Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 27. Juli 2015 - 2 L 2141/15
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 9. Juni 2015 bei Gericht eingegangene Antrag,
3- 1.4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten zu prüfen, ob der Antragsteller im Wege der rechtsgleichen Unterbringung als Schulleiter der Q. in T. eingesetzt werden kann und
- 2.5
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten zu prüfen, ob der Antragsteller unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Qualifikation im Wege der rechtsgleichen Unterbringung als Schulleiter eingesetzt werden kann,
hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Hiernach bleibt dem Antrag zu 1. der Erfolg versagt.
9Zunächst hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. In Fällen einer sog. reinen Dienstpostenkonkurrenz fehlt es in aller Regel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des (materiellen) Bewerbungsverfahrensanspruchs. Erfasst werden hiervon nicht nur die Fälle, in denen der erstrebte Dienstposten für beide Bewerber (d.h. den Antragsteller und den bei der Besetzungsentscheidung ausgewählten Mitbewerber) keinen Beförderungsdienstposten darstellt, sondern auch die Fälle, in denen ein Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber nur auf einer Seite steht, also mit ihm entweder der Dienstposten besetzt werden soll – in einem solchen Fall liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund für den konkurrierenden Beförderungsbewerber vor – oder aber er sich im einstweiligen Anordnungsverfahren gegen die Besetzung des Dienstpostens mit einem Beförderungsbewerber wendet. Allen diesen Fällen ist gemein, dass es zu der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich nicht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf, weil entweder keine „vollendeten Tatsachen" drohen, wie sie typischerweise nur durch eine zeitnah bevorstehende Änderung des beamtenrechtlichen Status (z.B. durch Beförderung) herbeigeführt werden können, oder aber – wenn die Auswahl des Dienstherrn auf den Beförderungsbewerber fällt – der Antragsteller mit Blick darauf, dass er ein Statusamt, das dem Mitbewerber zuerkannt werden könnte, bereits inne hat und also der Dienstposten für ihn selbst nicht (unmittelbar) „beförderungsrelevant" ist, regelmäßig keine irreparablen, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn er auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird. Ein Anordnungsgrund kann im Falle einer reinen Dienstpostenkonkurrenz allenfalls dann bejaht werden, wenn der Antragsteller dadurch, dass der ausgewählte Beförderungsbewerber vorläufig (bis zu einer rechtskräftigen Klärung im Hauptsacheverfahren) den streitigen Dienstposten besetzen kann, individuelle und konkrete, dabei zugleich schwerwiegende Nachteile erleidet, die nur durch die (auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs voraussetzende) vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit seiner Person abgewendet werden können.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. August 2009 – 1 B 1149/09 –, juris, Rn. 5 ff.
11Diese Grundsätze kommen hier zur Anwendung, weil sich der zu besetzende Dienstposten des Schulleiters der Q. in T. sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene nicht als Beförderungsdienstposten darstellt. Unzumutbare und irreparable Nachteile, die aus einer vorläufigen Übertragung der Schulleiterstelle auf die Beigeladene resultieren, sind nicht glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht für den Antragsteller unzumutbar, einstweilen, nämlich bis zum Abschluss des (noch nicht anhängig gemachten) Hauptsacheverfahrens, unterwertig als Lehrkraft an einer anderen Förderschule beschäftigt zu werden. Hinzu kommt, dass die vorläufige Besetzung der Schulleiterstelle mit der Beigeladenen im Wege der Versetzung wieder rückgängig gemacht werden kann, sollte der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen.
12Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vergabe der Schulleiterstelle der Q. in T. an die Beigeladene ist rechtmäßig. Weder der Abbruch des eingeleiteten Auswahlverfahrens noch die anschließende Besetzung der betreffenden Stelle mit der Beigeladenen im Wege der rechtsgleichen Unterbringung begegnen durchgreifenden Bedenken.
13Der Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen und hierbei sogar von einer ursprünglich geplanten Beförderung absehen. Als eine aus seinem Organisationsrecht erwachsene verwaltungspolitische Entscheidung berührt sie die Rechtsstellung der Bewerber grundsätzlich nicht. Das dem Dienstherrn dabei zustehende weite organisationspolitische Ermessen, das sich wesentlich von dem Auswahlermessen bei einer Stellenbesetzung unterscheidet, ist nur von dem Erfordernis sachlicher Gründe für die Abbruchentscheidung begrenzt.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 – 6 A 1903/03 –, juris, Rn. 53 zu der bejahten Möglichkeit des Abbruchs eines Auswahlverfahrens aus sachlichem Grund, wenn der Dienstherr zunächst (wie hier) ein für Beförderungs- und Versetzungsbewerber offenes und nach den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Kriterien durchzuführendes Besetzungsverfahren initiiert hat; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 L 183/10 –, juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
15Mit dem Abbruch des Verfahrens entfällt der Anspruch des Bewerbers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung; denn der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch des Beamten auf eine rechtsfehlerfreie Anwendung der Vorschriften über die Vornahme einer Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besteht nur dann, wenn eine Ernennung in ein und demselben Besetzungsverfahren tatsächlich vorgenommen werden soll.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2006 – 6 A 604/05 ‑, juris, Rn. 13 m. w. N.
17Die hiernach erforderlichen sachlichen Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens durch den Antragsgegner im Mai 2015 liegen vor. Ein solcher besteht zunächst darin, dass (erst) nach Einleitung des Stellenbesetzungsverfahrens die zuvor längerfristig erkrankte Beigeladene ihren Dienst im Rahmen einer kleinschrittigen Wiedereingliederung ab Ende Februar 2015 aufgenommen hat und als Kandidatin für die zu besetzende Stelle zur Verfügung stand. Zudem erachtete der Antragsgegner die Beigeladene als für die fragliche Schulleiterstelle besser geeignet. Bedenken des Dienstherrn gegen die uneingeschränkte Eignung der Bewerber für das zu vergebende Amt stellen einen sachlichen Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens dar, wobei es – anders als bei einer vorgenommenen Auswahlentscheidung zwischen Bewerbern – nicht darauf ankommt, ob die Eignungsbeurteilung des Dienstherrn in vollem Umfang einer rechtlichen Überprüfung standhält.
18Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. März 2010 – 2 L 183/10 –, juris, Rn. 28 f. unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 25. April 1996 – 2 C 21/95 –, juris, Rn. 23 und vom 22. Juli 1999 – 2 C 14/98 –, juris, Rn. 29.
19Ist aufgrund einer Ausschreibung eine Bewerbungssituation entstanden, aufgrund derer der Dienstherr nach sachgerechter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beförderung eines Bewerbers dem Maßstab der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht gerecht wird und/oder dem Grundsatz der Bestenauslese für den zu besetzenden Dienstposten zuwiderlaufen würde, liegt ein sachlicher Grund vor, das Besetzungsverfahren zu beenden. Das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenplanstellen ist vorrangig. Schützenswerte Rechte des oder der Bewerber werden damit nicht berührt.
20BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – 2 C 21/96 –, juris, Rn. 22.
21Im Streitfall zeichnete es sich während des Auswahlverfahrens ab – und wurde nach der Genehmigungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 2015 rechtsverbindlich –, dass an der Q. die bisherigen Förderschwerpunkte (Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung) um den weiteren Förderschwerpunkt Sprache erweitert werden. Nun besitzt die Beigeladene aber im Gegensatz zum Antragsteller ausweislich der in den beigezogenen Personalakten befindlichen Examenszeugnisse eine Fakultas für den letztgenannten Förderschwerpunkt. Als sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens sind diese Umstände ausreichend. Ohne Belang ist an dieser Stelle, dass der Antragsteller sich selbst für besser geeignet hält. Im Sinne eines sachlichen Grundes als Voraussetzung für den Abbruch des Auswahlverfahrens ist es ‑ wie dargelegt – nicht erforderlich, dass ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen zwingend feststand. Vielmehr ist es ausreichend, dass die Erwägungen des Antragsgegners, die ihn zum Abbruch bewogen haben, bei objektiver Betrachtung weder willkürlich noch auch nur sachfremd erscheinen. Dies ist hier der Fall.
