Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - A 1 K 9766/17
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.04.2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - A 1 K 9766/17
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2018 - A 1 K 9766/17 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 286,73 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Kraheberger Dr. Stadler Dr. Thumann
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
- 1
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1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.
- 2
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Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.
- 3
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2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.
- 5
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3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.
-
II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.
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2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 823,60 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen der Antragsgegnerin wegen rückständiger Benutzungsgebühren.Die Antragstellerin wurde im September 2001 als Eigentümerin der Eigentumswoh-nung Nr. ° der WEG E.-----straße 1/3 in E1. im Grundbuch eingetragen.Unter dem 14. Oktober 2004 setzte die Antragsgegnerin in fünf Bescheiden Be-nutzungsgebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 17.993,58 Euro gegenüber den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 1/3 fest:
21) Entwässerungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.892,25 Euro,2) Entwässerungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 (Schmutzwasser/ gebührenpflichtige Grundstücksfläche) und 2004 (gebührenpflichtige Grundstücksflä-che) in Höhe von insgesamt 1.278,13 Euro,3) Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 (Schmutzwasser) und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.709,44 Euro,4) Straßenreinigungsgebühren für Reinigung und Winterdienst in der I.-----straße im Veranlagungsjahr 2004 sowie Abfallgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 8.558,56 Euro sowie5) weitere Abfallgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 2.555,20 Euro.Die Beklagte adressierte sämtliche Bescheide „An die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 001/003“ zu Händen der Verwalterin Frau V. L. , W. Weg 11 in I1. . Der Zugang der Bescheide bei der Hausverwaltung ist zwischen den Beteiligten streitig.Mit Schreiben vom 3. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebühren-forderungen aus den Veranlagungsjahren 2000 bis 2005 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 18.229,81 Euro hin. Sie gebe der Antragstellerin Gelegenheit, eine Eigen-tümerversammlung zur Klärung der Angelegenheit einzuberufen und für eine Zahlung der Rückstände durch die Eigentümergemeinschaft bis zum 17. November 2005 Sorge zu tragen, bevor sie die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehme. Dem Schreiben fügte die Beklagte Abschriften der Gebührenbe-scheide 2004 und 2005 bei. Die Antragstellerin trägt vor, dieses Schreiben, das an ihre damalige Anschrift (Am U. 18a in E1. ) adressiert war, nicht erhalten zu haben.Am 4. September 2006 wurde Frau U1. H. als neue Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen.Mit an die Anschrift Am U. 18a in E1. adressiertem Schreiben vom 17. Oktober 2007, dessen Zugang die Antragstellerin ebenfalls bestreitet, wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebührenforderungen für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2007 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 27.226,03 Euro hin.Die Antragstellerin war ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes seit dem 26. August 2009 nach „unbekannt“ abgemeldet. Im Oktober 2013 erhielt die Antragsgegnerin Mitteilung des Einwohnermeldeamtes °°°°°°°°, dass die Antrag-stellerin dort unter der Adresse T. Straße 410 seit dem 14. August 2013 gemeldet sei.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass vorgesehen sei, gegen sie das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, sollte sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von 12.862,04 € nicht bis zum 20. Dezember 2013 begleichen.Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 an die Antragsgegnerin und forderte diese auf, ihr bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, aus welchem Rechtsgrund die Forderung geltend gemacht werde sowie eine dezidierte Forderungsaufstellung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten werde sie gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch neh-men.Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf „die Bescheide und insbesondere auf die diversen Anschreiben des Steueramtes“, in denen die Antragstellerin auf die Rückstände sowie die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht hingewiesen worden sei. Sie behalte sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor.Mit Schreiben vom 11. April 2014 stellte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beim Amtsgericht °°°°°°° wegen offener Forderungen - „Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 2002/2003“ nebst Säumnis-zuschlägen - in Höhe von insgesamt 13.139,54 Euro.Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte der Obergerichtsvollzieher S. T1. die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den geschuldeten Gesamtbetrag von (zum 13. Mai 2014) 13.177,59 € zu zahlen und bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 13. Mai 2014, 12:00 Uhr.Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 legte die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 beim Amtsgericht °°°°°°°° Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Sie begründete ihren Antrag mit dem Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die der Forderung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Bescheide seien ihr trotz wiederholter Nachfragen bis heute nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Vollstreckungsfähige Bescheide lägen nicht vor.
3Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, dem Zweitschriften der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheide beigefügt waren, dass die Bescheide über die Veranlagung der Benutzungsgebühren 2002 bis 2003 an die seinerzeitige Hausverwaltung L. gesandt worden seien. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 sowie 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsge-bühren hingewiesen worden. Mit diesen Schreiben habe sie Ausfertigungen der entsprechenden Bescheide erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S1. H. , in deren Auftrag wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt. Die Aussage, dass trotz wiederholter Nachfragen der Nachweis der Bekanntgabe bis heute nicht erbracht sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar.Die Antragstellerin entgegnete mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014, dass in Abrede gestellt werde, dass sie „mit Ausnahme der Grundsteuerbescheide, die ihre Wohnung betrafen, jemals Grundsteuerbescheide der Jahre 2002 - 2013 sowie Bescheide über die geltend gemachten Nebenkosten und Säumniszuschläge erhalten“ habe, aus denen sich die Rückstände ergäben. Die „ihre Eigentumswohnung betreffende Grundsteuer“ habe sie beglichen. Andere Bescheide, „seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ die nicht ihre Eigentumswohnung beträfen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin die entsprechenden Bescheide, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe, auch erhalten habe, „irgendwelche Aufforderungs-schreiben“ reichten nicht aus.Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 wies die Antragsgegnerin erneut auf den Versand der Bescheide an die seinerzeitige Hausverwaltung mit Wirkung für und gegen die einzelnen Eigentümer hin. Die Zustellung der Bescheide lasse sich unter anderem durch konkrete Teilzahlungen der Hausverwaltung auf die in den Bescheiden enthaltenen Forderungen nachweisen.Das Amtsgericht °°°°°°° wies die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zurück. Die Vollstreckbarkeit der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide sei gemäß § 5a Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen worden. Diese Bescheinigung trete an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels (§ 802a Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht °°°°°°° mit Beschluss vom 22. September 2014 zurück. Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung seien vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Dies gelte erst recht für die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide. Die Antragstellerin müsse ihre Einwendungen im Wege von Widerspruch und Klage gegen die betreffenden Bescheide der Antragsgegnerin geltend machen. Da ihr die Bescheide im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übersandt worden seien, bestehe insoweit auch kein Hinderungsgrund.Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Obergerichtsvollzieher T1. der Antragsgegnerin mit, dass er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmt habe.Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2014 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.Zu Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass ihr die streitigen „Grundsteuerbescheide“ nicht bekannt gegeben worden seien. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2004, die an die WEG E.-----straße 1/3 zu Händen der damaligen Verwalterin adressiert worden seien, seien ihr erstmals in dem Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° zur Kenntnis gebracht worden. Herr I2. K. T2. , der ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks E.-----straße 1/3 sei, habe in dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren 13 K 2838/11 vorgetragen, dass ihm die streitigen Bescheide ebenfalls nicht bekannt gegeben worden sein, er also diese nicht erhalten habe.
4Das Verfahren 13 K 2838/11 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2014 durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten unstreitig erledigt.Unterstelle man, dass die Bescheide der Verwalterin tatsächlich ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, sei Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO eingetreten. Unterstelle man, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsgebühren hingewiesen habe - was in Abrede gestellt werde - und hierin Vollstreckungs-maßnahmen zu sehen wäre, beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2007 erneut zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet gewesen. Bis heute habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen, dass der Antragstellerin die Bescheide vom 14. Oktober 2004 überhaupt bekannt gegeben worden seien; eine Anhörung der Antragstellerin vor „einer eventuellen Haftungsinanspruchnahme“ habe nicht stattgefunden. Auch die im Verfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° vorgelegten Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei.Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
5die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvoll-streckung wegen der Grundsteuer aus dem Antrag zur Abga-be der Vermögensauskunft vom 24. September 2014 zum Kassenzeichen °°°°°°°°°°°°° in Höhe von insgesamt 13.189,59 € für Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 für den Zeitraum 2002/2003 i.H.v. 5.678,27 € sowie Säumniszu-schlägen i.H.v. 7.461,27 € zu unterlassen und bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
6Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
7den Antrag abzuweisen.
8Es lägen ein Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 11. April 2014 und ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers T3. vom 24. September 2014 vor, in welchem er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimme. Gegen den Antrag vom 11. April 2014 habe sich die Antragstellerin bereits an das Amtsgericht °°°°°°°° gewandt. Ihr Antrag sei zurückgewiesen worden; das Landgericht °°°°°°°° habe die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Weitere Vollstreckungsversuche seien nicht eingeleitet worden.
9II. Der sinngemäß gestellte Antrag,
10die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen rückständi-ger Grundbesitzabgaben für das Grundstück E.-----straße 1/3 in E1. in Höhe von insgesamt 13.177,59 Euro einstweilen einzustellen und bereits ausgebrachte Voll-streckungsmaßnahmen aufzuheben,
11hat keinen Erfolg.Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Hinblick auf eine - von der Antragstellerin bislang nicht erhobene - Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage der im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthafte Antrag. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.Die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Danach gelten die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Unabhängig davon, dass der anwaltlich formulierte Antrag bereits nicht in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten sein dürfte, handelt es sich weder bei dem ausdrücklich in Bezug genommenen Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 24. September 2014, noch bei dessen erstmaliger Zahlungsaufforderung und Terminsbestimmung in dem Schreiben vom 16. April 2014 - mit dem er die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 13.177,59 Euro und nicht, wie von der Antragstellerin in ihrem Antrag beziffert, in Höhe von 13.189,59 Euro gefordert hat - um anfechtbare Verwaltungs-akte, sondern um Maßnahmen gemäß § 802 f ZPO, gegen die Rechtschutz nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen in Anspruch genommen werden kann.
12Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 13 L 8/14 -, juris, Rdnr. 5 ff.
13Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer - bislang nicht erhobenen - Anfechtungsklage gegen die Benutzungsgebührenbescheide vom 14. Oktober 2014 scheidet aus. Denn Auslegung und Umdeutung eines Klageantrages sind - zumal wenn die Beteiligten anwaltlich vertreten sind - Grenzen gesetzt. Ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Anträge - wie hier - unterschiedlichen Zwecken die-nen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris, Rdnr. 12. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 -, juris, vom 2. August 1996 - 9 B 303/95 -, juris, und vom 2. August 1995 - 9 B3037/95 -, juris.
15Der auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Benutzungsgebühren einstweilen einzu-stellen, ist jedoch unbegründet.Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.Das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung, dürfte bereits bei Eingang des Eilantrages bei Gericht mittels Telefax am 2. Oktober 2014 um 16:27 Uhr zu verneinen gewesen sein. Denn der von dem Obergerichtsvollzieher T1. auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 unwidersprochen erklärt, dass weitere Vollstreckungsversuche nicht eingeleitet worden seien.Darüber hinaus fehlt es auch an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide, deren Erfüllung erzwungen wer-den soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfah-rens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.Eine Verletzung der §§ 5a, 6 und 6a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht.Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Der Vollstreckung, die ausweislich des an das Amtsgericht °°°°°°°° gerichteten Antrags der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 betrifft, liegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zugrunde.Diese fünf Leistungsbescheide wurden der Antragstellerin - als Inhaltsadressatin und damaliger Miteigentümerin des Grundstücks - durch die Bekanntgabe an die damals bestellte Hausverwalterin L1. - als Bekanntgabeadressatin - bekannt-gegeben, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahr 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 und § 12 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO). Zwar hat die Antragstellerin den Zugang der Bescheide vom 14. Oktober 2004 bei der Hausverwalterin L1. bestritten. Der Zugang der Bescheide, die bei der Antragsgegnerin nicht in Rücklauf geraten sind, steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°° vom 28. Mai 2014 unwidersprochen vorgetragen, dass die damalige Hausverwalterin konkrete Teilzah-lungen auf die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2004 festgesetzten Forderungen geleistet habe.Selbst wenn der Hausverwalterin L1. die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Benutzungsgebührenbescheide im Jahr 2004 nicht wirksam bekanntgegeben worden sein sollten, wäre ein entsprechender Mangel im Übrigen spätestens durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Amtsgericht °°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 vorgenommene Übersendung von Ablichtungen der Bescheide an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Antragstellerin erfolgt. Weder das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, noch die über die Verweisung in § 12 KAG NRW anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung über die Heilung von Bekanntgabemängeln. Eine ausdrückliche Regelung über die Heilung unwirksamer Zustellungen enthält jedoch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss auch die Heilung fehlgeschlagener Bekanntgaben möglich sein, denn eine solche kann nicht von strengeren Voraussetzungen abhängen als die formstrengere Zustellung,
16vgl. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 122, Rdnr. 15.
