Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juli 2014 - 13 L 2308/13
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 11.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 30. September 2013 beim örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene und am 11. November 2013 an das erkennende Gericht verwiesene sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die freie Beförderungsstelle der Leiterin/ des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt H. (A 10 m.D. BBesO) nicht mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Absatz 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Absatz 6 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen,
9Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 – 1 B 1388/05 -, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen am 11. September 2013 zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte am 4. September 2013.
12Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen,
13vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn 17 f., und vom 14. September 2010 – 6 B 915/10 -, juris, Rn 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber – wie vorliegend – aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und – soweit besonders ausgewiesen – im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 -, juris, Rn 11 und NRWE, und vom 25. November 2010 – 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176, juris, Rn 7 ff. und NRWE.
16Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, das die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen der Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ‑ ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden ‑ zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat,
17vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.
18Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.
20Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die auf die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (1.) oder auf einen für die Auswahlentscheidung relevanten Verstoß gegen diese Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen (2.) schließen lassen.
211. Die Erstbeurteilung des Antragstellers wurde in Anwendung der Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 8. November 2012 (2000 – Z.155) - JMBl. NRW S. 303 - „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs“ (im Folgenden: AV alt), die Überbeurteilung in Anwendung der während des Beurteilungsverfahrens in Kraft getretenen und nach Ziffer 8.2 im Justizvollzug ohne Übergangsregelung unmittelbar anwendbaren Allgemeinverfügung des Justizministeriums „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“, AV des JM vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) – JMBl. NRW S. 32 – (im Folgenden: AV) erstellt. Die dienstliche Beurteilung und die Überbeurteilung des Beigeladenen beruhen beide jeweils bereits auf der neuen AV. Auf die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen wurden zudem die bereits mit Erlass des Justizministeriums vom 28. November 2012 bekannt gegebenen und seit dem 1. Januar 2013 anzuwendenden „Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug“ (im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) angewendet. Diese Beurteilungsgrundlagen begegnen – soweit hier von Bedeutung – keinen rechtlichen Bedenken.
22Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Erstbeurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 – rechtlich zutreffend – noch nach der früheren AV vom 8. November 2012 erstellt wurde. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen dennoch auf einheitlichen Beurteilungsmaßstäben. Die seit dem 1. März 2013 geltende AV vom 1. Februar 2013 entspricht in den für die Leistungs- und Eignungsbeurteilung maßgeblichen Regelungen der Ziffern 1 bis 7 – jedenfalls soweit sie die Erstellung von Anlassbeurteilungen betreffen – ziffer- und wortlautgleich der AV vom 8. November 2012 und enthält keine Änderungen hinsichtlich des Beurteilungsverfahrens oder der anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. Mit der Neufassung wurden lediglich die in Ziffer 2.2 enthaltenen – vorliegend nicht relevanten – Stichtage für die Regelbeurteilungen um zwei Monate hinausgeschoben und wurde in Ziffer 4.7 eine Ergänzung vorgenommen, die den – hier ebenfalls nicht einschlägigen – Entfall der Feststellung der Beförderungseignung bei Erreichen des Endamtes der Laufbahn konkretisiert.
23Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner die nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM (ZustVO JM) i.V.m. Ziffer 5 der AV (und auch bereits der AV alt) sowie Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze im Falle des Bestehens einer Vorberichtspflicht i.S.v. Ziffer V der Beurteilungsgrundsätze für die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes bestehende Zuständigkeit des Justizministeriums für die Erstellung einer sog. Überbeurteilung.
24Durch die Überbeurteilungsbefugnis des Justizministeriums wird – entgegen der Ansicht des Antragstellers – nicht die geschilderte Maßgabe verletzt, dass dienstliche Beurteilungen ein persönliches Werturteil des Beurteilers sind. Denn einerseits muss eine dienstliche Beurteilung nicht auf der persönlichen Anschauung des Beurteilers beruhen,
25vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 und juris, Rn 27 m.w.N.
26Dies wäre in der Person des Abteilungsleiters Justizvollzug, der die streitgegenständliche Überbeurteilung zu verantworten hat, offensichtlich nicht für alle Beamten des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs erfüllbar. Der Beurteiler – und damit auch der Überbeurteiler – kann sich aber Erkenntnisse über die zu beurteilenden Beamten verschaffen, indem er sich hierzu der Erkenntnisse anderer bedient, diese dann aber in eigener Verantwortung wertet,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 -, ZBR 2013, 266 und juris, Rn 29 m.w.N.
