Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2019 - 11 B 19.56

published on 01/04/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2019 - 11 B 19.56
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 K 17.521, 26/10/2018

Gericht

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Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018, AN 10 K 17.521, und der Bescheid der Stadt Erlangen vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs. Sie ist Halterin verschiedener Fahrzeuge.

Am 12. November 2016 um 22:37 Uhr wurde mit dem auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Bundesautobahn (BAB) 9 die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 93 km/h überschritten (nähe H. Kreuz). Am 6. Dezember 2016 übersandte die Zentrale Bußgeldstelle der ... Polizei der Klägerin zu Händen ihres Geschäftsführers diesbezüglich einen Zeugenfragebogen und eine Kopie des angefertigten Lichtbilds. Die Klägerin wurde gebeten, den Fragebogen innerhalb einer Woche ausgefüllt zurückzuschicken.

Nachdem der Zeugenfragebogen nicht in Rücklauf kam, bat die Thüringer Polizei die Polizeiinspektion E.-Stadt mit Schreiben vom 3. Januar 2017 um Ermittlung des Fahrers. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte von den ermittelnden Beamten nicht angetroffen werden, schied aber aufgrund eines Passbildvergleichs als Fahrer aus. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau gab an, er halte sich auf unbestimmte Zeit in Russland auf. Die PI E.-Stadt teilte der ... Polizei daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2017 mit, der Fahrer sei nicht zu ermitteln gewesen. Dies sei aber auch nicht der erste Vorfall, sondern der Geschäftsführer treibe dieses Spiel mit den verantwortlichen Fahrern schon seit Jahren. Er selbst sei fast nie zu erreichen und gebe im Übrigen stets im Ausland lebende Osteuropäer als Fahrer an oder bitte um Übermittlung der Zahlungsdaten an seine Wohnadresse. Dann bezahle er sogar ab und zu.

Am 25. Januar 2017 ging der nicht unterschriebene Zeugenfragebogen bei der Zentralen Bußgeldstelle der Thüringer Polizei ein. Als Fahrer wurde Herr R. A., wohnhaft in …, B, Aserbaidschan, geb. …, genannt und eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2017, bei der Beklagten eingegangen am 23. Februar 2017, bat die Thüringer Polizei die Beklagte wegen des Bußgeldvorgangs um Prüfung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

Unabhängig davon hatte die Polizeiinspektion Erlangen-Stadt unter dem 5. Dezember 2016 das Bayerische Polizeiverwaltungsamt gebeten, eine Fahrtenbuchauflage für fünf auf die Klägerin zugelassene Fahrzeuge zu prüfen, da im Zeitraum 2011 bis Ende 2016 im In- und Ausland Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, bei denen die Fahrer bzw. Fahrerinnen nicht ermittelt werden konnten. Weitere Angaben zu den Ordnungswidrigkeitenverfahren wurden nicht gemacht. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt übermittelte dieses Schreiben der Beklagten, die daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuchs anhörte. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte die Beklagte der Klägerin dann mit, mit dem Hinweis auf die Rechtslage habe es sein Bewenden. Für den Fall, dass mit einem der Kraftfahrzeuge erneut eine Verkehrszuwiderhandlung begangen werde, werde aber die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für alle genannten Fahrzeuge angedroht.

Nachdem die Beklagte durch das Schreiben der Thüringer Polizei vom 17. Februar 2017 Kenntnis von der Ordnungswidrigkeit vom 12. November 2016 erhalten hatte, verpflichtete sie die Klägerin mit Bescheid vom 24. Februar 2017, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … bzw. ein mögliches Ersatzfahrzeug für sechs Monate ab Unanfechtbarkeit des Bescheids ein Fahrtenbuch zu führen.

