Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Feb. 2016 - 6 A 2596/14
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der 1954 geborene Kläger steht als Regierungsbauamtmann (A 11 BBesO) im Dienst des beklagten Landes. Er ist als Sachbearbeiter/Projektverantwortlicher in der Niederlassung C. des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW (im Folgenden: BLB) tätig und wendet sich gegen seine Regelbeurteilung vom 4. November 2013 für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013.
4Seit seiner Ernennung zum Regierungsbauamtmann im Dezember 1991 ist der Kläger neunmal dienstlich beurteilt worden. Bei allen Beurteilungen, einschließlich der hier angefochtenen, lautet das Gesamturteil auf drei Punkte („entspricht den Anforderungen“).
5Zuständiger Erstbeurteiler bei der vorletzten Beurteilung aus dem Jahr 2010 und der hier angefochtenen Beurteilung von November 2013 war der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers, Herr N. . Dieser hatte in seinem Beurteilungsvorschlag von 2010 vorgesehen, dem Kläger die Gesamtnote „vier Punkte“ zu erteilen, mit einer Bewertung der Leistungsmerkmale mit einmal drei und zweimal vier Punkten. Der Endbeurteiler setzte den Vorschlag herab und vergab in den Leistungsmerkmalen zweimal drei und einmal vier Punkte sowie in der Gesamtnote ebenfalls drei Punkte.
6Nachdem der Kläger auf schriftliche Nachfrage erklärte hatte, dass er, obwohl er das 57. Lebensjahr bereits vollendet hatte, eine Beurteilung wünsche, führte der Erstbeurteiler N. am 23. Mai 2013 mit ihm das vorgesehene Beurteilungsgespräch im Vorfeld der Regelbeurteilungen 2013. Sein Beurteilungsvorschlag sah eine Gesamtnote von fünf Punkten vor und die Bewertung aller drei Leistungsmerkmale (Arbeitsmenge, -weise und -güte) ebenfalls mit fünf Punkten sowie der Einzelmerkmale mit neunmal fünf und dreimal vier Punkten.
7Im Anschluss an die Beurteilerkonferenz vom 16. Oktober 2013, an der für die Niederlassung C. Herr I. stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter Herrn N1. teilnahm, setzte der Schlusszeichner die Gesamtnote „drei Punkte“ fest und vergab für die Arbeitsmenge und die Arbeitsweise jeweils drei Punkte und für die Arbeitsgüte vier Punkte. Für die Einzelmerkmale erhielt der Kläger sechsmal vier Punkte und sechsmal drei Punkte. In der Begründung zu der abweichenden Beurteilung heißt es: „Die Leistungen von Herrn C1. sind in der Beurteilungsbesprechung am 16.10.2013 einem Quervergleich mit den übrigen Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe A 11 unterzogen worden. Dabei wurde festgestellt, dass die Leistungen nicht über den durchschnittlichen Leistungen anderer Beamtinnen und Beamten liegen. Unter Anwendung eines einheitlichen strengen Bewertungsmaßstabes im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW und nach eingehender Beratung in der Beurteilungskonferenz erfolgte die Absenkung in der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Beamtinnen und Beamte mit im Wesentlichen gleich starken Leistungen wurden unter Berücksichtigung der von der LVO NRW vorgegebenen Richtsätze in Gruppen – entsprechend der Notenskala – eingeordnet. Dabei wurde darauf geachtet, dass durch die Orientierung an den Richtsätzen im Einzelfall die Zuordnung der jeweils zutreffenden Gesamtnote und des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindert wurde.“
8Gegen die ihm am 11. November 2013 bekannt gegebene Beurteilung wandte sich der Kläger unter dem 6. Dezember 2013 mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben und trug vor, die Absenkungen seien nicht nachvollziehbar.
9Der Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 19. Februar 2014, dass ein Widerspruch nicht erforderlich sei, und führte aus, dass die Begründung für die Absenkung den Anforderungen entspreche. Die Absenkung sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze. Diese Aspekte seien auch in den Mittelpunkt der abgegebenen Begründung gerückt worden.
