Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 1 B 1206/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin als Leiterin des Teams 2 im Sachgebiet IV 32 (Datenverwaltung Bundeszentralregister (BZR)) nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin für diesen Dienstposten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und die Antragstellerin zu 1/5.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3A. Soweit die Antragstellerin begehrt, dass der in Rede stehende Dienstposten nicht erneut an eine Mitbewerberin oder einen Mitbewerber übertragen werden darf, solange über ihre Bewerbung nicht rechtskräftig entschieden worden ist, und soweit der Antrag damit über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausreicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dafür besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist offen. Sollte die Antragstellerin wieder unterliegen, steht es ihr frei, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und maßgeblichen Auswahlerwägungen zu entscheiden, ob sie erneut einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen will.
4Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 1 B 813/15 –, juris, Rn. 5.
5B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
6I. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt (dazu 1.) und die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint (dazu 2.). Die Antragstellerin hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
71. Die Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens mit der Beigeladenen ist zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. Sie verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
8Die Grundsätze der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) gelten auch für die Übertragung eines Dienstpostens, wenn er – wie hier – vom Dienstherrn zwecks Durchführung eines Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese durchzuführen, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, auch wenn die Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 –, IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 20 f.
10Der nach Maßgabe der Grundsätze der Bestenauslese für die Bewerberauswahl erforderliche Leistungsvergleich ist anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger und auf das Statusamt des Beamten zu beziehender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Diese bilden eine wesentliche und grundsätzlich unverzichtbare Grundlage für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = juris, Rn. 46, und Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 40 f.
12Ausgehend davon erweist sich angegriffene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. Insofern kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung maßgeblich auf die Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber und nicht auf die von ihr geführten Vorstellungsgespräche gestützt hat, was sich aus dem Auswahlvermerk zumindest nicht ohne jeden Zweifel ergibt. Die Auswahlentscheidung ist nämlich jedenfalls deshalb zu beanstanden, weil sie nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 hätte gestützt werden dürfen (a.). Zudem beziehen sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf einen rechtlich unzulässigen Beurteilungsmaßstab (b.).
13a. Die Antragsgegnerin durfte vorliegend ihre Auswahlentscheidung nicht auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 30. März 2015 stützen. Denn diese Beurteilung war noch nicht wirksam, weil sie der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht eröffnet worden war.
14Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn wenngleich es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht verwendbar.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40.
16Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn sich der Beamten krankheitsbedingt nicht im Dienst befindet und ihm deswegen die Beurteilung zum Zwecke der Eröffnung nicht ausgehändigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Dienstherr die Beurteilung bei Bedarf grundsätzlich notfalls postalisch übermitteln, um dem Beamten die Kenntnisnahme zu ermöglichen und damit die Wirksamkeit der Beurteilung herbeizuführen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, IÖD 2013, 86 = juris, Rn. 7 ff.
18Gemessen an diesen Vorgaben war die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht wirksam. Dies ergibt sich schon aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2015 an das Verwaltungsgericht, in dem mitgeteilt wird, die Beurteilung sei der Antragstellerin noch nicht eröffnet worden.
19Der fehlenden Verwertbarkeit der Beurteilung lässt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Antragstellerin könne sich auf die fehlende Eröffnung nicht berufen, weil sie einer Pflicht zur Mitwirkung bei der Eröffnung nicht nachgekommen sei. Die Antragstellerin war im April 2015, als die Antragsgegnerin ihr die Beurteilung eröffnen wollte, bereits seit Längerem dienstunfähig erkrankt, weswegen eine persönliche Aushändigung der Beurteilung im Dienst nicht erfolgen konnte. In dieser Situation hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Beurteilung auf dem Postweg übermitteln können, um sie sodann ihrer Auswahlentscheidung zugrundezulegen. Dass die Antragstellerin postalisch erreichbar war, belegen schon die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin (zur Frage von deren Dienstfähigkeit) übermittelten Schreiben vom 20. Januar 2015 und vom 18. März 2015 sowie die im vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren an die Antragstellerin gerichtete Konkurrentenmitteilung.
20Auch lässt sich die Annahme, die Antragstellerin sei einer Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, nicht auf deren E-Mail vom 25. April 2015 stützen. Nachdem die Antragsgegnerin mit E-Mail vom 21. April 2015 die Antragstellerin um einen Rückruf gebeten hatte, um das weitere Verfahren zur Eröffnung ihrer Beurteilung besprechen zu können, hat die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 25. April 2015 ausgeführt, dass sie krankheitsbedingt keine Termine wahrnehme, und darum gebeten, von weiteren E-Mails bzw. Telefonaten abzusehen. Diese Bitte war ersichtlich auf die Wahrnehmung von Terminen bezogen und steht einer Übersendung der Beurteilung auf dem Postweg daher grundsätzlich nicht entgegen. Der E-Mail der Antragstellerin vom 25. April 2015 lässt sich auch kein Verzicht auf eine Eröffnung der Beurteilung auf postalischem Wege oder gar eine Weigerung der Entgegennahme der Beurteilung entnehmen. Hiernach liegt der Fall auch anders als jener, der der vom Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag. Dort hatte der Beamte, als ihm seine Beurteilung eröffnet werden sollte, der Eröffnung widersprochen und in das für die Bestätigung der Eröffnung vorgesehene Feld „Beurteilung wird nicht anerkannt. Es folgt eine Gegendarstellung.“ geschrieben.
21Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2012– 2 EO 961/11 –, IÖD 2012, 241 = juris, Rn. 4.
22Dass, worauf das Verwaltungsgericht ferner abgestellt hat, die Einzelnoten der Beurteilung vorab bereits mit der Antragstellerin besprochen worden sein sollen, führt schon deswegen nicht zu der Annahme, die Beurteilung sei eröffnet worden, weil eine Beurteilung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen ist.
23b. Unabhängig vom Vorstehenden bilden die von der Antragsgegnerin herangezogenen Beurteilungen keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung, weil sie von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab ausgehen.
24Der Bewertungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen hat sich grundsätzlich nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem Dienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, zu orientieren; Maßstab ist vielmehr das Statusamt bzw. sind die daraus abgeleiteten Anforderungen.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28, sowie Beschlüsse vom 4. Dezember 2013 – 2 B 60.12, 2 B 61.2 B 61.12, 2 A 7352 A 735/11 –, jeweils juris, Rn. 6, vom 20. Juni 2013– 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = juris, Rn. 18, 22, und vom 10. Mai 2006 – 2 B 2.06 –, IÖD 2006, 254 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2014 – 6 B 47/14 –, juris, Rn. 14 ff.
26Nichts anderes gilt für die Beurteilung von Beamten, die auf gebündelten Dienstposten verwendet werden.
27BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C27.14 –, juris, Rn. 28.
28Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin den zutreffenden Maßstab bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vom 30. März 2015 verkannt. Sie hat auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Tarifbeschäftigten im Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie (BeurtRL)) einen so genannten einheitlichen Beurteilungsmaßstab zugrundegelegt. Diesen definiert Ziffer 1 der Anlage 2 der Beurteilungsrichtlinie wie folgt: „Der einheitliche Bezugsmaßstab knüpft für die jeweilige Vergleichsgruppe im Sinne von § 13 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie an idealtypische, abstrakte Leistungsanforderungen an. Das bedeutet, dass nicht der konkrete einzelne Dienstposten den Maßstab bildet. Die Leistung wird vielmehr an einem für das BfJ einheitlichen Bezugspunkt gemessen. Dieser Bezugspunkt sind die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen, die an alle Beschäftigten einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gestellt werden.“ Maßgebliche Vergleichsgruppe sind im Fall der Antragstellerin (Besoldungsgruppe A 11) und der Beigeladenen (Besoldungsgruppe A 9g) gemäß § 13 Abs. 2 Ziff. 4 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der von Ziffer 3 erfassten, wobei § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL alle Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes erfasst, die mit A 13 bewertete Dienstposten innehaben.
29Ein solchermaßen definierter Beurteilungsmaßstab, der die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen sämtlicher Beamter einer gesamten Laufbahngruppe (mit Ausnahme der in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 BeurtRL genannten) zum Bezugspunkt erhebt, verfehlt das Erfordernis einer grundsätzlich am Statusamt ausgerichteten Beurteilung offenkundig. Unterschiede zwischen den Statusämtern innerhalb einer Vergleichsgruppe werden unter Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabs bedeutungslos. Er gibt keinen hinreichenden Aufschluss darüber, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird, und ist für eine dem Leistungsgrundsatz entsprechende Auswahlentscheidung nicht geeignet. In der Folge sind auch die in Übereinstimmung mit der Beurteilungsrichtlinie erstellten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen rechtswidrig.
302. Die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten (rechtmäßigen) Entscheidung erscheint möglich.
31Zu diesem Erfordernis im Rahmen des Anordnungsanspruchs vgl. die Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009 – 1 B 1518/08 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 ff., jeweils m.w.N.; ferner Beschluss vom 20. Dezember 2013– 1 B 1329/13 –, juris, Rn. 6.
32Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren um die Vergabe des streitigen Dienstpostens erfolgreich wäre. Denn es bedarf als Grundlage für eine erneute Auswahlentscheidung über die Besetzung des streitigen Dienstpostens neuer, am Maßstab des jeweiligen Statusamts ausgerichteter Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Wie diese Beurteilungen konkret ausfallen werden, ist offen. Im Übrigen sind anschließend in einem zweiten Schritt die sich auf unterschiedliche Statusämter beziehenden Beurteilungen der Antragstellerin (A 11) und der Beigeladenen (A 9g) miteinander zu vergleichen: Die Behörde ist befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen.
33Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, RiA 2015, 225 = juris, Rn. 13.
34Zu welchem Ergebnis diese Entscheidung führen wird, ist ebenfalls ungewiss. Das Gericht kann und darf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bei der Prognose der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren nicht selbst treffen.
35Zum Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 16.
36Eine Chancenlosigkeit der Antragstellerin in einem erneuten Auswahlverfahren lässt sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zwar unter Anlegung eines rechtswidrigen, gleichwohl aber einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erstellt worden sind und dass auf der Grundlage dieses einheitlichen Maßstabs ein Notenvorsprung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin (Note A2 gegenüber A3) angenommen wurde. Es mag sein, dass die von der Antragstellerin gezeigten, nach Einschätzung des Beurteilers schlechteren Leistungen als die der Beigeladenen gemessen an den regelmäßig höheren Anforderungen ihres zwei Besoldungsgruppen über dem der Beigeladenen liegenden Statusamtes zu einer schlechteren Gesamtnote führen. Es ist aber zuvörderst Aufgabe des Dienstherrn, zwei für Bewerber in unterschiedlichen Statusämtern erstellte Beurteilungen miteinander vergleichbar zu machen. Hierzu stehen regelmäßig unterschiedliche Möglichkeiten offen. Das Ergebnis ist offen, insbesondere wenn – wie hier – der Notenvorsprung nur eine Note beträgt bei einem Unterschied von zwei Besoldungsstufen. Der Senat darf dem nicht vorgreifen.
373. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an die Beigeladene oder eine andere Person zu übertragen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass die Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden hat, weil zunächst rechtmäßige Beurteilungsrichtlinien zu schaffen und anschließend fehlerfreie Beurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladene zu erstellen sind.
38II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens kann ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln kann, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, welche die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein. Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011– 2 VR 3.11 – IÖD 2011, 266 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, IÖD 2014, 130 = juris, Rn. 4 ff., m. w. N.; Thür. OVG, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 2 EO 361/12 –, DÖV 2013, 119 = juris, Rn. 7; a. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 14. April 2014 – OVG 7 S 19.14 –, IÖD 2014, 128 = juris, Rn. 5 ff. (dem folgend Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Kap. 5, Rn. 16 ff.), und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 – 6 CE 12.474 –, juris, Rn. 9.
40Soweit der erkennende Senat einen Anordnungsgrund im Fall reiner Dienstpostenkonkurrenz in der Vergangenheit im Regelfall verneint hat,
41vgl. z. B. ausführlich Beschluss vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 10 ff., m. w. N.,
42hält er daran nicht länger fest. Denn der auf einem umstrittenen Dienstposten gesammelte Erfahrungsvorsprung ist nicht ohne praktische Relevanz. Er kann bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zur Besetzung des streitigen Dienstpostens, also bei einer erneuten reinen Dienstpostenkonkurrenz, zu Gunsten des Konkurrenten wirken. Bei einer Beförderungsentscheidung kann der Dienstherr Gesichtspunkten wie der dienstlichen Erfahrung oder der Verwendungsbreite den Vorrang einräumen, wenn mehrere Bewerber nach dem in erster Linie maßgebenden Gesamturteil ihrer Beurteilungen als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind und der Dienstherr die besondere Bedeutung der einzelnen Gesichtspunkte begründet.
43BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112 = IÖD 2013, 14 = juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = DVBl. 2011, 228 = juris, Rn. 46.
44Dasselbe gilt bei einer bloßen Dienstpostenbesetzung, wenn – wie hier – nach Leistungskriterien ausgewählt wird.
45Zudem sind bei Beurteilungen, deren Maßstab das Statusamt ist, die Aufgaben und Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens in den Blick zu nehmen, weil nur so geprüft und bewertet werden kann, ob der Beamte die an ihn gestellten Anforderungen erfüllt. Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen.
46BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR1.13 –, BVerwGE, 147, 20 = IÖD 2013, 194 = juris, Rn. 53 f.; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris, Rn. 28.
47Dafür, dass die Beigeladene (Besoldungsgruppe A 9g) auf dem streitgegenständlichen Dienstposten keinen relevanten Erfahrungsvorsprung im Verhältnis zur Antragstellerin gewinnen könnte, ist hier nichts ersichtlich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat den Wert des unzulässigen Teils der Beschwerde mit einem Fünftel des Streitgegenstandes bewertet. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
49Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung eines höheren Streitwerts auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG kommt nicht in Betracht, weil § 56 Abs. 6 GKG statusrechtliche Streitigkeiten betrifft. Um eine solche handelt es sich hier nicht. Der streitbefangene Dienstposten ist für die Antragstellerin kein Beförderungsdienstposten.
50Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Die §§ 54 und 55 gelten entsprechend für die Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen sowie für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Rechten, die den Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, einschließlich der unbeweglichen Kuxe.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.