Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Okt. 2016 - RO 5 S 16.1399
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 23.325,- € festgelegt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Am
Mit Schreiben vom
Am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Am
Zur Begründung führt der Bescheid unter anderem aus, dass die Fahrtenbuchauflage nicht unverhältnismäßig sei. Zwar stelle die Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter und den jeweiligen Fahrer eine nicht unbedeutende Belastung dar, insbesondere, wenn auf eine Person eine Vielzahl von Fahrzeugen zugelassen sei. Gerade bei solchen Fahrzeughaltern sei es wichtig, dass dieser Nachweise führe, wer mit seinen Fahrzeugen unterwegs sei. Eine juristische Person, auf die eine Vielzahl von Fahrzeugen zugelassen sei, sollte schon aus Eigeninteresse entsprechende Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgehe, wer wann ein Firmenfahrzeug nutze. Mit Fahrzeugen könnten auch Ordnungswidrigkeiten begangen werden, für die der Halter zu haften habe. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für alle zugelassenen Fahrzeuge sei erforderlich, da zu befürchten sei, dass auch mit den weiteren Fahrzeugen einschlägige Verkehrszuwiderhandlungen begangen würden.
Zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit führt der Bescheid aus, dass zu berücksichtigen sei, dass bei der Anordnung eines Fahrtenbuches eine abstrakte Wiederholungsgefahr ausreichend sei, die bereits im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens bestehe. Angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials des dargestellten Verkehrsverstoßes erscheine es bei dieser Sachlage im Interesse der Verkehrssicherheit deshalb nicht als sachgerecht, dass das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu führen wäre. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gehöre § 31a StVZO zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung oder Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes zusammenfalle und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränke, ob nicht ausnahmsweise in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall sei. Besondere Umstände des konkreten Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Im Übrigen wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen.
Gegen obigen Bescheid erhob die Antragstellerin am 1.9.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 16.1400 geführt wird, und suchte gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nach.
Zur Begründung lässt die Antragstellerin ausführen, dass der Bescheid den Begründungserfordernissen nach § 80 Abs. 3 VwGO nicht genüge. Es dürfe sich nicht lediglich um formelhafte Begründungen handeln. § 31a StVZO gehöre zu den Vorschriften, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr dienten. Dennoch müsse im konkreten Fall die Belastung für die Antragstellerin beachtet werden. Die Antragstellerin sei Halterin von 52 Fahrzeugen. Für alle 52 Fahrzeuge Fahrtenbuch zu führen, stelle eine schwerwiegende Belastung dar, die im laufenden Geschäftsbetrieb nicht organisierbar sei. Dies sei in der Abwägung im Bescheid nicht berücksichtigt worden. Weiter sei die Fahrtenbuchauflage als solche rechtswidrig. Insbesondere sei die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für jedes Fahrzeug der Antragstellerin unverhältnismäßig. Voraussetzung für eine derart umfassende Anordnung wäre es gewesen, dass Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt worden wären. Dies sei nicht der Fall gewesen. Entsprechende Ermittlungen zu einer Prognose, ob über das Fahrzeug, mit dem die zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sei, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien, seien nicht erfolgt und es enthalte der Bescheid hierzu keinerlei Ausführungen. Weiter erfordere § 31a StVZO einen nennenswerten Verstoß gegen Verkehrsvorschriften. Eine Fahrtenbuchauflage sei nicht gerechtfertigt, wenn es sich nur um einen einmaligen, unwesentlichen Verstoß handle, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken könne. Ein Verkehrsverstoß, der (nur) mit einem Punkt bewertet werde, könne von einigem Gewicht sein, müsse es aber nicht. Überdies sei die dem Bußgeldbescheid zugrunde liegende Berechnung fehlerhaft, da der erforderliche Abstand mit 47,90 m benannt worden sei, was bei der im Bescheid genannten Geschwindigkeit von 115 km/h nicht dem halben Tacho entspreche. Die Berechnung basiere daher wohl auf der Sekundenmethode, während nach Tab. 2 der Bußgeldkatalog-Verordnung bei der Bemessung des Sicherheitsabstandes jedoch vom halben Tachowert auszugehen sei. Zudem treffe der Bescheid keine Feststellungen dazu, ob das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei möglich gewesen. Am 4.8.2016 habe der Prokurist der Antragstellerin, Herr 1..., mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, wobei ihm mitgeteilt worden sei, wenn der Fahrzeugführer bis zum 5. August spätestens 11:30 Uhr beim Landratsamt erscheine, könne von der Fahrtenbuchauflage abgesehen werden. Der Fahrzeugführer sei rechtzeitig beim Landratsamt erschienen. Dem Bescheid könne weiter nicht entnommen werden, auf welchen Gründen die Bemessung der zeitlichen Länge der Anordnung basiere.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom
Der Antragsgegner beantragt,
der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass seitens der Behörde nicht verkannt worden sei, dass die Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter eine nicht unbedeutende Belastung darstelle. Wegen der Schwere der Tat sei es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, dass ein Fahrtenbuch sofort zu führen sei und nicht erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche nicht selten erst nach Jahren eintrete. Die Anordnung sei auch für alle weiteren PKW der Halterin nicht unverhältnismäßig. Es seien Ermittlungen angestellt worden, inwieweit die Fahrzeuge von einem wechselnden Benutzerkreis gefahren würden. So sei mit Schreiben vom 26.7.2016 die Antragstellerin gebeten worden mitzuteilen, ob und gegebenenfalls für welche Fahrzeuge Fahrer fest eingeteilt seien. Diese Fahrzeuge hätten dann nicht in die Anordnung einbezogen werden müssen. Eine Antwort auf diese Frage habe die Behörde nicht erhalten, auch der Klageschrift sei diesbezüglich nichts zu entnehmen. Dies bedeute, dass die auf die Halterin zugelassenen Fahrzeuge von verschiedenen, nicht bestimmten Personen gefahren werden könnten. Eine Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf das Tatfahrzeug alleine mache also keinen Sinn. Für die anderen Fahrzeuge der Antragstellerin könnte weiterhin die Gefahr bestehen, dass der jeweilige Fahrer bei Begehung eine Verkehrsordnungswidrigkeit wieder nicht ermittelt werde. Weiter sei bei einer Beschränkung der Fahrtenbuchauflage auf nur ein Fahrzeug der Antragstellerin die Kontrollierbarkeit stark eingeschränkt und es sei sehr leicht möglich, die Fahrtenbuchauflage mit geringem Aufwand zu umgehen. Nachdem sich Herr 1... am 5.8.2016 als Fahrzeugführer dem Landratsamt zu erkennen gegeben habe, habe die zuständige Sachbearbeiterin bei der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe nachgefragt, ob das Verfahren nochmals eröffnet werden könne. Dies sei verneint worden, da am 19.7.2016 die Verfolgungsverjährung eingetreten sei und ein erneutes Aufleben nicht vorgesehen sei.
Hierauf entgegnet die Antragstellerin, dass auf der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gesamtübersicht über die Fahrzeuge der Antragstellerin (Blatt 21 der Gerichtsakte) zu erkennen sei, dass es sich bei den Fahrzeugen Nr. 1 - 5 um Anhänger handle. Weiter handele es sich bei den Fahrzeugen 39, 41, 43, 45, 35, 36, 44, 37, 42, 38, 40, 34, 46 und 47 um Fahrzeuge, welche einzelnen Personen zugeordnet seien.
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten der Beteiligten im Verfahren der Hauptsache und der Eilsache sowie auf die Behördenakte, die dem Gericht vorgelegen hat, verwiesen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Anfechtungsklage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, da die Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids wegen des behördlich angeordneten Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
Soweit die Behörde den Sofortvollzug besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), muss das Gericht zunächst überprüfen, ob die Begründung der zuständigen Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. Nur wenn dies der Fall ist oder wenn es sich um einen Verwaltungsakt handelt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, so trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Bei dieser Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung und dem Aussetzungsinteresse des Antragsstellers kommt zunächst der summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache besondere Bedeutung zu.
Wenn die Hauptsacheklage nach der im Eilrechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hat, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint, so ist der Antrag in der Regel abzulehnen (ausführlich zu der vorzunehmenden Interessenabwägung: BVerwG
So verhält sich die Sache hier.
1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs erfüllt die notwendigen Voraussetzungen aus § 80 Abs. 3 VwGO. Grundsätzlich muss die Begründung auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf sich nicht mit „formelhaften“ Erwägungen begnügen (BayVGH, B. v. 30.10.2009 - 7 CS 09.2606 - juris Rn. 17). Die Begründung soll den Betroffenen einerseits in die Lage versetzen seine Rechte wirksam wahrnehmen zu können. Andererseits soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen genau zu prüfen, ob und warum ausnahmsweise der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen durchbrochen werden soll (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 84 ff.). Die Behörde muss konkret die Gründe angeben, die dafür sprechen, dass die sofortige Vollziehung aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen notwendig ist und warum dahinter die Interessen des Betroffenen zurückstehen müssen.
Für bestimmte Arten von Verwaltungsakten ist jedoch das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch und eine entsprechende Begründung ausreichend. Bei der Fahrtenbuchauflage geht die ständige Rechtsprechung zu Recht davon aus, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt und sich die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränkt, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Einzelfallumstände die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (Sächs. OVG, B. v. 25.7.2016 - 3 B 40/16 - juris; OVG Saarland, B. v. 18.7.2016 - 1 B 131/16 - juris; BayVGH, B. v. 26.03.2015 - 11 CS 15.247 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 18.5.1999 - 11 CS 99.730 - juris Rn. 18). Denn durch eine Fahrtenbuchauflage soll nicht nur sichergestellt werden, dass künftig mit dem Kraftfahrzeug begangene Verkehrsverstöße während der Dauer der Fahrtenbuchauflage geahndet werden können. Die Führung eines Fahrtenbuchs soll vielmehr auch dazu beitragen, dass derartige Verstöße künftig unterbleiben, weil es sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers auswirkt, wenn er damit rechnen muss, dass er wegen der aufgrund des Fahrtenbuchs feststellbaren Fahreridentität für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen werden kann (BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; VGH BW, B. v. 17.11.1997 - DÖV 1998, 298; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 -juris Rn. 5). Zumindest unter letzterem, im Hinblick auf die Verkehrssicherheit besonders wichtigen Gesichtspunkt ist es aber nicht unerheblich, ob das Fahrtenbuch tatsächlich bereits unmittelbar nach Erlass des entsprechenden Bescheids oder erst nach dessen Bestandskraft - und damit möglicherweise erst nach Jahren - zu führen ist (BayVGH, B. v. 6.3.2008 - 11 CS 07.3451 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 15.4.1999 - 11 ZS 98.3283 - juris Rn. 5).
Hier hat der Antragsgegner in knapper, aber ausreichender Begründung zutreffend darauf abgestellt, dass es angesichts des erheblichen Gefährdungspotentials des vorstehend dargestellten Verkehrsverstoßes bei dieser Sachlage im Interesse der Verkehrssicherheit deshalb nicht als sachgerecht erscheine, dass das Fahrtenbuch erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheids zu führen wäre. Diese Erwägungen sind aus formeller Sicht nicht zu beanstanden. Ob diese Gründe auch inhaltlich zutreffen, ist bei der Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit der Vollzugsanordnung unbeachtlich (Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 246). Erweisen sich die von der Behörde in der Begründung angeführten Gründe als nicht tragfähig, um das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen zu können, liegt kein formeller Begründungsmangel i. S. d. § 80 Abs. 3 VwGO, sondern ein Verstoß gegen die materielle Voraussetzung des § 80 Abs. 2 S 1 Nr. 4 VwGO vor (Gersdorf, in: Beck’scher Online Kommentar zur VwGO, § 80 Rn. 95).
2. Die Klage hat in der Hauptsache nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg, weil der Verwaltungsakt als rechtmäßig erscheint und damit die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach der im Eilverfahrenen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt.
a. Die Antragstellerin war zum für die Anordnung relevanten Zeitpunkt, nämlich dem des Verstoßes gegen die Verkehrsvorschrift, Halterin des betreffenden Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ...
b. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang liegt vor. Bei einer Geschwindigkeit von 115 km/h wurde lediglich ein Abstand von 25 m eingehalten. Damit betrug dieser weniger als 5/10 des halben Tachos und der Verkehrsverstoß wäre nach §§ 4 Abs. 1, 49 Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), Nr. 12.6.1 Bußgeldkatalog, § 4 Abs. 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Nr. 3.2.3. Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie der Eintragung von 1 Punkt in das Fahreignungsregister zu ahnden gewesen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits dann angemessen, wenn der Verkehrsverstoß wenigstens mit einem Punkt bewertet wird (BVerwG, B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380). Dann kann bereits bei einem einmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden (BayVGH, B. v. 17.2.2010 - 11 CS 09.2977 - juris Rn. 17). Auch der vorliegende Verstoß wäre mit der Eintragung von 1 Punkt zu ahnden gewesen, so dass ein Verkehrsverstoß von solchem Gewicht vorliegt, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt.
c. Die Feststellung des Fahrzeugführers innerhalb der Verjährungsfrist war nicht möglich. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (vgl. etwa BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 - BayVBl 1983, 310; BVerwG, B. v. 21.10.1987 - 7 B 162/87; BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2576 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 18.2.2016 - 11 BV 15.1164 - juris Rn. 17).
aa) Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört zunächst eine umgehende Benachrichtigung des Halters vom Verkehrsverstoß, i.d.R. innerhalb von 2 Wochen. Vorliegend datiert das Anhörungsschreiben der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe zwar erst vom 11.5.2016, also gut 3 Wochen nach der Verkehrsordnungswidrigkeit. Dabei ist das Zwei-Wochen-Kriterium aber kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal und auch keine starre Grenze (VG München, GB
bb) Auch im Übrigen ist der ermittelnden Behörde kein Ermittlungsdefizit bei der Ermittlung des Fahrers vorzuwerfen. So wurde nach dem erfolglosen Versand des Zeugenfragebogens an die Antragstellerin die örtliche Polizeistation mit den Ermittlungen beauftragt. Auch dieser ist es ausweislich ihrer Mitteilung vom 8.7.2016 (Blatt 12/12a BA) nach mehreren Anläufen der Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin und nach den Angaben des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht gelungen den Fahrer zu ermitteln. Weitere Ermittlungen seitens der Behörde waren nicht veranlasst, insbesondere angesichts der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin, die stets angab, den Fahrer nicht ermitteln zu können. Dies erscheint wenig glaubhaft. Hierfür spricht das deutliche Fahrerfoto, auf dem eine bekannte Person identifizierbar sein dürfte, weiter die kaufmännischen Gepflogenheiten, die eine Dokumentation der verschiedenen Fahrer der Geschäftsfahrzeuge erforderlich machen. Die Antragstellerin hätte wenigstens den Kreis der möglichen Fahrer einschränken und bezeichnen müssen (OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 4.8.2015 - 7B 10540/15
Nachdem die Ermittlungsbemühungen der Behörde in der Sache ohne Erfolg waren, konnte die ermittelnde Behörde unter Berücksichtigung eines sachgemäßen und rationellen Einsatzes ihrer Mittel nach pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens auf weitere Ermittlungen verzichten. Entscheidend ist dabei allein, dass der Fahrzeugführer ohne vorwerfbares Ermittlungsdefizit der ermittelnden Behörde nicht ermittelt werden konnte. Auf ein Verschulden oder einen Pflichtverstoß des Fahrzeughalters kommt es dabei nicht an. Die Fahrtenbuchauflage soll nicht den Fahrzeughalter bestrafen, sondern sie hat vielmehr präventive Funktion. Mit ihr soll zum einen ermöglicht werden, dass künftig bei Verstößen eine Grundlage zur Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers vorliegt. Zum anderen sollen künftige Verkehrsverstöße durch die zu erwartende Selbstdisziplinierung von Fahrern unterbunden werden, denen durch das Fahrtenbuch deutlich gemacht wird, dass sie im Falle eines Verstoßes als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können (VG Düsseldorf, U. v. 5.3.2015 - 6 K 7123/13 - juris Rn. 35; VG München, GB
d. Weiter ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden, soweit das Gericht dies innerhalb der Grenzen des § 114 VwGO überprüfen kann. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, da der Anordnung ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht zugrunde liegt, der mit der Eintragung von 1 Punkt sanktioniert werden würde, s.o., und die Antragstellerin nicht nur an der Ermittlung nicht ausreichend mitgewirkt hat, sondern angenommen werden muss, dass sie den Ermittlungserfolg vereitelt hat.
aa) Die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark der Antragstellerin ist nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden und entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu beachten, dass die Ausweitung der Anordnung auf den gesamten Fuhrpark eine erhebliche Erweiterung darstellt und deshalb eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden muss, die ihre Auswirkungen berücksichtigt (VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19).
