Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Sept. 2014 - 6 A 1767/11
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist nicht der Fall.
41. Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Der Zweck eines Probebeamtenverhältnisses liegt darin, dem Dienstherrn die Feststellung zu ermöglichen, ob der Probebeamte den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden. Die Erprobung bezieht sich auf sämtliche Merkmale, die für den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG maßgebend sind, also Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Die Feststellung der Bewährung ist ihrem Inhalt nach auf die Bewertung dieser persönlichen Merkmale, ihrem Ziel nach auf die Zukunft und ihrem Maßstab nach auf Aufgaben ausgerichtet, die in der Regel der Dienstherr nach seinem Organisationsermessen dem Amt im statusrechtlichen Sinne zuordnet.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
8Die Probezeitbeurteilung dient der Feststellung, dass sich der Beamte während der Probezeit bewährt hat. Die Feststellung enthält die Prognose, der Beamte auf Probe werde den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 A 10.07 -, IÖD 2009, 242.
10Die streitgegenständliche - aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellte - dienstliche Beurteilung des Klägers vom 17. Juni 2009 ist Grundlage der dem beklagten Land obliegenden Einschätzung, ob der Kläger sich im vorstehenden Sinne während seiner fünfjährigen Probezeit vom 18. Mai 2002 bis 17. Mai 2007 bewährt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398.
12Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung halte einer Überprüfung nach diesen Maßgaben stand.
13Soweit der Kläger geltend macht, zur Anwendung kommen müssten die “Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen“, Rd.Erl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 27. Oktober 2003 - I B 2-40-07-10/03 -, MBl. NRW. 2003 S. 1410 (im Folgenden: BRL 2003), allerdings sähen „diese Beurteilungsrichtlinien in ihrer alten Fassung unter 12.4 Ziff. 1 ausdrücklich die Ziehung eines Quervergleichs vor“, ist dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil vorliegend allein auf die BRL 2003 abzustellen ist.
14Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass, wie der Kläger mutmaßt, der streitgegenständlichen Beurteilung und den aus Anlass des Ablaufs der Probezeit erstellten Beurteilungen derjenigen Regierungsbaureferendare, die, wie er, ebenfalls am 18. Mai 2002 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden sind, nicht der gleiche Beurteilungsmaßstab zu Grunde gelegt worden ist, sind weder dem Zulassungsvorbringen zu entnehmen noch sonst erkennbar.
15Fehl geht die Annahme des Klägers, Herr L. habe für den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 eine „(abschließende) Teilbeurteilung innerhalb der Probezeit“ erstellt, die nicht in einen bloßen Beurteilungsbeitrag hätte umgedeutet werden dürfen, sondern „gewichtet nach ihrem zeitlichen Anteil, adäquat in die Gesamtbewertung“ hätte einfließen müssen.
16Bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. handelt es sich nicht um eine dienstliche Beurteilung im rechtlichen Sinne. Bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände hat er sich wegen der Umsetzung des Klägers zur Niederlassung B. lediglich veranlasst gesehen, das von diesem während des genannten Zeitraums gewonnene Leistungsbild schriftlich festzuhalten. Insoweit fügt sich, dass er sich nicht an den Vorgaben der BRL 2003 orientiert und insbesondere auch den Beurteilungsvordruck gemäß ihrer Anlage (vgl. Nr. 12.5 letzter Satz BRL 2003) nicht verwandt hat.
17Der Senat hat überdies bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - darauf hingewiesen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn L. nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt, vielmehr Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 einschlägig ist. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren Ausführungen im genannten Beschluss verwiesen.
18Herr C. , der den der streitgegenständlichen Beurteilung zu Grunde liegenden Beurteilungsvorschlag vom 21. April 2009 (vgl. Nr. 12.5 BRL 2003) erstellt hat, mithin als Erstbeurteiler tätig war, war gehalten, den Inhalt der schriftlichen Äußerung des Herrn L. in Beziehung zu seinen eigenen Anschauungen und sonstigen Erkenntnissen zu setzen. Er war jedoch an das von Herrn L. ausgeworfene Gesamturteil („ausreichend“) bzw. an seine Einzelbewertungen nicht, auch nicht etwa deshalb gebunden, weil die Äußerung des Herrn L. den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 14. Januar 2004 und damit einen nicht unerheblichen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Erst recht war er nicht verpflichtet, die Einschätzungen des Herrn L. zu übernehmen und entsprechend dem Anteil des genannten Zeitraums an der fünfjährigen Probezeit in eine Gesamtbewertung einfließen zu lassen.
19Soweit der Kläger geltend macht, die schriftliche Äußerung des Herrn L. sei für ihn „positiv“, ignoriert er im Übrigen die dort beschriebenen Leistungsdefizite.
