Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. März 2015 - 6 K 7123/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60.
3Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren überschritt der Fahrer dieses auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs am 5. Februar 2013 um 16:59 Uhr auf der Bundesautobahn 42 – Autobahnkreuz L. -M. in Fahrtrichtung A 57 (L1. ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – nach Toleranzabzug – 34 km/h.
4Unter dem 4. März 2013 und dem 13. März 2013 übersandte der Beklagte als Ordungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) der Klägerin einen Zeugenfragebogen, welchen sie unter dem 25. März 2013 an den Beklagten zurückschickte. Sie gab an, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von Herrn G. H1. A. , geboren am 00.00.1976 geführt worden sei. Herr A. sei wohnhaft unter der Adresse: T. Q. 4, Bl. D8, Bukarest, Rumänien.
5Nach dem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Blatt 6 der Beiakte Heft 2) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die vollständige Postanschrift, einschließlich der Postleitzahl, mitzuteilen.
6Der Beklagte beauftragte am 27. März 2013 seinen Ermittlungsdienst mit der weiteren Fahrerermittlung und teilte diesem mit, dass trotz schriftlicher Aufforderung nicht die vollständige Anschrift mitgeteilt worden sei. Es fehle die Postleitzahl in Bukarest. Auf dem Ermittlungsbericht wurde handschriftlich vermerkt, dass am 8. April 2013 um 12:10 Uhr, am 11. April 2013 um 11:40 Uhr und am 18. April 2013 um 12:00 Uhr niemand an der Wohnadresse der Klägerin in B angetroffen worden sei und auch der Nachbar die Person auf dem Foto nicht erkenne. Am 22. April 2013 stellte die OWi-Behörde fest, dass der für den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2013 verantwortliche Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei.
7Nach Anhörung der Klägerin legte der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 7. August 2013, zugestellt am 8. August 2013, wegen des Vorfalls vom 5. Februar 2013 die Verpflichtung auf, für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60 sowie für etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 119,50 Euro (116 Euro Gebühr zuzüglich 3,50 Euro Auslagen) fest.
8Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2013 Klage mit der Begründung erhoben, dass sie mit der Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers umfänglich ihrer Mitwirkungspflicht als Halterin genüge getan habe. Selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ein Fahrtenbuch geführt hätte, hätte sie keine umfassendere Auskunft über die Person des Fahrers machen können. Eine Aufforderung, die angegebene Adresse um die Postleitzahl zu vervollständigen, habe sie nie erhalten. Eine solche Angabe wäre ihr aber auch nicht möglich gewesen, da die Stadt Bukarest über keine Postleitzahlen verfüge. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, erkennungsdienstliche Maßnahmen am Wohnort des Fahrzeugführers im Ausland vorzunehmen, welche auch erfolgsversprechend gewesen wären. Der Verkehrsverstoß sei weiter keinesfalls im hohen Maße verkehrsgefährdend gewesen und es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit stets verkehrsgerecht verhalten habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, dass die Klägerin die Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers nur unvollständig benannt und auch auf Aufforderung die fehlenden Daten nicht mitgeteilt habe. Da auch der Ermittlungsdienst die Klägerin trotz mehrfacher Hausbesuche nicht angetroffen habe, eine Fahrerermittlung aber ohne die Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen sei, habe das Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Bußgeldstelle des Beklagten sei eine Anhörung von Fahrzeughaltern im Ausland im Übrigen grundsätzlich weniger erfolgversprechend als im Inland. Dabei seien allerdings gravierende Unterschiede allein zwischen den EU-Ländern festzustellen. Während aus den unmittelbaren Nachbarländern Deutschlands, nicht zuletzt wegen der wohl größeren Wahrscheinlichkeit der mehrfachen Ein- oder Durchreise und somit des höheren Risikos, auffallen zu können, ein nennenswerter Anteil an Rückläufen eingehe, seien Antworten auf Zeugenbefragungen aus den osteuropäischen Ländern mit einer Quote gegen „0“ zu verzeichnen. Ähnlich verhalte es sich mit den Amtshilfeersuchen im Ausland. Eine Anhörung mit dann noch unvollständiger Anschrift in Rumänien liege damit jenseits der Zumutbarkeitsgrenze.
14Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Kammer unter dem 19. Dezember 2014 die Auskunft erteilt, dass weder auf Landes- noch auf Bundesebene Vorgaben für die Ordnungsbehörden zur Ermittlung der verantwortlichen Fahrzeugführer im Ausland nach einem mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß bestünden. Lediglich der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1998 bilde nach den vorliegenden Erfahrungen eine geeignete Grundlage für die Fahrerermittlung im Ausland. In der Fallgestaltung, in der das Fahrzeug im Inland zugelassen und eine im Ausland wohnende Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt worden ist, dürften die Ermittlungen im Ausland überwiegend erfolglos verlaufen. Erfolgreiche Täterermittlungen in Rumänien seien nicht bekannt.
15Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht die in seinem Bezirk liegenden fünf Kreise und neun kreisfreien Städte um Auskunft darüber gebeten, ob nach der jeweiligen Verwaltungspraxis Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten – z.B. durch schriftliche Anhörung – üblicherweise erfolgversprechend sind und um Mitteilung gebeten, soweit nähere Erkenntnisse zur Täterermittlung in Rumänien vorhanden seien. Die Auswertung der von den Kreisen und kreisfreien Städten erteilten Auskünfte hat Folgendes ergeben:
16Kreis/kreisfreie Stadt |
Anhörung (i.d.R) |
Beurteilung der Erfolgsaussichten/Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Täterermittlung im Ausland |
|
1. |
Rhein-Kreis Neuss |
nein |
Auf die Anhörung des benannten Fahrers im Ausland sei in der Vergangenheit kaum eine Reaktion erfolgt. |
2. |
Stadt Mülheim |
ja |
Anhörungsbögen seien regelmäßig nicht beantwortet worden, bei Fällen aus Osteuropa und Russland in keinem der Fälle. Aus den Niederlanden und Belgien erfolgten vereinzelt Reaktionen. |
3. |
Stadt Remscheid |
ja |
Täterermittlung in Rumänien und Bulgarien üblicherweise erfolglos, in einem besonders hohen Maße würden die versandten Anhörungsbögen nicht einmal beantwortet. |
4. |
Stadt Wuppertal |
nein |
Geringe Erfolgsaussichten. |
5. |
Kreis Wesel |
nein |
Täterermittlung im europäischen Ausland mitunter sehr schwierig und insbesondere in Ländern des ehemaligen Ostblocks unmöglich. Anfragen sowie Anhörungen von Fahrzeugführern seien in der Vergangenheit in der Regel unbeantwortet geblieben. |
6. |
Stadt Krefeld |
ja |
Soweit der Anhörungsbogen nicht zurück komme, gelte er als zugestellt und es werde ein Bußgeldbescheid erlassen. Erfahrungen mit Rumänien gebe es nicht. |
7. |
Stadt Düsseldorf |
k.A. |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten seien üblicherweise nicht erfolgsversprechend. |
8. |
Stadt Duisburg |
ja |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten verliefen zu ca. 80 %, bei rumänischen Staatsangehörigen, die unter der rumänischen Anschrift angeschrieben würden, zu 95 % erfolglos. |
9. |
Stadt Solingen |
ja |
Ein relativ geringer Prozentsatz der ins Ausland verschickten Anhörungsbögen – mit Ausnahme der Niederlande – gelange in den Postrücklauf. Die Erfolgsaussichten der Täterermittlung bei Beschuldigten in Rumänien seien nicht bekannt, es gäbe aber auch nur eine geringe Anzahl von OWi-Verfahren gegen Beschuldigte aus Rumänien. |
10. |
Stadt Mönchengladbach |
nein (osteuropäische Länder), ja i.Ü. |
Die Praxis habe gezeigt, dass Ermittlungen gegen Beschuldigte in osteuropäischen Ländern nicht erfolgsversprechend seien. Daher werde von Ermittlungen in diesen Ländern mittlerweile abgesehen. |
11. |
Kreis Viersen |
ja |
Eine Äußerung der Beschuldigten auf die schriftliche Anhörung erfolge äußerst selten. Trotzdem würden Bußgeldbescheide gegen die Beschuldigten erlassen, wenn sie anhand des Fahrerfotos identifizierbar seien. 48 % der Verfahren gegen Beschuldigte mit Wohnsitz in Rumänien seien im Zeitraum 1. Januar 2013 bis Januar 2015 eingestellt worden; in Verfahren gegen in Polen bzw. den Niederlande wohnhafte Beschuldigte habe im selben Zeitraum die Einstellungsquote bei 19 bzw. 18 Prozent gelegen. |
12. |
Kreis Mettmann |
ja |
Rücklaufquote ca. 80 %, keine länderspezifische Quantifizierung möglich |
13. |
Kreis Kleve |
ja |
Erfolgsaussichten seien länderabhängig. Es bestünden kaum Erfolgsaussichten bei Angaben zu Fahrern aus osteuropäischen Staaten (z.B. Rumänien). Im Bereich der westlichen Staaten sei zumindest die Anzahl der Rückmeldungen größer. Seit einigen Jahren würden Anhörungsbögen sinngemäß ins Englische übersetzt, was zu einer höheren Quote der Rückläufe insgesamt geführt habe; nicht jedoch im osteuropäischen Ausland. |
14. |
Stadt Oberhausen |
Ja |
Anhörungsschreiben ins westeuropäische Ausland führten durchaus zum Ermittlungserfolg. Die Kommunikation mit Betroffenen, die ihren Wohnsitz in Rumänien hätten, verlaufe in der Regel nicht erfolgreich, wobei offen bliebe, ob solche Anhörungen – ohne in den Rücklauf zu gelangen – nicht zugestellt würden oder die Beschuldigten nicht reagierten. |
