinen älteren Töchtern gestattet waren, die der Kläger vereinzelt wahrgenommen hat. Diese Besuche sind von einer derartigen Unregelmäßigkeit geprägt, dass sich aus ihnen eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. D. am 27. November 2015 diesem gegenüber gegen eine Rückkehr in sein ehemaliges Umfeld in E. ausgesprochen hat (Seite 22). Eine Wiedereingliederung des Klägers in das Umfeld seiner Familie ist angesichts dessen auch nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht zu erwarten.
97Unabhängig davon und selbständig tragend wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ohne weiteres gerechtfertigt. Trotz des im Wesentlichen guten Verhältnisses zu seinen Kindern und den Kindsmüttern hat der Kläger sich in der Vergangenheit weder von seinem Drogenkonsum noch von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dem Kläger ist es im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Auch der Kontakt zu seinen Geschwistern hat nicht dazu geführt, dass der Kläger seine Lebensweise positiv verbessern konnte. In Ansehung der nachhaltigen Schädigungen, die der Kläger seinen Opfern zugeführt hat, ist es ihm auch in Ansehung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zuzumuten, die Verbindung zu seiner Familie künftig über telefonische und briefliche Kontakte bzw. Besuche in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten.
98Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.
99Soweit diese Vorschrift das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens schützt, tritt dieses aus den obenstehenden Erwägungen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurück. Denn der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 – juris (Rdn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – juris (Rdn. 35).
101Art. 8 EMRK schützt aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 – juris (Rdn. 61).
103Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris (Rdn. 14 ff.).
105Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
106Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 – juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 – juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28).
107Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch in Ansehung des Rechts des Klägers auf Privatsphäre verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er im Bundesgebiet geboren ist und die Türkei bisher lediglich vereinzelt zu Besuchs- und Urlaubszwecken bereist hat. Auch verkennt das Gericht nicht, dass ein Leben in der Türkei für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Allerdings verfügt er über ein vergleichsweise junges Lebensalter, so dass er sich aller Voraussicht nach mittelfristig in die türkische Gesellschaft wird integrieren können. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Klägers teilweise in der Türkei aufhält, so dass auch insoweit eine Integration des Klägers in seinem Heimatland zu erwarten ist.
108Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung auch nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände als verhältnismäßig und damit unerlässlich, weil die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die Beklagte hat die in § 53 Abs. 2 AufenthG beispielhaft genannten Abwägungsbelange – namentlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner – berücksichtigt und in beanstandungsfreier Weise zu Lasten des Klägers gewichtet.
109Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG.
110Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
111Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
112Dies zugrunde gelegt, begegnet die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
113Dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entgegen § 11 Abs. 3 AufenthG nicht ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 eingetreten ist, durfte die Beklagte – wie mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 geschehen – ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen ihrer nachgeholten Ermessensausübung einfließen lassen.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 – juris (Rdn. 8).
115Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt haben könnte. Ihre Ermessensentscheidung stellt sich insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie völkerrechtliche Vorgaben (Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar. Die festgesetzte Frist in Höhe von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem von dem Kläger ausgehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Da der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, war die Beklagte im Übrigen auch an die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Fünfjahresfrist nicht gebunden.
116Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Soweit er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist diese infolge der Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
117Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem Gewahrsam befindet, war gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
120Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tatbestand
- 1
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Der im Jahr 1964 geborene Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen seine unbefristete Ausweisung.
- 2
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Der Kläger reiste 1976 in das Bundesgebiet zu seinen Eltern ein. Seine Mutter war von 1969 bis 1982 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Nach dem Besuch der Hauptschule schloss er eine Lehre als Elektrokaufmann ab. Im Dezember 1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung. Aus der im März 1988 geschlossenen Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen sind zwei Töchter hervorgegangen. Die Ehe wurde mittlerweile geschieden.
- 3
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Der Kläger ist mehrfach strafrechtlich aufgefallen: Wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau wurde er im November 2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Landgericht Krefeld verhängte gegen ihn im Oktober 2005 eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 11 Fällen und Körperverletzung. Dem Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Kläger ab Januar 2004 Zeiten berufsbedingter Abwesenheit seiner Ehefrau zur Vornahme sexueller Handlungen an seiner älteren Tochter ausnutzte. Als er bemerkte, dass diese trotz des elterlichen Verbots Kontakt zu einem Jungen hatte, schlug er sie mit der Hand und der Faust ins Gesicht.
- 4
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Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2006 aus und drohte ihm für den Fall nicht fristgerechter Ausreise die Abschiebung in die Türkei an. Über die Ausweisung des assoziationsberechtigten Klägers sei im Ermessenswege zu entscheiden. Wegen der als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden Aufenthaltsberechtigung genieße dieser besonderen Ausweisungsschutz, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Diese lägen in spezialpräventiver Ausprägung vor, denn der Schutz von Kindern vor Sexualdelikten und gewalttätigen Übergriffen sei eine überragend wichtige Aufgabe der Gemeinschaft und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die den Ausweisungsanlass bildende Tat wiege schwer; besonders fielen die Ausnutzung der Vertrauensstellung, die Wehrlosigkeit des Opfers und die Intensität der Tatbegehung ins Gewicht. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des Klägers und seines bisherigen Verhaltens bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er sei einschlägig vorbestraft und habe weder Einsicht in das begangene Unrecht gezeigt noch seien eine Aufarbeitung der Geschehnisse und der Versuch einer Überwindung seiner Neigungen erkennbar. Trotz Verwurzelung in den hiesigen Verhältnissen sowie familiärer Bindungen sei die Ausweisung angesichts der künftig vom Kläger ausgehenden Gefahren für elementare Rechtsgüter auch mit Blick auf Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Die Ausweisung werde zunächst auf unbefristete Zeit ausgesprochen, da über eine Befristung erst nach positiven Veränderungen in der Person des Klägers entschieden werden könne. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Düsseldorf am 25. August 2006 zurück.
- 5
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2007 ab. Die auf § 55 AufenthG und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gestützte Ermessensausweisung sei nicht zu beanstanden, weil der weitere Aufenthalt des Klägers eine tatsächliche und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefährdung begründe. Die spezialpräventive Ausweisung stütze sich nicht allein auf die strafrechtliche Verurteilung. Vielmehr bestünden Anhaltspunkte dafür, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch neue Verfehlungen des Klägers drohe, wenn er zu seiner Familie und damit auch zu seiner jüngeren minderjährigen Tochter in das Umfeld komme, das seine Straftaten ermöglicht habe. Art. 8 EMRK und Art. 6 GG seien nicht verletzt, da bei der Abwägung die Art und Schwere der begangenen Straftaten sowie die Wiederholungsgefahr erheblich zulasten des Klägers ins Gewicht fielen.
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Während des Berufungsverfahrens hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. März 2008 die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wegen erhöhter Rückfallgefährdung des Klägers abgelehnt. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Mai 2008 verworfen.
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Mit Beschluss vom 5. September 2008 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich die Begründung des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass das Ausweisungsverfahren nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nicht zu beanstanden sei. Die Ausweisung sei auch materiell rechtmäßig, denn die Gefahrenprognose habe - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - weiterhin Bestand. Der Kläger sei in erhöhtem Maße rückfallgefährdet. Dies verdeutlichten die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
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Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sich der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet. Der EuGH hat die Frage mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08 - (Ziebell) in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 ARB 1/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Der Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 den Vorlagebeschluss aufgehoben.
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Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (Vier-Augen-Prinzip), das nach der Stand-Still-Klausel des Art. 13 ARB 1/80 weiter anzuwenden sei. Die Befassung der Widerspruchsbehörde im Nachgang zur Ausweisung genüge dem nicht. Bei der Gefahrenprognose seien auch nach der letzten Behördenentscheidung eingetretene Veränderungen zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, der sich nach der Entlassung aus der Strafhaft im September 2009 einer psychotherapeutischen Behandlung unterzogen und straffrei geführt habe. Klärungsbedürftig sei, was der EuGH in der Ziebell-Entscheidung mit der Schranke der Unerlässlichkeit der Ausweisung meine. Im Übrigen verstoße die unbefristete Ausweisung gegen das Übermaßverbot sowie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Der Kläger sei faktischer Inländer, da er sich wirtschaftlich und sozial integriert habe. Schließlich verletze die Ausweisung Art. 24 Abs. 3 der Grundrechte-Charta. Hilfsweise begehrt der Kläger im Revisionsverfahren, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen. Er habe einen Befristungsanspruch aus der Rückführungsrichtlinie sowie § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011.
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Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers hat nur in geringem Umfang Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) die Ausweisung (1.) und die Abschiebungsandrohung (3.) als rechtmäßig angesehen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.d.F. des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 ist der Beklagte jedoch zu verpflichten, die in Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen (2.).
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, des Befristungsbegehrens und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Berufungsgerichts am 5. September 2008 (Urteil vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 für die Ausweisung; Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen - für die Abschiebungsandrohung). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig.
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1.1 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33) - ARB 1/80 -. Denn der Kläger besitzt eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80. Er ist im Alter von 12 Jahren zum Zweck der Familienzusammenführung erlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass seine Mutter von 1969 bis 1982 dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. Der Kläger hat bei seinen Eltern gelebt und die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Nach Abschluss der Lehre zum Elektrokaufmann greift auch Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu seinen Gunsten. Demzufolge kann der Kläger gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - NVwZ 2012, 422). Das ist hier der Fall. Damit liegen auch schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vor.
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1.2 Der Senat hat bereits in dem Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 - BVerwG 1 C 25.08 - (Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 53 Rn. 21) darauf hingewiesen, dass die Vergewaltigung der Ehefrau und der mehrfache sexuelle Missbrauch der älteren Tochter einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht bilden. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Klägers begründet eine - über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgehende - tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen sehr hohen Rang ein und lösen - insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen - staatliche Schutzpflichten aus, die sich auch gegen die Eltern richten.
