Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 17.1256

published on 14/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Juni 2018 - RN 5 K 17.1256
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.

Am 10.04.2016 wurde um 21.21 Uhr auf der BAB 19, P. Brücke (Baustelle) bei km 38,5 in Fahrtrichtung Rostock folgender Verkehrsverstoß mit dem PKW amtliches Kennzeichen …, der auf die klagende GmbH zugelassen ist, begangen:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 48 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz): 88 km/h, zulässige Höchstgeschwindigkeit: 40 km/h. § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 11.3.7 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV.

Die Ermittlungen hinsichtlich des Fahrzeugführers durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte unter Mithilfe der Polizeiinspektion 1… und der Polizeiinspektion 2… waren erfolglos geblieben.

Als Halterin des Kfz eingetragen ist die Klägerin. Deren Geschäftsführer machte im Rahmen des mit Schreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 27.04.2016 durchgeführten Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens keine Angaben, die zur Feststellung des Fahrzeugführers hätten führen können. Er sandte auch den Anhörungsbogen nach Aktenlage nicht zurück. Ihm wurde im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gegeben, die Beweisfotos im Internet abzurufen, auf denen der Fahrer erkennbar dargestellt ist. Adressiert war dieses Schreiben an die Klägerin.

Der Geschäftsführer gab gegenüber der Polizeiinspektion 1… an, das Kfz sei zur Tatzeit an Herrn X… überlassen gewesen. Dieser gab an, zum Tatzeitpunkt seien zwei Leiharbeiter namens A… und B… bei der Firma beschäftigt gewesen und laut Lichtbild sei B… der Fahrer gewesen, mehr wisse er über die Beiden nicht. Nähere Informationen habe nur der Geschäftsführer. Dieser machte keine näheren Angaben bezüglich des Fahrzeugführers. Auch an den Geschäftsführer persönlich wurde am 13.06.2016 ein Schreiben gerichtet, mit dem er zum Bußgeldverfahren hinsichtlich des Verkehrsverstoßes als möglicher Fahrzeugführer angehört wurde. Er erschien auf Vorladung der Polizeiinspektion 1… zum 18.06.2016, sowie zum 19.06.2016 (lt. Mitteilung der Polizeiinspektion 1…, Bl. 19 BA) unentschuldigt nicht. Das Ermittlungsverfahren gegen den Halter wurde nach § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das Ordnungsamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte teilte dem Landratsamt … mit Schreiben vom 20.07.2016 den Verstoß mit. Es regte außerdem an, dem Halter - dort als der Geschäftsführer der Klägerin bezeichnet - eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 hörte das Landratsamtes … unter der Adresse der Firma … GmbH, Herrn Y… zu der beabsichtigten Fahrtenbuchauflage an. Dieser berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht.

Per Fax ließ der Geschäftsführer am 12.08.2016 dem Landratsamt … mitteilen, anwaltlich durch die Kanzlei … Rechtsanwälte vertreten zu werden. Die Bevollmächtigten rügten im Schriftsatz vom 29.8.2016, dass er erst nach 3 Wochen von der Polizei befragt worden sei. Das sei zu spät gewesen, um sich an konkrete Fahrten erinnern zu können.

Mit Bescheid vom 25.10.2016, adressiert an den Bevollmächtigten, erließ das Landratsamt … gegen den Geschäftsführer der hiesigen Klägerin eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, sowie für jedes an die Stelle dieses Fahrzeugs tretende Ersatzfahrzeug, für sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides.

Ziffer 2 legte fest, dass das Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber erbringen muss, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und folgende Angaben enthalten muss:

a) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs

b) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

c) Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes.

In Ziffer 3 wurde geregelt, dass die erforderlichen Eintragungen unverzüglich nach der Beendigung der Fahrt mit Unterschrift vorzunehmen sind, das Fahrtenbuch noch 6 Monat nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, aufzubewahren ist und es dem Landratsamt … sowie sonst zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen ist.

Ziffer 4 regelte, dass das Fahrtenbuch durch einen Fahrtenschreiber ersetzbar ist, bei einem Wechsel des Fahrzeugführers aber zusätzliche Eintragungen notwendig sind.

Ziffer 5 bestimmte die Kostentragungspflicht des Geschäftsführers der Klägerin als Veranlasser und die Festsetzung einer Gebühr von 50,00 Euro, sowie Auslagen in Höhe von 3,20 Euro.

