Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 9 K 17.53457

bei uns veröffentlicht am26.06.2018

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. August 2017 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die damit verbundene Abschiebungsandrohung nach Malta.

Der Kläger ist (alles nach eigenen Angaben, für den Kläger wurden keine Personaldokumente vorgelegt) eritreischer Staatsangehöriger und geboren am 29. November 2016 in Deutschland. Für den Kläger wurde unter dem 19. Januar 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wege der schriftlichen Antragstellung gemäß § 14a Abs. 2 AsylG ein Asylantrag aufgenommen.

Auf eine Anhörung gemäß § 25 AsylG wurde wegen § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG verzichtet.

Mit Bescheid vom 9. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, und drohte die Abschiebung nach Malta oder in einen sonstigen aufnahmebereiten Staat an, außerdem wurde verfügt, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden darf (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig sei. Der Vater des Klägers habe bereits auf Malta ein Asylverfahren durchgeführt, dort sei dem Vater des Klägers der internationale Schutz zuerkannt worden. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a „und“ Nr. 2 AsylG in Verbindung mit den Grundsätzen der Familieneinheit, hergeleitet aus dem hier nicht direkt anwendbaren Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU, sei daher auch der Antrag des Klägers als unzulässig abzulehnen. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.

Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen zurückgelaufenen Postzustellungsurkunde konnte der Bescheid dem Kläger nicht zugestellt werden.

Der Kläger ließ mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 29. November 2017, beim Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben und beantragen,

den Bescheid vom 9. August 2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Maltas vorliegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Klageerhebung vorsorglich erfolge. Eine wirksame Zustellung des angegriffenen Bescheids sei nicht erfolgt. Die Bevollmächtigte habe erst im Rahmen der Akteneinsicht bei der Behörde Kenntnis vom Bescheid erhalten. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen Die Beklagte legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber zunächst nicht. Auf die Aufforderung zur Äußerung, ob der Klage abgeholfen wird (Schreiben des Gerichts vom 27.4.2018), antwortete das Bundesamt mit Schreiben vom 11. Mai 2018, auf das Bezug genommen wird, abschlägig.

Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite, Schreiben vom 8.5.2018) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist fristgerecht erhoben. Weil der Bescheid nicht zugestellt wurde, ist keine Klagefrist angelaufen. Eine Verwirkung kommt nicht in Betracht. Nach Kenntniserlangung davon, dass es überhaupt einen Bescheid gibt, wurde unverzüglich Klage erhoben.

Die Klage ist als Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO, auch statthaft, eine Umdeutung ist nicht erforderlich. Die gegenteilige Auffassung des Bundesamts, dass eine Anfechtungsklage unzulässig und stattdessen ausschließlich eine Feststellungsklage richtige Klageart sei, trifft für den hiesigen Fall nicht zu. Vielmehr ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur anerkannt, dass ein mangels Bekanntgabe an den Adressaten unwirksamer Verwaltungsakt - wie ein nichtiger Verwaltungsakt auch - mit der Anfechtungsklage angegriffen und nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung des Rechtsscheins eines wirksamen Verwaltungsaktes vorliegt (vgl. statt vieler VG Freiburg (Breisgau), U.v. 20.2.2018 - A 1 K 9766/17 - juris Rn. 25 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Auffassung ist richtig, denn es muss dem Kläger möglich sein, den Rechtsschein, den der im Rechtsverkehr befindliche (beispielsweise geht aus der Bundesamtsakte hervor, dass die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde einen Abdruck des Bescheids bekommen hat) Bescheid erzeugt, zu beseitigen. Den Umstand, dass auch der dem Adressaten nicht bekannt gegebene, aber in den Rechtsverkehr, insbesondere an andere Behörden, entäußerte Bescheid geeignet ist, einen entsprechenden Rechtsschein zu entfalten, übersieht die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2018. Das bedeutet, dass der Kläger die Möglichkeit haben muss, zur Klarstellung eine Aufhebung des eigentlich unwirksamen bzw. „Nicht“ Bescheids zu erreichen, soweit er daran ein berechtigtes Interesse hat, und nicht „nur“ die bloße Feststellung, dass der Bescheid nicht existent ist. Die Frage, ob der Kläger statt der bloßen Feststellung die Aufhebung verlangen kann, beantwortet sich im zu entscheidenden Einzelfall richtigerweise danach, ob ein entsprechendes Interesse des Klägers besteht, was hier ohne weiteres der Fall ist. Denn anders als bei der nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Beklagten wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe, welche die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befassten Landes- und Kommunalbehörden nicht binden würde, besteht hier das spezifische rechtliche Interesse des Klägers an der Aufhebung des nicht bekanntgegebenen Bescheids in der Beseitigung des gesetzten Rechtsscheins mit Wirkung inter omnes.

2. Die Klage ist auch begründet, da der Rechtsschein des nicht bekanntgegebenen und damit unwirksamen Bescheids vom 9. August 2017 den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Bescheid vom 9. August 2017 ist dem Kläger nicht bekannt gegeben worden. Die hier erforderliche Bekanntgabe in der Form der Zustellung, § 41 Abs. 5 VwVfG, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, ist nicht erfolgt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der vorgelegten Bundesamtsakte. Es wird von der Beklagten, wie aus der Stellungnahme vom 11. Mai 2018 hervorgeht, auch nicht bestritten.