28Gleichermaßen kommt es nicht auf die persönliche Anschauung durch einen Überbeurteiler an, wenn der Zweck der Überbeurteilung nicht eine von der Erstbeurteilung abweichende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, sondern wenn es bei der Überbeurteilung darum geht, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Überbeurteilers durchzusetzen. Ein solches Vorgehen dient der Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Erst mit einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen erlangen diese die für die gesamte Vergleichsgruppe erforderliche Aussagekraft. Die entsprechende Anpassung mittels einer Überbeurteilung ist wegen des nur dort bestehenden Überblicks allein auf der übergeordneten Ebene des Überbeurteilers möglich. Den jeweiligen Erstbeurteilern fehlen hierzu die Erkenntnismöglichkeiten, weil sie immer nur einen Teilausschnitt der zu beurteilenden Vergleichsgruppe kennen. Eine mit dieser Zielrichtung erstellte Überbeurteilung betrifft gerade nicht die in der Erstbeurteilung enthaltenen Wertungen zu einzelnen Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie ist vielmehr regelmäßig auf eine Änderung der Gesamtnote ausgerichtet,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2011 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn 27.
30Genau dieser beschriebenen Funktion einer Überbeurteilung dient nach der AV und den Beurteilungsgrundsätzen auch die hier in Rede stehende Überbeurteilung. Schon Ziffer 6.1 Satz 2 der AV spricht den Fall an, dass die Überbeurteilung der Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen kann. Die Beurteilungsgrundsätze greifen diesen Gedanken vertiefend auf und sprechen die Notwendigkeit an, „der auch in der Beurteilungspraxis des hiesigen Geschäftsbereichs gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken (Ziffer II. erster Absatz). Im Folgenden führen die Beurteilungsgrundsätze das Bestreben aus, das gesamte verfügbare Notenspektrum besser auszunutzen, um damit letztlich der Förderung der Bestenauslese zu dienen. Der Einhaltung dieser Vorgaben dient die in Ziffer 6.1 der AV angesprochene Überbeurteilung.
31Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern (Erstbeurteilern wie auch Überbeurteilern) zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machen, die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG missachteten. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die durch die Beurteilungsgrundsätze aufgestellten Vorgaben im Einzelfall die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung rechtlich oder faktisch verhinderten. So sind die Beurteilungsgrundsätze aber nicht ausgestaltet. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Notenhöhe sind in Ziffer III. der Beurteilungsgrundsätze enthalten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um starres Binnenrecht ohne Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall. Nur so kann die einleitende Formulierung verstanden werden, nach der sich eine detaillierte schematische Richtlinienvorgabe verbiete und nach der die „nachstehenden Gesichtspunkte“ eine „Orientierungshilfe“ für die angestrebte Beurteilungspraxis seien.
32Entsprechendes setzt sich fort. So wird die „regelmäßige“ Benotung von Probebeamten in Ziffer III.1. mit befriedigend (8 Punkte) nicht starr vorgeschrieben, sondern es wird mit sachlich nicht angreifbaren Argumenten begründet, dass „in aller Regel“ zunächst eine nicht unerhebliche Zeit vergehe, bevor junge Beamte umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern sammeln könnten. Bis dahin sei „grundsätzlich“ nicht mit mehr als befriedigenden Leistungen zu rechnen. Diese Orientierungshilfe nimmt den Beurteilern allerdings nicht die Möglichkeit, im Einzelfall doch eine bessere Note zu vergeben, wenn dies der Qualifikation des Beamten entspricht. Denn im Weiteren führen die Beurteilungsgrundsätze aus, dass in Ausnahmefällen auch eine bessere Benotung mit befriedigend (9 Punkte) möglich ist. Dabei wird deutlich, dass der Begriff des Ausnahmefalls relativ weit verstanden wird. Denn für „sehr wenige Spitzenkräfte“ sieht die Orientierungshilfe auch die Möglichkeit einer noch besseren Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“, also nach oben offen vor. Der letzte Aspekt wird auch in dem erläuternden Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. November 2013 erwähnt, wonach zwar regelmäßig bei der fiktiven Notennachzeichnung grundsätzlich 8 Punkte zugrunde gelegt werden. Ergebe sich aber aus der Beurteilung zum Zeitpunkt der Lebenszeitverbeamtung, dass es sich um eine überdurchschnittlich befähigte Kraft gehandelt habe, werde ein Ausgangswert von 9 Punkten festgelegt. Dass in diesem Zusammenhang – anders als bei der abstrakten Darlegung im Abschnitt zuvor – nicht nochmals angesprochen wird, dass eine „weit“ überdurchschnittliche Leistung von Spitzenkräften mit 10 Punkten und besser bewertet werden kann, lässt sich aus dieser Auslassung nicht schon auf eine landesweite, von den Beurteilungsgrundsätzen abweichende Praxis schließen, die – in rechtswidriger Weise – die Vergabe von Noten oberhalb von befriedigend (9 Punkte) kategorisch ausschlösse.