Das Landratsamt … begründete den Bescheid im Wesentlichen mit der Unmöglichkeit der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10.04.2016. Der Bescheid führte außerdem aus, dass der Bescheid nicht ermessensfehlerhaft ergangen sei und die Grundsätze, die die Rechtsprechung hinsichtlich der Ausübung des behördlichen Ermessens entwickelt habe, eingehalten seien:

Es liege eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vor, hinsichtlich derer der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden könne und der Geschäftsführer habe keine Angaben gemacht, die zur Feststellung des Fahrers hätten führen können.

Außerdem handle es sich nicht um einen geringfügigen Verstoß, wobei ein einmaliger Verstoß ausreiche, wenn er erheblich sei. Um einen solchen handle es sich im vorliegenden Sachverhalt, da eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h einen wesentlichen Verkehrsverstoß darstelle, der sich verkehrsgefährdend auswirken könne. Bereits ein einmaliger Verstoß, der mit einem Punkt zu bewerten ist, rechtfertige die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Der vorliegende Verstoß sei mit einer Geldbuße von 160 Euro und 2 Punkten, sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu bewerten.

Die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers sei außerdem unmöglich. Die Behörde sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage gewesen, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Dabei sei entscheidend, ob die Behörde in sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Art und Umfang können sich dabei an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Weitere Ermittlungen seien dann nicht angezeigt, wenn dieser jede Aufklärung darüber ablehne, wer das Kfz zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt habe oder mangels geeigneter Vorsorgemaßnahmen keine Angaben darüber machen könne. Im vorliegenden Fall seien weitere Ermittlungen nicht angezeigt gewesen, da der Geschäftsführer keine für die Aufklärung hilfreichen Angaben gemacht habe und er sich äußerst unkooperativ gezeigt habe. Die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung beruhe daher nicht auf unzureichender oder verzögerter Ermittlungstätigkeit der Polizei oder des Landratsamtes.

Die Fahrtenbuchauflage sei auch zulässig, wenn der Betroffene im Ordnungswidrigkeitsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Gegen diesen Bescheid hatte der Geschäftsführer der Kläger am 28.11.2016 unter dem Aktenzeichen RN 5 K 16.1826 Klage vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Über diese wurde mit Urteil vom 20.04.2017 entschieden und dieser Bescheid aufgehoben. Der Geschäftsführer der hiesigen Klägerin sei nämlich der falsche Adressat gewesen. Der Bescheid hätte an den Halter, die nunmehr klagende GmbH gerichtet werden müssen.

Mit Schreiben vom 19.05.2017 an die Klägerin wurde nunmehr diese zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage angehört. Explizit erwähnt wurde dort, dass das Verwaltungsgericht den vorherigen Bescheid aufgehoben hatte, weil er an den Geschäftsführer und nicht an die GmbH adressiert war.

Mit Fax vom 02.06.2017 versicherte der Klägervertreter anwaltliche Vollmacht für die Klägerin, machte Angaben zur Person und verwies im Übrigen auf das frühere Verwaltungsverfahren.

Mit Bescheid vom 19.06.2017, wiederum adressiert an den Bevollmächtigten, erließ das Landratsamt … gegen die nunmehr klagende GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, sowie für jedes an die Stelle dieses Fahrzeugs tretende Ersatzfahrzeug, für sechs Monate ab Rechtskraft des Bescheides. Dieser Bescheid stimmte ansonsten im Wesentlichen mit demjenigen vom 25.10.2016 überein.

Gegen den Bescheid vom 19.06.2017, dem Klägervertreter ausweislich Empfangsbekenntnis am 22.06.2017 zugegangen, wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 24.07.2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag. Sie trägt zur Begründung vor, nachdem sich der Bescheid an den Halter zu richten habe, hätten auch die Maßnahmen im Vorfeld an den Halter gerichtet sein müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, man hab die Maßnahmen, wie etwa das Schreiben vom 03.08.2016 zunächst an den Geschäftsführer der Klägerin als vermeintlichen Halter und nicht an die Klägerin selbst gerichtet und vor Erlass des Bescheids an die nunmehr klagende GmbH nicht wiederholt. Falsch sei es aber auch gewesen, dass der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die Zeugenanhörung vom 27.04.2016 an die klagende GmbH adressiert hätte, Zeuge könne nämlich nur eine natürliche Person sein. Zudem sei der Geschäftsführer der Klägerin nicht unkooperativ gewesen.