Dabei ist die Behörde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zunächst gehalten, Art und Umfang des Fuhrparks zu ermitteln, damit die Auswirkungen auf den Fahrzeughalter beurteilt werden können (OVG Lüneburg, B. v. 2.11.2005 - 12 ME 315/05 - juris Rn. 6; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19; VG Mainz, B. v. 14.5.2012 - 3 L 298/12.MZ - juris Rn. 6). Vorliegend hat das Landratsamt ... am 24.8.2016 eine Halterabfrage für die Antragstellerin durchgeführt und somit nicht nur Kennzeichen, sondern auch das Fabrikat der Fahrzeuge ermittelt. Weiter wurde die Antragstellerin im Anhörungsschreiben vom 26.7.2016 nicht nur darauf hingewiesen, dass die Führung eines Fahrtenbuches für alle Fahrzeuge im Fuhrpark in Erwägung gezogen werde, sondern sie wurde auch dazu befragt, ob für bestimmte Fahrzeuge in der Firma Fahrer fest eingeteilt seien oder die Fahrzeuge verliehen würden. Hierzu äußerte sich die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist nicht. Der Vortrag der Antragstellerin, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, ist nicht glaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass das Anhörungsschreiben des Landratsamts die erste Kontaktaufnahme dieser Behörde mit der Antragstellerin war, lässt es sich sonst nicht erklären, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin am 4.8.2016, einen Tag vor Ablauf der im Anhörungsschreiben gesetzten Frist, mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Landratsamts ... Kontakt aufgenommen hat. Damit hat das Landratsamt ... alle zur Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens erforderlichen Belange ausreichend ermittelt. Auch bei der weiteren Ausübung des Ermessens ist der Behörde kein vom Gericht nachprüfbarer Fehler unterlaufen. Insbesondere waren die Anhänger nicht aus der Anordnung auszunehmen. Ist die Aufnahme einer Fotografie oder die Wahrnehmung eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsverstoß nur von hinten möglich, so ist nur das Kennzeichen des jeweiligen Anhängers erkennbar. Auch in diesem Fall muss aber eine Ermittlung des Fahrers möglich sein.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (BayVGH, B. v. 26.2.2008 - 11 B 08.308 - juris Rn. 8; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19). Eine solche Prognose ist im Bescheid in knapper Form enthalten, in der Antragserwiderung wird diese noch ergänzt. Angesichts der mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin bei der Aufklärung können an die Prognoseerstellung der Behörde keine höheren Anforderungen gestellt werden, insbesondere an die Ermittlung der relevanten Aspekte, s.o.
Bei der Abwägung der relevanten Gesichtspunkte ist zum einen die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung zu berücksichtigen. Schon dem Wortlaut des § 31a StVZO nach kann aber eine Fahrtenbuchauflage für ein oder mehrere Fahrzeuge eines Fahrzeughalters angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Verkehrszuwiderhandlung nicht möglich war. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht nur mehrere unaufgeklärt gebliebene Verstöße in der Vergangenheit (OVG Niedersachsen, B. v. 2.11.2005 - 12 M E 315/05 - juris), sondern auch bereits ein unaufgeklärt gebliebener Verstoß für die Ausweitung einer Fahrtenbuchauflage genügen kann. Entscheidend ist hierbei, ob aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters zu befürchten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit seinen übrigen Fahrzeugen die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden (VG Düsseldorf, B. v. 24.11.2015 - 6 K 1140/15 - juris Rn. 51; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 25). Zu dieser Befürchtung gibt das Verhalten der Antragstellerin bei dem der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegenden Verkehrsverstoß begründeten Anlass. Die Antragstellerin hat nicht nur einmal den gebotenen Mindestbeitrag zur Aufklärung geleistet, sondern es ist anzunehmen, dass sie die Ermittlungen bewusst vereitelt hat. So wurde auf das erste Anhörungsschreiben der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe hin erklärt, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Dies wurde auch nach den Ermittlungsbemühungen der örtlichen Polizeidienststelle dieser gegenüber so dargestellt. Es erscheint kaum glaubhaft, dass der Antragstellerin der Fahrer tatsächlich nicht bekannt gewesen sein soll. Hierfür spricht das angefertigte Fahrerfoto, auf dem eine bekannte Person identifizierbar sein dürfte. Weiter spricht hierfür, dass die Antragstellerin auch nicht einmal versucht hat, den Kreis der möglichen Fahrer zu begrenzen. Dies konnte mindestens von ihr erwartet werden, s.o. Bezeichnend ist schließlich, dass nach eigenem Vortrag der Antragstellerin der angeblich verantwortliche Fahrzeugführer schlussendlich am 5.8.2016, dem letzten Tag der Anhörungsfrist, gegenüber dem Landratsamt benannt wurde. Dabei handelt es sich nach dem Vortrag des Landratsamts ... um den Prokuristen der Antragstellerin, Herrn 1... Dieser hätte jedoch auch bereits vorher bekannt sein müssen bzw. auf dem Foto erkennbar sein müssen. Wahrscheinlich erscheint, angesichts der nicht besonders starken Ähnlichkeit mit einer auf der Homepage der Antragstellerin (http://images.google.de/imgres?imgurl=...&bih=694&biw=1394 abgerufen am 20.10.2016) veröffentlichten Fotografie von Herrn 1..., dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt, um der Fahrtenbuchauflage zu entgehen. In beiden Fällen geht dies zulasten der Antragstellerin. Weiter vorwerfbar ist ihr auch, dass jedenfalls keine ausreichende Dokumentation der Fahrten und der Fahrer der Geschäftsfahrzeuge vorliegt, um im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung den Verantwortlichen benennen zu können. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin grundsätzlich für eine entsprechende Dokumentation zu sorgen hat, erscheint auch die Eingriffsintensität einer umfassenden Fahrtenbuchauflage als nicht übermäßig hoch. Bei einer Beschränkung auf nur ein Fahrzeug bestünde zudem die Gefahr, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage dadurch umgangen wird, dass auf andere Fahrzeuge ausgewichen wird (VGH Baden-Württemberg, B. v. 14.1.2014 - 10 S 2438/13 - juris Rn. 9). Insgesamt ist daher von einer Verhältnismäßigkeit der Anordnung auszugehen.
bb) Auch die vorliegend angeordnete Dauer von sechs Monaten ist nicht unverhältnismäßig. Dies muss im Hinblick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck im Einzelfall beurteilt werden. Als Kriterium für die zeitliche Bemessung ist vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen (BayVGH, B. v. 24.06.2013 - 11 CS 13.1079 - juris Rn. 14). Damit die Auflage die Verfolgung von zukünftigen Verkehrsverstößen ermöglichen und auch ihre Disziplinierungsfunktion erfüllen kann, muss sie auch zutreffend eine gewisse Dauer erreichen. Besondere Umstände, die vorliegend gegen eine Dauer von sechs Monaten sprechen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
3. Nachdem der Antrag unbegründet ist, ist er mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ist im Regelfall für die Anordnung ein Fahrtenbuch zu führen als Streitwert ein Betrag von 400,- Euro je Monat der Geltungsdauer angemessen. Ergänzend waren folgende Gesichtspunkte der Billigkeit maßgeblich, wobei die Kammer der Rechtsprechung des VGH folgt (BayVGH, B. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris; a.A. (keine Rabattierung) VGH Baden-Württemberg, B. v. 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.1.2013 - 3 M 727/12 - juris Rn. 5; a.A. (Ansatz des einfachen Streitwerts für die Erweiterung auf den Fuhrpark en bloc VG Würzburg, B. v. 19.5.2011 - W 6 S 11.367, juris Rn. 38). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 52 Fahrzeuge betreffenden Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, zwar jeweils eigenständige Bedeutung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO zukommt, die Vielzahl der zu führenden Bücher aber auch die Einzelfallbedeutung relativiert, nimmt der VGH aus Gründen der Billigkeit eine Herabsetzung des an sich festzusetzenden Streitwerts quasi in Gestalt eines "Mengenrabatts" vor (BayVGH, B. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris;
Im Eilverfahren war dieser Streitwert nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, beträgt also 23.325,- Euro (BayVGH, B. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 29.1.2013 - 3 M 727/12 - juris Rn. 5; a.A. VGH Baden-Württemberg, B. v. 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris Rn. 6).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Okt. 2016 - RO 5 S 16.1399
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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 21. Okt. 2016 - RO 5 S 16.1399 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand
- 1.
der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhangs, - 2.
der Nummern 12.6.3, 12.6.4, 12.6.5, 12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5 der Tabelle 2 des Anhangs, - 3.
der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 39.1, 41, 50, 50.1, 50.2, 50.3, 50a, 50a.1, 50a.2, 50a.3, 83.3, 89b.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 135, 135.1, 135.2, 152.1 oder - 4.
der Nummern 244, 246.2, 246.3 oder 250a
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 11 BV 15.1164
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 18. Februar 2016
(VG Bayreuth, Entscheidung vom 20. April 2015, Az.: B 1 K 14.624)
11. Senat
Sachgebietsschlüssel: 550
Hauptpunkte:
Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs
Versand und Zugang des Anhörungsschreibens im Ordnungswidrigkeitsverfahren an den Fahrzeughalter
überobligatorische Ermittlungsmaßnahmen
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
..., vertreten durch: Landesanwaltschaft ...
- Beklagter -
wegen Führung eines Fahrtenbuchs;
hier: Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 11. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Borgmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Stadlöder, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Geist ohne mündliche Verhandlung am 18. Februar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.432,36 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage bestehen, nicht in Frage. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
4Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ist gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden (dazu 1.). Die Feststellung des Fahrzeugführers war der zuständigen Behörde nicht möglich (dazu 2.). Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (dazu 3.).
51. Mit dem Fahrzeug der Antragstellerin ist eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 24 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 41 Abs. 1 StVO i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 7 Nr. 49 (Zeichen 274) - begangen worden. In diesem Abschnitt der Bundesautobahn BAB 2, Fahrtrichtung Hannover, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 130 km/h beschränkt.
6Die Überschreitung (um 48 km/h) steht auch in tatsächlicher Hinsicht fest. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NWVBl. 1995, 388 = juris Rn. 2, im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. August 1993 ‑ 4 StR 627/92 -, BGHSt 39, 291 = juris Rn. 20 und 25; vgl. weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2012 - 8 A 1673/12 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 19. Februar 2014 - 8 A 2754/13 -, Seite 2 f. des Beschlussabdrucks, vom 17. Juni 2014 - 8 B 183/14 -, Seite 4 des Beschlussabdrucks, jeweils nicht veröffentlicht, und vom 5. März 2015 - 8 B 1213/14 -, juris Rn. 5; vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren etwa Krumm, DAR-Extra 2011, 738 ff., Fromm, NZV 2013, 16 ff., und Rebler, SVR 2013, 208 ff.
8Gemessen hieran stellen die von der Antragstellerin geäußerten allgemeinen Bedenken die Richtigkeit der Messung nicht in Zweifel.
9Die Feststellung des Verkehrsverstoßes erfolgte in einem standardisierten Messverfahren. Das verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 verfügt über eine PTB-Bauartzulassung und war im Messzeitpunkt geeicht.
10Die Rüge der Antragstellerin, das Messprotokoll sei nicht unterzeichnet, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage wird stationär betrieben. Für die Bedienung bedarf es keiner (täglichen) Einstellungen an dem Gerät selbst, so dass es insoweit zu keinen Fehlbedienungen kommen kann. Die Geschwindigkeitsbeschränkung besteht an dieser Stelle dauerhaft. Dies ergibt sich aus der (unterzeichneten) Messstellendokumentation vom 1. Februar 2013 und dem Schreiben der Herstellerfirma vom 17. Juli 2012. Bei dieser Sachlage reicht es aus, dass die das Datenmaterial sichtende Mitarbeiterin des Landkreises Q. das Messprotokoll vom 16. Juni 2014 mit ihrer Paraphe und ihrem Namensstempel gezeichnet hat.
112. Die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO war vorliegend unmöglich. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.
12Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ermittlungsmaßnahmen gar keinen Hinweis auf die Identität des Fahrers ergeben haben. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2008 - 8 A 586/08 -, NZV 2008, 536 = juris Rn. 4, 13 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. August 2014 - 3 B 90/14 -, LKV 2015, 39 = juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 CS 15.6 -, juris Rn. 16.
14Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 16 und vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 21.
16Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Fahrzeughalter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen ‑ von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, DÖV 1979, 408 = juris Rn. 18, sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393 = juris Rn. 2.
18Eine solche Benachrichtigung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
19Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193 = juris Rn. 25.
20Bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Die Geschäftsleitung kann deshalb ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
21Vgl. OVG NRW, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = juris Rn. 17, und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris Rn. 16, sowie Beschlüsse vom 29. Juni 2006 ‑ 8 B 910/06 -, juris Rn. 16 ff., vom 15. März 2007 ‑ 8 B 2746/06 -, juris Rn. 16, vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 -, juris Rn. 9, m.w.N.
22Selbst die verzögerte Anhörung des Halters eines Firmenfahrzeugs begründet daher für diesen eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dabei besteht diese Mitwirkungsobliegenheit vor dem Hintergrund, dass ein Foto für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht erforderlich ist und oftmals auch gar nicht gefertigt werden kann, grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Halter ein Foto vorgelegt wird. Nichts anderes kann gelten, wenn zwar ein Lichtbild vorgelegt wird, dieses aber - gleich aus welchen Gründen - keine Identifikation ermöglicht. Erst recht ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten erhöhten Mitwirkungspflicht für den Halter eines Firmenfahrzeuges anzunehmen.
23Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 ‑ 8 A 2166/13 -, Seite 3 des Beschlussabdrucks, und vom 12. März 2015 - 8 B 1163/14 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, beide nicht veröffentlicht.
24Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466 = juris Rn. 7, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; Dauer, in: Hentschel/König/ders., Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 5; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 325.
26Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 ‑ 8 B 1042/07 -, NZV 2008, 52 = juris Rn. 6, vom 28. Oktober 2013 - 8 A 562/13 -, juris Rn. 14., vom 11. November 2013 - 8 B 1129/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, juris Rn. 14.
28Dabei kann der Halter eines Fahrzeugs nicht verlangen, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, wenn er in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht geltend gemacht hat. Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zeugnis bzw. die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Die Ausübung des Schweigerechts steht der Anwendbarkeit des § 31a StVZO auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegen.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568 = juris Rn. 7; BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 = juris Rn. 2 ff., und vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = juris Rn. 3; Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 334.