Auf den Inhalt des Schreibens des Gerichts vom 27. April 2018 wird Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, dass dem Adressaten der Inhalt des versandten Bescheides im Rahmen der Akteneinsicht durch seinen Prozessbevollmächtigten bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, B.v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As - juris Rn. 20 m.w.N. speziell zu einer der hier vorliegenden vergleichbaren Konstellation). Soweit hierzu z.T. auch anderes vertreten wird (z.B. VG Düsseldorf, B.v. 15.6.2014 - 14 L 958/14 - juris Rn. 24), ist darauf hinzuweisen, dass insoweit nach den zugrundeliegenden Rechtsgebieten zu differenzieren ist. Im Asylrecht kann die nicht erfolgte Bekanntgabe an den Adressaten jedenfalls hier wegen der speziellen asylgesetzlichen Regelungen nicht geheilt werden durch die Kenntnisnahme eines Bevollmächtigten im Wege der Akteneinsicht. Denn gerade für den hier unter Zugrundelegung der Bescheidsbegründung vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG schreibt § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG die höchstpersönliche Zustellung an den Ausländer vor; der Bescheid vom 9. August 2017 beruft sich auf Seite 3 dritter Absatz von oben ausdrücklich auch auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG als Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung. Darauf, ob das auch richtig ist, kommt es hier nicht an, weil sich das Bundesamt an der selbst gewählten Rechtsgrundlage festhalten lassen muss. Die nicht erfolgte Zustellung an den Kläger persönlich kann demzufolge nicht durch die Kenntniserlangung seiner Bevollmächtigten im Wege der Akteneinsicht geheilt werden.

Daher bleibt es bei dem Zustellungsfehler. Eine Zugangsvereitelung schließlich liegt nicht vor, die Klägerbevollmächtigte hat – vom Bundesamt unwidersprochen – nachvollziehbar dargetan, dass Zustellungen unter der Adresse, die im Bescheid vom 9. August 2017 genannt ist, sowohl vorher als auch nachher an den Kläger bzw. an seine unter derselben Adresse wohnende Mutter ohne weiteres erfolgreich waren.

3. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der Bescheid vom 9. August 2017 auch inhaltlich betrachtet rechtswidrig wäre. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – richtigerweise kommt nur diese Vorschrift vorliegend als taugliche Rechtsgrundlage in Betracht – liegen nicht vor. Grundvoraussetzung dafür wäre im vorliegenden Fall, dass der Vater des Antragstellers tatsächlich in Malta internationalen Schutz zuerkannt bekommen hat. Dieser Umstand wird jedoch in der Begründung des Bescheids vom 9. August 2017 nur behauptet, aber in keiner Weise nachgewiesen. Weder der Bescheid noch wenigstens die vorgelegte Bundesamtsakte enthalten auch nur den kleinsten Ansatz für einen Beleg dafür. Insbesondere findet sich nirgendwo eine Mitteilung der maltesischen Behörden, dass der Vater des Antragstellers dort internationalen Schutz bekommen hat. Auch sonst hat das Bundesamt nicht im Ansatz angeführt oder auch nur angedeutet, wie es darauf kommt, dass dem so wäre. Weder der Bescheid noch die ganze vorgelegte Behördenakte enthalten auch nur irgendeinen Beleg dafür. Die reine beleglose Behauptung „ins Blaue hinein“ genügt dagegen nicht.

4. Dass schließlich der streitgegenständliche Asylantrag unter der Prämisse des Bundesamts als unzulässiger Asylantrag i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gesetzeswidrig wie ein „sonstiger Fall“ i.S.v. § 38 Abs. 1 AsylG behandelt wurde, was gegen § 36 Abs. 1 AsylG verstößt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 21.11.2017 – M 9 S 17.45552), ist für den Rechtsschutz des Klägers nicht relevant.

Der streitgegenständliche Bescheid wird nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufgehoben. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 9 K 17.53457

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 9 K 17.53457

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 9 K 17.53457 zitiert 20 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 41 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. (2) Ein schriftlicher Verwaltun

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14a Familieneinheit


(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstit

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2018 - M 9 K 17.53457 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Juni 2014 - 14 L 958/14