22Unabhängig davon hatte der Antragsgegner durchaus berechtigten Anlass, von einem Eignungsvorsprung der Beigeladenen auszugehen. Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene haben Leitungserfahrung bezogen auf eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die vom Antragsteller angeführte Leitungserfahrung an Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung betrifft eine Tätigkeit als Konrektor und damit nicht die Funktion der hier in Rede stehenden Schulleitung. Der Antragsteller besitzt ausweislich der beigezogenen Personalakten eine Fakultas (u. a.) für den Förderschwerpunkt Lernen, demgegenüber die Beigeladene über eine solche für den Förderschwerpunkt Sprache verfügt. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensspielraums letztgenannter Fakultas mit Blick auf die konzeptionelle Neuausrichtung der Q. durch den neu hinzugetretenen Förderschwerpunkt Sprache größeres Gewicht beimisst.
23Durfte der Antragsgegner demnach das Auswahlverfahren abbrechen, begegnet die dann vorgenommene Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen im Wege der rechtsgleichen Versetzung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Entscheidet sich der Dienstherr, eine Stelle nicht unbeschränkt auszuschreiben, sondern im Wege der Versetzung oder Umsetzung zu besetzen, ist das hiernach durchzuführende Auswahlverfahren nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Dem Dienstherrn kommt eine Organisationsfreiheit zu, wie er offene Stellen besetzen will. Dabei hat er nach pflichtgemäßem Ermessen das Recht, zwischen Umsetzung, Versetzung oder Beförderung zu wählen. Entscheidet er sich, eine offene Stelle durch vorhandene Bewerber zu besetzen, und ist damit kein beruflicher Aufstieg von Bewerbern aus niedrigeren Besoldungsgruppen und keine Statusveränderung verbunden, ist er nicht gehalten, diese Maßnahme an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten. Mit Ausnahme statusrechtlicher Veränderungen im Hinblick auf das vom Beamten innegehaltene Amt ist Art. 33 Abs. 2 GG bei entsprechenden dienstlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht anwendbar. Die Maßnahme unterliegt dann den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und darf sich nicht als willkürlich darstellen.
24Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 1431/07 –, juris, Rn. 10 f.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, juris, Rn. 8.
25Dies zugrunde legend sind Ermessensfehler bei der Vergabe der Schulleiterstelle an die Beigeladene nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Antragsgegners ist nicht nur frei von Willkür, sondern sie wird auch von sachgerechten Erwägungen getragen. Diese entsprechen im Wesentlichen den Gründen für den Abbruch des Auswahlverfahrens. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen.
26Der Besetzung der streitbefangenen Schulleiterstelle mit der Beigeladenen steht schließlich nicht in Widerspruch zu dem im § 61 SchulG NRW vorgesehenen Verfahren für die Bestellung von Schulleitern. In diesem Zusammenhang hält die Kammer an ihren Ausführungen im Beschluss vom 27. Juli 2011 – 2 L 763/11 – (juris, Rn. 14 ff.) fest:
27„Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, die Besetzung von Schulleiterstellen unterliege nach § 61 SchulG bestimmten Formalien, von denen eine Abweichung nicht zulässig sei. Diese Formalien gelten ausdrücklich nur für die Bestellung von Schulleitern, die hier aber nicht vorgenommen worden ist. Nach der genannten Vorschrift schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen (Abs. 1 Satz 1). Die Schulkonferenz wählt in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten geeigneten Personen (§ 9 BeamtStG) den Schulleiter (Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1). Auch der aktuellen, dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall zugrunde zu legenden Fassung des SchulG ist jedoch nicht zu entnehmen, dass bei der Besetzung einer Schulleiterstelle die sog. „Unterbringungsfälle“ ausgeschlossen sein sollen. In der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung von § 61 SchulG war das seinerzeit vorgesehene Vorschlagsrecht des Schulträgers bei der Bestellung der Schulleitung durch Abs. 4 eingeschränkt worden. Nach Satz 1 bestand das Vorschlagsrecht nicht, wenn die Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen in Anspruch nimmt. Zum 1. August 2006 trat durch das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz das heutige Wahlverfahren durch die erweiterte Schulkonferenz in Kraft. Der Referentenentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes sah in § 61 Abs. 6 SchulG noch den Ausschluss des Wahlverfahrens vor, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde die Stelle aus zwingenden dienstlichen Gründen, insbesondere für „Unterbringungsfälle“, in Anspruch nimmt. Zwar entfiel diese Regelung bereits mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/1572) und wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht wieder aufgegriffen. Allerdings bleiben nach § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG in der gültigen Fassung die dienstrechtlichen Vorschriften unberührt. Zu den dienstrechtlichen Vorschriften zählen u. a. die landesrechtlichen Normen, die nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versetzung ohne Zustimmung des Beamten vorsehen. Die nach wie vor gegebene Notwendigkeit des Dienstherrn, die sog. „Unterbringungsfälle“ einer sachgerechten Lösung zuzuführen, hat danach Vorrang vor dem in § 61 SchulG ausgestalteten Wahlverfahren zur Bestellung des Schulleiters. Im Mittelpunkt steht die inhaltliche Wahrnehmung der Auswahlaufgabe durch den Dienstherrn, der sich hierzu der oberen Schulaufsichtsbehörde bedient. Diese orientiert sich am Prinzip der Bestenauslese und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 2 und 5 Grundgesetz) und bezieht alle Stufen des Bestellungsverfahren, beginnend mit der Vorauswahl nach Abs. 1 Satz 2 über die Einholung der Zustimmung des Schulträgers zu einem bestimmten Bewerber nach Abs. 4 bis hin zur Ernennung nach Abs. 5 mit ein.