17Nach dem danach anzuwendenden Maßstab reicht auch eine das Original vollständig wiedergebende Fotokopie des zuzustellenden (bzw. bekanntzugebenden) Dokumentes für den tatsächlichen Zugang aus. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rdnr. 29; BFH, Beschluss vom 7. November 2008 - X B 55/08 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
19Der Heilung der - behaupteten - fehlerhaften, d.h. ausgebliebenen Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Übersendung der Ablichtungen der Bescheide mit Schriftsatz an das AG °°°°°°°° davon ausging, die Bekanntgabe im Jahr 2004 sei wirksam und sie damit nicht die Vorstellung hatte, mit der Übermittlung der Abschriften möglicherweise die Bekanntgabe der Bescheide zu bewirken. Denn ausreichend ist insoweit der einmal dokumentierte und dann fortwirkende Bekanntgabewille der Behörde, wenn und soweit er nicht ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2011, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 6 K 3162/07 -, juris, Rdnr. 21, nachfolgend bestätigt durch BFH, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.
21Die Auffassung der Antragstellerin, die im Verfahren der vor dem Amtsgericht °°°°°°°°° vorgelegten (Abschriften der) Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei, geht nach den vorstehenden Ausführungen zur Übersendung von Abschriften fehl. Die Antragstellerin als damalige Wohnungseigentümerin und damit (gemäß § 1 Abs. 2 WEG) Miteigentümerin des Grundstücks E.-----straße 1/3 ist Inhaltsadres-satin der Bescheide vom 14. Oktober 2004. Aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ein Verwaltungsaktauch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann, ergibt sich, dass auch eine (nachträgliche) Bekanntgabe an den Benutzungsgebührenschuldner persönlich möglich ist.Die Benutzungsgebührenforderung der Antragsgegnerin ist auch bislang nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 228 Abs. 1 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist 5 Jahre. Diese Frist begann - bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Bescheide vom 14. Oktober 2004 an die damalige Hausverwalterin L. - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen; die zu vollstreckenden Ansprüche wären damit mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Die Verjährung wurde vorliegend jedoch mehrfach unterbrochen. Eine Unterbrechung kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 AO u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch eine Vollstreckungsmaßnahme oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen begründet werden. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Verjährung zunächst durch die schriftlichen Zahlungserinnerungen der Antrags-gegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde. Die Schreiben wurden an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandt und sind nicht in Rücklauf geraten. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sämtliche Schreiben nicht erhalten, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung.Zwar reicht grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger aus, um Zweifel am Zugang eines Schreiben zu begründen, da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -juris, Rdnr. 10 ff., m.w.N.,
23Dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013, mit welchem diese ankündigte, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, keinerlei Kenntnis von dem Rechtgrund der Forderungen gehabt, liegen zur Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der sich nach Aktenlage ergebenden Umstände prozesstaktische Erwägungen zugrunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°° vom 6. Mai 2014 nicht nur vorgetragen, dass die Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 an die Hausverwalterin L. bekanntgegeben worden seien, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die rückständigen Benutzungsgebühren und ihre gesamtschuldnerische Zahlungs-pflicht hingewiesen habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014 reagiert und ausdrücklich bestritten, „Bescheide, seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass sie, die Antragstellerin, entsprechende Bescheide erhalten habe, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe. Hierzu reichten „irgendwelche Aufforderungsschreiben“ nicht aus. Hieraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin den Schreiben aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 zunächst - im Hinblick auf eine Festsetzung von Benutzungsgebühren ihr gegenüber - keine Relevanz beigemessen hat. Den Zugang der Schreiben hat die Antragstellerin zunächst auch nicht bestritten. Erstmals in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2.Oktober 2014 stellt die Antragstellerin den Zugang der Zahlungserinnerungen - im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Eintritt der Zahlungsverjährung - in Abrede. Hinzu kommt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S2. H. , nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt habe, woraus sich ergibt, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst, wie behauptet, im Dezember 2013 - Kenntnis von rückständigen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2013 von entsprechenden Forderungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage hätte es der Antragstellerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die gegen einen Zugang der an ihre damalige Meldeadresse Am U. 18A in E1. adressierten Zahlungserinnerungen der Antragsgegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 sprechen. Die Antragstellerin hat auch weder geltend gemacht, dass in der hier in Rede stehenden Zeit auch andere Postsendungen nicht bei ihr angekommen seien - wäre dies der Fall gewesen, so spräche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie hiervon durch Mahnungen oder Nachfragen der Absender Kenntnis erlangt hätte -, noch hat sie angegeben, dass zur fraglichen Zeit besondere Umstände gegeben gewesen seien, die einen Zugang der Bescheide bei ihr verhindert haben könnten (z.B. neuer Zusteller, neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung usw.).
24Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris, Rdnr. 29.
25Ihr pauschales Bestreiten reicht bei der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachlage nicht aus, um der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Es gilt daher die Zugangsfiktion gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.Die Zahlungsverjährung wurde (nach den Zahlungsaufforderungen aus den Jahren 2005 und 2007) im Jahr 2012 erneut unterbrochen, und zwar durch den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Versuch, den Wohnsitz der Antragstellerin zu ermitteln. Weitere Unterbrechungen begründen die Zahlungsaufforderung vom 6. Dezember 2013 sowie der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. April 2014.
26Sollten die Bescheide der Antragstellerin - wovon das Gericht nicht ausgeht - tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekannt gegeben worden seien, könnte hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO liegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheide sind jedoch, wie bereits ausgeführt, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 7 Abs. 1 VwVG NRW.Die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2014 festgesetzte Forderung ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW); bei der erneuten Zahlungsaufforderung und Terminsbe-stimmung durch den Obergerichtsvollzieher T1. mit Schreiben vom 24. Septem-ber 2014 war die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW verstrichen. Sollten der Antragstellerin die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekanntgegeben worden sein und würde es an Mahnungen gemäß §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW fehlen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht berühren, da es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 VwVG NRW „lediglich“ um eine Sollvorschrift handelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 6a VwVG NRW sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 genügte auch den Anforderungen des § 5a VwVG NRW.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.). Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren. Die Höhe der zu vollstreckenden Forderung (13.177,59 Euro) ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2698/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine möglichst zeitnahe Vorlage und Kontrolle des Fahrtenbuches geboten ist.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
141.)
15Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 3 lit. a) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die bereits kraft Gesetzes bestehende Vorlageverpflichtung kann seitens der zuständigen Behörde in zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.
16Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 LA 167/09 –, Rn. 10, juris.
17Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt.
18a.)
19Die wirksame Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist erfolgt.
20Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2015 angeordnet und zugleich bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur wiederkehrenden Kontrolle erstmals am 18.03.2014 vorzulegen ist (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014). Hinsichtlich der Ziffer 1 wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014).
21Die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde der Antragstellerin auch im Wege der Zustellung bekanntgegeben.
22In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die erste Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, weil die Antragstellerin ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.02.2014 unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. nicht zu ermitteln war.
23Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P. I. , ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks im Ergänzungsbogen zum Ermittlungsbericht des Außendienstmitarbeiters des Antragsgegners jedenfalls am 06.02.2014 zugestellt. Insoweit heißt es in dem betreffenden Vermerk, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. in der 8. Etage des Gebäudes wohnhaft ist, dort jedoch am 06.02.2014 um 15:20 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Es sei eine schriftliche Aufforderung hinterlassen worden. Ferner enthält der Vermerk den Hinweis „Brief zugestellt“. Bei diesem Zustellvorgang handelt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere in Anbetracht der vorherigen fehlgeschlagenen Zustellung durch die Post, um eine vom Antragsgegner beabsichtigte Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 LZG NRW. Diese Zustellung ist indes unwirksam. Sie leidet an einem Zustellungsmangel, weil zwingende Zustellungsvorschriften nicht beachtet wurden.
24Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte und mithin kein unterschriebenes Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW vorhanden ist, wäre die Zustellung nach Maßgabe der in § 5 Abs. 2 LZG NRW enthaltenen Vorgaben zu dokumentieren gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW sind die §§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 LZG NRW bestimmt, dass der Nachweis der Zustellung in den Akten zu vermerken ist; dies unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall gewählten Form der Zustellung anhand der Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW. An einem derartigen, den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsvorgängen fehlt es vorliegend. Denn der Vermerk enthält lediglich die Angabe „Brief zugestellt“. Diese Angabe lässt jedoch nicht erkennen, welche der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW aufgeführten Möglichkeiten der Ersatzzustellung vom zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners gewählt worden ist. Sofern – wofür angesichts der im Vermerk ebenfalls enthaltenen Angaben „nicht angetroffen“ und „schriftliche Aufforderung“ einiges spricht – die Ordnungsverfügung im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) bzw. § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zugestellt worden ist, fehlt es an der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes der Ersatzzustellung sowie an Angaben dazu, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
25Der gegebene Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Hiernach gilt ein Dokument, welches – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Hierfür ist es ausreichend, dass es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; einer Inbesitznahme bedarf es nicht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; VG Köln, Urteil vom 17.05.2011– 7 K 2974/10 –, Rn. 46, juris.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heilungsvorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die Heilung wurde dadurch bewirkt, dass der Antragstellerin auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hin mit gerichtlicher Verfügung vom 08.05.2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt worden ist. Ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.05.2014 hat dieser einen Tag vor Erstellung des Schriftsatzes, mithin am 14.05.2014, den Verwaltungsvorgang nebst der darin enthaltenen Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 zur Kenntnis genommen. Es bestand zudem die Möglichkeit Fotokopien des Verwaltungsvorganges zu fertigen. Gemäß der Fiktionswirkung des § 8 LZG NRW wurde der Zustellungsmangel somit am 14.05.2014 geheilt, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 dem empfangsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt nachweislich zugegangen ist und er die Möglichkeit hatte von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die für die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 erforderliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist damit am 14.05.2014 erfolgt.
28Der Heilung des Zustellungsmangels und der durch § 8 LZG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 LZG NRW fingierten Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge durch das Gericht und nicht durch den Antragsgegner gewährt wurde. Der für eine wirksame Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille des Antragsgegners lag vor. Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 ist bereits durch den erfolglosen Zustellversuch am 01.02.2014 und die – wenngleich unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften – vorgenommene Zustellung am 06.02.2014 mit Wissen und Wollen des Antragsgegners und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden. Für eine Heilung des Zustellungsmangels ist es nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Der Bekanntgabewille muss nur bei der ersten Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch vorgelegen haben und wirkt dann fort.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 28.08.1990– VII R 59/89 –, Rn. 36, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.1998 – 6 Bs 255/98 –, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2000 – 5 VG 3230/99 –, Rn. 27, juris.