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2698/14 gegen di

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(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung seines Asylverfahrens.
Der Kläger, nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Wolof und muslimischen Glaubens, reiste am 13.10.2015 von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
Unter dem 02.06.2016 übersandte das Bundesamt an den Kläger in deutscher und in englischer Sprache eine „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise“, die laut Postzustellungsurkunde am 06.06.2016 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde. Unter anderem wurde dem Kläger darin mit Blick auf die Anhörung folgendes mitgeteilt:
„Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
Ferner wurde der Kläger auf Seite 4 der Mitteilung wie folgt belehrt:
„Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in Ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“
Der nachfolgend abgedruckte Auszug aus dem Asylgesetz zitiert § 33 Abs. 1 und 3 AsylG; der zweite Absatz der Vorschrift ist nicht abgedruckt.
Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Kläger nicht quittiert.
Unter dem 08.03.2017 wurde der Kläger zur persönlichen Anhörung am 21.03.2017 geladen. Laut Postzustellungsurkunde wurde die Ladung am 10.03.2017 einem zum Empfang ermächtigten Vertreter - N. A. (sic!) - übergeben. Die Ladung enthielt den Hinweis in deutscher Sprache, dass der Asylantrag gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gelte, wenn er zum Termin nicht erscheine. Dies gelte nicht, wenn er unverzüglich nachweise, dass sein Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Der Kläger erschien nicht zum Anhörungstermin vom 21.03.2017.
10 
Mit Schreiben vom 21.03.2017 wurde der Kläger seitens des Bundesamtes zur beabsichtigten Einstellung des Asylverfahrens angehört. Mit E-Mail vom 23.03.2017 teilte ein Mitarbeiter des Sozialdienstes für die Gemeinschaftsunterkünfte im Ortenaukreis mit, der Kläger habe ihm mitgeteilt, er habe die Ladung zum Termin erst am 22.03.2017 erhalten. Durch den Umstand, dass es in den Gemeinschaftsunterkünften keine Briefkästen, sondern nur eine Poststelle gebe, könne es zu Verzögerungen bei der Ausgabe kommen. Unter dem 11.04.2017 teilte der Kläger handschriftlich mit, er habe erst in Folge der Aushändigung der Ladung am 22.03.2017 von der Anhörung am 21.03.2017 erfahren.
11 
Mit Bescheid vom 28.04.2017 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde ferner aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlas-sen; bei Nichteinhaltung der Frist wurde ihm die Abschiebung nach Gambia angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Laut Aktenvermerk wurde der Bescheid am 02.05.2017 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 108 der Bundesamtsakte). Die Post sandte das Einschreiben an das Bundesamt mit der Mitteilung zurück, das Einschreiben sei nicht abgeholt worden Bl. 114 der Bundesamtsakte).
12 
Der Kläger hat am 08.11.2017 Klage erhoben und trägt im Wesentlichen vor, es sei ihm unmöglich gewesen, den Anhörungstermin wahrzunehmen, da er die Ladung erst am 22.03.2017 erhalten habe. Ferner habe er den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten. Erst durch das Ausländeramt der Stadt Lahr habe er am 10.08.2017 im Zuge der Beantragung einer Arbeitserlaubnis eine Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides erhalten. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei hiervon jedoch nicht umfasst gewesen. Der Bescheid sei mangels Zustellung bereits nicht wirksam geworden. Hilfsweise sei er jedenfalls rechtswidrig, da der Kläger gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nicht ausreichend über die Folgen des Fernbleibens von der Anhörung unterrichtet worden sei.
13 
Der Kläger beantragt sachdienlich,
14 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Mit Beschluss vom 18.01.2018 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Klägers vom 08.11.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 (A 1 K 9767/17) angeordnet.
18 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte und die Akte des Verfahrens A 1 K 9767/17 Gegenstand der Entscheidung; hierauf sowie auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
19 
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
B.
20 
Die Klage ist nach § 86 Abs. 3 S. 1 VwGO als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (I.). Sie ist auch begründet, weil der Bescheid vom 28.04.2017 jedenfalls rechtswidrig ist (II.).
I.
21 
1. Wenn der Kläger - wie hier - geltend macht, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben und damit seine Wirksamkeit nach § 41 Abs. 1 VwVfG in Frage stellt, ist grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, Rn. 16, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 A 300/12 –, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, Rn. 2, juris; s. auch Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
22 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gilt, als Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217). Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.Württ., Urteil vom 07.01.2013 – 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398).
23 
Die Auslegung des Klageantrages als Anfechtungsantrag entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (zum letztlich gleichgelagerten Fall der fraglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris und Urteil vom 15.09.1983 - 23 B 80 A 861 -, NJW 1984, 626; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
24 
Ohne Bedeutung ist für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben (BSG, Urteil vom 23.02.1989 – 11/7 RAr 103/87 –, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2012 – 3 A 1330/11.Z –, Rn. 5, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3 und § 113 Rn. 25; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online). Wenn nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt eine gerichtliche Gestaltung, nämlich die hier einzig in Betracht kommende Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3). An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine inter omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gem. § 121 VwGO nur inter partes wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3; Schnapp, DVBl. 2000, 247 ff.).
25 
Entsprechendes muss auch gelten, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat das Bundesamt den Bescheid mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat den so entäußerten Bescheid auch anderen Behörden, insbesondere der Ausländerbehörde der Stadt Lahr und dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt. Damit gelangt der Verwaltungsakt jedenfalls zur Entstehung (vgl. für Steuerbescheide BFH, Urteil vom 29.01.1981 - V R 47/77 -, BFHE, 132, 219; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 21). Er wird als Vorgang und Verfahrensabschlusshandlung existent, auch wenn er gegenüber dem Adressaten noch keine äußere Wirksamkeit entfaltet (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 20 m.w.N.). Durch seine Existenz aufgrund seiner willentlichen Entäußerung entsteht der Rechtsschein, das Asylverfahren des Klägers sei auf der Grundlage des Bescheides vom 28.04.2017 wirksam eingestellt und der Kläger selbst vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung des ihm möglicherweise nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Wirkung inter omnes zu erreichen. Die nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe würde die Landes- und Kommunalbehörden, die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befasst sind, nicht binden.
