Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Apr. 2014 - 19 K 469/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der im Oktober 2002 geborene Kläger lebt mit seinen Eltern in N. und begehrt mit der vorliegenden Klage Eingliederungshilfe nach jugendhilferechtlichen Vorschriften in Form eines Integrationshelfers für den Besuch der Gesamtschule T. in N. .
3Bei dem Kläger ist eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert. Bereits bei seiner Einschulung wurde im Rahmen eines AOSF-Verfahrens sonderpädagogischer Förderbedarf in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen festgestellt. Während der Grundschulzeit wurde der Antragsteller integrativ an einer Regelgrundschule beschult. Der Förderbedarf im Bereich Lernen wurde nach dem ersten Schuljahr aufgehoben.
4Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 legte das Schulamt für die Stadt N. fest, dass der Förderbedarf emotionale und soziale Entwicklung auch nach dem Wechsel auf eine weiterführende Schule bestehen bleibe. Da die Eltern die Fortsetzung des Gemeinsamen Unterrichts für den Kläger wünschten, wurde er der Gesamtschule T. zugewiesen und die Eltern aufgefordert, ihn dort anzumelden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
5Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wandten sich die Eltern des Klägers an das Schulamt für die Stadt N. und beantragten, ihren Sohn im Gemeinsamen Unterricht an der Hauptschule „Im I. “ zu beschulen. Zur Begründung führten sie aus, die Klassenlehrerin ihres Sohnes habe sie Mitte Mai über eine dramatische Verschlechterung des Verhaltens und eine deutliche Verschlechterung seiner Leistungen informiert. Sie machten sich große Sorgen, dass bei dem Kläger in Zukunft erneut ein Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen festgestellt werde, und befürchteten, dass er zur Förderschule Lernen wechseln müsse, falls seine Schwierigkeiten im Lernen wieder größer würden. Bei einer Beschulung auf der Hauptschule „Im I. “ könne er dort, falls erforderlich, in die integrative Lerngruppe wechseln, ohne einen Schulwechsel vornehmen zu müssen. Auch könne die langjährige Erfahrung dieser Schule im Umgang mit behinderten Kindern womöglich ganz verhindern, dass es zur Feststellung des Förderschwerpunktes Lernen komme.
6Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 lehnte das Schulamt für die Stadt N. den Antrag auf eine Beschulung des Klägers an der Hauptschule „Im I. “ ab und führte zur Begründung Folgendes aus:
7„In N. bestand in diesem Jahr die Problematik, eine Vielzahl von Schülern im Gemeinsamen Unterricht bzw. in integrativen Lerngruppen der Sekundarstufe 1 versorgen zu müssen. Um hier eine vor allem den Schülern gerecht werdende Lösung zu finden, haben wir in einer Regionalkonferenz mit Vertretern des Schulträgers und mit den Dezernenten aller Schulformen einige Grundsatzentscheidungen getroffen wie die von Ihnen zitierte Lösung, dass an Schulen, die eine zieldifferente Gruppe mit lernbehinderten Schülern aufmachen, nicht zusätzlich Kinder mit Förderbedarf im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung zugewiesen werden. Besonders die Hauptschule im I. geht dabei an die Grenze der Belastbarkeit. Wir sind der Überzeugung, so für die bestmögliche Förderung der Kinder sorgen zu können.
8Ihren Sohn E. haben wir aus diesem Grund der Gesamtschule T. zugewiesen. Ich sehe momentan leider keine Möglichkeit, von dieser Entscheidung abzuweichen. Die Gruppe von Kindern mit Förderbedarf ist in der Gesamtschule T. relativ klein, so dass ich davon ausgehe, dass man dort auch auf eventuelle Lernschwierigkeiten Ihres Sohnes angemessen reagieren kann. Dagegen sind die Aufnahmekapazitäten der Hauptschule I. erschöpft.“
9Aufgrund der Information der Grundschullehrerin über die deutliche Zunahme von Schwierigkeiten in der Schule stellten die Eltern den Kläger außerdem erneut in der Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des M. -Klinikums F. vor. In dem Arztbericht vom 17. Mai 2013 heißt es u.a.:
10„Die Kindesmutter legt einen Brief der Q. -Schule vor mit der dringenden Bitte, die emotionale und soziale Entwicklung von E. fachärztlich abklären zu lassen und zu schauen, ob E. nicht einen weiteren Therapiebedarf habe. Es wurden auffällige Verhaltensweisen wie an den Haaren drehen, was von den Lehrern als Zwang beschrieben wurde, sowie eine geringe Frustrationstoleranz mit Weinanfällen und eine Piepsstimme beschrieben. Die Lehrer würden sich Sorgen ob des Schulwechsels im Herbst machen. E. sei auf einer Gesamtschule angemeldet. E. selber gab an, dass er häufiger geärgert bzw. provoziert werde und sich dann nicht zu wehren wisse.Es wurde die Teilnahme an dem sozialen Kompetenztraining in unserer Klinik empfohlen. E. wurde dazu auf die Warteliste aufgenommen.Zudem wurde ein Termin für eine weitergehende testpsychologische Diagnostik vereinbart. …“
11Im Bezug auf die Medikation wurde dargelegt, dass der Kläger die morgendliche Kapsel Ritalin LA 40mg gut helfen würde, ihm die mittags verabreichte Dosis Ritalin LA 20 mg aber häufig als zu wenig vorkomme. Trotz einer weiteren Gewichtszunahme von 46,0 kg auf 49,2 kg wurde eine Steigerung der mittäglichen Dosis von Ritalin LA 20 mg auf Ritalin LA 30 mg vorgenommen.