30Die Bußgeldbehörde hat vorliegend die erforderlichen und angemessenen Ermittlungsmaßnahmen ergriffen, ohne dass eine eindeutige Identifizierung des Fahrers möglich war. Sie hat die Antragstellerin zu dem Verstoß vom 15. Juni 2014 mit Schreiben vom 19. Juni 2015 angehört. Nach Gewährung von Akteneinsicht erfolgte keine weitere Äußerung. Das um weitere Aufklärungsmaßnahmen ersuchte Ordnungsamt der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 1. August 2014 mit, der Fahrzeugführer habe nicht zweifelsfrei ermittelt werden können, da das Gesicht des Fahrers durch die Hand überwiegend bedeckt sei. Aufgrund des weiteren Hinweises des Ordnungsamtes, bei dem Fahrer handele es sich offensichtlich um den Geschäftsführer der Antragstellerin, hörte die Bußgeldbehörde diesen am 8. August 2014 als Beschuldigten an. Nach Gewährung von Akteneinsicht ließ auch er sich nicht zur Sache ein. Die Verfahrenseinstellung durch die Bußgeldbehörde ist vor diesem Hintergrund objektiv nicht zu beanstanden. Anhand des allein möglichen Vergleichs zwischen dem Radarfoto und dem Ausweisfoto des Geschäftsführers der Antragstellerin konnte die Bußgeldbehörde keine ausreichende Überzeugung von dessen Täterschaft erlangen. Zwar sind sowohl der Fahrer als auch der Geschäftsführer der Antragstellerin (nahezu) glatzköpfig. Das Gesicht des Fahrers ist auf dem Radarfoto jedoch im Übrigen in allen für eine hinreichend sichere Identifizierung maßgeblichen Teilen (Augen, Nase und Mund) verdeckt.
31Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 CS 15.6 -, juris Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 - 4 Ss OWi 771/03 -, juris Rn. 6.
32Der Einwand der Antragstellerin, die Bußgeldbehörde habe sehr wohl Kenntnis von der Person des Fahrers gehabt, greift nicht durch. Der oben angeführte, das negative Ermittlungsergebnis ergänzende Hinweis des Ordnungsamts der Antragsgegnerin auf den Geschäftsführer der Antragstellerin kann im Kontext des Schreibens vom 1. August 2014 nur so verstanden werden, dass dieser aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen dem Lichtbild der Verkehrsüberwachungsanlage und dem beigefügten Ausweisfoto als Fahrer in Betracht komme. Der Vermerk vom 17. September 2014, wonach die „vorliegenden Beweismittel zur Ermittlung des Fahrers geeignet“ seien, meint erkennbar lediglich deren generelle Eignung. Im Übrigen kommt es auf den ‑ nach Eintritt der Verfolgungsverjährung gefertigten - Vermerk auch schon deshalb nicht an, weil er von der Antragsgegnerin und nicht von der Bußgeldbehörde gefertigt worden ist.
333. Die Antragsgegnerin hat das ihr zukommende Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise ausgeübt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Der Erlass einer Fahrtenbuchauflage für einen Zeitraum von 12 Monaten wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verlangt das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes von einigem Gewicht. Ein nur einmaliger unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann noch Rückschlüsse auf die charakterliche Ungeeignetheit des Kraftfahrers zulässt, genügt zum Erlass einer Fahrtenbuchauflage nicht. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an dem in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung niedergelegten Punktesystem zu orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
34Vgl. zur bisherigen Rechtslage nur BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227 = juris Rn. 9, OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279= juris Rn. 21, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, NZV 2000, 386 = juris Rn. 2.
35Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen jedenfalls gleichgeblieben.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2015 - 8 B 198/15 -, Seite 9 f. des Beschlussabdrucks, nicht veröffentlicht.
37Nach Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. den Nrn. 11.3, 11.1.7 der Anlage zur BKatV war die Tat mit 2 Punkten im Fahreignungsregister einzutragen. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht, erhebliche Geschwindigkeitsverstöße seien auf der Autobahn weniger gefährlich, erschließt sich dem Senat - ungeachtet des Umstands, dass der Tatort in dem Messprotokoll ausdrücklich als „Gefahrenstelle“ bezeichnet wird - nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrags fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
40Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 6.000,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Da vorliegend eine Fahrtenbuchauflage mit einer Länge von 15 Monaten streitgegenständlich war, war ein Betrag i. H. v. EUR 6.000,- festzusetzen (EUR 400,- x 15 Monate).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. und .. ein Fahrtenbuch zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
Nicht stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung, für das auf ihn zugelassene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen .. ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt (1.). Mit Erfolg kann er hingegen geltend machen, für die beiden anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge (…) kein Fahrtenbuch führen zu müssen (2.).
- 3
1. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung bezüglich des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen …dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
- 4
Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Straßenverkehrsrecht zählt, in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sich der Antragsgegner durchaus des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die im vorliegenden Fall für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Die von dem Antragsgegner damit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch eines eventuell Geschädigten liege, jederzeit den Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß feststellen zu können, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
- 5
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … auferlegt wird, sein privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass diese Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin dieses Kraftrades, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.
- 6
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung im angefochtenen Bescheid, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von einem Jahr für das auf ihn zugelassene Kraftrad sowie für alle Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge, welche während der Gültigkeitsdauer der Fahrtenbuchauflage auf ihn zugelassen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
- 7
Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad wurde den Verkehrsvorschriften der § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 49 Straßenverkehrsordnung - StVO – i.V.m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs am 14. Juni 2015 um … Uhr auf der Bundesstraße.., KM 0,8, Gemarkung L.., Fahrrichtung J… statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) fuhr. Dieser festgestellte Verkehrsverstoß ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
- 8
Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 14. Oktober 2015 ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
- 9
Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h um einen Verkehrsverstoß, für den die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist sowie ein Fahrverbort von drei Monaten auszusprechen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Geldbuße von mindestens 600,-- € zu verhängen gewesen.
- 10
Aber bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen Verkehrszentralregister =) Fahreignungsregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227/229, und Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris). Ferner ist nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (s. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 –, juris, Rn. 10). Danach kann es hier keinem Zweifel unterliegen, dass der mit dem Kraftrad des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt.
- 11
Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.
- 12
Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 - und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3/80 - und Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris).
- 13
Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben namentliche Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.März 2013 – 11 CS 13.187 – und vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, alle in juris).
- 14
Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden.
- 15
Die Bußgeldstelle hatte durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen .. im Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2015 zu ermitteln. Der Antragsteller hatte auf Zusendung eines Anhörungsbogens durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. August 2015 seine Fahrereigenschaft bestreiten lassen. Die daraufhin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. August 2015 (Az: 1 Gs 231/15) beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung ergab keine Anhaltspunkte auf den Fahrer. Damit gab es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters.
- 16
Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.
- 17
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, juris; siehe zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 14).
- 18
Die hier ausgesprochene Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ist bei einem unter anderem mit zwei Punkten zu ahndenden Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat.
- 19
2. Unverhältnismäßig ist allerdings die Fahrtenbuchauflage für die weiteren auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen .. und … Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung aber eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche auf den gesamten Fahrzeugbestand bezogene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Kraftfahrzeugen der Fahrer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ermittelt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris). Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 29). Die Behörde muss also eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, beide in juris).
- 20
Vorliegend hat der Antragsgegner zwar in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass auf den Antragsteller noch zwei Personenkraftwagen zugelassen sind, ohne diese aber näher zu charakterisieren (z.B. hinsichtlich ihrer Motorisierung). Aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, bevor er unter Hinweis auf den von ihm herangezogenen Verkehrsverstoß ausführt, dass er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen hingegen in der Begründung. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Anhörungsschreiben vom 28. September 2015 nicht eindeutig, dass für alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet werden soll. In diesem Schreiben heißt es nämlich:
- 21
„Es ist nun beabsichtigt, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf Sie zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge nach § 31 a StVZO aufzuerlegen.“
- 22
Der Antragsgegner hat die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge in dem angefochtenen Bescheid damit nicht begründet. In der Antragserwiderung hat er hierzu ausgeführt:
- 23
„Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche drei vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist rechtmäßig. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges ausreichend schnell festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge verhältnismäßig.“
- 24
Die Begründung, warum auch mit Verkehrsverstößen bei der Nutzung der auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen zu rechnen sein soll, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Denn es sind außer dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß keine mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangene Verkehrszuwiderhandlungen bekannt geworden.
- 25
Im vorliegenden Fall ist nur ein Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug und zwar dem Kraftrad bekannt geworden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist derzeit nicht anzunehmen, dass mit den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße begangen werden, ohne dass anschließend der Täter zu ermitteln wäre. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Anders als bei dem Tatfahrzeug handelt es sich bei den beiden Kraftfahrzeugen um Personenkraftwagen. Hinsichtlich der Fahrweise ist hier zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B48 zwischen Leimen und Johanniskreuz auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liegt, was nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt ist (siehe z.B. „Motorrad-Tour-Pfalz“ auf YouTube). Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie der am 14. Juni 2015 festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.
- 26
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013 Beilage 58).
- 29
Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 16).
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
- 1.
abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder - 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60.
3Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren überschritt der Fahrer dieses auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs am 5. Februar 2013 um 16:59 Uhr auf der Bundesautobahn 42 – Autobahnkreuz L. -M. in Fahrtrichtung A 57 (L1. ) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um – nach Toleranzabzug – 34 km/h.
4Unter dem 4. März 2013 und dem 13. März 2013 übersandte der Beklagte als Ordungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) der Klägerin einen Zeugenfragebogen, welchen sie unter dem 25. März 2013 an den Beklagten zurückschickte. Sie gab an, dass das Fahrzeug zur Tatzeit von Herrn G. H1. A. , geboren am 00.00.1976 geführt worden sei. Herr A. sei wohnhaft unter der Adresse: T. Q. 4, Bl. D8, Bukarest, Rumänien.
5Nach dem Vermerk im Verwaltungsvorgang (Blatt 6 der Beiakte Heft 2) forderte der Beklagte die Klägerin auf, die vollständige Postanschrift, einschließlich der Postleitzahl, mitzuteilen.
6Der Beklagte beauftragte am 27. März 2013 seinen Ermittlungsdienst mit der weiteren Fahrerermittlung und teilte diesem mit, dass trotz schriftlicher Aufforderung nicht die vollständige Anschrift mitgeteilt worden sei. Es fehle die Postleitzahl in Bukarest. Auf dem Ermittlungsbericht wurde handschriftlich vermerkt, dass am 8. April 2013 um 12:10 Uhr, am 11. April 2013 um 11:40 Uhr und am 18. April 2013 um 12:00 Uhr niemand an der Wohnadresse der Klägerin in B angetroffen worden sei und auch der Nachbar die Person auf dem Foto nicht erkenne. Am 22. April 2013 stellte die OWi-Behörde fest, dass der für den Verkehrsverstoß vom 4. Februar 2013 verantwortliche Fahrzeugführer nicht zu ermitteln sei.
7Nach Anhörung der Klägerin legte der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 7. August 2013, zugestellt am 8. August 2013, wegen des Vorfalls vom 5. Februar 2013 die Verpflichtung auf, für die Dauer von sechs Monaten ab Bestandskraft der Verfügung ein Fahrtenbuch für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X. -H. 60 sowie für etwaige Ersatzfahrzeuge zu führen und setzte Kosten in Höhe von insgesamt 119,50 Euro (116 Euro Gebühr zuzüglich 3,50 Euro Auslagen) fest.
8Hiergegen hat die Klägerin am 6. September 2013 Klage mit der Begründung erhoben, dass sie mit der Angabe von Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers umfänglich ihrer Mitwirkungspflicht als Halterin genüge getan habe. Selbst wenn die Klägerin zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes ein Fahrtenbuch geführt hätte, hätte sie keine umfassendere Auskunft über die Person des Fahrers machen können. Eine Aufforderung, die angegebene Adresse um die Postleitzahl zu vervollständigen, habe sie nie erhalten. Eine solche Angabe wäre ihr aber auch nicht möglich gewesen, da die Stadt Bukarest über keine Postleitzahlen verfüge. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, erkennungsdienstliche Maßnahmen am Wohnort des Fahrzeugführers im Ausland vorzunehmen, welche auch erfolgsversprechend gewesen wären. Der Verkehrsverstoß sei weiter keinesfalls im hohen Maße verkehrsgefährdend gewesen und es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Klägerin sich in der Vergangenheit stets verkehrsgerecht verhalten habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen vor, dass die Klägerin die Adresse des verantwortlichen Fahrzeugführers nur unvollständig benannt und auch auf Aufforderung die fehlenden Daten nicht mitgeteilt habe. Da auch der Ermittlungsdienst die Klägerin trotz mehrfacher Hausbesuche nicht angetroffen habe, eine Fahrerermittlung aber ohne die Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen sei, habe das Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen. Nach den Erfahrungen der Bußgeldstelle des Beklagten sei eine Anhörung von Fahrzeughaltern im Ausland im Übrigen grundsätzlich weniger erfolgversprechend als im Inland. Dabei seien allerdings gravierende Unterschiede allein zwischen den EU-Ländern festzustellen. Während aus den unmittelbaren Nachbarländern Deutschlands, nicht zuletzt wegen der wohl größeren Wahrscheinlichkeit der mehrfachen Ein- oder Durchreise und somit des höheren Risikos, auffallen zu können, ein nennenswerter Anteil an Rückläufen eingehe, seien Antworten auf Zeugenbefragungen aus den osteuropäischen Ländern mit einer Quote gegen „0“ zu verzeichnen. Ähnlich verhalte es sich mit den Amtshilfeersuchen im Ausland. Eine Anhörung mit dann noch unvollständiger Anschrift in Rumänien liege damit jenseits der Zumutbarkeitsgrenze.
14Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf Anfrage der Kammer unter dem 19. Dezember 2014 die Auskunft erteilt, dass weder auf Landes- noch auf Bundesebene Vorgaben für die Ordnungsbehörden zur Ermittlung der verantwortlichen Fahrzeugführer im Ausland nach einem mit einem im Inland zugelassenen Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß bestünden. Lediglich der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31.05.1998 bilde nach den vorliegenden Erfahrungen eine geeignete Grundlage für die Fahrerermittlung im Ausland. In der Fallgestaltung, in der das Fahrzeug im Inland zugelassen und eine im Ausland wohnende Person als verantwortlicher Fahrzeugführer benannt worden ist, dürften die Ermittlungen im Ausland überwiegend erfolglos verlaufen. Erfolgreiche Täterermittlungen in Rumänien seien nicht bekannt.
