Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - 2 L 1583/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Die nachstehende Entscheidung wurde durch Beschluss vom14. September 2016berichtigt.Düsseldorf den 15. September 2016
2Gründe:
3Der am 4. Mai 2016 gestellte Hauptantrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 22. Februar 2016 ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters in der DirZA/ZA3/ZA 34 – Gz.: ZA 22 – 26.04.13 im Bereich der technischen und logistischen Einsatzunterstützung/Versorgung nicht mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es keinen ausgewählten Mitbewerber gibt. Nach Aktenlage im Verwaltungsvorgang haben sich auf die Ausschreibung nur der Antragsteller und POK G. beworben. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens konnte geklärt werden, dass POK G. keinesfalls bereits ausgewählt worden ist, sondern vielmehr aktuell seine bestehende Verwendungseinschränkung einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen wird. Mangels konkret bevorstehender Auswahlentscheidung fehlt es insoweit an der erforderlichen Eilbedürftigkeit im Rahmen des Anordnungsgrundes.
6Der als Reaktion auf die entsprechende Mitteilung des Antragsgegners gestellte Hilfsantrag,
7dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller im Rahmen der Stellenbesetzung weiter zu berücksichtigen,
8hat ebenfalls keinen Erfolg.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
10Vorliegend fehlt es schon am erforderlichen Anordnungsanspruch.
11Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Dasselbe gilt auch in den Fällen der sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz,
12vgl. zum Begriff: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 L 2141/15 - juris,
13die auch dann vorliegt, wenn es nur für einen Bewerber um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens geht. Weitere Voraussetzung ist der Wille des Dienstherrn, die Vergabe des Dienstpostens nach Leistungsgrundsätzen vorzunehmen.
14BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 – 2 C 9.04 -, vollständige Dokumentation im Parallelverfahren - 2 C 17.03 -, Urteil vom 21.Juni 2007 – 2 A 6.06 – und Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 -, vom 25. November 2015 – 6 B 1013/15 – und vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 L 2227/13 - . Der Tenor aller in juris veröffentlichten Entscheidungen geht von einer Beschränkung der dem Dienstherrn zustehenden Organisationsfreiheit aus, wenn dieser sich dazu entschließe, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, obwohl der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG gar nicht berührt werde. Das folge aus der hierdurch eingetretenen Selbstbindung.
15Zunächst fehlt es an der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, falls der Antragsteller erfolgreicher Bewerber wäre. Sowohl sein derzeit bekleideter Dienstposten als auch die ausgeschriebene Stelle verfügen über dieselbe Bandbreite stellenmäßiger Bewertung. In beiden Fällen liegen sog. gebündelte Dienstposten vor, die über die Bandbreite der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 LBesG NRW verfügen.
16Es bestehen darüber hinaus erhebliche Bedenken daran, dass der Antragsgegner die Vergabe des Dienstpostens nach Leistungsgrundsätzen vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits die Ausschreibung in einem sog. Interessenbekundungsverfahren. Auch der Zuschnitt der Stelle, nämlich die Beschränkung des Bewerberkreises auf Polizeivollzugsbeamte mit bestimmten Verwendungseinschränkungen, spricht eher gegen den Leistungsgrundsatz. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugestehen, dass der Hinweis im Ausschreibungstext auf die Frauenförderung die Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung im Sinne von § 9 BeamtStG erwähnt. Der Antragsgegner scheint dagegen über die Reichweite seines Hinweises keine genauen Vorstellungen zu haben. Dies folgt aus seiner ergänzenden Antragserwiderung, in der er auf § 7 und § 8 LGG NRW und gerade nicht auf § 20 Abs. 6 LBG NRW a. F. (jetzt: § 19 Abs. 6 LBG NRW) hinweist. Die Kammer trifft zu diesem Punkt jedoch keine abschließende Entscheidung, weil letztendlich die Vergabekriterien des Antragsgegners innerhalb des zulässigen Bewerberfeldes unklar sind.
17Der erforderliche Anordnungsanspruch ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht glaubhaft gemacht worden.