20Vergeblich rügt der Kläger, der Erstbeurteiler C. habe den für die Zeit ab dem 15. September 2005 - dem Beginn der Tätigkeit des Klägers in der Niederlassung X. - erstellten Beurteilungsbeitrag des damaligen Leiters der Niederlassung X. , Herrn E. , vom 4. Mai 2006, nicht einbezogen. Auch diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der schriftlichen Äußerung des Herrn E. vom 4. Mai 2006 nicht um einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von Nr. 12.3.2.1 BRL 2003 handelt. Eine Abordnung im Sinne dieser Vorschrift steht insoweit ebenfalls nicht in Rede.
21In der Niederlassung X. konnte Herr C. die Leistungen des Klägers als dessen unmittelbarer Vorgesetzter aus eigener Anschauung beurteilen und war somit nicht nach Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen. Ausweislich der genannten Äußerung des Herrn E. hat Herr C. als zugeordneter Abteilungsleiter Planung den Kläger seit seinem Dienstantritt intensiv betreut. Der Kläger sei nahezu wöchentlich über seinen Leistungsstand informiert worden. In jeweils mehrstündigen Fachgesprächen habe Herr C. ihm die bestehenden Defizite erläutert und Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt.
22Soweit der Kläger geltend macht, der Umstand, dass der Beurteilungsbeitrag des Herrn E. bereits in der - „durch vom Landesbetrieb verursachte Gründe indes nicht wirksam“ gewordenen - Beurteilung vom 19. Mai 2006 verwertet worden sei, spreche dafür, dass Herr C. damals davon ausgegangen sei, diese weiteren Informationen zu benötigen, verkennt er, dass Herr C. seinerzeit nicht als Beurteiler tätig geworden ist.
23Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt (vgl. S. 22 des Urteilsabdrucks), dem Erstbeurteiler seien die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. am 20. April 2009 per E-Mail übersandt worden. Damit hätten ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Erstellung und Unterzeichnung der Beurteilung am 21. April 2009 sämtliche zur Schaffung einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage erforderlichen Erkenntnisse vorgelegen. Denn bei der auf den 21. April 2009 datierenden Fassung der Erstbeurteilung handele es sich - anders als der Kläger meine - nicht um eine bloße Abschrift bzw. Reinschrift der unter dem 17. April 2009 gefertigten Erstbeurteilung. Der Erstbeurteiler habe sich vielmehr erneut mit der Beurteilung des Klägers inhaltlich auseinandergesetzt. Zweifel an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Erstbeurteilers vom 5. März 2010 bestünden nicht.
24Der Kläger hält dem entgegen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn C. vom 5. März 2010 könne bereits deshalb nicht richtig sein, weil mehrfach dokumentiert sei, dass die „Beurteilungsbeiträge“ des Herrn L. und des Herrn K. bei der Erstellung der Erstbeurteilung am 17. April 2009 eben noch nicht vorgelegen hätten. Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn Herr C. hat am 5. März 2010 gerade nicht, wie der Kläger annimmt, eidesstattlich versichert, ihm hätten die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. bereits am 17. April 2009 vorgelegen. Nach seiner eidesstattlichen Versicherung lagen ihm diese Äußerungen vielmehr bei seiner (abschließenden) Erstbeurteilung am 21. April 2009 vor.
25Der Einwand des Klägers, es bestünden mit Blick auf Nr. 12.3.2.2 BRL 2003 Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Beurteilung, greift ebenfalls nicht durch. Hat der Beamte während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt und kann der Beurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen, so hat er sich nach Nr. 12.3.2.2 Satz 1 BRL 2003 die erforderlichen Kenntnisse bis zum Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs z.B. durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen, wenn der Einsatz auf dem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat. Die Annahme des Klägers, eine Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter sei nach den BRL 2003 „zwingend (...) bis zum Beginn des Beurteilungsgesprächs" im Beurteilungsformular zu dokumentieren, geht fehl. Nr. 12.3.2.2 Satz 3 BRL 2003 gibt lediglich vor, dass die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter im Beurteilungsformular zu dokumentieren ist, nicht jedoch, dass dies bereits vor dem Beurteilungsgespräch zu geschehen hat.
26Der Umstand, dass Herrn C. die schriftlichen Äußerungen des Herrn L. und des Herrn K. im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs noch nicht vorgelegen haben, lässt nicht darauf schließen, dass er seinerzeit hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. Juni 2005 nicht über die Kenntnisse verfügt hat, die für einen auch diesen Zeitraum erfassenden Abgleich des Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbildes mit der Einschätzung des Klägers erforderlich waren. In Anbetracht des Ablaufs der Probezeit drängt es sich vielmehr auf, dass Herr C. auch im Zeitpunkt des Beurteilungsgesprächs über das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des Klägers im gesamten Beurteilungszeitraum hinlänglich informiert war und die für einen solchen Abgleich erforderlichen Kenntnisse hatte. Er hatte den Kläger - wie bereits dargestellt - nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. intensiv betreut und ist somit auch mit den bereits zuvor festgestellten erheblichen Leistungsdefiziten des Klägers konfrontiert worden, die ausweislich der Verwaltungsvorgänge in mehreren Gesprächen thematisiert worden sind, an denen neben Herrn C. auch andere Vorgesetzte teilgenommen haben, und die offensichtlich Anlass für die intensive Betreuung des Klägers waren.
27Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren gibt auch mit Blick auf die in Nr. 12.3.1.2 BRL 2003 enthaltenen Vorgaben keine Veranlassung, die Vorgehensweise des Herrn C. im Rahmen des Beurteilungsgesprächs vom 16./17. April 2009 zu beanstanden. Ihm und dem Kläger waren die gegensätzlichen Leistungseinschätzungen hinlänglich bekannt. Anlass für einen erneuten Abgleich der Einschätzungen hätte nur dann bestanden, wenn es dem Kläger zumindest ansatzweise gelungen wäre, seiner Selbsteinschätzung ein Fundament zu geben. Dies hat er, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, im Beurteilungsgespräch vom 16./17. April 2009 - wie auch zuvor - nicht erreicht. Die Herrn C. am 17. April 2009 übergebene schriftliche Stellungnahme entbehrt diesbezüglich ebenfalls jedweder Substanz.
28Das Zulassungsvorbringen zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Zeitraum vom 18. bis 31. Mai 2002 nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckt sei und Herr C. die seinerzeit vom Kläger erbrachten Leistungen nicht aus eigener Anschauung habe beurteilen können. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Beurteilung den im genannten Zeitraum erbrachten Leistungen des Klägers, wie er zu meinen scheint, nicht gerecht wird, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es sich bezogen auf den Gesamtbeurteilungszeitraum um einen relativ kurzen Zeitabschnitt gleich in der Anfangsphase der fünfjährigen Probezeit gehandelt habe, dem ersichtlich nur untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei. Der Hinweis des Klägers, in diese Zeit sei der „Aufbau wichtiger dienstlicher Kontakte (…) für das Veranstaltungsmanagement“ gefallen, gibt nichts dafür her, dass er seinerzeit besonders zu würdigende Leistungen, geschweige denn Leistungen erbracht hat, die von Relevanz für die angefochtene Beurteilung bzw. die Feststellung seiner Bewährung in der Probezeit waren.
29Verfehlt ist die Auffassung des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Zwischenvotum des Herrn I. die angegriffene Beurteilung beeinflusst habe.
30Dem Kläger ist, wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. April 2010 - 6 B 1827/09 - ausgeführt hat, zuzugestehen, dass die BRL 2003 hinsichtlich der Beurteilungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit (vgl. Nr. 4.1 BRL 2003) die Erstellung eines Zwischenvotums nicht vorsehen. Es kann weiter unterstellt werden, dass sich das Zwischenvotum des weiteren Vorgesetzten I. , der keine Arbeitskontakte zum Kläger hatte, auf die Endbeurteilung ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beurteilung wird jedoch auch hierdurch nicht begründet.
31Der Endbeurteiler hat dem übergeordneten Prinzip der Richtigkeit der Beurteilung Rechnung zu tragen. Demgemäß steht es im konkreten Anwendungsfall in seinem Ermessen, auf weitere Erkenntnisse zurückzugreifen. In Betracht kommen insbesondere Einschätzungen weiterer Vorgesetzter des zu Beurteilenden. Dementsprechend sieht Nr. 12.1.1 Satz 2 BRL 2003 vor, dass die Leitung des Landesbetriebs bei der Endbeurteilung von den Vorgesetzten des Beamten beraten wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass eine Berücksichtigung der Einschätzung des Herrn I. ermessensfehlerhaft gewesen sein könnte, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Weder das Fehlen von Arbeitskontakten, auf welches der Kläger erneut hinweist, noch der von ihm angeführte Umstand, Herr I. sei als Leiter der Regionalniederlassung O. erst ab dem 1. Januar 2007 für die Außenstelle X. zuständig gewesen, schließen einen Erkenntnisgewinn aus. Durfte der Endbeurteiler auf die Einschätzung des Vorgesetzten I. zurückgreifen, ist es unschädlich, dass diese in Form eines Zwischenvotums abgegeben wurde.