30Der Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 steht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht entgegen, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 keine Unterschrift enthält. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Vorgaben wurden seitens des Antragsgegners beachtet. Eine Unterschrift war vorliegend nicht erforderlich, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls die Namenswiedergabe eines Beauftragten des Behördenleiters (hier: „L. “) enthält. Dass die Urschrift des Weiteren eine handschriftliche Ergänzung eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: „Herr T1. “) enthält, berührt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, weil insoweit gegen keine zwingende Formvorschrift verstoßen wurde (vgl. § 10 Satz 1 VwVfG NRW).
31Besteht damit aufgrund der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 eine wirksame und sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage, hat der Antragsgegner – da die Antragstellerin der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 enthaltenen Verpflichtung zur erstmaligen Vorlage des Fahrtenbuches am 18.03.2014 nicht nachgekommen ist – mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 rechtsfehlerfrei auf Grundlage von § 31a Abs. 3 lit. a) StVZO die unverzügliche Vorlage des Fahrtenbuches angeordnet. Insbesondere bleibt die Vollzugsanordnung solange bestehen, bis sie von der Behörde aufgehoben wird oder die aufschiebende Wirkung vom Gericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird.
32Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 76.
33Von der Antragstellerin wird mit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 auch nichts tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug seit dem 14.04.2014 ein Fahrtenbuch geführt wird. Es ist ihr daher unschwer möglich, dem Antragsgegner das geführte Fahrtenbuch vorzulegen. Insbesondere war es ihr auch tatsächlich möglich, dem Antragsgegner das Fahrtenbuch innerhalb der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 bestimmten Frist bis zum 16.04.2014 vorzulegen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits am 14.04.2014 mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners telefoniert hatte. Der Inhalt des vorzulegenden Fahrtenbuches ist für die Erfüllung der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 angeordneten Vorlageverpflichtung zunächst ohne Belang. So besteht die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs etwa auch unabhängig davon, ob innerhalb der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, mit dem Fahrzeug eintragungspflichtige Fahrten durchgeführt werden oder nicht.
34Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2005 – 10 S 971/05 –, Rn. 26, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.1990 – 2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90 –, NZV 1990, 362.
35b.)
36Ohne dass es darauf im vorliegenden, die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, das auch gegen die Rechtmäßigkeit der die Fahrtenbuchauflage anordnenden Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
37Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftatbestände, deren Schutzgüter in einem spezifischen Verkehrsbezug verletzt werden können.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 3 ff., juris; VG München, Urteil vom 10.09.2009 – M 23 K 09.2395 –, Rn. 17, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a StVZO, Rn. 3, 8.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
40Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
41Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Strafanzeige der Zeuginnen und Geschädigten T2. und T3. I1. hat der unerkannt gebliebene Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 am 05.04.2013 um 16:00 Uhr auf der Autobahn A 00 von W. in Fahrtrichtung L1. die Geschädigten im Bereich des Kreises W1. am Überholen gehindert, indem er plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur hinübergezogen ist, um den begonnenen Überholvorgang der Geschädigten zu verhindern. Nur durch ein starkes Abbremsen war es den Geschädigten möglich, einen Zusammenstoß zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 den objektiven Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr und damit des strafrechtlichen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin die Geschädigten zuvor bereits mehrfach überholte, Sichtkontakt zu ihnen suchte und mit seinen Händen vermehrt sexuelle Gesten und Beleidigungen gegenüber den Geschädigten tätigte ist davon auszugehen, dass der unerkannt gebliebene Fahrer auch verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB handelte. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage hingegen nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 – 7 B 179.79 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 4, juris, jeweils zum Straftatbestand des § 142 StGB.
43Bei der im Straßenverkehr begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine andere Straftat im Sinne von Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.), die bei einer erfolgreichen Ermittlung des Fahrzeugführers mit fünf Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Die begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften rechtfertigt damit ohne Weiteres die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Denn ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ ist stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 –, Rn. 9 f., juris.
45Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
46Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
48Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
50Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 13, juris.
52Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013– 12 ME 272/12 –, Rn. 5, juris.
54Im Übrigen ist es der Behörde auch dann regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, Rn. 7, juris, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3, juris, DAR 1995, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2012 – 8 A 918/11 –.
56Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
57Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist mit Vorladung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 13.06.2013 zum Zwecke der Vernehmung als Beschuldigter über das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich des mit dem Firmenfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.06.2013 im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Auch eine nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.08.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. für Mitte September 2013 angekündigte Schutzschrift wurde nicht eingereicht. Es wurden mithin im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht.
58Angesichts der unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers ist die Antragstellerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Denn ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.
59Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris.
60Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.
61Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 18, juris.
62Sie hätte der ermittelnden Polizeibehörde bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenüber zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Ist die Antragstellerin damit ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, war die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
63Dessen ungeachtet boten sich auch deshalb keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, weil die beiden Zeuginnen T2. und T3. I1. auf die vom Polizeipräsidium E. unter dem 15.04.2013 erbetenen Aufforderungen, sich schriftlich als Zeuginnen zur Sache zu äußern, nicht reagierten. Auf telefonische Nachfrage vom 15.07.2013 teilte die Zeugin T2. I1. mit, den potentiellen Fahrer auf einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren zu können. Die Zeugin T3. I1. konnte auch nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch nicht erreicht werden.
64In Anbetracht fehlender Ermittlungsansätze zur Person des Fahrzeugführers hat die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren daher am 22.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
65Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin ihren gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten als Formkaufmann nicht nachgekommen ist, durfte die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde auch deshalb auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen, weil sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2013 auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. In diesem Zusammenhang wird die Geltendmachung eines Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Denn aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385.
67Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris.
69Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von 18 Monaten als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
70Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
71Demgemäß liegt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten für eine gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit fünf Punkten zu bewertende Straftat ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
72Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 21, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten bei mit sieben Punkten bewerteter Straftat verhältnismäßig; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002– 10 S 1408/01 –, Rn. 4 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011– 11 CS 11.1548 –, Rn. 30 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig.
73c.)
74Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
752.)
76Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
77Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Vorlageverpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro hält sich innerhalb des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von zehn bis hunderttausend Euro. Auch die Voraussetzungen der Androhung im engeren Sinne gemäß 63 VwVG NRW sind erfüllt. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung schriftlich angedroht und eine angemessene Frist von 12 Tagen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung bestimmt.
783.)
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
80Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 18 Monate x 400,00 Euro = 7.200,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ...
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
- 2
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige kumykischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. September 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Antragstellung erhielt sie eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigte, sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.:
- 3
"Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben."
- 4
Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis:
- 5
"Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen."
- 6
Mit Schreiben vom 26. September 2016, welches der Antragstellerin am 7. Oktober 2016 persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Antragstellerin für den 7. November 2016 zur persönlichen Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a:
- 7
"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.
- 8
Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen."
- 9
Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
- 10
Zur persönlichen Anhörung am 7. November 2016 erschien die Antragstellerin nicht. Als sie am 8. November 2016 wegen des verpassten Termins im Anhörungszentrum der Antragsgegnerin erschien, wurde ihr ein erneutes, auf den 8. November 2016 datiertes, Ladungsschreiben ausgehändigt, mit dem sie für den 9. November 2016 zu einer erneuten persönlichen Anhörung geladen wurde. Das Schreiben enthielt denselben rechtlichen Hinweis wie das Schreiben vom 26. September 2016. Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang wiederum nicht entnehmen.
- 11
Am 9. November 2016 teilte der Sohn der Antragstellerin der Antragsgegnerin per Telefon mit, dass die Antragstellerin den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Antragstellerin erschien zum Anhörungstermin nicht. Sie befand sich nachweislich vom 9. bis zum 11. November 2016 in stationärer ärztlicher Behandlung.
- 12
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. Februar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 Bezug genommen.
- 13
Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Asylantrag könne nicht als zurückgenommen gelten. Sie sei nachweislich am 9. November 2017 im Krankenhaus gewesen. Der Arztbrief, der dies bestätige, sei der Landesunterkunft Bad Segeberg, in der sie sich zum Zeitpunkt des Anhörungstermins aufgehalten habe, auch ausgehändigt worden. Der Arztbrief sei bei der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2016 durch ihren Sohn abgegeben worden.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
- 15
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 17
den Antrag abzulehnen.
- 18
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 17 A 2021/17 und 17 AE 2022/17 sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1.
- 20
Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
- 21
a) Der Antrag ist zulässig.
- 22
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor.
- 23
Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die letztgenannte Möglichkeit ist im Vergleich zum vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So kann das Verfahren nach Einstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal wieder aufgenommen werden und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 26. Juli 2016, 10 L 1078/16.A, juris, Rn. 14 ff.). Zudem ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wird einem Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung aber verweigert und gelänge es ihm nicht, vor einer - nicht mehr anzukündigenden - Abschiebung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs.1 Satz 6 AufenthG) die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes persönlich aufzusuchen, so bliebe ihm die Heilungsmöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gänzlich verwehrt. Auch dies spricht dafür, in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als gegeben zu erachten (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 17).
- 24
b) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
- 25
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.
- 26
§§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
- 27
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt hat. Daran bestehen Zweifel, weil die Antragstellerin den Verhinderungsgrund unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin nachweisen muss und daher eine Vorlage des Arztbriefs, der ihren Krankenhausaufenthalt am 9. November 2017 bestätigt, bei der durch das Land Schleswig-Holstein im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Landesunterkunft Bad Segeberg – wohl erst am 28. November 2017 - möglicherweise nicht ausreichend gewesen ist. Die Behauptung, ihr Sohn habe den Arztbrief bereits am 10. November 2017 bei der Antragsgegnerin abgegeben, ist ebenfalls anzuzweifeln, da sich in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine Kopie des Arztbriefs befindet.
- 28
Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge und verletzt die Antragstellerin, da § 33 Abs. 4 AsylG ihrem Schutz dient, in ihren Rechten (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 44 m.w.N.;VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 24).
- 29
§ 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Dieser Hinweis muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 54; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017, 2 L 134/17.A, juris, Rn. 17 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 31. Januar 2017, 3 B 102/17 As HGW, juris, Rn. 10; VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22;VG München, Beschl. v. 14. Februar 2017, M 18 S 17.31557, juris, Rn. 17; VG München, Urt. v. 30. November 2016, M 12 K 16.34018, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2017, 2 L 4412/16.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. November 2016, 14a L 2519/16.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Dezember 2016, 5 B 898/16, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 10; a.A. offenbar VG Augsburg, Urt. v. 13. März 2017, Au 3 K 16.32293, juris, Rn. 20). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 30
Die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung genügt diesen Vorgaben nicht. Sie ist geeignet, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche (und u.U. auch formlose bzw. nichtschriftliche) Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich schriftlich und im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch nichtschriftlich (z.B. durch Benennung bzw. Mitbringen von Zeugen) und noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 31
Unabhängig davon genügt die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte Belehrung auch deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann", wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 23).
- 32
Die in den Ladungsschreiben vom 26. September und 8. November 2016 enthaltenen Hinweise genügen den vorgenannten rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar sind diese Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurden diese Hinweise der zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 16.32736 gegen Ziffern 1. und 3. des Tenors des Bundesamtsbescheids vom 23. August 2016 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 23. August 2016 anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 286,73 Euro festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Kraheberger Dr. Stadler Dr. Thumann
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts M.. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
- 1
-
1. Der am 8. Dezember 1995 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Niger. Er reiste im Oktober 2013 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde zunächst im Dublin-Verfahren die Abschiebung nach Italien angedroht.
- 2
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Nach Ablauf der Überstellungsfrist, die wohl aufgrund des zwischenzeitlichen Untertauchens des Beschwerdeführers verlängert worden war, erließ das Bundesamt unter dem 11. April 2016 einen Einstellungsbescheid gestützt auf § 33 Abs. 1 AsylG. Der Asylantrag gelte als zurückgenommen, da der Beschwerdeführer seit dem 4. November 2014 nach den Erkenntnissen des Bundesamts untergetaucht sei. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsanwalt sei mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom 21. März 2016 rechtliches Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot gewährt worden.