18Der in der Mitteilung des Antragsgegners vom 21. April 2016 an den Antragsteller dokumentierte Ausschluss aus dem Bewerberkreis mangels Verwendungseinschränkung ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
19Die Verwendungseinschränkung wird im Ausschreibungstext unter „Formale Voraussetzungen“ hinreichend konkret beschrieben und findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a. F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW). Darauf weist der Antragsgegner in seiner Antragsschrift zutreffend hin. Nach dieser Vorschrift ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Ob die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises als Anforderungsprofil aufzufassen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst im Lichte des Leistungsgrundsatzes wäre ein solches Anforderungsprofil hier gerechtfertigt. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht obliegt es dem Dienstherrn, in ihrer Verwendungsbreite eingeschränkte Beamte vorrangig weiterzubeschäftigen, statt sie in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Das gilt nicht nur für Polizeivollzugsbeamte, sondern erfasst generell alle Beamtengruppen (vgl. § 26 und § 27 BeamtStG). In dieser Gemengelage ist es geboten, wenn der Dienstherr im Wege des Interessenausgleichs Dienstposten schafft, die einerseits auf die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Beamten zugeschnitten sind, andererseits aber auch die dem Dienstherrn obliegende sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht aus dem Blick verlieren. Daran ist nichts zu erinnern.
20Die Kammer hält auch den kumulativ erforderlichen Anordnungsgrund für nicht gegeben.
21Selbst wenn der Antragsteller ausgeschlossen bleibt und sich nach – hier nicht absehbarer - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass dieser Ausschluss zu Unrecht erfolgt wäre, resultieren daraus keine zulasten des Antragstellers zu besorgenden, nicht mehr revidierbaren Nachteile. Eine Beförderungsernennung ist mit der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens nicht verbunden. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der erforderliche Anordnungsgrund darüber hinaus nur dann verneint werden, wenn auch die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
22OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/15 -, jeweils juris.
23Es spricht viel dafür, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Er resultiert aus den Besonderheiten, die mit einem sog. gebündelten Dienstposten verbunden sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, juris. Danach ist ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt grundsätzlich kein höher bewerteter Dienstposten.
25Für den Antragsteller erweist sich der ausgeschriebene Dienstposten nicht als höherwertig. Dessen Bandbreite über mehrere Besoldungsgruppen (A 9 bis A 11 LBesG NRW) entspricht der Bandbreite, die sein aktueller Dienstposten mit gleicher Spreizung ebenfalls aufweist.
26Letztendlich ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit mit einem Beamten in Konkurrenz um ein Beförderungsamt treten könnte, der gerade durch Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten gegenüber dem Antragsteller einen Vorteil erlangen könnte. Nach aktueller Lage hat sich kein Beamter beworben, der die im Ausschreibungstext konkret beschriebene Verwendungseinschränkung ohne Beschränkungen im Hinblick auf die Dienstzeit und das Führen der Dienstwaffe erfüllt. Dementsprechend wird der weitere Bewerber, POK G. , vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ebenfalls nicht berücksichtigt. Sollte sich der Zustand des Mitbewerbers zukünftig ändern (POK G. selber spricht von „mittelfristig“) wäre der Antragsgegner schon alleine aufgrund der abgelaufenen Bewerbungsfrist gehalten, eine neue Stellenausschreibung vorzunehmen, an der sich der Antragsteller wiederum beteiligen könnte. Im Falle seines erneuten Ausschlusses könnte er erneut um Rechtsschutz nachsuchen. Dass der Antragsgegner diese Vorgaben bei einer zukünftigen Stellenbesetzung nicht einhalten würde, ist nicht ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den halben gesetzlichen Auffangwert. Dem Hilfsantrag kommt dabei streitwertmäßig keine eigene Bedeutung zu.
292 L 1583/16
30BESCHLUSS
31In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
32wegen Dienstpostenkonkurrenzhier: Berichtigungsbeschluss
33hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 14. September 2016
34beschlossen:
35Im Kammerbeschluss vom 8. September 2016 wird im zweiten Satz des Entscheidungssatzes das Wort „Antragsgegner“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
36Gründe:
37Der den Beteiligten am 12. September 2016 zugestellte Kammerbeschluss vom 8. September 2016 ist nach Anhörung der Beteiligten wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen gewesen. Rechtsgrundlage ist § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO. Eine offenbare Unrichtigkeit enthält die Kostenentscheidung. Entgegen der Regelung in § 154 Abs. 1 VwGO hat die Kammer versehentlich nicht dem unterliegenden Teil, das ist der Antragsteller, sondern dem obsiegenden Teil, das ist der Antragsgegner, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Damit hat das Gericht im Kostenpunkt etwas anderes ausgesagt, als es tatsächlich gewollt hat. Aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst folgt zudem, dass diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. Juni 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3- 1.4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten zu prüfen, ob der Antragsteller im Wege der rechtsgleichen Unterbringung als Schulleiter der Q. in T. eingesetzt werden kann und
- 2.5
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten zu prüfen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Qualifikation im Wege der rechtsgleichen Unterbringung als Schulleiter eingesetzt werden kann,
hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Hiernach bleibt dem Antrag zu 1. der Erfolg versagt.