10Am 10. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass an der Beurteilerkonferenz kein Vertreter der Niederlassung C. teilgenommen habe. Überdies sei zu vermuten, dass die Richtsätze aus der Laufbahnverordnung gar nicht zur Anwendung gelangt seien, denn nach Kenntnis des Klägers seien in der Vergleichsgruppe A 11 und A 12 keine Beförderungen erfolgt. Auch sei bei ihm (dem Kläger) die Teilnahme an der Seminarreihe Projektmanagement mit bestandener Prüfung in der Beurteilerkonferenz offenkundig überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er (der Kläger) ungefähr 40 vom Hundert seiner Tätigkeit als Projektverantwortlicher verrichte und er bereits 59 Jahre alt sei.
11Der Kläger hat beantragt,
12die ihm für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis 1. Juli 2013 unter dem 4. November 2013 erteilte dienstliche Beurteilung aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihm für diesen Beurteilungszeitraum eine neue Regelbeurteilung zu erteilen.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat darauf hingewiesen, dass der Endbeurteiler von der Einschätzung des Erstbeurteilers abweichen könne, wenn dies im Interesse eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes sei. Denn für dessen Einhaltung und Anwendung sei der Endbeurteiler verantwortlich. Der Erstbeurteiler müsse darauf keine Rücksicht nehmen. In diesem Fall sei es so gewesen, dass der Erstbeurteiler nur einen Beamten der Besoldungsgruppe A 11 zu beurteilen gehabt habe, so dass es ihm nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei, die Leistungen des Klägers mit denen anderer Beamter zu vergleichen. Da der Niederlassungsleiter, Herr N1. , Mitte Oktober 2013 im Urlaub gewesen sei, habe der stellvertretende Niederlassungsleiter, Herr I. , an der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 teilgenommen. Vorab habe es zwischen Herrn N1. und Herrn I. ein Abstimmungsgespräch gegeben bezüglich der Einschätzung der Leistungsfähigkeit und einer eventuellen Rangfolge der Beamten der einzelnen Besoldungsgruppen. Beim BLB NRW gebe es für die Beamten im gehobenen Dienst keine Dienstpostenbewertung. Ein Beamter könne die Tätigkeit oder Funktion eines Projektverantwortlichen in der Besoldungsgruppe A 10, A 11 und auch in einer höheren Besoldungsgruppe des gehobenen Dienstes ausüben. Der Kläger übe zu 60 v.H. dienstliche Tätigkeiten als Projektteammitglied aus und zu 40 v.H. Tätigkeiten als Projektverantwortlicher.
16In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2014 sind der Erstbeurteiler, Herr N. , und der Vertreter des BLB in der (End-)Beurteilerbesprechung vom 16. Oktober 2013, Herr I. , als Zeugen gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung verwiesen.
17Nach weiterer schriftlicher Erörterung und Vertagung der Sache haben die Beteiligten mit Erklärungen vom 12. und 19. September 2014 auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13. November 2014 abgewiesen. Die zulässige Leistungsklage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 4. November 2013 und eine Neuerstellung, da die Beurteilung rechtmäßig sei. Fehler im Beurteilungsverfahren seien nicht festzustellen. Wie in Nr. 10.1 der „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der dem Ministerium für Bauen und Wohnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen“ (RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 30. Juni 1992 – I C 1.1501, MBl. 1992, 1362) – im Folgenden BRL MBW – vorgesehen, sei der Zeuge N. als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers mit der Erstellung des Beurteilungsvorschlags beauftragt worden und habe das vorgesehene Anhörungsgespräch geführt.