15Zur weiteren Aufklärung hat das Gericht die in seinem Bezirk liegenden fünf Kreise und neun kreisfreien Städte um Auskunft darüber gebeten, ob nach der jeweiligen Verwaltungspraxis Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten – z.B. durch schriftliche Anhörung – üblicherweise erfolgversprechend sind und um Mitteilung gebeten, soweit nähere Erkenntnisse zur Täterermittlung in Rumänien vorhanden seien. Die Auswertung der von den Kreisen und kreisfreien Städten erteilten Auskünfte hat Folgendes ergeben:
16Kreis/kreisfreie Stadt |
Anhörung (i.d.R) |
Beurteilung der Erfolgsaussichten/Erfahrungen der Verwaltungspraxis bei der Täterermittlung im Ausland |
|
1. |
Rhein-Kreis Neuss |
nein |
Auf die Anhörung des benannten Fahrers im Ausland sei in der Vergangenheit kaum eine Reaktion erfolgt. |
2. |
Stadt Mülheim |
ja |
Anhörungsbögen seien regelmäßig nicht beantwortet worden, bei Fällen aus Osteuropa und Russland in keinem der Fälle. Aus den Niederlanden und Belgien erfolgten vereinzelt Reaktionen. |
3. |
Stadt Remscheid |
ja |
Täterermittlung in Rumänien und Bulgarien üblicherweise erfolglos, in einem besonders hohen Maße würden die versandten Anhörungsbögen nicht einmal beantwortet. |
4. |
Stadt Wuppertal |
nein |
Geringe Erfolgsaussichten. |
5. |
Kreis Wesel |
nein |
Täterermittlung im europäischen Ausland mitunter sehr schwierig und insbesondere in Ländern des ehemaligen Ostblocks unmöglich. Anfragen sowie Anhörungen von Fahrzeugführern seien in der Vergangenheit in der Regel unbeantwortet geblieben. |
6. |
Stadt Krefeld |
ja |
Soweit der Anhörungsbogen nicht zurück komme, gelte er als zugestellt und es werde ein Bußgeldbescheid erlassen. Erfahrungen mit Rumänien gebe es nicht. |
7. |
Stadt Düsseldorf |
k.A. |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten seien üblicherweise nicht erfolgsversprechend. |
8. |
Stadt Duisburg |
ja |
Ermittlungen gegen einen im Ausland wohnhaften Beschuldigten verliefen zu ca. 80 %, bei rumänischen Staatsangehörigen, die unter der rumänischen Anschrift angeschrieben würden, zu 95 % erfolglos. |
9. |
Stadt Solingen |
ja |
Ein relativ geringer Prozentsatz der ins Ausland verschickten Anhörungsbögen – mit Ausnahme der Niederlande – gelange in den Postrücklauf. Die Erfolgsaussichten der Täterermittlung bei Beschuldigten in Rumänien seien nicht bekannt, es gäbe aber auch nur eine geringe Anzahl von OWi-Verfahren gegen Beschuldigte aus Rumänien. |
10. |
Stadt Mönchengladbach |
nein (osteuropäische Länder), ja i.Ü. |
Die Praxis habe gezeigt, dass Ermittlungen gegen Beschuldigte in osteuropäischen Ländern nicht erfolgsversprechend seien. Daher werde von Ermittlungen in diesen Ländern mittlerweile abgesehen. |
11. |
Kreis Viersen |
ja |
Eine Äußerung der Beschuldigten auf die schriftliche Anhörung erfolge äußerst selten. Trotzdem würden Bußgeldbescheide gegen die Beschuldigten erlassen, wenn sie anhand des Fahrerfotos identifizierbar seien. 48 % der Verfahren gegen Beschuldigte mit Wohnsitz in Rumänien seien im Zeitraum 1. Januar 2013 bis Januar 2015 eingestellt worden; in Verfahren gegen in Polen bzw. den Niederlande wohnhafte Beschuldigte habe im selben Zeitraum die Einstellungsquote bei 19 bzw. 18 Prozent gelegen. |
12. |
Kreis Mettmann |
ja |
Rücklaufquote ca. 80 %, keine länderspezifische Quantifizierung möglich |
13. |
Kreis Kleve |
ja |
Erfolgsaussichten seien länderabhängig. Es bestünden kaum Erfolgsaussichten bei Angaben zu Fahrern aus osteuropäischen Staaten (z.B. Rumänien). Im Bereich der westlichen Staaten sei zumindest die Anzahl der Rückmeldungen größer. Seit einigen Jahren würden Anhörungsbögen sinngemäß ins Englische übersetzt, was zu einer höheren Quote der Rückläufe insgesamt geführt habe; nicht jedoch im osteuropäischen Ausland. |
14. |
Stadt Oberhausen |
Ja |
Anhörungsschreiben ins westeuropäische Ausland führten durchaus zum Ermittlungserfolg. Die Kommunikation mit Betroffenen, die ihren Wohnsitz in Rumänien hätten, verlaufe in der Regel nicht erfolgreich, wobei offen bliebe, ob solche Anhörungen – ohne in den Rücklauf zu gelangen – nicht zugestellt würden oder die Beschuldigten nicht reagierten. |
Danach verzichten vier der vierzehn befragten Kreise und kreisfreien Städte von vornherein auf eine schriftliche Anhörung eines im (osteuropäischen) Ausland wohnhaften Beschuldigten zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes, da sich eine solche in der Vergangenheit aufgrund der geringen Rückläufe als nicht erfolgsversprechend gezeigt habe. Mit Ausnahme der Städte Mettmann und Krefeld teilten im Übrigen alle weiteren Kreise und kreisfreien Städte mit, dass Anhörungsbögen – insbesondere bei einer Täterermittlung im osteuropäischen Ausland – größtenteils unbeantwortet blieben bzw. Ermittlungen gegen in Ausland wohnhafte Beschuldigte übelicherweise nur in Einzelfällen erfolgsversprechend seien. Über die schriftliche Anhörung hinausgehende Ermittlungen im Ausland ergreift nach Auskunft der kreisfreien Städte und Kreise keine der OWi-Behörde.
18In dem Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte nicht erschienen.
19Entscheidungsgründe
20Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie konnte in der Sache einseitig mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
23Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig.
24Der Beklagte ist die nach §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 1, 2 Satz 1 StVZO, § 1 Abs. 1 ZustVO StVZO, § 3 Abs. 1 OBG NRW sachlich und örtlich zuständige Behörde zur Anordnung der Fahrtenbuchauflage, weil die Klägerin ihren Wohnsitz zur Zeit des Erlasses der Verfügung im Kreis Wesel hatte. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Anhörung ist erfolgt.
25Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt.
26Die Klägerin ist Halterin des auf sie zugelassenen Tatfahrzeugs, für das die Fahrtenbuchauflage angeordnet ist.
27Mit dem auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeug ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Damit war der objektive Tatbestand des § 24 StVG erfüllt. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
28Die Feststellung des Fahrzeugführers war dem Beklagten als zuständige OWi-Behörde nicht möglich.
29„Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die OWi-Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter des Verkehrsverstoßes zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben.
30Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, juris Rn. 4 (= NJW 1988, 1104); und vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –. Zur Angemessenheit bei im Ausland wohnhaften Beschuldigten OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris (= VRS 125, 243-245).
31Zu den danach angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris Rn. 18 (= DÖV 1979, 408), sowie Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 (= DAR 1987, 393); OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
33Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aber nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 –, juris Rn. 10, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 8 ff. (= NZV 2011, 470), vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, juris Rn. 8 ff.(= NZV 2012, 148); und vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
35Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 (= NWVBl. 2006, 193); Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –.
37Wirkt der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, bleiben die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber gleichwohl erfolglos, ist der Fahrzeugführer also nicht feststellbar, kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Denn darauf, ob der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder ob er ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 9 (= BVerwGE 98, 227); OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 19 (= DAR 1999, 375); und Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 (= VRS 125, 243-245).
39Zum anderen soll künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden.
40Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 11 CS 10.357 –, juris Rn. 12 (= NJW 2011, 326-239).
41Gesetzeswortlaut und –zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –, vom 14. November 2013– 8 A 1668/13 –, juris Rn. 14, vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12 ff., und vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12 ff.
43„Nicht möglich“ im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers schließlich nicht nur dann, wenn er schlechthin nicht ermittelt werden konnte. Da durch eine Fahrtenbuchauflage unter anderem verhindert werden soll, dass Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ungeahndet bleiben, genügt es bereits, wenn der Täter für den begangenen Verkehrsverstoß nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
44Vgl. BVewG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris Rn. 7 (=BayVBl. 1983, 310); BayVGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 11 ZB 09.2307 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 8 A 2235/13 –, amtl. Abdr. S. 5.
45Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde nicht vor. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klägerin der OWi-Behörde zwar den Namen und die (weitgehend) vollständige Anschrift des vermeintlichen Fahrzeugführers benannt, die OWi-Behörde aber davon abgesehen hatte, diese Person schriftlich anzuhören oder Auslandsermittlungen zu ergreifen.
46Denn die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person führt – anders als die Anhörung einer in der Bundesrepublik wohnhaften Person – erfahrungsgemäß wenn überhaupt nur in Einzelfällen zu einer erfolgreichen Aufklärung des Verkehrsverstoßes. Die Verwaltungspraxis der OWi-Behörden im Bezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat gezeigt, dass auf die schriftliche Anhörung einer in Rumänien wohnhaften Person hin in der Vergangenheit nur in Einzelfällen ein Ermittlungserfolg zu verzeichnen war. Regelmäßig blieben die Anhörungsbögen unbeantwortet. Führt eine Ermittlungsmaßnahme in gleichgelagerten Fällen aber erfahrungsgemäß nicht zum Erfolg, kann das Absehen von einer solchen Maßnahme nach den dargelegten Grundsätzen nicht zu einem Ermittlungsdefizit führen.
47Die OWi-Behörde war darüber hinaus auch nicht verpflichtet, etwa wie zur Verfolgung von Kapitalverbrechen, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden über die deutsche auswärtige Vertretung zu richten. Denn dies würde eine zeitraubende, arbeitsintensive Maßnahme darstellen, die regelmäßig keine hinreichende Aussicht darauf bietet, vor Ablauf der Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln. Solche Maßnahmen überschreiten die Grenze des rationellen Einsatzes von Ermittlungskräften. Über diese muss die OWi-Behörde wegen einer Ordnungswidrigkeit nicht hinausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass die OWi-Behörde in gleichgelagerten Fällen mit dem von der Klägerin verlangten Auslandsermittlungen Erfolg hatte, bestehen nicht.
48Der Ermittlungsdienst des Beklagten hat zudem drei Mal erfolglos versucht, die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift persönlich anzutreffen und den Nachbarn zum verantwortlichen Fahrzeugführer befragt. Bei dieser Sachlage durfte die OWi-Behörde unter Berücksichtigung eines sachgerechten und rationellen Einsatzes der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen absehen.
49Der Einwand der Klägerin, sie hätte alles ihr Zumutbare zur Mitwirkung an der Täterermittlung getan – mehr als die Adressangabe lasse sich insbesondere auch nicht einem Fahrtenbuch entnehmen – steht der Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Denn darauf, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kommt es wie dargelegt nicht an. Maßgeblich ist allein, dass eine Ermittlung des Fahrzeugführers letztlich nicht möglich war und die Unmöglichkeit – wie hier – nicht auf ein Ermittlungsdefizit der OWi-Behörde zurückzuführen ist.
50Die Ordnungsverfügung ist auch in den von § 114 VwGO gezogenen Grenzen nicht wegen eines Ermessensfehlers zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Anordnung der Fahrtenbuchauflage unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken. Zwar rechtfertigt nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht eine Fahrtenbuchauflage. Als solcher wird allerdings – unabhängig von besonderen Umständen und der Frage einer konkreten Gefährdung Dritter durch den Verkehrsverstoß – bereits jede (auch erstmalige) Verkehrszuwiderhandlung angesehen, die im Falle der Ermittlung des Fahrers zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister geführt hätte.
51Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, juris Rn. 18 ff. (= NJW 1999, 3279), vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 32 (= NZV 2006, 223); Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –.
52Nach diesen Maßstäben stellt die mit dem Pkw der Klägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Denn im Falle einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. wäre sie mit drei Punkten ins Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Darüber hinaus hätte sie gemäß Nr. 11.3.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) a.F. i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG a.F. eine Geldbuße in Höhe von 120,- Euro nach sich gezogen.
53Die gegenüber der Klägerin angeordnete sechsmonatige Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ist ebenfalls angemessen, da eine solche als Mindestzeitraum einer effektiven Kontrolle anzusehen ist,
54vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8A 2866/09 –,
55und bei dem vorliegenden Schweregrad des Verkehrsverstoßes auch ein erheblich längerer Zeitraum nicht ausgeschlossen wäre.
56vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2013 -88 573/13-,und vom 11. Oktober 2011– 8 B 1008/11 – (18 Monate).
57Gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, mit dem Fahrzeug sei erstmalig ein Verkehrsverstoß begangen worden. Zum einen lassen sich auch bei einem grundsätzlich sorgfältigen und rechtstreuen Kraftfahrer für die Zukunft einschlägige Vorkommnisse nicht von vornherein ausschließen.
58Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 11 CS 09.2977 -, juris Rn. 17; 35 (= VRS 119, 176); OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 -.
59Zum anderen genügt für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr regelmäßig die bei jeder Kraftfahrzeugnutzung nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der jeweilige Fahrer, dem das Fahrzeug zur Nutzung überlassen wird, Verkehrsvorschriften zuwiderhandelt.
60Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 8 A 2113/13 - ; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90.89 -, juris Rn. 8 (= NJW 1989, 2704).
61Schließlich ist die Fahrtenbuchauflage, die weder wirtschaftliche Auswirkungen mit sich bringt noch über eine gewisse, mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht,
62vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, juris Rdnr. 17 (= NJW 1995, 2242),
63daher auch ansonsten angemessen.
64Die Pflicht, das Fahrtenbuch auch für Ersatzfahrzeuge zu führen, beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO.
65Die nach § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: VwKostG) i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG mit angefochtene Kostenfestsetzung des Beklagten ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist §6a Abs. 2 und 3 StVG, §1 Abs. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 252 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der Eintragung Gebühren zu erheben. Für diesen gebührenpflichtigen Tatbestand ist ein Gebührenrahmen von 21,50 Euro bis 200,00 Euro vorgesehen. In diesem Gebührenrahmen hat sich der Beklagte mit 116,- Euro bei seiner Gebührenfestsetzung ermessensgerecht bewegt. Diesbezügliche Einwände hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Die angesetzten Zustellungsauslagen in Höhe von 3,50 Euro durfte der Beklagte auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erheben.
66Vorsorglich weist das Gericht auf Folgendes hin: Soweit in Zukunft aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 15. Januar 2015 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/82/EU Anhörungsschreiben in der jeweiligen Landessprache verfasst werden, mag die Frage, ob eine schriftliche Anhörung eines in Rumänien wohnhaften Beschuldigten in gleichgelagerten Fällen zum Ermittlungserfolg führt, neu zu beurteilen sein.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
69Beschluss
70Der Streitwert wird auf 2.519,50 Euro festgesetzt.
71Gründe
72Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) legt das Gericht für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde. Hinzu kommt der Betrag der ebenfalls angefochtenen Kostenfestsetzung in Höhe von 119,50 Euro.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. und .. ein Fahrtenbuch zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
Nicht stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung, für das auf ihn zugelassene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen .. ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt (1.). Mit Erfolg kann er hingegen geltend machen, für die beiden anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge (…) kein Fahrtenbuch führen zu müssen (2.).
- 3
1. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung bezüglich des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen …dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
- 4
Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Straßenverkehrsrecht zählt, in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sich der Antragsgegner durchaus des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die im vorliegenden Fall für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Die von dem Antragsgegner damit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch eines eventuell Geschädigten liege, jederzeit den Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß feststellen zu können, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
- 5
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … auferlegt wird, sein privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass diese Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin dieses Kraftrades, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.
- 6
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung im angefochtenen Bescheid, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von einem Jahr für das auf ihn zugelassene Kraftrad sowie für alle Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge, welche während der Gültigkeitsdauer der Fahrtenbuchauflage auf ihn zugelassen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
- 7
Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad wurde den Verkehrsvorschriften der § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 49 Straßenverkehrsordnung - StVO – i.V.m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs am 14. Juni 2015 um … Uhr auf der Bundesstraße.., KM 0,8, Gemarkung L.., Fahrrichtung J… statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) fuhr. Dieser festgestellte Verkehrsverstoß ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
- 8
Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 14. Oktober 2015 ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
- 9
Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h um einen Verkehrsverstoß, für den die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist sowie ein Fahrverbort von drei Monaten auszusprechen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Geldbuße von mindestens 600,-- € zu verhängen gewesen.
- 10
Aber bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen Verkehrszentralregister =) Fahreignungsregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227/229, und Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris). Ferner ist nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (s. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 –, juris, Rn. 10). Danach kann es hier keinem Zweifel unterliegen, dass der mit dem Kraftrad des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt.
- 11
Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.
- 12
Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 - und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3/80 - und Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris).
- 13
Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben namentliche Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.März 2013 – 11 CS 13.187 – und vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, alle in juris).
- 14
Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden.
- 15
Die Bußgeldstelle hatte durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen .. im Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2015 zu ermitteln. Der Antragsteller hatte auf Zusendung eines Anhörungsbogens durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. August 2015 seine Fahrereigenschaft bestreiten lassen. Die daraufhin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. August 2015 (Az: 1 Gs 231/15) beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung ergab keine Anhaltspunkte auf den Fahrer. Damit gab es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters.