9Zunächst hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz fehlt es in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs. Erfasst werden hiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in denen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit ihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll – in einem solchen Fall liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber vor – oder aber er sich im einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung des Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil entweder keine „vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder aber – wenn die Auswahl des Dienstherrn auf den Beförderungsbewerber fällt – der Antragsteller mit Blick darauf, dass er ein Statusamt, das dem Mitbewerber zuerkannt werden könnte, bereits inne hat und also der Dienstposten für ihn selbst nicht (unmittelbar) „beförderungsrelevant" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Ein Anordnungsgrund kann im Falle einer reinen Dienstpostenkonkurrenz allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass der ausgewählte Beförderungsbewerber vorläufig (bis zu einer rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren) den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person abgewendet werden können.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, juris, Rn. 5 ff.
11Diese Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich der zu besetzende Dienstposten des Schulleiters der Q. in T. sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene nicht als Beförderungsdienstposten darstellt. Unzumutbare und irreparable Nachteile, die aus einer vorläufigen Übertragung der Schulleiterstelle auf die Beigeladene resultieren, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht für den Antragsteller unzumutbar, einstweilen, nämlich bis zum Abschluss des (noch nicht anhängig gemachten) Hauptsacheverfahrens, unterwertig als Lehrkraft an einer anderen Förderschule beschäftigt zu werden. Hinzu kommt, dass die vorläufige Besetzung der Schulleiterstelle mit der Beigeladenen im Wege der Versetzung wieder rückgängig gemacht werden kann, sollte der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen.
12Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vergabe der Schulleiterstelle der Q. in T. an die Beigeladene ist rechtmäßig. Weder der Abbruch des eingeleiteten Auswahlverfahrens noch die anschließende Besetzung der betreffenden Stelle mit der Beigeladenen im Wege der rechtsgleichen Unterbringung begegnen durchgreifenden Bedenken.
13Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen und hierbei sogar von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 – 6 A 1903/03 –, juris, Rn. 53 zu der bejahten Möglichkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens aus sachlichem Grund, wenn der Dienstherr zunächst (wie hier) ein für Beförderungs- und Versetzungsbewerber offenes und nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien durchzuführendes Besetzungsverfahren initiiert hat; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 L 183/10 –, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
15Mit dem Abbruch des Verfahrens entfällt der Anspruch des Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung; denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben Besetzungsverfahren tatsächlich vorgenommen werden soll.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 ‑, juris, Rn. 13 m. w. N.
17Die hiernach erforderlichen sachlichen Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner im Mai 2015 liegen vor. Ein solcher besteht zunächst darin, dass (erst) nach Einleitung des Stellenbesetzungsverfahrens die zuvor längerfristig erkrankte Beigeladene ihren Dienst im Rahmen einer kleinschrittigen Wiedereingliederung ab Ende Februar 2015 aufgenommen hat und als Kandidatin für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stand. Zudem erachtete der Antragsgegner die Beigeladene als für die fragliche Schulleiterstelle besser geeignet. Bedenken des Dienstherrn gegen die uneingeschränkte Eignung der Bewerber für das zu vergebende Amt stellen einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, wobei es – anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern – nicht darauf ankommt, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält.
18Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 L 183/10 –, juris, Rn. 28 f. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21/95 –, juris, Rn. 23 und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 –, juris, Rn. 29.
19Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt.
20BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21/96 –, juris, Rn. 22.
21Im Streitfall zeichnete es sich während des Auswahlverfahrens ab – und wurde nach der Genehmigungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 rechtsverbindlich –, dass an der Q. die bisherigen Förderschwerpunkte (Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung) um den weiteren Förderschwerpunkt Sprache erweitert werden. Nun besitzt die Beigeladene aber im Gegensatz zum Antragsteller ausweislich der in den beigezogenen Personalakten befindlichen Examenszeugnisse eine Fakultas für den letztgenannten Förderschwerpunkt. Als sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens sind diese Umstände ausreichend. Ohne Belang ist an dieser Stelle, dass der Antragsteller sich selbst für besser geeignet hält. Im Sinne eines sachlichen Grundes als Voraussetzung für den Abbruch des Auswahlverfahrens ist es ‑ wie dargelegt – nicht erforderlich, dass ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen zwingend feststand. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Erwägungen des Antragsgegners, die ihn zum Abbruch bewogen haben, bei objektiver Betrachtung weder willkürlich noch auch nur sachfremd erscheinen. Dies ist hier der Fall.