33In Ziffer III.2. geben die Beurteilungsgrundsätze dann zu Recht vor, dass bei Beurteilungen ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat und dass mit jedem erreichten höheren Amt die Anforderungen an die Kriterien der Bestenauslese steigen. Konsequenterweise wird für die Zeit nach einer Beförderung die Vergabe derselben Note wie der zuletzt im nächstniedrigeren Amt vergebenen unter die Voraussetzung gestellt, dass bereits eine Leistungssteigerung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgehen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit Notensteigerung um einen Punkt erfolgt. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass Ziffer V.1 eine sog. Vorberichtspflicht des Erstbeurteilers für den Fall vorsieht, dass er eine Notenabweichung von mehr als einem Punkt plant. Diese Vorberichtspflicht bringt einerseits zum Ausdruck, dass eine Steigerung um mehr als einen Punkt nicht der Regelfall ist. Sie zeigt aber auch, dass die Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen durchaus vorgesehen wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern,
34vgl. zur Rechtmäßigkeit der Überbeurteilungsbefugnis und des mit Ziffer 6.1 der AV vom 1. Februar 2013 verfolgten Bestrebens des Justizministeriums, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe herzustellen, sowie zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Beurteilungsgrundsätze des Justizministeriums für den Justizvollzug vom 28. November 2012 bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2014 – 13 L 1962/13 -, juris, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 6 B 467/14 -, juris, Rn 3 ff.
352. Ein für die Auswahlentscheidung relevanter Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien bzw. Beurteilungsgrundsätze ist weder mit Blick auf die dienstliche Beurteilung des Antragstellers (a) noch die des Beigeladenen (b) glaubhaft gemacht.
36a) Zunächst liegen – entgegen der Auffassung des Antragstellers - die Voraussetzungen vor, unter denen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 der ZustVO JM i.V.m. Ziffer 5 der AV sowie Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze das Justizministerium für die Überbeurteilung zuständig ist.
37Gemäß Ziffer VI der Beurteilungsgrundsätze erfolgt eine Überbeurteilung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes durch das Justizministerium nur, wenn eine Vorberichtspflicht nach Ziffer V der Beurteilungsgrundsätze besteht. Nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze müssen die Anstaltsleitungen vor der Erstellung einer Leistungs- und Befähigungsnachweisung das Justizministerium unterrichten, wenn die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung eines Angehörigen des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes auf eine ausgeschriebene Stelle für ein Amt der Besoldungsgruppen A 10 oder A 11 erfolgt. So liegt der Fall hier.