12In ihrem Arztbericht vom 29. August 2013 listet die Klinik die Diagnosen Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0, V.a. Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung (ICD-10: F92.0), V.a. Vorwiegend Zwangsgedanken (ICD-10: F 42.0) auf. Unter „Beurteilungen und Empfehlungen“ heißt es u.a.:
13„Bei E. wurde neben der bekannten einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung der Verdacht auf eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung und der Verdacht auf eine Zwangserkrankung, vorwiegend Zwangsgedanken, gestellt.Wir empfehlen vorrangig weiter eine ambulante Therapie, die Liste der niedergelassenen Therapeuten wurde nochmals ausgehändigt.Bereits zum jetzigen Zeitpunkt wurde kurz über die Möglichkeit einer tagesklinischen Behandlung gesprochen und ein Flyer für die Tagesklinik in N. mitgegeben. Der Schulwechsel zur Gesamtschule soll abgewartet werden und dann eine erneute Einschätzung bzgl. geeigneter therapeutischer Maßnahmen getroffen werden. …“
14Außerdem wurde die Medikation von Ritalin auf Concerta umgestellt.
15Nachdem am 3. September 2013 die Schule nach den Sommerferien begonnen hatte, wandten sich die Eltern des Klägers auf Anraten der Schule am 7. September 2013 an die Beklagte und stellten dann am 27. September 2013 einen formellen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers für die Schule. Zur Begründung führten sie aus, der Kläger benötige aufgrund seiner ADHS-Erkrankung Hilfe und Unterstützung im Schulalltag. Es falle ihm schwer, sich in der Schule zu konzentrieren und zu organisieren. In manchen Situationen fühle er sich überfordert und stelle die Arbeit ein. Er versuche wiederholt, sich über festgesetzte Regeln hinwegzusetzen, die Einhaltung von Regeln falle ihm schwer. Von einer kontinuierlichen Begleitung im Unterricht versprächen sie sich eine Verbesserung des Verhalten sowie die Fähigkeit, die alltäglichen Aufgaben in der Schule mit der notwendigen Ruhe und Aufmerksamkeit erledigen zu können. Aktuell mache er eine Ergotherapie, außerdem werde er voraussichtlich im Dezember 2013 eine Verhaltenstherapie beginnen.
16In dem von der Beklagten daraufhin angeforderten Bericht der Gesamtschule T. vom 4. Oktober 2013 wird zunächst angegeben, dass die Leistungen des Klägers in den meisten Fächern schwach seien, auch wenn eine Bewertung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen werden könne. Die Zuverlässigkeit des Klägers bei den Hausaufgaben wird mit „mittel“ bewertet, die Konzentrationsfähigkeit, der Umgang mit Misserfolgen, das Zutrauen zur eigenen Leistungsfähigkeit, das Durchhaltevermögen, die Leistungsbereitschaft, die aktive Beteiligung am Unterricht, das Konfliktverhalten, der Umgang mit Regeln und die Integration in die Klasse wurden jedoch als „gering“ eingestuft.