32Bezüglich des Einwands des Klägers, er sei entgegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 nicht an der Zusammenstellung der Aufgabenbeschreibung beteiligt worden, die in die angefochtene Beurteilung aufgenommen worden sei, hat das Verwaltungsgericht (vgl. S. 24 des Urteilsabdrucks) angemerkt, das beklagte Land habe zutreffend darauf hingewiesen, dass er im Jahr 2007 an der Erstellung der identischen Aufgabenbeschreibung beteiligt worden sei, die Bestandteil der Probezeitbeurteilung vom 10. April 2007 gewesen sei. Denn der Kläger habe mit Schreiben vom 12. März 2007 zu den von ihm übernommenen Aufgaben Stellung genommen. Diese Aufgaben fänden sich in der Aufgabenbeschreibung wieder. Der Übernahme der Aufgabenbeschreibung aus der Beurteilung vom 10. April 2007 erweise sich als unbedenklich. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeurteiler infolge der Übernahme der Aufgabenbeschreibung eine unzutreffende Erstbeurteilung erstellt haben könnte. Darüber hinaus sei weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen worden, welche wesentlichen Aufgaben er in der Auflistung vermisse und inwieweit die unterbliebene Nennung Auswirkungen auf das Beurteilungsergebnis haben solle.
33Ungeachtet dessen verfängt der Einwand des Klägers aber auch schon deshalb nicht, weil ein Verstoß gegen Nr. 5 Satz 3 BRL 2003 für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Die Vorschrift beruht ersichtlich auf Zweckmäßigkeitserwägungen. U.a. durch die Beteiligung des zu beurteilenden Beamten soll erreicht werden, dass eine den inhaltlichen Vorgaben der Nr. 5 BRL 2003 entsprechende Aufgabenbeschreibung erstellt wird. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die in die Beurteilung aufgenommene Aufgabenbeschreibung diesen Vorgaben nicht genügt, sind dem Zulassungsvorbringen indes nicht zu entnehmen.
34Der Kläger irrt, wenn er meint, dass sämtliche Aufgaben, die er im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat, in die Aufgabenbeschreibung hätten aufgenommen werden müssen. Die Aufgabenbeschreibung soll vielmehr nur die den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägenden Sonderaufgaben sowie übertragene Aufgaben von besonderem Gewicht aufführen (vgl. Nr. 5 Satz 2 BRL 2003). Zudem sollen in der Regel nicht mehr als fünf Aufgaben benannt werden (vgl. Nr. 5 Satz 5 BRL 2003).
35Fehl geht die Annahme des Klägers, seine „Dozenten- bzw. Ausbildungstätigkeit“, gemeint ist offensichtlich der einmal jährlich stattfindende Vortrag "Straßen- und Autobahngeschichte" anlässlich der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, hätte in die Aufgabenbeschreibung aufgenommen werden müssen. Dahinstehen kann, wie diese Nebentätigkeit rechtlich einzuordnen ist und ob sie überhaupt zulässiger Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung sein kann. Es handelte sich jedenfalls ersichtlich nicht um eine die Probezeit prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003. Hierfür spricht zum einen der geringfügige zeitliche Aufwand sowie auch und nicht zuletzt die Thematik des Vortrags. Es drängt sich auf, dass Kenntnisse im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" für die durch die Probezeitbeurteilung zu treffende Feststellung, ob der zu beurteilende Beamte den Anforderungen der angestrebten Laufbahn voraussichtlich gerecht wird, nur untergeordnete Bedeutung haben.
36Auch der Umstand, dass nach Nr. 10 BRL 2003 eine Dozenten- oder Ausbildungstätigkeit anzugeben ist, bedeutet nicht, wie der Kläger zu meinen scheint, dass diese Tätigkeit auch in die Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 aufzunehmen ist, geschweige denn, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine prägende Sonder- oder übertragene Aufgabe von besonderem Gewicht im Sinne von Nr. 5 Satz 2 BRL 2003 handelt. Dementsprechend differenziert der Beurteilungsvordruck gemäß der Anlage der BRL 2003 zwischen der Aufgabenbeschreibung nach Nr. 5 BRL 2003 (vgl. S. 3 der Anlage) und den besonderen - im Übrigen ohne Bewertung anzugebenden - Tätigkeiten im Sinne von Nr. 10 BRL 2003 (vgl. S. 4 der Anlage), zu denen u.a. eine Dozenten- und Ausbildungstätigkeit zählt.
37Schließlich bietet das Zulassungsvorbringen auch keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts wecken könnten, der Erstbeurteiler sei nicht wegen Voreingenommenheit von der Erstellung der Beurteilung ausgeschlossen gewesen.
38Ein Vorgesetzter ist dann als voreingenommen anzusehen, wenn er nicht willens oder in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen, wobei sich die Voreingenommenheit aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben kann. Allein die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit des Beurteilers ist allerdings nicht ausreichend, eine dienstliche Beurteilung fehlerhaft zu machen.
39Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2012 - 6 A 2803/11 -, und vom 7. Mai 2007 - 6 B 227/07 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
40Demnach genügt es nicht, Gesichtspunkte aufzuführen, die die Vermutung nahelegen mögen, dass sachfremde Erwägungen oder Voreingenommenheit die Abfassung der dienstlichen Beurteilung beeinflusst haben, solange dafür nicht ein hinreichend konkreter Anhalt aufgezeigt wird. An der Darlegung eines solchen Anhalts lässt es auch der Zulassungsantrag jedoch fehlen.
41Insbesondere sind nach wie vor keine hinreichend objektiven Hinweise auf ein die Voreingenommenheit des Erstbeurteilers begründendes und im Beurteilungsverfahren noch fortbestehendes Zerwürfnis zwischen ihm und dem Kläger ersichtlich. Berücksichtigt man, dass es dem Kläger - wie im Weiteren (S. 17 f.) näher dargestellt - nach wie vor nicht gelungen ist, konkrete Gesichtspunkte anzuführen, die für eine Leistungssteigerung während der fünfjährigen Probezeit sprechen, geschweige denn die Feststellung der Bewährung rechtfertigen könnten, spricht gegen eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers bereits, dass sich die von ihm abgegebene Beurteilung im Wesentlichen auf dem Niveau der zunächst anlässlich des Ablaufs der fünfjährigen Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung vom 10. April 2007 bewegt. Soweit der Kläger nunmehr erneut den Vorwurf der Voreingenommenheit wegen der von ihm behaupteten Begebenheit erheben will, die sich anlässlich eines Festes im Oktober 2005 zugetragen haben soll, mithin längere Zeit zurückliegt, überzeugt dies nicht. Mit Blick darauf, dass der Kläger erstmals im Beschwerdeverfahren 6 B 1827/09 und zwar mit der Beschwerdebegründung vom 13. Januar 2010 auf diesen Vorfall hingewiesen hat, hätte zunächst Veranlassung bestanden zu erläutern, warum er den Vorfall zuvor nicht für erwähnenswert gehalten hat, erstmals im genannten Beschwerdeverfahren jedoch einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der Erstbeurteilung gesehen hat.
42Die vom Kläger darüber hinaus angeführten Vorgehensweisen des Erstbeurteilers begründen die Annahme seiner Voreingenommenheit nicht. Verfehlt ist die Annahme des Klägers, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers lasse sich daraus ableiten, dass er die Befähigungsmerkmale "Ausdrucksfähigkeit mündlich" und "Ausdrucksfähigkeit schriftlich" in der Erstbeurteilung vom 21. April 2009 nur noch mit dem Ausprägungsgrad B ("erkennbar ausgeprägt") bewertet habe, obwohl, wie der Kläger geltend macht, er diese Merkmale in der "Erstfassung" vom 17. April 2009 noch mit dem Ausprägungsgrad C ("deutlich ausgeprägt") bewertet habe und auch "in den Beurteilungsfassungen" vom 15. März 2005, 3. Mai 2006 und 10. April 2007 eine "deutlich ausgeprägte" mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit festgestellt worden sei. Die abweichenden Bewertungen lassen nicht darauf schließen, dass der Erstbeurteiler sich bei der (abschließenden) Bewertung dieser Merkmale von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Soweit der Kläger mutmaßt, der Erstbeurteiler habe „diese Merkmale (...) zur zusätzlichen Stützung der mangelnden Bewährung herabgewertet", ist anzumerken, dass die die Erstbeurteilung abschließende Einschätzung, der Kläger habe sich in der Probezeit nicht bewährt, bereits in Anbetracht der Bewertungen der Leistungs- und der weiteren Befähigungsmerkmale ohne Weiteres nachvollziehbar ist.
432. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
45Die Begründung des Zulassungsantrags genügt diesen Anforderungen nicht. Die aufgeworfene Frage,
46„ob eine innerhalb der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung tatsächlich in einen Beurteilungsbeitrag umgedeutet und als solcher in die abschließende Beurteilung einbezogen werden darf“,
47würde sich aus den unter 1. dargestellten Gründen in einem Berufungsverfahren nicht stellen.
483. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
49a) Die vom Kläger erhobenen Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
50aa) Soweit der Kläger anführt, bezüglich der eidesstattlichen Versicherungen des Herrn C. vom 28. Januar 2010 und vom 5. März 2010 hätte Aufklärungsbedarf bestanden und die „tatsächlich bestehende Befangenheit“ des Herrn C. hätte vom Verwaltungsgericht „von Amts wegen eruiert werden müssen“, verkennt er, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form zu stellen.
51Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - 9 B 53.11 -, NVwZ 2012, 512, vom 14. September 2007 - 4 B 37.07 -, juris, vom 18. Dezember 2006 - 4 BN 30.06 -, NVwZ-RR 2007, 285, und vom 27. Januar 2006 - 5 B 98.05 -, juris.
52Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 hat der auch seinerzeit bereits anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt.
53Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht bezüglich der Frage einer etwaigen Voreingenommenheit des Herrn C. auch sonst nicht aufdrängen; insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. Bezug genommen. Die Annahme des Klägers, das Verwaltungsgericht sei selbst davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Vorkommnisse während des Festes im Oktober 2005 Aufklärungsbedarf bestehe, und habe „offensichtliche Zweifel“ an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Herrn C. vom 28. Januar 2010 gehabt, entbehrt einer Grundlage. Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass, wie der Kläger anführt, der Präsident des Verwaltungsgerichts Herrn C. während dieser Verhandlung „mündlich vorgeladen“ hat, um ihn zu den Vorkommnissen während des Festes im Oktober 2005 zu befragen.
54bb) Dem Verwaltungsgericht ist auch nicht, wie der Kläger geltend macht, eine „unterbliebene Sachaufklärung der Ungenauigkeiten im Bereich der Personalaktenführung“ vorzuwerfen. Zu Recht hat es ausgeführt, dass die Rügen des Klägers betreffend die Aktenführung des beklagten Landes die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Frage zu stellen vermögen. Dessen ungeachtet, so das Verwaltungsgericht weiter, habe der Kläger nicht dargelegt, dass sich in den seiner Ansicht nach fehlenden Aktenbestandteilen für die Beurteilung relevante Inhalte befänden.
55Auch die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Unterlagen (Anlagen Z 1 bis Z 4) geben nichts Durchgreifendes dafür her, dass dem Verwaltungsgericht Aktenbestandteile nicht vorgelegen haben bzw. vom beklagten Land vorenthalten worden sind, die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären.
56Ohne eine solche Relevanz ist die an den Kläger gerichtete E-Mail vom 4. Mai 2006 (Anlage Z 1), mittels derer die Niederlassung B. den Termin für ein Beurteilungsgespräch abgesagt hat. Soweit der Kläger geltend macht, die E-Mail sei von Bedeutung, weil hier ein „offensichtlich eingeleitetes (…) Beurteilungsverfahren für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2005 insgesamt grundlos ersatzlos abgesagt“ worden sei und sich erst durch dieses Beurteilungsverfahren eine „hinreichende Vergleichbarkeit der Probezeitabschnitte“ ergeben hätte, lässt er außer Acht, dass vorliegend allein die Beurteilung vom 17. Juni 2009 streitbefangen ist und diese Beurteilung nicht nur einen Probezeitabschnitt, sondern die gesamte Probezeit umfasst.
57Vergeblich weist der Kläger auf das Fehlen eines offensichtlich von ihm selbst verfassten und von Herrn L. unterzeichneten Schreibens vom 4. November 2002 (Anlage Z 2) hin, wonach die Bundesanstalt für Straßenwesen an den Kläger herangetreten ist, künftig den einmal jährlich dort stattfindenden Vortrag “Straßen- und Autobahngeschichte“ anlässlich der “Technischen Lehrgänge für Baureferendare“ zu übernehmen, und dem Kläger die hierfür erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. U.a. in dem "Beurteilungsbeitrag" des Herrn E. , dem Leiter der Niederlassung X. , vom 27. November 2006 ist diese Tätigkeit erwähnt. Ausweislich des auch von Herrn C. unterzeichneten Protokolls über ein Gespräch zwischen ihm, Herrn E. und Herrn K1. vom 28. Juni 2006 war insbesondere auch Herr C. hierüber informiert. Dort heißt es, der Kläger habe ein sehr ausgeprägtes Interesse an Themen des Verkehrswesens, welche in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung nicht verlangt würden. Hier seien „sein Einsatz im Arbeitskreis ‘Straßengeschichte‘ der FGSV, als Vortragender für Straßengeschichte des Bundesministeriums für Verkehr im technischen Lehrgang für die Regierungsbaureferendare und in der Dokumentation von herausragenden Straßenneubauprojekten des Bundes als Mitverfasser von Beiträgen in Fachzeitschriften zu nennen“. Schließlich ist dem Protokoll zu entnehmen, dass es dem Kläger nach Auffassung des Herrn E. nicht gelungen war, die insoweit gezeigte Einsatzbereitschaft auch in der täglichen Arbeit zu zeigen.