26 
3. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der in § 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 2).
27 
Es fehlt ferner nicht an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die ihm gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris-Rn.8).
28 
Die Klage ist auch nicht verfristet. Da dem Kläger nach Aktenlage vor Klageerhebung jedenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
II.
29 
Auch wenn die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsscheins eines existenten aber möglicherweise nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gerichtet ist, umfasst das Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nur die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern auch seine sonstige Rechtmäßigkeit und eine Rechtsverletzung des Klägers. Wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 4) ist es auch in der hiesigen Konstellation möglich, dass das Gericht die Frage der Unwirksamkeit dahingestellt lassen kann, wenn jedenfalls die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen. Anders ist ein effektiver und prozessökonomischer Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2017 gegenüber dem Kläger mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist (1.), weil der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (2.).
30 
1. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht durch den Zustellungsversuch vom 02.05.2017 mittels Einschreiben wirksam bekannt gegeben (a). Auch die Aushändigung der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt (b). Offen bleiben kann, ob der Zustellungsmangel dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt worden ist (c).
31 
a) Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG dessen Bekanntgabe voraus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 41 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
32 
Nach Aktenlage wurde dem Kläger der Bescheid vom 28.04.2017 nicht wirksam mittels Einschreiben bekannt gegeben. Soweit der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - vorträgt, er habe den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten, wird dies durch die Aktenlage bestätigt. Laut Vermerk „gemäß § 4 Abs. 2 VwZG“ sollte der Bescheid dem Kläger mittels Einschreiben - zur Post gegeben am 02.05.2017 - zugestellt werden (Bl. 108 der Bundesamtsakte). In der Akte des Bundesamts findet sich indes ein Benachrichtigungszettel der Deutschen Post. Auf dem „Zurück / Retour“-Zettel ist vermerkt „Nicht abgeholt“ (Bl. 114 der Bundesamtsakte). Demzufolge ist der Bescheid zwar an die Anschrift des Klägers mittels Einschreiben versandt worden. Er konnte ihm jedoch nicht übergeben werden und er hat ihn auch nicht auf eine etwaige Benachrichtigung hin in der Postfiliale abgeholt. Eine wirksame Zustellung ist damit nicht erfolgt. Wird beispielsweise wegen Abwesenheit des Empfängers nur ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, ist das mittels Einschreiben versandte Schriftstück erst dann zugegangen, wenn die Sendung auch bei der Post tatsächlich abgeholt wurde. Wenn die Sendung jedoch später nicht abgeholt wird, kann überhaupt von keinem Zugang gesprochen werden. Im Falle der Nichtabholung nach Ablauf der Lagerungsfrist ist die Zustellung gescheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2017 - A 3 K 6790/17 -; GK-AsylG, § 10 AsylG Rn. 51; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4, Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 72). Insoweit unterscheidet sich die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes von der Zustellung durch Postzustellung und dem dort geregelten Fall der Niederlegung im Sinne des § 181 ZPO. In diesem Fall ist mit dem Einwurf der Benachrichtigung zugestellt.
33 
b) Auch die Übergabe einer Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr am 10.08.2017 hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
34 
Der Zweck der Bekanntgabe ist zwar grundsätzlich auch dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.04.2015 - 13 L 1504/14 -, juris; BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 55/99 -, BFHE 192, 200; Häublein, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; jeweils m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2017 – A 3 K 6272/17 –, Rn. 7, juris; a.A. etwa: BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 -, NVwZ 1990, 1108; Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2008 - 6 E 2035/08 -, NJW 2009, 1624; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. EL Mai 2011, § 10 Rn. 211; jeweils m.w.N.).
35 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat nach eigenem und unwidersprochenen Vortrag seitens der Ausländerbehörde der Stadt Lahr lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides erhalten, so dass er noch nicht einmal die gesamten Gründe der Entscheidung zur Kenntnis nehmen konnte.
36 
c) Es kann offen bleiben, ob der Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagte gewährt worden ist und er im Zuge dessen Kenntnis vom vollständigen Bescheid vom 28.04.2018 nehmen konnte (dafür: VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 L 958/14 -, juris, Rn. 24 ff.; dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2014 - 3 B 621/14 As -, juris, Rn. 20).
37 
2. Der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist daher insgesamt aufzuheben.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.01.2018 - A 1 K 9767/17 - zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung das Folgende ausgeführt:
39 
„Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält - nicht abschließende - Fallgruppen, in denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Ausländer vermutet wird; hierzu gehört nach Nr. 1 Var. 2 der Vorschrift der Fall, dass der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass er unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher, was sich auch aus Art. 12 Abs. 1 lit a) RL 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) ergibt, deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht (VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; jew. m.w.N.). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; jew. m.w.N.).
40 
An einer den Anforderungen des § 33 AsylG genügenden Belehrung fehlt es hier.
41 
