Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Sept. 2016 - 2 L 1583/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
1
Die nachstehende Entscheidung wurde durch Beschluss vom14. September 2016berichtigt.Düsseldorf den 15. September 2016
2Gründe:
3Der am 4. Mai 2016 gestellte Hauptantrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die am 22. Februar 2016 ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters in der DirZA/ZA3/ZA 34 – Gz.: ZA 22 – 26.04.13 im Bereich der technischen und logistischen Einsatzunterstützung/Versorgung nicht mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
5hat schon deshalb keinen Erfolg, weil es keinen ausgewählten Mitbewerber gibt. Nach Aktenlage im Verwaltungsvorgang haben sich auf die Ausschreibung nur der Antragsteller und POK G. beworben. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens konnte geklärt werden, dass POK G. keinesfalls bereits ausgewählt worden ist, sondern vielmehr aktuell seine bestehende Verwendungseinschränkung einer polizeiärztlichen Untersuchung unterzogen wird. Mangels konkret bevorstehender Auswahlentscheidung fehlt es insoweit an der erforderlichen Eilbedürftigkeit im Rahmen des Anordnungsgrundes.
6Der als Reaktion auf die entsprechende Mitteilung des Antragsgegners gestellte Hilfsantrag,
7dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller im Rahmen der Stellenbesetzung weiter zu berücksichtigen,
8hat ebenfalls keinen Erfolg.
9Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
10Vorliegend fehlt es schon am erforderlichen Anordnungsanspruch.
11Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die von dem Dienstherrn in dem Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Dasselbe gilt auch in den Fällen der sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz,
12vgl. zum Begriff: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 2 L 2141/15 - juris,
13die auch dann vorliegt, wenn es nur für einen Bewerber um die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens geht. Weitere Voraussetzung ist der Wille des Dienstherrn, die Vergabe des Dienstpostens nach Leistungsgrundsätzen vorzunehmen.
14BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 – 2 C 9.04 -, vollständige Dokumentation im Parallelverfahren - 2 C 17.03 -, Urteil vom 21.Juni 2007 – 2 A 6.06 – und Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 – 6 B 1193/13 -, vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 -, vom 25. November 2015 – 6 B 1013/15 – und vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 13 L 2227/13 - . Der Tenor aller in juris veröffentlichten Entscheidungen geht von einer Beschränkung der dem Dienstherrn zustehenden Organisationsfreiheit aus, wenn dieser sich dazu entschließe, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, obwohl der Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG gar nicht berührt werde. Das folge aus der hierdurch eingetretenen Selbstbindung.
15Zunächst fehlt es an der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, falls der Antragsteller erfolgreicher Bewerber wäre. Sowohl sein derzeit bekleideter Dienstposten als auch die ausgeschriebene Stelle verfügen über dieselbe Bandbreite stellenmäßiger Bewertung. In beiden Fällen liegen sog. gebündelte Dienstposten vor, die über die Bandbreite der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 LBesG NRW verfügen.
16Es bestehen darüber hinaus erhebliche Bedenken daran, dass der Antragsgegner die Vergabe des Dienstpostens nach Leistungsgrundsätzen vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits die Ausschreibung in einem sog. Interessenbekundungsverfahren. Auch der Zuschnitt der Stelle, nämlich die Beschränkung des Bewerberkreises auf Polizeivollzugsbeamte mit bestimmten Verwendungseinschränkungen, spricht eher gegen den Leistungsgrundsatz. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugestehen, dass der Hinweis im Ausschreibungstext auf die Frauenförderung die Merkmale Eignung, Befähigung und Leistung im Sinne von § 9 BeamtStG erwähnt. Der Antragsgegner scheint dagegen über die Reichweite seines Hinweises keine genauen Vorstellungen zu haben. Dies folgt aus seiner ergänzenden Antragserwiderung, in der er auf § 7 und § 8 LGG NRW und gerade nicht auf § 20 Abs. 6 LBG NRW a. F. (jetzt: § 19 Abs. 6 LBG NRW) hinweist. Die Kammer trifft zu diesem Punkt jedoch keine abschließende Entscheidung, weil letztendlich die Vergabekriterien des Antragsgegners innerhalb des zulässigen Bewerberfeldes unklar sind.
17Der erforderliche Anordnungsanspruch ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht glaubhaft gemacht worden.
18Der in der Mitteilung des Antragsgegners vom 21. April 2016 an den Antragsteller dokumentierte Ausschluss aus dem Bewerberkreis mangels Verwendungseinschränkung ist rechtsfehlerfrei erfolgt.