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In dem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 22) hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen gelten (ebenso Urteile vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 17 und vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <305 f.>). An diesem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung Kritik geäußert worden, da er dem Interesse einer möglichst umfassenden Effektivierung der Grundfreiheiten und der daher gebotenen engen Auslegung der unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Aufenthaltsbeendigung als ultima ratio nicht gerecht werde (VGH Mannheim, Urteile vom 4. Mai 2011 - 11 S 207/11 - NVwZ 2011, 1210 und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492). Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, da jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß ist. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Urteile vom 6. September 1974 - BVerwG 1 C 17.73 - BVerwGE 47, 31 <40>; vom 17. März 1981 - BVerwG 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 <39> und vom 3. Juli 2002 - BVerwG 6 CN 8.01 - BVerwGE 116, 347 <356>). Auch die den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegende und auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O.), kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Der Senat hat schon zu § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG entschieden, dass im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 91.76 - BVerwGE 57, 61 <65>).
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Diesen Maßgaben genügt die von dem Beklagten gestellte und von den Vorinstanzen bestätigte Prognose der konkreten Wiederholungsgefahr beim Kläger. Beklagter und Verwaltungsgericht haben die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers, bei dem Einsicht, Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit dem Geschehenen fehlen, sowie die mangelnde Überwindung seiner Neigungen durch therapeutische Unterstützung umfassend gewürdigt. Das Berufungsgericht hat sich das zu eigen gemacht. Darüber hinaus hat es darauf abgestellt, dass die Strafvollstreckungskammer wegen der erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und die Justizvollzugsanstalt sich dahingehend geäußert hat, dass bereits eine Gewährung von Hafturlaub nicht kalkulierbare Sicherheitsrisiken berge. Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) zur erhöhten Rückfallgefährdung des Klägers ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Prognose zulasten des Klägers einen zu niedrigen und damit unzutreffenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Die ausführliche Würdigung der Persönlichkeit des Klägers und die aus konkreten Umständen abgeleitete Wiederholungsgefahr belegen, dass der Beklagte nicht allein die strafrechtliche Verurteilung zum Anlass für die ausschließlich spezialpräventiv motivierte Ausweisung genommen, sondern die zukünftig vom Kläger ausgehende Gefahr in den Blick genommen hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigt die Zeitspanne, die infolge der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an den EuGH zwischen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und der Verhandlung vor dem Senat verstrichen ist, weder die Berücksichtigung der von ihm vorgetragenen neuen tatsächlichen Umstände im Revisionsverfahren noch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht ist - abgesehen von Fällen begründeter Verfahrensrügen - entsprechend seiner vornehmlich auf die Rechtsprüfung beschränkten Aufgabenstellung nach § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese das Rechtsmittel der Revision kennzeichnende Beschränkung führt dazu, dass das Revisionsgericht den Streitfall nicht in gleichem Umfang wie das Berufungsgericht prüft und dass es deshalb - im Gegensatz zum Berufungsgericht (§ 128 VwGO) - neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt (Urteil vom 3. Juni 1977 - BVerwG 4 C 37.75 - BVerwGE 54, 73 <75>). Dies schließt auch eine Zurückverweisung der Sache nur wegen nachträglicher Veränderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts grundsätzlich aus. Damit soll gleichzeitig der Gefahr einer "Endlosigkeit" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgebeugt und verhindert werden, dass einer in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungsentscheidung nachträglich die Grundlage entzogen wird (Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19 S. 48<51 f.> und vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <105 f.>).
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Die in § 137 Abs. 2 VwGO enthaltene revisionsrechtliche Sperre für die Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände wird nicht dadurch überwunden, dass Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen das Vorliegen einer gegenwärtigen, d.h. aktuellen Gefahr verlangt (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 80, 82 und insbesondere Rn. 84). Damit wird der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage angesprochen, der infolge der der Verwaltungsgerichtsordnung zu entnehmenden Trennung zwischen Tatsacheninstanzen und Revisionsinstanz nur für Entscheidungen der Tatsachengerichte maßgeblich ist. Denn nur ihnen obliegt gemäß § 86 Abs. 1 und 2, §§ 108 und 128 VwGO die Erforschung des Sachverhalts und die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Wege freier richterlicher Beweiswürdigung. Diese Trennung der Funktionen von Tatsachen- und Rechtsinstanz wird durch das Unionsrecht nicht modifiziert, da es nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, das gerichtliche Verfahrensrecht auch insoweit zu regeln, als es den Schutz von aus dem Unionsrecht erwachsenden individuellen Rechten gewährleisten soll. Dabei dürfen die prozessrechtlichen Regelungen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als bei entsprechenden, nur auf nationales Recht gestützten Rechtsbehelfen (Äquivalenzgrundsatz). Zudem darf nach dem Effektivitätsgrundsatz die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH, Urteile vom 12. Februar 2008 - Rs. C-2/06, Kempter - Slg. 2008, I-411 Rn. 57 und vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - Slg. 2003, I-3735 Rn. 60 ff. - jeweils m.w.N.). Beiden Grundsätzen wird die Bindung des Revisionsgerichts aus § 137 Abs. 2 VwGO auch in der vorliegenden Fallkonstellation gerecht. Die Eröffnung der auf eine reine Rechtskontrolle beschränkten dritten Instanz widerspricht auch nicht dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh). Denn der dort niedergelegte Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet dem Einzelnen den Zugang zu einem Gericht und nicht zu mehreren Gerichtsinstanzen (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2011 - Rs. C-69/10, Samba Diouf - NVwZ 2011, 1380 Rn. 69). Er verlangt nicht, dass ein nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats eröffnetes Rechtsmittel wie die Revision eine Überprüfung der Tatsachen auf aktuellem Sachstand ermöglicht. Im Übrigen steht dem Kläger im Hinblick auf nach der Berufungsentscheidung eingetretene Umstände, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der von ihm ausgehenden Gefahr mit sich bringen können, die Möglichkeit zur Beantragung einer Verkürzung der von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 - 5 AufenthG bereits mit der Ausweisung festzusetzenden Frist offen (dazu unter 2.).
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1.3 Da der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden. Bei deren gerichtlicher Überprüfung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen (EuGH, Urteil vom Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 84; so bereits Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <320 f.>). Die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde über den Erlass einer Ausweisung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
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Mit Blick auf diese Vorgaben hat der Senat bereits im Vorlagebeschluss vom 25. August 2009 (a.a.O. Rn. 24) ausgeführt, dass die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung sowie der körperlichen Integrität von Frauen in seiner Umgebung nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte das durch den Rechtsgüterschutz geprägte und durch grundrechtliche Schutzpflichten zusätzlich verstärkte öffentliche Interesse daran, den Aufenthalt des Klägers zu beenden, höher gewichtet hat als dessen Interesse an einem Verbleib in Deutschland. Zwar schlägt sein über dreißigjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu seinen Gunsten zu Buche. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass er über ausreichende persönliche Bindungen in die Türkei verfügt, so dass ihm die Ausreise dorthin zumutbar ist. Der Schutz des Familienlebens und der elterlichen Sorge genießt hohe Bedeutung, verliert aber an Gewicht, wenn man das Kindeswohl der minderjährigen Tochter mitberücksichtigt, so dass die Aufenthaltsbeendigung auch im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 24 Abs. 3 der GRCh gerechtfertigt ist. In der Gesamtabwägung aller gegenläufigen Belange ist die Ausweisung verhältnismäßig und "unerlässlich" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 86). Denn mit diesem Begriff hat der Gerichtshof lediglich die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen, d.h. dessen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren, im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesprochen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 - NVwZ-RR 2012, 492).
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1.4 Die weiteren Rügen der Revision sind unbegründet; insbesondere ist das Ausweisungsverfahren fehlerfrei durchgeführt worden. Zwar war das in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltene "Vier-Augen-Prinzip" auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige zu übertragen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.> im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs. C-136/03, Dörr und Ünal - Slg. 2005, I-4759
= NVwZ 2006, 72). In dem hier vorliegenden Fall hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid aber am 2. Mai 2006 und damit erst nach Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG zum 30. April 2006 (Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt galt Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nicht mehr; stattdessen ist nunmehr Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG als unionsrechtlicher Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 79). Nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG steht langfristig Aufenthaltsberechtigten zur Überprüfung einer Ausweisung der Rechtsweg offen; die Beteiligung einer unabhängigen Stelle im Ausweisungsverfahren zur Prüfung der Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nicht vorgeschrieben.
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Im Übrigen hat der Gerichtshof vor Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG die Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige damit begründet, dass die im Rahmen von Art. 48 EGV eingeräumten Rechtspositionen so weit wie möglich auf assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer übertragen werden müssen. Um effektiv zu sein, müssten diese (materiellen) Rechte von den türkischen Staatsangehörigen vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können. Zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes sei es unabdingbar, ihnen die Verfahrensgarantien zuzuerkennen, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden. Daher müsse es ihnen ermöglicht werden, sich u.a. auf Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG zu berufen, da die Verfahrensgarantien untrennbar mit den materiellen subjektiven Rechten verbunden seien, auf die sie sich beziehen (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.O. Rn. 62 und 67). Da Ausgangspunkt der Betrachtung des Gerichtshofs die Verfahrensgarantien sind, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten durch das Gemeinschaftsrecht gewährleistet werden, erweist sich seine Rechtsprechung zur Übertragung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige schon im Ansatz offen für Fälle von Rechtsänderungen, die die Stellung der Unionsbürger betreffen. Für diese gewährleistet Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG gegen Entscheidungen, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung getroffen werden, einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde. Im Rechtsbehelfsverfahren sind nach Art. 31 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände zu überprüfen, auf denen die Entscheidung beruht. Nach Satz 2 gewährleistet das Rechtsbehelfsverfahren, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG nicht unverhältnismäßig ist. Demzufolge gebietet Unionsrecht bei Ausweisungen von Unionsbürgern keine behördliche Kontrolle mehr nach dem "Vier-Augen-Prinzip". Dann können assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nach der dynamisch angelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Übertragung von Rechten auf diese Gruppe keine bessere verfahrensrechtliche Rechtsstellung beanspruchen.
