Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Nov. 2015 - 26 K 7720/14
Gericht
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. zu je 22 %, der Kläger zu 3. und der Kläger zu 5. zu je 18 %, der Kläger zu 4. zu 8 % und der Kläger zu 6. zu 12 % mit Ausnahme deren außergerichtlicher Kosten, welche jeder Kläger selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Sämtliche sechs Kläger standen seit mehreren Jahrzehnten als Beamte im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten, die Kläger zu 1., 4. und 6. zwischen 2002 und 2005 jeweils im Amt eines nach der Besoldungsgruppe A 8 besoldeten Oberbrandmeisters, die übrigen Kläger zwischen 2002 und 2005 jeweils im Amt eines nach der Besoldungsgruppe A 9 besoldeten Hauptbrandmeisters. Der Kläger zu 4. befindet sich seit dem 1. Januar 2014 im Ruhestand, die übrigen Kläger stehen weiterhin im Dienst der Beklagten.
3Bis zum Ende des Jahres 2006 leisteten alle Kläger regelmäßig Dienst in einem wöchentlichen Umfang von durchschnittlich 54 Stunden.
4Im Dezember 2005 wiesen die Kläger zu 1. bis 4. und 6. die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten schriftlich auf die Rechtswidrigkeit der über 48 Stunden in der Woche hinausgehenden Arbeit hin und beantragten, ihnen hierfür Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Die Oberbürgermeisterin der Beklagten bestätigte gemäß einem an den Personalrat gerichteten, zur Weiterleitung der darin enthaltenen Informationen an die betroffenen Antragsteller bestimmten Schreiben vom 6. Januar 2006 den Eingang der auf Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung gerichteten Anträge von in einer anliegenden Liste aufgeführten Antragstellern bis zum Ende des Jahres 2005, wies zugleich darauf hin, die Bescheidung der Anträge im Hinblick auf anhängige Musterverfahren zunächst zurückzustellen und verzichtete gegenüber den Antragstellern auf die Einrede der Verjährung, soweit Verjährung zum Zeitpunkt des Antragseingangs nicht bereits eingetreten war. Die diesem Schreiben anliegende Liste mit der Überschrift „Anträge bis zum 31.12.2005“ enthält 60 Namen, darunter diejenigen der Kläger zu 1. bis 4. und 6.
5Anfang Januar 2006 wies auch der Kläger zu 5. die Oberbürgermeisterin der Beklagten schriftlich auf die Rechtswidrigkeit der über 48 Stunden in der Woche hinausgehenden Arbeit hin und beantragte, ihm hierfür Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Ein gegenüber dem Schreiben vom 6. Januar 2006 vom Grundsatz her gleichlautendes Schreiben der Oberbürgermeisterin der Beklagten an den Personalrat vom 11. Januar 2006 bezog sich auf Anträge weiterer Feuerwehrbeamter, deren Anträge am gleichen Tag eingegangen waren. Die diesem Schreiben anliegende Liste mit der Überschrift „am 11.01.2006 eingegangene Anträge“ enthält 25 Namen, darunter denjenigen des Klägers zu 5.
6Am 18. Juli 2011 nahm ein innerhalb der Feuerwehr der Beklagten gebildeter Arbeitskreis mit der Bezeichnung „XX 00“ seine Arbeit auf mit dem Ziel, sich mit der zukünftigen Umsetzung der 48-Stunden-Woche zu beschäftigen und hierzu Vorschläge unter Berücksichtigung der fachdienstlichen Erfordernisse zu entwickeln. Es handelte sich um einen informellen Arbeitskreis ohne offizielle Vertretungsbefugnisse, der nicht durch die Oberbürgermeisterin der Beklagten ins Leben gerufen worden war. Mitglieder des Arbeitskreises waren u.a. der Leiter der Feuerwehr F. -K. , der stv. Feuerwehrleiter und zugleich Abteilungsleiter Einsatz und Organisation X. , der Wachabteilungsführer L. , der Kläger zu 5. und der Feuerwehrbeamte W. jeweils als Vertreter der Deutschen Feuerwehrgewerkschaft sowie der Feuerwehrbeamte L1. als Vertreter der Komba-Gewerkschaft, zugleich Personalratsmitglied. Bei Gelegenheit der Verhandlungen über die Umsetzung der 48-Stunden-Woche bzw. zum Abschluss dieser Verhandlungen hin wurde aus dem Arbeitskreis heraus der Vorschlag gemacht, über die eigentlichen Aufgaben hinaus auch mit der Oberbürgermeisterin der Beklagten über mögliche Ansprüche der Feuerwehrbeamten für rechtswidrig geleistete Zuvielarbeit zu verhandeln. Der Leiter der Feuerwehr F. -K. sah nach eigenen Angaben in diesem Rahmen die Aufgabe des Arbeitskreises darin, wegen einer von ihm kommunizierten „Rechtsunsicherheit“ bezüglich der Mehrarbeitsvergütung eine sowohl für die Feuerwehr als auch für die Verwaltung zufriedenstellende Lösung zu finden.
7Am 26. Juli 2012 ergingen mehrere Grundsatzurteile des BVerwG zur Frage des Bestehens von Ansprüchen im Falle unionsrechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten bis einschließlich 2006. Dabei hielt das BVerwG an seiner in einem vorangegangenen Urteil vom 29. September 2011 zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch eine Rüge oder einen Antrag des Beamten voraussetzt, ausdrücklich nicht mehr fest, sondern verneinte ein diesbezügliches Rüge- oder Antragserfordernis.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 -, NVwZ 2012, 1472 ff. = juris, Rn. 19.
9Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 informierte der Deutsche Städtetag seine Mitglieder, darunter die Beklagte, über die am 26. Juli 2012 ergangenen Urteile des BVerwG. Ausgeführt wurde u.a.: Das BVerwG habe nunmehr wesentliche Fragen eindeutig geklärt. Im Falle unionsrechtswidriger Zuvielarbeit bestehe ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber dem Dienstherrn. Beide Ansprüche unterschieden sich in ihren Voraussetzungen, seien aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Beide Ansprüche, sowohl der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch als auch der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch, setzten voraus, dass der Beamte den Verstoß gerügt habe. Die bisher vom BVerwG vertretene Auffassung des Erfordernisses eines Antrages im rechtstechnischen Sinne beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sei nun aufgegeben worden. Nach beiden Anspruchsgrundlagen unterlägen Ansprüche der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren mit Schluss des jeweiligen Jahres. Der Lauf der Verjährungsfrist werde nur durch Klageerhebung oder den im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gehemmt.
10In der Folgezeit erarbeitete der XX 00 einen Vorschlag zur Abgeltung der von den S. Feuerwehrbeamten in den Jahren 2002 bis 2005 rechtswidrig geleisteten Zuvielarbeit. Kern des Vorschlags war eine Abgeltung für alle aktiven Feuerwehrleute auf Basis der seit 2007 geltenden sog. Opt-out-Vereinbarungen, also eine Abgeltung von 20,00 EUR pro 24-Stunden-Schicht, allerdings in pauschalierter Form entsprechend einer in der Stadt N. bereits zustandegekommenen Vereinbarung. Sodann traten die Herren F. -K. und X. als Vertreter des Arbeitskreises in Verhandlungen mit der Oberbürgermeisterin der Beklagten, vertreten durch den Zentraldienst Personal und Organisation, über den Vorschlag des Arbeitskreises ein, woraufhin es auch zu einem Verhandlungsergebnis kam. Dieses wurde in der Folge bei mehreren Wachinformationen vorgestellt.