22Unabhängig davon hatte der Antragsgegner durchaus berechtigten Anlass, von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen auszugehen. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene haben Leitungserfahrung bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die vom Antragsteller angeführte Leitungserfahrung an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung betrifft eine Tätigkeit als Konrektor und damit nicht die Funktion der hier in Rede stehenden Schulleitung. Der Antragsteller besitzt ausweislich der beigezogenen Personalakten eine Fakultas (u. a.) für den Förderschwerpunkt Lernen, demgegenüber die Beigeladene über eine solche für den Förderschwerpunkt Sprache verfügt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums letztgenannter Fakultas mit Blick auf die konzeptionelle Neuausrichtung der Q. durch den neu hinzugetretenen Förderschwerpunkt Sprache größeres Gewicht beimisst.
23Durfte der Antragsgegner demnach das Auswahlverfahren abbrechen, begegnet die dann vorgenommene Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen im Wege der rechtsgleichen Versetzung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach durchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im Hinblick auf das vom Beamten innegehaltene Amt ist Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar. Die Maßnahme unterliegt dann den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen.
24Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, juris, Rn. 10 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, juris, Rn. 8.
25Dies zugrunde legend sind Ermessensfehler bei der Vergabe der Schulleiterstelle an die Beigeladene nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners ist nicht nur frei von Willkür, sondern sie wird auch von sachgerechten Erwägungen getragen. Diese entsprechen im Wesentlichen den Gründen für den Abbruch des Auswahlverfahrens. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
26Der Besetzung der streitbefangenen Schulleiterstelle mit der Beigeladenen steht schließlich nicht in Widerspruch zu dem im § 61 SchulG NRW vorgesehenen Verfahren für die Bestellung von Schulleitern. In diesem Zusammenhang hält die Kammer an ihren Ausführungen im Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 – (juris, Rn. 14 ff.) fest:
27„Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, die Besetzung von Schulleiterstellen unterliege nach § 61 SchulG bestimmten Formalien, von denen eine Abweichung nicht zulässig sei. Diese Formalien gelten ausdrücklich nur für die Bestellung von Schulleitern, die hier aber nicht vorgenommen worden ist. Nach der genannten Vorschrift schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen (Abs. 1 Satz 1). Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten geeigneten Personen (§ 9 BeamtStG) den Schulleiter (Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1). Auch der aktuellen, dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall zugrunde zu legenden Fassung des SchulG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei der Besetzung einer Schulleiterstelle die sog. „Unterbringungsfälle“ ausgeschlossen sein sollen. In der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung von § 61 SchulG war das seinerzeit vorgesehene Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung der Schulleitung durch Abs. 4 eingeschränkt worden. Nach Satz 1 bestand das Vorschlagsrecht nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Zum 1. August 2006 trat durch das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz das heutige Wahlverfahren durch die erweiterte Schulkonferenz in Kraft. Der Referentenentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes sah in § 61 Abs. 6 SchulG noch den Ausschluss des Wahlverfahrens vor, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere für „Unterbringungsfälle“, in Anspruch nimmt. Zwar entfiel diese Regelung bereits mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/1572) und wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht wieder aufgegriffen. Allerdings bleiben nach § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG in der gültigen Fassung die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt. Zu den dienstrechtlichen Vorschriften zählen u. a. die landesrechtlichen Normen, die nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten vorsehen. Die nach wie vor gegebene Notwendigkeit des Dienstherrn, die sog. „Unterbringungsfälle“ einer sachgerechten Lösung zuzuführen, hat danach Vorrang vor dem in § 61 SchulG ausgestalteten Wahlverfahren zur Bestellung des Schulleiters. Im Mittelpunkt steht die inhaltliche Wahrnehmung der Auswahlaufgabe durch den Dienstherrn, der sich hierzu der oberen Schulaufsichtsbehörde bedient. Diese orientiert sich am Prinzip der Bestenauslese und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2 und 5 Grundgesetz) und bezieht alle Stufen des Bestellungsverfahren, beginnend mit der Vorauswahl nach Abs. 1 Satz 2 über die Einholung der Zustimmung des Schulträgers zu einem bestimmten Bewerber nach Abs. 4 bis hin zur Ernennung nach Abs. 5 mit ein.
28SchulG NRW, Kommentar, Jehkul u. a., Loseblattsammlung mit Stand: November 2009, Rdnr. 5.1
29Der entscheidende Einfluss des Dienstherrn auf die Stellenbesetzung muss auch bei Berücksichtigung von „Unterbringungsfällen“ erhalten bleiben. Dies gilt zunächst im System des § 61 SchulG, also bei Versetzungsbewerbern, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben.
30SchulG NRW, Kommentar, a.a.O., Rdnr. 1.4 (5) lit. c).
31Mit den Aufgaben des Dienstherrn und seiner dominanten Stellung im Besetzungsverfahren bei Schulleiterstellen wäre es schlechthin unvereinbar, „Unterbringungsfälle“ außerhalb des Wahlverfahrens nach § 61 SchulG auszuschließen.“
32Ermöglicht demnach die Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG NRW für die Fallgruppe der rechtsgleichen Unterbringung, wie sie hier angesichts der erfolgten Schulschließungen in Rede steht, den Rückgriff auf die dienstrechtliche Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, ist die dann im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegner stehende Entscheidung, die streitige Schulleiterstelle an die Beigeladene zu vergeben, aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
33Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf seinen aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als Schulleiter einer Förderschule, der durch eine unterwertige Beschäftigung als Lehrkraft verletzt werde. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten wurden mehrere Förderschulen geschlossen, so dass eine rechtsgleiche Unterbringung aller Leiter dieser Schulen an den verbleibenden Förderschulen tatsächlich und rechtlich unmöglich ist. Einen Anspruch auf Schaffung einer Schulleiterstelle zur Vermeidung einer unterwertigen Beschäftigung als Lehrkraft besitzt der Antragsteller nicht.
34Dem Antrag zu 2. bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Auch ihm fehlt es zunächst aus den bereits dargelegten Gründen an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Unabhängig davon hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Schreiben vom 12. Juni 2015 mitgeteilt ihn anzuhören, sobald eine Funktionsstelle seiner Besoldungsgruppe besetzbar ist und eine Versetzung aus dienstlichen Gründen in Betracht kommt. Inwieweit nach dieser Zusicherung, die eine Prüfung rechtsgleicher Unterbringungsmöglichkeiten beinhaltet, noch ein Rechtsschutzinteresse für das mit den Antrag zu 2. verfolgte Begehren besteht, ist nicht ersichtlich. Soweit Schulleiterstellen – auch an anderen Schulen als Förderschulen oder außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung E. – ausgeschrieben werden, ist der Antragsteller gehalten, sich auf diese Stellen zu bewerben und gegen eine etwaige Ablehnung seiner Bewerbung um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachzusuchen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Besetzung des Dienstpostens “Sachbearbeiter/in in der Direktion Kriminalität, Kriminalinspektion 1 im Kriminalkommissariat 12“ mit dem Beigeladenen rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht wieder mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Es handele sich um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz. Die zum 7. Oktober 2013 erfolgte Umsetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten könne ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu dessen Gunsten getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren 1 K 4859/13 als rechtwidrig erweise. Einen die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigenden Nachteil erleide der Antragsteller auch nicht durch die zwischenzeitliche Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Er hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in einer Konkur-rentenstreitigkeit um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, und vom 27. September 2011 - 2 VR 3.11 -, NVwZ-RR 2012, 71.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 -, juris, vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dem Beigeladenen ist seit seiner Umsetzung erstmals auf einem Dienstposten in der Direktion Kriminalität tätig. Ihm ist durch die Umsetzung auf den in Rede stehenden Dienstposten Gelegenheit gegeben worden, für die dortige Tätigkeit bedeutsame Erfahrungen und Kompetenzen zu erlangen bzw. weiter auszubauen. Es ist somit nicht auszuschließen, dass seine Verwendung auf diesem Dienstposten ihm einen Kompetenzerwerb und Erfahrungszuwachs vermittelt, der sich in seinem Leistungs- und Befähigungsbild positiv niederschlägt und im Fall des Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren bei einer neuen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen wäre. Dies würde zugleich bedeuten, dass die der streitbefangenen Auswahlentscheidung seinerzeit zu Grunde liegende Ausgangslage sich durch die Verwendung des Beigeladenen auf dem Dienstposten und die damit verbundene Erlangung eines relevanten - mithin für die Vergabe dieses Dienstpostens bedeutsamen - Erfahrungs- und Kompetenzvorsprungs zum Nachteil des Antragstellers verändert hätte. Dass der Antragsteller als Sachbearbeiter im Kriminalkommissariat 22 ebenfalls in der Direktion Kriminalität tätig ist, ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insoweit ohne Belang.