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Demgegenüber beruft sich der Kläger auf die Stillhalteklauseln in Art. 13 ARB 1/80 und Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) - ZP. Gemäß Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Gemäß Art. 41 Abs. 1 ZP werden die Vertragsparteien untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen. Aus diesen Stand-Still-Klauseln ergibt sich nach Auffassung des Klägers, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG bei der Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger weiterhin anzuwenden sei. Dem folgt der Senat nicht.
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Gegen die Auffassung des Klägers spricht bereits, dass Art. 13 ARB 1/80 seinem Wortlaut nach nur die Mitgliedstaaten, nicht aber die Europäische Union verpflichtet. Art. 41 Abs. 1 ZP betrifft sachlich nur Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, nicht aber die der Arbeitnehmerfreizügigkeit zuzurechnende aufenthaltsrechtliche Stellung aus Art. 7 ARB 1/80. Des Weiteren erscheint fraglich, ob die auf den Zugang zum Arbeits- bzw. Binnenmarkt zugeschnittenen Stand-Still-Klauseln überhaupt Verfahrensregelungen bei der Aufenthaltsbeendigung erfassen (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 20 zu den gesetzlichen Erlöschenstatbeständen für Aufenthaltstitel) und ob die Aufhebung des "Vier-Augen-Prinzips" mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2003/109/EG eine merkliche Verschlechterung der Rechtsposition darstellt. Das kann aber dahinstehen, da die weitere Anwendung des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige selbst bei Annahme einer rechtserheblichen Verschlechterung gegen Art. 59 ZP verstoßen würde. Nach dieser Vorschrift darf der Türkei in den von diesem Protokoll erfassten Bereichen keine günstigere Behandlung gewährt werden als diejenige, die sich die Mitgliedstaaten untereinander aufgrund des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft einräumen. Das wäre aber bei weiterer Anwendung des "Vier-Augen-Prinzips" im Vergleich zu den Verfahrensrechten von Unionsbürgern aus Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG - wie oben dargelegt - der Fall.
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Im Übrigen entspricht das im vorliegenden Fall durchgeführte Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO den Anforderungen der in Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien (Urteil vom 13. September 2005 a.a.O. S. 221 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat mangels durchgreifender neuer Argumente der Revision fest.
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2. Auf den Hilfsantrag des Klägers, mit dem dieser die Befristung der Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung begehrt, ist die Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sieben Jahren zu befristen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
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2.1 Der erst in der Revisionsinstanz gestellte Hilfsantrag ist zulässig. Das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren in § 142 VwGO steht dem nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll sich das Revisionsgericht grundsätzlich auf die rechtliche Prüfung des in der Vorinstanz bereits erörterten und aufbereiteten Streitstoffes beschränken, um nicht wegen eines erstmals im Revisionsverfahren gestellten Klageantrags ohne weitere Rechtsprüfung zu einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO gezwungen zu sein (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 21.88 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 21 = NVwZ 1990, 260<261>). Eine solche Situation liegt aber hier nicht vor. Während des Revisionsverfahrens ist § 11 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in der Weise geändert worden, dass der Kläger nunmehr einen Anspruch auf gleichzeitige Befristung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung hat (s.u. 2.2.2). Dieser Änderung des materiellen Rechts trägt der gestellte Hilfsantrag Rechnung. Durch dessen Einbeziehung wird der Streitstoff auch nicht verändert, da der Befristungsanspruch in tatsächlicher Hinsicht vollumfänglich auf dem gegen die Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehren aufbaut (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <342>).
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2.2 Der Hilfsantrag ist nur in geringem Umfang begründet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. Nach Satz 7 erfolgt keine Befristung, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde.
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2.2.1 Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Urteil vom 14. Februar 2012 - BVerwG 1 C 7.11 - juris Rn. 28 f.). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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Die Regelungen zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung und Abschiebung sind seit dem Ausländergesetz 1965 kontinuierlich zugunsten der betroffenen Ausländer verbessert worden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 stand die Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung noch vollumfänglich im Ermessen der Ausländerbehörde. § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990 sah vor, dass auf Antrag eine Befristung in der Regel erfolgte (ebenso § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG 2004); die Länge der Frist lag im Auswahlermessen der Behörde. Diese Entwicklung belegt die gewachsene Sensibilität des Gesetzgebers für die Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung in zeitlicher Dimension angesichts der einschneidenden Folgen für die persönliche Lebensführung des Ausländers und die ihn ggf. treffenden sozialen, familiären und wirtschaftlichen Nachteile (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 <398 ff.>). Denn typischerweise genügt eine zeitlich befristete Ausweisung zur Erreichung der mit dieser ordnungsrechtlichen Maßnahme verfolgten präventiven Zwecke (Urteile vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 - BVerwGE 110, 140 <147> und vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <371 ff.>).
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Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung setzte nach den bisher geltenden Vorschriften grundsätzlich die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (Beschluss vom 17. Januar 1996 - BVerwG 1 B 3.96 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 5; Urteil vom 7. Dezember 1999 a.a.O. S. 147; vgl. auch BTDrucks 11/6321 S. 57 zu § 8 Abs. 2 AuslG 1990). Die gesetzliche Systematik von Ausweisung und Befristung war zweitaktig angelegt, da im Zeitpunkt des Erlasses einer (auch) spezialpräventiv motivierten Ausweisung typischerweise kaum zu prognostizieren ist, wie der Betroffene sich zukünftig verhalten wird. Das Verhalten nach der Ausweisung ist aber neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Berücksichtigung des Ausweisungszwecks und der Folgenbetrachtung im Hinblick auf das Übermaßverbot einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren (Urteil vom 11. August 2000 a.a.O. S. 372 ff.). Die im Gesetz angelegte Trennung von Ausweisung einerseits und Befristung ihrer Wirkungen andererseits hat zur Folge, dass eine fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern selbstständig angreifbar ist (Beschlüsse vom 31. März 1981 - BVerwG 1 B 853.80 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 3 und vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 160.93 - Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 2; Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30).
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Der Senat hat bereits zur früheren Rechtslage mehrfach entschieden, dass die Ausländerbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Einzelfall auch von Amts wegen verpflichtet sein kann, die Wirkungen der Ausweisung schon bei Erlass der Ausweisung zu befristen. Ob dies erforderlich war, hing bei einer spezialpräventiven Ausweisung von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Ausmaß der von dem Ausländer ausgehenden Gefahr, der Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr und den schutzwürdigen Belangen des Ausländers und seiner Angehörigen ab (Urteile vom 15. März 2005 - BVerwG 1 C 2.04 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 42, vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 18 und vom 2. September 2009 - BVerwG 1 C 2.09 - Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 54 Rn. 25 sowie Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 1 B 13.09 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 4 Rn. 8). Bei einer allein generalpräventiv motivierten Ausweisung eines Ausländers mit besonderem Ausweisungsschutz war es demgegenüber regelmäßig geboten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung von Amts wegen zugleich mit der Ausweisung zu entscheiden. Denn in diesen Fällen lässt sich bereits in dem für die Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt beurteilen, wie lange der Betroffene unter Berücksichtigung seiner schutzwürdigen privaten Belange vom Bundesgebiet ferngehalten werden muss, um die notwendige generalpräventive Wirkung zu erzielen, so dass es unverhältnismäßig wäre, ihn über diesen für seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 29). Sowohl bei der generalpräventiven als auch bei der spezialpräventiven Ausweisung kann der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG ausnahmsweise sogar die Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung "auf Null" gebieten, ohne dass der Ausländer zur vorherigen Ausreise verpflichtet ist (Urteil vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226 LS 4 und Rn. 28).
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Das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 hat die Rechtslage für die betroffenen Ausländer weiter verbessert: § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. verschafft dem Betroffenen nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 32 f. - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F.).
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Diese Änderungen des § 11 AufenthG dienen der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98). Diese Richtlinie, die auf Art. 63 Abs. 3 Buchst. b EG (jetzt: Art. 79 Abs. 2 Buchst. c AEUV) gestützt ist und die illegale Einwanderung bekämpfen soll, ergänzt die Migrationspolitik um eine wirksame Rückkehrpolitik mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften (4. Erwägungsgrund). Die Richtlinie findet gemäß Art. 2 Abs. 1 - vorbehaltlich der Opt-out-Klausel in Absatz 2 der Vorschrift - Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese die Voraussetzungen für die Einreise bzw. den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen (5. Erwägungsgrund). Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollen Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden (6. Erwägungsgrund). Um die Interessen der Betroffenen wirksam zu schützen, sollen für Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr eine Reihe gemeinsamer rechtlicher Mindestgarantien gelten (11. Erwägungsgrund). Die Wirkung der einzelstaatlichen Rückführungsmaßnahmen soll einen europäischen Zuschnitt erhalten (14. Erwägungsgrund). Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie definiert die Rückkehrentscheidung als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Rückkehrentscheidungen gehen in den in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten Fällen mit einem Einreiseverbot einher; gemäß Satz 2 der Vorschrift können sie in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot einhergehen. Das Einreiseverbot definiert Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Die Dauer des Einreiseverbots wird gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Die Dauer des Einreiseverbots kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Verfahrensrechtlich garantiert Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie die Möglichkeit der Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, also Rückkehrentscheidungen sowie ggf. Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung.