19Gemäß den Vorgaben für die Endbeurteilung in Nr. 10.2.2 Absatz 3 und Nr. 5.5 Satz 1 Spiegelstrich 2 BRL MBW seien die Beurteilungen aller Beamten des BLB der Besoldungsgruppe A 11 in der Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in Dortmund erörtert worden. Der Zeuge I. habe in Vertretung des Niederlassungsleiters Herrn N1. an dieser Besprechung als personen- und sachkundiger Bediensteter teilgenommen. Der Endbeurteiler habe hier zu der maßgeblichen Beurteiler-besprechung Vertreter der verschiedenen BLB-Niederlassungen hinzugezogen, die die zu beurteilenden Beamten gekannt hätten bzw. sich – wie hier der Zeuge I. – zuvor die notwendigen Kenntnisse verschafft hätten. Das nach Einreichung der Beurteilungsvorschläge zunächst erstellte niederlassungsinterne Ranking sei, auch wenn nicht ausdrücklich durch die Richtlinien vorgegeben, nicht zu beanstanden. Die interne, in der Skizzierung eines „Rankings“ mündende Vorbesprechung, habe dazu gedient, den Vertreter der Niederlassung für die Beratung des Schlusszeichnenden in der Beurteilerbesprechung hinreichend „personen- und sachkundig“ zu machen.
20Die Begründung der Beurteilung genüge der Anforderung aus Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW, wonach der Schlusszeichnende seine Abweichung vom Erstbeurteiler ausreichend begründen müsse. In der Beweiserhebung sei deutlich geworden, dass der Zeuge N. die Annahme einer deutlichen Leistungssteigerung gegenüber der letzten Regelbeurteilung auf eine Betrachtung allein des Klägers gestützt habe. Ein auf die Bielefelder Niederlassung bezogener oder landesweiter Vergleich mit anderen Kollegen aus derselben Besoldungsgruppe habe er nicht vornehmen können. Daher sei es plausibel, wenn es nach einem Quervergleich – zunächst hausintern, danach im Gesamtbereich der Behörde – nicht bei der herausgehobenen Beurteilung geblieben sei.
21Ein Verstoß gegen Nr. 8 und 9 der Richtlinien, nach der besondere Interessen des Beamten und die Teilnahme an Lehrgängen, insbesondere an Fortbildungslehrgängen, sowie der Erwerb von Leistungszeugnissen während des Beurteilungszeitraums anzugeben bzw. zu vermerken seien, sei nicht festzustellen. Auf die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement“ und an einem internen Besetzungsverfahren für eine stellvertretende Abteilungsleitung werde im Beurteilungsvorschlag hingewiesen. Einer nochmaligen Erwähnung in der Endbeurteilung habe es nicht bedurft, da Beurteilungsvorschlag und Endbeurteilung Bestandteile einer einheitlichen Beurteilung seien.
22Gegen das am 17. November 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Dezember 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und am 19. Januar 2015, einem Montag, seinen Antrag begründet. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2015, zugestellt am 10. Dezember 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen.
23Der Kläger macht mit seiner am 8. Januar 2016 eingegangenen Berufungsbegründung geltend, dass die Vorgehensweise vor und in der Beurteilerbesprechung den BRL MBW widerspreche. Es sei bereits in einer internen Besprechung zwischen Niederlassungsleiter und Abteilungsleitern der Niederlassung C. des BLB festgelegt worden, welche Beamten in der Beurteilerkonferenz 16. Oktober 2013 zur Beförderung vorgeschlagen werden sollten. Dieses in den Richtlinien nicht vorgesehene Gremium habe entschieden, dass er (der Kläger) nicht befördert werden sollte; er sei auf einen hinteren Platz der internen „C2. Ranking-Liste“ gesetzt worden. Nach der Festlegung dieses internen Rankings hätten die Beamten anschließend die dazu passenden Beurteilungen erhalten. Diese Vorgehensweise sei auch nicht mit Nr. 10.2.2 BRL MBW vereinbar, wonach der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sei; zur Beratung solle er weitere personen- und sachkundige Bedienstete heranziehen, mit denen die Beurteilungen in der Beurteilerbesprechung zu erörtern seien. Bereits vor der Beurteilerbesprechung fertige Listen mit den Beamten, die nach dem Willen anderer zu befördern und entsprechend zu beurteilen seien, widersprächen diesen Vorgaben. Hinzu komme, dass der für den Kläger zuständige Erstbeurteiler an der Vorbesprechung des Gremiums nicht