11Unter dem 11. März 2013 legte die Oberbürgermeisterin der Beklagten dem Verwaltungsvorstand der Beklagten den Beschlussvorschlag vor, der Umsetzung des mit der Feuerwehr abgestimmten Konzepts zum Ausgleich „rechtswidriger Zuvielarbeit“ von Feuerwehrbeamten in den Jahren 2002 bis 2005 zuzustimmen. Zur Begründung führte sie aus: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung stehe Feuerwehrbeamten Freizeitausgleich wegen geleisteter „rechtswidriger Zuvielarbeit“ bis Ende 2006 zu. Der Anspruch setze eine schriftliche Rüge der Zuvielarbeit durch die betroffenen Beamten voraus. Eine solche hätten in S1. ca. 85 Feuerwehrleute im Dezember 2005 erhoben. Für die im Jahr 2006 geleistete Zuvielarbeit habe in Verhandlungen mit der Feuerwehr eine Lösung gefunden werden können, die in der Verwaltungsvorstandssitzung am 15. Januar 2013 beschlossen worden sei. Durch das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 26. Juli 2012 sei dann klargestellt worden, dass Ansprüche nicht erst ab Eingang der schriftlichen Rüge, sondern im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen rückwirkend bestünden. Vor diesem Hintergrund seien hinsichtlich des Zeitraums 2002 bis 2005 erneut Verhandlungen mit der Feuerwehr aufgenommen worden mit dem Ziel, einerseits den berechtigten Interessen bzw. Rechtsansprüchen der Feuerwehrleute genüge zu tun, andererseits aber den finanziellen Rahmen im Interesse der Haushaltskonsolidierung so gering wie möglich zu halten. Ein vollständiger Ausgleich der Ansprüche gem. BVerwG-Urteil würde zu einem Kostenvolumen von ca. 1,07 Mio. EUR (nur Antragsteller) bzw. 1,67 Mio. EUR (alle von der Zuvielarbeit Betroffenen) führen, weshalb es gegolten habe, dieses kaum darstellbare Volumen soweit zu reduzieren, wie dies im Rahmen eines Ausgleichs der beiderseitigen Interessen möglich gewesen sei. Erschwert worden seien die Verhandlungen dadurch, dass z.B. Wuppertal die Ansprüche gem. Urteil in voller Höhe ausgleiche. Bei Verhandlungen mit der Feuerwehr sei schließlich ein Lösungskonzept abgestimmt worden, welches eine über einen Zeitraum von drei Jahren gestreckte finanzielle Abgeltung vorsehe, deren Berechnung in Anlehnung an die seit 2007 gezahlte Opt-out-Zulage erfolge. Bei einer durchschnittlichen Zahl von 86 Dienstschichten pro Jahr bei 100 % Schichtdienst und der Zahlung von 20,00 EUR pro Dienstschicht ergebe sich für 2002 bis 2005 pro Beamtem ein Betrag von 6.880,00 EUR. Bei anteilig Schichtdienstleistenden erfolge auch der Ausgleich entsprechend anteilig. Um dem wichtigen Aspekt der Wahrung des Betriebsfriedens innerhalb der Feuerwehr Genüge zu tun, erhielten den Ausgleich alle noch aktiven Beamten, unabhängig von einer schriftlichen Rüge. Ausgeschiedene sowie Versorgungsempfänger erhielten den Ausgleich nur auf Antrag und nur, soweit sie die Zuvielarbeit gerügt hätten; Aspekte des Betriebsfriedens seien bei diesem Personenkreis nicht einschlägig. Die Lösung setze das individuelle Einverständnis der betroffenen Feuerwehrbeamten voraus; mit dem Einverständnis sei zu erklären, dass mit der Erfüllung der Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus der rechtswidrigen Zuvielarbeit erledigt seien. Bei den aktiven Beamten sei eine Verteilung der Auszahlung auf drei Jahre vorgesehen; berechtigte Ausgeschiedene erhielten die Abgeltung in einer Summe. Das Kostenvolumen für diese Lösung belaufe sich auf ca. 700.000 EUR. Mit dieser abgestimmten Lösung sei es möglich, eine größtmögliche Akzeptanz der Betroffenen zu erzielen und gleichzeitig das Kostenvolumen soweit möglich in noch überschaubarem Rahmen zu halten. Angesichts der durch Intervention der Bezirksregierung gescheiterten Beförderungsrunde würden die Feuerwehrbeamten nunmehr eine verbindliche Zusicherung erwarten, dass die Vereinbarung verwaltungsseitig erfüllt wird. Dies solle durch kurzfristige Abstimmung mit der Bezirksregierung und im Anschluss daran ein entsprechendes Zusicherungsschreiben der Oberbürgermeisterin an den Fachdienst 0.00 erfolgen. Nähere Ausführungen zur Rechtslage könnten dem beigefügten Schreiben des Deutschen Städtetages entnommen werden. Einzelheiten zur Berechnung ergäben sich aus einer beigefügten Excel-Tabelle.
12Der Verwaltungsvorstand der Beklagten stimmte in seiner Sitzung vom 19. März 2013 dem mit der Feuerwehr abgestimmten Konzept zum Ausgleich „rechtswidriger Zuvielarbeit“ von Feuerwehrbeamten in den Jahren 2002 bis 2005 zu.
13Mit E-Mail vom 19. März 2013 teilte die Oberbürgermeisterin der Beklagten der Bezirksregierung Düsseldorf als Kommunalaufsichtsbehörde mit, dass hinsichtlich der Ausgleichung in den Jahren 2002 bis 2005 erfolgter rechtswidriger Zuvielarbeit durch die Feuerwehrbeamten in den vergangen Wochen und Monaten in S1. Verhandlungen dahingehend geführt worden seien, ein Lösungskonzept zu entwickeln, das einerseits den berechtigten Interessen der betroffenen Beamten, andererseits aber auch der Haushaltssituation der Stadt S1. gerecht werde. Es sei gelungen, einen Kompromiss zu finden, der die Stadt nicht die im Extremfall möglichen 1,67 Mio. EUR, sondern lediglich 700.000,00 EUR, verteilt über drei Jahre, koste. Nach den ihr vorliegenden Signalen aus dem Bereich der Feuerwehr sei mit einer überwiegenden Zustimmung zu rechnen, die weitere Risiken durch schriftliche Erklärungen nahezu ausschließe. Sie bat, dem im Detail als Anhang beigefügten Verhandlungsergebnis zuzustimmen.
14Die Bezirksregierung Düsseldorf antwortete mit E-Mail vom 27. März 2013, die Entscheidung zu einer Vergleichslösung bei der Abgeltung der in den Jahren 2002 bis 2006 geleisteten Arbeitszeiten sei von jeder Kommune eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der finanziellen und rechtlichen Risiken zu treffen. Ihr Eindruck sei, dass die Beklagte und auch die Bediensteten der Feuerwehr mit Blick auf die Erfordernisse der Haushaltssanierung sehr verantwortlich mit der Thematik umgingen, so dass sie keine finanzaufsichtlichen Bedenken gegen die gefundene Lösung sehe.
15Unter dem 8. April 2013 erging eine – im Ratsinformationssystem der Beklagten über das Internet öffentlich abrufbare – Mitteilungsvorlage der Oberbürgermeisterin der Beklagten an den Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten mit dem Titel „„Rechtswidrige Zuvielarbeit“ von Feuerwehrbeamten 2002 - 2005 - BVerwG-Urteil 26.07.2012; Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung“ (Drucksache 14/3140). Diese Vorlage enthielt zunächst weitgehend inhaltsgleiche Ausführungen gegenüber dem Beschlussvorschlag an den Verwaltungsvorstand vom 11. März 2013. Außerdem wurde in dieser Mitteilungsvorlage ausgeführt: Die Bezirksregierung habe dem in Verhandlungen mit der Feuerwehr abgestimmten Lösungskonzept zwischenzeitlich zugestimmt und bemerkt, ihr Eindruck sei es, dass die Stadt und auch die Bediensteten mit Blick auf die Erfordernisse der Haushaltssanierung sehr verantwortlich mit der Thematik umgingen. Es sei davon auszugehen, dass der weitaus überwiegende Teil der aktiven Feuerwehrbeamten den gefundenen Kompromiss mittrage. Bei den Ruheständlern und den durch Dienstherrnwechsel Ausgeschiedenen sei dies schwerer einzuschätzen, so dass durchaus im Einzelfall rechtliche Auseinandersetzungen möglich seien. Daher sei eine exakte Angabe der Gesamtkosten derzeit nicht möglich. Nähere Ausführungen zur Rechtslage könnten dem beigefügten Schreiben des Deutschen Städtetages entnommen werden. In haushaltsrechtlicher Hinsicht habe zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz die potentielle Nachzahlungsverpflichtung für die Feuerwehrbeamten, die den Verstoß gerügt hätten, ca. 1,07 Mio. EUR betragen. Diese werde vollumfänglich zu Lasten des Eigenkapitals im Jahresabschluss 2011 bilanziert. Die gebildete Rückstellung sei auskömmlich, um die Verpflichtungen zu decken, die sich nunmehr aus der zu schließenden Vereinbarung mit allen Feuerwehrbeamten ergäben (ca. 701 T EUR).Im planerischen Idealfall verbleibe ein ergebniswirksamer Betrag in Höhe von ca. 369 T EUR, der das Jahresergebnis 2013 positiv beeinflusse.
16Der Inhalt dieser Mitteilungsvorlage war der Mehrheit der Mitglieder des XX 00, darunter dem Kläger zu 5., nicht bekannt.
17Am 17. April 2013 berichtete die Rheinische Post in ihrer Printausgabe der Bergischen Morgenpost sowie gleichlautend in ihrem Internetauftritt „RP-Online“ über die zwischen Oberbürgermeisterin und Feuerwehrbeamten der Stadt S1. getroffene Einigung hinsichtlich der Abgeltung rechtswidriger Zuvielarbeit in den Jahren 2002 bis 2005. In dem Artikel heißt es in der Überschrift u.a., der Kompromiss berücksichtige die angespannte Finanzlage der Stadt. Weiter heißt es im Text des Artikels u.a.: Auf der Basis eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Sommer 2012, durch das nun Klarheit herrsche, sei in den vergangenen Monaten eine Kompromiss-Regelung ausgehandelt worden, die beiden Seiten entgegenkomme. Demnach würden die geleisteten Überstunden der Jahre 2002 bis 2005 nach der 20-Euro-pro-Schicht-Regel bezahlt. Für die Stadt hätte es teurer werden können, wenn die Retter auf einer stundengenauen Abrechnung bestanden hätten. Umgekehrt gelte der gefundene Kompromiss nun für alle aktiven Feuerwehrleute und nicht nur für diejenigen, die nach dem Urteil vor einigen Jahren ihre Ansprüche bei der Stadt schriftlich geltend gemacht hätten. Dies sei ein wichtiger Aspekt, „um der Wahrung des Betriebsfriedens Genüge zu tun“, heiße es in dem Bericht der Verwaltung für die Politik. Feuerwehrchef F. -K. habe gesagt, es sei eine Lösung, die „ohne viel Tamtam“ zustande gekommen sei. In den Nachbarstädten sei das Thema zum Teil sehr viel kontroverser diskutiert worden.