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Die Begründung des Gesetzentwurfs zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geht davon aus, dass große Teile der in der Rückführungsrichtlinie enthaltenen Vorgaben durch die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zur Aufenthaltsbeendigung bereits erfüllt werden. Da die Richtlinie - anders als das geltende Aufenthaltsrecht mit der Differenzierung zwischen Ausreisepflichten kraft Verwaltungsakts und kraft Gesetzes - eine "Rückkehrentscheidung" verlange, an die unterschiedliche prozedurale bzw. formelle Garantien geknüpft würden, seien punktuelle gesetzliche Anpassungen erforderlich. Diese erfolgten jedoch innerhalb der geltenden Systematik, indem sie an den die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsakt (z.B. Ausweisung) oder an die Abschiebungsandrohung nach § 59 des Aufenthaltsgesetzes geknüpft würden. Die Umsetzung der Rückführungsrichtlinie erfordere darüber hinaus die Einführung einer Regelobergrenze von fünf Jahren für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG (BTDrucks 17/5470 S. 17).
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Das macht deutlich, dass sich der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 11 AufenthG auch hinsichtlich der in Absatz 1 Satz 1 und 2 der Vorschrift genannten gesetzlichen Folgen der Ausweisung und deren Befristung an den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung orientiert hat. Im Regelungsmodell der Richtlinie ist das Einreiseverbot jedoch als antragsunabhängige, mit einer Rückkehrentscheidung von Amts wegen einhergehende Einzelfallentscheidung ausgestaltet, in der die Dauer der befristeten Untersagung des Aufenthalts in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Richtlinie). Aus der Absicht des Gesetzgebers, dieses Modell trotz der beibehaltenen systematischen Trennung von Ausweisung und Befristung nachzuvollziehen, ergeben sich zwei Konsequenzen: Zum einen gebietet § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. den gleichzeitigen Erlass von Ausweisung und Befristung. Zum anderen genügt für den in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrag jede Form der Willensbekundung des Betroffenen, mit der dieser sich gegen eine Ausweisung wendet (anders noch zu § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG 1990: Beschluss vom 14. Juli 2000 - BVerwG 1 B 40.00 - Buchholz 402.240 § 8 AuslG Nr. 18). Dieser Auslegungsbefund des einfachen Rechts trägt zugleich der besonderen Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK Rechnung. Denn der EGMR zieht die Frage der Befristung bei der Prüfung von Ausweisungen am Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK als ein wesentliches Kriterium heran (EGMR, Urteile vom 17. April 2003 - Nr. 52853/99, Yilmaz/Deutschland - NJW 2004, 2147; vom 27. Oktober 2005 - Nr. 32231/02, Keles/Deutschland - InfAuslR 2006, 3 <4>; vom 22. März 2007 - Nr. 1638/03, Maslov/Österreich - InfAuslR 2007, 221 <223> und vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag/Deutschland - InfAuslR 2010, 325 <327>). Diese grund- und menschenrechtlichen Impulse verbunden mit der Absicht des Gesetzgebers, sich am Regelungsmodell der Rückführungsrichtlinie zu orientieren, führen in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Erlass einer Entscheidung zur Befristung der Wirkungen einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht mehr die vorherige Ausreise des Ausländers voraussetzt.
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Dagegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, aus § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ergebe sich, dass der Gesetzgeber nach wie vor von einer nachträglichen Befristung ausgehe. Nach dieser Vorschrift ist bei der Bemessung der Fristlänge zu berücksichtigen, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist. Es liegt auf der Hand, dass sich diese Umstände erst nach Erlass der Ausweisung feststellen lassen. Dennoch läuft die Vorschrift bei gleichzeitigem Erlass von Ausweisung und Befristung nicht leer. Denn die Ausländerbehörde hat ihre zusammen mit der Ausweisung getroffene Befristungsentscheidung, die sich u.a. auf eine Prognose des künftigen Verhaltens des Ausländers stützt und die Folgen der Ausweisung im Hinblick auf das zeitliche Übermaßverbot berücksichtigt, auf Antrag zu überprüfen und ggf. neu zu fassen, wenn einer der für die Fristbestimmung maßgeblichen Faktoren sich im Nachhinein ändert. Neben nachgewiesenen entscheidungserheblichen Änderungen der Sachlage kennzeichnet § 11 Abs. 1 Satz 5 AufenthG einen zusätzlichen Punkt, der von der Ausländerbehörde bei einer nachträglich beantragten Verkürzung der Frist zu berücksichtigen ist. Im Übrigen haben auch die Gerichte bei ihrer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Befristungsentscheidung, die auch hinsichtlich der Bemessung der Fristdauer seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht mehr im Ermessen der Ausländerbehörde steht (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31), die rechtzeitige und freiwillige Ausreise des Betroffenen zu berücksichtigen.
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2.2.2 Fehlt die notwendige Befristung der Wirkungen der Ausweisung, hat das aber auch nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 nicht zur Folge, dass die - als solche rechtmäßige - Ausweisung aufzuheben ist. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen (Urteil vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 30). Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte - die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits - vorsieht (s.o. Rn. 32). Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich - als minus - für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen.
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Erachtet das Gericht die Ausweisung für rechtmäßig, hat es auf den Hilfsantrag des Betroffenen hin die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde vollumfänglich zu überprüfen. Hat eine Ausländerbehörde eine zu lange Frist festgesetzt oder fehlt - wie hier - eine behördliche Befristungsentscheidung, hat das Gericht über die konkrete Dauer einer angemessenen Frist selbst zu befinden und die Ausländerbehörde zu einer entsprechenden Befristung der Ausweisung zu verpflichten (Weiterentwicklung des Urteils vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 31).
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2.2.3 Der Senat hält im vorliegenden Fall - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts und auf der Grundlage von dessen tatsächlichen Feststellungen - eine Frist von sieben Jahren für angemessen.
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Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die im vorliegenden Fall bedeutsame Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rn. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen.
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Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger - im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts - eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der vom Berufungsgericht festgestellten hohen Wiederholungsgefahr erachtet der Senat auch im Hinblick auf die familiären und persönlichen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet einen Zeitraum von sieben Jahren für erforderlich, um dem hohen Gefahrenpotential in der Person des Klägers Rechnung tragen zu können. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Rückfallgefahr bei Delikten dieser Art, des Alters des Klägers, seines (Nach-)Tatverhaltens ohne therapeutische Auf- und Verarbeitung des Geschehens sowie seines familiären Umfelds ist nicht zu erwarten, dass er die hier maßgebliche Gefahrenschwelle des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor Ablauf der festgesetzten Frist unterschreiten wird. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auf den bei ihm während des Revisionsverfahrens gestellten Befristungsantrag auf aktueller Tatsachengrundlage zu prüfen hat, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers zur Entwicklung seit dem 5. September 2008 Anhaltspunkte für eine Verkürzung der Frist ergeben.
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3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da infolge der Ausweisung seine gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung erloschen ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die im angefochtenen Bescheid vom Beklagten getroffene Festsetzung der Ausreisefrist von einem Monat legt der Senat in Übereinstimmung mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F. zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass ihm eine Frist von 31 Tagen für die freiwillige Ausreise zur Verfügung steht.
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4. Die Frage, ob die Ausweisung, die Befristung ihrer Wirkungen und die Abschiebungsandrohung an den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie zu messen sind, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Der Senat ist bisher davon ausgegangen, dass die Rückführungsrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen war, für davor erlassene und mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohungen keine Geltung beansprucht (Urteile vom 14. Februar 2012 a.a.O. Rn. 35 und vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 15; a.A. VGH Mannheim, Urteil vom 16. April 2012 - 11 S 4/12 - juris Rn. 49 ff.; vgl. auch VerwGH Wien, Urteile vom 16. Juni 2011 - Az. 2011/18/0064 - und vom 20. März 2012 - Az. 2011/21/0298). Für den sachlichen Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie ist zudem umstritten, ob die Ausweisung als Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG angesehen werden kann (dafür: Basse/Burbaum/Richard, ZAR 2011, 361<364>; Hörich, ZAR 2011, 281 <284 Fn. 45>; dagegen: VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 - NVwZ-RR 2012, 412; offen: OVG Münster, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 - juris Rn. 88). Das alles kann indes hier dahinstehen. Denn selbst wenn man die intertemporale Geltung und die sachliche Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf die (Wirkungen der) Ausweisung und die Abschiebungsandrohung unterstellt, verhilft das der Revision im vorliegenden Fall nicht in weitergehendem Umfang zum Erfolg. Da der Kläger mit seinem Hilfsantrag die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG n.F. gebotene Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zusammen mit deren gerichtlicher Prüfung durchsetzen kann, wird den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie im Ergebnis Genüge getan. In dem hier vorliegenden Fall konnte die Dauer des Einreiseverbots auch die Regelfrist von fünf Jahren überschreiten, da der Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung i.S.d. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Senat gewichtet den gegen die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung gerichteten Anfechtungsantrag mit 4/5 und den auf Befristung zielenden Verpflichtungsantrag mit 1/5. Nachdem der Kläger aber mit seinem Hilfsantrag nur zum Teil obsiegt hat, hat er 9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
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ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Sohn eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden Arbeitnehmers. Er hält sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Am 16. April 1997 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galt. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss, nicht jedoch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger war zuletzt in der Trinkhalle seiner Eltern geringfügig beschäftigt und erhielt dafür etwa 300 bis 500 Euro. Zusätzlich bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und eine monatliche Unfallrente in Höhe von 204 Euro.
4Der Kläger ist Vater von fünf im Bundesgebiet lebenden deutschen Kindern, von denen zwei aus der aktuellen Beziehung des Klägers und drei aus einer weiteren Beziehung bzw. Ehe hervorgegangen sind. Das Sorgerecht für alle Kinder liegt bei den jeweiligen Müttern, der Kläger zahlt keinen Unterhalt. Mit der Mutter seiner ersten beiden Kinder ist der Kläger nach religiösem Ritus verheiratet.
5Seit seinen Jugendjahren konsumiert der Kläger Alkohol im Übermaß, seit seinem 17. Lebensjahr auch Cannabis, davon bis zu seiner Inhaftierung durchschnittlich 4 g pro Tag. Seit 2007 nahm der Kläger auch das Amphetamin Speed zu sich.
6Der Kläger trat im Bundesgebiet mehrfach wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
7- 8
Amtsgericht E. (Az.: 135 Ds 111 JS 140/01), Strafbefehl vom 15. Juli 2002: Geldstrafe von 5 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 2939/03 120 CS), Strafbefehl vom 24. Juni 2003: Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Körperverletzung.
- 10
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1088/04 112), Strafbefehl vom 24. März 2004: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8493/06 111 Cs 26/07), Strafbefehl vom 12. Februar 2007: Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Betrugs.
- 12
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), Strafbefehl vom 7. November 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen.
- 13
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 8148/07 111 Cs 804/07), Strafbefehl vom 9. Dezember 2007: Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls.
- 14
Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 7640/07 111 Cs 719/07), nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe, einbezogen wurden die Entscheidungen vom 7. November 2007 sowie 9. Dezember 2007.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 1446/08 114 Ds 218/08), Urteil vom 11. November 2008: Freiheitsstrafe von 7 Monaten auf Bewährung wegen Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuchter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in zwei Fällen.
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Amtsgericht E. (Az.: 20 Js 540/10 111 Cs 358/10), Strafbefehl vom 28. Mai 2010: Geldstrafe von 100 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Körperverletzung.
- 17
Landgericht F. (Az.: 12 Js 1642/11 52 Kls 48/11), Urteil vom 6. März 2012: Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Diebstahls.
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Landgericht E. (Az.: 20 Ja 9904/11 004 Kls 6/12), Urteil vom 16. April 2012: Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen schweren Raubes. Einbezogen wurde die Entscheidung des Landgerichts F. vom 6. März 2012.
Der Verurteilung durch das Landgericht F. lag der folgende Tathergang zugrunde: Unter Drogeneinfluss verabredete sich der Kläger am Abend des 9. Oktober 2011 per Internet-Chat mit dem Geschädigten in dessen Wohnung. Nachdem es dort zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen war, beschloss der Kläger, diesen zu bestehlen. Er nahm ein Parfüm, zwei Handys, eine noch original verpackte Mini-Hifi-Anlage, den Autoschlüssel und eine graue Tasche an sich. Hieran konnte ihn der körperlich unterlegene Geschädigte nicht hindern. Mit Hilfe der Angaben auf dem Fahrzeugschein fand der Kläger das Auto des Geschädigten, fuhr damit nach E. und stellte es in der Nähe seiner Wohnung ab. In der Folge nutzte er das Fahrzeug für sich und seine Familie und beabsichtigte, es auszuschlachten oder weiter zu verkaufen. Zu diesem Zweck versuchte er, sich beim Straßenverkehrsamt einen neuen Fahrzeugbrief zu beschaffen. Der Geschädigte lässt sich seit diesem Vorfall alle zwei Wochen in der Trauma-Ambulanz der Stadt F. behandeln.
20Die letztgenannte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E. betraf den folgenden Sachverhalt: Nachdem der Kläger Drogen konsumiert und es deswegen zu Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin gekommen war, trank er in verschiedenen Kneipen zwei kleine Wodka-Flaschen und etwa 15 Gläser Bier. Am frühen Morgen des darauffolgenden 30. September 2011 sprach er auf der Straße einen Passanten an und verlangte unter Vorhalt eines Messers dessen Geldbörse heraus. Da der Geschädigte jedoch lediglich einen Tabakbeutel bei sich trug, zwang der Kläger ihn unter fortwährendem Vorhalt des Messers, mit ihm in dessen Wohnung zu gehen. Dort nahm der Kläger die Geldbörse und das Mobiltelefon des Geschädigten im Wert von 300,00 Euro an sich. Durch Benutzung der EC-Karte des Geschädigten verursachte er außerdem einen Schaden in Höhe von ca. 476,00 Euro.
21Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßt der Kläger seit dem 26. Juni 2012 in den S. Kliniken M. Klinikum C. -I. . Ab dem 14. April 2014 befand er sich im Rahmen seines Maßregelvollzugs zunächst im Status der Dauerbeurlaubung in einer eigenen Wohnung und ab dem 30. April 2014 in ausschließlich ambulanter Behandlung der Forensischen Überleitungs- und Nachsorgeambulanz der M. -Klinik. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 war der Kläger flüchtig und zur Festnahme ausgeschrieben. Er wurde von der Polizei zurück in die Klinik gebracht und ist seitdem dort untergebracht.
22Mit Bescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Kläger auf Grundlage von § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm die Abschiebung in die Türkei oder einen anderen zur Aufnahme verpflichteten oder berechtigten Staat an und befristete die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf sechs Jahre ab dem Tag der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Durch die jüngste Verurteilung des Landgerichts E. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren habe der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Allerdings seien bei der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der Rechte aus ARB 1/80 für sich in Anspruch nehmen könne, die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger zu beachten. Danach könne eine Ausweisung nur auf der Grundlage des § 55 AufenthG nach Ermessen erfolgen. Im Übrigen sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine solche Ausweisung nicht aus generalpräventiven Gründen erfolgen könne.
23Aus den strafrechtlichen Urteilen gehe hervor, dass von dem Kläger eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne von § 55 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ausgehe, die die Grundinteressen der Gesellschaft berühre. Es könne nicht hingenommen werden, dass der Kläger Menschen, auch unter Vorhalt eines Messers, bestehle und dabei auch seelisch schwer verletze, die zufällig oder geplant in die Umstände oder gar in den Fokus der von ihm ausgeübten Straftaten gerieten. Zumindest eines der Opfer benötige regelmäßig Hilfe der Trauma-Ambulanz. Bei den abgeurteilten Taten handele es sich nicht nur um einmalige Verletzungen der körperlichen und psychischen Gesundheit der Opfer und Eigentumspositionen, vielmehr sei der Kläger jederzeit bereit, Gewalt einzusetzen, um strafbare Handlungen zu seinem eigenen, niederen Vorteil vorzunehmen. Angesichts der Häufigkeit und steigenden Intensität der von dem Kläger verübten Straftaten sei nicht erkennbar, dass von ihm keine Gefahr erneuter Rechtsgutsverletzungen im Sinne einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Vielmehr habe der Kläger mit seinem bisherigen Verhalten bewiesen, dass in hohem Maße die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit bestehe.
24Der Lebenslauf des Klägers sei nach Abschluss der Allgemeinbildenden Schule geprägt von einer latenten Unentschlossenheit, was seine Berufsausbildung und sein berufliches Fortkommen angehe. Seit seinen Jugendjahren sei er Konsument harter und weicher Drogen, wobei er parallel Alkohol in erheblichem Maße konsumiere. Bis zu seiner jüngsten strafrechtlichen Verurteilung habe es ihm an einer dauerhaften eigenen Einsicht gemangelt, dass er schwer drogenabhängig sei und professionelle Hilfe zur Drogenentwöhnung benötige. Dem fachpsychiatrischen Gutachten zum Urteil des Landgerichts E. könne entnommen werden, dass ohne eine adäquate Therapie davon auszugehen sei, dass der Kläger weiterhin ähnlich gelagerte Straftaten begehen werde.
25Im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei, sich seitdem ohne nennenswerte Unterbrechungen dort aufhalte und die Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 in Anspruch nehmen könne. Allerdings sei die Ausweisung angesichts der Schwere und des wiederholten Begehens der Straftaten und der Gefahr weiterer gravierender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung trotz seines langjährigen Aufenthalts ermessensgerecht und verhältnismäßig.
26Die bestehende Vaterschaft habe den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abhalten können, Drogen zu konsumieren und Straftaten zu begehen. Dem Kläger sei es auch im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Vielmehr habe er auch im Beisein der Kinder seinen Drogenkonsum gepflegt. Auch die Tatsache, dass die Geschwister des Klägers in der Bundesrepublik lebten, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung, da eine positive Beeinflussung durch diese angesichts der bisherigen Lebensweise des Klägers nicht realistisch sei. Insofern müsse der Kläger eine Beschränkung der Verbindung zu seiner Familie auf telefonische bzw. briefliche Kontakte und Besuche im Heimatland hinnehmen. Art. 6 GG sei insoweit nicht in seinem Wesensgehalt angetastet.
27Der Ausweisung stehe schließlich auch nicht das Recht des Klägers auf Schutz seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegen. Zwar sei hierbei das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht, mit anderen Personen in Beziehung zu treten, zu berücksichtigen, so dass die gewachsenen Bindungen des Klägers im Aufenthaltsland zu beachten seien. Jedoch habe eine verlässliche Integration des Klägers im Bundesgebiet bis heute lediglich oberflächlich, keinesfalls jedoch nachhaltig stattgefunden. Der Kläger habe keine Berufsausbildung abgeschlossen und sei lediglich temporär beschäftigt gewesen. Auch sei er bisher nicht in der Lage gewesen, aus seinem erzielten Einkommen eine eigene Wohnung zu finanzieren. Infolge dessen verliere er aufgrund der Ausweisung weder eine berufliche noch eine wirtschaftliche Existenz.
28Die Frist von sechs Jahren sei angesichts seines anhaltenden und zuletzt massiven strafrechtlichen Verhaltens angebracht und auch in Ansehung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Bei Festsetzung einer kürzeren Frist sei zu befürchten, dass der Kläger kurz nach seiner Wiedereinreise erneut straffällig werde. Es müsse gewährleistet sein, dass sich der Kläger über einen erheblichen Zeitraum im Ausland aufhalte und ein nachhaltiges Umdenken stattfinde. Erst danach könne ordnungsrechtlich gewährleistet werden, dass er eine wirkliche Änderung seines Wesens herbeiführe.
29Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 8 L 619/15). Zur Begründung trägt er vor: Da er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge, Vater von vier deutschen Kindern sei und sich seit seiner Geburt ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte, genieße er erhöhten Ausweisungsschutz. Die von ihm begangenen Straftaten stünden in engem Zusammenhang mit einer therapiebedürftigen Suchterkrankung, aufgrund derer er nunmehr in einer Entziehungsanstalt untergebracht sei. Der bisherige Therapieverlauf zeige, dass er therapiewillig und -bereit und ein Therapieerfolg herstellbar sei.
30Zu seinen Familienangehörigen habe er regelmäßigen Kontakt. Während seiner Beurlaubung aus der Therapieeinrichtung habe er mit seiner jetzigen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt und sich dabei um die Versorgung und Betreuung seiner Töchter gekümmert. Auch zu den Müttern seiner anderen Kinder pflege er gute Kontakte. Die Mutter seines Sohnes habe bestätigt, dass es sowohl Kontakt zu dem Vater ihres Kindes als auch zu den Stiefgeschwistern gebe und der regelmäßige Kontakt zu dem Vater eine überaus wichtige Bedeutung für ihren Sohn habe.
31Das M. -Klinikum C. -I. hat unter dem 28. Januar 2016 Stellung zu dem weiteren Therapieverlauf des Klägers im Maßregelvollzug genommen und diesbezüglich das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 vorgelegt.
32Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigte erschienen.
33Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
34den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2015 aufzuheben.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie nimmt Bezug auf die Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor: Im Rahmen des ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumten Ermessens habe sie berücksichtigt, dass der Kläger sein strafrechtliches Verhalten kontinuierlich gesteigert habe. Die abgeurteilten Taten belegten die geringe Hemmschwelle des Klägers. Zu seinem Nachteil wirke sich außerdem aus, dass er zumindest einem Opfer einen derartigen Schaden zugefügt habe, dass dieses regelmäßige Hilfe eines Trauma-Zentrums in Anspruch nehme. Bei der Befristung sei ferner der Umstand berücksichtigt worden, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren sei und über familiäre Beziehungen verfüge. Ebenso seien völkerrechtliche Verträge wie die EMRK und deren Auslegung durch den EGMR berücksichtigt worden. Es seien keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, eine kürzere Frist festzusetzen. Der Kläger müsse während seines Auslandaufenthalts nachweisen, dass er gelernt habe, sich von seinen strafbaren Handlungen und seinem Drogenkonsum dauerhaft so weit zu entfernen, dass er sich bei einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet straffrei verhalte.
38Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 8 L 619/15, der beigezogenen Strafakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
39Entscheidungsgründe:
40Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß und mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden war.
41Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
42Die Ausweisungsverfügung in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides, für deren Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist,
43vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 – juris (Rdn. 12), vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 – juris (Rdn. 12), und vom 30. Juli 2013 – 1 C 9/12 – juris (Rdn. 8),
44findet ihre rechtliche Grundlage nach Inkrafttreten des durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015,
45BGBl. I, S. 1386,
46neugefassten Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 in §§ 53 Abs. 1 bis 3, 54 f. AufenthG, zuletzt geändert durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015,
47BGBl. I, S. 1722.
48Grundtatbestand des neuen Ausweisungsrechts ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
49Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausweisung nach der gesetzgeberischen Konzeption nunmehr als Ergebnis einer gerichtlich voll überprüfbaren Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ausgestaltet ist, wobei die gegenläufigen Ausweisungs- (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteressen (§ 55 AufenthG) entsprechend einzustellen und zu gewichten sind. Dabei werden die in den §§ 54 f. AufenthG genannten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nur allgemein als schwer bzw. besonders schwer typisiert, ohne im Sinne eines Automatismus die letztliche Interessenabwägung zu bestimmen. Erforderlich ist vielmehr stets – auch in den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG n.F. – eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls bereits auf Ebene des Tatbestands unter Aufgabe des vormals bestehenden Systems der Ist-Regel-Ermessensausweisung.
50BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 2).
51Dabei kann die Ausweisungsentscheidung grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach entsprechender Abwägung das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies gilt allerdings nicht für die in § 53 Absatz 3 AufenthG genannten Personengruppen. Hier ist die Ausweisung nur zulässig, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
52BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
53Der Kläger gehört zu einer der in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, da er ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besitzt. Er hat unstreitig eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend: ARB 1/80) erworben, da er als Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet geboren ist, bei seinen Eltern gelebt hat und unstreitig die Mindestaufenthaltszeiten des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt. Er gehört damit auch zu dem privilegierten Personenkreis der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 besonderen Ausweisungsschutz genießenden assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, deren Ausweisung nach der bisherigen Rechtsprechung regelmäßig nur im Ermessenswege möglich war.
54Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08
Obgleich das nunmehr in den §§ 53 ff. AufenthG verankerte System keine behördliche Ermessensentscheidung mehr vorsieht, stellt § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 AufenthG eine den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG die zuvor bestehenden Gewährleistungen in das nationale Aufenthaltsrecht integriert, um europarechtlichen Vorgaben für besonders privilegierte Personengruppen Rechnung zu tragen.
56BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.
57Die in § 53 Abs. 3 AufenthG niedergelegten Ausweisungsvoraussetzungen entsprechen ersichtlich den Ausweisungsvoraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof der Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in der Rechtssache „Ziebell“ zugrunde gelegt hat. Indem der Gesetzgeber diese Vorgaben nunmehr auf die tatbestandliche Ebene verlagert und sämtliche Ausweisungsentscheidungen einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterzieht, stellt er die europarechtlich besonders geschützten Personen im Ergebnis besser, als dies nach bisheriger Rechtslage im Rahmen der Ermessensauweisung der Fall war.
58Vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 1, Stand: 20. Januar 2016 (Rdn. 58); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 149 ff.); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
59Hat die Einführung des § 53 Abs. 3 AufenthG demnach eine Anhebung der Ausweisungsvoraussetzungen für türkische Assoziationsberechtigte zur Folge, so liegt auch ein Verstoß gegen die Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG/Türkei (ZP), die die nachträgliche Beschränkung unionsrechtlich begründeter Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte verbieten, im Ergebnis nicht vor.
60Vgl. zur Begründung ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Januar 2016 – 11 S 889/15 – juris (Rdn. 150).
61Da sich der Gesetzgeber bei der Konzeption des § 53 Abs. 3 AufenthG ersichtlich an den Ausweisungsvoraussetzungen von Daueraufenthaltsberechtigten gemäß Art. 12 Daueraufenthaltsrichtlinie
62- Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 203 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16, S. 44 -
63sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Ausweisungsvoraussetzungen bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gemäß Art. 14 ARB 1/80 ausgerichtet hat, ist zur Bestimmung des Umfangs der in § 53 Abs. 3 AufenthG bzw. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 enthaltenen Schranke der öffentlichen Ordnung weiterhin auf diese Vorgaben zurückzugreifen. Danach können assoziationsrechtlich privilegierte türkische Staatsangehörige nur ausgewiesen werden, wenn ihr persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
64Vgl. EuGH, a.a.O., (Rdn. 75 ff.); BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 – juris (Rdn. 14); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 67).
65Das Erfordernis der Unerlässlichkeit der Ausweisung stellt keine weitere Verschärfung der Ausweisungsvoraussetzungen dar. Vielmehr wird hiermit lediglich der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, dass die Ausweisung geeignet sein muss, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wobei insoweit eine besonders sorgfältige Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (im engeren Sinne) vorzunehmen ist. Hierbei sind alle relevanten Fakten und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen, wie z.B. die Dauer seines Aufenthalts, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen und die Integration in die Gesellschaft zu berücksichtigen.
66Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 21 f.) m.w.N.
67Dies folgt nun – für alle Ausweisungen nach den §§ 53 ff. AufenthG n.F. – aus § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG i.V.m. den Boultif/Üner-Kriterien.
68Neidhardt, HTK-AuslR / 53 AufenthG / Abs. 3, Stand: 20.01.2016 (Rdn. 23 f.) m.w.N.
69Nach Maßgabe dessen ist die Ausweisungsentscheidung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und ein Ausweisungsinteresse begründet, das das Bleibeinteresse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiegt, so dass seine Ausweisung unerlässlich ist.
70Die von dem Kläger begangenen Straftaten sowie dessen Verhalten während des Maßregelvollzugs begründen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es besteht ein gewichtiger Ausweisungsanlass und eine konkrete Wiederholungsgefahr.
71Die Art und Schwere der von dem Kläger begangenen Straftaten, die mit Urteil des Landgerichts E. vom 16. April 2012 strafrechtlich geahndet wurden, ist erheblich. Die Art und Weise der Tatbegehung und die Schwere der von dem Kläger begangenen Rechtsgutsverletzungen bilden einen Ausweisungsanlass von entsprechend schwerem Gewicht. Dies kommt bereits durch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck. Ausweislich der Urteilsbegründung des Landgerichts E. hat der Kläger die körperliche Unversehrtheit, die Willensentschließungsfreiheit sowie das Eigentum der von ihm geschädigten Personen in derart massiver Weise angegriffen, dass sich jedenfalls eine von ihnen in dauerhafter therapeutischer Behandlung befindet. Der Kläger schreckt nicht davor zurück, rohe Gewalt oder Waffen gegen seine Opfer einzusetzen, um seine eigenen Ziele zu erreichen. Die Tatsache, dass der Kläger die erbeuteten Gegenstände und EC-Karten auch nach der eigentlichen Tatbegehung für sich gebrauchte bzw. weiter ausschlachten wollte, belegt darüber hinaus sein planvolles und rücksichtsloses Vorgehen gegenüber seinen Opfern.