- 16
Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.
- 17
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, juris; siehe zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 14).
- 18
Die hier ausgesprochene Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ist bei einem unter anderem mit zwei Punkten zu ahndenden Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat.
- 19
2. Unverhältnismäßig ist allerdings die Fahrtenbuchauflage für die weiteren auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen .. und … Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung aber eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche auf den gesamten Fahrzeugbestand bezogene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Kraftfahrzeugen der Fahrer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ermittelt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris). Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 29). Die Behörde muss also eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, beide in juris).
- 20
Vorliegend hat der Antragsgegner zwar in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass auf den Antragsteller noch zwei Personenkraftwagen zugelassen sind, ohne diese aber näher zu charakterisieren (z.B. hinsichtlich ihrer Motorisierung). Aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, bevor er unter Hinweis auf den von ihm herangezogenen Verkehrsverstoß ausführt, dass er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen hingegen in der Begründung. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Anhörungsschreiben vom 28. September 2015 nicht eindeutig, dass für alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet werden soll. In diesem Schreiben heißt es nämlich:
- 21
„Es ist nun beabsichtigt, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf Sie zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge nach § 31 a StVZO aufzuerlegen.“
- 22
Der Antragsgegner hat die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge in dem angefochtenen Bescheid damit nicht begründet. In der Antragserwiderung hat er hierzu ausgeführt:
- 23
„Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche drei vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist rechtmäßig. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges ausreichend schnell festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge verhältnismäßig.“
- 24
Die Begründung, warum auch mit Verkehrsverstößen bei der Nutzung der auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen zu rechnen sein soll, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Denn es sind außer dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß keine mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangene Verkehrszuwiderhandlungen bekannt geworden.
- 25
Im vorliegenden Fall ist nur ein Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug und zwar dem Kraftrad bekannt geworden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist derzeit nicht anzunehmen, dass mit den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße begangen werden, ohne dass anschließend der Täter zu ermitteln wäre. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Anders als bei dem Tatfahrzeug handelt es sich bei den beiden Kraftfahrzeugen um Personenkraftwagen. Hinsichtlich der Fahrweise ist hier zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B48 zwischen Leimen und Johanniskreuz auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liegt, was nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt ist (siehe z.B. „Motorrad-Tour-Pfalz“ auf YouTube). Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie der am 14. Juni 2015 festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.
- 26
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013 Beilage 58).
- 29
Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 16).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. März 2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2012 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 558.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der auf § 80 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. März 2012 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 13. März 2012 für sofort vollziehbar erklärte Anordnung, für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Insoweit ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides. Denn es besteht kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. November 2005 – 6 VR 6.05 –, NVwZ 2006, 597; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 10371/06.OVG –, NJW 2006, 2714; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 967).
- 2
Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrtenbuches ist § 31 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO –. Danach kann einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs aufgegeben werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind zwar in tatbestandlicher Hinsicht gegeben (1). Allerdings hat der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen in Bezug auf den Umfang der Fahrtenbuchauflage nicht ordnungsgemäß ausgeübt (2), denn diese erweist sowohl hinsichtlich der Anzahl der Fahrzeuge, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist als auch hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage als rechtsfehlerhaft.
- 3
(1) Zunächst ist die Anordnung des Führens eines Fahrtenbuches in tatbestandlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig sein dürfte, wurde mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ZZZZ am 30. Juli 2011 auf der A 6 bei Sinsheim ein nicht unerheblicher Verkehrsverstoß – eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 39 km/h – begangen, der den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit erfüllt, die neben einem Bußgeld i.H. von 120,00 € (Ziffer 11.3.6 des Bußgeldkataloges) zum Eintrag von drei Punkten im Verkehrszentralregister führt (Ziffer 5.4 der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung). Bereits ein erstmaliger unaufgeklärter, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß reicht regelmäßig für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, NZV 2000, 386 = juris [Rdnr. 2]; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 18. Januar 2005 – 4 L 22/05.NW –, ESRIA).
- 4
Die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit war auch i.S. von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich, denn der Antragsgegner war nicht in der Lage, den Fahrzeugführer zu ermitteln, obwohl er alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, insbesondere der Antragstellerin einen Zeugenfragebogen zugesandt und Vorortermittlungen von Polizeivollzugsbeamten veranlasst hat. Insbesondere ist das anlässlich der Geschwindigkeitsmessung gemachte Foto des Fahrzeugsführers (vgl. Bl. 66 der Verwaltungsakten) derart undeutlich, dass zur Überzeugung der Kammer nicht festzustellen war, ob es sich - wie von der Antragstellerin angegeben – um eine weibliche oder um eine männliche Person handelt.
- 5
(2) Allerdings begegnet die Ausübung des dem Antragsgegner bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 StVZO zustehenden Ermessens erheblichen Bedenken. Insoweit ist aber zunächst nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner in Anbetracht des konkreten, mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewertenden Verkehrsverstoßes für die Auflage eines Fahrtenbuches entschieden hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, BVerwGE 98, 227, 229). Rechtsfehlerhaft erweist sich die Ermessensausübung aber insoweit, als sich die Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge (insgesamt 93) erstreckt (a) und einen Zeitraum von 30 Monaten umfasst (b).
- 6
(a) Die angegriffene Fahrtenbuchanordnung erweist sich bereits deshalb als ermessensfehlerhaft. Sie ist unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner sie auf sämtliche auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge erstreckt hat. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge des Halters anordnen. Von diesem Grundsatz ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Firmenfahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2005 – 12 ME 315/05 –, DAR 2006, 167, 168 = juris [Rdnr. 6m.w.N.]).Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage aber dann, wenn die Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters gestützt wird, ohne dass die Behörde eine Prognose darüber angestellt hat, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit (den) anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – W 6 S 11.367 –, juris [Rdnr. 30]); VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 – 2 K 1526/04 –, juris [Rdnr. 29]). Eine solche Anordnung stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung für ein jeweiliges Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter bzw. Fahrzeugführer berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugsparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. VG Würzburg, a.a.O.).
- 7
Vorliegend hat es der Antragsgegner bereits unterlassen, Art und Umfang des Fahrzeugparks der Antragstellerin und damit die Tatsachen zu ermitteln, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden. Schon aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge der Antragstellerin keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort zunächst lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, ehe er unter Hinweis auf die von ihm herangezogenen Verkehrsverstöße ausführt, warum er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 30 Monaten für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen in der Begründung völlig. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 3 K 5347/03 –, juris [Rdnr. 7 m.w.N.]; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 114 Rdnr. 38 [m.w.N.]).
- 8
Dem Antragsgegner waren bei Erlass des Bescheides nicht alle maßgeblichen Tatsachen bekannt, die einer Ermessenentscheidung hätten zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere hatte er keinerlei Ermittlungen zum Umfang des auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeugparks angestellt, obgleich ihm dies durch eine Halterabfrage ohne weiteres möglich gewesen wäre. Desgleichen fehlen Erhebungen darüber, in welchem Umfange in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen wurden und wie viele Verstöße nicht aufgeklärt werden konnten. Die in diesem Zusammenhang angeführten vier Verkehrsverstöße können schon deshalb nicht als taugliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, weil sie zum Teil mehr als 10 Jahre zurückliegen und zwei dieser Verstöße (4. August 1998 und 27. März 2000) bereits Gegenstand einer früheren Fahrtenbuchauflage waren (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2003 – 3 L 358/03.MZ –). Hinsichtlich des dritten Verkehrsverstoßes – der ausgehend von der zuletzt begangenen Verkehrszuwiderhandlung mehr als vier Jahre zurückliegt – ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner nach der im September 2007 erfolgten Anhörung mehr als drei Jahre Zeit gelassen hat, ehe er der Antragsgegnerin gegenüber im Januar 2011 eine Fahrtenbuchauflage angedroht hat. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel daran, ob diese Verstöße eine dahingehende Prognose rechtfertigen, mit Fahrzeugen der Antragstellerin würden auch künftig Verkehrszuwiderhandlungen in einer Art und Weise begangen werden, die die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge rechtfertigt.
- 9
Soweit der Antragsgegner einem Ermessensfehlgebrauch mit der Begründung entgegen tritt, es sei ihm nicht zuzumuten, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weiter aus näher stehe, und es hätte an der Antragstellerin gelegen, spätestens im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrtenbuchauflage auf die von ihr nunmehr im Antragsverfahren geltend gemachten Belange (Umfang des Fuhrparks und Standort der Fahrzeuge, Relation der Verkehrsverstöße insgesamt zu den nicht aufgeklärten Zuwiderhandlungen) hinzuweisen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass die Anhörung nach § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V. mit § 28 Abs. 1 VwVfG der Antragstellerin bereits fehlerhaft und unvollständig erfolgt ist. Aus dem Anhörungsschreiben vom 22. Februar 2012 ergibt sich mit keinem Wort, aus welchen Gründen außer dem dort angegebenen Verkehrsverstoß beabsichtigt ist, eine Fahrtenbuchauflage für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge anzuordnen. Bei dieser Sachlage konnte und musste die Antragstellerin nicht mit einer so umfassenden Verfügung rechnen. Es bestand für sie daher auch keine Veranlassung, das vorzutragen, was sie nunmehr im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens vorgetragen hat (vgl. insoweit im Einzelnen die Ausführungen im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2012). Diese Gesichtspunkte wären vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung darüber, die Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge der Antragstellerin zu erstrecken, in die Abwägung mit einzustellen gewesen. Ihr Fehlen führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Fahrtenbuchanordnung.
- 10
Ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen Ermessensfehlgebrauchs bzw. –ausfalls – insbesondere aufgrund unzureichender Ermittlung des Sachverhaltes gegeben, so führt dies zur Rechtswidrigkeit der Fahrtenbuchanordnung insgesamt; das Verwaltungsgericht ist insoweit nicht befugt, die unverhältnismäßige Fahrtenbuchauflage selbst ermessensgerecht auf das „Tatfahrzeug“ zu begrenzen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. November 2006 – Au 3 K 06.00526 –, juris [Rdnr. 29]).
- 11
(b) Ermessensfehlerhaft weil unverhältnismäßig erweist sich die angeordnete Fahrtenbuchauflage aber auch insoweit, als sie auf eine Dauer von 30 Monaten angelegt ist.
- 12
Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Als Kriterium für ihre zeitliche Bemessung ist vor diesem Hintergrund vor allem das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung heranzuziehen. Bei der Festlegung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage wird daneben das Verhalten zu würdigen sein, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären. Denn je mehr sich ein Fahrzeughalter darum bemüht, zu der Tataufklärung beizutragen, desto weniger wird unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr Anlass bestehen, ihn hierzu für künftige Fälle durch eine Fahrtenbuchauflage anzuhalten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 11 CS 11.1548 –, juris [Rdnr. 31]).
- 13
Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückzugreifen und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, NJW 1995, 2866 = juris [Rdnrn. 10 f.; Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, NZV 2000, 386 = juris [Rdnr. 2]).
- 14
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Verhängung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 30 Monaten als unverhältnismäßig. Insoweit ist zunächst allerdings nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Sinne einer einheitlichen Verwaltungspraxis eine „Richtlinie“ entwickelt hat, in der er ausgehend von der oben dargestellten Rechtsprechung und dem Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – gegebenenfalls in Verbindung mit einem verhängten Fahrverbot – die Dauer einer Fahrtenbuchauflage gleichsam schematisch erfasst hat. Allerdings ist auch unter Zugrundelegung dieser „Richtlinie“ - deren Rechtmäßigkeit in der Ausgestaltung einmal vorausgesetzt – die Dauer der Fahrtenbuchauflage mit 30 Monaten unverhältnismäßig. Nach dieser „Richtlinie“ setzt ein Fahrtenbuch mit einer Dauer von 30 Monaten voraus, dass – im Wiederholungsfall – unaufgeklärte Verkehrsverstöße begangen wurden, die in der Addition nach dem Punktesystem zu 5 oder mehr Punkten führen. Hiervon ausgehend erklärt sich die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage nur dadurch, dass der Antragsgegner bei der Ermittlung nicht nur die Verkehrsverstöße vom Juli 2011 und März 2007, sondern auch mindestens einen der über 10 Jahre zurückliegenden Verkehrsverstöße mit einbezogen hat. Diese können aber – wie oben bereits dargelegt – nicht mehr als taugliche Beurteilungsgrundlage herangezogen werden, weil insoweit ein Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage wegen der erheblichen Zeitspanne nicht mehr hergestellt werden kann. Ob darüber hinaus auch der Verkehrsverstoß vom März 2007 – der im Übrigen als Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG im Zeitpunkt des Verstoßes vom Juli 2011 bereits aus dem Verkehrszentralregister getilgt wäre – herangezogen werden darf, erscheint im Hinblick auf das hierbei gezeigte zögerliche Handeln des Antragsgegners zumindest zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls stellen die Verkehrsverstöße vom März 2007 und Juli 2011 Verkehrsordnungswidrigkeiten dar, die in der Addition – diese einmal als zulässig angesehen – zu insgesamt 4 Punkten nach Maßgabe des Punktesystem der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung führen. Dies würde jedoch auch nach dem System des Antragsgegners allenfalls eine Dauer der Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten rechtfertigen. Insoweit hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung seiner eigenen ermessenslenkenden Vorgaben sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
- 15
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 16
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400 Euro je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug – im Eilverfahren auf die Hälfte reduziert – angemessen bewertet. Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für einen Fahrzeugbestand von 93 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer einen Betrag von 558.000,00 €. Dieser Betrag ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, weil mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. In der Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, NJW 1996, 2305, 2306 = juris [Rdnr. 9]). Diese Rechtsprechung wird aber schon nicht von allen Gerichten bei der Festsetzung des Streitwerts angewandt (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 17. Januar 2000 – 9 V 16/99 –, juris [Rdnr. 17. ff.]; VG Cottbus, a.a.O. Rdnr. 45). Für eine Reduzierung des Streitwerts in Form eines „Mengenrabatts“ besteht auch keine Veranlassung. Die Kammer orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im Juli 2004 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziffer 2 Satz 3 der Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2004), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Für die Bemessung des Streitwerts ist zuvörderst die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin maßgeblich (§ 52 Abs. 1 GKG). Dass die Antragstellerin für jedes der 93 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, bedeutet für sie -bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führende Fahrtenbuch- aber keine geringere Belastung, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden. Der damit verbundene Aufwand wird nicht allein dadurch geringer, dass sie dies mehrfach zu bewerkstelligen hat.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. und .. ein Fahrtenbuch zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
Nicht stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung, für das auf ihn zugelassene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen .. ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt (1.). Mit Erfolg kann er hingegen geltend machen, für die beiden anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge (…) kein Fahrtenbuch führen zu müssen (2.).
- 3
1. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung bezüglich des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen …dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
- 4
Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Straßenverkehrsrecht zählt, in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sich der Antragsgegner durchaus des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die im vorliegenden Fall für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Die von dem Antragsgegner damit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch eines eventuell Geschädigten liege, jederzeit den Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß feststellen zu können, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
- 5
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … auferlegt wird, sein privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass diese Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin dieses Kraftrades, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.
- 6
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung im angefochtenen Bescheid, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von einem Jahr für das auf ihn zugelassene Kraftrad sowie für alle Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge, welche während der Gültigkeitsdauer der Fahrtenbuchauflage auf ihn zugelassen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
- 7
Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad wurde den Verkehrsvorschriften der § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 49 Straßenverkehrsordnung - StVO – i.V.m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs am 14. Juni 2015 um … Uhr auf der Bundesstraße.., KM 0,8, Gemarkung L.., Fahrrichtung J… statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) fuhr. Dieser festgestellte Verkehrsverstoß ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
- 8
Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 14. Oktober 2015 ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
- 9
Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h um einen Verkehrsverstoß, für den die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist sowie ein Fahrverbort von drei Monaten auszusprechen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Geldbuße von mindestens 600,-- € zu verhängen gewesen.