17In dem Bericht der Schule wird weiter dargelegt, dass bereits die Grundschule im 2. Halbjahr der Klasse 4 einen deutlichen Leistungsabfall verbunden mit zunehmenden Verhaltensauffälligkeiten bei dem Kläger registriert habe und als Ursache die Angst vor der neuen Schulsituation gesehen worden sei. Zum Arbeits- und Sozialverhalten führt die Schule Folgendes aus:
18„E. hat erhebliche Schwierigkeiten, sich im großen System der Gesamtschule zu Recht zu finden. Er zeigt häufige Leistungsverweigerung in fast allen Fächern, arbeitet nur lustbetont und versucht regelmäßig, sich sämtlichen Anforderungen zu entziehen (‚Ich habe keine Lust‘, ‚Ich bin müde‘, ‚Ich hasse Mathe/Deutsch‘, ‚Ich habe Kopfschmerzen‘, etc.). E. verfügt nur über eine geringe Konzentrationsphase und baut im Laufe des Tages merklich ab. Hilfen nimmt er nur gelegentlich an und lässt sich trotz persönlicher Zuwendung häufig nicht zum Arbeiten motivieren. Eine Akzeptanz von Regeln im Schul- und Unterrichtsalltag, die seinen aktuellen Bedürfnissen widersprechen, zeigt E. nicht. Er diskutiert Regeln und deren Konsequenzen, ist wenig einsichtig und versucht, sich den Konsequenzen zu entziehen und eigene Maßstäbe zu setzen. Wenn andere Kinder etwas falsch machen, weist er energisch auf den Regelbruch hin. Seine Frustrationstoleranz ist sehr gering. E. kann seine Bedürfnisse nur schwer kontrollieren, ist sehr ungeduldig und schnell beleidigt, wenn er warten muss oder seinem Wunsch nicht nachgekommen wird. Werden ihm hier Grenzen gesetzt, reagiert er meistens mit Wutausbrüchen oder Weinkrämpfen. Oft ist er auch zutiefst verzweifelt, wenn er aufgrund eines kleineren Konflikts nicht nach Hause gehen darf. Häufig läuft er dann weg oder lässt sich nicht dazu bewegen, mit dem Lehrer zu kommen. An den Tagen, in denen keine Doppelbesetzung durch die Sonderpädagogin stattfindet, die sich in solchen Fällen um E. kümmert, können die Lehrer E. dann nicht mehr beaufsichtigen. Durch permanentes Reden, Rufen in die Klasse, häufiges Aufstehen, lautstarke Konflikte mit Mitschülern sowie Auseinandersetzungen mit Lehrern stört E. auch den Unterricht massiv. Für seine Mitschüler ist E.s Verhalten nur schwer zu ertragen. Dass er aufgrund seines besonderen Förderbedarfs eine Sonderrolle in der Klasse hat (hohe Lehreraufmerksamkeit, Auszeit-Regel, Aufgabenreduzierung, etc.) ist für sie nicht nachvollziehbar.
19Im Sozialgefüge der Klasse ist E. ebenfalls überfordert. Er findet schlecht Anschluss an die neuen Mitschüler, hat häufig Konflikte, fühlt sich sehr schnell provoziert und sieht sich selbst als Mobbingopfer. Eigenes Fehlverhalten erkennt E. nicht; er beharrt darauf, dass die anderen Schüler etwas falsch gemacht haben und eine Strafe bekommen sollen. Übungen des sozialen Lernens in der Gruppe ist er nicht gewachsen. In Situationen, in denen er emotional ausgeglichen ist, kann er sich Mitschülern jedoch auch sehr einfühlsam gegenüber zeigen und über einen begrenzten Zeitraum freundlichen Kontakt zu ihnen haben.“
20Abschließend kommt die Schule zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger ohne intensive Hilfe nicht gelingen könne, die vielfältigen Anforderungen des Schulalltags an der Gesamtschule zu bewältigen, was sich nachteilig auf seine gesamte Entwicklung auswirke. Er benötige solch enge und strukturierte, individuelle Begleitung, dass sie sowohl von den Klassen- und Fachlehrern als auch von der Sonderpädagogin, die nur 8 Stunden pro Woche an der Schule tätig sei, nicht geleistet werden könne. Ohne einen Integrationshelfer sei E. unter den gegebenen Bedingungen an der Gesamtschule T. ansonsten nicht adäquat zu beschulen.
21Die an der Gesamtschule T. eingesetzte Sonderpädagogin, die Zeugin L. , wandte sich mit einer E-Mail am 17. November 2013 noch einmal an die Beklagte und legte dar, dass die schulische Situation für den Kläger nach wie vor extrem schwierig sei. Neben der Überforderung im Unterricht hinsichtlich Konzentration und Leistungsanforderungen, die regelmäßig zu Diskussionen mit den Lehrern führten, sei er vor allem ständig in massive Konflikte mit anderen Schülern verwickelt und erfordere ein Maß an Lehrerzuwendung, das nicht leistbar sei. Er habe aus diesem Grund vom Technikunterricht ausgeschlossen werden müssen, bis er eine Unterrichtsbegleitung habe. Da hier mit verschiedenen Werkzeugen gearbeitet werde, könne die Kollegin die Klasse nicht unbeaufsichtigt lassen, wenn der Kläger aufgrund von Konflikten mit anderen Schülern aneinander gerate oder den Raum verlasse. Ein Unterrichtsausschluss auch von anderen Fächern (z.B. Kunst) sei unter den Kollegen derzeit im Gespräch. Ebenso stelle sich die Frage, ob er täglich nur kurzbeschult werden könne, da durch sein Verhalten nicht nur die Klassensituation extrem beeinträchtigt werde, sondern auch er selbst sehr unter der Situation leide. Es gehe ihm derzeit an der Schule nicht gut, auch wenn es gute Stunden und Tage gebe. Es sei jedoch die Summe und Häufigkeit der verschiedenen Schwierigkeiten, die unter dem Strich weder für ihn noch für die Klasse tragbar sei.