72Nach Überzeugung des Gerichts geht von dem Kläger nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, namentlich für die bedeutsamen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, aus. Die sich hierauf beziehende und nach Unionsrecht zu bestimmende Prognose richtet sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, auch nicht nach dem Gedanken der Resozialisierung. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr des Ausländers zu treffen.
73BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18), und vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 – juris (Rdn. 23).
74Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt auch bei Art. 14 ARB 1/80 ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind – wie ganz allgemein – auch bei Art. 14 ARB 1/80 umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet danach allerdings nicht bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr. Vielmehr dürfen im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
75BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 – juris (Rdn. 18 ff.); Beschluss vom 4.Oktober 2012 – 1 C 13.11 – juris (Rdn. 18).
76Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, der Entscheidung des Gerichts.
77Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 – juris (Rdn. 6).
78Gemessen daran ist bei dem Kläger die Gefahr der erneuten Begehung schwerer Straftaten zu bejahen. Den strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers liegen teilweise Straftaten zu Grunde, die – wie der zuletzt abgeurteilte schwere Raub – dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen sind. Im Laufe seines kriminellen Werdegangs hat der Kläger eine Vielzahl verschiedenster Rechtsgüter verletzt, namentlich das Eigentum sowie das Vermögen dritter Personen, die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Menschen. Insbesondere letztere nimmt in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein und ist daher als besonders schützenswert anzusehen. Angesichts dessen stellt sich ihr Schutz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Grundinteresse der Gesellschaft dar.
79Aus den von dem Kläger begangenen Taten wird das hohe Gefährdungspotential des Klägers deutlich, das sich sowohl an ihm unbekannten Menschen als auch an ihm nahestehenden Personen entlädt und von einer besonderen, seine Gefährlichkeit noch steigernden Spontaneität und Plötzlichkeit geprägt ist. Dies wird – über die bereits geschilderten Anlasstaten hinaus – deutlich an den Verurteilungen des Amtsgerichts E. vom 24. Juni 2003 und 25. September 2009, denen jeweils ein ähnliches Tatgeschehen zugrunde lag. Hierbei kam es zwischen dem Kläger und den von ihm geschädigten Personen jeweils zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger plötzlich und unvermittelt mit roher Gewalt auf sein Opfer einwirkte. Bei der von ihm im Jahre 2003 begangenen Tat hielt sich der Kläger in der Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin auf. Nach einem verbalen Streit schlug er diese zunächst mit der Hand ins Gesicht und würgte sie sodann. Im Jahre 2009 kam es zwischen dem Kläger und einer ihm unbekannten Person an einer Bushaltestelle zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlaufe der Kläger auf den Geschädigten losging und ihm mit der Faust derart ins Gesicht schlug, dass dieser auf die Straße fiel und unter anderem eine Fraktur und einen Sehnenriss davon trug. Diese Taten belegen exemplarisch das von dem Kläger ausgehende hohe Aggressionspotential. Dass der Kläger einen großen Teil seiner Straftaten, auch die zuletzt abgeurteilten, unter Alkohol- und Drogeneinfluss beging, steigert die von ihm ausgehende Gefährlichkeit noch.
80Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vor seiner letzten Verurteilung in erheblichem Umfang und seit seiner Jugendzeit durchgängig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2002 und 2012 wurde er insgesamt elf Mal verurteilt. Dabei weist seine kriminelle Entwicklung eine fortlaufende Steigerung auf: Der Kläger wurde über Jahre hinweg wegen Diebstahls- und Körperverletzungsdelikten und zuletzt aufgrund eines schweren Raubes verurteilt. Er hat sich dabei insbesondere die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe sowie Geldstrafen nicht zur Warnung dienen lassen.
81Es kann dahinstehen, ob die zwischenzeitlichen Haftlockerungen überhaupt darauf schließen lassen, dass bei dem Kläger eine konkrete Wiederholungsgefahr nicht mehr vorliegt. Denn der Kläger hat die ihm gewährten Vollzugslockerungen nicht positiv, sondern zur Begehung weiterer Regelverstöße in Form unerlaubter Kontaktaufnahmen und Besuche genutzt. Im Dezember 2014 brach der Kläger seinen Aufenthalt in der Klinik unerlaubterweise ab und wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Er kehrte erst nach seiner Festnahme durch die Polizei in die Klinik zurück. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger die ihm eingeräumten Haftlockerungen und damit einhergehende Belastungsproben nicht positiv zu nutzen vermag, und er aller Voraussicht nach kurz- und mittelfristig nicht zu einer pflichtbewussten und verantwortungsvollen Lebensführung in der Lage sein wird.
82Dass von dem Kläger und seiner Persönlichkeitsstruktur zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach wie vor erhebliche Gefahren für bedrohte Rechtsgüter ausgehen, wird auch durch den Zwischenbericht des M. -Klinikums C. -I. vom 18. Januar 2016 sowie das psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. D. vom 7. Dezember 2015 belegt. In dem Schreiben des M. -Klinikums heißt es:
83„Herr C. befand sich erneut in der weiterführenden halboffenen Station mit Wohngemeinschaftscharakter, verfügte über glaubhafte Krankheitseinsicht, auch Abstinenz- und Therapiemotivation sowie über ausreichende persönliche Ressourcen, die therapeutischen Angebote für sich konstruktiv und erfolgreich zu nutzen. Es sollte nun unter Vermeidung von Überforderungssituationen der therapeutische Prozess in angemessenen kleinen Schritten – nach Maßgabe des Gutachters – fortgeführt werden.Dies gelang jedoch nicht, da Herr C. sich erneut mehrfach in interpersonelle Konflikte verstrickte, erneut dissoziale Tendenzen auftraten (Nichteinhalten von Regeln und Absprachen), statt am eigenen therapeutischen Fortkommen zu arbeiten.Wir empfehlen daher in der gutachterlichen Stellungnahme gemäß § 67e StGB vom 18. Januar 2016 den Abbruch der Therapie gemäß § 64 StGB trotz erfolgreichem Einhalten des Abstinenzgebots, da mit wiederholtem Auftreten der dissozialen Tendenzen keine Aussicht auf einen erfolgreichen Therapieverlauf besteht.“
84Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangt der Sachverständige Dr. med. D. , in dessen Gutachten vom 7. Dezember 2015 es auf Seite 54 zur aktuellen Legal- und Sozialprognose des Klägers zusammenfassend heißt:
85„Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann aber, wie die jüngste Vergangenheit bewiesen hat, eine bedingte Entlassung nicht empfohlen werden, da dann mit einem Wiederauftreten der dissozialen Tendenzen und delinquentem Verhalten ähnlich den Anlassdelikten zu rechnen wäre, schlimmstenfalls auch mit einem Rückfall in die Suchtmittelabhängigkeit. Die Legalprognose ist derzeit (noch) ungünstig, es müsste bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch mit dem Begehen erheblicher rechtswidriger Taten gerechnet werden.“
86Der gesetzgeberischen Wertung in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich entnehmen, dass die Verurteilung des Klägers vom 16. April 2012 ein besonders schweres Ausweisungsinteresse begründet. Die verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren überschreitet die dort genannte Grenze strafrechtlicher Verurteilungen von zwei Jahren um mehr als das Doppelte. Hinzu kommt, dass sich die von dem Kläger begangenen Straftaten nicht nur gegen das Vermögen und das Eigentum der Geschädigten, sondern auch gegen deren körperliche Unversehrtheit als ein besonders hohes Schutzgut richten. Dieses Rechtsgut hat der Kläger angesichts der konkreten Begehungsweise in besonders gravierendem Maße verletzt, da seine Taten von außergewöhnlicher Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen Opfern geprägt waren. Dies bedingt, dass sich jedenfalls eines seiner Opfer dauerhaft in therapeutischer Behandlung in einer Trauma-Ambulanz befindet.
87Allerdings kann der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schweres Bleibeinteresse für sich beanspruchen, weil er im Zeitpunkt der Ausweisung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die in § 55 AufenthG typisierend, aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Bleibeinteressen sind – ebenso wie die in § 54 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen – in die nach § 53 AufenthG vorzunehmende Abwägung einzubeziehen.
88Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 – 11 A 892/15 – juris (Rdn. 23).
89Die nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt und seine Ausweisung zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich ist. Dieser Einschätzung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
90Zugunsten des Klägers sind neben den in § 55 AufenthG genannten Bleibeinteressen die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und seine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen. Die von Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützten Belange sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in die Gesamtabwägung einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen.
91Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2009 – 1 C 25.08 – juris (Rdn. 23); OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 951/09 – juris (Rdn. 81); VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 – 27 K 2552/14 –.
92Der Kläger ist im Bundesgebiet geboren und hat hier seinen Lebensmittelpunkt. Hier leben auch seine Kinder, seine Mutter und seine Geschwister. Indes haben diese familiären Bindungen den Kläger nicht von seiner fortwährenden Straffälligkeit abgehalten. Zudem hat er im Beisein seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin Drogen konsumiert und ihnen dadurch ein negatives Vorbild geboten. In der Vergangenheit hat er sich aus eigener Initiative nicht ansatzweise seinem Alkohol- und Drogenkonsum gestellt. Es ist daher mit der Beklagten festzuhalten, dass weder seine Kinder noch Eltern und Geschwister einen (positiven) Einfluss auf den Kläger gehabt haben. Zudem ist der Kläger im Bundesgebiet nicht integriert. Er ist fast 20 Jahre lang in zunehmendem Maße straffällig gewesen und hat die Warnungen der Strafgerichte und der Ausländerbehörde nicht ernst genommen. Auch wirtschaftlich ist er nicht integriert. Er hat zwar einen Schulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung und hält sich seit Jahren lediglich mit Aushilfstätigkeiten über Wasser. Er ist nicht in der Lage, vollständig für seinen eigenen Unterhalt oder den seiner Kinder aufzukommen oder eigenständig die Miete für eine Wohnung zu bezahlen. Der Kläger verliert durch die Ausweisung keine berufliche oder wirtschaftliche Existenz.
