Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2019 - 11 B 19.56
vorgehend
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018, AN 10 K 17.521, und der Bescheid der Stadt Erlangen vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2019 - 11 B 19.56 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60.
3Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren überschritt der Fahrer dieses auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs am 5. Februar 2013 um 16:59 Uhr auf der Bundesautobahn 42 – Autobahnkreuz L. -M. in Fahrtrichtung A 57 (L1. ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – nach Toleranzabzug – 34 km/h.
4Unter dem 4. März 2013 und dem 13. März 2013 übersandte der Beklagte als Ordungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) der Klägerin einen Zeugenfragebogen, welchen sie unter dem 25. März 2013 an den Beklagten zurückschickte. Sie gab an, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von Herrn G. H1. A. , geboren am 00.00.1976 geführt worden sei. Herr A. sei wohnhaft unter der Adresse: T. Q. 4, Bl. D8, Bukarest, Rumänien.
5Nach dem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Blatt 6 der Beiakte Heft 2) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die vollständige Postanschrift, einschließlich der Postleitzahl, mitzuteilen.
6Der Beklagte beauftragte am 27. März 2013 seinen Ermittlungsdienst mit der weiteren Fahrerermittlung und teilte diesem mit, dass trotz schriftlicher Aufforderung nicht die vollständige Anschrift mitgeteilt worden sei. Es fehle die Postleitzahl in Bukarest. Auf dem Ermittlungsbericht wurde handschriftlich vermerkt, dass am 8. April 2013 um 12:10 Uhr, am 11. April 2013 um 11:40 Uhr und am 18. April 2013 um 12:00 Uhr niemand an der Wohnadresse der Klägerin in B angetroffen worden sei und auch der Nachbar die Person auf dem Foto nicht erkenne. Am 22. April 2013 stellte die OWi-Behörde fest, dass der für den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2013 verantwortliche Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei.
7Nach Anhörung der Klägerin legte der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 7. August 2013, zugestellt am 8. August 2013, wegen des Vorfalls vom 5. Februar 2013 die Verpflichtung auf, für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60 sowie für etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 119,50 Euro (116 Euro Gebühr zuzüglich 3,50 Euro Auslagen) fest.
8Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2013 Klage mit der Begründung erhoben, dass sie mit der Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers umfänglich ihrer Mitwirkungspflicht als Halterin genüge getan habe. Selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ein Fahrtenbuch geführt hätte, hätte sie keine umfassendere Auskunft über die Person des Fahrers machen können. Eine Aufforderung, die angegebene Adresse um die Postleitzahl zu vervollständigen, habe sie nie erhalten. Eine solche Angabe wäre ihr aber auch nicht möglich gewesen, da die Stadt Bukarest über keine Postleitzahlen verfüge. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, erkennungsdienstliche Maßnahmen am Wohnort des Fahrzeugführers im Ausland vorzunehmen, welche auch erfolgsversprechend gewesen wären. Der Verkehrsverstoß sei weiter keinesfalls im hohen Maße verkehrsgefährdend gewesen und es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit stets verkehrsgerecht verhalten habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, dass die Klägerin die Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers nur unvollständig benannt und auch auf Aufforderung die fehlenden Daten nicht mitgeteilt habe. Da auch der Ermittlungsdienst die Klägerin trotz mehrfacher Hausbesuche nicht angetroffen habe, eine Fahrerermittlung aber ohne die Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen sei, habe das Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Bußgeldstelle des Beklagten sei eine Anhörung von Fahrzeughaltern im Ausland im Übrigen grundsätzlich weniger erfolgversprechend als im Inland. Dabei seien allerdings gravierende Unterschiede allein zwischen den EU-Ländern festzustellen. Während aus den unmittelbaren Nachbarländern Deutschlands, nicht zuletzt wegen der wohl größeren Wahrscheinlichkeit der mehrfachen Ein- oder Durchreise und somit des höheren Risikos, auffallen zu können, ein nennenswerter Anteil an Rückläufen eingehe, seien Antworten auf Zeugenbefragungen aus den osteuropäischen Ländern mit einer Quote gegen „0“ zu verzeichnen. Ähnlich verhalte es sich mit den Amtshilfeersuchen im Ausland. Eine Anhörung mit dann noch unvollständiger Anschrift in Rumänien liege damit jenseits der Zumutbarkeitsgrenze.
14Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Kammer unter dem 19. Dezember 2014 die Auskunft erteilt, dass weder auf Landes- noch auf Bundesebene Vorgaben für die Ordnungsbehörden zur Ermittlung der verantwortlichen Fahrzeugführer im Ausland nach einem mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß bestünden. Lediglich der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1998 bilde nach den vorliegenden Erfahrungen eine geeignete Grundlage für die Fahrerermittlung im Ausland. In der Fallgestaltung, in der das Fahrzeug im Inland zugelassen und eine im Ausland wohnende Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt worden ist, dürften die Ermittlungen im Ausland überwiegend erfolglos verlaufen. Erfolgreiche Täterermittlungen in Rumänien seien nicht bekannt.
15Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht die in seinem Bezirk liegenden fünf Kreise und neun kreisfreien Städte um Auskunft darüber gebeten, ob nach der jeweiligen Verwaltungspraxis Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten – z.B. durch schriftliche Anhörung – üblicherweise erfolgversprechend sind und um Mitteilung gebeten, soweit nähere Erkenntnisse zur Täterermittlung in Rumänien vorhanden seien. Die Auswertung der von den Kreisen und kreisfreien Städten erteilten Auskünfte hat Folgendes ergeben:
16Kreis/kreisfreie Stadt |
Anhörung (i.d.R) |
Beurteilung der Erfolgsaussichten/Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Täterermittlung im Ausland |
|
1. |
Rhein-Kreis Neuss |
nein |
Auf die Anhörung des benannten Fahrers im Ausland sei in der Vergangenheit kaum eine Reaktion erfolgt. |
2. |
Stadt Mülheim |
ja |
Anhörungsbögen seien regelmäßig nicht beantwortet worden, bei Fällen aus Osteuropa und Russland in keinem der Fälle. Aus den Niederlanden und Belgien erfolgten vereinzelt Reaktionen. |
3. |
Stadt Remscheid |
ja |
Täterermittlung in Rumänien und Bulgarien üblicherweise erfolglos, in einem besonders hohen Maße würden die versandten Anhörungsbögen nicht einmal beantwortet. |
4. |
Stadt Wuppertal |
nein |
Geringe Erfolgsaussichten. |
5. |
Kreis Wesel |
nein |
Täterermittlung im europäischen Ausland mitunter sehr schwierig und insbesondere in Ländern des ehemaligen Ostblocks unmöglich. Anfragen sowie Anhörungen von Fahrzeugführern seien in der Vergangenheit in der Regel unbeantwortet geblieben. |
6. |
Stadt Krefeld |
ja |
Soweit der Anhörungsbogen nicht zurück komme, gelte er als zugestellt und es werde ein Bußgeldbescheid erlassen. Erfahrungen mit Rumänien gebe es nicht. |
7. |
Stadt Düsseldorf |
k.A. |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten seien üblicherweise nicht erfolgsversprechend. |
8. |
Stadt Duisburg |
ja |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten verliefen zu ca. 80 %, bei rumänischen Staatsangehörigen, die unter der rumänischen Anschrift angeschrieben würden, zu 95 % erfolglos. |
9. |
Stadt Solingen |
ja |
Ein relativ geringer Prozentsatz der ins Ausland verschickten Anhörungsbögen – mit Ausnahme der Niederlande – gelange in den Postrücklauf. Die Erfolgsaussichten der Täterermittlung bei Beschuldigten in Rumänien seien nicht bekannt, es gäbe aber auch nur eine geringe Anzahl von OWi-Verfahren gegen Beschuldigte aus Rumänien. |
10. |
Stadt Mönchengladbach |
nein (osteuropäische Länder), ja i.Ü. |
Die Praxis habe gezeigt, dass Ermittlungen gegen Beschuldigte in osteuropäischen Ländern nicht erfolgsversprechend seien. Daher werde von Ermittlungen in diesen Ländern mittlerweile abgesehen. |
11. |
Kreis Viersen |
ja |
Eine Äußerung der Beschuldigten auf die schriftliche Anhörung erfolge äußerst selten. Trotzdem würden Bußgeldbescheide gegen die Beschuldigten erlassen, wenn sie anhand des Fahrerfotos identifizierbar seien. 48 % der Verfahren gegen Beschuldigte mit Wohnsitz in Rumänien seien im Zeitraum 1. Januar 2013 bis Januar 2015 eingestellt worden; in Verfahren gegen in Polen bzw. den Niederlande wohnhafte Beschuldigte habe im selben Zeitraum die Einstellungsquote bei 19 bzw. 18 Prozent gelegen. |
12. |
Kreis Mettmann |
ja |
Rücklaufquote ca. 80 %, keine länderspezifische Quantifizierung möglich |
13. |
Kreis Kleve |
ja |
Erfolgsaussichten seien länderabhängig. Es bestünden kaum Erfolgsaussichten bei Angaben zu Fahrern aus osteuropäischen Staaten (z.B. Rumänien). Im Bereich der westlichen Staaten sei zumindest die Anzahl der Rückmeldungen größer. Seit einigen Jahren würden Anhörungsbögen sinngemäß ins Englische übersetzt, was zu einer höheren Quote der Rückläufe insgesamt geführt habe; nicht jedoch im osteuropäischen Ausland. |