Danach verzichten vier der vierzehn befragten Kreise und kreisfreien Städte von vornherein auf eine schriftliche Anhörung eines im (osteuropäischen) Ausland wohnhaften Beschuldigten zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes, da sich eine solche in der Vergangenheit aufgrund der geringen Rückläufe als nicht erfolgsversprechend gezeigt habe. Mit Ausnahme der Städte Mettmann und Krefeld teilten im Übrigen alle weiteren Kreise und kreisfreien Städte mit, dass Anhörungsbögen – insbesondere bei einer Täterermittlung im osteuropäischen Ausland – größtenteils unbeantwortet blieben bzw. Ermittlungen gegen in Ausland wohnhafte Beschuldigte übelicherweise nur in Einzelfällen erfolgsversprechend seien. Über die schriftliche Anhörung hinausgehende Ermittlungen im Ausland ergreift nach Auskunft der kreisfreien Städte und Kreise keine der OWi-Behörde.
18In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.
19Entscheidungsgründe
20Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig.
24Der Beklagte ist die nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 StVZO, § 1 Abs. 1 ZustVO StVZO, § 3 Abs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Kreis Wesel hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt.
25Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
26Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Tatfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist.
27Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
28Die Feststellung des Fahrzeugführers war dem Beklagten als zuständige OWi-Behörde nicht möglich.
29„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die OWi-Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –. Zur Angemessenheit bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris (= VRS 125, 243-245).
31Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rn. 18 (= DÖV 1979, 408), sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
33Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 –, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 8 ff. (= NZV 2011, 470), vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, juris Rn. 8 ff.(= NZV 2012, 148); und vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
35Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
37Wirkt der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, bleiben die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber gleichwohl erfolglos, ist der Fahrzeugführer also nicht feststellbar, kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Denn darauf, ob der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder ob er ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 9 (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 19 (= DAR 1999, 375); und Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 (= VRS 125, 243-245).
39Zum anderen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden.
40Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 11 CS 10.357 –, juris Rn. 12 (= NJW 2011, 326-239).
41Gesetzeswortlaut und –zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –, vom 14. November 2013– 8 A 1668/13 –, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 ff., und vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12 ff.
43„Nicht möglich“ im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers schließlich nicht nur dann, wenn er schlechthin nicht ermittelt werden konnte. Da durch eine Fahrtenbuchauflage unter anderem verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für den begangenen Verkehrsverstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
44Vgl. BVewG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris Rn. 7 (=BayVBl. 1983, 310); BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 11 ZB 09.2307 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 8 A 2235/13 –, amtl. Abdr. S. 5.
45Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde nicht vor. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin der OWi-Behörde zwar den Namen und die (weitgehend) vollständige Anschrift des vermeintlichen Fahrzeugführers benannt, die OWi-Behörde aber davon abgesehen hatte, diese Person schriftlich anzuhören oder Auslandsermittlungen zu ergreifen.
46Denn die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person führt – anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person – erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Verwaltungspraxis der OWi-Behörden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gezeigt, dass auf die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person hin in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ein Ermittlungserfolg zu verzeichnen war. Regelmäßig blieben die Anhörungsbögen unbeantwortet. Führt eine Ermittlungsmaßnahme in gleichgelagerten Fällen aber erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg, kann das Absehen von einer solchen Maßnahme nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einem Ermittlungsdefizit führen.
47Die OWi-Behörde war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von Kapitalverbrechen, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden über die deutsche auswärtige Vertretung zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften. Über diese muss die OWi-Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die OWi-Behörde in gleichgelagerten Fällen mit dem von der Klägerin verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.
48Der Ermittlungsdienst des Beklagten hat zudem drei Mal erfolglos versucht, die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift persönlich anzutreffen und den Nachbarn zum verantwortlichen Fahrzeugführer befragt. Bei dieser Sachlage durfte die OWi-Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.
49Der Einwand der Klägerin, sie hätte alles ihr Zumutbare zur Mitwirkung an der Täterermittlung getan – mehr als die Adressangabe lasse sich insbesondere auch nicht einem Fahrtenbuch entnehmen – steht der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn darauf, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kommt es wie dargelegt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit – wie hier – nicht auf ein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde zurückzuführen ist.
50Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 18 ff. (= NJW 1999, 3279), vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 32 (= NZV 2006, 223); Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
52Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw der Klägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. wäre sie mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F. i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 120,- Euro nach sich gezogen.
53Die gegenüber der Klägerin angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls angemessen, da eine solche als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle anzusehen ist,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8A 2866/09 –,
55und bei dem vorliegenden Schweregrad des Verkehrsverstoßes auch ein erheblich längerer Zeitraum nicht ausgeschlossen wäre.
56vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 -88 573/13-,und vom 11. Oktober 2011– 8 B 1008/11 – (18 Monate).
57Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, mit dem Fahrzeug sei erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen.
58Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 11 CS 09.2977 -, juris Rn. 17; 35 (= VRS 119, 176); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.
59Zum anderen genügt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 - ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, juris Rn. 8 (= NJW 1989, 2704).
61Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt noch über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, juris Rdnr. 17 (= NJW 1995, 2242),
63daher auch ansonsten angemessen.
64Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
65Die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: VwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG mit angefochtene Kostenfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist §6a Abs. 2 und 3 StVG, §1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Gebühren zu erheben. Für diesen gebührenpflichtigen Tatbestand ist ein Gebührenrahmen von 21,50 Euro bis 200,00 Euro vorgesehen. In diesem Gebührenrahmen hat sich der Beklagte mit 116,- Euro bei seiner Gebührenfestsetzung ermessensgerecht bewegt. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die angesetzten Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 Euro durfte der Beklagte auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erheben.
66Vorsorglich weist das Gericht auf Folgendes hin: Soweit in Zukunft aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 15. Januar 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU Anhörungsschreiben in der jeweiligen Landessprache verfasst werden, mag die Frage, ob eine schriftliche Anhörung eines in Rumänien wohnhaften Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen zum Ermittlungserfolg führt, neu zu beurteilen sein.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
69Beschluss
70Der Streitwert wird auf 2.519,50 Euro festgesetzt.
71Gründe
72Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 119,50 Euro.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog – BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz von bis zu 55 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Fahreignungsregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2) Das Fahreignungsregister wird geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind
- 1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach § 6e Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung, - 2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, - 3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, begehen oder - 4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3) Im Fahreignungsregister werden Daten gespeichert über
- 1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte wegen einer Straftat, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist, soweit sie auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, - 2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, - 3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - a)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist und gegen die betroffene Person - b)
nach den § 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c, soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt und ein Fahrverbot angeordnet worden ist, - c)
nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichnet ist,
- 4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, - 5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, - 6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare - a)
Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, - b)
Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
- 7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis, - 8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis, - 9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, - 10.
(weggefallen) - 11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2, - 12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar, an einem besonderen Aufbauseminar und an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a) erforderlich ist, - 13.
die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, soweit dies für die Anwendung der Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4) erforderlich ist, - 14.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 13 genannten Eintragungen beziehen.
(4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter Beachtung des § 30a Absatz 2 bis 4 erfolgen.
(5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur Identifizierung dieser Personen verwendet werden. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel verwendet werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6) Die regelmäßige Verwendung der auf Grund des § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden Person im Fahreignungsregister festzustellen und zu beseitigen und um das Fahreignungsregister zu vervollständigen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften - a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, - e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - 3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
- 1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, - 2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
- 1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, - 2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, - 3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, - 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, - 5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, - 6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, - 6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, - 7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, - 8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, - 9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, - 10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird, - 11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.