38Der Antragsteller hat sich – wie der Beigeladene – auf die ausgeschriebene Stelle der Leiterin oder des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes der Justizvollzugsanstalt H. , die ausweislich der Ausschreibung vom 1. Februar 2013 nach der Besoldungsgruppe A 10 m.D. BBesO bewertet ist, mithin auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im Sinne von Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze beworben. Der Antragsteller ist als Justizvollzugsamtsinspektor auch Angehöriger des allgemeinen Vollzugsdienstes. Dass der Antragsteller ab dem 1. Februar 2012 an die Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen in X. abgeordnet war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Auch den Leiter der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen trifft ‑ entgegen der Ansicht des Antragstellers – die Berichtspflicht nach Ziffer V.2. Zwar verwenden die Beurteilungsgrundsätze zur Bezeichnung der vorberichtspflichtigen Dienstvorgesetzten in Ziffer V durchgängig den Begriff „Anstaltsleitungen“. Hierbei handelt es sich aber ersichtlich nur um eine – begrifflich unzutreffende – zusammenfassende Bezeichnung aller in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZuStVO JM aufgezählten unmittelbaren Dienstvorgesetzten des allgemeinen Justizvollzugs und nicht um eine gezielte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Beurteilungsgrundsätze auf die Leiter von Anstalten des Justizvollzugs. Denn das Justizministerium hat seine Beurteilungsgrundsätze mit Erlass vom 28. November 2012 ausdrücklich den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen
39– diese umfassen nach der Legaldefinition der Justizvollzugseinrichtung in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZuStVO JM neben den Justizvollzugsanstalten auch die Sozialtherapeutische Anstalt, das Justizvollzugskrankenhaus und die Jugendarrestanstalten –
40sowie dem – vorliegend maßgeblichen – Leiter der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen, also sämtlichen in § 8 Absatz 1 Satz 1 ZustVO JM genannten Dienstvorgesetzten im allgemeinen Justizvollzug, und darüber hinaus auch noch der Direktorin der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, bekannt gegeben. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass die Beurteilungsgrundsätze in allen diesen Bereichen des Justizvollzugs Anwendung finden sollen. Ein anderes Verständnis entspräche auch nicht dem mit der Vorberichtspflicht verfolgten Ziel, einheitliche Bewertungsmaßstäbe im Bereich des Justizvollzugs zu schaffen. Dieses Ziel kann nur bei einer Geltung der Vorberichtspflicht und der damit korrespondierenden Überbeurteilungszuständigkeit des Justizministeriums in allen zum Justizvollzug gehörenden Institutionen erreicht werden. Vorberichtspflichtige „Anstaltsleitung“ im Sinne der Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze ist daher auch der Leiter der zum Geschäftsbereich des Justizvollzugs gehörenden Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen in X. .
41Soweit nach der Aktenlage, die durch die Auskunft des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 bestätigt wird, vor der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers das nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze erforderliche Vorberichtsverfahren tatsächlich nicht durchgeführt worden ist, ist die Beurteilung zwar mangels vollständiger Einhaltung der Beurteilungsbestimmungen des Antragsgegners verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dies führt allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers, da auszuschließen ist, dass sich der Fehler zu Lasten des Antragstellers auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hat.
42Es handelt sich bei dem Vorberichtsverfahren nach Ziffer V.2 der Beurteilungsgrundsätze dabei zunächst um einen Bestandteil des zugunsten der zu Beurteilenden einzuhaltenden Beurteilungsverfahrens. Zwar ist das Vorberichtsverfahren nicht ausdrücklich in dem mit „Beurteilungsverfahren“ überschriebenen 6. Abschnitt der AV geregelt, sondern nur in den Beurteilungsgrundsätzen des Justizministeriums enthalten. Diese dienen aber ihrerseits ausweislich des Erlasses vom 28. November 2012, mit dem sie bekannt gegeben wurden, der weiteren Konkretisierung des in der AV geregelten Beurteilungsverfahrens und der bei der Erstellung von Beurteilungen anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. Dass es sich bei dem Vorberichtsverfahren nicht lediglich um einen im Vorfeld des Beurteilungsverfahrens selbst liegenden, rein innerbehördlichen Abstimmungsprozess handelt, ergibt sich ferner daraus, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte sich zur Erfüllung der Vorberichtspflicht bereits ein abschließendes Bild über Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des zu Beurteilenden bilden muss, um die nach Ziffer V.3 bzw. Ziffer V.4 der Beurteilungsgrundsätze bestehende Begründungspflicht erfüllen zu können. Dies setzt aber voraus, dass er bereits die zu treffenden Einzelbewertungen vornimmt sowie die daraus folgende Gesamtnote bildet und hierzu ggfs. auch bereits erforderliche Beurteilungsbeiträge Dritter einholt, mithin in das nach Abschnitt 6 der AV vorgesehene Beurteilungsverfahren eintritt. Zum anderen hat der Erstbeurteiler nach Ziffer V.5 der Beurteilungsgrundsätze nach Abschluss des Vorberichtsverfahrens die dienstliche Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen seines Beurteilungsspielraums „unter Berücksichtigung der weiteren Erkenntnisse“ des Vorberichtsverfahrens zu erstellen, mithin seinen Beurteilungsentwurf unter Berücksichtigung der im Rahmen des Vorberichtsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse zur Beurteilungspraxis zu überprüfen und ggf. anzupassen, so dass sich das Vorberichtsverfahren regelmäßig auch auf den Inhalt der konkreten Beurteilung auswirkt, mithin über das Verhältnis der an der Beurteilung beteiligten Dienstvorgesetzten hinauswirkt.