Die gegen den Bescheid vom 24. Februar 2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 26. Oktober 2018 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Die Fahrerermittlung sei nicht nur dann unmöglich, wenn der Fahrer schlechterdings nicht ermittelt werden könne, sondern auch dann, wenn der Täter trotz hinreichender Bemühungen der Polizei nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Ursächlich für die nicht erfolgreiche Ahndung des Verkehrsverstoßes sei die verspätete Mitteilung der Daten durch die Klägerin gewesen. Es komme aber auch nicht darauf an, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Maßgeblich sei allein, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich gewesen und die Unmöglichkeit -wie hier - nicht auf mangelnde Ermittlungen der zuständigen Behörde zurückzuführen sei. Angesichts der erst am 25. Januar 2017 erfolgten Mitteilung der erforderlichen Daten des verantwortlichen Fahrzeugführers sei es unmöglich gewesen, innerhalb der Verjährungsfrist, die bereits am 12. Februar 2017 endete, den Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, die Ahndung sei nicht unmöglich gewesen, da der Polizei der Fahrzeugführer am 25. Januar 2017 bekannt gewesen sei. Es sei dann noch ausreichend Zeit gewesen, verjährungsunterbrechende Maßnahmen nach § 33 OWiG in die Wege zu leiten. Schon die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbreche die Verfolgungsverjährung, selbst wenn er dem Betroffenen nicht zugehen sollte.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018 den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Fahrtenbuchauflage sei zu Recht angeordnet worden. „Unmöglichkeit“ i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sei anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage gewesen sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen habe. Darüber hinaus sei die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers aber auch dann unmöglich, wenn der Täter für den begangenen Verkehrsverstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Es sei von vornherein völlig aussichtslos gewesen, den mutmaßlichen Fahrer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist in Aserbaidschan zur Rechenschaft zu ziehen, denn es bestehe keine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und Aserbaidschan, die dies ermöglichen würde. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien daher nicht erforderlich gewesen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, ohne eine Antrag zu stellen. Auch nach der Verwaltungspraxis des Bayerischen Polizeiverwaltungsamts sei bei der Benennung eines im Nicht-EUAusland lebenden Fahrers i.d.R. keine zeitgerechte erfolgreiche Fahrerermittlung zu erwarten. Deshalb stelle es einen unangemessenen Ermittlungsaufwand dar, im Ausland Ermittlungen anzustellen, und eine Fahrtenbuchauflage sei gerechtfertigt. Andernfalls könnte durch Benennung eines im Ausland lebenden Fahrers stets ein i.d.R. außerordentlich zeit- und kostenintensiver Ermittlungsaufwand ausgelöst werden. Dies liefe dem Zweck des § 31a StVZO zuwider.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2019, auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 12 13 14 15 16 17 - 6 - 24. Februar 2017 sind aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber der Klägerin nicht vorliegen und sie dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens der Klägerin ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, da es sich bei der Fahrtenbuchauflage um einen Dauerverwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 12). Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (StVZO – BGBl I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl I S. 332), kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

2. Die Beklagte hat der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18. Januar 2017 nicht zugesichert, wegen der Ordnungswidrigkeit vom 12. November 2016 kein Fahrtenbuch nach § 31a StVZO anzuordnen. Nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bedarf die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Erklärung ist dabei in entsprechender Anwendung von § 133 BGB auszulegen (Schwarz in Fehling/ Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 38 VwVfG Rn. 6). Hier ergibt die Auslegung des Schreibens vom 18. Januar 2017, dass die Beklagte damit das mit Anhörung vom 22. Dezember 2016 begonnene Verwaltungsverfahren wegen verschiedener, nicht konkret benannter Verkehrsverstöße ohne Anordnung eine Fahrtenbuchauflage beenden, aber für mögliche weitere Verstöße keine Regelung treffen wollte. Die Beklagte hat erst am 23. Januar 2017 Kenntnis von der Zuwiderhandlung vom 12. November 2016 erlangt. Sie konnte und wollte diesen Vorfall dahe bei Erstellung des Schreibens vom 18. Januar 2017 nicht berücksichtigen.

3. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage mit Bescheid vom 24. Februar 2017 ist aber rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht vorliegen.

Zwar wurde mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin am 12. November 2016 ein Verkehrsverstoß begangen, der von einigem Gewicht ist und daher die Anordnung eine Fahrtenbuchauflage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. dazu Dauer in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 31a StVZO Rn. 18 ff.).

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im vorliegenden Fall aber nicht unmöglich i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gewesen. Dies ist dann der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täte innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Dauer a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 28.5.2015 – 3 C 13.14 – BVerwGE 152, 180 Rn. 15). Ein Fahrtenbuch kann zwar grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalte die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht zu vertreten hat, sondern an der Feststellung mitgewirkt hat, die Ermittlungsbemühungen gleichwohl erfolglos geblieben sind (Daue a.a.O. Rn. 40). War die Feststellung der Personalien des Fahrers aber rechtzeitig möglich und scheiterte die Ahndung des Verkehrsverstoßes nur am ausländischen Wohnsitz des Fahrzeugführers, kommt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Dauer a.a.O. Rn. 23; Melkos, DAR 2016, 234; a.A. Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 31a StVZO Rn. 48 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 5.3.2015 – 6 K 7123/13 – juris Rn. 35).

Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Geschäftsführer der Klägerin rechtzeitig vo Ablauf der Verjährungsfrist eine Passkopie des Herrn R. A. vorgelegt und eine vollständige Adresse in Aserbaidschan angegeben hat. Ein Bildabgleich mit den im Zuge der Ordnungswidrigkeit angefertigten Lichtbildern ergibt mit hinreichende Sicherheit, dass Herr A. das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt auch tatsächlich geführt hat. Damit waren die Personalien des Täters ausreichend festgestellt, um eine Ahndung des Verkehrsverstoßes grundsätzlich zu ermöglichen. Dass es gleichwohl zu keiner Ahndung gekommen ist, hatte seine Ursache nicht in der fehlenden Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers, sondern in den Schwierigkeiten, die sowohl nach Angaben der Beklagten als auch des Vertreters des öffentlichen Interesses mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Ausland verbunden sind.

Dass der Zeugenfragebogen, überschrieben mit „Schriftliche Äußerung zum Sachverhalt“ vom Geschäftsführer der Klägerin nicht unterschrieben worden ist, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Dies ist wohl dem Umstand geschuldet, dass die Unterschriftszeile optisch zu Nummer 3 des Fragebogens gehört, der mit „Angaben zur Sache (freiwillige Angaben, bei Erfordernis Blatt beifügen)“ überschrieben ist und damit der Eindruck vermittelt wird, eine Unterschrift sei freiwillig. Gleichwohl ist unzweifelhaft, dass die Klägerin damit den verantwortlichen Fahrzeugführer für den im Schreiben der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle vom 6. Dezember 2016 genannten Vorfall mitteilen wollte. Einen Bogen zur „Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit“, bei dem die Angaben zur Sache unter Numme 3 nicht als freiwillig gekennzeichnet sind, hat die Klägerin nach Aktenlage nicht erhalten, sondern ein solcher Bogen wurde mit Schreiben vom 3. Januar 2017 an die Polizeiinspektion Erlangen-Stadt übersandt.

4. Ein Verständnis des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, wonach trotz feststehender Identität des Fahrers allein die fehlende Ahndungsmöglichkeit die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt, steht sowohl mit dem Wortlaut der Vorschrift, dem Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang.

a) Der Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO stellt ausdrücklich auf die Feststellung des Fahrzeugführers und nicht auf die Ahndung der begangenen Zuwiderhandlung ab. Damit ist die Feststellung der Identität des Fahrzeugführers gemäß § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 163b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) gemeint, die die Behörde in die Lage versetzt, die begangene Zuwiderhandlung zu ahnden. Die Identitätsfeststellung, der grundsätzlich mit der Vorlage eines Personalausweises und der Ermöglichung eines Abgleichs des Gesichts mit dem Lichtbild im Ausweis genügt wird (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 des PersonalausweisgesetzesPAuswG), umfasst in der Regel die Aufnahme der Personalien gemäß § 111 Abs. 1 OWiG. Darüber hinaus muss auch mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass es sich bei der vom Halter genannten Person tatsächlich um den Fahrzeugführer gehandelt hat. Dafür bietet sich z.B. ein Abgleich mit dem bei der Ordnungswidrigkeit angefertigten Lichtbild mit Kopien von Lichtbildern in den Personalpapieren des Betroffenen an.

b) Zweck der Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuchs ist es, bei zukünftigen Verkehrsverstößen die Feststellung des Fahrers zu ermöglichen, damit eine Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich ist, und zukünftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen, da die Fahrer mit einer Ahndung rechnen müssen (Dauer a.a.O. Rn. 2). Hat de Fahrzeughalter alle zur Ahndung des Verkehrsverstoßes notwendigen Informationen zutreffend und rechtzeitig gegeben, besteht keine Notwendigkeit, ihn durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs dazu anzuhalten. Weder ist in einem solchen Fall zu erwarten, dass er bei weiteren Verstößen die Mitwirkung verweigern wird, noch können zukünftige Fahrer damit rechnen, dass sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Dass ein ausländischer Wohnsitz des Fahrzeugführers eine Ahndung schwierig oder gar unmöglich macht, kann nicht dem Fahrzeughalter angelastet werden, wenn er die Feststellung der Personalien rechtzeitig ermöglicht hat. Eine solche Situation könnte der Halter nur vermeiden, indem er sein Fahrzeug nicht Personen mit ausländischem Wohnsitz überlässt. Dies erscheint nicht zumutbar.