- 10
Aber bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen Verkehrszentralregister =) Fahreignungsregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227/229, und Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris). Ferner ist nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (s. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 –, juris, Rn. 10). Danach kann es hier keinem Zweifel unterliegen, dass der mit dem Kraftrad des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt.
- 11
Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.
- 12
Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 - und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3/80 - und Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris).
- 13
Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben namentliche Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.März 2013 – 11 CS 13.187 – und vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, alle in juris).
- 14
Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden.
- 15
Die Bußgeldstelle hatte durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen .. im Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2015 zu ermitteln. Der Antragsteller hatte auf Zusendung eines Anhörungsbogens durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. August 2015 seine Fahrereigenschaft bestreiten lassen. Die daraufhin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. August 2015 (Az: 1 Gs 231/15) beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung ergab keine Anhaltspunkte auf den Fahrer. Damit gab es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters.
- 16
Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.
- 17
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, juris; siehe zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 14).
- 18
Die hier ausgesprochene Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ist bei einem unter anderem mit zwei Punkten zu ahndenden Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat.
- 19
2. Unverhältnismäßig ist allerdings die Fahrtenbuchauflage für die weiteren auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen .. und … Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung aber eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche auf den gesamten Fahrzeugbestand bezogene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Kraftfahrzeugen der Fahrer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ermittelt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris). Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 29). Die Behörde muss also eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, beide in juris).
- 20
Vorliegend hat der Antragsgegner zwar in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass auf den Antragsteller noch zwei Personenkraftwagen zugelassen sind, ohne diese aber näher zu charakterisieren (z.B. hinsichtlich ihrer Motorisierung). Aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, bevor er unter Hinweis auf den von ihm herangezogenen Verkehrsverstoß ausführt, dass er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen hingegen in der Begründung. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Anhörungsschreiben vom 28. September 2015 nicht eindeutig, dass für alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet werden soll. In diesem Schreiben heißt es nämlich:
- 21
„Es ist nun beabsichtigt, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf Sie zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge nach § 31 a StVZO aufzuerlegen.“
- 22
Der Antragsgegner hat die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge in dem angefochtenen Bescheid damit nicht begründet. In der Antragserwiderung hat er hierzu ausgeführt:
- 23
„Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche drei vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist rechtmäßig. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges ausreichend schnell festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge verhältnismäßig.“
- 24
Die Begründung, warum auch mit Verkehrsverstößen bei der Nutzung der auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen zu rechnen sein soll, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Denn es sind außer dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß keine mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangene Verkehrszuwiderhandlungen bekannt geworden.
- 25
Im vorliegenden Fall ist nur ein Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug und zwar dem Kraftrad bekannt geworden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist derzeit nicht anzunehmen, dass mit den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße begangen werden, ohne dass anschließend der Täter zu ermitteln wäre. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Anders als bei dem Tatfahrzeug handelt es sich bei den beiden Kraftfahrzeugen um Personenkraftwagen. Hinsichtlich der Fahrweise ist hier zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B48 zwischen Leimen und Johanniskreuz auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liegt, was nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt ist (siehe z.B. „Motorrad-Tour-Pfalz“ auf YouTube). Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie der am 14. Juni 2015 festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.
- 26
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013 Beilage 58).
- 29
Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 16).
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit die festgesetzten Verwaltungskosten 65,00 Euro übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Januar 2015, mit der die Auflage zur Führung von Fahrtenbüchern für ihren gesamten Fuhrpark angeordnet wurde.
3Die Klägerin ist Halterin von 34 Fahrzeugen mit folgenden amtlichen Kennzeichen: XX-XX 0000, XX-XX 000, XX-XX 0000, XX-XX 00, XX-XX 000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 00, XX-XX 00, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 00, XX-XX 0, XX-XX 0000, XX-XX 000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000, XX-XX 0000 und XX-XX 0000. Zudem ist sie auch Halterin eines Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000.
4Am 10. Juni 2014 um 15:14 Uhr wurde mit einem dieser Fahrzeuge (amtliches Kennzeichen XX-XX 0000) auf der Bundesautobahn 000 in C. die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Mit Zeugenfragebogen der Stadt C. als zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde (im Folgenden: OWi-Behörde) vom 20. Juli 2014 wurde die Klägerin zu dem Verkehrsverstoß angehört (Bl. 14 Heft 1 der Beiakten). Eine Reaktion der Klägerin erfolgte hierauf nicht.
5Mit weiterem Schreiben der OWi-Behörde vom 21. August 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie als Firma nicht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen könne. Für den Fall, dass sie der Bitte um Angabe der Personalien nicht entspreche, müsse sie damit rechnen, dass bei ihr und in ihrem Umfeld weitere polizeiliche Ermittlungen durchgeführt würden (Bl. 11 Heft 1 der Beiakten).
6Daraufhin teilte die Klägerin der OWi-Behörde mit, dass sie keine Auskunft darüber geben könne, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug am besagten Tag zur angegebenen Zeit geführt habe (Bl. 10 Heft 1 der Beiakten).
7Unter dem 14. Oktober 2014 wurde der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Anordnung ein Flottenfahrtenbuch zu führen, Stellung zu nehmen (Bl. 24 Heft 1 der Beiakten).
8Mit Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2015, welche der Klägerin am 16. Januar 2015 zugestellt wurde, verpflichtete die Beklagte die Klägerin zur Führung eines Fahrtenbuches für die oben genannten Kraftfahrzeuge für die Dauer von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung. Die Anordnung erstrecke sich auch auf Ersatzfahrzeuge für die vorstehend genannten Fahrzeuge. Zudem setzte sie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 200,00 Euro fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass nicht zu erwarten sei, dass die Fahrerfeststellung bei zukünftigen Verkehrsverstößen mit anderen Fahrzeugen der Klägerin ohne Schwierigkeiten möglich sein werde. Da die in den Jahren 2010, 2012 und 2014 begangenen Verkehrsverstöße mit jeweils unterschiedlichen Fahrzeugen aus dem Fuhrpark der Klägerin begangen worden seien, reiche es nicht aus, einen bestimmten Fahrzeugtyp bzw. eine bestimmte Fahrzeugart mit einer Fahrtenbuchauflage zu belegen. Daher sei eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für alle ihre Fahrzeuge, mit Ausnahme des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, anzuordnen. Die Klägerin sei in ihrem letzten Bescheid vom 9. Januar 2014 bereits darauf hingewiesen worden, dass bei einem weiteren Antrag auf Anordnung einer Fahrtenbuchauflage eine Auflage für den gesamten Fuhrpark geprüft werde.
9Die Klägerin hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass bereits nicht ersichtlich werde, welche Ermittlungen die Beklagte tatsächlich vorgenommen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei sie nicht verpflichtet, Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Auch die Tatsache, dass in der Vergangenheit mehrfach Ordnungswidrigkeiten nicht aufgeklärt worden seien, rechtfertige nicht die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark. Es sei nur zulässig, eine Fahrtenbuchauflage für diejenigen Fahrzeuge zu erteilen, mit denen bereits in der Vergangenheit Verkehrsverstöße begangen worden seien. Durch die Führung von Fahrtenbüchern für 34 Fahrzeuge werde die Produktivität der einzelnen Mitarbeiter in starkem Maße eingeschränkt. Insbesondere Monteure, die Reparaturfahrten unternähmen, absolvierten pro Tag durchschnittlich fünf Einzelfahrten. Die Erfüllung der Fahrtenbuchauflage führe damit zu erheblichen Zeitverlusten, die ihren Kunden selbstverständlich nicht in Rechnung gestellt werden könnten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Januar 2015 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ergänzt ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass das Führen eines Fahrtenbuches lediglich eine mit einem geringen Zeitaufwand verbundene Lästigkeit darstelle, so dass sie eine Einschränkung der Produktivität der einzelnen Mitarbeiter nicht erkennen könne. Eine Fahrtenbuchauflage für die gesamte Fahrzeugflotte der Klägerin sei unabdingbar, da sie jeweils die Mitwirkung an der Fahrerermittlung verweigert habe und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass zukünftige Verkehrsdelikte aufgeklärt werden könnten. Zum einen obliege es der Geschäftsführung organisatorische Vorkehrungen zu treffen, damit zu jeder Zeit festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug geführt habe. Zum anderen sei die Nennung des Fahrzeugführers trotz eines deutlichen Fotos des Fahrers verweigert worden. Der fehlende Mitwirkungswille der Klägerin werde auch dadurch belegt, dass die Angestellten der Firma gegenüber der Polizei keine Angaben zu den Fahrzeugführern hätten machen dürfen.
15Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 13. November 2015 zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Kammer kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Absatz 1 Satz 3 VwGO.
19Die zulässige Klage ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.
20Soweit sich die Klage gegen die Anordnung zur Führung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark richtet, ist der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO (I.). Soweit sie sich gegen die Festsetzung der Verfahrenskosten richtet, ist der Bescheid teilweise rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (II.).
21I. Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Absatz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (Satz 1). Dabei kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen (Satz 2).
22Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war gemäß § 68 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 StVZO für ihren Erlass zuständig, da die Klägerin ihren Sitz in ihrem Gebiet hat. Die gemäß § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 erfolgt.
23Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt (1.). Die Beklagte hat das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (2.).
241. Die Klägerin ist Halterin der im Tatbestand näher bezeichneten Fahrzeuge. Mit dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 ist die im Tatbestand näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden. Weder hat die Klägerin den Geschwindigkeitsverstoß angezweifelt, noch besteht angesichts des Messprotokolls „PoliScan Speed“ (Bl. 17 Heft 1 der Beiakten), des Eichscheins (Bl. 20) sowie des Ausdrucks aus der Verkehrsüberwachungsanlage (Bl. 16) aus Sicht der Kammer Veranlassung, an dem Geschwindigkeitsverstoß zu zweifeln.
25Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der Fahrzeugführer, der die Zuwiderhandlung begangen hat, nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.
26Die Feststellung des Fahrzeugführers war im Sinne des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO dann nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat.
27Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ermittlungsmaßnahmen gar keinen Hinweis auf die Identität des Fahrers ergeben haben. Die Feststellung des Fahrers ist auch dann unmöglich, wenn die Ermittlungen zwar auf einen bestimmten Täter hindeuten, die Behörde jedoch keine ausreichende Überzeugung von der Täterschaft des Verdächtigen gewinnen konnte. Abzustellen ist dabei auf das im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Strafverfahren erforderliche Maß der Überzeugung.
28Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Juli 2015 – 8 B 597/15 –, n.v. und vom 25. März 2008 – 8 A 586/08 –, NZV 2008, 536 = juris, Rn. 4, 13 ff.;
29Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich danach, ob die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können.
30Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. Oktober 1978 – 7 C 77.74 –, DÖV 1979, 408 = juris, Rn. 16 und Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, NJW 1988, 1104 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, NWVBl. 2006, 193 = juris, Rn. 21.
31Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört in erster Linie, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris, Rn. 18 und Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –, vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris, Rn. 3 f. und vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris, Rn. 6 f.
33Die vom BVerwG in dem vorzitierten Urteil vom 13. Oktober 1978 entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nur "regelmäßig"; sie ist daher kein formales Tatbestandskriterium des § 31a Absatz 1 StVZO und keine starre Grenze. Vielmehr beruht die Fristbestimmung auf dem Erfahrungssatz, dass eine Person Vorgänge des persönlichen Lebensbereichs aus den letzten vierzehn Tagen im Regelfall wird erinnern oder jedenfalls noch rekonstruieren können. Deshalb darf angenommen werden, dass ein konkreter Anstoß innerhalb dieser Frist ausreicht, um zu verhindern, dass die Erinnerung entscheidend verblasst oder wesentliche, den Vorgang betreffende Unterlagen vernichtet werden, sodass es dem Fahrzeughalter in den sich an den Verkehrsverstoß anschließenden Verfahren möglich bleibt, seine Verteidigung auf dieser Grundlage einzurichten. Die Zwei-Wochen-Frist gilt daher für jene vom Regelfall abweichenden Gestaltungen nicht, in denen – bei typisierender Betrachtung – auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Ihre Nichteinhaltung ist außerdem unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters durch dessen verzögerte Anhörung nicht beeinträchtigt worden ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2015 – 8 A 2001/14 – und vom 9. Dezember 2013– 8 A 2113/13 –; Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, juris, Rn. 14 ff.
35Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher dann nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind.
36Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –, vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, juris, Rn. 8 ff., vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris, Rn. 8 ff.und vom 15. November 2008 – 8 A 2169/08 –, juris, Rn. 10.
37Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – und vom 21. Oktober 1987– 7 B 162.87 –; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, juris, Rn. 10 f. und vom 21. April 2008 – 8 B 482/08 –; Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 27 f.
39Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt. Ist ihm das nicht möglich, obliegt es ihm – ggf. über die im Anhörungsbogen explizit enthaltene Fragestellung hinaus – sämtliche sachdienliche Hinweise mitzuteilen. Hierzu zählt insbesondere, den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 8 A 2345/13 –, vom 19. Juli 2007 – 8 B 713/07 – und vom 18. Juni 2007 – 8 B 524/07 –; Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris, Rn. 25 f.
41Die vom BVerwG entwickelte Zwei-Wochen-Frist findet zudem im Regelfall bei solchen Verkehrsverstößen keine Anwendung, die mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmanns im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Denn bei Firmenfahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris, Rn. 19 ff., vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris, Rn. 9 f., vom 11. September 2013 – 8 B 1003/13 – und vom 13. Juli 2011– 8 B 676/11 –.
43Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die Feststellung des Fahrers vorliegend nicht möglich im Sinne des § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO. Es liegt kein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde vor.
44Der Zeugenfragebogen datiert auf den 20. Juni 2014, ist also innerhalb von zwei Wochen nach Begehung des Verkehrsverstoßes vom 10. Juni 2014 erstellt worden. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von ein bis zwei Werktagen dürfte der Zeugenfragebogen der Klägerin auch noch innerhalb von zwei Wochen zugegangen sein. Aber selbst wenn die vom BVerwG entwickelte Zwei-Wochen-Frist (geringfügig) überschritten worden wäre, stünde dies der Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht entgegen. Zum einen schon deshalb nicht, weil nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen an die Mitwirkungsobliegenheit der Klägerin als Kaufmann im Sinne der §§ 161 Absatz 1, 6 HGB besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Es entspricht sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, Geschäftsfahrten zu dokumentieren, sodass die Klägerin auch nach längerer Zeit, insbesondere nach Erhalt des Anhörungsbogens, noch in der Lage hätte sein müssen, den Fahrer ihres Fahrzeugs, welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, zu benennen.
45Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. November 2013 – 8 A 632/13 –, juris, Rn. 17 und vom 9. Mai 2006 – 8 A 3429/04 –, juris Rn. 13; Urteil vom 31. März 1995 – 25 A 2798/93 –, juris, Rn. 17.
46Zum anderen wäre eine verzögerte Anhörung nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers gewesen. Diese beruhte vielmehr auf dem fehlenden Mitwirkungswillen der Klägerin an der Aufklärung. Die Klägerin hat auf den Anhörungsbogen vom 20. Juni 2014 nicht reagiert. Auf das Schreiben der OWi-Behörde vom 21. August 2014 hat die Klägerin lediglich dahingehend geantwortet, dass sie keine Auskunft darüber gegeben könne, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug am Tattag geführt habe. Dieser völlig unsubstantiierte Vortrag lässt den Rückschluss zu, dass die Klägerin nicht zu einer Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes bereit war. Insbesondere kommt es insoweit auch nicht auf die Gründe an, aus denen sie keine Angaben zur Sache macht. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheit schuldhaft nicht erfüllt oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris, Rn. 12 ff., vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris, Rn. 12 ff., und vom 14. November 2013 – 8 A 1668/13 –, juris, Rn. 14.