19Die Verwendungseinschränkung wird im Ausschreibungstext unter „Formale Voraussetzungen“ hinreichend konkret beschrieben und findet ihre Rechtsgrundlage in § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW a. F. (jetzt: § 115 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW). Darauf weist der Antragsgegner in seiner Antragsschrift zutreffend hin. Nach dieser Vorschrift ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Ob die vom Antragsgegner vorgenommene Beschränkung des Bewerberkreises als Anforderungsprofil aufzufassen ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Selbst im Lichte des Leistungsgrundsatzes wäre ein solches Anforderungsprofil hier gerechtfertigt. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht obliegt es dem Dienstherrn, in ihrer Verwendungsbreite eingeschränkte Beamte vorrangig weiterzubeschäftigen, statt sie in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Das gilt nicht nur für Polizeivollzugsbeamte, sondern erfasst generell alle Beamtengruppen (vgl. § 26 und § 27 BeamtStG). In dieser Gemengelage ist es geboten, wenn der Dienstherr im Wege des Interessenausgleichs Dienstposten schafft, die einerseits auf die eingeschränkte Verwendungsfähigkeit des jeweiligen Beamten zugeschnitten sind, andererseits aber auch die dem Dienstherrn obliegende sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht aus dem Blick verlieren. Daran ist nichts zu erinnern.
20Die Kammer hält auch den kumulativ erforderlichen Anordnungsgrund für nicht gegeben.
21Selbst wenn der Antragsteller ausgeschlossen bleibt und sich nach – hier nicht absehbarer - Besetzung der ausgeschriebenen Stelle im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass dieser Ausschluss zu Unrecht erfolgt wäre, resultieren daraus keine zulasten des Antragstellers zu besorgenden, nicht mehr revidierbaren Nachteile. Eine Beförderungsernennung ist mit der Besetzung des streitbefangenen Dienstpostens nicht verbunden. Nach der aktuellen Rechtsprechung kann der erforderliche Anordnungsgrund darüber hinaus nur dann verneint werden, wenn auch die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
22OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 – im Anschluss an den Beschluss des 1. Senats vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/15 -, jeweils juris.
23Es spricht viel dafür, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen. Er resultiert aus den Besonderheiten, die mit einem sog. gebündelten Dienstposten verbunden sind.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 -, juris. Danach ist ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt grundsätzlich kein höher bewerteter Dienstposten.
25Für den Antragsteller erweist sich der ausgeschriebene Dienstposten nicht als höherwertig. Dessen Bandbreite über mehrere Besoldungsgruppen (A 9 bis A 11 LBesG NRW) entspricht der Bandbreite, die sein aktueller Dienstposten mit gleicher Spreizung ebenfalls aufweist.
26Letztendlich ist aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit mit einem Beamten in Konkurrenz um ein Beförderungsamt treten könnte, der gerade durch Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten gegenüber dem Antragsteller einen Vorteil erlangen könnte. Nach aktueller Lage hat sich kein Beamter beworben, der die im Ausschreibungstext konkret beschriebene Verwendungseinschränkung ohne Beschränkungen im Hinblick auf die Dienstzeit und das Führen der Dienstwaffe erfüllt. Dementsprechend wird der weitere Bewerber, POK G. , vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Auswahlverfahren ebenfalls nicht berücksichtigt. Sollte sich der Zustand des Mitbewerbers zukünftig ändern (POK G. selber spricht von „mittelfristig“) wäre der Antragsgegner schon alleine aufgrund der abgelaufenen Bewerbungsfrist gehalten, eine neue Stellenausschreibung vorzunehmen, an der sich der Antragsteller wiederum beteiligen könnte. Im Falle seines erneuten Ausschlusses könnte er erneut um Rechtsschutz nachsuchen. Dass der Antragsgegner diese Vorgaben bei einer zukünftigen Stellenbesetzung nicht einhalten würde, ist nicht ersichtlich.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt den halben gesetzlichen Auffangwert. Dem Hilfsantrag kommt dabei streitwertmäßig keine eigene Bedeutung zu.
292 L 1583/16
30BESCHLUSS
31In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
32wegen Dienstpostenkonkurrenzhier: Berichtigungsbeschluss
33hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am 14. September 2016
34beschlossen:
35Im Kammerbeschluss vom 8. September 2016 wird im zweiten Satz des Entscheidungssatzes das Wort „Antragsgegner“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.
36Gründe:
37Der den Beteiligten am 12. September 2016 zugestellte Kammerbeschluss vom 8. September 2016 ist nach Anhörung der Beteiligten wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen gewesen. Rechtsgrundlage ist § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 VwGO. Eine offenbare Unrichtigkeit enthält die Kostenentscheidung. Entgegen der Regelung in § 154 Abs. 1 VwGO hat die Kammer versehentlich nicht dem unterliegenden Teil, das ist der Antragsteller, sondern dem obsiegenden Teil, das ist der Antragsgegner, die Kosten des Verfahrens auferlegt. Damit hat das Gericht im Kostenpunkt etwas anderes ausgesagt, als es tatsächlich gewollt hat. Aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst folgt zudem, dass diese Unrichtigkeit offensichtlich ist.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.