Darüber hinaus muss auch in den Blick genommen werden, dass in der Bundesrepublik Deutschland eine Halterhaftung für die meisten Verkehrszuwiderhandlungen nicht besteht. Nur für Verstöße gegen ein Halt- oder Parkverbot können nach § 25a Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dem Halter die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Die fehlende Halterhaftung für Verstöße außerhalb des ruhenden Verkehrs darf aber nicht durch die Anordnung eines Fahrtenbuchs konterkariert werden. Ein Fahrtenbuch stellt nur ein Mittel dar, eine fehlende, nicht rechtzeitige oder sonst nicht ausreichende Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers auszugleichen und solche Schwierigkeiten für die Zukunft zu vermeiden. Hat der Fahrzeughalter ordnungsgemäß mitgewirkt und die Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers ermöglicht und ist eine mangelnde Mitwirkung auch in Zukunft nicht zu befürchten, sondern ist die Ahndung der Verkehrszuwiderhandlung aus Gründen gescheitert, die außerhalb der Einflusssphäre des Halters liegen, würde sich die Auferlegung eines Fahrtenbuchs als bloße, gesetzlich aber nicht vorgesehene Sanktion dafür darstellen, dass der Fahrzeugführer nicht belangt werden konnte.

Im Übrigen muss berücksichtigt werden, dass im vorliegenden Fall auch durch ein Fahrtenbuch keine weiteren Informationen zum Fahrzeugführer zu erlangen gewesen wären. Nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO sind in das Fahrtenbuch de Name, Vorname und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Die Klägerin hat genau diese Informationen mitgeteilt. Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die von der Klägerin genannte Person der Fahrzeugführer war, denn das im Zuge der Begehung der Ordnungswidrigkeit angefertigte Lichtbild stimmt mit dem Lichtbild in der vorgelegten Kopie des Reisepasses überein. Es wäre daher auch bei Führung eines Fahrtenbuchs, aus dem sich die notwendigen Informationen zur Feststellung der Personalien ergeben, voraussichtlich nicht zu einer Ahndung des Fahrzeugführers gekommen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Polizei im Falle der Vorlage eines Fahrtenbuchs über bessere Ahndungsmöglichkeiten im Ausland verfügen würde. Auch bei der Führung eines Fahrtenbuchs muss die anordnende Stelle zuerst dessen Vorlage verlangen (§ 31a Abs. 3 StVZO). In der Regel wird dies, ebenso wie die Anhörung des Fahrzeughalters im Ordnungswidrigkeitenverfahren, einige Zeit in Anspruch nehmen, denn die Bußgeldbehörde hat meistens keine Kenntnis von eine Fahrtenbuchauflage. Ein Fahrzeugführer ohne ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wird dann aber häufig entweder schon wieder ausgereist sein oder ohnehin über keine Adresse im Bundesgebiet verfügen, an die ein Bußgeldbescheid rechtswirksam zugestellt werden kann.

c) Einer solchen Auslegung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO steht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Danach müssen keine wahllos zeitraubenden, kaum Aussicht auf Erfolg bietenden Ermittlungen betrieben werden, die voraussichtlich nicht dazu führen, dass der Betreffende rechtzeitig bekannt ist und geahndet werden kann (BVerwG, U.v. 17.12.1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass stets ein Fahrtenbuch angeordnet werden kann, wenn eine Ahndung des Verkehrsverstoßes nicht möglich gewesen ist. Die Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch die Bußgeldbehörde und ihnen kann nur entnommen werden, dass von der Bußgeldbehörde keine Ermittlungen durchgeführt werden müssen, die offensichtlich nicht (mehr) zur Ahndung des Verkehrsverstoßes führen können. Davon zu unterscheiden ist aber die hier vorliegende Konstellation, in de der Fahrzeughalter die Personalien des Fahrzeugführers rechtzeitig vor Ablauf de Verjährungsfrist bekannt gegeben hat, aber aus anderen Gründen gleichwohl keine realistische Möglichkeit besteht, den verantwortlichen Fahrer wegen der Verkehrszuwiderhandlung zu belangen. Zu dieser Frage enthält das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 (a.a.O.) keine Aussage.