43Die Nichtdurchführung des Vorberichtverfahrens führt vorliegend allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Es ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen, dass sich das fehlerhafte Verfahren zu Lasten des Antragstellers auf das Ergebnis seiner Beurteilung ausgewirkt hat,
44vgl. zu diesem Maßstab der Bewertung von Fehlern des Beurteilungsverfahrens: OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 -, juris Rn 13 f., m.w.N. und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 -, juris, Rn 3 f., m.w.N.
45Das Vorberichtsverfahren dient nach Ziffer V vor Nummer 1 der Beurteilungsgrundsätze ‑ wie die Überbeurteilung selbst ‑ allein der Förderung einer gleichmäßigen Beurteilungspraxis im Justizvollzug. Da das Justizministerium im Vorberichtsverfahren wie im Rahmen der Überbeurteilung die erwogene dienstliche Beurteilung bzw. die Erstbeurteilung nur auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe prüft und für die Beurteilung des Antragstellers – wie dargelegt – sowohl im Zeitpunkt der Erstellung der Erstbeurteilung als auch der Überbeurteilung inhaltlich unveränderte Beurteilungsmaßstäbe galten, kann die „Übersetzung“ der Erstbeurteilung unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Durchführung (bereits im Vorberichtsverfahren oder erst im Rahmen der Überbeurteilung) stets nur zum selben Gesamtergebnis führen. Sogar dann, wenn der Erstbeurteiler nach Durchführung eines Vorberichtsverfahrens im Rahmen seines Beurteilungsermessens unverändert an seiner Erstbeurteilung festgehalten hätte, wäre – wegen des unveränderten Beurteilungsmaßstabs – die Anpassung der Gesamtnote dann spätestens im Rahmen der Überbeurteilung erfolgt. Es erscheint daher ausgeschlossen, dass die Durchführung des Vorberichtsverfahrens zu einer anderen – für den Antragsteller günstigeren – Gesamtnote geführt hätte. Soweit der Erstbeurteiler bei Durchführung des Vorberichtsverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Einzelbewertungen bereits in der Erstbeurteilung an das unter Berücksichtigung des neuen Beurteilungssystems „übersetzte“ niedrigere Gesamtergebnis anzupassen und so ein Auseinanderfallen von Einzelbewertungen und Gesamtnote zu vermeiden, wirkt sich auch dies nicht auf das Ergebnis der Beurteilung selbst aus. Denn das durch eine Überbeurteilung bedingte Auseinanderfallen von Einzelwertungen und Gesamtnote führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gesamtnote, sondern löst lediglich ein ergänzenden Begründungsbedarf aus.
46Die Erstbeurteilung und die Überbeurteilung wurden dem Antragsteller auch – entgegen seiner Auffassung – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Ziffer 6.2. der AV bekannt gegeben. Vor der Aufnahme einer dienstlichen Beurteilung oder einer Überbeurteilung in die Personalakte ist dem zu Beurteilenden nach Ziffer 6.2 der AV (alter wie neuer Fassung) eine Abschrift mit dem Hinweis zuzuleiten, dass Gelegenheit besteht, diese mit dem Dienstvorgesetzten zu besprechen und beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag der Absendung zur Personalakte zu nehmen. Eine Abschrift der Erstbeurteilung wurde dem Antragsteller ausweislich des in der Personalakte angebrachten Vermerks (Bl. 503) sowie des Empfangsbekenntnisses im Zeugnisheft (Bl. 52) am 20. Februar 2013 mit dem erforderlichen Hinweis auf die beabsichtigte Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte nach Fristablauf ausgehändigt. Die Erstbeurteilung wurde auch tatsächlich zum Zeugnisheft, einem Bestandteil der Personalakte, genommen. Dem Antragsteller wurde ausweislich eines entsprechenden weiteren Vermerks in der Personalakte (Blatt 514) am 4. Juli 2013 auch eine Abschrift der Überbeurteilung vom 25. Juni 2013 ausgehändigt. Soweit anschließend nicht lediglich die isolierte Überbeurteilung sondern ein um die Überbeurteilung ergänztes Exemplar der Erstbeurteilung zum Zeugnisheft genommen wurde, ergibt sich auch hieraus keine Verfahrensfehler, weil nach Ziffer 6.2. die Bekanntmachung der isolierten Überbeurteilung ausreicht und der Antragsteller gegen die ausdrücklich angekündigte Aufnahme eines um die Überbeurteilung ergänzten Exemplars der Erstbeurteilung in die Personalakte keine Einwände erhoben hat.
