Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Juni 2014 - 14 L 958/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2698/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine möglichst zeitnahe Vorlage und Kontrolle des Fahrtenbuches geboten ist.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
141.)
15Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 3 lit. a) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die bereits kraft Gesetzes bestehende Vorlageverpflichtung kann seitens der zuständigen Behörde in zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.
16Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 LA 167/09 –, Rn. 10, juris.
17Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt.
18a.)
19Die wirksame Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist erfolgt.
20Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2015 angeordnet und zugleich bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur wiederkehrenden Kontrolle erstmals am 18.03.2014 vorzulegen ist (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014). Hinsichtlich der Ziffer 1 wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014).
21Die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde der Antragstellerin auch im Wege der Zustellung bekanntgegeben.
22In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die erste Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, weil die Antragstellerin ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.02.2014 unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. nicht zu ermitteln war.
23Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P. I. , ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks im Ergänzungsbogen zum Ermittlungsbericht des Außendienstmitarbeiters des Antragsgegners jedenfalls am 06.02.2014 zugestellt. Insoweit heißt es in dem betreffenden Vermerk, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. in der 8. Etage des Gebäudes wohnhaft ist, dort jedoch am 06.02.2014 um 15:20 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Es sei eine schriftliche Aufforderung hinterlassen worden. Ferner enthält der Vermerk den Hinweis „Brief zugestellt“. Bei diesem Zustellvorgang handelt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere in Anbetracht der vorherigen fehlgeschlagenen Zustellung durch die Post, um eine vom Antragsgegner beabsichtigte Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 LZG NRW. Diese Zustellung ist indes unwirksam. Sie leidet an einem Zustellungsmangel, weil zwingende Zustellungsvorschriften nicht beachtet wurden.
24Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte und mithin kein unterschriebenes Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW vorhanden ist, wäre die Zustellung nach Maßgabe der in § 5 Abs. 2 LZG NRW enthaltenen Vorgaben zu dokumentieren gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW sind die §§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 LZG NRW bestimmt, dass der Nachweis der Zustellung in den Akten zu vermerken ist; dies unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall gewählten Form der Zustellung anhand der Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW. An einem derartigen, den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsvorgängen fehlt es vorliegend. Denn der Vermerk enthält lediglich die Angabe „Brief zugestellt“. Diese Angabe lässt jedoch nicht erkennen, welche der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW aufgeführten Möglichkeiten der Ersatzzustellung vom zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners gewählt worden ist. Sofern – wofür angesichts der im Vermerk ebenfalls enthaltenen Angaben „nicht angetroffen“ und „schriftliche Aufforderung“ einiges spricht – die Ordnungsverfügung im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) bzw. § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zugestellt worden ist, fehlt es an der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes der Ersatzzustellung sowie an Angaben dazu, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
25Der gegebene Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Hiernach gilt ein Dokument, welches – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Hierfür ist es ausreichend, dass es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; einer Inbesitznahme bedarf es nicht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; VG Köln, Urteil vom 17.05.2011– 7 K 2974/10 –, Rn. 46, juris.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heilungsvorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die Heilung wurde dadurch bewirkt, dass der Antragstellerin auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hin mit gerichtlicher Verfügung vom 08.05.2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt worden ist. Ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.05.2014 hat dieser einen Tag vor Erstellung des Schriftsatzes, mithin am 14.05.2014, den Verwaltungsvorgang nebst der darin enthaltenen Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 zur Kenntnis genommen. Es bestand zudem die Möglichkeit Fotokopien des Verwaltungsvorganges zu fertigen. Gemäß der Fiktionswirkung des § 8 LZG NRW wurde der Zustellungsmangel somit am 14.05.2014 geheilt, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 dem empfangsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt nachweislich zugegangen ist und er die Möglichkeit hatte von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die für die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 erforderliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist damit am 14.05.2014 erfolgt.
28Der Heilung des Zustellungsmangels und der durch § 8 LZG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 LZG NRW fingierten Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge durch das Gericht und nicht durch den Antragsgegner gewährt wurde. Der für eine wirksame Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille des Antragsgegners lag vor. Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 ist bereits durch den erfolglosen Zustellversuch am 01.02.2014 und die – wenngleich unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften – vorgenommene Zustellung am 06.02.2014 mit Wissen und Wollen des Antragsgegners und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden. Für eine Heilung des Zustellungsmangels ist es nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Der Bekanntgabewille muss nur bei der ersten Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch vorgelegen haben und wirkt dann fort.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 28.08.1990– VII R 59/89 –, Rn. 36, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.1998 – 6 Bs 255/98 –, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2000 – 5 VG 3230/99 –, Rn. 27, juris.
30Der Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 steht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht entgegen, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 keine Unterschrift enthält. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Vorgaben wurden seitens des Antragsgegners beachtet. Eine Unterschrift war vorliegend nicht erforderlich, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls die Namenswiedergabe eines Beauftragten des Behördenleiters (hier: „L. “) enthält. Dass die Urschrift des Weiteren eine handschriftliche Ergänzung eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: „Herr T1. “) enthält, berührt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, weil insoweit gegen keine zwingende Formvorschrift verstoßen wurde (vgl. § 10 Satz 1 VwVfG NRW).
31Besteht damit aufgrund der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 eine wirksame und sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage, hat der Antragsgegner – da die Antragstellerin der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 enthaltenen Verpflichtung zur erstmaligen Vorlage des Fahrtenbuches am 18.03.2014 nicht nachgekommen ist – mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 rechtsfehlerfrei auf Grundlage von § 31a Abs. 3 lit. a) StVZO die unverzügliche Vorlage des Fahrtenbuches angeordnet. Insbesondere bleibt die Vollzugsanordnung solange bestehen, bis sie von der Behörde aufgehoben wird oder die aufschiebende Wirkung vom Gericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird.
32Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 76.
33Von der Antragstellerin wird mit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 auch nichts tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug seit dem 14.04.2014 ein Fahrtenbuch geführt wird. Es ist ihr daher unschwer möglich, dem Antragsgegner das geführte Fahrtenbuch vorzulegen. Insbesondere war es ihr auch tatsächlich möglich, dem Antragsgegner das Fahrtenbuch innerhalb der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 bestimmten Frist bis zum 16.04.2014 vorzulegen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits am 14.04.2014 mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners telefoniert hatte. Der Inhalt des vorzulegenden Fahrtenbuches ist für die Erfüllung der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 angeordneten Vorlageverpflichtung zunächst ohne Belang. So besteht die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs etwa auch unabhängig davon, ob innerhalb der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, mit dem Fahrzeug eintragungspflichtige Fahrten durchgeführt werden oder nicht.
34Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2005 – 10 S 971/05 –, Rn. 26, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.1990 – 2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90 –, NZV 1990, 362.
35b.)
36Ohne dass es darauf im vorliegenden, die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, das auch gegen die Rechtmäßigkeit der die Fahrtenbuchauflage anordnenden Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
37Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftatbestände, deren Schutzgüter in einem spezifischen Verkehrsbezug verletzt werden können.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 3 ff., juris; VG München, Urteil vom 10.09.2009 – M 23 K 09.2395 –, Rn. 17, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a StVZO, Rn. 3, 8.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
40Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
41Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Strafanzeige der Zeuginnen und Geschädigten T2. und T3. I1. hat der unerkannt gebliebene Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 am 05.04.2013 um 16:00 Uhr auf der Autobahn A 00 von W. in Fahrtrichtung L1. die Geschädigten im Bereich des Kreises W1. am Überholen gehindert, indem er plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur hinübergezogen ist, um den begonnenen Überholvorgang der Geschädigten zu verhindern. Nur durch ein starkes Abbremsen war es den Geschädigten möglich, einen Zusammenstoß zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 den objektiven Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr und damit des strafrechtlichen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin die Geschädigten zuvor bereits mehrfach überholte, Sichtkontakt zu ihnen suchte und mit seinen Händen vermehrt sexuelle Gesten und Beleidigungen gegenüber den Geschädigten tätigte ist davon auszugehen, dass der unerkannt gebliebene Fahrer auch verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB handelte. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage hingegen nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 – 7 B 179.79 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 4, juris, jeweils zum Straftatbestand des § 142 StGB.
43Bei der im Straßenverkehr begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine andere Straftat im Sinne von Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.), die bei einer erfolgreichen Ermittlung des Fahrzeugführers mit fünf Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Die begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften rechtfertigt damit ohne Weiteres die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Denn ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ ist stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 –, Rn. 9 f., juris.
45Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
46Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
48Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
50Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 13, juris.
52Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013– 12 ME 272/12 –, Rn. 5, juris.
54Im Übrigen ist es der Behörde auch dann regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, Rn. 7, juris, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3, juris, DAR 1995, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2012 – 8 A 918/11 –.
56Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
57Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist mit Vorladung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 13.06.2013 zum Zwecke der Vernehmung als Beschuldigter über das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich des mit dem Firmenfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.06.2013 im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Auch eine nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.08.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. für Mitte September 2013 angekündigte Schutzschrift wurde nicht eingereicht. Es wurden mithin im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht.
58Angesichts der unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers ist die Antragstellerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Denn ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.
59Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris.
60Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.
61Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 18, juris.
62Sie hätte der ermittelnden Polizeibehörde bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenüber zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Ist die Antragstellerin damit ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, war die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
63Dessen ungeachtet boten sich auch deshalb keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, weil die beiden Zeuginnen T2. und T3. I1. auf die vom Polizeipräsidium E. unter dem 15.04.2013 erbetenen Aufforderungen, sich schriftlich als Zeuginnen zur Sache zu äußern, nicht reagierten. Auf telefonische Nachfrage vom 15.07.2013 teilte die Zeugin T2. I1. mit, den potentiellen Fahrer auf einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren zu können. Die Zeugin T3. I1. konnte auch nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch nicht erreicht werden.
64In Anbetracht fehlender Ermittlungsansätze zur Person des Fahrzeugführers hat die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren daher am 22.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
65Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin ihren gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten als Formkaufmann nicht nachgekommen ist, durfte die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde auch deshalb auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen, weil sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2013 auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. In diesem Zusammenhang wird die Geltendmachung eines Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Denn aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385.
67Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris.
69Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von 18 Monaten als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
70Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
71Demgemäß liegt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten für eine gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit fünf Punkten zu bewertende Straftat ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
72Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 21, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten bei mit sieben Punkten bewerteter Straftat verhältnismäßig; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002– 10 S 1408/01 –, Rn. 4 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011– 11 CS 11.1548 –, Rn. 30 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig.
73c.)
74Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
752.)
76Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
77Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Vorlageverpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro hält sich innerhalb des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von zehn bis hunderttausend Euro. Auch die Voraussetzungen der Androhung im engeren Sinne gemäß 63 VwVG NRW sind erfüllt. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung schriftlich angedroht und eine angemessene Frist von 12 Tagen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung bestimmt.
783.)
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
80Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 18 Monate x 400,00 Euro = 7.200,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
- 1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder - 2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:
- 1.
Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, - 2.
die empfangenen Handelsbriefe, - 3.
Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe, - 4.
Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten
- 1.
mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, - 2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.