48Der Eindruck, dass die Klägerin nicht gewillt war, an der Aufklärung mitzuwirken, wird zudem dadurch verstärkt, dass das dem Zeugenfragebogen beigefügte Lichtbild der Überwachungsanlage so deutlich ist, dass die Klägerin den Kreis der Fahrer zumindest hätte näher eingrenzen können. Außerdem hat sie auch bei den in der Vergangenheit mit ihren Fahrzeugen begangenen Verkehrsverstößen an der Ermittlung des Fahrers nicht mitgewirkt. Bei dreißig im Außendienst eingesetzten Mitarbeitern müsste eine Zuordnung des jeweiligen Mitarbeiters zu einem Fahrerzeug – selbst wenn die Klägerin entgegen der vorstehend aufgezeigten Grundsätze Geschäftsfahrten nicht dokumentiert – ohne Weiteres möglich sein. Hierzu fügt sich, dass laut Kurzmitteilung des Polizeipräsidiums L. vom 21. Oktober 2013 die Angestellten der Klägerin im Rahmen der Ermittlung des Fahrers, der am 15. September 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hatte, keinerlei Angaben zum Fahrzeugführer haben machen dürfen (Bl. 15 Heft 2 der Beiakten).
49Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin und des daraus resultierenden Fehlens weiterer Ermittlungsansätze konnte die OWi-Behörde von weiteren zeitaufwändigen und wenig erfolgversprechenden Ermittlungsmaßnahmen, die über die Versendung des Anhörungsbogens hinausgingen, absehen, zumal auch die in der Vergangenheit erfolgten Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind.
50BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2014 – 8 B 396/14 –, n.v.
512. Die Beklagte hat das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
52Vor diesem Hintergrund sind keine Ermessensfehler erkennbar. Der angegriffene Bescheid der Beklagten lässt erkennen, dass sie das Entschließungsermessen aus § 31a StVZO, d.h. die Frage, ob sie überhaupt tätig wird, ausgeübt hat. Auch hinsichtlich des Auswahlermessens, also der Frage in welcher Form sie tätig wird, sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Es liegt insbesondere keine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Namentlich bestehen hinsichtlich des Umfangs (a) und der Dauer (b) der Maßnahme keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
53a) Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut von § 31a Absatz 1 Satz 1 StVZO kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch fürmehrere Fahrzeuge des Halters angeordnet werden, wenn nur mit einem Fahrzeug eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es hierfür nicht darauf an, ob in der Vergangenheit mit allen von der Fahrtenbuchauflage betroffenen Fahrzeugen Verkehrsverstöße begangen worden sind. Vielmehr dürfen mehrere Fahrzeuge eines Halters im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung der Behörde mit in die Fahrtenbuchauflage einbezogen werden, wenn aufgrund der Nutzungsgepflogenheiten des Halters zu befürchten ist, dass auch bei künftigen Verkehrsverstößen mit seinen übrigen Fahrzeugen die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden.
54BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 –; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997– 25 A 4812/96 –, juris, Rn. 3 m.w.N.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26. Januar 2015– 3 L 22/15.NW –, juris, Rn. 15; VGH BW, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 10 S 2438/13 –, juris, Rn. 9, wonach auch schon eine erhebliche Verkehrsstraftat genügt, wenn aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.
55Diese Voraussetzungen liegen vor. Es ist bereits in der Vergangenheit zu Verkehrsverstößen mit auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugen gekommen, ohne dass sie an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers mitgewirkt hat. So wurde am 13. August 2009 um 14:35 Uhr in C. mit dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 49 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten, ohne dass anschließend der Fahrzeugführer ermittelt werden konnte, weswegen die Beklagte am 2. Februar 2010 für dieses Fahrzeug eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage erließ. Eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h wurde am 2. August 2011 mit dem Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 begangen. Auch für diesen Verkehrsverstoß ordnete die Beklagte eine Fahrtenbuchauflage an, da – trotz eines Beweisfotos von relativ guter Bildqualität – kein verantwortlicher Fahrer ermittelt werden konnte. Schließlich blieben auch die Verursacher der Geschwindigkeitsverstöße vom 15. September 2013 (XX-XX 0000) und vom 10. Juni 2014 (XX-XX 0000) um jeweils 22 km/h trotz eines in beiden Fällen qualitativ guten Beweisfotos für die Bußgeldstelle unbekannt.
56Auch ist mit Blick auf die in allen vier Fällen fehlende Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung der Verkehrsverstöße zu befürchten, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit den übrigen Fahrzeugen der Klägerin die Täter wahrscheinlich ebenfalls nicht zu ermitteln sein werden. Dass die Klägerin den für den jeweiligen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrer des in Rede stehenden Fahrzeuges nicht benannte, lag – wenn nicht schon am von vornherein fehlenden Willen die jeweils verantwortlichen Fahrer zu benennen, wofür aus Sicht des Gerichts u.a. der Umstand spricht, dass die Angestellten der Klägerin keinerlei Angaben zum Fahrzeugführer machen dürfen (s.o.) – zumindest daran, dass sie nicht die zumutbaren und erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen getroffen hatte, um eine Übersicht über die Benutzung ihrer Firmenfahrzeuge zu gewährleisten. Bei einem Fuhrpark von Firmenfahrzeugen, die – wie hier – unterschiedlichen Personen überlassen werden, muss die Geschäftsleitung aber zumindest in der Lage sein, der Bußgeldbehörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Dies war hier offensichtlich in den genannten Fällen nicht so. Selbst die dritte Fahrtenbuchauflage vom 9. Januar 2014, in der die Beklagte die Klägerin ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark hinwies, hatte die Klägerin nicht zum Anlass genommen, ein Fahrzeugmanagement aufzubauen, das sie in die Lage versetzt hätte, Fahrer nach begangenen Verkehrsverstößen der zuständigen Bußgeldbehörde zu benennen. Vielmehr gibt das bisherige Verhalten der Klägerin Anlass zu der Annahme, dass sie von der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hinsichtlich eines Fahrzeuges unbeeindruckt bleibt und daher weiterhin keine Maßnahmen unternehmen wird, um auch bei zukünftigen Verkehrsverstößen an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrers mitzuwirken.
57Die Beklagte hat auch Art und Umfang des Fahrzeugparks der Klägerin und damit die Tatsachen, die die Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung einschließlich der Beurteilung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Anordnung bilden, hinreichend ermittelt.
58Vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2005 – 12 ME 315/05 –, juris, Rn. 6; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 26. Januar 2015 – 3 L 22/15.NW –, juris, Rn. 17.
59Es lässt sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, und zwar der Aufstellung über den Fahrzeugbestand der Klägerin (Bl. 26 Heft 1 der Beiakten), entnehmen, aus wie vielen und welcher Art von Fahrzeugen der Fuhrpark der Klägerin besteht. Die Beklagte hat bei der Prüfung, auf welche Fahrzeuge aus dem Fahrzeugpark sich die Fahrtenbuchauflage beziehen soll, danach differenziert, ob sich unter den Fahrzeugen nur solche befinden, bei deren Nutzung zukünftig mit Verkehrsverstößen der hier in Rede stehenden Art gerechnet werden kann. Da die vorstehend genannten Verkehrsverstöße mit verschiedenen auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugen (Limousinen und Mehrzweckfahrzeugen) – und zumindest drei der vier Verstöße ausweislich der vorliegenden Lichtbilder (wohl) auch von unterschiedlichen Fahrern – begangen wurden, begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, die Fahrtenbuchauflage für alle in Betracht kommenden Fahrzeuge der Klägerin, mit Ausnahme des Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, zu verhängen, um die Klägerin auf diese Weise zu einer spürbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur künftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anzuhalten. Insbesondere ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass – abgesehen von dem vorstehend genannten Anhänger – hinsichtlich bestimmter Fahrzeuge nicht mit der Begehung von Verkehrsverstößen gerechnet werden kann.
60Nach alldem steht die mit der Führung des Flottenfahrtenbuches verbundene, geringfügige Belastung der Klägerin bzw. ihrer Mitarbeiter, die nicht über eine mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht, in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben.
61Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2014 – 8 B 396/14 –, n.v., vom 7. April 2011– 8 B 306/11 –, juris, Rn. 26, vom 5. November 2009 – 8 B 1456/09 – und vom 14. März 1995– 25 B 98/95 –, juris, Rn. 17.
62b) Schließlich ist auch die Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage mit sechs Monaten verhältnismäßig. Ob die Dauer einer Fahrtenbuchauflage mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, ist mit Blick auf den Anlass der Anordnung und den mit ihr verfolgten Zweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung im Fall eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Mindestdauer der Führung des Fahrtenbuchs erforderlich. Kriterium für die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist dabei vor allem das Gewicht des Verkehrsverstoßes, der den Anlass für diese bildet. Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuchs. Für die Beurteilung der Schwere eines Verkehrsverstoßes kann sich die Behörde in ermessensfehlerfreier Weise an dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltenden Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) orientieren. Dabei ist bereits ab einem Punkt von einem erheblichen Verstoß auszugehen.
63Vgl. zur bisherigen Rechtslage BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 – und Urteil vom 30. November 2005– 8 A 280/05 –, juris, Rn. 32 f.
64Mit der Umstellung des 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen jedenfalls gleichgeblieben.
65OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 8 B 597/15 –, m.w.N.
66Vor diesem Hintergrund stellt die mit dem Fahrzeug der Klägerin begangene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar. Nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung – BKatV) i.V.m. Nr. 11.3.2 der Tabelle 1c) des Anhangs (zu Nummer 11 der Anlage) BKatV zieht die vom Verordnungsgeber als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit eingeordnete Tat auch nach der neuen Rechtslage ein Bußgeld von 70,00 Euro nach sich und ist mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen. Es handelt sich damit um einen erheblichen Verkehrsverstoß, an dessen (zukünftiger) Aufklärung auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.
67Zu Recht hat die Beklagte bei der Bemessung der Dauer der angeordneten Fahrtenbuchauflage auch mitberücksichtigt, dass es sich bereits um den vierten Verkehrsverstoß mit einem Fahrzeug der Klägerin handelt, der abermals mangels ihrer Mitwirkung ungeahndet geblieben ist. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass vor diesem Hintergrund (wohl) auch eine längere Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für den gesamten Fuhrpark der Klägerin verhältnismäßig gewesen wäre.
68Auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 Satz 2 StVZO konnte die Beklagte die Fahrtenbuchauflage auch auf ein etwaiges Nachfolge- oder Ersatzfahrzeug der eingangs näher bezeichneten Fahrzeuge erstrecken.
69II. Das Gericht geht auf der Grundlage von § 6a Absatz 3 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 22 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung davon aus, dass sich die Klage gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt. Die Beklagte hat in ihrer Ordnungsverfügung Gebühren in Höhe von insgesamt 200,00 Euro festgesetzt, die sich aus einer Gebühr in Höhe von 67,00 Euro für die Bearbeitung der Fahrtenbuchauflage (1.) sowie einer Gebühr in Höhe von 177,00 Euro für die Kontrolle des Fahrtenbuches durch den Vollzugs- und Ermittlungsdienst (2.) zusammensetzen.
701. Die für die Bearbeitung der Fahrtenbuchauflage festgesetzte Gebühr von 67,00 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie 65,00 Euro übersteigt. Ihre Höhe, gegen welche die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat, liegt zwar innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens (§ 6a Absatz 2 und 3 StVG i.V.m. § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt – i.V.m. Gebührenziffer 252 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Satz 2 GebOSt). Allerdings begegnet die Höhe des Stundensatzes von 67,00 Euro unter Berücksichtigung von Ziffer 1 der Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren (RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales – 56-36.08.09 – vom 2. September 2014) rechtlichen Bedenken, soweit ein Stundensatz von mehr als 65,00 Euro zugrunde gelegt worden ist. Denn anders als noch im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales in der Fassung vom 20. Mai 2014 beträgt der Stundensatz, der für die Berechnung des Verwaltungsaufwands im gehobenen Dienst empfohlen wird, nach der vorstehend genannten Fassung nicht mehr 67,00 Euro sondern 65,00 Euro.
712. Soweit die Beklagte darüber hinaus Verfahrenskosten für die Aufforderung zur Vorlage der Fahrtenbücher und deren Prüfung festgesetzt hat, hat die Klage vollumfänglich Erfolg. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
72Gemäß § 11 Absatz 1 VwKostG entsteht die Gebührenschuld erst mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Vor diesem Hintergrund durfte für die Kontrolle des Fahrtenbuchs durch den Ermittlungsdienst, die eine selbstständige gebührenpflichtige Verwaltungsmaßnahme darstellt, (noch) keine Gebühr festgesetzt werden. Eine entsprechende Gebührenschuld der Klägerin ist (noch) nicht entstanden. Denn bei der Kontrolle des Fahrtenbuches handelt es sich um eine (möglicherweise) in der Zukunft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung vorzunehmende Verwaltungsmaßnahme und nicht um eine bereits beendete Amtshandlung. Es steht noch nicht mit der für eine Gebührenerhebung erforderlichen Sicherheit fest, dass diese Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt werden wird. Die Kontrolle ist ein ungewisses zukünftiges Ereignis, das von verschiedenen Bedingungen abhängig ist, deren Eintritt nicht so sicher ist, dass es in die Gebührenberechnung einfließen kann. Vielmehr kann die Kontrolle erst eine Gebühr auslösen, wenn sie tatsächlich durchgeführt worden ist. Das bestätigt auch eine Kontrollüberlegung: wenn der Adressat die Gebührenfestsetzung bestandskräftig werden lässt, später aber – warum auch immer – keine Kontrolle stattfindet, stünde der bestandskräftige Kostenbescheid einem Rückforderungsverlangen des Pflichtigen entgegen.
73Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 6 K 4597/14 –, S. 9 des Urteilabdrucks.
74Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 155 Absatz 1 Satz 3 VwGO. Der Klägerin waren die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil, nämlich lediglich im Hinblick auf festgesetzten Kosten in Höhe von 135,00 Euro, unterlegen ist.
75Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 711 ZPO.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller aufgegeben wird, für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen .. und .. ein Fahrtenbuch zu führen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.200,-- € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 14. Oktober 2015 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
- 2
Nicht stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller mit ihm die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung, für das auf ihn zugelassene Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen .. ein Fahrtenbuch zu führen, begehrt (1.). Mit Erfolg kann er hingegen geltend machen, für die beiden anderen auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge (…) kein Fahrtenbuch führen zu müssen (2.).
- 3
1. Der Antragsgegner hat bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der in Rede stehenden Verfügung bezüglich des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen …dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt.
- 4
Das Gesetz verlangt zwar regelmäßig das Vorliegen besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Dies erfordert aber nicht die Darlegung solcher Gründe, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutreffen. Wenn immer wiederkehrenden Sachverhalts-gestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem das Straßenverkehrsrecht zählt, in Betracht. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zeigt, dass sich der Antragsgegner durchaus des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst ist, und enthält die Erwägungen, die im vorliegenden Fall für die Anordnung des Sofortvollzugs maßgeblich waren. Die von dem Antragsgegner damit gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es im öffentlichen Interesse, aber auch eines eventuell Geschädigten liege, jederzeit den Führer eines Kraftfahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß feststellen zu können, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
- 5
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Interessenabwägung gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, mit dem dem Antragsteller die Führung eines Fahrtenbuches für das Kraftrad mit dem amtlichen Kennzeichen … auferlegt wird, sein privates Interesse daran, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vom Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt, weil nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung derzeit alles dafür spricht, dass diese Fahrtenbuchauflage rechtlich nicht zu beanstanden ist. In dieser Situation verlangt das öffentliche Verkehrssicherungsinteresse, dass ab sofort bei etwaigen weiteren den Straßenverkehr (abstrakt) gefährdenden Verstößen der Fahrer oder die Fahrerin dieses Kraftrades, dessen Halter der Antragsteller ist, ermittelt werden kann.