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2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid unter dem 18. April 2016 Anfechtungsklage, beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen und ihm für die Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Der Einstellungsbescheid sei rechtswidrig, da er über eine gültige Aufenthaltsgestattung verfüge und der örtlichen Ausländerbehörde bekannt sei. Mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2016 wies er darauf hin, dass er im Juli Vater eines Kindes würde.
- 4
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Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 2. Juni 2016 ab. Dem Beschwerdeführer fehle das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzinteresse, da er mit einem Wiederaufnahmeantrag nach § 33 Abs. 5 AsylG an das Bundesamt sein Ziel einfacher erreichen könne.
- 5
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3. Der Beschwerdeführer hat am 4. Juli 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 16a GG und Art. 19 Abs. 4 GG rügt. Er beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht habe sein Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt, indem es ihm das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen habe. Der vom Verwaltungsgericht als ausreichend erachtete Weg eines Wiedereinsetzungsantrags an das Bundesamt sei nicht gleichwertig. Ein solcher (voraussetzungsloser) Antrag könne gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur einmal gestellt werden, mit der einmaligen Stellung sei dieses Recht also verbraucht. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dieses Recht für einen rechtswidrigen Einstellungsbescheid zu verbrauchen und bei einem zweiten, auf einem einmaligen Fehlverhalten beruhenden rechtmäßigen Einstellungsbescheid keinen weiteren Rechtsschutz zu erhalten. Er bezieht sich weiterhin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Mai 2016 - 3 L 1060/16.A -, nach der auch eine - unter Umständen mögliche - verfassungskonforme Auslegung des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen lasse.
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II.
- 6
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen gegenwärtig nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
- 7
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Grundsatz der formellen Subsidiarität nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig. Dieser setzt voraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, sondern darüber hinaus alle ihm zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverletzung formal durchläuft. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eine solche Rechtsschutzmöglichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 69, 233 <242 f.>; BVerfGE 70, 180 <187 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2002 - 2 BvR 2124/01 -, NVwZ 2002, S. 848). Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer vorliegend nicht gestellt, obwohl zumindest nicht auszuschließen war, dass die von ihm selbst nun erstmals im Verfassungsbeschwerdeverfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und die abweichende Entscheidung einer anderen Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 3. Juni 2016 - 4 B 195/16 HAL -) geänderte, ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ermöglichende Umstände darstellten. Dies war insbesondere deshalb nahe liegend, weil diese Entscheidungen erst nach der Antragstellung des Beschwerdeführers ergangen waren, er dementsprechend hierzu ohne eigenes Verschulden noch nicht vorgetragen und das Verwaltungsgericht sich mit den enthaltenen gewichtigen Argumenten auch in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt hatte.
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2. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG wird das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO allerdings zu beachten haben, dass ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses dem Vorgehen gegen einen den Adressaten belastenden Verwaltungsakt nur unter besonderen Umständen entgegengehalten werden kann (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 80). Das Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz kann in der hier interessierenden Fallkonstellation erst dann entfallen, wenn das mit dem Rechtsschutzbegehren verfolgte Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren ebenso erreicht werden kann wie in dem angestrebten gerichtlichen Verfahren. Hingegen reicht es nicht, wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, der andere Rechtsfolgen als eine gerichtliche Aufhebung des belastenden Verwaltungsakts zeitigt (vgl. BVerwGE 91, 217 <219 ff.>). Nach diesen Grundsätzen kann entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht von einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden, wenn, wie es der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG zumindest nahe legt, die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. In einer solchen Fallgestaltung verstößt es gegen das in Art. 19 Abs. 4 GG normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtsbedürfnis für eine Anfechtungsklage und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu verneinen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden. Wird die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
(2) Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten. Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 823,60 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung von Zwangsvollstreckungs-maßnahmen der Antragsgegnerin wegen rückständiger Benutzungsgebühren.Die Antragstellerin wurde im September 2001 als Eigentümerin der Eigentumswoh-nung Nr. ° der WEG E.-----straße 1/3 in E1. im Grundbuch eingetragen.Unter dem 14. Oktober 2004 setzte die Antragsgegnerin in fünf Bescheiden Be-nutzungsgebühren in Höhe eines Gesamtbetrages von 17.993,58 Euro gegenüber den Wohnungseigentümern der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 1/3 fest:
21) Entwässerungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 2.892,25 Euro,2) Entwässerungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 (Schmutzwasser/ gebührenpflichtige Grundstücksfläche) und 2004 (gebührenpflichtige Grundstücksflä-che) in Höhe von insgesamt 1.278,13 Euro,3) Entwässerungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 (Schmutzwasser) und Straßenreinigungsgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 2.709,44 Euro,4) Straßenreinigungsgebühren für Reinigung und Winterdienst in der I.-----straße im Veranlagungsjahr 2004 sowie Abfallgebühren für den Zeitraum Oktober 2000 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 8.558,56 Euro sowie5) weitere Abfallgebühren für das Veranlagungsjahr 2004 in Höhe von insgesamt 2.555,20 Euro.Die Beklagte adressierte sämtliche Bescheide „An die Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft E.-----straße 001/003“ zu Händen der Verwalterin Frau V. L. , W. Weg 11 in I1. . Der Zugang der Bescheide bei der Hausverwaltung ist zwischen den Beteiligten streitig.Mit Schreiben vom 3. November 2005 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebühren-forderungen aus den Veranlagungsjahren 2000 bis 2005 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 18.229,81 Euro hin. Sie gebe der Antragstellerin Gelegenheit, eine Eigen-tümerversammlung zur Klärung der Angelegenheit einzuberufen und für eine Zahlung der Rückstände durch die Eigentümergemeinschaft bis zum 17. November 2005 Sorge zu tragen, bevor sie die Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch nehme. Dem Schreiben fügte die Beklagte Abschriften der Gebührenbe-scheide 2004 und 2005 bei. Die Antragstellerin trägt vor, dieses Schreiben, das an ihre damalige Anschrift (Am U. 18a in E1. ) adressiert war, nicht erhalten zu haben.Am 4. September 2006 wurde Frau U1. H. als neue Eigentümerin der Eigentumswohnung im Grundbuch eingetragen.Mit an die Anschrift Am U. 18a in E1. adressiertem Schreiben vom 17. Oktober 2007, dessen Zugang die Antragstellerin ebenfalls bestreitet, wandte sich die Antragsgegnerin erneut an die Antragstellerin und wies auf die zu diesem Zeitpunkt offenen Benutzungsgebührenforderungen für den Zeitraum Oktober 2000 bis September 2007 zuzüglich Nebenkosten in Höhe von insgesamt 27.226,03 Euro hin.Die Antragstellerin war ausweislich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes seit dem 26. August 2009 nach „unbekannt“ abgemeldet. Im Oktober 2013 erhielt die Antragsgegnerin Mitteilung des Einwohnermeldeamtes °°°°°°°°, dass die Antrag-stellerin dort unter der Adresse T. Straße 410 seit dem 14. August 2013 gemeldet sei.Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass vorgesehen sei, gegen sie das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, sollte sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstand in Höhe von 12.862,04 € nicht bis zum 20. Dezember 2013 begleichen.Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Dezember 2013 an die Antragsgegnerin und forderte diese auf, ihr bis zum 31. Dezember 2013 mitzuteilen, aus welchem Rechtsgrund die Forderung geltend gemacht werde sowie eine dezidierte Forderungsaufstellung zur Verfügung zu stellen. Ansonsten werde sie gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch neh-men.Die Antragsgegnerin verwies mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 auf „die Bescheide und insbesondere auf die diversen Anschreiben des Steueramtes“, in denen die Antragstellerin auf die Rückstände sowie die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht hingewiesen worden sei. Sie behalte sich weitere Vollstreckungsmaßnahmen vor.Mit Schreiben vom 11. April 2014 stellte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft beim Amtsgericht °°°°°°° wegen offener Forderungen - „Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 2002/2003“ nebst Säumnis-zuschlägen - in Höhe von insgesamt 13.139,54 Euro.Mit Schreiben vom 16. April 2014 forderte der Obergerichtsvollzieher S. T1. die Antragstellerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen den geschuldeten Gesamtbetrag von (zum 13. Mai 2014) 13.177,59 € zu zahlen und bestimmte den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 13. Mai 2014, 12:00 Uhr.Mit Schriftsatz vom 22. April 2014 legte die Antragstellerin gegen die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 beim Amtsgericht °°°°°°°° Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Sie begründete ihren Antrag mit dem Fehlen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen. Die der Forderung der Antragsgegnerin zu Grunde liegenden Bescheide seien ihr trotz wiederholter Nachfragen bis heute nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Vollstreckungsfähige Bescheide lägen nicht vor.
3Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 6. Mai 2014, dem Zweitschriften der der Vollstreckung zu Grunde liegenden Bescheide beigefügt waren, dass die Bescheide über die Veranlagung der Benutzungsgebühren 2002 bis 2003 an die seinerzeitige Hausverwaltung L. gesandt worden seien. Die Antragstellerin sei mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 sowie 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsge-bühren hingewiesen worden. Mit diesen Schreiben habe sie Ausfertigungen der entsprechenden Bescheide erhalten. Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 habe sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S1. H. , in deren Auftrag wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt. Die Aussage, dass trotz wiederholter Nachfragen der Nachweis der Bekanntgabe bis heute nicht erbracht sei, sei in keiner Weise nachvollziehbar.Die Antragstellerin entgegnete mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014, dass in Abrede gestellt werde, dass sie „mit Ausnahme der Grundsteuerbescheide, die ihre Wohnung betrafen, jemals Grundsteuerbescheide der Jahre 2002 - 2013 sowie Bescheide über die geltend gemachten Nebenkosten und Säumniszuschläge erhalten“ habe, aus denen sich die Rückstände ergäben. Die „ihre Eigentumswohnung betreffende Grundsteuer“ habe sie beglichen. Andere Bescheide, „seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ die nicht ihre Eigentumswohnung beträfen, habe sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass die Antragstellerin die entsprechenden Bescheide, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe, auch erhalten habe, „irgendwelche Aufforderungs-schreiben“ reichten nicht aus.Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 wies die Antragsgegnerin erneut auf den Versand der Bescheide an die seinerzeitige Hausverwaltung mit Wirkung für und gegen die einzelnen Eigentümer hin. Die Zustellung der Bescheide lasse sich unter anderem durch konkrete Teilzahlungen der Hausverwaltung auf die in den Bescheiden enthaltenen Forderungen nachweisen.Das Amtsgericht °°°°°°° wies die Erinnerung der Antragstellerin mit Beschluss vom 12. Juni 2014 zurück. Die Vollstreckbarkeit der der Zwangsvollstreckung zu Grunde liegenden Grundbesitzabgabenbescheide sei gemäß § 5a Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) durch Bescheinigung der Vollstreckungsbehörde nachgewiesen worden. Diese Bescheinigung trete an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Titels (§ 802a Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -).Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht °°°°°°° mit Beschluss vom 22. September 2014 zurück. Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung seien vom Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Dies gelte erst recht für die materielle Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide. Die Antragstellerin müsse ihre Einwendungen im Wege von Widerspruch und Klage gegen die betreffenden Bescheide der Antragsgegnerin geltend machen. Da ihr die Bescheide im Rahmen des Beschwerdeverfahrens übersandt worden seien, bestehe insoweit auch kein Hinderungsgrund.Mit Schreiben vom 24. September 2014 teilte der Obergerichtsvollzieher T1. der Antragsgegnerin mit, dass er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensaus-kunft auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmt habe.Die Antragstellerin hat am 2. Oktober 2014 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.Zu Begründung ihres Antrags trägt sie vor, dass ihr die streitigen „Grundsteuerbescheide“ nicht bekannt gegeben worden seien. Die Grundsteuer- und Gebührenbescheide vom 14. Oktober 2004, die an die WEG E.-----straße 1/3 zu Händen der damaligen Verwalterin adressiert worden seien, seien ihr erstmals in dem Erinnerungsverfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° zur Kenntnis gebracht worden. Herr I2. K. T2. , der ebenfalls Miteigentümer des Grundstücks E.-----straße 1/3 sei, habe in dem bei dem erkennenden Gericht anhängigen Klageverfahren 13 K 2838/11 vorgetragen, dass ihm die streitigen Bescheide ebenfalls nicht bekannt gegeben worden sein, er also diese nicht erhalten habe.
