Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - 34 L 1767/16.PVL
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag,
3dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die eingeleitete Personalratswahl bei der L. S. O. GmbH (L2.) abzubrechen und eine neue Personalratswahl anzusetzen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Die Fachkammer entscheidet gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 LPVG NRW, § 85 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Anhörung durch den Vorsitzenden.
6Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
7Nach den gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer Regelung, d. h. der Verfügungsgrund, und der Verfügungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Verfügung grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist, und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Lediglich ausnahmsweise kann es die Effektivität des Rechtsschutzes erfordern, durch eine einstweilige Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung zu einem endgültigen Rechtsverlust oder sonstigen irreparablen Zustand führt. Dabei sind die Belange des Antragstellers und des Beteiligten abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen.
8Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Antragsteller jedenfalls einen Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Abbruch der Personalratswahl und deren Neuansetzung begehrt der Antragsteller letztlich eine Vorwegnahme der Hauptsache. Er hat aber keine schlechthin unzumutbaren Nachteile dargelegt, die ihm im Falle des Ausbleibens einer einstweiligen Verfügung drohen würden.
9Der hier begehrte Abbruch der Personalratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung scheidet vielmehr regelmäßig aus. Die vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkte - im Kern die Anerkennung des passiven Wahlrechts für Leiharbeitnehmer/innen - können in einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 22 Abs. 1 LPVG NRW geltend gemacht werden.
10Vgl. zur parallelen Möglichkeit nach § 25 BPersVG BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, juris; siehe auch Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 25; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Stand Januar 2016, § 22 Rn. 106.
11Eine einstweilige Verfügung rechtfertigt sich hier auch nicht deshalb, weil bereits anhand der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung feststeht, dass erhebliche Mängel des Wahlverfahrens vorliegen, die offensichtlich eine Anfechtung der Wahl rechtfertigen.
12Vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 22 Rn. 107 m.w.N.; strenger - allerdings unter Hinweis auf den konkreten Einzelfall der Personalratswahl beim Bundesnachrichtendienst - BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O.: schwerwiegende Mängel, die zur Nichtigkeit der Wahl führen.
13Zwar betrifft die seitens des Antragstellers aufgeworfene Frage des passiven Wahlrechts von Leiharbeitnehmern einen zur Anfechtung der Wahl berechtigenden Aspekt, nämlich den der Wählbarkeit gemäß § 11 LPVG NRW. Im vorliegenden Fall kann jedoch bei summarischer Prüfung von einem offensichtlichen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht ausgegangen werden.
14Die Frage, inwieweit zumindest echten
15- zu diesem Begriff vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 5 Rn. 45 -
16Leiharbeitnehmern ein passives Wahlrecht zuzubilligen ist,
17vgl. etwa bejahend Hessischer VGH, Beschluss vom 18. November 2010 - 22 A 959/10.PV -, juris, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2010 - 8 L 102/10 -, juris, im Hinblick auf die jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften; verneinend bezüglich der Vorschriften über die Wählbarkeit im BetrVG BAG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 7 ABR 51/08 -, juris; zu § 14 BPersVG siehe Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, a.a.O., § 14 Rn. 3a,
18ist nicht im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschließend zu klären. In tatsächlicher Hinsicht kommt hinzu, dass gar nicht hinreichend klar ist und sich auch dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen lässt, um welche Form von Leiharbeitnehmerschaft es sich vorliegend handelt und inwieweit hier konkret Vorschläge zur Wahl von (echten) Leiharbeitnehmern mit welcher Begründung abgelehnt worden sind. So gesteht § 11 Abs. 1 LPVG NRW etwa nur solchen Wahlberechtigten das passive Wahlrecht zu, die seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören.
19Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls ein offensichtlicher Mangel des Wahlverfahrens nicht anzunehmen und damit erst Recht kein schwerwiegender, zur Nichtigkeit der Wahl führender Mangel im Sinne der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
20Schließlich ist auch nichts für den Sonderfall eines rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen Vorgehens
21- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2008 - 6 P 6/08 -, a.a.O. -
22des Beteiligten ersichtlich.
23Hat nach allem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aus den vorstehenden Gründen bereits keinen Erfolg, bedurfte es - auch mit Blick auf die Eilbedürftigkeit - keines Abwartens der mit gerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2016 erbetenen Stellungnahme des Beteiligten mehr.
24Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.
(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.
(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie
- 1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen, - 2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder - 3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.