22Bei einem Hausbesuch der Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten erklärten die Eltern, die Kläger habe seine Aktivität im Handballverein inzwischen eingestellt. Auch die Mitgliedschaft im Turnverein sowie im Leichtathletikverein sei aufgegeben worden. Insgesamt sei sein Kontakt zu anderen Kindern extrem schwierig, auch weil der Kläger ganz andere Interessen habe als andere Kinder in seinem Umfeld. Wenn er Gefallen an einem Thema gefunden habe, könne er sich sehr intensiv damit beschäftigen. Es falle ihm sehr schwer, sich einzufügen, insgesamt fordere er eine sehr hohe Aufmerksamkeit ein. Er benötige keine besondere Motivation, um zur Schule zu gehen. In der Klasse sei er jedoch nicht integriert, er habe das Gefühl, gemobbt zu werden. Der Kläger selbst gab an, er gehe nicht gern zur Schule und möge die Schule nicht. Dort werde er gemobbt, beleidigt und getreten. Zu ihm sei eigentlich keiner nett. Die Hausaufgaben seien ihm zu schwer, er brauche sehr lange dafür.
23Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013, per Einschreiben zur Post gegeben am 20. Dezember 2014, zugestellt am 27. Dezember 2013, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch ab. In der Begründung wird dargelegt, bei dem Kläger lägen zwar die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vor, er sei von einer seelischen Behinderung bedroht. Dies beruhe auf seiner unrealistischen Beurteilung von Situationen, insbesondere in der Schule. Diesem Bedarf werde jedoch bereits außerschulisch mit therapeutischen Maßnahmen begegnet. Die Unterstützung durch einen Integrationshelfer sei jedoch abzulehnen, weil dieser keinen positiven Einfluss auf die soziale Integration des Klägers nehmen könne. Er werde bereits im Bereich emotionale und soziale Entwicklung integrativ beschult. Darüberhinaus wiesen seine schulischen Leistungen ein derart geringes Niveau auf, dass aus der Sicht der Fachkräfte die derzeitige Schulform eine Überforderung darstelle. Es werde ein zeitnaher Wechsel auf eine Förderschule empfohlen, um dem Bedarf des Klägers adäquat zu begegnen.
24Der Kläger hat am 27. Januar 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
25Zur Begründung lässt er vortragen, dass sich im Schulalltag gezeigt habe, dass er an der Gesamtschule nicht ohne einen Integrationshelfer den Alltag meistern könne. Er könne zwar grundsätzlich den Schulstoff bewältigen, vermöge jedoch aufgrund seiner Erkrankung nicht lange genug stillzusitzen, sich auf Aufgabenstellungen zu konzentrieren, sich den Mobbingangriffen von Mitschülern während der Pausen zu widersetzen und entsprechend den Anforderungen im Klassenverband mitzuarbeiten.
26Außer beim Technikunterricht unterliege er auch Einschränkungen im Sportunterricht. Hier sei er immer wieder erheblichen Hänseleien und Mobbingangriffen ausgesetzt. So müsse er den Unterricht vorzeitig verlassen, damit er sich allein in der Umkleide umziehen könne. Er sei erheblichen Übergriffen ausgesetzt, wenn er mit anderen gemeinsam in der Umkleide sei. Da in dieser Zeit kein Lehrpersonal zugegen sei, könne der Sportlehrer sich nicht anders behelfen, als ihn, den Kläger, früher aus dem Unterricht zu schicken. Beim Wechsel zwischen Unterrichtsräumen oder Schulgebäuden habe er ebenfalls bereits sehr schlechte Erfahrungen mit Mitschülern gemacht. Er warte deshalb vor dem Schulgebäude, um mit dem jeweiligen Fachlehrer in das andere Gebäude zu gehen. Er habe große Angst davor, dass in der neuen Schule Gruppenarbeit oder Projektarbeiten angeordnet werden. Das habe schon in der Grundschule Ärger gegeben, obwohl der dortige Lehrer immer darauf geachtet habe, dass er eingebunden werde. Er habe immer Schwierigkeiten, Kinder zu finden, die bereit seien, überhaupt mit ihm zu arbeiten. Jetzt habe er außerdem Angst davor, dass kein Erwachsener ihn in eine Gruppe einteile und er ausgegrenzt werde.
27In der Klasse habe er bisher keinen Anschluss gefunden. In den Pausen werde er regelmäßig von anderen Schülern provoziert. Aufgrund eines zufälligen Besuchs in der Schule hätten die Eltern festgestellt, dass er seine Pausen im Büro neben dem Schulsozialarbeiterin verbringe, damit er in Ruhe frühstücken könne und nicht den Angriffen anderer ausgesetzt sei.