1. Zwar wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2017 zusammen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung darauf hingewiesen, „[...] dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten [...]“. Die an den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen gambischen Antragsteller adressierte Belehrung ist jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (etwa Englisch, Wolof oder Mandingo) versandt worden wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der Ladung erfolgte Belehrung auch deshalb den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG widerspricht, weil die Belehrung dem Antragsteller nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt, sondern im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden ist (so etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris).
42 
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte auch nicht im Rahmen der - in die englische Sprache übersetzten - „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“. Mit Blick auf den Anhörungstermin heißt es dort: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
43 
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens ausreichend ist (anders etwa VG München, Beschluss vom 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris), denn die Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbekenntnis und ist zudem in Teilen fehlerhaft und damit irreführend mit der Folge, dass sie insgesamt fehlerhaft ist (vgl. zum Folgenden: VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 K 17.35568 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; jew. m.w.N., und jeweils identische Belehrungen wie im vorliegenden Fall betreffend).
44 
Der Antragsteller hat weder beim Termin zur Asylantragstellung am 29.12.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt den Empfang und das Verstehen der Belehrung quittiert (vgl. AS 34 und 39 der Akte des Bundesamts), so dass ein Empfangsbekenntnis entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht vorliegt.
45 
Die Belehrung ist auch inhaltlich fehlerhaft. So deutet die Formulierung, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist, was jedoch nicht der Fall ist; vielmehr gilt nach der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag bei Nichtbetreiben - unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin - als zurückgenommen.
46 
Des Weiteren ist die Belehrung für den Antragsteller irreführend, soweit sie darauf hinweist, dass eine Verfahrenseinstellung nicht droht, wenn er den Termin zur Anhörung zwar nicht wahrnimmt, jedoch „vorher“ die Hinderungsgründe „rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt" hat. Diese Formulierung widerspricht gleich in doppelter Hinsicht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer „unverzüglich“ nachweist, dass das in § 33 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus und räumt dem Antragsteller insofern eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Formulierung in der Belehrung suggeriert indes, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden können, und ist daher geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, auch nach einer Verfahrenseinstellung etwaige Hinderungsgründe vorzutragen. Außerdem verlangt das Bundesamt eine schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe, während § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG lediglich einen unverzüglichen Nachweis fordert, ohne insofern Formerfordernisse aufzustellen.
47 
Schließlich lässt die Belehrung den Hinweis darauf vermissen, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz „Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung“ heißt, bleibt gänzlich unklar, worüber im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll.
48 
Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.“
49 
Dies vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend im hiesigen Verfahren.
50 
b) Ergänzend ist auszuführen, dass auch die auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ enthaltene Belehrung ihrerseits unzureichend ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
51 
Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfordert auch, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 29; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Denn dieses hat a.a.O. zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lediglich ausgeführt, dass der Ausländer zutreffend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen werden müsse, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbracht werden müsse und nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Weder hat das Bundesverwaltungsgericht Aussagen zur Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG getroffen, noch konnte es hierzu im Jahre 2013 eine Aussage treffen. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist auch nicht ohne weiteres vergleichbar mit § 33 Abs. 4 AsylG, da § 33 Abs. 1 AsylVfG noch keine Fallgruppenbestimmung kannte, die dem § 33 Abs. 2 AsylG entspricht.
52 
Diese Anforderung folgt jedoch letztlich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG, der auf Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zurückgeht. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 AsylG seinem Wortlaut nach lediglich, dass der Ausländer auf die „nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen“ hinzuweisen ist. Da in Absatz 2 nur insgesamt vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf Absatz 1 geregelt sind, umfasst die Pflicht zur Belehrung aber gerade auch die Fälle des Absatzes 2 (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Denn Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bestimmt, dass die Antragsteller „über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten.“ Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, ohne auf die Pflichten hinzuweisen, ist nicht geeignet, den Ausländer zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Wird der Ausländer nur über die Folgen belehrt, kann er daraus nicht ersehen, durch die Erfüllung welcher Pflichten er diese schwerwiegenden Folgen abwenden kann.
53 
Die Belehrung auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ gibt jedenfalls nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG und auch - selbst in der in die englische Sprache übersetzten Ausgabe - nur in deutscher Sprache wieder. Dies wird weder den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, noch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gerecht.
54 
e) Auch die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Es ist für den Adressaten - in der Regel einen rechtsunkundigen Ausländer - nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 34; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 50, 51).
55 
c) Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.
56 
d) Nachdem das Verfahren damit nicht gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen war, sind schon deshalb auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung rechtswidrig und aufzuheben, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 – A 9 K 5380/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 – 36 K 267.17 A –, Rn. 38, juris)
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 83b AsylG.

