Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Aug. 2014 - 26 K 3308/14
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem sinngemäßen Antrag,
3den Antragsgegner unter Aufhebung seines Bescheides vom 7. April 2014 zu verpflichten, der Antragstellerin eine Liste der in der Kreisverwaltung des Beklagten vorhandenen Mobilfunkgeräte nebst Rufnummern per Email zu übersenden,
4keine hinreichende Erfolgsaussichten bietet und zudem mutwillig ist, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
5Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
6BVerfG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - NJW 1992, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - NJW 1991, 413; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 24 E 799/97 -.
7Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegend daran, dass die Erfolgschance der Antragstellerin in dem beabsichtigten Klageverfahren nur gering ist.
8Die beabsichtigte Klage wäre aller Voraussicht nach unbegründet.
9Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen – zu denen auch der Antragsgegner gehört - Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Bei der begehrten Liste dürfte es sich um eine derartige Information im Sinne des Informationsfreiheitsrechts handeln.
10Für die Einordnung einer Liste mit Durchwahl-Nummern als amtliche Information: VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2014 – 26 K 4682/13 – , m.w.N.
11Gemäß § 6 S. 2 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung missbräuchlich verwendet werden soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen zwar nicht. Die genannte Vorschrift, die als zwingende Rechtsfolge die Ablehnung des Antrags auf Informationszugang vorsieht, enthält aber keine abschließende Regelung über den Anspruchsausschluss wegen unzulässiger Rechtsausübung.
12Gerade Anspruchsnormen, die - wie § 4 Abs. 1 IFG - offen und voraussetzungslos ausgestaltet sind, können ein Einfallstor für eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der hierdurch gewährten Rechtsstellung sein. Deshalb kann auch der Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz wie grundsätzlich jedem Rechtsanspruch über gesetzlich geregelte Ausschlussfälle hinaus der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wobei die Geltendmachung dieser Einrede im pflichtgemäßen Ermessen der auskunftspflichtigen Stelle steht.
13Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Rechtsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 IFG allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Es ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber gerade darauf verzichtet hat, den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von besonderen, das Zugangsgesuch im konkreten Fall rechtfertigenden Gründen abhängig zu machen. Folglich sind die Motive des Antragstellers bei der Verfolgung des Anspruchs auf Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz für seine Anspruchsberechtigung in aller Regel unerheblich.
14Vgl. zur bundesgesetzlichen Regelung: Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 - Juris, mit weiteren Nachweisen.
15Das voraussetzungslose Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz unterscheidet sich in grundsätzlicher Weise von dem Informationszugang in anderen Rechtsbereichen, der nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (vgl. die Gesetzesbegründung zum IFG des Bundes, BT-Drucks. 15/4493, S. 7). Der Gesetzgeber hat es damit zugelassen, dass Informationsbegehren auch aus egoistischen und womöglich auch aus fragwürdigen Beweggründen angebracht werden.
16Hess. VGH, Beschluss vom 2. März 2010, a.a.O..
17Die Grenze zur unzulässigen Rechtsausübung bzw. zum Rechtsmissbrauch ist unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken aber dann überschritten, wenn der Verfolgung des Rechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zu Grunde liegen, sondern das Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht geprägt ist, die Behörde oder einen Drittbetroffenen zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen Schaden zuzufügen
18Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2010 – 6 A 1832/09 – juris
19Vorliegend verhält es sich so, dass der Antragsgegner auf seiner Homepage eine alphabetisch geordnete Liste mit den Durchwahl-Telefonnummern der Ansprechpartner der Verwaltung bereit hält. Somit ist für jeden – auch ortsfremden - Bürger sichergestellt, dass der für ihn – in welcher Angelegenheit auch immer - zuständige Ansprechpartner ohne telefonischen Zwischenkontakt angewählt werden kann und mithin während der allgemeinen Dienstzeit für ihn prinzipiell erreichbar ist.
20http://kleve.de/C12572B30025D73F/html/AE214093DDDC2594C1257316004A9264?opendocument&nid1=62389
21Dass eine solche Erreichbarkeit nicht gegeben ist, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sie benennt auch keinen Grund, aus dem heraus sie die Zugänglichmachung einer Liste der in der Kreisverwaltung vorhandenen Mobilfunkgeräte nebst Rufnummern – ohne Namensnennung der zugeordneten Benutzer - begehrt. Das Gericht kann aber einen Zweck, für den eine derartige Liste von Mobilfunknummern verwendet werden kann, ohne dass diese Verwendung rechtsmissbräuchlich wäre, nicht erkennen. Ein örtlicher Bezug der Antragstellerin zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners ist nicht gegeben, zumindest nicht ersichtlich. Für die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Sachbearbeiter ist die begehrte Auflistung – wie bereits dargestellt – nicht erforderlich und im Übrigen auch wegen der fehlenden namentlichen Zuordnung nicht von praktischem Nutzen. Ginge es der Antragstellerin lediglich um die Anzahl der vorgehaltenen Mobiltelefone, so bedürfte es nicht der von ihr zusätzlich begehrten Mitteilung der Rufnummern. Trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der Verfügung vom 20. Juni 2014, dass ein örtlicher Bezug zur Kreisverwaltung des Antragsgegners nicht erkennbar ist, hat die Antragstellerin jegliche Angabe zu ihren Beweggründen unter Hinweis auf die ihres Erachtens gegebene Rechtslage – von ihr als voraussetzungsloser Informationsanspruch bezeichnet - unterlassen. Dem Antragsgegner steht aber das Recht zu, das Verlangen einer Information, die ersichtlich für unlautere Zwecke (Missbrauch von Mobilfunknummern) benötigt werden kann, unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der/die Auskunftsuchende keinen unlauteren Zweck, sondern gar keinen Zweck verfolgen sollte, weil der Informationsfreiheitsanspruch nicht dazu dient, Arbeitszeit und Arbeitskraft des Verwaltungspersonals mit der Erteilung von Auskünften zu belasten, die der Antragsteller nur um der Auskunft willen begehrt.
22Vor diesem Hintergrund fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht.
23Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich überdies als mutwillig.
24Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde bzw. wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. August 2013 BGBl. I S. 3533). Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt erscheint die Vorgehensweise der Antragstellerin als mutwillig. Mit Rücksicht auf das Kostenrisiko, das typischerweise mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einhergeht, würde eine verständige und vermögende Partei einen Prozess, der ihr in keiner Weise einen Vorteil oder Nutzen bringt, nicht führen.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.
(2) Der Antragsteller soll über den Abschluss des jeweiligen Verfahrens informiert werden.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.