12Umstände, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die vom Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das weitere Auswahlverfahren, weil er das „demografische Auswahlkriterium“ nicht erfülle, verletzt ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Seine Aussichten in einem neuen Auswahlverfahren, in dem der im Weiteren dargestellte Fehler vermieden wird, ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
13Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenaus-lese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
15Der Antragsgegner hat sich vorliegend für ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese entschieden und den hier in Rede stehenden Dienstposten zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben. Er hat den am 22. März 1969 geborenen Antragsteller unter Berufung auf das mit der Stellenausschreibung festgelegte Anforderungsprofil zu Unrecht aus dem „engeren Kreis“ der Bewerber ausgeschieden, unter denen nach den Grundsätzen der Bestenaus-lese eine Auswahl - insbesondere anhand von aktuellen dienstlichen Beurteilungen - zu treffen ist. Der in der Stellenausschreibung enthaltene - allein umstrittene - Passus „Aufgrund der demografischen Situation in der Direktion Kriminalität sollten die Bewerberinnen/die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein.“ stellt entgegen der Annahme des Antragsgegners kein konstitutives Anforderungsmerkmal dar. Denn als “konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der hier mittels Ausschreibung angesprochenen Bewerber einzustufen, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2013 - 1 B 1/13 -, juris, und vom 30. Oktober 2009 - 1 B 1347/09 -, ZBR 2010, 202, mit weiteren Nachweisen.
17Ob ein konstitutives oder ein nicht konstitutives Anforderungsmerkmal vorliegt, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 -, ZBR 2013, 376.
19Hiervon ausgehend kann der Ausschreibungstext nur dahin verstanden werden, dass gerade nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass ein Bewerber nicht älter als 35 Jahre ist, so dass sich dieses Anforderungsmerkmal nicht als konstitutiv darstellt. Der Ausschreibungstext sieht ausdrücklich vor, dass die Bewerber nicht älter als 35 Jahre sein „sollten“. Die Verwendung der Formulierung „sollten“ lässt indes einem potentiellen Bewerber auch dann noch Aussicht auf Erfolg, wenn er älter als 35 Jahre ist. Dass der Antragsgegner dieses Anforderungsmerkmal als konstitutiv verstanden wissen wollte, ist ohne Belang.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin als Leiterin des Teams 2 im Sachgebiet IV 32 (Datenverwaltung Bundeszentralregister (BZR)) nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3A. Soweit die Antragstellerin begehrt, dass der in Rede stehende Dienstposten nicht erneut an eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber übertragen werden darf, solange über ihre Bewerbung nicht rechtskräftig entschieden worden ist, und soweit der Antrag damit über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausreicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dafür besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist offen. Sollte die Antragstellerin wieder unterliegen, steht es ihr frei, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und maßgeblichen Auswahlerwägungen zu entscheiden, ob sie erneut einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen will.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 5.
5B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
6I. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). Die Antragstellerin hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
71. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens mit der Beigeladenen ist zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. Sie verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
8Die Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gelten auch für die Übertragung eines Dienstpostens, wenn er – wie hier – vom Dienstherrn zwecks Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese durchzuführen, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, auch wenn die Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 20 f.
10Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt des Beamten zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 40 f.
12Ausgehend davon erweist sich angegriffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Insofern kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber und nicht auf die von ihr geführten Vorstellungsgespräche gestützt hat, was sich aus dem Auswahlvermerk zumindest nicht ohne jeden Zweifel ergibt. Die Auswahlentscheidung ist nämlich jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil sie nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 hätte gestützt werden dürfen (a.). Zudem beziehen sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf einen rechtlich unzulässigen Beurteilungsmaßstab (b.).
13a. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend ihre Auswahlentscheidung nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 stützen. Denn diese Beurteilung war noch nicht wirksam, weil sie der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht eröffnet worden war.
14Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn wenngleich es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht verwendbar.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40.
16Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich der Beamten krankheitsbedingt nicht im Dienst befindet und ihm deswegen die Beurteilung zum Zwecke der Eröffnung nicht ausgehändigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Dienstherr die Beurteilung bei Bedarf grundsätzlich notfalls postalisch übermitteln, um dem Beamten die Kenntnisnahme zu ermöglichen und damit die Wirksamkeit der Beurteilung herbeizuführen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, IÖD 2013, 86 = juris, Rn. 7 ff.
18Gemessen an diesen Vorgaben war die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht wirksam. Dies ergibt sich schon aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht, in dem mitgeteilt wird, die Beurteilung sei der Antragstellerin noch nicht eröffnet worden.