4Das Verfahren 13 K 2838/11 wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. November 2014 durch verfahrensbeendende Erklärungen der Beteiligten unstreitig erledigt.Unterstelle man, dass die Bescheide der Verwalterin tatsächlich ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien, sei Zahlungsverjährung gemäß § 228 AO eingetreten. Unterstelle man, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die gesamtschuldnerische Zahlungspflicht und die rückständigen Benutzungsgebühren hingewiesen habe - was in Abrede gestellt werde - und hierin Vollstreckungs-maßnahmen zu sehen wäre, beginne die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezem-ber 2007 erneut zu laufen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 2012 beendet gewesen. Bis heute habe die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen, dass der Antragstellerin die Bescheide vom 14. Oktober 2004 überhaupt bekannt gegeben worden seien; eine Anhörung der Antragstellerin vor „einer eventuellen Haftungsinanspruchnahme“ habe nicht stattgefunden. Auch die im Verfahren vor dem Amtsgericht °°°°°°° vorgelegten Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei.Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
5die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Zwangsvoll-streckung wegen der Grundsteuer aus dem Antrag zur Abga-be der Vermögensauskunft vom 24. September 2014 zum Kassenzeichen °°°°°°°°°°°°° in Höhe von insgesamt 13.189,59 € für Grundbesitzabgaben E.-----straße 1/3 für den Zeitraum 2002/2003 i.H.v. 5.678,27 € sowie Säumniszu-schlägen i.H.v. 7.461,27 € zu unterlassen und bereits ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben.
6Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
7den Antrag abzuweisen.
8Es lägen ein Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 11. April 2014 und ein Schreiben des Obergerichtsvollziehers T3. vom 24. September 2014 vor, in welchem er einen neuen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimme. Gegen den Antrag vom 11. April 2014 habe sich die Antragstellerin bereits an das Amtsgericht °°°°°°°° gewandt. Ihr Antrag sei zurückgewiesen worden; das Landgericht °°°°°°°° habe die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Weitere Vollstreckungsversuche seien nicht eingeleitet worden.
9II. Der sinngemäß gestellte Antrag,
10die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung wegen rückständi-ger Grundbesitzabgaben für das Grundstück E.-----straße 1/3 in E1. in Höhe von insgesamt 13.177,59 Euro einstweilen einzustellen und bereits ausgebrachte Voll-streckungsmaßnahmen aufzuheben,
11hat keinen Erfolg.Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist im Hinblick auf eine - von der Antragstellerin bislang nicht erhobene - Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage der im Ver-fahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthafte Antrag. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung.Die Statthaftigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist insbesondere nicht durch § 123 Abs. 5 VwGO ausgeschlossen. Danach gelten die Vorschriften über den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Unabhängig davon, dass der anwaltlich formulierte Antrag bereits nicht in einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO umzudeuten sein dürfte, handelt es sich weder bei dem ausdrücklich in Bezug genommenen Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 24. September 2014, noch bei dessen erstmaliger Zahlungsaufforderung und Terminsbestimmung in dem Schreiben vom 16. April 2014 - mit dem er die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 13.177,59 Euro und nicht, wie von der Antragstellerin in ihrem Antrag beziffert, in Höhe von 13.189,59 Euro gefordert hat - um anfechtbare Verwaltungs-akte, sondern um Maßnahmen gemäß § 802 f ZPO, gegen die Rechtschutz nur mit den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen in Anspruch genommen werden kann.
12Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 13 L 8/14 -, juris, Rdnr. 5 ff.
13Auch eine Umdeutung des Antrags in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer - bislang nicht erhobenen - Anfechtungsklage gegen die Benutzungsgebührenbescheide vom 14. Oktober 2014 scheidet aus. Denn Auslegung und Umdeutung eines Klageantrages sind - zumal wenn die Beteiligten anwaltlich vertreten sind - Grenzen gesetzt. Ein von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigtem eindeutig formuliertes Begehren kann nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Anträge - wie hier - unterschiedlichen Zwecken die-nen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 18 B 522/03 -, juris, Rdnr. 12. Vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 -, juris, vom 2. August 1996 - 9 B 303/95 -, juris, und vom 2. August 1995 - 9 B3037/95 -, juris.
15Der auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Benutzungsgebühren einstweilen einzu-stellen, ist jedoch unbegründet.Es fehlt an einem Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen als nötig erscheint. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.Das Bestehen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit einer dringlichen, vorläufigen Regelung, dürfte bereits bei Eingang des Eilantrages bei Gericht mittels Telefax am 2. Oktober 2014 um 16:27 Uhr zu verneinen gewesen sein. Denn der von dem Obergerichtsvollzieher T1. auf den 2. Oktober 2014, 11:30 Uhr, bestimmte Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichen. Jedenfalls sind Anhaltspunkte für eine besondere Dringlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 unwidersprochen erklärt, dass weitere Vollstreckungsversuche nicht eingeleitet worden seien.Darüber hinaus fehlt es auch an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung der Vollstreckung ist im Hinblick auf die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 5a VwVG NRW nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW nicht erfüllt sind, ein in § 6a VwVG NRW geregelter Grund für eine Einstellung oder Beschränkung vorliegt oder aber die vom Vollstreckungsgläubiger zu beachtenden Verfahrensvorschriften des § 5a VwVG NRW verletzt worden sind. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Leistungsbescheide, deren Erfüllung erzwungen wer-den soll, sind dagegen nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW außerhalb des Zwangsverfah-rens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.Eine Verletzung der §§ 5a, 6 und 6a VwVG NRW ist nicht glaubhaft gemacht.Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 6 VwVG NRW sind erfüllt. Der Vollstreckung, die ausweislich des an das Amtsgericht °°°°°°°° gerichteten Antrags der Antragsgegnerin vom 11. April 2014 Grundbesitzabgaben für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 betrifft, liegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2004 zugrunde.Diese fünf Leistungsbescheide wurden der Antragstellerin - als Inhaltsadressatin und damaliger Miteigentümerin des Grundstücks - durch die Bekanntgabe an die damals bestellte Hausverwalterin L1. - als Bekanntgabeadressatin - bekannt-gegeben, vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG -) in der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe im Jahr 2004 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 und § 12 Abs. 1 Nr. 3b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO). Zwar hat die Antragstellerin den Zugang der Bescheide vom 14. Oktober 2004 bei der Hausverwalterin L1. bestritten. Der Zugang der Bescheide, die bei der Antragsgegnerin nicht in Rücklauf geraten sind, steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragsgegnerin hat insoweit in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°° vom 28. Mai 2014 unwidersprochen vorgetragen, dass die damalige Hausverwalterin konkrete Teilzah-lungen auf die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2004 festgesetzten Forderungen geleistet habe.Selbst wenn der Hausverwalterin L1. die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Benutzungsgebührenbescheide im Jahr 2004 nicht wirksam bekanntgegeben worden sein sollten, wäre ein entsprechender Mangel im Übrigen spätestens durch die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin an das Amtsgericht °°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 vorgenommene Übersendung von Ablichtungen der Bescheide an die bevollmächtigten Rechtsanwälte der Antragstellerin erfolgt. Weder das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, noch die über die Verweisung in § 12 KAG NRW anwendbaren Vorschriften der Abgabenordnung enthalten eine ausdrückliche Regelung über die Heilung von Bekanntgabemängeln. Eine ausdrückliche Regelung über die Heilung unwirksamer Zustellungen enthält jedoch § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Danach gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Unter diesen Voraussetzungen muss auch die Heilung fehlgeschlagener Bekanntgaben möglich sein, denn eine solche kann nicht von strengeren Voraussetzungen abhängen als die formstrengere Zustellung,
16vgl. Klein/Ratschow, Abgabenordnung, 12. Auflage 2014, § 122, Rdnr. 15.
17Nach dem danach anzuwendenden Maßstab reicht auch eine das Original vollständig wiedergebende Fotokopie des zuzustellenden (bzw. bekanntzugebenden) Dokumentes für den tatsächlichen Zugang aus. Der Zweck der Bekanntgabe ist nämlich erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des Inhalts des Bescheides verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fotokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 -, juris, Rdnr. 29; BFH, Beschluss vom 7. November 2008 - X B 55/08 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2011 - 13 E 499/11 -, juris, Rdnr. 7, m.w.N.
19Der Heilung der - behaupteten - fehlerhaften, d.h. ausgebliebenen Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bei der Übersendung der Ablichtungen der Bescheide mit Schriftsatz an das AG °°°°°°°° davon ausging, die Bekanntgabe im Jahr 2004 sei wirksam und sie damit nicht die Vorstellung hatte, mit der Übermittlung der Abschriften möglicherweise die Bekanntgabe der Bescheide zu bewirken. Denn ausreichend ist insoweit der einmal dokumentierte und dann fortwirkende Bekanntgabewille der Behörde, wenn und soweit er nicht ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden ist.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 30. Mai 2011, a.a.O.; FG Köln, Urteil vom 15. Februar 2008 - 6 K 3162/07 -, juris, Rdnr. 21, nachfolgend bestätigt durch BFH, Beschluss vom 7. November 2008, a.a.O.