58Soweit der Kläger darauf hinweist, mit seinem Schreiben vom 11. Mai 2005 (Anlage Z 3) sei ein „Manuskript für einen in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlichen Fachartikel zur Personalakte genommen worden“, den sowohl Herr K. als auch Herr K2. , der damalige Leiter der Niederlassung B. , "mit ihrer Paraphe genehmigt" hätten, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat Herrn K. und Herrn K2. mit dem genannten Schreiben einen Fachartikel (lediglich) mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt und ausdrücklich um dessen Rückgabe gebeten. Der Kläger irrt, wenn er meint, allein aufgrund des Umstands, dass dieser Artikel im Jahr 2005, mithin vor Ablauf seiner Probezeit, von ihm (mit-)verfasst worden sei, sei er als eine aus dienstlichen Gründen veranlasste Leistung zu werten und habe im Rahmen der Probezeitbeurteilung Berücksichtigung finden müssen.
59Der Einwand des Klägers, auch das Protokoll über ein am 29. April 2005 durchgeführtes Gespräch zwischen ihm, dem Personalratsmitglied X1. und Herrn K. (Anlage Z 4), das Leistungssteigerungen in der Zeit nach dem 7. März 2005 zweifelsfrei belege, fehle in der Personalakte, ist schon deshalb verfehlt, weil der Kläger das - nur von ihm und Herrn X1. unterzeichnete - Protokoll selbst verfasst hat und nicht ersichtlich ist, dass er darum gebeten hat, es zur Personalakte zu nehmen.
60Ohne Erfolg rügt der Kläger, das beklagte Land habe die "Hilfsakten" der Regionalniederlassung O. und der Niederlassung B. erst verspätet vorgelegt. Denn es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die nachträglich vorgelegten Unterlagen für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beurteilung von Relevanz gewesen wären. Die Annahme des Klägers, „auch im Betriebssitz N. “ sei „zwischen 2002 und 2004 eine wie auch immer geartete 'Hilfsakte' geführt" worden, entbehrt in Anbetracht der diesbezüglichen Ausführungen des beklagten Landes im Schriftsatz vom 25. Januar 2012 einer Grundlage.
61Schließlich geht auch der Vorwurf des Klägers fehl, die sogenannten Tätigkeitsberichte, die von ihm „in der Niederlassung/Außenstelle X. auf Weisung von Herrn E. und Herrn C. zu fertigen" gewesen seien, seien vom beklagten Land „in den aktuellen Verfahren bisher (…) aus tendenziösen Gründen verschwiegen worden". Dem Kläger oblag es nach seiner Umsetzung zur Niederlassung X. im September 2005 aufgrund der zuvor festgestellten Leistungsdefizite, seine Arbeitsergebnisse regelmäßig Herrn C. vorzustellen, zu besprechen und weitere Arbeitsschritte abzusprechen. Ihm wurde zugleich die Pflicht auferlegt, Tätigkeitsberichte zu verfassen, d.h. die von ihm wahrgenommenen Aufgaben chronologisch zu erfassen. Bei diesen Berichten handelt es sich nicht, wie der Kläger annimmt, um Leistungs-, geschweige denn um Erfolgsberichte, die der angefochtenen Beurteilung zu Grunde zu legen waren. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung waren sie somit ebenfalls nicht von Relevanz.
62Nach alledem findet sich für die Behauptung des Klägers, durch die „Verschleierung der Personalakte“ sollten seine Leistungssteigerungen „aus der Beurteilung ausgeklammert“ werden bzw. die Personalakten seien „streng darauf frisiert“ worden, „bloß keine Anzeichen einer Leistungsverbesserung zu dokumentieren“, kein Anhalt.
63In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es dem Kläger (auch) im Zulassungsverfahren nicht gelungen ist, seiner Einschätzung, er habe seine Leistungen während der fünfjährigen Probezeit in einem relevanten Umfang, geschweige denn in einem solchen Umfang gesteigert, dass die Feststellung der Bewährung gerechtfertigt gewesen wäre, ein Fundament zu geben. Die Tätigkeitsberichte vermögen aus den dargestellten Gründen seine Einschätzung nicht zu stützen. Der wiederholte Hinweis des Klägers auf die eidesstattliche Versicherung des Ministerialdirigenten a.D. I1. vom 25. August 2011, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2002 Leiter der Abteilung Straßenbau des Bundesverkehrsministeriums war, wo der Kläger während seiner Baureferendarausbildung einige Monate tätig war, verfängt schon deshalb nicht, weil Ministerialdirigent a.D. I1. nicht den erforderlichen Einblick in die tägliche Arbeit des Klägers während der Probezeit hatte. Seine Ausführungen betreffen dementsprechend lediglich sporadische dienstliche Kontakte zum Kläger in der Anfangsphase seiner Probezeit, verschiedene Publikationen des Klägers, sein Engagement beim Aufbau eines EDV-gestützten Systems über die Entwicklung des deutschen Autobahnnetzes und im bundesweit tätigen Verein “Arbeitsgemeinschaft Autobahngeschichte“ sowie seine Vortragstätigkeit im Bereich der "Straßen- und Autobahngeschichte" im Rahmen der "Technischen Lehrgänge für Baureferendare" bei der Bundesanstalt für Straßenwesen. Es drängt sich auf, dass der nur in dieser Beziehung vom Kläger gewonnene positive Eindruck des Ministerialdirigenten a.D. I1. nicht die in der angefochtenen Beurteilung aufgezeigten erheblichen Leistungsdefizite in Frage zu stellen vermag.