Die bisherige Rechtsprechung des Senats hatte andere Fallgestaltungen zur Grundlage, bei denen der Fahrzeughalter jeweils nicht hinreichend mitgewirkt hatte, um die Feststellung der Personalien des Fahrzeugführers rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2010 – 11 ZB 09.2307 – juris Rn. 15; B.v. 30.8.2010 – 11 CS 10.1464 – juris Rn. 10; B.v. 18.3.2008 – 11 CS 07.2210 – juris Rn. 14). Dass die Ahndung der Verkehrsverstöße dort teilweise auch aus anderen Gründen scheiterte (z.B. wegen Unverwertbarkeit der getroffenen Feststellungen BayVGH, B.v. 30.8.2010 – 11 CS 10.1464 – juris Rn. 10), stand der Anordnung eines Fahrtenbuchs deswegen nicht entgegen. An der in diesen Entscheidungen geäußerten Auffassung, es komme im Rahmen des § 31a StVZO nicht nu darauf an, dass der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden könne, sondern auch darauf, dass die Zuwiderhandlung geahndet werden kann, hält der Senat fü die vorliegende Konstellation nicht fest.

d) Dass die Klägerin ihrer Pflicht zur Äußerung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO innerhalb der von der Thüringer Polizei gesetzten Frist von eine Woche nicht nachgekommen ist, ändert nichts daran, dass die Angabe der vollständigen Personalien des Fahrzeugführers rechtzeitig erfolgt ist. Grundsätzlich wären innerhalb der verbleibenden Zeit von über zwei Wochen ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen und ohne besondere Beschleunigung des Verfahrens die Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG und eine Ahndung möglich gewesen.

5. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a StVZO nicht vorliegen, besteht kein Anlass zu prüfen, ob das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist (vgl. zum Ermessen VGH BW, U.v. 17.7.1990 – 10 S 962/90 – juris).

6. Auf die Berufung der Klägerin waren das Urteil des Verwaltungsgerichts und de Bescheid der Beklagten daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1, Abs. 3 analog VwGO aufzuheben. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO selbst, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

7. Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da es in Rechtsprechung und Literatur umstritten und daher grundsätzlich klärungsbedürftig ist, ob die Feststellung des Fahrzeugführers auch dann i.S.d. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich ist, wenn zwar die Personalien feststehen, eine Ahndung aber aus anderen Gründen scheitert.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstre
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

1.
für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,
2.
die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3.
die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

1.
noch nicht 16 Jahre alt sind oder
2.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidungen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.

(4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine andere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der ersuchten Staatsanwaltschaft zu.

(5) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.
jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen oder die Anordnung dieser Vernehmung,
3.
jede Beauftragung eines Sachverständigen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter, wenn vorher der Betroffene vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.
jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.
die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen durch die Verfolgungsbehörde oder den Richter sowie jede Anordnung der Verfolgungsbehörde oder des Richters, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Ermittlung des Aufenthalts des Betroffenen oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
6.
jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde oder des Richters, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen,
7.
die gesetzlich bestimmte Anhörung einer anderen Behörde durch die Verfolgungsbehörde vor Abschluß der Ermittlungen,
8.
die Abgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach § 43,
9.
den Erlaß des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung,
10.
den Eingang der Akten beim Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 Satz 1,
11.
jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72 Abs. 1 Satz 2),
13.
die Erhebung der öffentlichen Klage,
14.
die Eröffnung des Hauptverfahrens,
15.
den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung.
Im selbständigen Verfahren wegen der Anordnung einer Nebenfolge oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung abgefasst wird. Ist das Dokument nicht alsbald nach der Abfassung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem in einem bei Gericht anhängigen Verfahren eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Strafdrohung ergibt. § 32 bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht. Die Unterbrechung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 11 und 13 bis 15 auch dann ein, wenn die Handlung auf die Verfolgung der Tat als Straftat gerichtet ist.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.