Gründe

 
A.
19 
Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit der allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf mündliche Verhandlung verzichtet.
B.
20 
Die Klage ist nach § 86 Abs. 3 S. 1 VwGO als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (I.). Sie ist auch begründet, weil der Bescheid vom 28.04.2017 jedenfalls rechtswidrig ist (II.).
I.
21 
1. Wenn der Kläger - wie hier - geltend macht, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben und damit seine Wirksamkeit nach § 41 Abs. 1 VwVfG in Frage stellt, ist grundsätzlich die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn dann handelt es sich nach dem Vortrag des Klägers nämlich um einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid (Nichtakt), der in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichsteht und der Kläger will festgestellt wissen, dass der Verwaltungsakt ihm gegenüber keine Pflichten begründet, ein Rechtsverhältnis aufgrund des Verwaltungsaktes also nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 – 8 C 127/84 –, Rn. 16, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 15.08.2013 – 4 A 300/12 –, Rn. 8, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 25.08.2016 – 20 CS 16.1469 –, Rn. 2, juris; s. auch Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
22 
2. Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, ob und gegebenenfalls wann der Bescheid dem Kläger bekannt gegeben und damit nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG wirksam geworden ist. In einem solchen Fall ist es im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, seinen Klageantrag nach der Auslegungsregel des § 133 BGB, der auch für öffentlich-rechtliche Erklärungen gilt, als Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auszulegen. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217). Ist der Rechtsmittelführer anwaltlich vertreten, kommt der gewählten Formulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Wortlaut abweichen, wenn sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das Gewollte von der gewählten Formulierung abweicht (BVerwG, Beschluss vom 12.03.2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190; VGH Bad.Württ., Urteil vom 07.01.2013 – 2 S 2120/12 - NVwZ-RR 2013, 398).
23 
Die Auslegung des Klageantrages als Anfechtungsantrag entspricht dem Rechtsschutzziel des Klägers, weil der Anfechtungsantrag als Minus den Feststellungsantrag der Unwirksamkeit mitumfasst und dem Kläger umfassenden Rechtsschutz auch für den Fall bietet, dass der Verwaltungsakt wirksam, aber rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (zum letztlich gleichgelagerten Fall der fraglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris und Urteil vom 15.09.1983 - 23 B 80 A 861 -, NJW 1984, 626; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online).
24 
Ohne Bedeutung ist für die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, ob der Verwaltungsakt wirksam oder nichtig ist. Auch einen nichtigen Verwaltungsakt kann das Verwaltungsgericht aufheben (BSG, Urteil vom 23.02.1989 – 11/7 RAr 103/87 –, juris, Rn. 16; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2012 – 3 A 1330/11.Z –, Rn. 5, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3 und § 113 Rn. 25; a.A. Bay. VGH, Urteil vom 19.07.1976 – 219 VI 74 –, juris; Schoch/Schneider/ Bier/Pietzcker, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 42 Abs. 1 Rn. 18, beck-online). Wenn nach § 43 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Gestaltungsklage nicht die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ausschließt, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass auch bei einem nichtigen Verwaltungsakt eine gerichtliche Gestaltung, nämlich die hier einzig in Betracht kommende Aufhebung gem. § 113 Abs. 1 S. 1 zulässig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3). An der Aufhebung eines nichtigen Verwaltungsaktes besteht im Hinblick auf den selbst durch einen nichtigen Verwaltungsakt erzeugten Rechtsschein auch ein berechtigtes Interesse. Denn durch die Aufhebung des Verwaltungsaktes insgesamt wird eine inter omnes wirkende Gestaltung herbeigeführt, während die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit gem. § 121 VwGO nur inter partes wirkt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 3; Schnapp, DVBl. 2000, 247 ff.).
25 
Entsprechendes muss auch gelten, wenn - wie hier - die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Hinblick auf seine Bekanntgabe an den Adressaten in Frage steht. Denn zweifelsohne hat das Bundesamt den Bescheid mit Bekanntgabewillen an den Kläger zustellen wollen und hat den so entäußerten Bescheid auch anderen Behörden, insbesondere der Ausländerbehörde der Stadt Lahr und dem Regierungspräsidium Karlsruhe übermittelt. Damit gelangt der Verwaltungsakt jedenfalls zur Entstehung (vgl. für Steuerbescheide BFH, Urteil vom 29.01.1981 - V R 47/77 -, BFHE, 132, 219; s. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 41 Rn. 15; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 21). Er wird als Vorgang und Verfahrensabschlusshandlung existent, auch wenn er gegenüber dem Adressaten noch keine äußere Wirksamkeit entfaltet (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 41 Rn. 4 und § 35 Rn. 20 m.w.N.). Durch seine Existenz aufgrund seiner willentlichen Entäußerung entsteht der Rechtsschein, das Asylverfahren des Klägers sei auf der Grundlage des Bescheides vom 28.04.2017 wirksam eingestellt und der Kläger selbst vollziehbar ausreisepflichtig. Auch in diesem Fall muss es dem Kläger möglich sein, eine Beseitigung dieses Rechtsscheins durch die Aufhebung des ihm möglicherweise nicht wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO mit Wirkung inter omnes zu erreichen. Die nach § 121 VwGO nur inter partes zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik wirkende Feststellung der fehlenden Wirksamkeit aufgrund der mangelnden Bekanntgabe würde die Landes- und Kommunalbehörden, die mit dem Vollzug der Rechtsfolgen, insbesondere der Ausreisepflicht, befasst sind, nicht binden.
26 
3. Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der in § 33 AsylG geregelten Verfahrenseinstellung durch Verwaltungsakt dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - eine Handlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, gegen die der Betroffene nur im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen kann. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (so schon BVerwG, Urteil vom 07.03.1995 - BVerwG 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 2).
27 
Es fehlt ferner nicht an einem Rechtsschutzinteresse des Klägers. Die ihm gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.07.2016 - 2 BvR 1385/16 - juris-Rn.8).
28 
Die Klage ist auch nicht verfristet. Da dem Kläger nach Aktenlage vor Klageerhebung jedenfalls keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO.
II.
29 
Auch wenn die Anfechtungsklage als Gestaltungsklage im Hinblick auf die Beseitigung des Rechtsscheins eines existenten aber möglicherweise nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gerichtet ist, umfasst das Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO nicht nur die Frage der Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern auch seine sonstige Rechtmäßigkeit und eine Rechtsverletzung des Klägers. Wie bei der Geltendmachung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes mit der Anfechtungsklage (hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 4) ist es auch in der hiesigen Konstellation möglich, dass das Gericht die Frage der Unwirksamkeit dahingestellt lassen kann, wenn jedenfalls die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO vorliegen. Anders ist ein effektiver und prozessökonomischer Rechtsschutz nicht zu gewährleisten. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 28.04.2017 gegenüber dem Kläger mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden ist (1.), weil der Bescheid jedenfalls materiell rechtswidrig ist und den Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) (2.).