64b) Soweit der Kläger geltend macht, sein Befangenheitsantrag gegen die Richterin X2. , Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren, sei zu Unrecht abgelehnt worden, lässt er außer Acht, dass die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags in der Vorinstanz grundsätzlich nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO) unterliegt und eine solche Rüge nur dann beachtlich ist, wenn mit ihr die Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass für die ablehnende Entscheidung über den Befangenheitsantrag willkürliche oder manipulative Erwägungen maßgeblich waren.
65Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, NVwZ-RR 2008, 289; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 2 B 77.07 -, NVwZ 2008, 1025, mit weiteren Nachweisen.
66Hierfür gibt das Zulassungsvorbringen nichts her und ist auch sonst nichts ersichtlich. Der Befangenheitsantrag ist von anderen als der abgelehnten Richterin mit Sachargumenten - die im Übrigen vom Senat in vollem Umfang geteilt werden - mit Beschluss vom 16. Juni 2011 beschieden worden. Die Begründung des Beschlusses lässt nicht erkennen, dass willkürliche oder manipulative Erwägungen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt hätten. Dahingehend argumentiert der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht. Er bezweifelt lediglich die Richtigkeit des Beschlusses, indem er im Wesentlichen die Argumente wiederholt, die er zur Begründung des Befangenheitsantrags vorgetragen hat.
67Soweit der Kläger, nachdem er am 7. März 2012 u.a. die Gerichtsakten VG H. 1 K 1982/07 und 1 K 1983/07 eingesehen hat, sich in seiner Annahme bestärkt sieht, die Richterin X2. sei wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen gewesen, weil aus diesen Akten Unterlagen entfernt worden seien, sei angemerkt, dass es sich bei den von ihm vermissten Aktenbestandteilen um die ausgesonderten Originale der Urteile vom 18. Februar 2009 und der Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 20. April bzw. 20. Mai 2009 handelt. Dementsprechend enthalten die anstelle dieser Originale eingehefteten Fehlblätter den Vermerk „Wegen Aktenaussonderung entheftet“. Auf das jeweilige Fehlblatt folgt eine beglaubigte Abschrift der ausgesonderten Entscheidung.
68Vergeblich macht der Kläger die Befangenheit der gesamten Kammer wegen der nicht erfolgten Vernehmung des Herrn C. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 geltend. Auch dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger hat ein etwaiges Ablehnungsrecht nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 43 ZPO verloren. Zudem ergibt sich auch aus den Ausführungen zu 1., dass der Umstand, dass Herr C. in der mündlichen Verhandlung nicht als Zeuge vernommen worden ist, die Besorgnis der Befangenheit der Kammer nicht zu begründen vermag.
69Mit Blick auf die zahlreichen erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Schriftsätze des Klägers ist schließlich der Hinweis veranlasst, dass der Senat darauf beschränkt war, den nach Fristablauf eingereichten Vortrag nur insoweit zu beachten, als er die fristgerecht vorgelegte Begründung vom 17./30. August 2011 erläutert oder vertieft.
70Angemerkt sei allerdings, dass die Annahme des Klägers, „die Zulassungsgründe“ hätten sich wegen des erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens im April 2013 „nochmals verstärkt“, neben der Sache liegt. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 22. Mai 2013, er sei „mit Verfügung aus dem Jahre 2002 (…) vom M. T. NRW seinerzeit dienstlich zur Aufnahme eines Promotionsverfahrens veranlasst“ und die hierfür „erforderlichen Genehmigungen“ seien „noch in 2002 unbefristet durch die Behörde M. erteilt“ worden, ist nicht nur angesichts der ihm von seinen Vorgesetzten mehrfach vorgehaltenen fehlenden Einsatzbereitschaft in der täglichen Arbeit der Straßenbauverwaltung und der von ihnen festgestellten weiteren Leistungsdefizite abwegig. Dass er zum Beleg seines Vorbringens lediglich ein von Herrn L. unterzeichnetes Schriftstück vom 23. Oktober 2002 übersandt hat, mit dem ihm, dem Kläger, die erforderlichen Genehmigungen für die Mitarbeit im jährlich (nur) einmal tagenden “Arbeitsausschuss 9.19 ‘Geschichte des Straßen- und Verkehrswesens‘“ der G. für T1. - und W. erteilt worden sind, spricht für sich.
71Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
72Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
73Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.