Die Klägerin beantragt vorliegend:

Der Bescheid des Landratsamtes … vom 19.06.2017, 32-140/7/2 BS 01/16 (2) wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte meint, dass das Schreiben vom 27.04.2016 lediglich an die Klägerin adressiert war, sei irrelevant. Mit Schreiben vom 03.08.2016 wurde lediglich dem Geschäftsführer der Klägerin erneut die Möglichkeit gegeben, sich zu äußern. Mit der Anhörung der Klägerin vom 19.05.2017 wurden jedenfalls alle eventuellen vorherigen Fehler im Anhörungsverfahren geheilt. Der Verweis des Klägervertreters auf einen vermeintlichen Anhörungsfehler im hiesigen Verwaltungsverfahren sei daher unzutreffend. Auch im Übrigen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a StVZO erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 26.10.2017, bei Gericht eingegangen am 30.10.2017, erklärte der Klägervertreter, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden zu sein. Mit Schriftsatz vom 06.11.2017, eingegangen bei Gericht am 07.11.2017, erklärte auch der Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch im Verfahren RN 5 K 16.1826 sowie auf die den jeweiligen Vorgang betreffenden Behördenakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

1. Die Klägerin war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halterin des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … Dies trug schon der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11.01.2017 im Verfahren RN 5 K 16.1826 vor und ist im hiesigen Verfahren nicht bestritten.

2. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Der Verkehrsverstoß wäre nach § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), Nr. 11.3.7 Bußgeldkatalog, mit einer Geldbuße von 160 Euro und 2 Punkten im Fahreignungsregister, sowie einem Fahrverbot von einem Monat zu belegen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt bewertet wird (BVerwG, B.v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (BayVGH, B.v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Der vorliegende Verstoß liegt deutlich über dieser Grenze, zumal er mit 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot zu belegen wäre und sich seit der Begründung dieser Rechtsprechung die Schwere eines Verkehrsverstoßes, für den 1 Punkt vergeben wird, noch erhöht hat.

3. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BVerwG, B.v. 21.10.1987 - 7 B 162/87; BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17).

a) Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von 2 Wochen. Vorliegend datiert das Anhörungsschreiben des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zwar erst vom 27.04.2016, also ca. 2,5 Wochen nach der Verkehrsordnungswidrigkeit. Dabei ist das Zwei-Wochen-Kriterium aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Es beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach Personen Vorgänge nur einen begrenzten Zeitraum erinnerbar oder noch rekonstruierbar sind. Die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist ist daher unschädlich in den Fällen, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers (VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Eine verzögerte Anhörung ist für die unterbliebene Feststellung des Fahrers etwa dann nicht ursächlich, wenn ein zur Identifizierung ausreichendes Fahrerfoto - wie hier durch Eröffnung einer online-Einsichtmöglichkeit - existiert, da eine Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeuglenkers anhand des Fotos keine Anforderungen an das Erinnerungs-, sondern an das Erkenntnisvermögen des Fahrzeughalters stellt (VGH Baden-Württemberg, NZV 1999, 224 und NZV 1999, 396; VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 23). Das vorliegende Foto genügt, um eine der Klägerin bzw. den für sie handelnden natürlichen Personen bekannte Person zu identifizieren. Die Erfolglosigkeit beruht also nicht auf durch die etwas späte Anhörung begünstigten Erinnerungslücken.

b) Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde kein Ermittlungsdefizit bei der Ermittlung des Fahrers vorzuwerfen. Die Klägerin hätte wenigstens den Kreis der möglichen Fahrer einschränken und bezeichnen müssen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 4.8.2015 - 7B 10540/15 - juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 14.5.1997 - 3 B 28,97 - juris), zumal auch noch die beiden Vornamen A… und B… im Raum standen. Allein diese Unterlassung führt dazu, dass weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich sind und eine Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 CS 15.6 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 11 CS 13.187 - juris Rn. 19; VG Neustadt, B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 13) Ob dies nun als unkooperativ zu bezeichnen ist, oder nicht, ist für das Vorliegen der Voraussetzungen unerheblich. Daher kommt es auf ein angebotenes Zeugnis der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin nicht an.