30 
1. Der Bescheid wurde dem Kläger nicht durch den Zustellungsversuch vom 02.05.2017 mittels Einschreiben wirksam bekannt gegeben (a). Auch die Aushändigung der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt (b). Offen bleiben kann, ob der Zustellungsmangel dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten gewährt worden ist (c).
31 
a) Die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes setzt nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG dessen Bekanntgabe voraus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen, § 41 Abs. 1 S. 3 VwVfG.
32 
Nach Aktenlage wurde dem Kläger der Bescheid vom 28.04.2017 nicht wirksam mittels Einschreiben bekannt gegeben. Soweit der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - vorträgt, er habe den Bescheid vom 28.04.2017 nicht erhalten, wird dies durch die Aktenlage bestätigt. Laut Vermerk „gemäß § 4 Abs. 2 VwZG“ sollte der Bescheid dem Kläger mittels Einschreiben - zur Post gegeben am 02.05.2017 - zugestellt werden (Bl. 108 der Bundesamtsakte). In der Akte des Bundesamts findet sich indes ein Benachrichtigungszettel der Deutschen Post. Auf dem „Zurück / Retour“-Zettel ist vermerkt „Nicht abgeholt“ (Bl. 114 der Bundesamtsakte). Demzufolge ist der Bescheid zwar an die Anschrift des Klägers mittels Einschreiben versandt worden. Er konnte ihm jedoch nicht übergeben werden und er hat ihn auch nicht auf eine etwaige Benachrichtigung hin in der Postfiliale abgeholt. Eine wirksame Zustellung ist damit nicht erfolgt. Wird beispielsweise wegen Abwesenheit des Empfängers nur ein Benachrichtigungsschein im Briefkasten hinterlassen, ist das mittels Einschreiben versandte Schriftstück erst dann zugegangen, wenn die Sendung auch bei der Post tatsächlich abgeholt wurde. Wenn die Sendung jedoch später nicht abgeholt wird, kann überhaupt von keinem Zugang gesprochen werden. Im Falle der Nichtabholung nach Ablauf der Lagerungsfrist ist die Zustellung gescheitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999, 2608; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.1991 - 3 S 2492/91 -, NVwZ 1992, 799; VG Freiburg, Beschluss vom 11.10.2017 - A 3 K 6790/17 -; GK-AsylG, § 10 AsylG Rn. 51; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 4, Rn. 35; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 72). Insoweit unterscheidet sich die Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes von der Zustellung durch Postzustellung und dem dort geregelten Fall der Niederlegung im Sinne des § 181 ZPO. In diesem Fall ist mit dem Einwurf der Benachrichtigung zugestellt.
33 
b) Auch die Übergabe einer Kopie der ersten beiden Seiten des Bescheides vom 28.04.2017 durch die Ausländerbehörde der Stadt Lahr am 10.08.2017 hat diesen Zustellungsmangel nicht nach § 8 VwZG geheilt. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist.
34 
Der Zweck der Bekanntgabe ist zwar grundsätzlich auch dann erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.04.2015 - 13 L 1504/14 -, juris; BFH, Urteil vom 06.06.2000 - VII R 55/99 -, BFHE 192, 200; Häublein, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 189 Rn. 8; jeweils m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 18.10.2017 – A 3 K 6272/17 –, Rn. 7, juris; a.A. etwa: BSG, Urteil vom 26.10.1989 - 12 RK 21/89 -, NVwZ 1990, 1108; Hess. VGH, Beschluss vom 20.10.2008 - 6 E 2035/08 -, NJW 2009, 1624; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. EL Mai 2011, § 10 Rn. 211; jeweils m.w.N.).
35 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht einmal ansatzweise erfüllt. Der Kläger hat nach eigenem und unwidersprochenen Vortrag seitens der Ausländerbehörde der Stadt Lahr lediglich eine Kopie der ersten zwei Seiten des Bescheides erhalten, so dass er noch nicht einmal die gesamten Gründe der Entscheidung zur Kenntnis nehmen konnte.
36 
c) Es kann offen bleiben, ob der Zustellungsmangel gemäß § 8 VwZG dadurch geheilt worden ist, dass dem Kläger auf Antrag seiner Prozessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 18.01.2018 Akteneinsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagte gewährt worden ist und er im Zuge dessen Kenntnis vom vollständigen Bescheid vom 28.04.2018 nehmen konnte (dafür: VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2014 - 14 L 958/14 -, juris, Rn. 24 ff.; dagegen: VG Schwerin, Beschluss vom 29.08.2014 - 3 B 621/14 As -, juris, Rn. 20).
37 
2. Der Bescheid ist jedenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Er ist daher insgesamt aufzuheben.
38 
a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.01.2018 - A 1 K 9767/17 - zur Rechtswidrigkeit der Einstellungsentscheidung das Folgende ausgeführt:
39 
„Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG enthält - nicht abschließende - Fallgruppen, in denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens durch den Ausländer vermutet wird; hierzu gehört nach Nr. 1 Var. 2 der Vorschrift der Fall, dass der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass er unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG). Gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die Rechtsfolge des § 33 Abs. 1 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Soll der Hinweis seiner Aufgabe gerecht werden, gerade im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der Norm für Rechtsklarheit zu sorgen, muss er den Besonderheiten des Adressatenkreises Rechnung tragen. Unabhängig vom erforderlichen Inhalt der Belehrung ist daher, was sich auch aus Art. 12 Abs. 1 lit a) RL 2013/32/EU (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013) ergibt, deren Übersetzung in eine Sprache, die der Ausländer beherrscht, unentbehrlich, denn es liegt auf der Hand, dass das mit einer Belehrung verfolgte Ziel, die Warnung vor nachteiligen Rechtsfolgen, nur dann erreicht werden kann, wenn der jeweilige Adressat die Sprache, in der die Belehrung verfasst wurde, auch versteht (VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 17.11.2016 - Au 3 S 16.32189 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; jew. m.w.N.). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (VG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 17 AE 2022/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2017 - 22 L 108/17.A -, juris; jew. m.w.N.).
40 
An einer den Anforderungen des § 33 AsylG genügenden Belehrung fehlt es hier.
41 
1. Zwar wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 08.03.2017 zusammen mit der Ladung zur persönlichen Anhörung darauf hingewiesen, „[...] dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten [...]“. Die an den seinerzeit nicht anwaltlich vertretenen gambischen Antragsteller adressierte Belehrung ist jedoch ausschließlich in deutscher Sprache erfolgt. Dem vorliegenden Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung zusätzlich in einer dem Antragsteller verständlichen Sprache (etwa Englisch, Wolof oder Mandingo) versandt worden wäre. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die im Zusammenhang mit der Ladung erfolgte Belehrung auch deshalb den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG widerspricht, weil die Belehrung dem Antragsteller nicht gegen Empfangsbestätigung übermittelt, sondern im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden ist (so etwa VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 6 B 57/17 -, juris; VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 S 17.35568 -, juris).