teilgenommen habe; allen anderen an dieser Besprechung Beteiligten habe die eigene Anschauung der Leistungen des Klägers gefehlt. Die Beurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 sei dann nicht so wie von den BRL MBW gefordert zur Erörterung der Beurteilungen genutzt worden. Die Beurteilungen hätten dort nicht vorgelegen. Gerade auch die Beurteilung des Klägers sei gar nicht mehr besprochen worden, weil dieser bereits von dem niederlassungsinternen Gremium niedriger eingestuft und nicht mehr zur Beförderung vorgeschlagen worden sei. Ohnehin sei der Vertreter, der für die Niederlassung C. an der Beurteilerbesprechung teilgenommen habe, in der internen Vorbesprechung nicht hinreichend personen- und sachkundig gemacht worden. Er habe an der Vorbesprechung nicht teilgenommen, weil diese bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. stattgefunden habe. Ihm sei später nur noch die in der Vorbesprechung festgelegte Reihenfolge der Bewerber mitgeteilt worden. Ferner habe der Schlusszeichner seine vom Beurteilungsvorschlag abweichende Beurteilung entgegen Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht ausreichend begründet. Er habe sich lediglich darauf gestützt, dass die Leistungen des Klägers bei einen Quervergleich mit den übrigen Beamten nicht überdurchschnittlich seien. Eine Begründung für die Abweichung in den Einzelmerkmalen fehle vollständig. Schließlich liege ein Verstoß gegen Nrn. 8 und 9 BRL MBW vor. Die Teilnahme an der Seminarreihe „Kompetenz-Zirkel Bau-Projektmanagement (für PV des BLB NRW)“ einschließlich der abschließenden Lernerfolgsprüfung hätte in der Beurteilung vermerkt werden müssen. Der entsprechende Hinweis in der Erstbeurteilung reiche nicht aus, sondern müsse sich auch in der Endbeurteilung wiederfinden. Anderenfalls liege ein Dissens vor. Im Übrigen wirke nur die Endbeurteilung nach außen. Nehme der Schlusszeichner erhebliche Änderungen vor, lasse sich daraus nur schließen, dass er die entfallenden Angaben für entbehrlich gehalten habe.
24Die Kläger beantragt sinngemäß,
25das angefochten Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 erneut dienstlich zu beurteilen.
26Das beklagte Land stellt keinen Antrag.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
28II.
29Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung des beklagten Landes durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.
30Die Berufung hat Erfolg.
31Die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 4. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf erneute, rechtsfehlerfreie Beurteilung für den Zeitraum vom 2. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013.
32Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden.
33Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 31.01 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 – 6 A 3355/03 –, juris, Rn. 26.
34Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 4. November 2013 rechtswidrig. Die durch den Schlusszeichnenden in der Endbeurteilung vorgenommenen Absenkungen (der Leistungsmerkmale einschließlich der darin enthaltenen Einzelmerkmale, der Gesamtnote der Leistungsbeurteilung, der Befähigungsmerkmale sowie des Gesamturteils) gegenüber dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers verstoßen gegen die Vorgaben in Nr. 10.2.2 BRL MBW bzw. die darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie dienstliche Beurteilung.
35Nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Er legt insbesondere bei der Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale und die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote fest und entscheidet bei der Befähigungsbeurteilung und beim Gesamturteil abschließend. Hierzu zieht er zur Beratung weitere personen- und sachkundige Bedienstete heran (Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der Beurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Mit diesen Vorgaben tragen die BRL MBW den allgemeinen Anforderungen Rechnung, die an eine realitätsgerechte Sachverhaltsermittlung und erste Wertung einerseits und darauf basierend einen maßstabsgerechten Vergleich der zu beurteilenden Beamten ohne Verlust der Einzelfallorientierung andererseits zu stellen sind.
36Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 –, nrwe.de, m.w.N.
37Der Endbeurteiler hat hier die Bewertung der Leistungsmerkmale einschließlich der zugehörigen Einzelmerkmale ausnahmslos abgesenkt, teilweise um einen Punkt von fünf Punkten auf vier Punkte bzw. von vier Punkten auf drei Punkte, teilweise aber auch um zwei Punkte von fünf Punkten auf drei Punkte. Die Gesamtnote der Leistungsbeurteilung sowie das Gesamturteil hat er von fünf Punkten auf drei Punkte herabgesetzt sowie einige Befähigungsmerkmale um einen Ausprägungsgrad schlechter (statt D=besonders stark ausgeprägt mit C=stark ausgeprägt bzw. statt C=stark ausgeprägt mit B=normal ausgeprägt) bewertet. Die Absenkung - so seine Begründung – sei nicht aus individuellen, sondern aus einzelfallübergreifenden Erwägungen erfolgt, nämlich zur Korrektur eines zu wohlwollenden allgemeinen Beurteilungsmaßstabs und aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs mit den Beurteilungen weiterer zur Vergleichsgruppe gehörender Personen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze.
38Diese Herabsetzung ist nicht rechtsfehlerfrei erfolgt. Auch der Quervergleich kommt in aller Regel – abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall einer generellen Maßstabsverkennung eines Erstbeurteilers – nicht ohne den Blick auf die Leistungen des betreffenden Beamten aus. Bei der Absenkung einer Beurteilung aufgrund des Quervergleichs sowie zur Korrektur eines zu wohlwollenden Beurteilungsmaßstabs muss der Endbeurteiler – sollen wie hier nicht sämtliche Bewertungen linear herabgesetzt werden – nach sachgerechten Kriterien entscheiden, in welchen Punkten und in welchem Umfang diese Absenkung vorgenommen werden soll. Dies schließt eine entsprechend differenzierte Kenntnis über das individuelle Leistungsbild des Beurteilten oder jedenfalls die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers notwendig ein. Anderenfalls ist es nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Endbeurteiler zu der Einschätzung gelangt, dass der betreffende Beamte im Quervergleich „zu gut“ beurteilt worden ist.
39Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 6 B 1406/15 –, vom 25. Juli 2014 – 6 A 1872/13 –, vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, vom 19. April 2011 – 6 B 35/11 – und vom 6. Dezember 2010 – 6 A 596/10 –, jeweils nrwe.de.
40Dabei muss der Beurteiler das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass er sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. Dem Endbeurteiler, dem es regelmäßig an einer hinreichenden eigenen Anschauung fehlt, kann die für die Beurteilung erforderliche tatsächliche Erkenntnisgrundlage anhand des Beurteilungsvorschlags, gegebenenfalls angefertigter Beurteilungsbeiträge sowie durch in der Endbeurteilerbesprechung anwesende personen- und sachkundige Bedienstete vermittelt werden (vgl. Nr. 10.2.1 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4, Nr. 10.2.2 Abs. 3 Satz 3 BRL MBW).
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 22. Dezember 2014 – 6 A 1123/14 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014, vom 26. Juni 2014, jeweils a.a.O., und vom 24. Juni 2014 – 6 B 491/14 –, nrwe.de, mit weiteren Nachweisen.
42Diesen Anforderungen wird die Vorgehensweise bei der Absenkung der Beurteilung des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Insbesondere ist dem Endbeurteiler nicht die für die Herabsetzung der Beurteilung erforderliche Erkenntnisgrundlage vermittelt worden. Das betrifft sowohl das individuelle Leistungsbild des Klägers als auch die konkreten Beurteilungsmaßstäbe des personen- und sachkundigen Erstbeurteilers.
43Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers in der Beurteilerbesprechung überhaupt vorlag. Der Kläger nimmt an, dass dies nicht der Fall war, während der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge I. angegeben hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Erstbeurteilungen bei der Endbeurteilerbesprechung noch eine Rolle gespielt hätten. Denn auch unabhängig von diesem Umstand war die Erkenntnisgrundlage des Endbeurteilers defizitär. Aus den Vorgaben der Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW folgt, dass Grundlage für den Quervergleich („leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungen“) – gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag – der mündliche Austausch in der Endbeurteilerbesprechung über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten (nicht notwendig mit dem Erstbeurteiler) ist.
44Vgl. zu den insoweit wortgleich formulierten Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. d. Innenministeriums – 45.2-26.00.05 – vom 9. Juli 2010, Mbl. NRW. S. 678) OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
45Diesen Anforderungen ist bei der Erstellung der streitigen Beurteilung bzw. der Herabsetzung des Beurteilungsvorschlags nicht hinreichend Rechnung getragen worden. In der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 in E. war für die Niederlassung C. , in der der Kläger tätig ist, der Zeuge I. anwesend. Dieser nahm stellvertretend für den verhinderten Niederlassungsleiter, Herrn N1. , teil. Der Zeuge I. war indessen nicht hinreichend personen- und sachkundig und konnte dem Endbeurteiler weder hinsichtlich des individuellen Leistungsbildes des Klägers noch in Bezug auf die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe eine hinreichende Erkenntnisgrundlage vermitteln. Der Zeuge I. war selbst erst seit September 2013 in der Niederlassung C. tätig, so dass er die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennen konnte. Entsprechendes ist ihm auch nicht durch den Erstbeurteiler, den Zeugen N. , vermittelt worden. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung in mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er „mit Herrn I. in Bezug auf den Kläger nicht gesprochen“ habe. Lediglich Herr N1. habe ihn (den Zeugen N. ) nach Einreichen des Beurteilungsvorschlags angerufen und gefragt, wo er eher die Stärken beim Kläger sehe, bei der Arbeitsmenge oder der Arbeitsgüte. Darauf habe er geantwortet, dass es insoweit nur marginale Unterschiede gebe. Der Zeuge I. hat angegeben, vom Niederlassungsleiter, Herrn N1. , in einem Gespräch „die Reihenfolge“ der zu beurteilenden Mitarbeiter der Niederlassung C. geschildert bekommen zu haben. Der Name des Klägers sei auch gefallen. Er könne sich aber nicht erinnern, ob und ggf. was Herr N1. zum Kläger gesagt habe.
46Aber selbst unterstellt, der in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 für die Niederlassung C. anwesende Zeuge I. wäre – entgegen den vorstehenden Feststellungen – im Hinblick auf die Leistungen und die Befähigung des Klägers sowie die vom Erstbeurteiler angewendeten Beurteilungsmaßstäbe hinreichend kundig gewesen, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes. Denn es fehlt jedenfalls an der – für eine rechtsfehlerfreie Herabsetzung der Beurteilung – erforderlichen Weitergabe dieser Erkenntnisse an den Endbeurteiler in der Endbeurteilerbesprechung, die gerade bei Abweichungen vom Erstbeurteilervorschlag dem mündlichen Austausch über tatsächliche Erkenntnisse und Leistungseinschätzungen mit personen- und sachkundigen Bediensteten dient, um leistungsgerecht abgestufte und unter-einander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Weder der für den Kläger erstellte Erstbeurteilervorschlag noch dessen Leistungsbild im Beurteilungszeitraum oder die Beurteilungsmaßstäbe des Erstbeurteilers, des Zeugen N. , sind Gegenstand der Endbeurteilerbesprechung gewesen. Der Zeuge I. hat sich ausweislich seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht in der Endbeurteilerbesprechung am 16. Oktober 2013 nicht auf den Kläger bezogen zu Wort gemeldet. Die Diskussion sei im Wesentlichen mit Blick auf mögliche Beförderungen geführt worden, wenn also jemand mit fünf oder vier Punkten vorgeschlagen worden sei, dann habe man innerhalb derer, die mit ähnlicher Punktzahl vorgeschlagen worden seien, diskutiert, wer von diesen wohl am ehesten für eine Beförderung geeignet sei. Der Kläger sei nicht mit in der Diskussion der Fünf-Punkte-Leute gewesen, da er intern bereits im Quervergleich niedriger eingestuft worden sei und danach für eine Beurteilung, die eine Beförderung möglich mache, nicht in Betracht gekommen sei. Insoweit habe es schon in Vorbereitung der Endbeurteilerbesprechung in der Niederlassung C. eine eigene Rankingliste gegeben, an der er (der Zeuge I. ) aber nicht beteiligt und auf der der Kläger schon nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen sei.