18Am 25. April 2013 nahm der Haupt- und Finanzausschuss der Beklagten von der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 Kenntnis.
19Unter dem 30. April 2013 legte die Oberbürgermeisterin der Beklagten dem Personalrat die beabsichtigte generelle Regelung zum Ausgleich von rechtswidriger Zuvielarbeit von Feuerwehrbeamten in den Jahren 2002 bis 2005 zur Mitbestimmung vor. In der Begründung dieser Vorlage heißt es:„Nach Vorlage der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, zuletzt vom 26.07.2012, hat der Deutsche Städtetag mit Rundschreiben vom 12.10.2012 (siehe Anlage) ausführlich hierzu Stellung genommen.Wie zahlreiche andere betroffene Städte, hat auch die Stadt S1. mit dem FD 0.00 Verhandlungen dahingehend aufgenommen, ein einvernehmliches Lösungskonzept zu erarbeiten, das eine größtmögliche Akzeptanz bei den betroffenen findet, gleichzeitig aber auch die Haushaltssituation der Stadt S1. berücksichtigt.Wie der beigefügten Mitteilungsvorlage an den Haupt- und Finanzausschuss zu entnehmen ist, wurde eine einvernehmliche Regelung erzielt, die sowohl vom Verwaltungsvorstand, von der Bezirksregierung sowie am 25.04.2013 vom Haupt- und Finanzausschuss zustimmend zur Kenntnis genommen wurde.Ich beabsichtige daher, die in der beigefügten Anlage ausführlich dargestellten Inhalte dieser Vereinbarung zum nächstmöglichen Zeitpunkt umzusetzen.“
20Am 7. Mai 2013 erteilte der Personalrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme.
21Kurz darauf bot die Oberbürgermeisterin der Beklagten sämtlichen aktiven Feuerwehrbeamten, welche im Gesamtzeitraum 2002 bis 2005 Zuvielarbeit geleistet hatten, darunter den sechs Klägern, durch jeweilige Übermittlung einer von ihr vorformulierten, vom jeweiligen Feuerwehrbeamten zu unterschreibenden Erklärung, die Zahlung einer pauschalen Summe gegen Verzicht auf darüber hinausgehende Ansprüche an.
22In dieser vorformulierten Erklärung mit der Überschrift „Erklärung – Abgeltung für die durch Beamte der Berufsfeuerwehr S1. geleistete Zuvielarbeit in den Jahren 2002 bis 2005“ heißt es wörtlich:„Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2012 wird Feuerwehrbeamten, die über die nach EU-Arbeitszeitrecht vorgeschriebene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus von ihrem Dienstherrn in Anspruch genommen wurden, ein Ausgleich zuerkannt. Zur Abwicklung dieses Ausgleichs wurde mit dem FD 0.00 eine Regelung in Anlehnung an die seit 2007 geltende Opt-Out-Pauschale vereinbart. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfristen und der separaten Vereinbarung für 2006 bezieht sich diese Regelung auf die Jahre 2002 bis 2005.Der Unterzeichner erklärt sich damit einverstanden, daß der Anspruch aus Zuvielarbeit zwischen 48 und 54 Wochenarbeitsstunden vor dem 01.01.2006 wie folgt durch die Stadt S1. finanziell abgegolten wird:
23- 24
1. Die Abgeltung erfolgt pauschal. Der Pauschale liegen pro Jahr 86 Dienstschichten im 24-Stunden-Dienst à 20,00 EUR zugrunde. Dies ergibt den Betrag von 1.720,00 EUR pro Jahr (bei durchgehendem Schichtdienst).
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2. Die Pauschale wird für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2005 gewährt
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3. Zeiten, die im o.g. Zeitraum nicht als aktive Dienstzeiten bei der Stadt S1. verbracht wurden, bleiben unberücksichtigt.
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4. Bei anteilig geleistetem Schichtdienst erfolgt der Ausgleich dem Anteil entsprechend.
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5. Der Ausgleichszeitraum wird auf die Jahre 2013 bis 2015 festgesetzt. Die Pauschale wird innerhalb dieses Zeitraumes in drei gleichen Teilen, fällig jeweils zum 1. Oktober, mit den Dienstbezügen ausgezahlt.
Mit der Erfüllung dieser Regelung durch die Stadt S1. sind alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Zuvielarbeit zwischen 48 und 54 Stunden aus den Jahren vor 2006, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde sie im Einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“
30Diese vorformulierte Erklärung unterschrieben sämtliche sechs Kläger im Laufe des weiteren Monats Mai 2013 und übermittelten sie an die Beklagte.
31Mit einem Serienbrief-Schreiben vom 23. Juli 2013 bestätigte die Oberbürgermeisterin der Beklagten gegenüber allen Feuerwehrbeamten, die die „Erklärung – Abgeltung für die durch Beamte der Berufsfeuerwehr S1. geleistete Zuvielarbeit in den Jahren 2002 bis 2005“ abgegeben hatten, den Eingang dieser Erklärung, bedankte sich für die Kooperation in dieser Angelegenheit und führte desweiteren aus: „Angesichts der schwierigen Ausgangslage und der bestehenden rechtlichen Unsicherheiten war es nicht einfach, einen Kompromiss zu finden, der die Interessen aller Beteiligten gleichermaßen berücksichtigt und mit dem alle „leben“ können. Ohne Ihr Entgegenkommen wäre diese Einigung nicht möglich gewesen. Nochmals vielen Dank!“
32Im weiteren Verlauf des Jahres 2013 bot die Beklagte ihren zwischenzeitliche in den Ruhestand getretenen oder sonst aus dem Dienst ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten, soweit sie Entschädigungsanträge gestellt hatten und ihnen gegenüber auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden war, Entschädigungen für die Jahre 2002 bis 2005 auf der Grundlage des abgestimmten Konzepts gegen Verzicht auf darüber hinausgehende Ansprüche an. Soweit die diesbezüglichen Antragsteller die Angebote der Beklagten nicht annahmen, erfolgten keine Zahlungen, sondern ablehnende Bescheide durch die Oberbürgermeisterin der Beklagten. Fünf Kläger klagten gegen diese Bescheide. Durch fünf Einzelrichterurteile des erkennenden Gerichts aus den Monaten Mai bis Juli 2014
33– Urteil vom 2. Juli 2014 - 26 K 6183/13 -, juris, sowie die weiteren nicht veröffentlichten Urteile 26 K 6471/13, 26 K 6530/13, 26 K 6582/13 und 26 K 7265/13 –
34wurden den Klägern Entschädigungsansprüche gegen die Beklagte in Höhe von jeweils 12.280,49 EUR im Falle von Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 und in Höhe von jeweils 16.853,34 EUR im Falle von Besoldungsgruppen ab A 9 für in den Jahren 2002 bis 2005 unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit zugesprochen. Sämtliche fünf Urteile sind rechtskräftig.
35Diese rechtskräftigen Urteile nahmen die sechs Kläger zum Anlass, die von ihnen abgegebenen Erklärungen, mit denen sie das jeweilige Entschädigungsangebot der Beklagten unter sinngemäßem Verzicht auf mögliche darüberhinausgehende Ansprüche angenommen hatten, durch zwischen September und November 2014 erfolgte schriftliche Erklärungen wegen arglistiger Täuschung anzufechten und den zwischenzeitlichen Oberbürgermeister der Beklagten zugleich unter Fristsetzung aufzufordern, die ihnen ihrer Meinung nach jeweils zustehende Entschädigung für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit für die Jahre 2002 bis 2005 auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Abzug bereits erbrachter Zahlungen auszuzahlen und insoweit jeweils einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führten alle Kläger sinngemäß aus: Die von ihnen abgegebenen Erklärungen beruhten darauf, dass sie durch unterlassene Hinweise auf die objektive Rechtslage bei bestehender, sich aus Treu und Glauben ergebender Aufklärungspflicht durch die Beklagte getäuscht worden seien. Der Kläger zu 4. stellte insoweit maßgeblich darauf ab, die Beklagte habe es unterlassen, ihn über den Inhalt der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 aufzuklären, insbesondere darüber, dass sie finanziell sehr wohl in der Lage sei, berechtigte Ausgleichsansprüche zu erfüllen. Die übrigen fünf Kläger führten jeweils aus, sie hätten nach Erhalt des Erklärungsvordrucks im Mai 2013 gefragt, was passiere, wenn sie die Erklärung nicht unterzeichneten. Die Antwort sei gewesen, wer die Erklärung nicht unterzeichne, müsse damit rechnen, dass er keinerlei Ausgleichszahlungen für die Jahre 2002 bis 2005 erhalte. Sie hätten also von der Personalverwaltung erkennbar eine objektiv richtige Auskunft bezüglich der Rechtslage betreffend die Geltendmachung eines Ausgleichs wegen Zuvielarbeit in den Jahren 2002 bis 2005 erwartet und in diesem Rahmen das Vertrauen ihres Dienstherrn in Anspruch genommen. Die richtige Auskunft, die die Personalverwaltung hätte erteilen müssen, aber nicht erteilt habe, wäre gewesen, dass ein Feuerwehrbeamter, gegenüber dem die Beklagte seinerzeit auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, allerbeste Chancen habe, eine Mehrarbeitsvergütung nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 ggf. auf dem Klageweg durchzusetzen.