19Der fehlenden Verwertbarkeit der Beurteilung lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin könne sich auf die fehlende Eröffnung nicht berufen, weil sie einer Pflicht zur Mitwirkung bei der Eröffnung nicht nachgekommen sei. Die Antragstellerin war im April 2015, als die Antragsgegnerin ihr die Beurteilung eröffnen wollte, bereits seit Längerem dienstunfähig erkrankt, weswegen eine persönliche Aushändigung der Beurteilung im Dienst nicht erfolgen konnte. In dieser Situation hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Beurteilung auf dem Postweg übermitteln können, um sie sodann ihrer Auswahlentscheidung zugrundezulegen. Dass die Antragstellerin postalisch erreichbar war, belegen schon die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin (zur Frage von deren Dienstfähigkeit) übermittelten Schreiben vom 20. Januar 2015 und vom 18. März 2015 sowie die im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung.
20Auch lässt sich die Annahme, die Antragstellerin sei einer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, nicht auf deren E-Mail vom 25. April 2015 stützen. Nachdem die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21. April 2015 die Antragstellerin um einen Rückruf gebeten hatte, um das weitere Verfahren zur Eröffnung ihrer Beurteilung besprechen zu können, hat die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 25. April 2015 ausgeführt, dass sie krankheitsbedingt keine Termine wahrnehme, und darum gebeten, von weiteren E-Mails bzw. Telefonaten abzusehen. Diese Bitte war ersichtlich auf die Wahrnehmung von Terminen bezogen und steht einer Übersendung der Beurteilung auf dem Postweg daher grundsätzlich nicht entgegen. Der E-Mail der Antragstellerin vom 25. April 2015 lässt sich auch kein Verzicht auf eine Eröffnung der Beurteilung auf postalischem Wege oder gar eine Weigerung der Entgegennahme der Beurteilung entnehmen. Hiernach liegt der Fall auch anders als jener, der der vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag. Dort hatte der Beamte, als ihm seine Beurteilung eröffnet werden sollte, der Eröffnung widersprochen und in das für die Bestätigung der Eröffnung vorgesehene Feld „Beurteilung wird nicht anerkannt. Es folgt eine Gegendarstellung.“ geschrieben.
21Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2012– 2 EO 961/11 –, IÖD 2012, 241 = juris, Rn. 4.
22Dass, worauf das Verwaltungsgericht ferner abgestellt hat, die Einzelnoten der Beurteilung vorab bereits mit der Antragstellerin besprochen worden sein sollen, führt schon deswegen nicht zu der Annahme, die Beurteilung sei eröffnet worden, weil eine Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen ist.
23b. Unabhängig vom Vorstehenden bilden die von der Antragsgegnerin herangezogenen Beurteilungen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung, weil sie von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab ausgehen.
24Der Bewertungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen hat sich grundsätzlich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, zu orientieren; Maßstab ist vielmehr das Statusamt bzw. sind die daraus abgeleiteten Anforderungen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 2 B 60.12, 2 B 61.2 B 61.12, 2 A 7352 A 735/11 –, jeweils juris, Rn. 6, vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18, 22, und vom 10. Mai 2006 – 2 B 2.06 –, IÖD 2006, 254 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 –, juris, Rn. 14 ff.
26Nichts anderes gilt für die Beurteilung von Beamten, die auf gebündelten Dienstposten verwendet werden.
27BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C27.14 –, juris, Rn. 28.
28Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin den zutreffenden Maßstab bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 30. März 2015 verkannt. Sie hat auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Tarifbeschäftigten im Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie (BeurtRL)) einen so genannten einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. Diesen definiert Ziffer 1 der Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie wie folgt: „Der einheitliche Bezugsmaßstab knüpft für die jeweilige Vergleichsgruppe im Sinne von § 13 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie an idealtypische, abstrakte Leistungsanforderungen an. Das bedeutet, dass nicht der konkrete einzelne Dienstposten den Maßstab bildet. Die Leistung wird vielmehr an einem für das BfJ einheitlichen Bezugspunkt gemessen. Dieser Bezugspunkt sind die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen, die an alle Beschäftigten einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gestellt werden.“ Maßgebliche Vergleichsgruppe sind im Fall der Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 11) und der Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 9g) gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 4 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der von Ziffer 3 erfassten, wobei § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes erfasst, die mit A 13 bewertete Dienstposten innehaben.
29Ein solchermaßen definierter Beurteilungsmaßstab, der die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen sämtlicher Beamter einer gesamten Laufbahngruppe (mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL genannten) zum Bezugspunkt erhebt, verfehlt das Erfordernis einer grundsätzlich am Statusamt ausgerichteten Beurteilung offenkundig. Unterschiede zwischen den Statusämtern innerhalb einer Vergleichsgruppe werden unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs bedeutungslos. Er gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird, und ist für eine dem Leistungsgrundsatz entsprechende Auswahlentscheidung nicht geeignet. In der Folge sind auch die in Übereinstimmung mit der Beurteilungsrichtlinie erstellten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtswidrig.
302. Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten (rechtmäßigen) Entscheidung erscheint möglich.
31Zu diesem Erfordernis im Rahmen des Anordnungsanspruchs vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 20. Dezember 2013– 1 B 1329/13 –, juris, Rn. 6.
32Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren um die Vergabe des streitigen Dienstpostens erfolgreich wäre. Denn es bedarf als Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des streitigen Dienstpostens neuer, am Maßstab des jeweiligen Statusamts ausgerichteter Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Wie diese Beurteilungen konkret ausfallen werden, ist offen. Im Übrigen sind anschließend in einem zweiten Schritt die sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Beurteilungen der Antragstellerin (A 11) und der Beigeladenen (A 9g) miteinander zu vergleichen: Die Behörde ist befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen.
33Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, RiA 2015, 225 = juris, Rn. 13.
34Zu welchem Ergebnis diese Entscheidung führen wird, ist ebenfalls ungewiss. Das Gericht kann und darf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei der Prognose der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren nicht selbst treffen.
35Zum Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 16.
36Eine Chancenlosigkeit der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zwar unter Anlegung eines rechtswidrigen, gleichwohl aber einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erstellt worden sind und dass auf der Grundlage dieses einheitlichen Maßstabs ein Notenvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin (Note A2 gegenüber A3) angenommen wurde. Es mag sein, dass die von der Antragstellerin gezeigten, nach Einschätzung des Beurteilers schlechteren Leistungen als die der Beigeladenen gemessen an den regelmäßig höheren Anforderungen ihres zwei Besoldungsgruppen über dem der Beigeladenen liegenden Statusamtes zu einer schlechteren Gesamtnote führen. Es ist aber zuvörderst Aufgabe des Dienstherrn, zwei für Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern erstellte Beurteilungen miteinander vergleichbar zu machen. Hierzu stehen regelmäßig unterschiedliche Möglichkeiten offen. Das Ergebnis ist offen, insbesondere wenn – wie hier – der Notenvorsprung nur eine Note beträgt bei einem Unterschied von zwei Besoldungsstufen. Der Senat darf dem nicht vorgreifen.
373. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass die Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden hat, weil zunächst rechtmäßige Beurteilungsrichtlinien zu schaffen und anschließend fehlerfreie Beurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladene zu erstellen sind.
38II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens kann ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, welche die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein. Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 – IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, IÖD 2014, 130 = juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 –, DÖV 2013, 119 = juris, Rn. 7; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2014 – OVG 7 S 19.14 –, IÖD 2014, 128 = juris, Rn. 5 ff. (dem folgend Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 5, Rn. 16 ff.), und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 6 CE 12.474 –, juris, Rn. 9.
40Soweit der erkennende Senat einen Anordnungsgrund im Fall reiner Dienstpostenkonkurrenz in der Vergangenheit im Regelfall verneint hat,
41vgl. z. B. ausführlich Beschluss vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.,
42hält er daran nicht länger fest. Denn der auf einem umstrittenen Dienstposten gesammelte Erfahrungsvorsprung ist nicht ohne praktische Relevanz. Er kann bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens, also bei einer erneuten reinen Dienstpostenkonkurrenz, zu Gunsten des Konkurrenten wirken. Bei einer Beförderungsentscheidung kann der Dienstherr Gesichtspunkten wie der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite den Vorrang einräumen, wenn mehrere Bewerber nach dem in erster Linie maßgebenden Gesamturteil ihrer Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind und der Dienstherr die besondere Bedeutung der einzelnen Gesichtspunkte begründet.
43BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = DVBl. 2011, 228 = juris, Rn. 46.
44Dasselbe gilt bei einer bloßen Dienstpostenbesetzung, wenn – wie hier – nach Leistungskriterien ausgewählt wird.
45Zudem sind bei Beurteilungen, deren Maßstab das Statusamt ist, die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
46BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR1.13 –, BVerwGE, 147, 20 = IÖD 2013, 194 = juris, Rn. 53 f.; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28.
47Dafür, dass die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 9g) auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keinen relevanten Erfahrungsvorsprung im Verhältnis zur Antragstellerin gewinnen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat den Wert des unzulässigen Teils der Beschwerde mit einem Fünftel des Streitgegenstandes bewertet. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
49Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG kommt nicht in Betracht, weil § 56 Abs. 6 GKG statusrechtliche Streitigkeiten betrifft. Um eine solche handelt es sich hier nicht. Der streitbefangene Dienstposten ist für die Antragstellerin kein Beförderungsdienstposten.
50Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.