42 
2. Eine ordnungsgemäße Belehrung gemäß § 33 Abs. 4 AsylG erfolgte auch nicht im Rahmen der - in die englische Sprache übersetzten - „Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“. Mit Blick auf den Anhörungstermin heißt es dort: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“
43 
Dabei kann dahinstehen, ob eine Belehrung überhaupt in diesem frühen Stadium des Asylverfahrens ausreichend ist (anders etwa VG München, Beschluss vom 08.03.2017 - M 21 S 16.32737 -, juris), denn die Belehrung erfolgte nicht gegen Empfangsbekenntnis und ist zudem in Teilen fehlerhaft und damit irreführend mit der Folge, dass sie insgesamt fehlerhaft ist (vgl. zum Folgenden: VG München, Beschluss vom 21.07.2017 - M 21 K 17.35568 -, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 B 27/17 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 L 1129/17.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20.06.2017 - 5 L 1763/17.A -, juris; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A -, juris; jew. m.w.N., und jeweils identische Belehrungen wie im vorliegenden Fall betreffend).
44 
Der Antragsteller hat weder beim Termin zur Asylantragstellung am 29.12.2015 noch zu einem späteren Zeitpunkt den Empfang und das Verstehen der Belehrung quittiert (vgl. AS 34 und 39 der Akte des Bundesamts), so dass ein Empfangsbekenntnis entgegen § 33 Abs. 4 AsylG nicht vorliegt.
45 
Die Belehrung ist auch inhaltlich fehlerhaft. So deutet die Formulierung, dass es nachteilige Folgen haben „kann“, wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, darauf hin, dass dem Bundesamt ein Ermessen über deren Eintritt eingeräumt ist, was jedoch nicht der Fall ist; vielmehr gilt nach der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG der Asylantrag bei Nichtbetreiben - unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin - als zurückgenommen.
46 
Des Weiteren ist die Belehrung für den Antragsteller irreführend, soweit sie darauf hinweist, dass eine Verfahrenseinstellung nicht droht, wenn er den Termin zur Anhörung zwar nicht wahrnimmt, jedoch „vorher“ die Hinderungsgründe „rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt" hat. Diese Formulierung widerspricht gleich in doppelter Hinsicht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Danach gilt die Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht, wenn der Ausländer „unverzüglich“ nachweist, dass das in § 33 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus und räumt dem Antragsteller insofern eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Formulierung in der Belehrung suggeriert indes, dass Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden können, und ist daher geeignet, den Antragsteller davon abzuhalten, auch nach einer Verfahrenseinstellung etwaige Hinderungsgründe vorzutragen. Außerdem verlangt das Bundesamt eine schriftliche Mitteilung der Hinderungsgründe, während § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG lediglich einen unverzüglichen Nachweis fordert, ohne insofern Formerfordernisse aufzustellen.
47 
Schließlich lässt die Belehrung den Hinweis darauf vermissen, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz „Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung“ heißt, bleibt gänzlich unklar, worüber im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll.
48 
Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.“
49 
Dies vorstehend Ausgeführte gilt entsprechend im hiesigen Verfahren.
50 
b) Ergänzend ist auszuführen, dass auch die auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ enthaltene Belehrung ihrerseits unzureichend ist. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
51 
Die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG erfordert auch, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 29; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 38, jeweils unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329 zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Zwar ergibt sich diese Anforderung nicht unmittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG. Denn dieses hat a.a.O. zu § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG lediglich ausgeführt, dass der Ausländer zutreffend und unmissverständlich auf die Monatsfrist des § 33 AsylVfG hingewiesen werden müsse, innerhalb derer er die geforderte Mitwirkung erbracht werden müsse und nach deren Ablauf der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn er der Aufforderung nicht nachkomme. Weder hat das Bundesverwaltungsgericht Aussagen zur Belehrungspflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG getroffen, noch konnte es hierzu im Jahre 2013 eine Aussage treffen. Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist auch nicht ohne weiteres vergleichbar mit § 33 Abs. 4 AsylG, da § 33 Abs. 1 AsylVfG noch keine Fallgruppenbestimmung kannte, die dem § 33 Abs. 2 AsylG entspricht.
52 
Diese Anforderung folgt jedoch letztlich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 33 Abs. 4 AsylG, der auf Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zurückgeht. Zwar bestimmt § 33 Abs. 4 AsylG seinem Wortlaut nach lediglich, dass der Ausländer auf die „nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen“ hinzuweisen ist. Da in Absatz 2 nur insgesamt vier gesetzliche Vermutungsfälle in Bezug auf Absatz 1 geregelt sind, umfasst die Pflicht zur Belehrung aber gerade auch die Fälle des Absatzes 2 (Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, 106. Lfg - Stand: 01.07.2016, § 33 Rn. 76). Denn Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 bestimmt, dass die Antragsteller „über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten.“ Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes, ohne auf die Pflichten hinzuweisen, ist nicht geeignet, den Ausländer zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Wird der Ausländer nur über die Folgen belehrt, kann er daraus nicht ersehen, durch die Erfüllung welcher Pflichten er diese schwerwiegenden Folgen abwenden kann.
53 
Die Belehrung auf Seite 4 der „Wichtigen Mitteilung“ gibt jedenfalls nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG und auch - selbst in der in die englische Sprache übersetzten Ausgabe - nur in deutscher Sprache wieder. Dies wird weder den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG, noch den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 lit.a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gerecht.
54 
e) Auch die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Es ist für den Adressaten - in der Regel einen rechtsunkundigen Ausländer - nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 - 36 K 267.17 A - juris, Rn. 34; VG Minden, Beschluss vom 28.02.2017 - 10 L 162/17.A - juris, Rn. 50, 51).
55 
c) Ist die Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG somit in Teilen fehlerhaft, damit irreführend und deshalb insgesamt fehlerhaft, führt dieser Umstand zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens.
56 
d) Nachdem das Verfahren damit nicht gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen war, sind schon deshalb auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung rechtswidrig und aufzuheben, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.11.2016 – A 9 K 5380/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 27.07.2017 – 36 K 267.17 A –, Rn. 38, juris)
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, 83b AsylG.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.


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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.