36Durch zwischen Oktober und November 2014 ergangene Bescheide lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten die jeweils auf Entschädigung, welche über die durch die Erklärungen der Kläger mit ihr geschlossenen Vereinbarungen hinausgeht, gerichteten Begehren ab (Bescheide an die Kläger zu 1. und 2. jeweils vom 15. Oktober 2014, jeweils zugestellt am 21. Oktober 2014; Bescheide an den Kläger zu 3. und 4. jeweils vom 5. November 2014; Bescheid an den Kläger zu 5. vom 20. November 2014; Bescheid an den Kläger zu 6. vom 27. November 2014). Er begründete diese ablehnenden Bescheide wie folgt: Die getroffenen Vereinbarungen seien rechtswirksam geschlossen worden und daher verbindlich. Die erklärten Anfechtungen seien unwirksam, da jeweils der Tatbestand der arglistigen Täuschung nicht erfüllt sei. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe er durch seinen Zentraldienst Personal und Organisation Gespräche mit der Feuerwehrleitung zu einer Lösung aufgenommen. Seitens der Feuerwehr sei strikt darauf gedrungen worden, dass alle aktiven Feuerwehrbeamten – unabhängig von bestehenden oder nicht bestehenden Ansprüchen – wegen der Wahrung des Betriebsfriedens im Hause eine Entschädigung erhalten müssten. Daher sowie unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsdisziplin sei es erforderlich gewesen, einen Kompromiss zu schließen. Die unterbreitete Erklärungsvorformulierung habe auf einer Lösung beruht, den der XX 00 akzeptiert habe. Eine Täuschung durch positives Tun liege nicht vor: Eine Beratung der Kläger oder anderer Feuerwehrbeamter durch den hierfür zuständigen Zentraldienst Personal und Organisation habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Kläger hätten nicht einmal um Beratung nachgesucht. Dementsprechend sei auch die behauptete Aussage, es gebe keinerlei Ausgleichszahlung, wenn die Erklärung nicht unterschrieben werde, nicht gefallen. Nicht von seiner Kenntnis erfasst sei, wie der mit der Feuerwehrleitung abgesprochene Kompromiss feuerwehrintern den einzelnen Beamten vermittelt worden sei bzw. was im Kollegenkreis besprochen worden sei. Deshalb liege auch eine Täuschung durch Unterlassen in Form der Verletzung einer sich aus Treu und Glauben ergebenden Aufklärungspflicht nicht vor. Eine derartige Aufklärungspflicht setze voraus, dass entweder eine Aufklärung der allgemeinen Verwaltungspraxis des Dienstherrn entspreche oder der Beamte um eine Aufklärung nachsuche oder der Dienstherr aus den Umständen entnehmen könne, dass der Beamte sich in einem für ihn bedeutsamen Punkt im Irrtum befinde. Keine dieser Voraussetzungen sei hier gegeben. Insbesondere sei es für ihn nicht erkennbar gewesen, dass sich einer der Kläger in einem Irrtum befunden haben soll. Insbesondere vor dem Hintergrund des erklärten Verjährungsverzichts und der über einen längeren Zeitraum im Fachdienst Feuerschutz und Rettungswesen thematisierten grundsätzlichen Pflicht zum Ausgleich rechtswidriger Zuvielarbeit sei für ihn berechtigterweise davon auszugehen gewesen, dass sich die Kläger der Bedeutung ihrer Erklärungen und der Möglichkeit einer anderweitigen gerichtlichen Geltendmachung möglicherweise zu leistender Zahlungen im Falle einer Verweigerung durch die Stadt sehr wohl bewusst gewesen seien.
37Auf einer Feuerwehr-Wachinformationsveranstaltung am 15. Oktober 2014, an welcher ca. 25 Feuerwehrbeamte teilnahmen, erklärte Feuerwehrchef F. -K. , dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen im Mai 2013 Rechtssicherheit im Hinblick auf die von den Feuerwehrbeamten geltend gemachte Mehrarbeitsvergütung nicht bestanden habe.
38In einer Sitzung des XX 00 vom 6. November 2014 erklärte Feuerwehrchef F. -K. : „Wir haben uns als XX 00 selbst missbraucht. Einige Mitglieder des XX 00 haben die Mitteilungsvorlage gekannt. Sie wurde in kleinem Kreis diskutiert und mit Bauchschmerzen akzeptiert.“
39Auf die ergangenen Bescheide hin haben die sechs Kläger Klage erhoben (die Kläger zu 1. und 2. jeweils am 21. November 2014, der Kläger zu 3. am 2. Dezember 2014, der Kläger zu 4. am 3. Dezember 2014, der Kläger zu 5. am 4. Dezember 2014 und der Kläger zu 6. am 5. Dezember 2014).
40Die Kläger zu 1. bis 3. und zu 5. bis 6. behaupten, es habe eine von der Verwaltung der Beklagten ausgehende Empfehlung an die Feuerwehrbeamten gegeben, der „ausgehandelten“ Entschädigung von 6.880,00 EUR für Mehrarbeit in den Jahren 2002 bis 2005 zuzustimmen, verbunden mit dem sinngemäßen Hinweis: „Wenn ihr ablehnt und auf volle Entschädigung klagt, kann es sein, dass ihr am Ende gar nichts bekommt.“ Auch sei ihnen jeweils auf ihre Frage nach Erhalt des Erklärungsvordrucks im Mai 2013, was passiere, wenn man die Erklärung nicht unterzeichne, mitgeteilt worden, dann erhalte man keinerlei Zahlungen und müsse den Klageweg beschreiten.
41In rechtlicher Hinsicht vertreten die Kläger die Ansicht, ihnen stehe ein Entschädigungsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu. Ihre Erklärungen vom 13. Mai 2013, mit denen sie auf über 6.880,00 EUR hinausgehende Ansprüche verzichtet hätten, stünden dem nicht entgegen, weil sie diese Erklärungen jeweils erfolgreich wegen arglistiger Täuschung angefochten hätten.
42Der Kläger zu 4. wiederholt und vertieft zur Begründung des Vorliegens einer arglistigen Täuschung sein Anfechtungsvorbringen.
43Die übrigen fünf Kläger argumentieren, eine arglistige Täuschung durch die Beklagte ergebe sich aus Folgendem: Die Beklagte habe positives Wissen gehabt, dass jedem Feuerwehrbeamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig von einer Antragstellung ein Entschädigungsanspruch zugestanden habe, weshalb es mangels Differenzierungserfordernisses im Hinblick auf eine mögliche Antragstellung auch kein Erfordernis unter dem Aspekt des Betriebsfriedens gegeben habe, einen Kompromiss zu schließen. Aufgrund ihrer Fürsorgepflicht sei die Beklagte verpflichtet gewesen, jeden Kläger über die objektive Rechtslage sowie ihre Motivationslage, ausschließlich aus haushalterischen Gründen einen Anspruch nicht in voller Höhe befriedigen zu wollen, zu informieren. In dem Unterlassen einer dementsprechenden Aufklärung bzw. zumindest der Bekanntgabe bzw. Veröffentlichung der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 liege eine arglistige Täuschung. Arglistig getäuscht habe die Beklagte über dieses Unterlassen hinaus aber auch durch aktives Tun: Zum einen durch die Verwendung der Formulierung „zur Abwicklung dieses Ausgleichs“ in dem vorgelegten Erklärungsvordruck, weil diese den Eindruck erweckt habe, die vorgeschlagene Regelung korrespondiere mit der Rechtsprechung des BVerwG. Zum anderen durch die jeweilige Antwort auf die von jedem der fünf Kläger gestellte Frage, was passiere wenn er die Erklärung nicht unterzeichne, dann müsse er damit rechnen, dass er keine Ausgleichszahlung erhalte bzw. den Klageweg beschreiten. Und zuletzt durch das Vorspiegeln, Rechtssicherheit der Ansprüche der Feuerwehrbeamten auf Mehrarbeitsvergütung sei weiterhin nicht gegeben, durch die Minderheit des XX 00 als Werkzeug der Beklagten. Diese Minderheit, die Kenntnis von der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 gehabt habe, habe sich nämlich zu dem Zweck, Einsparungen im Haushalt der Beklagten zu erzielen, instrumentalisieren lassen, indem sie der Mehrheit des Arbeitskreises, die keine Kenntnis von der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 gehabt habe, vorgespiegelt habe, durch Abschluss des angedachten Vergleichs werde die nach wie vor bestehende Rechtsunsicherheit bezüglich der Geltendmachung der Mehrarbeitsvergütungsansprüche zur Zufriedenheit aller Beteiligten beseitigt. Hätte die Mehrheit des Arbeitskreises Kenntnis von der Mitteilungsvorlage gehabt, wäre es nicht zur Annahme des Lösungsvorschlags der Verwaltung gekommen.
44Der Kläger zu 1. hat zunächst beantragt,
45die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 14.560,00 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 1. Oktober 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
46die Klage jedoch mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 in Höhe eines Entschädigungsteilbetrages von 6.603,80 EUR und in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines weiteren Entschädigungsteilbetrages von 2.293,32 EUR zurückgenommen; ferner hat er in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verzinsungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit bezieht.