93Angesichts des von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdungspotentials für bedeutende Rechtsgüter erweist sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er – nicht zuletzt bedingt durch seine häufige Straffälligkeit – zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte und gewachsene eigenständige wirtschaftliche Grundlage verfügt hat, die Ausweisung als verhältnismäßig. Namentlich Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie unter einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, steht der Ausweisung nicht entgegen.
94Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, zu berücksichtigen. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Hierbei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist; dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen.
95Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris (Rdn. 18).
96Das Gericht kann bereits nicht erkennen, dass der Kläger mit seinen Kindern oder deren Müttern in einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG zusammenlebt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger regelmäßigen Umgang mit seinen Kindern hat, auch zahlt er für diese keinen Unterhalt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass dem Kläger im Rahmen seiner zwischenzeitlichen Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug Besuchsaufenthalte bei seinen älteren Töchtern gestattet waren, die der Kläger vereinzelt wahrgenommen hat. Diese Besuche sind von einer derartigen Unregelmäßigkeit geprägt, dass sich aus ihnen eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten lässt. Hinzu kommt, dass sich der Kläger im Rahmen seiner Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. D. am 27. November 2015 diesem gegenüber gegen eine Rückkehr in sein ehemaliges Umfeld in E. ausgesprochen hat (Seite 22). Eine Wiedereingliederung des Klägers in das Umfeld seiner Familie ist angesichts dessen auch nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht zu erwarten.
97Unabhängig davon und selbständig tragend wäre ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ohne weiteres gerechtfertigt. Trotz des im Wesentlichen guten Verhältnisses zu seinen Kindern und den Kindsmüttern hat der Kläger sich in der Vergangenheit weder von seinem Drogenkonsum noch von der Begehung erheblicher Straftaten abhalten lassen. Dem Kläger ist es im Interesse seiner Kinder nicht gelungen, sich aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und ihnen ein beispielhafter Vater zu sein. Auch der Kontakt zu seinen Geschwistern hat nicht dazu geführt, dass der Kläger seine Lebensweise positiv verbessern konnte. In Ansehung der nachhaltigen Schädigungen, die der Kläger seinen Opfern zugeführt hat, ist es ihm auch in Ansehung seines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zuzumuten, die Verbindung zu seiner Familie künftig über telefonische und briefliche Kontakte bzw. Besuche in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten.
98Die Ausweisung des Klägers stellt schließlich auch keinen unzulässigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar.
99Soweit diese Vorschrift das Recht des Klägers auf Achtung seines Familienlebens schützt, tritt dieses aus den obenstehenden Erwägungen hinter das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung zurück. Denn der Schutz dieser Bestimmung geht, soweit der Schutz von Ehe und Familie betroffen ist, nicht weiter als der des Art. 6 GG.
100Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 – juris (Rdn. 41); OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – juris (Rdn. 35).
101Art. 8 EMRK schützt aber auch das Recht auf Achtung des Privatlebens. In diese Rechte können die Vertragsstaaten nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreifen, soweit die gewählte Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, also durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt wird und mit Blick auf die verfolgten legitimen Ziele auch im engeren Sinn verhältnismäßig ist.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – juris (Rdn. 33) –; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28) –; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 – juris (Rdn. 61).
103Dabei sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor allem die sich in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der Tat, die familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, zu berücksichtigen.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 – juris (Rdn. 14 ff.).
105Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bedarf einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien. Dabei ist auch die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten einzelfallbezogen in den Blick zu nehmen. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers kann im Einzelfall auch ganz erhebliche persönliche Belange zurückdrängen, wenn von dem Ausländer schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
106Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 1 B 6/11 – juris (Rdn. 8) –, und vom 10. Februar 2011 – 1 B 22/10 – juris (Rdn. 4) –; Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 – juris (Rdn. 28).
107Gemessen an diesen Vorgaben trägt die Ausweisungsverfügung den Belangen des Klägers hinreichend Rechnung und verletzt ihn nicht in seinen Rechten aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die spezialpräventive Ausweisung des Klägers ist zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhütung von Straftaten notwendig und auch in Ansehung des Rechts des Klägers auf Privatsphäre verhältnismäßig. Zwar ist zugunsten des Klägers in Ansatz zu bringen, dass er im Bundesgebiet geboren ist und die Türkei bisher lediglich vereinzelt zu Besuchs- und Urlaubszwecken bereist hat. Auch verkennt das Gericht nicht, dass ein Leben in der Türkei für den Kläger mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Allerdings verfügt er über ein vergleichsweise junges Lebensalter, so dass er sich aller Voraussicht nach mittelfristig in die türkische Gesellschaft wird integrieren können. Hinzu kommt, dass sich die Mutter des Klägers teilweise in der Türkei aufhält, so dass auch insoweit eine Integration des Klägers in seinem Heimatland zu erwarten ist.
108Dies zugrunde gelegt, erweist sich die Ausweisung auch nach einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände als verhältnismäßig und damit unerlässlich, weil die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Klägers seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegen. Die Beklagte hat die in § 53 Abs. 2 AufenthG beispielhaft genannten Abwägungsbelange – namentlich die Dauer des Aufenthalts des Klägers, seine persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner – berücksichtigt und in beanstandungsfreier Weise zu Lasten des Klägers gewichtet.
109Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG.
110Nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Die Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.
111Die Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die Behörde das ihr zustehende Ermessen in seiner Reichweite erkannt, ihre Erwägungen am Zweck der Ermessensermächtigung ausgerichtet und die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
112Dies zugrunde gelegt, begegnet die Befristungsentscheidung keinen rechtlichen Bedenken.
113Dass die Beklagte in dem angegriffenen Bescheid entgegen § 11 Abs. 3 AufenthG nicht ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen hat, ist unschädlich. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG zum 1. August 2015 eingetreten ist, durfte die Beklagte – wie mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 geschehen – ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen ihrer nachgeholten Ermessensausübung einfließen lassen.
114Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 – juris (Rdn. 8).
115Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder ihr Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise ausgeübt haben könnte. Ihre Ermessensentscheidung stellt sich insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie völkerrechtliche Vorgaben (Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) als verhältnismäßig dar. Die festgesetzte Frist in Höhe von sechs Jahren erscheint jedenfalls angemessen, um dem von dem Kläger ausgehenden hohen Gefahrenpotential Rechnung zu tragen. Da der Kläger auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, war die Beklagte im Übrigen auch an die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Fünfjahresfrist nicht gebunden.
116Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig auf Grundlage des § 59 AufenthG ergangen. Der Kläger ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Soweit er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, ist diese infolge der Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
117Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft heraus findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ausländer, die sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam befinden und deren Ausreise daher gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG eine Überwachung erfordert, werden aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam heraus abgeschoben. Die Bestimmung einer Ausreisefrist für den Fall, dass sich der Kläger auf richterliche Anordnung in Haft oder sonstigem Gewahrsam befindet, war gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich.
118Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
120Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache nach Inkrafttreten des neuen Ausweisungsrechts zum 1. Januar 2016 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 5 K 15.00416
Im Namen des Volkes
Urteil
28. Januar 2016
5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte: Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG n. F., besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, hier: Verurteilung wegen unerlaubten, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; besonders schwerwiegende Bleibeinteressen, hier: Niederlassungserlaubnis, ausgeübtes Personensorgerecht für minderjährigen Deutschen, faktischer Inländer
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
..., Einwohneramt EP/2
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte -
beteiligt: Regierung ..., als Vertretung des öffentlichen Interesses (Z 2)
wegen Ausländerrechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch ... und durch die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 folgendes
Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
1. Amtsgericht ..., Beschluss vom 14. Februar 2005: Einstellung eines Verfahrens wegen Sachbeschädigung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung nach § 47 JGG nach Erbringung von Arbeitsleistungen;
2. Amtsgericht ..., Urteil vom 16. August 2006: Freizeitarrest wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit versuchter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch;
3. Amtsgericht ..., Urteil vom 9. Januar 2008: vier Tage Kurzarrest und 50 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen;
4. Amtsgericht ..., Urteil vom 5. März 2008: unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 9. Januar 2008 zwei Freizeitarreste und 50 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Leistungserschleichung in zwei Fällen;
5. Amtsgericht ..., Urteil vom 1. April 2009: eine Woche Dauerarrest wegen Körperverletzung;
6. Landgericht ..., Urteil vom 3. Juli 2014: sechs Jahre Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München; |
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Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
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einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
10 B 13.715
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. August 2014
(VG München, Entscheidung vom 21. Juli 2011, Az.: M 23 K 10.1455)
10. Senat
Sachgebietsschlüssel: 600
Hauptpunkte:
- Ausweisung eines wegen Betäubungsmitteldelikten mehrfach verurteilten, Nigerianers, - Beziehungen des Ausländers zu seinen vier nichtehelichen Kindern von drei unterschiedlichen Müttern, - Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Landeshauptstadt München,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch KVR HA II Ausländerangelegenheiten, Ruppertstr. 19, 80337 München,
- Beklagte -
beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern, als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Ausweisung;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Senftl, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Eich, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Martini ohne weitere mündliche Verhandlung
am 25. August 2014
folgendes Urteil:
I.
Unter Aufhebung der Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 3. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Juli 2014 wird die Beklagte verpflichtet, über die Länge der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens, die Beklagte trägt ein Viertel.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.