21Die Auffassung der Antragstellerin, die im Verfahren der vor dem Amtsgericht °°°°°°°°° vorgelegten (Abschriften der) Bescheide könnten keine Rechtswirkungen entfalten, da sie nicht an die Antragstellerin gerichtet seien, sondern an die Verwalterin, die in dem amtsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zuständig gewesen sei, geht nach den vorstehenden Ausführungen zur Übersendung von Abschriften fehl. Die Antragstellerin als damalige Wohnungseigentümerin und damit (gemäß § 1 Abs. 2 WEG) Miteigentümerin des Grundstücks E.-----straße 1/3 ist Inhaltsadres-satin der Bescheide vom 14. Oktober 2004. Aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, wonach ein Verwaltungsaktauch gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden kann, ergibt sich, dass auch eine (nachträgliche) Bekanntgabe an den Benutzungsgebührenschuldner persönlich möglich ist.Die Benutzungsgebührenforderung der Antragsgegnerin ist auch bislang nicht verjährt. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 228 Abs. 1 AO beträgt die Zahlungsverjährungsfrist 5 Jahre. Diese Frist begann - bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Bescheide vom 14. Oktober 2004 an die damalige Hausverwalterin L. - gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 AO mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen; die zu vollstreckenden Ansprüche wären damit mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt. Die Verjährung wurde vorliegend jedoch mehrfach unterbrochen. Eine Unterbrechung kann gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 1 AO u.a. durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch eine Vollstreckungsmaßnahme oder durch Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen begründet werden. Mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist, § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 231 Abs. 3 AO. Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass die Verjährung zunächst durch die schriftlichen Zahlungserinnerungen der Antrags-gegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde. Die Schreiben wurden an die korrekte Adresse der Antragstellerin versandt und sind nicht in Rücklauf geraten. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sämtliche Schreiben nicht erhalten, wertet das Gericht als reine Schutzbehauptung.Zwar reicht grundsätzlich einfaches Bestreiten durch den Empfänger aus, um Zweifel am Zugang eines Schreiben zu begründen, da es sich beim Nichtzugang eines Briefes um eine negative Tatsache handelt und die Umstände, die den Nichtzugang verursacht haben, in der Regel außerhalb des Einfluss- und Kenntnisbereiches des Empfängers liegen. Davon zu unterscheiden ist jedoch die im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfende Frage, ob das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls glaubhaft ist,
22vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -juris, Rdnr. 10 ff., m.w.N.,
23Dem Vortrag der Antragstellerin, sie habe bis zu dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2013, mit welchem diese ankündigte, das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft zu betreiben, keinerlei Kenntnis von dem Rechtgrund der Forderungen gehabt, liegen zur Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der sich nach Aktenlage ergebenden Umstände prozesstaktische Erwägungen zugrunde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°° vom 6. Mai 2014 nicht nur vorgetragen, dass die Bescheide für die Jahre 2002 und 2003 an die Hausverwalterin L. bekanntgegeben worden seien, sondern auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Februar 2004, 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 auf die rückständigen Benutzungsgebühren und ihre gesamtschuldnerische Zahlungs-pflicht hingewiesen habe. Hierauf hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Mai 2014 reagiert und ausdrücklich bestritten, „Bescheide, seien es Grundsteuerbescheide oder Haftungsbescheide über Grundsteuer“ erhalten zu haben. Die Antragsgegnerin habe den Nachweis zu erbringen, dass sie, die Antragstellerin, entsprechende Bescheide erhalten habe, aus denen sich die Zahlungsverpflichtung ergebe. Hierzu reichten „irgendwelche Aufforderungsschreiben“ nicht aus. Hieraus ist zu schließen, dass die Antragstellerin den Schreiben aus den Jahren 2004, 2005 und 2007 zunächst - im Hinblick auf eine Festsetzung von Benutzungsgebühren ihr gegenüber - keine Relevanz beigemessen hat. Den Zugang der Schreiben hat die Antragstellerin zunächst auch nicht bestritten. Erstmals in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2.Oktober 2014 stellt die Antragstellerin den Zugang der Zahlungserinnerungen - im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zum Eintritt der Zahlungsverjährung - in Abrede. Hinzu kommt, dass sich der Ehemann der Antragstellerin, Herr S2. H. , nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an das Amtsgericht °°°°°°°°°°° vom 6. Mai 2014 mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wegen rückständiger Benutzungsgebühren an das Steueramt gewandt habe, woraus sich ergibt, dass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst, wie behauptet, im Dezember 2013 - Kenntnis von rückständigen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin hatte. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin erstmals im Dezember 2013 von entsprechenden Forderungen erfahren hat. Bei dieser Sachlage hätte es der Antragstellerin oblegen, Tatsachen vorzutragen, die gegen einen Zugang der an ihre damalige Meldeadresse Am U. 18A in E1. adressierten Zahlungserinnerungen der Antragsgegnerin vom 3. November 2005 und 17. Oktober 2007 sprechen. Die Antragstellerin hat auch weder geltend gemacht, dass in der hier in Rede stehenden Zeit auch andere Postsendungen nicht bei ihr angekommen seien - wäre dies der Fall gewesen, so spräche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie hiervon durch Mahnungen oder Nachfragen der Absender Kenntnis erlangt hätte -, noch hat sie angegeben, dass zur fraglichen Zeit besondere Umstände gegeben gewesen seien, die einen Zugang der Bescheide bei ihr verhindert haben könnten (z.B. neuer Zusteller, neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung usw.).
24Vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2015 - OVG 1 B 1.13 -, juris, Rdnr. 29.
25Ihr pauschales Bestreiten reicht bei der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachlage nicht aus, um der Antragsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Es gilt daher die Zugangsfiktion gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO.Die Zahlungsverjährung wurde (nach den Zahlungsaufforderungen aus den Jahren 2005 und 2007) im Jahr 2012 erneut unterbrochen, und zwar durch den in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentierten Versuch, den Wohnsitz der Antragstellerin zu ermitteln. Weitere Unterbrechungen begründen die Zahlungsaufforderung vom 6. Dezember 2013 sowie der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11. April 2014.
26Sollten die Bescheide der Antragstellerin - wovon das Gericht nicht ausgeht - tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekannt gegeben worden seien, könnte hierin ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO liegen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheide sind jedoch, wie bereits ausgeführt, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 7 Abs. 1 VwVG NRW.Die in den Bescheiden vom 14. Oktober 2014 festgesetzte Forderung ist fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW); bei der erneuten Zahlungsaufforderung und Terminsbe-stimmung durch den Obergerichtsvollzieher T1. mit Schreiben vom 24. Septem-ber 2014 war die Wochenfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW verstrichen. Sollten der Antragstellerin die der Vollstreckung zugrundeliegenden Bescheide tatsächlich erstmals im Mai 2014 bekanntgegeben worden sein und würde es an Mahnungen gemäß §§ 6 Abs. 3, 19 VwVG NRW fehlen, würde dies die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung nicht berühren, da es sich bei der Regelung in § 6 Abs. 3 VwVG NRW „lediglich“ um eine Sollvorschrift handelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung gemäß § 6a VwVG NRW sind nicht ersichtlich. Die Aufforderung des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014 genügte auch den Anforderungen des § 5a VwVG NRW.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das wirtschaftliche Interesse ist bei selbständigen Vollstreckungsverfahren in der Hauptsache auf ein Viertel der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen, vgl. Ziff. 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in der NVwZ, Beilage 2/2013 vom 1. Dezember 2013, S. 57 ff.). Das wirtschaftliche Interesse ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals auf ein Viertel dieses Betrages zu reduzieren. Die Höhe der zu vollstreckenden Forderung (13.177,59 Euro) ergibt sich aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers T1. vom 16. April 2014.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.600,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2698/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig.
6Der erhobenen Klage kommt hinsichtlich der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JG NRW) keine aufschiebende Wirkung zu.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
9Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
10In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann.
11Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 4, juris.
12Diesen Anforderungen wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ohne Weiteres gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs eine möglichst zeitnahe Vorlage und Kontrolle des Fahrtenbuches geboten ist.
13In materieller Hinsicht erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 04.04.2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
141.)
15Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 3 lit. a) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach hat der Fahrzeughalter der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen. Die bereits kraft Gesetzes bestehende Vorlageverpflichtung kann seitens der zuständigen Behörde in zeitlicher Hinsicht konkretisiert werden.
16Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2011 – 12 LA 167/09 –, Rn. 10, juris.
17Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind vorliegend erfüllt.
18a.)
19Die wirksame Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist erfolgt.
20Der Antragsgegner hat gegenüber der Antragstellerin mit Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 die Führung eines Fahrtenbuches für den Zeitraum vom 17.02.2014 bis zum 16.08.2015 angeordnet und zugleich bestimmt, dass das Fahrtenbuch zur wiederkehrenden Kontrolle erstmals am 18.03.2014 vorzulegen ist (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014). Hinsichtlich der Ziffer 1 wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014).
21Die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde der Antragstellerin auch im Wege der Zustellung bekanntgegeben.
22In diesem Zusammenhang kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die erste Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 durch die Post mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) nicht erfolgreich durchgeführt werden konnte, weil die Antragstellerin ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Postzustellungsurkunde am 01.02.2014 unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. nicht zu ermitteln war.
23Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn P. I. , ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Vermerks im Ergänzungsbogen zum Ermittlungsbericht des Außendienstmitarbeiters des Antragsgegners jedenfalls am 06.02.2014 zugestellt. Insoweit heißt es in dem betreffenden Vermerk, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin unter der Firmenanschrift Am T. 1 in F. in der 8. Etage des Gebäudes wohnhaft ist, dort jedoch am 06.02.2014 um 15:20 Uhr nicht angetroffen werden konnte. Es sei eine schriftliche Aufforderung hinterlassen worden. Ferner enthält der Vermerk den Hinweis „Brief zugestellt“. Bei diesem Zustellvorgang handelt es sich unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere in Anbetracht der vorherigen fehlgeschlagenen Zustellung durch die Post, um eine vom Antragsgegner beabsichtigte Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis im Sinne von § 5 LZG NRW. Diese Zustellung ist indes unwirksam. Sie leidet an einem Zustellungsmangel, weil zwingende Zustellungsvorschriften nicht beachtet wurden.
24Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nicht angetroffen werden konnte und mithin kein unterschriebenes Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 LZG NRW vorhanden ist, wäre die Zustellung nach Maßgabe der in § 5 Abs. 2 LZG NRW enthaltenen Vorgaben zu dokumentieren gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW sind die §§ 177 bis 181 Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 LZG NRW bestimmt, dass der Nachweis der Zustellung in den Akten zu vermerken ist; dies unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall gewählten Form der Zustellung anhand der Vorgaben in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW. An einem derartigen, den Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW entsprechenden Vermerk in den Verwaltungsvorgängen fehlt es vorliegend. Denn der Vermerk enthält lediglich die Angabe „Brief zugestellt“. Diese Angabe lässt jedoch nicht erkennen, welche der in § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, Satz 3 LZG NRW aufgeführten Möglichkeiten der Ersatzzustellung vom zuständigen Mitarbeiter des Antragsgegners gewählt worden ist. Sofern – wofür angesichts der im Vermerk ebenfalls enthaltenen Angaben „nicht angetroffen“ und „schriftliche Aufforderung“ einiges spricht – die Ordnungsverfügung im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) bzw. § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung) zugestellt worden ist, fehlt es an der gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW zwingend vorgeschriebenen Angabe des Grundes der Ersatzzustellung sowie an Angaben dazu, wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
25Der gegebene Zustellungsmangel wurde jedoch gemäß § 8 LZG NRW geheilt. Hiernach gilt ein Dokument, welches – wie hier – unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Hierfür ist es ausreichend, dass es ihm vorgelegen hat und er die Möglichkeit hatte, von seinem Inhalt Kenntnis zu nehmen; einer Inbesitznahme bedarf es nicht.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; VG Köln, Urteil vom 17.05.2011– 7 K 2974/10 –, Rn. 46, juris.
27Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Heilungsvorschrift sind vorliegend erfüllt. Denn die Heilung wurde dadurch bewirkt, dass der Antragstellerin auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hin mit gerichtlicher Verfügung vom 08.05.2014 Einsicht in die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners gewährt worden ist. Ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 15.05.2014 hat dieser einen Tag vor Erstellung des Schriftsatzes, mithin am 14.05.2014, den Verwaltungsvorgang nebst der darin enthaltenen Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 zur Kenntnis genommen. Es bestand zudem die Möglichkeit Fotokopien des Verwaltungsvorganges zu fertigen. Gemäß der Fiktionswirkung des § 8 LZG NRW wurde der Zustellungsmangel somit am 14.05.2014 geheilt, weil die im Verwaltungsvorgang befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 dem empfangsberechtigten Prozessbevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt nachweislich zugegangen ist und er die Möglichkeit hatte von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Die für die Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 erforderliche Bekanntgabe gemäß § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist damit am 14.05.2014 erfolgt.
28Der Heilung des Zustellungsmangels und der durch § 8 LZG NRW i.V.m. § 2 Abs. 1 LZG NRW fingierten Bekanntgabe steht auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Verwaltungsvorgänge durch das Gericht und nicht durch den Antragsgegner gewährt wurde. Der für eine wirksame Bekanntgabe erforderliche Bekanntgabewille des Antragsgegners lag vor. Denn die Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 ist bereits durch den erfolglosen Zustellversuch am 01.02.2014 und die – wenngleich unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften – vorgenommene Zustellung am 06.02.2014 mit Wissen und Wollen des Antragsgegners und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden. Für eine Heilung des Zustellungsmangels ist es nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Der Bekanntgabewille muss nur bei der ersten Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch vorgelegen haben und wirkt dann fort.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 43.95 –, Rn. 27, juris; BFH, Urteil vom 28.08.1990– VII R 59/89 –, Rn. 36, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.08.1998 – 6 Bs 255/98 –, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2000 – 5 VG 3230/99 –, Rn. 27, juris.