28Wegen sonderpädagogisches Förderbedarfs sei für zwei Tage in der Woche eine Sonderpädagogin an die Gesamtschule T. abgeordnet worden. Sie kümmere sich dann neben einem anderen Schüler um den Antragsteller. Seinen Eltern sei – auch aus den Erfahrungen in der Grundschule resultierend – durchaus bewusst, dass ein eingespieltes System der sonderpädagogischen Förderung in der Regelschule anders aussehen könne. Man habe seitens der Gesamtschule seinen Eltern sehr deutlich gemacht, dass man vor einer völlig neuen Situation stehe und den Kläger nicht freiwillig aufgenommen habe, aber sehr leicht auf dessen Teilnahme am Unterricht verzichten könne. Man müsse sich der Situation fügen, die die Politik vorgegeben habe, habe aber weder das Wissen noch die Mittel, die Anforderungen umzusetzen.
29Seine Eltern hätten sich für ihn deshalb ja auch eine andere Schule gewünscht. An der Gesamtschule habe man ihnen den Eindruck vermittelt, dass man Problemkinder wie ihn dort nicht schätze und daher alles in die Wege leite, damit er die Schule wechseln müsse. Vor diesem Hintergrund und mangels einer Alternative – zumindest im Regelschulbereich – hätten dann seine Eltern für ihn den Integrationshelfer beantragt, da es letztlich nicht an den Leistungen der Lehrkräfte, sondern an einer Ansprechperson für ihn fehle, die auf seine besonderen Bedürfnisse eingehe.
30Wegen der Hänseleien seiner Klassenkameraden habe er in der letzten Zeit sehr zugenommen, da er fast nur noch allein zu Hause sei und den Kummer regelrecht in sich hineinfresse. Er sei verzweifelt und habe immer mehr Angst, überhaupt in die Schule zu gehen. Mit einem Erwachsenen an seiner Seite könne er wieder ruhiger und selbstsicherer agieren. Es sei ein typisches Tätigkeitsfeld für einen Integrationshelfer, sich vermittelnd und begleitend neben den Betroffenen zu stellen und ihm so die Möglichkeit zu geben, den Kontakt zu anderen auf der Basis dieser Vermittlungen neu zu gestalten. Letztlich sähen sich die Mitschüler, die ihn immer wieder hänselten, ärgerten und mobbten, durch das Verhalten der Schule bzw. des Lehrpersonals bekräftigt, die ihn von vielen Bereichen ausschlössen, obwohl er über eine normale Intelligenz verfüge und durchaus in der Lage sei, den schulischen Anforderungen zu genügen. Er stehe wegen der Aktionen seiner Mitschüler aber inzwischen so unter Druck, dass er bzgl. seines Lernverhaltens nicht sein Potential ausschöpfen könne. Sein Hauptaugenmerk sei derzeit darauf gerichtet, nicht Opfer von Übergriffen anderer zu werden, nicht aus dem Unterricht ausgeschlossen zu sein und die Pausenzeit nicht auf einem Stuhl bei dem Sozialarbeiter der Schule zu verbringen.
31Zur Zeit nehme er Ritalin ein, wobei die Dosis von 50 mg auf 60 mg hochgesetzt worden sei.
32Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die Empfehlung abgebe, dass er eine Förderschule besuchen solle, erschließe sich nicht, woraus dies abgeleitet werde. Die Lehrer der Grundschule, die ihn immerhin vier Jahre lang begleitet hätten, hätten ein anderes Urteil abgegeben. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang eine IQ-Testung der Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie Dr. I1. und Dr. I2. aus N. vor, wonach er im HAWIK-IV Test einen Intelligenzquotienten von 95 erreichte.
33Der Kläger beantragt,
34die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm entsprechend seinem Antrag Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für den Einsatz bzw. durch den Einsatz eines Integrationshelfers für das Schuljahr 2013/2014 zu bewilligen.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie legt dar, es stehe dem Kläger selbstverständlich frei, trotz der anderslautenden Empfehlung der Schule für eine Förderschule mit den Förderschwerpunkten „Lernen“ sowie „emotionale und soziale Entwicklung“ weiterhin eine integrative Schule zu besuchen. Entscheidend sei jedoch, dass die beantragte Unterstützung durch den Integrationshelfer im schulischen Kontext abzulehnen sei, weil ein Integrationshelfer keinen positiven Einfluss auf die soziale Integration des Klägers nehmen könne. Bei dem Antragsteller sei neben einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung vor allem eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung vorwiegend in Form von Zwangsgedanken diagnostiziert. Im Verlauf der integrativen Beschulung habe sich gezeigt, dass der Kläger einen kleineren Klassenverband mit dem Förderschwerpunkt „emotionale und soziale Entwicklung“ benötige. Zudem wiesen die schulischen Leistungen des Klägers derart große Defizite auf, dass aus Sicht der Fachkräfte die derzeitige Schulform eine Überforderung darstelle. Beide Problembereiche könnten nicht durch einen Integrationshelfer gelöst werden. Weder könne dieser den Bedarf des Klägers nach einem kleineren Klassenverband noch könne es Aufgabe eines Integrationshelfers sein, das problematische Sozialverhalten des Klägers zu therapieren.
38Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
39In der mündlichen Verhandlung wurde Frau L. als Zeugin gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll (Bl. 97-100 der Akte) verwiesen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verfahrensakte 19 L 357/14 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
41Entscheidungsgründe:
42Die zulässige Klage ist unbegründet.
43Der angefochtene Bescheid ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch.
44Nach § 35a SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Zwar liegen im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen vor, der Anspruch scheitert jedoch an dem in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Vorrang der Schule.
45Dabei ist unstreitig, dass die seelische Gesundheit des Klägers seit mehr als sechs Monaten von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht. Bereits seit der Grundschulzeit ist bei dem Kläger eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert sowie sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich „emotionale und soziale Entwicklung“ festgestellt. Der Kläger wird durch sein unruhiges und abweichendes Verhalten sowie seine mangelnde Konzentrationsfähigkeit auch in der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt. Zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie, Schule und sozialem Umfeld wie etwa Freundeskreis und Sport. Wie sich aus den Schilderungen der Schule ergibt, hat der Kläger erhebliche Schwierigkeiten im Schulalltag. Außerdem ist der Kläger in seinem sozialen Umfeld nicht integriert, denn er verfügt weder in der Schule noch außerhalb über einen Freundeskreis, die Teilnahme am Vereinssport ist trotz der Bemühungen der Eltern bisher gescheitert. Auch die Beklagte geht deshalb davon aus, dass die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII vorliegen.
46Soweit allerdings in der mündlichen Verhandlung von der Zeugin L. dargelegt wurde, der Kläger sei so schwer beeinträchtigt, dass die Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des M. -Klinikums F. den Aufenthalt in einer Tagesklinik empfohlen habe, lässt sich dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht bestätigen. Vielmehr geht die Klinik davon aus, dass zunächst eine ambulante Therapie erfolgen solle, die die Eltern bereits eingeleitet haben. Nur für den Fall, dass sich dann nach der Umschulung auf die Gesamtschule eine erhöhter Therapiebedarf ergeben sollte, wurde diese Möglichkeit offenbar in Erwägung gezogen, wie sich daraus ergibt, dass zunächst der Schulwechsel abgewartet und dann erneut eine Einschätzung hinsichtlich geeigneter therapeutischer Maßnahmen getroffen werden sollte.
47Unbestritten bedarf jedoch der Kläger wegen seiner seelischen Erkrankung in besonderem Maß der Zuwendung und Betreuung im Unterricht, zumal er oft in Konflikte mit anderen Kindern verwickelt ist, in denen er sich nicht adäquat zu verhalten weiß. Er benötigt deshalb eine engere Führung und intensivere pädagogische Förderung, als sie in der Gesamtschule T. derzeit zur Verfügung gestellt wird. Wie die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, handelt es sich dabei um eine pädagogische Aufgabe, so dass ein Integrationshelfer ohne besondere pädagogische Ausbildung erst von ihr angeleitet werden müsste, um ein adäquates Ergebnis zu erreichen.
48Dem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch steht hier jedoch §10 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch das 8. Buch des Sozialgesetzbuchs nicht berührt werden und dass auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden dürfen, weil nach Kinder- und Jugendhilferecht entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Daraus folgt ein Nachrang der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber den von der Schule zu erbringenden Leistungen. Erst wenn die Beschulung des Kindes oder Jugendlichen im öffentlichen Schulsystem scheitert oder unmöglich ist, sind die Voraussetzungen für den nachrangigen Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gegeben.
49Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 18. Dezmber 2013 – 12 B 1190/13 – und vom 9. September 2010 ‑ 12 A 1326/10 -, www.nrwe.de; VG Aachen, Beschluss vom 3. September 2009 – 2 L 167/09 -, juris.
50Im vorliegenden Fall ist von einer vorrangigen Verpflichtung des öffentlichen Schulwesens für eine ordnungsgemäße Beschulung des Klägers auszugehen. Dabei ist zum einen maßgeblich, dass der Kläger – wie das Schulamt in dem Bescheid vom 9. Juli 2013 noch einmal klargestellt hat – der Gesamtschule T. wegen seines sonderpädagogischen Förderbedarfs zugewiesen wurde und deshalb nicht ohne weiteres auf eine andere Schule wechseln kann, ohne dass ein entsprechender Änderungsbescheid des Schulamtes vorläge. Zum anderen beruht die Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfes gerade auf der beim Kläger diagnostizierten seelischen Behinderung. Das Jugendamt und in der Folge auch das Gericht sind daher an diese Entscheidung des Schulamtes gebunden.