47Der Kläger zu 1.beantragt nunmehr noch,
48die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.662,88 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
49Der Kläger zu 2. hat zunächst beantragt,
50die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 14.560,00 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 1. Oktober 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
51die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Entschädigungsteilbetrages von 4.586,66 EUR zurückgenommen; ferner hat er in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verzinsungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit bezieht.
52Der Kläger zu 2. beantragt nunmehr noch,
53die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 9.973,34 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
54Der Kläger zu 3. hat zunächst beantragt,
55die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 12.266,67 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 29. November 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
56die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Entschädigungsteilbetrages von 2.293,34 EUR zurückgenommen; ferner hat er in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verzinsungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit bezieht.
57Der Kläger zu 3. beantragt nunmehr noch,
58die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 9.973,33 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
59Der Kläger zu 4. beantragt,
60die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.662,88 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
61Der Kläger zu 5. hat zunächst beantragt,
62die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 12.266,67 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 9. Dezember 2014 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
63die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Entschädigungsteilbetrages von 2.293,32 EUR zurückgenommen; ferner hat er in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verzinsungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit bezieht.
64Der Kläger zu 5. beantragt nunmehr noch,
65die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 9.973,35 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
66Der Kläger zu 6. hat zunächst beantragt,
67die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 7.956,20 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 18. Dezember in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,
68die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung in Höhe eines Entschädigungsteilbetrages von 2.293,32 EUR zurückgenommen; ferner hat er in der mündlichen Verhandlung den gestellten Verzinsungsantrag zurückgenommen, soweit er sich auf den Zeitraum vor Rechtshängigkeit bezieht.
69Der Kläger zu 6. beantragt nunmehr noch,
70die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 5.662,88 EUR für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
71Die Beklagte beantragt,
72sämtliche sechs Klagen abzuweisen.
73Sie bestreitet, dass irgendein Kläger die Frage, was passiere, wenn er die Erklärung nicht unterzeichne, an den Fachdienst Personal und Organisation gestellt habe. Sie bestreitet weiter, dass seitens des Fachdienstes Personal und Organisation ein sinngemäßer Hinweis erfolgt sei, dass im Falle einer Ablehnung und eines sich anschließenden Klageverfahrens gar kein Ausgleich erfolgen könne.
74Sie steht auf dem Rechtsstandpunkt, die von den Klägern erklärten Anfechtungen seien unwirksam, weil der Tatbestand der arglistigen Täuschung nicht erfüllt sei. Insoweit wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Bescheiden ihres Oberbürgermeisters und bringt ergänzend vor: Die Einwände der Kläger, zur Wahrung des Betriebsfriedens sei ein Kompromiss nicht erforderlich gewesen, treffe nicht zu, weil ohne Kompromiss diejenigen Feuerwehrbeamten keine Ausgleichszahlungen hätten erhalten können, die 2005 oder 2006 keine Rüge erhoben hätten, da deren Ansprüche mangels Verjährungsverzichtserklärungen verjährt seien; dies betreffe 26 aktive Beamte gegenüber 61 aktiven Beamten, die gerügt hätten. Im Übrigen zeige das Informationsschreiben des Deutschen Städtetages vom 12. Oktober 2012, dass der Inhalt der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2012 keineswegs so eindeutig sei, wie der Kläger nun darlegen wolle, denn gemäß Interpretation der Urteile durch den Städtetag sei weiterhin von einem Rügeerfordernis auszugehen gewesen. Dass diese Interpretation des Städtetages unzutreffend gewesen sei, sei ihr – der Beklagten – erst durch die klagestattgebenden Urteile des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 2013 vor Augen geführt worden. Bis zu diesen Urteilen habe sie sich selbst noch die Interpretation des Städtetages zueigen gemacht und die von den ausgeschiedenen Beamten gestellten Anträge mit der Begründung, ein Ausgleichsanspruch bestehe erst ab dem Folgemonat der Rüge, abgelehnt. Vor diesem Hintergrund sei es vollkommen korrekt gewesen, falls in feuerwehrinternen Gesprächen und Informationen auf rechtliche Unsicherheitsfaktoren und evtl. Klageerfordernisse zur Durchsetzung von Ansprüchen hingewiesen worden sein sollte.
75Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters der Beklagten verwiesen.
76Entscheidungsgründe:
77Die Klagen haben keinen Erfolg.
78Sie sind zwar zulässig, insbesondere als jeweils auf Gewährung von Freizeitausgleich bzw. Entschädigung in Geld hierfür gerichtete Klagen in Form von Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 Fall 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft,
79vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 -, juris (Rn. 27), m.w.N.; a. A. - Annahme einer allgemeinen Leistungsklage - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 12 K 128/08 -, juris (Rn. 16).
80Sie sind jedoch unbegründet. Die den Klägern gegenüber ergangenen ablehnenden Bescheide des Oberbürgermeisters der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Keiner der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm einen Ausgleich in Geld für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis einschließlich 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit über den ihm insoweit jeweils bereits ausgezahlten Betrag hinaus gewährt. Auf einen über den jeweils bereits ausgezahlten Betrag hinausgehenden Anspruch hat jeder Kläger nämlich durch seine jeweilige einseitige Erklärung gegenüber der Oberbürgermeisterin der Beklagten vom Mai 2013 wirksam verzichtet.
81Vgl. zur Zulässigkeit des Verzichts eines Rechtsinhabers auf ein ihm gegenüber einem Hoheitsträger zustehendes materielles Recht Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. A, § 53 Rn. 29 ff., insb. Rn. 32 ff., m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 ff. = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 – 3 S 1120/92 -, NVwZ 1995, 280 f. = juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1994 – 4 TH 3032/94 -, NVwZ-RR 1995, 495 f. = juris.
82Die von jedem Kläger abgegebene Erklärung enthält folgenden Passus: „Mit der Erfüllung dieser Regelung durch die Stadt S1. sind alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Zuvielarbeit zwischen 48 und 54 Stunden aus den Jahren vor 2006, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde sie im Einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“ Hierbei handelt es sich um einen sinngemäßen Verzicht auf über die erklärungsgegenständliche Abgeltungsforderung von 1.720,00 EUR jährlich für die Jahre 2002 bis 2005, insgesamt also 6.880,00 EUR, hinausgehende Ansprüche aufgrund der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit vor 2006 unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung dieser Forderung. Diese aufschiebende Bedingung der Erfüllung der Abgeltungsforderung von insgesamt jeweils 6.880,00 EUR ist inzwischen durch vollständige Auszahlung seitens der Beklagten an jeden Kläger eingetreten und damit der von jedem Kläger erklärte Verzicht in entsprechender Anwendung von § 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam geworden.
83Die abgegebenen Erklärungen sind auch nicht in entsprechender Anwendung von § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, denn die Kläger haben diese mangels Bestehens eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam angefochten. Namentlich besteht der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Fallvariante 1 BGB nicht. Die Kläger sind nicht durch arglistige Täuschung zur Abgabe ihrer im Mai 2013 abgegebenen Erklärungen bestimmt worden.
84Eine der Beklagten zurechenbare Täuschung der Kläger liegt nicht vor.
85Unter Täuschen versteht man die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen. Die Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht.
86Moritz in jurisPK-BGB Band 1, 7. A, § 123 Rn. 9.
87Die Beklagte hat die Kläger nicht durch die von ihr vorformulierten, den Klägern zur Unterschrift vorgelegten Erklärungsvordrucke aus Mai 2013 aktiv getäuscht. Entgegen der Ansicht der Kläger spiegelt dieser Erklärungsvordruck nicht in unwahrer Weise vor, der für den Fall der Abgabe der Erklärung zugesagte Ausgleichsanspruch bleibe nicht hinter dem zurück, was sich bei Anwendung aller Vorgaben des BVerwG in seinen Urteilen vom 26. Juli 2012 ergebe. Ein derartiges Vorspiegeln lässt sich nicht der Formulierung in dem Erklärungsvordruck „Zur Abwicklung dieses Ausgleichs wurde mit dem FD 1.37 eine Regelung in Anlehnung an die seit 2007 geltende Opt-Out-Pauschale vereinbart.“ in Anknüpfung an den vorangegangenen Satz „Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2012 wird Feuerwehrbeamten, die über die nach EU-Arbeitszeitrecht vorgeschriebene wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus von ihrem Dienstherrn in Anspruch genommen wurden, ein Ausgleich zuerkannt.“ entnehmen (Hervorhebungen in den vorstehenden Zitaten nicht im Original, sondern durch das Gericht zur Verdeutlichung). Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Formulierung „zur Abwicklung dieses Ausgleichs“ vom Wortlaut her für sich genommen grundsätzlich die Interpretation zulässt, der zugesagt Ausgleich entspreche eins zu eins den Vorgaben des BVerwG. Jedoch ist eine derartige Interpretation nicht zwingend, und der Gesamtkontext des Erklärungsvordrucks legt ein solches Verständnis sogar fern, was die Annahme des Vorspiegelns unwahrer Tatsachen ausschließt. Dies folgt bereits daraus, dass dem von der Beklagten zugesagten Ausgleich ein vollkommen anderer Berechnungsmodus zugrundeliegt als den Vorgaben des BVerwG, denn während das BVerwG die Ansprüche nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) in Anknüpfung an die Arbeitszeiten nach der maßgeblichen Arbeitszeitverordnung pauschaliert auf ein Jahr errechnet, legt die Beklagte die seit 2007 geltende – und damit vom BVerwG für Ansprüche bis einschließlich 2006 überhaupt nicht berücksichtigungsfähige – Opt-Out-Zulage in Anknüpfung an pauschaliert errechnete, über 48 Stunden in der Woche hinausgehende 24-Stunden-Schichten zugrunde. Hinzu kommt der Kontext der Gesamterklärung, insbesondere der Schlusssatz „Mit der Erfüllung dieser Regelung durch die Stadt S1. sind alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Zuvielarbeit zwischen 48 und 54 Stunden aus den Jahren vor 2006, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrunde sie im Einzelnen beruhen mögen, vollständig abgegolten.“ Dieser Satz bringt klar zum Ausdruck, dass für jeden, der die Erklärung unterschreibt, grundsätzlich ein höherer Anspruch als der zugesagte rechtlich denkbar erscheint. Im Kontext dieses Schlusssatzes lässt der gesamte Erklärungsvordruck damit die Annahme als fernliegend erscheinen, alle Parameter gemäß der Rechtsprechung des BVerwG könnten eins zu eins in den zugesagten Ausgleich übernommen worden sein. Diesem Schlusssatz, der im Falle der Abgabe der Erklärung einen Teilverzicht auf mögliche, oberhalb des zuggesagten Anspruchsniveaus bestehende Ansprüche bewirkt, kommt damit für den Zeitpunkt vor Abgabe der Erklärung eine Warnfunktion zu: Wenn die Erklärung abgegeben wird, sind darüberhinausgehende Ansprüche ausgeschlossen.