28SchulG NRW, Kommentar, Jehkul u. a., Loseblattsammlung mit Stand: November 2009, Rdnr. 5.1
29Der entscheidende Einfluss des Dienstherrn auf die Stellenbesetzung muss auch bei Berücksichtigung von „Unterbringungsfällen“ erhalten bleiben. Dies gilt zunächst im System des § 61 SchulG, also bei Versetzungsbewerbern, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben.
30SchulG NRW, Kommentar, a.a.O., Rdnr. 1.4 (5) lit. c).
31Mit den Aufgaben des Dienstherrn und seiner dominanten Stellung im Besetzungsverfahren bei Schulleiterstellen wäre es schlechthin unvereinbar, „Unterbringungsfälle“ außerhalb des Wahlverfahrens nach § 61 SchulG auszuschließen.“
32Ermöglicht demnach die Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 10 SchulG NRW für die Fallgruppe der rechtsgleichen Unterbringung, wie sie hier angesichts der erfolgten Schulschließungen in Rede steht, den Rückgriff auf die dienstrechtliche Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, ist die dann im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegner stehende Entscheidung, die streitige Schulleiterstelle an die Beigeladene zu vergeben, aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
33Vergeblich beruft sich der Antragsteller auf seinen aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung als Schulleiter einer Förderschule, der durch eine unterwertige Beschäftigung als Lehrkraft verletzt werde. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten wurden mehrere Förderschulen geschlossen, so dass eine rechtsgleiche Unterbringung aller Leiter dieser Schulen an den verbleibenden Förderschulen tatsächlich und rechtlich unmöglich ist. Einen Anspruch auf Schaffung einer Schulleiterstelle zur Vermeidung einer unterwertigen Beschäftigung als Lehrkraft besitzt der Antragsteller nicht.
34Dem Antrag zu 2. bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Auch ihm fehlt es zunächst aus den bereits dargelegten Gründen an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Unabhängig davon hat der Antragsgegner dem Antragsteller im Schreiben vom 12. Juni 2015 mitgeteilt ihn anzuhören, sobald eine Funktionsstelle seiner Besoldungsgruppe besetzbar ist und eine Versetzung aus dienstlichen Gründen in Betracht kommt. Inwieweit nach dieser Zusicherung, die eine Prüfung rechtsgleicher Unterbringungsmöglichkeiten beinhaltet, noch ein Rechtsschutzinteresse für das mit den Antrag zu 2. verfolgte Begehren besteht, ist nicht ersichtlich. Soweit Schulleiterstellen – auch an anderen Schulen als Förderschulen oder außerhalb der örtlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung E. – ausgeschrieben werden, ist der Antragsteller gehalten, sich auf diese Stellen zu bewerben und gegen eine etwaige Ablehnung seiner Bewerbung um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachzusuchen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat.
36Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
An Stelle des nach § 22 zu gewährenden Ersatzlands kann der Entschädigungsberechtigte, soweit dadurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, eine ablösbare Naturalwertrente verlangen, wenn er wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit auf die Gewährung von Ersatzland verzichtet. Bei der Bemessung der Rentenbeträge ist unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 22) von dem Betrag auszugehen, der sich ergeben würde, wenn die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu leisten wäre.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.