51Vgl. OVG NW, Beschluss vom 8. September 2010 – 12 A 1326/10 -, www.nrwe.de.
52Der Kläger ist trotz der an dieser Schule auftretenden Probleme aber im vorliegenden Verfahren darauf zu verweisen, die erzieherischen Leistungen der Gesamtschule T. in Anspruch zu nehmen.
53Nach § 2 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) vermittelt die Schule die zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen und berücksichtigt dabei die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler. Dabei werden Schülerinnen und Schüler mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen besonders gefördert, um ihnen durch individuelle Hilfen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung zu er ermöglichen (§ 2 Abs. 2 SchulG). Nach § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer seelischen Behinderung nicht am Unterricht einer allgemeinen Schule teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Dies gilt auch, wenn – wie im vorliegenden Fall - die Eltern einen gemeinsamen Unterricht von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf wünschen. Denn nach § 20 Abs. 7 SchulG kann die Schulaufsichtsbehörde -also der Beigeladene (vgl. § 88 SchulG)- gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich ausgestattet ist.
54Soweit die Schule nunmehr gegenüber den Eltern und der Beklagten darlegt, der Kläger sei gerade wegen seiner seelischen Behinderung, die Anlass für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs war, nur mit einer Integrationshilfe ordnungsgemäß zu beschulen, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat auch die Zeugin L. in der mündlichen Verhandlung bekundet, die Struktur an der Gesamtschule T. sei nicht geeignet, für den Kläger eine ordnungsgemäße Beschulung bereit zu stellen. Eine den Behinderungen des Klägers angemessene Struktur an der Schule führt nach Auffassung der Zeugin dazu, dass er dort eine pädagogische 1:1-Betreuung benötigt.
55Allerdings resultiert daraus noch kein Anspruch auf die Stellung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt der Beklagten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Schulamt dieser Schule ausdrücklich wegen des Förderbedarfs zugewiesen wurde und die Eltern daran gehindert wurden, den Kläger an einer – ihrer Auffassung nach strukturell besser geeigneten – Schule anzumelden. Als das Schulamt für die Stadt N. den Kläger der Gesamtschule T. zuwies, erging diese Entscheidung in Kenntnis des sonderpädagogischen Bedarfs des Kindes und der Ausstattung der betreffenden Schule sowohl in struktureller als auch in pädagogischer Hinsicht. Sollte die Schule bzw. ihre Ausstattung mit pädagogischem Personal für den besonderen – wie von der Zeugin bekundete - pädagogischen Bedarf des Klägers unzureichend sein, stellt dies im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf eine seinen individuellen Voraussetzungen angepasste Schulbildung (vgl. § 2 Abs. 4 SchulG) keinen Grund dar, vom in § 10 Abs. 1 SGB VIII normierten Nachrang der Jugendhilfe abzurücken. Vielmehr ist es dann Aufgabe des Beigeladenen und des Schulträgers, eine der Schulpflicht des Klägers entsprechende angemessene Beschulung, die auch die Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention (vgl. § 24 BRK) berücksichtigt, entweder durch die Wahl einer geeigneten Schule oder durch eine in pädagogischer Hinsicht angemessene personelle und bauliche Ausstattung der zugewiesenen Schule zu gewährleisten.
56Hinzu kommt, dass die vom Schulamt gewählte Schule laut der Fahrplanauskunft des VRR für den Kläger nur durch einen relativ komplizierten Schulweg mit mehrmaligem Umsteigen erreichbar ist, während andere Schulen deutlich günstiger liegen, wie in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen von seinen Eltern dargelegt wurde. Dadurch erhöht sich aber für ihn der Anpassungsdruck und der Stress, was sich bei seiner Behinderung im Hinblick auf den Schulerfolg zusätzlich negativ auswirkt, zumal der Schulweg offenbar auch für die anderen Kinder eine gute Gelegenheit bietet, den Kläger zu hänseln und zu ärgern. Es erscheint aber weder pädagogisch noch rechtlich vertretbar, den Kläger durch die Zuweisung zu einer bestimmten Schule mit einem längeren Schulweg zu belasten, wenn diese Schule dann nicht in der Lage ist, seine behinderungsbedingten Ansprüche auf eine ordnungsgemäße Beschulung zu befriedigen.
57Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 8 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG festlegt, die Lehrer-Schüler-Relation betrage an Schulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale Entwicklung 1:7,83. Der Auffassung des Vertreters der Beigeladenen im der mündlichen Verhandlung, der Kläger habe nur in diesem Umfang einen Anspruch auf besondere Förderung, der im vorliegenden Fall durch die für den Kläger und einen weiteren Mitschüler mit acht Wochenstunden abgeordnete Sonderpädagogin erfüllt werde, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann hier dahinstehen, ob die in der Verordnung genannten Durchschnittswerte für die Lehrer-Schüler-Relation von 1:7,83 überhaupt anspruchsgerecht sind und dies durch empirische Studien untermauert werden kann. Jedenfalls begrenzt ein festgelegter Durchschnittswert den individuellen Anspruch auf pädagogische Förderung nicht, sondern dieser Anspruch muss – wenn, wie im vorliegenden Fall, die Förderung nur über umfassende Betreuung sichergestellt werden kann – dem Gesetz entsprechend erfüllt werden. § 93 SchulG regelt nur die Personalkosten der Schulen, nicht aber die Ansprüche der einzelnen Schüler auf Unterricht. Ebenso wenig wie ein Schüler aufgrund von § 93 SchulG eine bestimmte Ausstattung einer Schule mit Personal einklagen kann,
58vgl. VG Köln, Beschluss vom 12. Januar 2006 – 10 L 11/06 -, juris,
59kann der Beigeladene den Anspruch eines Schülers auf individuelle Förderung durch die Verordnung auf den Durchschnittswert von 3,5 Stunden sonderpädagogischer Förderung pro Woche begrenzen, weil die von ihm für den Kläger ausgewählte Schule damit nicht ausreichend besetzt ist.
60Wenn die Durchschnittswerte der Verordnung zu § 93 SchulG zugrunde gelegt werden, führt dies bei einer Zuweisung von nur zwei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu einer bestimmten Regelschule mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nicht-bedarfsgerechten Ausstattung dieser Schule mit sonderpädagogischem Personal. Denn es liegt in der Natur von Durchschnittswerten, dass sie eine größere Bandbreite von Einzelwerten abdecken. Bei einer größeren Schülerzahl mit sonderpädagogischem Bedarf an einer Förderschule mag sich das ausgleichen, bei nur zwei Schülern ist dies eben nicht wahrscheinlich. Da §§ 2 Abs. 4, 19 Abs. 1 SchulG aber einen Anspruch auf individuelle Förderung gewährleisten, ist der Beigeladene bei der Zuweisung des Schülers zu einer bestimmten Schule verpflichtet, durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Verteilung der Sonderpädagogen auf die Schulen so zu gestalten, dass dieser Bedarf auch befriedigt werden kann.
61Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass die Eltern schon unmittelbar nach dem Wechsel zur Gesamtschule T. von der Schule aufgefordert wurden, bei der Beklagten einen Antrag auf einen Integrationshelfer zu stellen. Wie die Eltern in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt haben, sprachen sie am 7. September 2013 aufgrund von Gesprächen mit den Lehrern bei der Beklagten vor, um einen Integrationshelfer für die Schule zu beantragen. Wenn die Schule nach nur vier Unterrichtstagen die Eltern zu einem derartigen Antrag auffordert, lässt dies nur den Schluss zu, dass der Beigeladene offenbar von Anfang an beabsichtigte, die Beschulung des Klägers und den damit einhergehenden sonderpädagogischen Bedarf nicht mit eigenen Mitteln zu bewerkstelligen, sondern darauf setzte, dass das Jugendamt der Beklagten das notwendige pädagogische Personal dafür zur Verfügung stellte. Es ist aber nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die von vornherein unzureichende Ausstattung der Schule und damit von dem Beigeladenen sehenden Auges in Kauf genommene Schwierigkeit bei der Beschulung des Klägers und mit pädagogischem Personal auszugleichen.
62Der gesetzlich festgelegte Nachrang der Jugendhilfe gegenüber den schulischen Verpflichtung der Beigeladenen würde so faktisch unterlaufen, denn der festgestellte sonderpädagogische Bedarf des Klägers beruht auf dem gleichen Umstand, nämlich seiner seelischen Behinderung, die auch Grundlage eines jugendhilferechtlichen Anspruchs wäre.
63Soweit die Eltern befürchten, dass so auch die integrative Beschulung des Klägers effektiv unmöglich gemacht werden soll, ergibt sich daraus ebenfalls noch kein Anspruch auf Jugendhilfe. Der Kläger ist vielmehr darauf zu verweisen, seine Rechte gegenüber der Schule bzw. dem Schulamt durchzusetzen. Da der Bescheid vom 9. Juli 2013 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dies zur Zeit noch rechtlich möglich. Es ist zudem nicht rechtlich aussichtslos, einen solchen Anspruch auf eine bedarfsgerechte Ausstattung der Schule mit sonderpädagogischem Personal geltend zu machen.
64Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO in Verbindung mit § 188 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
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(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.