88Eine Täuschung der Kläger durch aktives Tun fand auch nicht statt in Form (rechs)fehlerhafter Auskünfte oder Hinweise durch Bedienstete des Zentraldienstes Personal und Organisation der Beklagten.
89Zwar wären mögliche Täuschungshandlungen durch die vorgenannten Bediensteten der Beklagten wie eigenes Tun zurechenbar: Für die unmittelbare Zurechnung der Täuschung zur Beklagten ist erforderlich, dass diese durch eine in ihrem Lager stehende Person begangen wurde; andernfalls handelt es sich bei der täuschenden Person um einen Dritten, dessen Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann anfechtbar ist, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt zivilrechtlich als Dritter in letzterem Sinne nicht, wer bei Abgabe der täuschenden Erklärung mit Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt; ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände und der Interessenlage festzustellen,
90vgl. nur BGH, Urteil vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87 -, NJW 1989, 287 ff. = juris, Rn. 28, m.w.N.
91Übertragen auf das Verwaltungsrecht folgt aus dieser Rechtsprechung: Nicht Dritte, sondern im Lager des Rechtsträgers stehend sind selbstredend das Vertretungsorgan des jeweiligen Rechtsträgers, im Falle der Beklagten also gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) deren Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister, darüber hinaus aber auch gemäß § 68 Abs. 2 GO NRW die Beigeordneten in ihrem jeweiligen Arbeitsgebiet sowie gemäß § 68 Abs. 3 GO NRW andere Bedienstete, soweit sie durch die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister bzw. mit dessen Befugnis durch die Beigeordneten für deren Arbeitsgebiet mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Aufgaben betraut sind. Letzteres trifft für die Bediensteten des Zentraldienstes Personal und Organisation hinsichtlich der auftragsweisen Erledigung sämtlicher Personalangelegenheiten der städtischen Bediensteten, welche auch die streitgegenständlichen Gewährungen von Entschädigungen wegen unionsrechtswidrig zuviel geleisteter Arbeit umfassen, zu.
92Aktive Täuschungshandlungen durch die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten selbst, den für das Personalwesen zuständigen Beigeordneten oder insbesondere durch die Bediensteten des Zentraldienstes Personal und Organisation gegenüber den Klägern fanden jedoch nicht statt.
93Soweit die Kläger zu 1. bis 3. und zu 5. bis 6. behaupten, es habe eine von der Verwaltung der Beklagten ausgehende Empfehlung an die Feuerwehrbeamten gegeben, der „ausgehandelten“ Entschädigung von 6.880,00 EUR für Mehrarbeit in den Jahren 2002 bis 2005 zuzustimmen, verbunden mit dem sinngemäßen Hinweis: „Wenn ihr ablehnt und auf volle Entschädigung klagt, kann es sein, dass ihr am Ende gar nichts bekommt.“, auch sei ihnen jeweils auf ihre Frage nach Erhalt des Erklärungsvordrucks im Mai 2013, was passiere, wenn man die Erklärung nicht unterzeichne, mitgeteilt worden, dann erhalte man keinerlei Zahlungen und müsse den Klageweg beschreiten, sind diese Behauptungen unsubstanziiert. Dies gilt erst recht angesichts des Bestreitens der Beklagten, dass einer der Kläger überhaupt mit einer diesbezüglichen Frage an den Zentraldienst Personal und Organisation herangetreten sei und des weiteren Bestreitens, dass ein sinngemäßer Hinweis erfolgt sei, dass im Falle einer Ablehnung und eines sich anschließenden Klageverfahrens gar kein Ausgleich erfolgen könne. Die Behauptungen der Kläger sind damit prozessual unbeachtlich. Sie enthalten keine dem Beweis zugänglichen Angaben, welche Bediensteten der Beklagten die behaupteten Auskünfte wann erteilt haben sollen, so dass keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass derartige Auskünfte durch im Lager der Beklagten stehende Personen erteilt worden sein könnten. Dass Gericht brauchte diesen Behauptungen deshalb nicht weiter nachgehen.
94Soweit sich aus den Behauptungen der Kläger ergibt, die vorgenannten Auskünfte seien nicht von Bediensteten des Zentraldienstes Personal und Organisation, sondern von Bediensteten des Fachdienstes Feuerschutz und Rettungsdienst, also von Bediensteten „der Feuerwehr“ erteilt worden, kann dies zugunsten der Kläger als wahr unterstellt werden. Gleiches gilt für die unstreitigen Angaben der Kläger, der Leiter der Feuerwehr F. -K. habe im Rahmen seines Vorsitzes im XX 00 „Rechtsunsicherheit“ bezüglich der Mehrarbeitsvergütung kommuniziert.
95Es ist äußerst fraglich, ob derartige Äußerungen überhaupt rechtlich als Täuschung anzusehen sind. Wie bereits im Tatbestand ausgeführt, hatte das BVerwG in seinen Urteilen vom 26. Juli 2012 an seiner in einem vorangegangenen Urteil vom 29. September 2011 zum Ausdruck kommenden Ansicht, dass der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch eine Rüge oder einen Antrag des Beamten voraussetzt, ausdrücklich nicht mehr festgehalten, sondern verneinte ein diesbezügliches Rüge- oder Antragserfordernis; weiter hatte das BVerwG ausgeführt, die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche sei begrenzt durch die Anwendbarkeit der nationalen Verjährungsvorschriften. In Anwendung dieser Rechtsprechung hatten lediglich diejenigen Feuerwehrbeamten der Beklagten rechtlich durchsetzbare Ansprüche betreffend die Jahre 2002 bis 2005, die – wie alle Kläger außer der Kläger zu 5. – bereits Ende 2005 Anträge gestellt hatten, denn gegenüber diesen Beamten wirkte der von der Beklagten erklärte Verjährungsverzicht mit der Einschränkung, er beziehe sich lediglich auf zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch unverjährte Ansprüche, auf den gesamten Antragszeitraum zurück, da für diesen die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch nicht abgelaufen war. Diejenigen Feuerwehrbeamten, die – wie der Kläger zu 5. – erst Anfang 2006 Anträge gestellt hatten, hatten durchsetzbare Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchsjahres 2002, weil für dieses Anfang 2006 die Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende gemäß § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits abgelaufen war, Verjährung also bereits eingetreten war, so dass der von der Beklagten erklärte Verjährungsverzicht wegen der damit verbundenen Einschränkung, er beziehe sich lediglich auf zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch unverjährte Ansprüche, nicht auf das dem Anspruchsjahr 2002 zurückwirkte, sondern nur auf die Anspruchsjahre 2003 bis 2005. Diejenigen Feuerwehrbeamten, die keine Anträge an die Beklagte gestellt hatten, hatten hingegen überhaupt keine durchsetzbaren Ansprüche, weil mangels Verjährungsverzichtserklärungen sämtlich verjährt. Sollte vor diesem Hintergrund die Äußerung „wenn ihr ablehnt und auf volle Entschädigung klagt, kann es sein, dass ihr am Ende gar nichts bekommt“ kollektiv gegenüber den Feuerwehrbeamten gefallen sein, wäre sie in Anwendung der Rechtsprechung des BVerwG auf die Nicht-Antragsteller vollständig und auf die Antragsteller von Anfang 2006 zumindest bezüglich des Anspruchsjahres 2002 rechtlich zutreffend gewesen. Ihr wäre damit lediglich der Vorwurf der unzureichenden Differenzierung zwischen den oben herausgestellten drei Gruppen von Feuerwehrbeamten zu machen, was die Einstufung als Täuschung, also Vorspiegelung falscher Tatsachen, als fragwürdig erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass Äußerungen, die auch nach Ergehen der Urteile des BVerwG vom 26. Juli 2012 allgemein fehlende Rechtssicherheit zur Sprache gebracht haben – z.B auch das Serienbriefschreiben der damaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 23. Juli 2013 –, sich auf den wahren Tatsachenkern zu stützen vermögen, dass – was gerichtsbekannt ist – trotz dieser Urteile weiterhin, wie bereits vor Ergehen dieser Urteile, innerhalb der Kommunen des Gerichtsbezirks rechtliche Unsicherheit hinsichtlich der Frage der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit herrschte, nicht zuletzt befeuert durch das hinsichtlich des Rügeerfordernisses rechtlich unzutreffende Hinweisschreiben des Städtetages NRW vom 12. Oktober 2012, aber auch angesichts dessen, dass das BVerwG innerhalb kurzer Zeit eine „180°-Drehung“ in seiner Rechtsprechung hinsichtlich des Rügeerfordernisses vollzogen hatte.