30Der Wirksamkeit der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 steht – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht entgegen, dass die in den Verwaltungsvorgängen befindliche Urschrift der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 keine Unterschrift enthält. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Diese Vorgaben wurden seitens des Antragsgegners beachtet. Eine Unterschrift war vorliegend nicht erforderlich, weil die Ordnungsverfügung jedenfalls die Namenswiedergabe eines Beauftragten des Behördenleiters (hier: „L. “) enthält. Dass die Urschrift des Weiteren eine handschriftliche Ergänzung eines weiteren Behördenmitarbeiters (hier: „Herr T1. “) enthält, berührt ebenfalls nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, weil insoweit gegen keine zwingende Formvorschrift verstoßen wurde (vgl. § 10 Satz 1 VwVfG NRW).
31Besteht damit aufgrund der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 eine wirksame und sofort vollziehbare Fahrtenbuchauflage, hat der Antragsgegner – da die Antragstellerin der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 enthaltenen Verpflichtung zur erstmaligen Vorlage des Fahrtenbuches am 18.03.2014 nicht nachgekommen ist – mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 rechtsfehlerfrei auf Grundlage von § 31a Abs. 3 lit. a) StVZO die unverzügliche Vorlage des Fahrtenbuches angeordnet. Insbesondere bleibt die Vollzugsanordnung solange bestehen, bis sie von der Behörde aufgehoben wird oder die aufschiebende Wirkung vom Gericht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt wird.
32Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 76.
33Von der Antragstellerin wird mit der in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltenen Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage des Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 auch nichts tatsächlich Unmögliches verlangt. Die Antragstellerin hat selbst vorgetragen, dass für das streitgegenständliche Fahrzeug seit dem 14.04.2014 ein Fahrtenbuch geführt wird. Es ist ihr daher unschwer möglich, dem Antragsgegner das geführte Fahrtenbuch vorzulegen. Insbesondere war es ihr auch tatsächlich möglich, dem Antragsgegner das Fahrtenbuch innerhalb der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 bestimmten Frist bis zum 16.04.2014 vorzulegen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bereits am 14.04.2014 mit einem Mitarbeiter des Antragsgegners telefoniert hatte. Der Inhalt des vorzulegenden Fahrtenbuches ist für die Erfüllung der in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 angeordneten Vorlageverpflichtung zunächst ohne Belang. So besteht die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs etwa auch unabhängig davon, ob innerhalb der Zeit, für die das Fahrtenbuch geführt werden muss, mit dem Fahrzeug eintragungspflichtige Fahrten durchgeführt werden oder nicht.
34Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2005 – 10 S 971/05 –, Rn. 26, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05.07.1990 – 2 Ss 131/90 - 3 Ws (B) 144/90 –, NZV 1990, 362.
35b.)
36Ohne dass es darauf im vorliegenden, die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ankommt weist das Gericht darauf hin, das auch gegen die Rechtmäßigkeit der die Fahrtenbuchauflage anordnenden Ordnungsverfügung vom 30.01.2014 in materiell-rechtlicher Hinsicht keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
37Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erfasst nicht nur Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern auch Straftatbestände, deren Schutzgüter in einem spezifischen Verkehrsbezug verletzt werden können.
38Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 3 ff., juris; VG München, Urteil vom 10.09.2009 – M 23 K 09.2395 –, Rn. 17, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 31a StVZO, Rn. 3, 8.
39Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.
40Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben.
41Die Antragstellerin ist Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Strafanzeige der Zeuginnen und Geschädigten T2. und T3. I1. hat der unerkannt gebliebene Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 am 05.04.2013 um 16:00 Uhr auf der Autobahn A 00 von W. in Fahrtrichtung L1. die Geschädigten im Bereich des Kreises W1. am Überholen gehindert, indem er plötzlich von der rechten auf die linke Fahrspur hinübergezogen ist, um den begonnenen Überholvorgang der Geschädigten zu verhindern. Nur durch ein starkes Abbremsen war es den Geschädigten möglich, einen Zusammenstoß zu verhindern. Durch dieses Verhalten hat der Fahrer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000 den objektiven Tatbestand einer Nötigung im Straßenverkehr und damit des strafrechtlichen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Angesichts des Umstandes, dass der Fahrer des Kraftfahrzeuges der Antragstellerin die Geschädigten zuvor bereits mehrfach überholte, Sichtkontakt zu ihnen suchte und mit seinen Händen vermehrt sexuelle Gesten und Beleidigungen gegenüber den Geschädigten tätigte ist davon auszugehen, dass der unerkannt gebliebene Fahrer auch verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB handelte. Auf Feststellungen zum Vorsatz kommt es im Zusammenhang mit einer Fahrtenbuchauflage hingegen nicht an, weil derartige Feststellungen die Ermittlung des Täters voraussetzen und die Fahrtenbuchauflage gerade dazu dienen soll, diese Voraussetzung in künftigen Fällen zu erfüllen.
42Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.1980 – 7 B 179.79 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 4, juris, jeweils zum Straftatbestand des § 142 StGB.
43Bei der im Straßenverkehr begangenen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine andere Straftat im Sinne von Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung a.F. (FeV a.F.), die bei einer erfolgreichen Ermittlung des Fahrzeugführers mit fünf Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre. Die begangene Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften rechtfertigt damit ohne Weiteres die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Denn ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ ist stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 –, Rn. 9 f., juris.
45Der Antragsgegner ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.
46Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.10.1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23.12.1996 – 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris.
48Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris.
50Die Zwei-Wochen-Frist gilt zudem nicht bei Verkehrsverstößen, die – wie hier – mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
51Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 – 8 B 317/13 –; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 13, juris.
52Geht es um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen“ (§ 238 Abs. 1, § 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht. Ihrer Verpflichtung als Fahrzeughalterin, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann die Geschäftsleitung deshalb regelmäßig nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht möglich, den Fahrzeugführer ausfindig zu machen. Denn eine Firma muss in ihrer Eigenschaft als Kaufmann grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen.
53Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2012 – 8 B 1308/11 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.03.1995 – 25 A 2798/93 –, Rn. 17 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 12.01.2006– 1 A 236/05 –, Rn. 6, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 29.04.2008 – 11 CS 07.3429 –, Rn. 15, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 01.07.2009 – 11 CS 09.1177 –, Rn. 9, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.05.2008 – 1 L 103/08 –, Rn. 12, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2013– 12 ME 272/12 –, Rn. 5, juris.
54Im Übrigen ist es der Behörde auch dann regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn dem Fahrzeughalter im Straf- oder Bußgeldverfahren ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, er daher von einer Benennung des Täters absieht, um sich nicht selbst oder eine ihm nahestehende Person zu belasten, und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
55Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 – 2 BvR 1172/81 –, Rn. 7, juris, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385; BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3, juris, DAR 1995, 459; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2012 – 8 A 918/11 –.
56Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.
57Der Geschäftsführer der Antragstellerin ist mit Vorladung der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 13.06.2013 zum Zwecke der Vernehmung als Beschuldigter über das eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinsichtlich des mit dem Firmenfahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18.06.2013 im Ermittlungsverfahren als Verteidiger bestellt und mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Angaben zur Sache gemacht werden. Auch eine nach gewährter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 22.08.2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft N. für Mitte September 2013 angekündigte Schutzschrift wurde nicht eingereicht. Es wurden mithin im Verlauf des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Angaben zur Sache gemacht.
58Angesichts der unterlassenen Angaben zur Person des potentiellen Fahrzeugführers ist die Antragstellerin ihrer erhöhten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Denn ihr hätte es als Formkaufmann (vgl. § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB) oblegen, eine schriftliche Dokumentation für ihre Firmenfahrzeuge vorzuhalten, die es ihr längerfristig ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner ermöglicht festzustellen, welcher Mitarbeiter zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Firmenfahrzeug genutzt hat. Sofern sie über dementsprechende Aufzeichnungen in Form von Kontenbüchern in Verbindung mit Belegmappen, Einsatzplänen oder Ähnlichem nicht verfügt, geht dies zu ihren Lasten.
59Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2013 – 11 CS 13.606 –, Rn. 12, juris.
60Angesichts der gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit kann es die Antragstellerin auch nicht entlasten, wenn sie tatsächlich ihre Geschäftsfahrten nicht dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines Verkehrsverstoß benennen zu können.
61Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 18, juris.
62Sie hätte der ermittelnden Polizeibehörde bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft gegenüber zumindest den Kreis derjenigen Firmenangehörigen benennen müssen, die berechtigt waren, das betreffende Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen. Derartige Angaben erfolgten jedoch nicht. Ist die Antragstellerin damit ihrer gesteigerten Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, war die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde nicht gehalten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende Ermittlungen durchzuführen. Denn es ist nicht ihre Aufgabe innerbetriebliche Vorgänge aufzuklären, denen die Geschäftsleitung weitaus näher steht.
63Dessen ungeachtet boten sich auch deshalb keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze, weil die beiden Zeuginnen T2. und T3. I1. auf die vom Polizeipräsidium E. unter dem 15.04.2013 erbetenen Aufforderungen, sich schriftlich als Zeuginnen zur Sache zu äußern, nicht reagierten. Auf telefonische Nachfrage vom 15.07.2013 teilte die Zeugin T2. I1. mit, den potentiellen Fahrer auf einer Wahllichtbildvorlage nicht identifizieren zu können. Die Zeugin T3. I1. konnte auch nach mehreren erfolglosen Versuchen telefonisch nicht erreicht werden.
64In Anbetracht fehlender Ermittlungsansätze zur Person des Fahrzeugführers hat die Staatsanwaltschaft N. das Ermittlungsverfahren daher am 22.10.2013 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
65Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragstellerin ihren gesteigerten Mitwirkungsobliegenheiten als Formkaufmann nicht nachgekommen ist, durfte die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde auch deshalb auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen, weil sich der Geschäftsführer der Antragstellerin bereits mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2013 auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat. In diesem Zusammenhang wird die Geltendmachung eines Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrechts durch die Anordnung der Fahrtenbuchauflage nicht in einer rechtsstaatlich bedenklichen Weise sanktioniert. Denn aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 – 3 B 96.99 –, Rn. 3, juris, NZV 2000, 385.
67Demgemäß besteht für den Halter eines Kraftfahrzeugs kein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 – 11 B 7.95 –, Rn. 3 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 – 11 B 130.93 –, Rn. 4, juris.
69Der Antragsgegner hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere erweist sich die Fahrtenbuchauflage auch hinsichtlich ihrer Dauer von 18 Monaten als verhältnismäßig. Denn die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt.
70Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 09.09.1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris.
71Demgemäß liegt die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten für eine gemäß Ziffer 3.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV a.F. mit fünf Punkten zu bewertende Straftat ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
72Vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 – 8 A 1893/05 –, Rn. 21, juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 36 Monaten bei mit sieben Punkten bewerteter Straftat verhältnismäßig; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 B 836/13 –: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem qualifizierten Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2002– 10 S 1408/01 –, Rn. 4 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 24 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig; VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011– 11 CS 11.1548 –, Rn. 30 ff., juris: Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten bei mit vier Punkten bewertetem Rotlichtverstoß verhältnismäßig.
73c.)
74Auch die übrige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus geht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
752.)
76Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
77Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) sind erfüllt. Infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung kommt der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 04.04.2014 keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Vorlageverpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro hält sich innerhalb des von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmens von zehn bis hunderttausend Euro. Auch die Voraussetzungen der Androhung im engeren Sinne gemäß 63 VwVG NRW sind erfüllt. Insbesondere wurde das Zwangsgeld in der Ordnungsverfügung schriftlich angedroht und eine angemessene Frist von 12 Tagen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung bestimmt.
783.)