47Fehlt es demnach an einer hinreichenden tatsächlichen Basis für eine rechtmäßige Absenkung der Beurteilung, konnte der Endbeurteiler auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Nr. 10.2.2 Abs. 4 Satz 2 BRL MBW nicht sachgerecht und damit nicht rechtsfehlerfrei nachkommen.
48Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016, a.a.O.
49Ohne dass es danach noch ankommt, weist der Senat darauf hin, dass eine nicht lineare Absenkung, die also nicht für jedes Merkmal um den gleichen Wert erfolgt ist, regelmäßig – insbesondere auf substantiierte Einwände des Betroffenen hin – einer entsprechenden (weiteren) Plausibilisierung bedarf.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016, a.a.O., vom 6. August 2015 – 6 B 776/15 –, nrwe.de, vom 22. Dezember 2014, a.a.O., vom 27. Oktober 2014 – 6 A 2721/13 –, nrwe.de, vom 25. Juli 2014 und vom 19. April 2011, beide a.a.O.
51Auch dem ist hier nicht entsprochen worden. Soweit die Leistungen des Klägers offenbar bereits im Vorfeld der Endbeurteilerbesprechung im Zuge der Erstellung einer niederlassungsinternen „Ranking-Liste“ schlechter als vom Erstbeurteiler eingestuft worden sind, stellt dies einen weiteren Verstoß gegen die BRL MBW dar. Aus den in Nr. 10.2.2 Abs. 3 BRL MBW enthaltenen, oben dargestellten Vorgaben folgt, dass der Schlusszeichnende für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich ist. Es ist allein Aufgabe des Endbeurteilers, auf der Grundlage der Erstbeurteilung sowie der Beratung mit den in der Endbeurteilerbesprechung heranzuziehenden anderen Bediensteten abschließend über die Leistungs- und Befähigungsbeurteilung (einschließlich der jeweils zugeordneten Merkmale) sowie die Gesamtnote zu entscheiden.
52Davon wurde bei der Erstellung der Beurteilung zu Lasten des Klägers abgewichen. Die Einschätzungen und Bewertungen des Erstbeurteilers wurden schon vor der Endbeurteilerbesprechung niederlassungsintern abgeändert bzw. relativiert. Der Zeuge I. hat dazu angegeben, dass es schon vor Aufnahme seiner Tätigkeit in der Niederlassung C. zum 1. September 2013 ein Gespräch zwischen der Niederlassungsleitung und den Abteilungsleitern über die Reihenfolge der zu beurteilenden Mitarbeiter aus der Niederlassung C. gegeben habe. Schon auf dieser Liste sei der Kläger nicht mehr als Top-Kandidat aufgeführt gewesen. Der Erstbeurteiler, der Zeuge N. , hat in diesem Zusammenhang bestätigt, dass ein „internes Ranking“ wohl in einer Besprechung zwischen Niederlassungsleitung und Abteilungsleitungen erstellt worden sei, an der er nicht teilgenommen habe. Das Ergebnis des internen Rankings sei ihm später in einer allgemeinen Beratungsrunde bekannt gegeben worden. Er habe noch versucht „für Herrn C1. zu sprechen“, das Ergebnis sei aber offensichtlich „schon so festgezurrt“ gewesen. Die Endbeurteilerbesprechung fand dann – wie oben dargestellt – auf der Grundlage dieser modifizierten Ergebnisse statt.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
54Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
55Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.