96Ob derartige unterstellte, durch Bedienstete der Feuerwehr der Beklagten getätigte Äußerungen rechtlich als Täuschungshandlungen zu werten sind, kann aber letztlich dahinstehen, weil diese jedenfalls nicht der Beklagten zuzurechnen sind. Die Bediensteten der Feuerwehr stehen nämlich nicht im Sinne einer unmittelbaren Zurechnung nach § 123 Abs. 1 BGB im Lager der Beklagten, so dass sie Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB sind. Nach letztgenannter Vorschrift scheidet eine Anfechtbarkeit zugleich aus, weil die Beklagte unterstellte Täuschungshandlungen von Feuerwehrbediensteten einschließlich des Leiters der Feuerwehr nicht kannte oder kennen musste.
97Für das Kennen oder Kennenmüssen gemäß § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ist – ebenso wie für die Frage der unmittelbaren Zurechnung nach § 123 Abs. 1 BGB – auf die Vorschriften der GO NRW über die Vertretung bzw. Aufgabenwahrnehmung abzustellen: Beachtlich ist selbstredend ein mögliches Kennen oder Kennenmüssen der damaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten als deren Vertreterin nach § 63 Abs. 1 S. 1 GO NRW, darüber hinaus gemäß § 68 Abs. 2 GO NRW des für die Personalangelegenheiten der städtischen Bediensteten zuständigen Beigeordneten und gemäß § 68 Abs. 3 GO NRW der mit der auftragsweisen Erledigung hiermit beauftragten Bediensteten.
98Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten selbst, der für das Personalwesen zuständige Beigeordnete oder die mit der auftragsweisen Erledigung der Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten positive Kenntnis von möglichen Äußerungen durch Bediensteten der Feuerwehr, namentlich führender Bediensteter einschließlich des Feuerwehrleiters, mit dem Inhalt „wenn ihr ablehnt und auf volle Entschädigung klagt, kann es sein, dass ihr am Ende gar nichts bekommt“ oder einem vergleichbaren, sinngemäß Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit zum Ausdruck bringenden Inhalt hatte. Der Oberbürgermeister der Beklagten hatte bereits in den streitgegenständlichen Bescheiden ausgeführt, nicht von seiner Kenntnis erfasst sei, wie der mit der Feuerwehrleitung abgesprochene Kompromiss feuerwehrintern den einzelnen Beamten vermittelt worden sei bzw. was im Kollegenkreis besprochen worden sei. Dem sind die Kläger nicht (substanziiert) entgegengetreten, noch sprechen sonstige konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten, der Personaldezernent oder der Personalsachbearbeiter positive Kenntnis von möglichen feuerwehrinternen, Rechtsunsicherheit suggerierenden Äußerungen gehabt haben könnten. Die Besonderheit im Falle der Beklagten bestand darin, dass seitens des Zentraldienstes Personal und Organisation ausschließlich mit dem Leiter der Feuerwehr und dessen Stellvertreter als Vertreter des XX 00 über eine einvernehmliche Lösung hinsichtlich der Bedienung der Ansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit verhandelt worden war. Dabei hatte sich der XX 00 als eine Art vollmachtloser Vertreter für sämtliche (betroffenen) Feuerwehrbeamten aufgeschwungen, wobei dahinstehen kann, ob er dies selbstinitiativ, auf Veranlassung des Leiters der Feuerwehr und/oder auf Veranlassung bzw. zumindest im Einvernehmen mit der Feuerwehr-Belegschaft getan hatte. Fest steht jedenfalls, dass der XX 00 bzw. der Leiter der Feuerwehr und dessen Stellvertreter als Vertreter des XX 00 insoweit als Interessenwalter der Feuerwehrbeamten gegenüber der Beklagten auftraten, nicht hingegen auf Veranlassung der Beklagten bzw. deren damaliger Oberbürgermeisterin. Der XX 00 und deren Vertreter sind damit eindeutig dem Lager der Feuerwehrbeamten – und damit auch der Kläger –, nicht hingegen dem Lager der Beklagten zuzuordnen. Nur mit letzteren kommunizierten und verhandelten die Bediensteten des Zentraldienstes Personal und Organisation als Vertreter der Beklagten in Bezug auf eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Individualansprüche der einzelnen Feuerwehrbeamten betreffend unionsrechtswidrige Zuvielarbeit, nicht hingegen mit den einzelnen Feuerwehrbeamten persönlich. Wie die weitere Vermittlung der Verhandlungszwischenstände und -ergebnisse durch den XX 00 und dessen Vertreter an die einzelnen Feuerwehrbeamten erfolgte, entzog sich dem Einfluss- und Kenntnisbereich des Zentraldienstes Personal und Organisation der Beklagten. Auch wenn – wie der Kläger zu 4. meint – der Beklagten damit der Vorwurf zu machen sein mag, die feuerwehrinterne Kommunikation dem Prinzip Zufall überlassen zu haben, führt dies nicht zu einer der Beklagten zurechenbaren Kenntnis, wie konkret diese feuerwehrinterne Kommunikation abgelaufen ist.
99Zugleich ist ein Kennenmüssen, d.h. fahrlässige Unkenntnis der damaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten, des für das Personalwesen zuständigen Beigeordneten und der mit der auftragsweisen Erledigung der Personalangelegenheiten betrauten Bediensteten in Bezug auf mögliche feuerwehrinterne Äußerungen gegenüber den Klägern, durch welche sinngemäß Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit zum Ausdruck gebracht wurde, zu verneinen.
100Die rechtliche Bewertung durch das BVerwG in dessen Urteilen vom 26. Juli 2012, dass Ansprüche nicht erst ab Eingang der schriftlichen Rüge, sondern im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen rückwirkend bestehen, hatte sich die Beklagte durch die Mitteilungsvorlage ihrer Oberbürgermeisterin vom 8. April 2013 zueigen gemacht: Gemäß dieser Mitteilungsvorlage ging sie davon aus, dass sie im Zweifel sämtliche unverjährten Ansprüche bedienen muss, also die Ansprüche derjenigen Feuerwehrbeamten, die Ende 2005 bzw. Anfang 2006 gerügt hatten und denen gegenüber ein Verjährungsverzicht erklärt worden war, soweit vom Verjährungsverzicht erfasst. In letztgenanntem Umfang waren die Ansprüche gemäß der Mitteilungsvorlage auch bereits haushaltswirksam gemacht worden (1,07 Mio. EUR).
101Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten, der Personaldezernent oder die zuständigen Personalsachbearbeiter Anlass für die Annahme gehabt haben könnten, die rechtliche Bewertung durch das BVerwG gemäß Urteilen vom 26. Juli 2012, die sich die Beklagte zueigen gemacht hatte, könnte den Feuerwehrbeamten und damit auch den Klägern unbekannt bleiben bzw. geblieben sein. Die Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 wurde zu keiner Zeit in irgendeiner Weise geheimgehalten, sondern im Gegenteil von Anfang an öffentlich gemacht, nämlich in das über das Internet zugänglich Ratsinformationssystem eingestellt. Neben den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses als unmittelbaren Adressaten ging sie im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung auch dem Personalrat zu. Vor allem aber berichtete in Form des Artikels der Bergischen Morgenpost bzw. RP-Online vom 17. April 2013 sogar die Presse über den Inhalt der Mitteilungsvorlage.