- 6
Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO -. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dem entspricht die Anordnung im angefochtenen Bescheid, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, für die Dauer von einem Jahr für das auf ihn zugelassene Kraftrad sowie für alle Nachfolge- und Ersatzfahrzeuge, welche während der Gültigkeitsdauer der Fahrtenbuchauflage auf ihn zugelassen werden, ein Fahrtenbuch zu führen.
- 7
Mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad wurde den Verkehrsvorschriften der § 24 Straßenverkehrsgesetz - StVG -, § 49 Straßenverkehrsordnung - StVO – i.V.m. Anlage 2 zuwidergehandelt, indem der Fahrer dieses Fahrzeugs am 14. Juni 2015 um … Uhr auf der Bundesstraße.., KM 0,8, Gemarkung L.., Fahrrichtung J… statt der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h 173 km/h (nach Toleranzabzug) fuhr. Dieser festgestellte Verkehrsverstoß ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
- 8
Der gegenständliche Verkehrsverstoß vom 14. Oktober 2015 ist geeignet, die Anordnung eines Fahrtenbuchs zu rechtfertigen.
- 9
Es handelte sich vorliegend bei der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h um einen Verkehrsverstoß, für den die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen ist sowie ein Fahrverbort von drei Monaten auszusprechen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre eine Geldbuße von mindestens 600,-- € zu verhängen gewesen.
- 10
Aber bereits im Fall der erstmaligen Begehung eines Verkehrsverstoßes, der im Fall seiner Ahndung zur Eintragung von wenigstens einem Punkt im (ehemaligen Verkehrszentralregister =) Fahreignungsregister geführt hätte, ist die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gerechtfertigt und verhältnismäßig, da es sich um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht i.S.v. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO handelt. Nicht erforderlich ist, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, BVerwGE 98, 227/229, und Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94/99 -, juris). Ferner ist nicht erforderlich, dass eine Wiederholungsgefahr besteht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1989 - 7 B 90/89 -, NJW 1989, 2704), so dass auch die bloße Androhung einer Fahrtenbuchauflage für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung, bei der der verantwortliche Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kein milderes, ebenfalls in Betracht kommendes Mittel wäre (s. BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 –, juris, Rn. 10). Danach kann es hier keinem Zweifel unterliegen, dass der mit dem Kraftrad des Antragstellers begangene Verkehrsverstoß die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigt.
- 11
Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass der für die Begehung des Verkehrsverstoßes verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, ist ebenfalls erfüllt.
- 12
Im Sinne des § 31a StVZO ist die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter innerhalb der Verjährungsfrist zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris und VRS 88, 158). Es kommt dabei darauf an, ob die zuständige Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen veranlasst, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 1997 - 3 B 28.97 - und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris). Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich dabei wesentlich an den Erklärungen des Fahrzeughalters, bei anwaltlicher Vertretung an den Erklärungen des Anwalts ausrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3/80 - und Beschluss vom 1. März 1994 - 11 B 130/93 -, juris).
- 13
Der Fahrzeughalter ist für sein Fahrzeug verantwortlich und daher erster Ansprechpartner für die Ermittlungsbehörden. Ein Fahrzeughalter ist auch bei fehlender subjektiver Fähigkeit zur Identifizierung einer im Rahmen der Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildaufnahme insoweit zur Mithilfe bei der Aufklärung verpflichtet, dass er zumindest den Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer gegenüber der Straßenverkehrsbehörde einzuschränken hat. Unterbleiben namentliche Angaben zum Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer, sind weitere Ermittlungen in der Regel nicht erforderlich und eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter gerechtfertigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.März 2013 – 11 CS 13.187 – und vom 23. Februar 2015 – 11 CS 15.6; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 –, alle in juris).
- 14
Darf sich somit der von der Behörde zu betreibende Ermittlungsaufwand an den Erklärungen des Fahrzeughalters orientieren, so ist vorliegend der von der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Behörde betriebene Ermittlungsaufwand nicht zu beanstanden.
- 15
Die Bußgeldstelle hatte durch Anhörung des Antragstellers versucht, den Fahrer des Kraftrades mit dem amtlichen Kennzeichen .. im Tatzeitpunkt am 14. Oktober 2015 zu ermitteln. Der Antragsteller hatte auf Zusendung eines Anhörungsbogens durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. August 2015 seine Fahrereigenschaft bestreiten lassen. Die daraufhin aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 19. August 2015 (Az: 1 Gs 231/15) beim Antragsteller durchgeführte Wohnungsdurchsuchung zum Auffinden des auf dem Messfoto ersichtlichen Motorradhelms sowie der im Tatzeitpunkt getragenen Motorradkleidung ergab keine Anhaltspunkte auf den Fahrer. Damit gab es keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen hinsichtlich des Täters.
- 16
Auch die behördliche Ermessensentscheidung, die Dauer der Fahrtenbuchauflage auf ein Jahr festzulegen, ist nicht zu beanstanden.
- 17
§ 31a StVZO enthält keine Aussage darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuchs anzuordnen ist. Die Beantwortung dieser Frage bleibt vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde überlassen, die hierbei lediglich die zwingenden Vorgaben der Rechtsordnung, insbesondere den Gleichbehandlungs- und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zu beachten hat. Ein Fall intendierten Ermessens kann jedoch insoweit angenommen werden, als die Führung eines Fahrtenbuchs den ihr zugedachten Zweck nur dann erfüllen kann, wenn sie für eine gewisse Dauer angeordnet wird, wobei sechs Monate im „unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12/94 -, juris; siehe zum Ganzen auch: BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris, Rn. 14).
- 18
Die hier ausgesprochene Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von einem Jahr ist bei einem unter anderem mit zwei Punkten zu ahndenden Verkehrsverstoß nicht zu beanstanden. Dies folgt bereits daraus, dass es sich vorliegend um eine deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts von 100 km/h um 73 km/h (abzüglich Messtoleranz) gehandelt hat, die ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential aufgewiesen hat.
- 19
2. Unverhältnismäßig ist allerdings die Fahrtenbuchauflage für die weiteren auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge (PKW) mit den amtlichen Kennzeichen .. und … Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des Halters geboten sein. Eine Anordnung, die mehrere oder alle Fahrzeuge eines Halters betrifft, stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung aber eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Eine solche auf den gesamten Fahrzeugbestand bezogene Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist nach der Rechtsprechung dann gerechtfertigt, wenn bei mehreren Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Kraftfahrzeugen der Fahrer im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht ermittelt werden konnte (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 - VII B 19.70 -, Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 - 25 A 4812/96 -, juris). Dies setzt voraus, dass die Behörde für ihre Entscheidung den Sachverhalt hinreichend aufklärt. Grundlage einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist es dabei, dass Art und Umfang des Fahrzeugparks geklärt werden, um abschätzen zu können, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu befürchten sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 2. November 2005 - 12 ME 315/05 -, juris, Rn. 29). Die Behörde muss also eine Prognose darüber anstellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 - W 6 S 11.367 -; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 - 2 K 1526/04 -, beide in juris).
- 20
Vorliegend hat der Antragsgegner zwar in der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, dass auf den Antragsteller noch zwei Personenkraftwagen zugelassen sind, ohne diese aber näher zu charakterisieren (z.B. hinsichtlich ihrer Motorisierung). Aus dem Bescheid selbst ergeben sich bezüglich der Ausdehnung der Auflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers keinerlei Erwägungen. Der Antragsgegner stellt dort lediglich allgemein die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches dar, bevor er unter Hinweis auf den von ihm herangezogenen Verkehrsverstoß ausführt, dass er in dem konkreten Fall eine Fahrtenbuchauflage für alle auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr für gerechtfertigt hält. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch auf alle Fahrzeuge zu erstrecken war, fehlen hingegen in der Begründung. Dies allein ist bereits ein Indiz auf fehlerhaften Ermessensgebrauch (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 3 K 5347/03 -, juris, Rn. 7). Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Anhörungsschreiben vom 28. September 2015 nicht eindeutig, dass für alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge die Führung von Fahrtenbüchern angeordnet werden soll. In diesem Schreiben heißt es nämlich:
- 21
„Es ist nun beabsichtigt, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches für ein oder mehrere auf Sie zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge nach § 31 a StVZO aufzuerlegen.“
- 22
Der Antragsgegner hat die Ausdehnung der Fahrtenbuchauflage auf alle auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge in dem angefochtenen Bescheid damit nicht begründet. In der Antragserwiderung hat er hierzu ausgeführt:
- 23
„Auch die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche drei vom Antragsteller gehaltenen Kraftfahrzeuge ist rechtmäßig. Aufgrund des erheblichen Verkehrsverstoßes besteht ein öffentliches Interesse daran, einem Halter die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, um damit sicherzustellen, dass die jeweiligen Fahrer eines Fahrzeuges ausreichend schnell festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung der Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes ist die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf sämtliche auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeuge verhältnismäßig.“
- 24
Die Begründung, warum auch mit Verkehrsverstößen bei der Nutzung der auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen zu rechnen sein soll, ist auch diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Denn es sind außer dem hier in Rede stehenden Verkehrsverstoß keine mit anderen auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeugen begangene Verkehrszuwiderhandlungen bekannt geworden.
- 25
Im vorliegenden Fall ist nur ein Verkehrsverstoß mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftfahrzeug und zwar dem Kraftrad bekannt geworden. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist derzeit nicht anzunehmen, dass mit den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße begangen werden, ohne dass anschließend der Täter zu ermitteln wäre. Nach Auffassung des Gerichts sind bei der Einschätzung, ob sich das Verhalten des Antragstellers in dieser Form bei einem der anderen auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen auch so zutragen könnte, nicht nur der Fahrzeugbestand, sondern auch die Handlungsweise des Antragstellers in den Blick zu nehmen. Anders als bei dem Tatfahrzeug handelt es sich bei den beiden Kraftfahrzeugen um Personenkraftwagen. Hinsichtlich der Fahrweise ist hier zu berücksichtigen, dass der Tatort auf der B48 zwischen Leimen und Johanniskreuz auf einer bei Motorradfahrern äußerst beliebten Fahrstrecke liegt, was nicht nur gerichtsbekannt, sondern allgemein bekannt ist (siehe z.B. „Motorrad-Tour-Pfalz“ auf YouTube). Aus einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Kraftrad speziell auf dieser Strecke kann daher zur Überzeugung der Kammer nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass auch mit den auf den Antragsteller zugelassenen Personenkraftwagen Verkehrsverstöße wie der am 14. Juni 2015 festgestellte begangen würden und anschließend der Fahrer nicht benannt würde.
- 26
Dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war nach alledem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
- 27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
- 28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V.m. Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (NVwZ 2013 Beilage 58).
- 29
Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist kein Raum, da das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 16).
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. November 2013 - 2 K 2856/13 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
- 1
Die mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 vorgenommene Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und die zugehörige Kostenentscheidung richtet.
- 2
Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 ausführt, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (stets) nur gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sei, steht dies nicht im Einklang mit ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgegebenen Erklärungen. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, wobei die Auslegung den Willen des Erklärenden zu ermitteln hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an, wobei an die von Rechtsanwälten abgegebenen Erklärungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2008 - 6 C 32.07 -, juris m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass die mit Faxschreiben eingelegte Beschwerde vom 19. Oktober 2012 allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sein soll, denn für Streitwertbeschwerden steht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der gerichtlichen Streitwertfestsetzung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit am 5. November 2012, dem letzten Tag der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eine (rechtlich nicht mögliche) Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Auch dieser Antrag macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin von einer erhobenen Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ausgegangen ist, da für die Streitwertbeschwerde keine Begründungsfrist vorgesehen ist. Auf die unterschiedlichen Fristen und formellen Erfordernisse der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Einen und die Beschwerde gegen den Beschluss, mit welchem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, ist die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen worden.
- 3
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Oktober 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Oktober 2012 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist - wie oben ausgeführt - zwar fristgerecht erhoben worden. Indes ist eine Begründung bis zum Ablauf des 5. November 2012 bei Gericht nicht eingegangen.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 5
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang zu § 164). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400,- € je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug angemessen bewertet. Die Einbeziehung von (mehreren) Ersatzfahrzeugen in die Fahrtenbuchauflage wirkt sich nicht weiter streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 L 127.08 -, juris). Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeugbestand von 61 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer von 18 Monaten einen Betrag von 439.200,- €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 12 OA 336/09 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2011 - 8 B 453/11 -, juris, a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris: keine Halbierung, da regelmäßig Vorwegnahme der Hauptsache); mithin ist ein Betrag von 219.600,- € festzusetzen. Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht im Hinblick darauf weiter zu reduzieren, dass mehr als zehn Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO betroffen sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, juris unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 25.05.2007 - 1 B 121/07 -, juris; VG Mainz, Beschl. v. 14.05.2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris). Der Senat sieht für einen solchen „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83 b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1987 - 9 B 18.87 -, juris). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebensverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Einmal davon abgesehen, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes der 61 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von ihr vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für ihren Fuhrpark keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei der Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO Rdnr. 10 m. w. N.). Weiter verdeutlicht die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 69 a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, so dass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (so auch Schneider, DAR 2009, 551).
- 6
Der Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.
Gründe
- 1
Die mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 vorgenommene Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und die zugehörige Kostenentscheidung richtet.
- 2
Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 ausführt, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (stets) nur gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sei, steht dies nicht im Einklang mit ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgegebenen Erklärungen. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, wobei die Auslegung den Willen des Erklärenden zu ermitteln hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an, wobei an die von Rechtsanwälten abgegebenen Erklärungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2008 - 6 C 32.07 -, juris m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass die mit Faxschreiben eingelegte Beschwerde vom 19. Oktober 2012 allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sein soll, denn für Streitwertbeschwerden steht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der gerichtlichen Streitwertfestsetzung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit am 5. November 2012, dem letzten Tag der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eine (rechtlich nicht mögliche) Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Auch dieser Antrag macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin von einer erhobenen Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ausgegangen ist, da für die Streitwertbeschwerde keine Begründungsfrist vorgesehen ist. Auf die unterschiedlichen Fristen und formellen Erfordernisse der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Einen und die Beschwerde gegen den Beschluss, mit welchem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, ist die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen worden.
- 3
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Oktober 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Oktober 2012 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist - wie oben ausgeführt - zwar fristgerecht erhoben worden. Indes ist eine Begründung bis zum Ablauf des 5. November 2012 bei Gericht nicht eingegangen.
- 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 5
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang zu § 164). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400,- € je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug angemessen bewertet. Die Einbeziehung von (mehreren) Ersatzfahrzeugen in die Fahrtenbuchauflage wirkt sich nicht weiter streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 L 127.08 -, juris). Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeugbestand von 61 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer von 18 Monaten einen Betrag von 439.200,- €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 12 OA 336/09 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2011 - 8 B 453/11 -, juris, a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris: keine Halbierung, da regelmäßig Vorwegnahme der Hauptsache); mithin ist ein Betrag von 219.600,- € festzusetzen. Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht im Hinblick darauf weiter zu reduzieren, dass mehr als zehn Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO betroffen sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, juris unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 25.05.2007 - 1 B 121/07 -, juris; VG Mainz, Beschl. v. 14.05.2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris). Der Senat sieht für einen solchen „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83 b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1987 - 9 B 18.87 -, juris). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebensverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Einmal davon abgesehen, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes der 61 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von ihr vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für ihren Fuhrpark keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei der Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO Rdnr. 10 m. w. N.). Weiter verdeutlicht die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 69 a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, so dass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (so auch Schneider, DAR 2009, 551).
- 6
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.
Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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