Nachdem die Ermittlungsbemühungen der Behörde in der Sache ohne Erfolg waren, konnte die ermittelnde Behörde unter Berücksichtigung eines sachgemäßen und rationellen Einsatzes ihrer Mittel nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens auf weitere Ermittlungen verzichten. Entscheidend ist dabei allein, dass der Fahrzeugführer ohne vorwerfbares Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ermittelt werden konnte. Auf ein Verschulden oder einen Pflichtverstoß des Fahrzeughalters kommt es dabei nicht an. Die Fahrtenbuchauflage soll nicht den Fahrzeughalter bestrafen, sondern sie hat vielmehr präventive Funktion. Mit ihr soll zum einen ermöglicht werden, dass künftig bei Verstößen eine Grundlage zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers vorliegt. Zum anderen sollen künftige Verkehrsverstöße durch die zu erwartende Selbstdisziplinierung von Fahrern unterbunden werden, denen durch das Fahrtenbuch deutlich gemacht wird, dass sie im Falle eines Verstoßes als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können (VG Düsseldorf, U.v. 5.3.2015 - 6 K 7123/13 - juris Rn. 35; VG München, GB v. 19.7.2007 - M 23 K 07.2195 - juris Rn. 27).

c) Darüber hinaus kommt es auch nicht, wie von Klägerseite argumentiert, zu einer formellen Rechtswidrigkeit durch Anhörungsfehler oder Falschbezeichnung des Halters im Vorfeld des Bescheidserlasses. Durch die von dem Klägervertreter in seiner Argumentation übersehene erneute Anhörung der klagenden GmbH vom 19.05.2017 ist dieser Pflicht zweifelsohne nachgekommen worden. Außerdem spricht manches dafür, dass selbst die Anhörung des Geschäftsführers der GmbH statt der GmbH selbst das Anhörungserfordernis erfüllt hätte, da letztlich der gleichen natürlichen Person die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bestimmten tatsächlichen Vorgängen gegeben wurde (jedenfalls zu diesem Ergebnis gelangend: BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 28 Rn. 14.1, beck-online). Auch eine Anhörung der GmbH als Zeugin begegnet wohl keinen durchgreifenden Zweifeln, da sich eine juristische Person, letztlich ein bloßes Gedankenkonstrukt, freilich natürlicher Personen zu ihrem Tätigwerden bedienen muss. Letzten Endes müssen diese Fragen dank der Nachholung der Anhörung nicht entschieden werden. Dass der Bescheid gegenüber dem richtigen Adressaten (hier: Fahrzeughalter) ergehen muss und nunmehr richtigerweise gegen die GmbH ergangen ist, wird demgegenüber freilich dadurch nicht in Zweifel gezogen. Schließlich soll mit der aus dem Bescheid erwachsenden Handlungspflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, der Gefahr entgegengewirkt werden, dass auch künftige Fahrzeugführer, die von der Halterin das Fahrzeug oder ein an seine Stelle tretendes überlassen bekommen, nicht zu ermitteln wären. Wie im Verfahren RN 5 K 16.1826 festgestellt, würde die Auferlegung dieser Pflicht zulasten des Geschäftsführers dem nicht genügen, da ein Geschäftsführer aus der GmbH ausscheiden kann, die GmbH aber weiterhin Halterin bliebe.

d) Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der mit der Eintragung von 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot sanktioniert werden würde. Auch die vorliegend angeordnete Dauer von sechs Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B.v. 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Besondere Umstände, die vorliegend gegen eine Dauer von sechs Monaten sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Ziffern 2, 3 und 4 des angegriffenen Bescheids geben lediglich Vorschriften der StVZO wieder. Zuletzt bewegt sich auch die getroffene Kostenregelung in Ziffer 5 im unteren Rahmen, der sich aus §§ 1 bis 4 und Nr. 252 GebOStV, sodass keine Ansätze für rechtliche Bedenken hiergegen gesehen werden.

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 23/02/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt. Gründe
published on 18/02/2016 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 11 BV 15.1164 Im Namen des Volkes Urteil vom 18. Februar 2016 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624) 11. Senat Sachgebiet
published on 25/01/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt. Gründe
published on 20/04/2017 00:00

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes L … vom 25.10.2016, 32-140/7/2 … 01/16 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs,
2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder
4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.