102In diesem Presseartikel wird dieser Inhalt für einen rechtlichen Laien recht verständlich zum Ausdruck gebracht. Indem es in dem Artikel heißt, auf der Basis eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Sommer 2012, durch das nun Klarheit herrsche, sei in den vergangenen Monaten eine Kompromiss-Regelung ausgehandelt worden, die beiden Seiten entgegenkomme, wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nicht das hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens von durchsetzbaren Ansprüchen Klarheit bringende BVerwG-Urteil eins zu eins umgesetzt wird, sondern in Anknüpfung an dieses Urteil eine Kompromisslösung gefunden wurde. Indem es weiter heißt, „für die Stadt hätte es teurer werden können, wenn die Retter auf einer stundengenauen Abrechnung bestanden hätten“, wird zum Ausdruck gebracht, dass jedenfalls ein Teil der Feuerwehrleute auf einen Teil durchsetzbarer Ansprüche verzichtet. Indem weiter ausgeführt wird, „umgekehrt gilt der gefundene Kompromiss nun für alle aktiven Feuerwehrleute und nicht nur für diejenigen, die nach dem Urteil vor einigen Jahren ihre Ansprüche bei der Stadt schriftlich geltend gemacht hatten“, wird verdeutlicht, dass im Rahmen des Kompromisses auch diejenigen, die keine durchsetzbaren Ansprüche haben, in gleichem Umfang von dem Kompromiss profitieren wie diejenigen, die durchsetzbare Ansprüche haben, und zwar „um der Wahrung des Betriebsfriedens Genüge zu tun“. Zusammengefasst lässt der Artikel zutreffend und recht gut verständlich die Gesamtgemengelage deutlich werden: Im Rahmen des gefundenen Kompromisses verzichten die Anspruchsteller mit durchsetzbaren Ansprüchen des Betriebsfriedens zuliebe auf einen Teil ihrer durchsetzbaren Ansprüche zugunsten der Befriedigung auch der Anspruchsteller mit nicht durchsetzbaren Ansprüchen, und insgesamt wird das Auszahlungsniveau noch gesenkt, um der Stadt finanziell entgegenzukommen.
103Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Beklagten einen Anhalt dafür gehabt haben könnten, dass diese Gemengelage, nachdem die Presse bereits darüber berichtet hatte, den Feuerwehrbeamten, die das Ganze ja selbst betrifft und für die im Zweifel gegenüber dem gemeinen Leser des Presseartikels in der Tendenz von einem Informationsvorsprung auszugehen ist, nicht bewusst gewesen sein soll. Denn selbst für den Fall, dass man als Feuerwehrbeamter insoweit nicht gänzlich auf dem Laufenden sein sollte, ist die von der Beklagten vorgebrachte Annahme naheliegend, dass man sich vor Unterschriftsleistung bei Zweifeln noch rechtlichen Rat einholt, sei es – naheliegenderweise – durch eine der Gewerkschaften oder durch einen zuständigen Amtswalter der Beklagten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vorgebracht hat, das Bekanntwerden der vollständigen Bedienung der Ansprüche auf der Grundlage der Urteile des BVerwG vom 26. Juli 2012 in X1. hätte die Verhandlungen in S1. erschwert, was den Schluss nahelegt, dass generell in Kreisen der S2. Feuerwehr die ungefähre Höhe möglicher rechtlich durchsetzbarer Ansprüche nach dieser Rechtsprechung bekannt war und es auch deshalb für die zuständigen Amtswalter der Beklagten nicht als wahrscheinlich erscheinen musste, dass einzelne Feuerwehrbeamte nicht zumindest eine ungefähre Vorstellung von der möglichen Höhe durchsetzbarer Ansprüche gehabt haben könnten.
104Angesichts dessen besteht auch konkret kein Anhalt für eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen oder gar ein noch darüberhinausgehende Wollen im Wege mittelbarer Täterschaft der Verantwortlichen der Beklagten dahingehend, dass einzelne Mitglieder des XX 00, insbesondere der Leiter der Feuerwehr, die ihnen vorliegende bzw. zumindest bekannte Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 gegenüber weiteren Mitgliedern des XX 00 zurückhalten, denn ein derartiges Verhalten in Bezug auf eine Mitteilungsvorlage, die öffentlich zugänglich ist und über deren Inhalt sogar bereits die Presse berichtet, von deren Inhalt also davon ausgegangen werden muss, dass er jederzeit jedermann bekannt werden kann, erscheint als fernliegend.
105Die Beklagte hat die Kläger auch nicht im Wege des Unterlassens getäuscht.
106Soweit die Kläger meinen, die Beklagte habe es unterlassen, sie über ihre Motivationslage, durchsetzbare Ansprüche ausschließlich aus haushalterischen Gründen nicht in voller Höhe befriedigen zu wollen, trifft dieser Ansatz bereits nicht zu. Hierbei handelte es sich zwar um eine für die Beklagte bedeutsame, aber gerade nicht um die ausschließliche Motivationslage, denn nicht mindergewichtiges Mitmotiv war die Erzielung einer dem Betriebsfrieden förderlichen Lösung in Form der gleichmäßigen und gleichgerichteten zumindest teilweisen Bedienung bestehender Ansprüche, auch wenn diese rechtlich nicht (mehr) durchsetzbar waren. Auch wenn im Ergebnis das Ziel der Herstellung von Betriebsfrieden nicht erreicht worden sein sollte, weil es sich bei dem letztlich gefundenen Kompromiss – wie es der Kläger zu 5. formuliert – insofern um einen „faulen Kompromiss“ handelt, als dass die Ruhestandsbeamten, die ihre Ansprüche gerichtlich durchgesetzt haben, im Ergebnis höhere Leistungen erhalten haben als alle aktiven Beamten, die durch ihre Erklärungen aus Mai 2013 dem gefundenen Kompromiss zugestimmt haben, was offenbar keiner der an der Kompromissfindung Beteiligten als Problem vorhergesehen hat, stellt dies das Bestehen der ursprünglichen Motivationslage, Betriebsfrieden herzustellen, nicht in Frage.
107Soweit die Kläger Täuschungshandlungen darin sehen, dass es die Beklagte unterlassen hat, sie aktiv über die objektive Rechtslage aufzuklären und ihnen darüber hinaus aktiv den Inhalt der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 zur Kenntnis zu bringen und damit das Ziel der Haushaltsschonung zumindest als Mitmotiv für die Kompromissfindung erkennbar werden zu lassen, fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des Bestehens einer Aufklärungspflicht.
108Dem Dienstherrn obliegt gegenüber seinen Beamten keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche sind anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner der vom Dienstherrn erkannte oder erkennbare Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren.
109Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 – 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr 120 = juris, Rn. 5.
110Eine besondere Fallgestaltung im vorgenannten Sinne, die eine Belehrungspflicht der Beklagten gegenüber den Klägern ausgelöst hat, lag hier nicht vor.
111Eine ausdrückliche Bitte der Kläger um Auskunft, gerichtet an den Zentraldienst Personal und Organisation, hat die Beklagte bestritten, ohne dass die Kläger dem substanziiert entgegengetreten sind.
112Eine bestehende allgemeine Praxis der Beklagten, ihre Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren bzw. übertragen auf den vorliegenden Fall, ihre Beamten über den Inhalt einschlägiger höchstrichterlicher Grundsatzurteile zu informieren, wird von keiner Seite behauptet und erscheint auch als fernliegend. Klassischerweise gelangen derartige Informationen vorrangig über die Gewerkschaften und Beamtenverbände an die Beamten, wie es gerichtbekannt gerade hinsichtlich der Rechtsfragen betreffend unionsrechtswidrige Zuvielarbeit flächendeckend jedenfalls durch die Gewerkschaften komba und ver.di erfolgt ist.
113Schließlich sieht das Gericht auch keine Anhaltspunkte für einen von der Beklagten bzw. deren Verantwortlichen erkannten oder erkennbaren Irrtum der Kläger in einem bedeutsamen Punkt.
114Ein derartiger erkannter oder erkennbarer Irrtum setzt voraus, dass die damalige Oberbürgermeisterin der Beklagten, der damalige Personaldezernent oder die zuständigen Personalsachbearbeiter gewusst haben oder zumindest hätten erkennen müssen, dass denjenigen Feuerwehrbeamten einschließlich der Kläger, die Ende 2005 bzw. Anfang 2006 ihre Ansprüche geltend gemacht haben, nicht bewusst war, dass sie unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG gemäß den Urteilen vom 26. Juli 2012 vollständig bzw. zumindest überwiegend rechtlich durchsetzbare Ansprüche hatten. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, wie sich bereits aus den oben gemachten Ausführungen ergibt: Die Beklagte hatten sich die rechtliche Bewertung durch das BVerwG gemäß Urteilen vom 26. Juli 2012 in der Mitteilungsvorlage ihrer damaligen Oberbürgermeisterin vom 8. April 2013 zueigen gemacht, diese Mitteilungsvorlage auch öffentlich gemacht und die Presse hatte hierüber sogar in gemeinverständlicher Weise berichtet. Es ist deshalb und unter weiterer Berücksichtigung der flächendeckenden Informationen über die Thematik jedenfalls durch die Gewerkschaften komba und ver.di nichts dafür ersichtlich, dass die Verantwortlichen der Beklagten einen Anhalt dafür gehabt haben könnten, dass ihren Feuerwehrbeamten einschließlich der Kläger, die das Ganze ja persönlich betrifft, zum einen der Kerninhalt der Entscheidungen des BVerwG vom 26. Juli 2012 unbekannt geblieben sein könnte, zum anderen ihre in der Mitteilungsvorlage vom 8. April 2013 verlautbarte und in der Presseberichterstattung aufgegriffene Mitmotivation der Haushaltsschonung verborgen geblieben sein könnte.
115Aus dem Fehlen der von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche folgt zugleich, dass diesen auch die hiervon abhängigen Rechtshängigkeitszinsansprüche nicht zustehen.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); aufgrund erheblicher Verschiedenheit der Einzelstreitwerte erschien es als angemessen, die Aufteilung der Kosten zwischen den sechs Klägern nicht nach Kopfteilen, sondern nach den Einzelstreitwerten vorzunehmen.
117Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.