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
80Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 18 Monate x 400,00 Euro = 7.200,00 Euro) zu-grundezulegen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges).
81Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2014 – 8 B 369/14 –.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.
(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 3 K 16.32188) gegen die Abschiebungsandrohung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts für ...
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation.
- 2
Die Antragstellerin ist russische Staatsangehörige kumykischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste am 13. September 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. September 2016 einen Asylantrag. Anlässlich ihrer Antragstellung erhielt sie eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch ihre Unterschrift bestätigte, sowohl auf Deutsch als auch auf Russisch ausgehändigt. Auf S. 2 dieser Belehrung heißt es u.a.:
- 3
"Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben."
- 4
Auf S. 4 dieser Belehrung findet sich u.a. der folgende Hinweis:
- 5
"Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen."
- 6
Mit Schreiben vom 26. September 2016, welches der Antragstellerin am 7. Oktober 2016 persönlich ausgehändigt wurde, wurde die Antragstellerin für den 7. November 2016 zur persönlichen Anhörung geladen. In diesem Schreiben heißt es u.a:
- 7
"Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen.
- 8
Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen."
- 9
Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen.
- 10
Zur persönlichen Anhörung am 7. November 2016 erschien die Antragstellerin nicht. Als sie am 8. November 2016 wegen des verpassten Termins im Anhörungszentrum der Antragsgegnerin erschien, wurde ihr ein erneutes, auf den 8. November 2016 datiertes, Ladungsschreiben ausgehändigt, mit dem sie für den 9. November 2016 zu einer erneuten persönlichen Anhörung geladen wurde. Das Schreiben enthielt denselben rechtlichen Hinweis wie das Schreiben vom 26. September 2016. Dass der Antragstellerin dieser Hinweis in einer anderen Sprache als auf Deutsch erteilt wurde, lässt sich dem vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgang wiederum nicht entnehmen.
- 11
Am 9. November 2016 teilte der Sohn der Antragstellerin der Antragsgegnerin per Telefon mit, dass die Antragstellerin den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Die Antragstellerin erschien zum Anhörungstermin nicht. Sie befand sich nachweislich vom 9. bis zum 11. November 2016 in stationärer ärztlicher Behandlung.
- 12
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017, der Antragstellerin zugestellt am 10. Februar 2017, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt ist (Ziffer 1). Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs.7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Das Bundesamt drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 3). Des Weiteren befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 31. Januar 2017 Bezug genommen.
- 13
Die Antragstellerin hat am 14. Februar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus: Ihr Asylantrag könne nicht als zurückgenommen gelten. Sie sei nachweislich am 9. November 2017 im Krankenhaus gewesen. Der Arztbrief, der dies bestätige, sei der Landesunterkunft Bad Segeberg, in der sie sich zum Zeitpunkt des Anhörungstermins aufgehalten habe, auch ausgehändigt worden. Der Arztbrief sei bei der Antragsgegnerin bereits am 10. November 2016 durch ihren Sohn abgegeben worden.
- 14
Die Antragstellerin beantragt,
- 15
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
- 16
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 17
den Antrag abzulehnen.
- 18
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 17 A 2021/17 und 17 AE 2022/17 sowie die elektronisch übermittelten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
1.
- 20
Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet.
- 21
a) Der Antrag ist zulässig.
- 22
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage statthaft. Dieser Klage kommt gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung zu, weil das Bundesamt das Asylverfahren der Antragstellerin gestützt auf §§ 32 Satz 1 und 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG eingestellt und der Antragstellerin gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat. Eine Frist für die Stellung des Antrags gibt das Asylgesetz anders als in §§ 34a Abs. 2 Satz 1 oder § 36 Abs. 3 Satz 1 nicht vor.
- 23
Für den Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Weder ist der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen, noch lässt die Möglichkeit, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die letztgenannte Möglichkeit ist im Vergleich zum vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Nachteilen verbunden, die es insbesondere im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG verbieten, das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses zu verneinen. So kann das Verfahren nach Einstellung wegen Nichtbetreibens gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nur ein einziges Mal wieder aufgenommen werden und dies nach dem Wortlaut der Vorschrift selbst dann, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Hinzu kommt, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Antragstellerin keinen gleichwertigen Schutz vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bietet, deren Durchführung aufgrund der mit einer einwöchigen Ausreisefrist verbundenen Abschiebungsandrohung gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG bereits vor dem rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens möglich ist. Durch die Stellung eines solchen Antrags wird die Abschiebungsandrohung weder gegenstandslos noch suspendiert. Vielmehr wird die Abschiebungsandrohung erst dadurch gegenstandslos, dass das Bundesamt unter Aufhebung der Einstellungsverfügung und der mit ihr verbundenen Abschiebungsanordnung entscheidet, das Verfahren wieder aufzunehmen und die Prüfung des Asylantrags im Anschluss an diese Entscheidung in dem Verfahrensabschnitt fortführt, in dem das Verfahren eingestellt wurde (vgl. § 33 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AsylG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Antragstellerin rechtlich nicht vor einer Abschiebung geschützt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 26. Juli 2016, 10 L 1078/16.A, juris, Rn. 14 ff.). Zudem ist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG der Wiederaufnahmeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wird einem Asylbewerber die gerichtliche Überprüfung der Einstellungsentscheidung aber verweigert und gelänge es ihm nicht, vor einer - nicht mehr anzukündigenden - Abschiebung (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs.1 Satz 6 AufenthG) die für ihn zuständige Außenstelle des Bundesamtes persönlich aufzusuchen, so bliebe ihm die Heilungsmöglichkeit des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG gänzlich verwehrt. Auch dies spricht dafür, in Fällen wie dem vorliegenden ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers als gegeben zu erachten (vgl. zum Vorstehenden VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 3 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 17).
- 24
b) Der Antrag ist auch begründet, weil die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgeht. Denn nach derzeitigem Sach- und Streitstand erweist sich die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, so dass das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und damit an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.
- 25
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht vor, weil das Bundesamt gestützt auf §§ 32, 33 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG von einer Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes abgesehen und ohne Anhörung der Antragstellerin nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entschieden hat, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorgelegen haben.
- 26
§§ 32 Satz 1, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmen, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahme des Antrags feststellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Letzteres ist gemäß § 32 Satz 2 AsylG in den Fällen des § 33 AsylG nach Aktenlage zu entscheiden. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG gilt ein Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Letzteres wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG u.a. dann gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte.
- 27
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt hat. Daran bestehen Zweifel, weil die Antragstellerin den Verhinderungsgrund unverzüglich gegenüber der Antragsgegnerin nachweisen muss und daher eine Vorlage des Arztbriefs, der ihren Krankenhausaufenthalt am 9. November 2017 bestätigt, bei der durch das Land Schleswig-Holstein im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg betriebenen Landesunterkunft Bad Segeberg – wohl erst am 28. November 2017 - möglicherweise nicht ausreichend gewesen ist. Die Behauptung, ihr Sohn habe den Arztbrief bereits am 10. November 2017 bei der Antragsgegnerin abgegeben, ist ebenfalls anzuzweifeln, da sich in dem von der Antragsgegnerin übermittelten Verwaltungsvorgang keine Kopie des Arztbriefs befindet.
- 28
Denn jedenfalls ist die Antragstellerin nicht ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Dieses Versäumnis hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Einstellungsbescheids einschließlich der Abschiebungsandrohung zur Folge und verletzt die Antragstellerin, da § 33 Abs. 4 AsylG ihrem Schutz dient, in ihren Rechten (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 44 m.w.N.;VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 24).
- 29
§ 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Dieser Hinweis muss gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist, in einer für ihn verständlichen Sprache erteilt werden (vgl. VG Minden, Beschl. v. 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 54; VG Arnsberg, Beschl. v. 16. Februar 2017, 2 L 134/17.A, juris, Rn. 17 ff.; VG Greifswald, Beschl. v. 31. Januar 2017, 3 B 102/17 As HGW, juris, Rn. 10; VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22;VG München, Beschl. v. 14. Februar 2017, M 18 S 17.31557, juris, Rn. 17; VG München, Urt. v. 30. November 2016, M 12 K 16.34018, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschl. v. 31. Januar 2017, 2 L 4412/16.A, juris, Rn. 16 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21. November 2016, 14a L 2519/16.A, juris, Rn. 30 ff.; VG Magdeburg, Beschl. v. 8. Dezember 2016, 5 B 898/16, juris, Rn. 4; VG Stuttgart, Beschl. v. 6. Februar 2017, A 1 K 198/17, juris, Rn. 10; a.A. offenbar VG Augsburg, Urt. v. 13. März 2017, Au 3 K 16.32293, juris, Rn. 20). Zudem darf der Hinweis keine Informationen enthalten, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 30
Die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung genügt diesen Vorgaben nicht. Sie ist geeignet, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben" auf S. 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche (und u.U. auch formlose bzw. nichtschriftliche) Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf S. 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich schriftlich und im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch nichtschriftlich (z.B. durch Benennung bzw. Mitbringen von Zeugen) und noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017, 10 L 162/17.A, juris, Rn. 52; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 27; siehe auch VG München, Beschl. v. 13. Februar 2017, M 21 S 16.35436, juris, Rn. 22).
- 31
Unabhängig davon genügt die der Antragstellerin am 16. September 2016 ausgehändigte Belehrung auch deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben aus § 33 Abs. 4 AsylG, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen. Soweit es dort heißt, dass es nachteilige Folgen haben „kann", wenn der Anhörungstermin nicht wahrgenommen wird, widerspricht dies der zwingenden Regelung des § 33 Abs. 1 AsylG, wonach der Asylantrag bei Nichtbetreiben als zurückgenommen gilt. Anders als die Formulierung in der allgemeinen Belehrung suggeriert, tritt die Rücknahmefiktion also unabhängig vom Willen der Antragsgegnerin ein. Sie ist daher geeignet, Unsicherheiten beim Antragsteller hervorzurufen, die § 33 Abs. 4 AsylG verhindern will und widerspricht somit neben dem Wortlaut auch dem Gesetzeszweck (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 16. Februar 2017, 22 L 108/17.A, juris, Rn. 25; VG Greifswald, Beschl. v. 16. Januar 2017, 5 B 2251/16 As HGW, juris, Rn. 23).
- 32
Die in den Ladungsschreiben vom 26. September und 8. November 2016 enthaltenen Hinweise genügen den vorgenannten rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Zwar sind diese Hinweis inhaltlich nicht zu beanstanden. Jedoch wurden diese Hinweise der zum damaligen Zeitpunkt rechtsanwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin nur auf Deutsch und damit entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) RL 2013/32/EU nicht in einer Sprache erteilt, deren Kenntnis bei ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Hinweise darauf, dass die Antragstellerin die deutsche Sprache ausreichend beherrscht, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
2.
- 33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 17.35564 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. März 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gründe
I.
„Sie erhalten einen Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt. Sie sind verpflichtet, diesen Termin persönlich wahrzunehmen… Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hinge-wiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben …“
„Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorliegt, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Ab-schiebungsverbote vorliegen.“
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 21 K 16.32736 gegen Ziffern 1. und 3. des Tenors des Bundesamtsbescheids vom 23. August 2016 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 23. August 2016 anzuordnen.
II.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt stellt das Verfahren ein oder lehnt den Asylantrag nach angemessener inhaltlicher Prüfung ab, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Sofern das Bundesamt das Verfahren einstellt, entscheidet es nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er
- 1.
einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist, - 2.
untergetaucht ist oder - 3.
gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß § 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.
(3) Als Nichtbetreiben des Verfahrens gilt ferner, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.
(4) Der Ausländer ist auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.
(5) Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Absatz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 1. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde. Abweichend von Satz 4 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 1 oder Satz 3 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn
- 1.
die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder - 2.
das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.
(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 5 gilt § 36 Absatz 3 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.09.2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.