14. |
Stadt Oberhausen |
Ja |
Anhörungsschreiben ins westeuropäische Ausland führten durchaus zum Ermittlungserfolg. Die Kommunikation mit Betroffenen, die ihren Wohnsitz in Rumänien hätten, verlaufe in der Regel nicht erfolgreich, wobei offen bliebe, ob solche Anhörungen – ohne in den Rücklauf zu gelangen – nicht zugestellt würden oder die Beschuldigten nicht reagierten. |
Danach verzichten vier der vierzehn befragten Kreise und kreisfreien Städte von vornherein auf eine schriftliche Anhörung eines im (osteuropäischen) Ausland wohnhaften Beschuldigten zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes, da sich eine solche in der Vergangenheit aufgrund der geringen Rückläufe als nicht erfolgsversprechend gezeigt habe. Mit Ausnahme der Städte Mettmann und Krefeld teilten im Übrigen alle weiteren Kreise und kreisfreien Städte mit, dass Anhörungsbögen – insbesondere bei einer Täterermittlung im osteuropäischen Ausland – größtenteils unbeantwortet blieben bzw. Ermittlungen gegen in Ausland wohnhafte Beschuldigte übelicherweise nur in Einzelfällen erfolgsversprechend seien. Über die schriftliche Anhörung hinausgehende Ermittlungen im Ausland ergreift nach Auskunft der kreisfreien Städte und Kreise keine der OWi-Behörde.
18In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.
19Entscheidungsgründe
20Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig.
24Der Beklagte ist die nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 StVZO, § 1 Abs. 1 ZustVO StVZO, § 3 Abs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Kreis Wesel hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt.
25Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
26Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Tatfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist.
27Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
28Die Feststellung des Fahrzeugführers war dem Beklagten als zuständige OWi-Behörde nicht möglich.
29„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die OWi-Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –. Zur Angemessenheit bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris (= VRS 125, 243-245).
31Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rn. 18 (= DÖV 1979, 408), sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
33Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 –, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 8 ff. (= NZV 2011, 470), vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, juris Rn. 8 ff.(= NZV 2012, 148); und vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
35Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
37Wirkt der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, bleiben die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber gleichwohl erfolglos, ist der Fahrzeugführer also nicht feststellbar, kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Denn darauf, ob der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder ob er ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 9 (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 19 (= DAR 1999, 375); und Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 (= VRS 125, 243-245).
39Zum anderen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden.
40Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 11 CS 10.357 –, juris Rn. 12 (= NJW 2011, 326-239).
41Gesetzeswortlaut und –zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –, vom 14. November 2013– 8 A 1668/13 –, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 ff., und vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12 ff.
43„Nicht möglich“ im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers schließlich nicht nur dann, wenn er schlechthin nicht ermittelt werden konnte. Da durch eine Fahrtenbuchauflage unter anderem verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für den begangenen Verkehrsverstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
44Vgl. BVewG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris Rn. 7 (=BayVBl. 1983, 310); BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 11 ZB 09.2307 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 8 A 2235/13 –, amtl. Abdr. S. 5.
45Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde nicht vor. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin der OWi-Behörde zwar den Namen und die (weitgehend) vollständige Anschrift des vermeintlichen Fahrzeugführers benannt, die OWi-Behörde aber davon abgesehen hatte, diese Person schriftlich anzuhören oder Auslandsermittlungen zu ergreifen.
46Denn die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person führt – anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person – erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Verwaltungspraxis der OWi-Behörden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gezeigt, dass auf die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person hin in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ein Ermittlungserfolg zu verzeichnen war. Regelmäßig blieben die Anhörungsbögen unbeantwortet. Führt eine Ermittlungsmaßnahme in gleichgelagerten Fällen aber erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg, kann das Absehen von einer solchen Maßnahme nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einem Ermittlungsdefizit führen.
47Die OWi-Behörde war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von Kapitalverbrechen, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden über die deutsche auswärtige Vertretung zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften. Über diese muss die OWi-Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die OWi-Behörde in gleichgelagerten Fällen mit dem von der Klägerin verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.
48Der Ermittlungsdienst des Beklagten hat zudem drei Mal erfolglos versucht, die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift persönlich anzutreffen und den Nachbarn zum verantwortlichen Fahrzeugführer befragt. Bei dieser Sachlage durfte die OWi-Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.
49Der Einwand der Klägerin, sie hätte alles ihr Zumutbare zur Mitwirkung an der Täterermittlung getan – mehr als die Adressangabe lasse sich insbesondere auch nicht einem Fahrtenbuch entnehmen – steht der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn darauf, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kommt es wie dargelegt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit – wie hier – nicht auf ein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde zurückzuführen ist.
50Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 18 ff. (= NJW 1999, 3279), vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 32 (= NZV 2006, 223); Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
52Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw der Klägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. wäre sie mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F. i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 120,- Euro nach sich gezogen.
53Die gegenüber der Klägerin angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls angemessen, da eine solche als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle anzusehen ist,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8A 2866/09 –,
55und bei dem vorliegenden Schweregrad des Verkehrsverstoßes auch ein erheblich längerer Zeitraum nicht ausgeschlossen wäre.
56vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 -88 573/13-,und vom 11. Oktober 2011– 8 B 1008/11 – (18 Monate).
57Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, mit dem Fahrzeug sei erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen.
58Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 11 CS 09.2977 -, juris Rn. 17; 35 (= VRS 119, 176); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.
59Zum anderen genügt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 - ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, juris Rn. 8 (= NJW 1989, 2704).
61Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt noch über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, juris Rdnr. 17 (= NJW 1995, 2242),
63daher auch ansonsten angemessen.
64Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
65Die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: VwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG mit angefochtene Kostenfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist §6a Abs. 2 und 3 StVG, §1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Gebühren zu erheben. Für diesen gebührenpflichtigen Tatbestand ist ein Gebührenrahmen von 21,50 Euro bis 200,00 Euro vorgesehen. In diesem Gebührenrahmen hat sich der Beklagte mit 116,- Euro bei seiner Gebührenfestsetzung ermessensgerecht bewegt. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die angesetzten Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 Euro durfte der Beklagte auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erheben.
66Vorsorglich weist das Gericht auf Folgendes hin: Soweit in Zukunft aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 15. Januar 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU Anhörungsschreiben in der jeweiligen Landessprache verfasst werden, mag die Frage, ob eine schriftliche Anhörung eines in Rumänien wohnhaften Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen zum Ermittlungserfolg führt, neu zu beurteilen sein.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
69Beschluss
70Der Streitwert wird auf 2.519,50 Euro festgesetzt.
71Gründe
72Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 119,50 Euro.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.
(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,
- 1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden, - 2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder - 3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.
(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.
(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
- 1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, - 2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung, - 3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, - 4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, - 5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, - 6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen, - 7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen, - 8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43, - 9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, - 10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1, - 11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, - 12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2), - 13.
die Erhebung der öffentlichen Klage, - 14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens, - 15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen