Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - 14 K 3366/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Verwaltungsvollstreckung aus vier Gebührenbescheiden.
3Mit Gebührenbescheid vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung mehrerer Außendienstbesuche im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung zweier Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen X. -T. 322 und Y. . -B. 142 in Höhe von insgesamt 237,86 Euro fest. Mit Gebührenbescheid vom 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809) erfolgte die Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung von Außendienstbesuchen und den Erlass einer Ordnungsverfügung im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . -T. 322 in Höhe von insgesamt 151,86 Euro. Mit einem weiteren Gebührenbescheid vom 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) setzte die Beklagte zudem Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für die Durchführung von Außendienstbesuchen und den Erlass einer Ordnungsverfügung im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . ‑B. 142 in Höhe von insgesamt 151,86 Euro fest. Unter dem 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid im Zusammenhang mit der Zwangsstilllegung des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen Y. . -T. 322 und setzte insoweit Verwaltungsgebühren und Zustellauslagen für den Erlass einer Ordnungsverfügung und die Durchführung von Außendienstbesuchen in Höhe von insgesamt 308,40 Euro fest. Sämtliche Gebührenbescheide wurden dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Der Kläger hat gegen die Gebührenbescheide ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge keine Rechtsmittel eingelegt. Die rückständigen Verwaltungsgebühren und Auslagen aus den Gebührenbescheiden belaufen sich aktuell auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 849,98 Euro.
4Wegen der aus den vier Gebührenbescheiden resultierenden Forderungen und weiterer Forderungen wurden am 12.02.2008 und 04.03.2008 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, die allesamt erfolglos verliefen.
5Mit Schreiben vom 27.11.2012 forderte die Beklagte den Kläger erneut zur Zahlung der ausstehenden Gebühren und Auslagen auf. Unter dem 11.02.2013 wurde dem Kläger die unverzügliche Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt, sofern er sich nicht innerhalb von drei Werktagen mit der Beklagten in Verbindung setzt. Mit Schreiben vom 19.03.2013 kündigte die Beklagte an, dass sie den Kläger am 03.04.2013 zwecks Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufsuchen werde.
6Der Kläger hat am 26.03.2013 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
7Durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.04.2013 – 14 L 586/13 – wurde der sinngemäße Antrag des Klägers, die Verwaltungsvollstreckung wegen rückständiger Verwaltungsgebühren vorläufig einzustellen, abgelehnt.
8Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die seitens der Beklagten geltend gemachten Forderungen bestünden nicht. Er habe Gegenforderungen von mehreren Millionen Euro. Mit diesen Gegenforderungen rechne er gegen die Forderungen der Beklagten auf.
9Der Kläger beantragt wörtlich,
101. die Vollstreckung der Bescheide vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.
112. dass eine Entscheidung erst nach Ablauf von 6 Wochen ergehen soll.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Klage sei unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Forderungen seien berechtigt und unbestritten. Die vom Kläger unsubstantiiert behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe würden von ihr bestritten. Im Übrigen könnten die behaupteten Gegenforderungen auf dem beschrittenen Rechtsweg nicht geltend gemacht bzw. zur Aufrechnung gestellt werden. Es werde zudem klargestellt, dass Gegenstand der Forderungsaufstellung zur Terminankündigung vom 19.03.2013 lediglich die aus den bestandskräftigen Gebührenbescheiden vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) resultierenden Zahlungsverpflichtungen seien.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage bleibt ohne Erfolg.
18Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens wendet sich der Kläger nicht nur isoliert gegen die von der Beklagten zuletzt am 11.02.2013 und 19.03.2013 erlassenen Vollstreckungsankündigungen, sondern vielmehr gegen die (derzeitige) Vollstreckung schlechthin.
19Die Klage ist zulässig.
20Statthafter Rechtsbehelf für das Begehren des Klägers ist die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem Ziel, die Vollstreckung der bestandskräftigen Leistungsbescheide durch die Beklagte für unzulässig zu erklären.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 –, Rn. 21 ff., juris, NVwZ 1984, 168; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.04.2007 – 2 M 53/07 –, Rn. 4, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.1992 – 5 S 2520/91 –, Rn. 27, juris, NVwZ 1993, 72; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.11.2011 – 3 S 1317/11 –, Rn. 7, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 04.05.1988 – 4 TH 3493/86 –, Rn. 16 ff., juris, NVwZ-RR 1989, 507.
22Die Klage ist jedoch unbegründet.
23Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung der Bescheide vom 13.05.2002 (neues Kassenzeichen: 12013007716), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011809), 21.10.2002 (neues Kassenzeichen: 12013011932) und 20.05.2003 (neues Kassenzeichen: 12013001164) für unzulässig erklärt wird. Die Vollstreckung der Beklagten aus den vorgenannten Bescheiden ist rechtmäßig.
24Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) liegen vor.
25Bei den vier bestandskräftigen Gebührenbescheiden vom 13.05.2002, 21.10.2002, 21.10.2002 und 20.05.2003 handelt es sich um Leistungsbescheide im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, mit denen der Kläger zur Leistung aufgefordert worden ist. Die rückständigen Verwaltungsgebühren nebst Auslagen belaufen sich aktuell auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 849,98 Euro. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 17.04.2013 ausdrücklich klargestellt, dass die gegenüber dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 19.03.2013 angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen ausschließlich die in den vorgenannten Gebührenbescheiden titulierten Forderungen betreffen. Die in den Gebührenbescheiden titulierten Forderungen sind auch fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), zudem ist nach Eintritt der Fälligkeit (hier: einen Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides) hinsichtlich aller Bescheide die einzuhaltende Schonfrist von einer Woche verstrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW).
26Der Kläger ist bereits mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 27.11.2012, 11.02.2013 und 19.03.2013, gemäß § 6 Abs. 3, § 19 VwVG NRW zur Zahlung gemahnt worden.
27Vorliegend sind auch die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung auf Grundlage von § 6a VwVG NRW nicht gegeben. Der Kläger hat weder gemäß § 6a Abs. 1 lit. c) und d) VwVG NRW durch Vorlage entsprechender Urkunden glaubhaft gemacht, dass die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen nachweisbar erloschen oder gestundet worden sind, noch liegt eine Entscheidung der Beklagten gemäß § 6a Abs. 1 lit. e), § 26 VwVG NRW vor.
28Sofern die umfangreichen Ausführungen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollten, dass er (auch) die Rechtmäßigkeit der vier forderungsbegründenden Leistungsbescheide in Zweifel zieht, ist dieses Vorbringen gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Derartige Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Denn nach § 7 Abs. 1 VwVG NRW sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
29Vgl. LT-Drs. NRW 13/3192, S. 53 f.
30Soweit der Kläger bereits vor Klageerhebung gegenüber der Beklagten den Einwand der Aufrechnung geltend gemacht hat, handelt es sich hierbei dem Grunde nach um eine materiell-rechtliche Einwendung, die sich gegen den Bestand der zu vollstreckenden Forderungen bzw. gegen deren Vollstreckbarkeit richtet und von der Beklagten als Vollstreckungsbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW grundsätzlich zu berücksichtigen ist.
31Vgl. LT-Drs. NRW 13/3192, S. 44, 53 f.; VG Aachen, Beschluss vom 24.03.2006 – 9 L 71/06 –, Rn. 16 ff., juris.
32Hinsichtlich der Leistungsbescheide vom 21.10.2002, 21.10.2002 und 20.05.2003 ist der Kläger mit dem Aufrechnungseinwand jedoch bereits präkludiert. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW sind gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat der Kläger erstmals am 15.11.2002 gegenüber der Beklagten das Bestehen von Gegenforderungen geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO) gegen die beiden Bescheide vom 21.10.2002 noch nicht abgelaufen, so dass diese noch nicht in Bestandskraft erwachsen waren. Des Weiteren war der Bescheid vom 20.05.2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen. Es wäre dem Kläger folglich möglich gewesen, den nach Aktenlage erstmals am 15.11.2002 erhobenen Aufrechnungseinwand durch Widerspruch und Klage gegen die benannten Bescheide geltend zu machen.
33Selbst wenn jedoch zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass eine Präklusion des Aufrechnungseinwandes im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW hinsichtlich aller vier Leistungsbescheide nicht eingetreten ist, führt auch die vom Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren erklärte Aufrechnung mit behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe gleichfalls nicht zu einer Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung.
34Zwar kann die wirksame Aufrechnung mit einer Gegenforderung gegenüber einem Leistungsbescheid, der eine Zahlungsaufforderung enthält, zu dessen Rechtswidrigkeit führen, weil sie die in dem Leistungsbescheid enthaltene Geldforderung gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rückwirkend zum Erlöschen bringt. Die Aufrechnung ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich beachtlich.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 – 8 C 43.81 –, Rn. 19, juris, NVwZ 1984, 168; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 34, juris.
36Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung etwa wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 BGB erklärt wird, die im Verwaltungsrechtsstreit mit Blick auf die Bestimmungen des Art. 34 Satz 3 GG und des § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur berücksichtigt werden kann, wenn der Amtshaftungsanspruch rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68.97 –, Rn. 17, juris, NJW 1999, 160; BVerwG, Beschluss vom 31.03.1993 – 7 B 5.93 –, Rn. 3, juris, NJW 1993, 2255; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 38, juris.
38Denn auch wenn die rechtswegfremde Gegenforderung nicht in dem vorgenannten Sinne feststeht und ein diesbezügliches Verfahren bei dem zuständigen Gericht nicht anhängig ist, hat das Verwaltungsgericht über das Klagebegehren, wenn es spruchreif ist, nur durch Vorbehaltsurteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 302 Zivilprozessordnung (ZPO) zu entscheiden und das Nachverfahren über die Aufrechnung nach § 94 VwGO auszusetzen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.10.1998 – 3 B 68.97 –, Rn. 17, juris, NJW 1999, 160; BVerwG, Urteil vom 12.02.1987 – 3 C 22.86 –, Rn. 42 f., juris, NJW 1987, 2530; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 40, juris.
40Allerdings setzt eine wirksame Aufrechnung zwingend voraus, dass die vorgetragene Gegenforderung hinreichend bestimmt ist. Nur dann ist die Aufrechnung prozessual zulässig. Dies folgt aus der in § 322 Abs. 2 ZPO angeordneten Rechtskraftwirkung in Bezug auf das Nichtbestehen der aufrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderung sowie daraus, dass ohne hinreichende Bestimmung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung nach § 389 BGB nicht festgestellt werden können.
41Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2011 – 2 A 2492/09 –, Rn. 42, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 – 4 S 2447/09 –, Rn. 29, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 11.06.2008 – 1 B 395/06 –, Rn. 53, juris; BGH, Beschluss vom 24.02.1994 – VII ZR 209/93 –, Rn. 4, juris, NJW 1994, 1538; OLG Köln, Urteil vom 10.11.2004 – 2 U 168/03 –, Rn. 30, juris, NJW 2005, 1127.
42Nach Maßgabe dieser Kriterien liegt schon keine wirksame Aufrechnung vor. Denn es fehlt vorliegend bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Gegenforderung. Der Kläger hat das Bestehen der behaupteten Gegenforderungen nicht ansatzweise substantiiert und nachprüfbar dargelegt, geschweige denn die Forderungen hinreichend konkretisiert. Es ist noch nicht einmal erkennbar auf Grundlage welchen Sachverhalts und aus welchem Rechtsgrund die pauschal behaupteten Gegenforderungen in Millionenhöhe resultieren sollen. Die genaue Anspruchshöhe wird in keinster Weise konkret beziffert. Anhand dieses Vorbringens ist daher nicht bestimmt zu erkennen, in welcher Höhe der Kläger gegen die Leistungsbescheide der Beklagten aufrechnet. Es ist noch nicht einmal ersichtlich, ob es sich um eine rechtswegfremde Forderung handelt oder nicht.
43Soweit dem Vorbringen des Klägers im Übrigen zu entnehmen ist, es bestünden Gegenforderungen gegen andere Körperschaften als die Beklagte, insbesondere gegen das Land Nordrhein-Westfalen, begründet dies – ungeachtet der fehlenden Substantiierung des Vorbringens – schon keine Aufrechnungslage, weil es insoweit bereits an der für eine Aufrechnung zwingend erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen gemäß § 387 BGB fehlt.
44Letztlich bestand auch keine Veranlassung des erkennenden Gerichts entsprechend der schriftsätzlichen Anregungen des Klägers eine Vielzahl unterschiedlicher Verfahrensakten beizuziehen. Ein derartiger Anspruch des Klägers auf Beiziehung von Akten besteht nicht. Die insoweit einschlägige Vorschrift des § 100 Abs. 1 VwGO gewährt den Beteiligten zwar das Recht, die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich indes nur auf den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Ein Anspruch bzw. ein Recht auf Beiziehung von Akten, also auf Erweiterung des Aktenbestandes, kann aus § 100 Abs. 1 VwGO demgegenüber nicht abgeleitet werden.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.2004 – 6 B 71.03 –, Rn. 10, juris; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 100 VwGO, Rn. 8; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 100 VwGO, Rn. 1 m.Y. . .N.
46Dem Antrag des Klägers, eine gerichtliche Entscheidung erst sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung zu erlassen, konnte nicht gefolgt werden. Denn sofern das Urteil – wie im vorliegenden Verfahren – zugestellt wird, ist es gemäß § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Für ein längeres Zuwarten besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung folglich kein Raum.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
49Beschluss:
50Der Streitwert wird auf 849,98 Euro festgesetzt.
51Gründe:
52Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.
(2) Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.
(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.