47Die Vergabe der Note „gut (14 Punkte)“ und der Beförderungseignung „besonders gut geeignet“ an den Antragsteller ist vor dem Hintergrund der Beurteilungsgrundsätze im Übrigen auch nachvollziehbar.
48So hat der Antragsgegner im Rahmen der Überbeurteilung des Antragstellers ausweislich des Schriftsatzes vom 19. November 2013 entsprechend Ziffer III.1 der Beurteilungsgrundsätze zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit zunächst einen fiktiven Ausgangswert von 8 Punkten angenommen. Der Antragsgegner hat sodann entsprechend Ziffer III.2. der Beurteilungsgrundsätze einen Leistungsanstieg von jeweils einem Punkt nach jedem Regelbeurteilungszeitraum (1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 5 Punkte) zugrunde gelegt und den jeweils höheren Anforderungen im Beförderungsamt, die den linearen Leistungsanstieg regelmäßig unterbrechen, durch einen entsprechenden Punktabzug (2002 und 2006 = insgesamt 2 Punkte) Rechnung getragen und so für den Antragsteller insgesamt einen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Leistungsentwicklung erzielbaren Punktwert von 11 Punkten errechnet. Dies begegnet keinen Bedenken.
49Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner es auch nicht bei einer rein schematischen „Übersetzung“ der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem belassen, sondern anschließend die dienstlichen Beurteilungen auf individuelle Besonderheiten der Leistungsentwicklung des Antragstellers durchgesehen, die nach dem neuen Beurteilungssystem – fiktiv – gegenüber dem Regelverlauf zu einem weiteren Punktezuwachs führen. Dass der Antragsgegner bei der Betrachtung der individuellen Leistungsentwicklung des Antragstellers tatsächlich vorliegenden Besonderheiten keine Berücksichtigung geschenkt hat, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch ergeben sich hierfür sonst ausreichende Anhaltspunkte. Insbesondere war der Antragsteller zum Ende seiner Probezeit, die vorliegend mit der Verleihung des ersten Amtes zusammenfiel (hier: 18. Juli 1996), mit einem glatten „befriedigend“ beurteilt, hatte also bis zu diesem Zeitpunkt noch keine solchen Leistungen und Fähigkeiten gezeigt, die im Sinne von Ziffer III.1. den durchschnittlichen Bereich (befriedigend) bereits überstiegen und dem Antragsgegner bei der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem Anlass zur Annahme eines höheren – fiktiven – Ausgangswert geben mussten. Der Antragsgegner hat andererseits die beiden Notensprünge um zwei Stufen, die der Antragsteller in den dienstlichen Beurteilungen vom 7. September 2001 und 27. März 2003 gegenüber den jeweiligen Vorbeurteilungen erreicht hat, mit jeweils einem zusätzlichen Punkt in der Gesamtnote berücksichtigt, weil der Antragsgegner solche Notensprünge ausweislich seiner Erläuterung im Schriftsatz vom 19. November 2013 – wogegen nichts zu erinnern ist – als Indiz für eine besonders befähigte Kraft wertet. Ferner wurde die in der Erstbeurteilung des Leiters der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2013 attestierte aktuelle Leistungssteigerung auf „sehr gut - untere Grenze -“ 16 Punkte gegenüber der letzten Beurteilung vom 28. März 2012 „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte vom Antragsgegner mit einem weiteren Punkt berücksichtigt.
50Dieser Ansatz enthält auch keine Änderung der bisherigen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers oder eine Abkehr vom Leistungsgrundsatz. Er enthält vielmehr lediglich eine „Übersetzung“ der früheren Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem. Diese Übersetzung ist weder in allgemeiner Hinsicht noch konkret mit Blick auf den Antragsteller unsachgemäß. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Absatz 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei,
51vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn 5.
52Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein bestehendes Beurteilungssystem durch ein anderes abzulösen, solange auch im neuen Beurteilungssystem die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei kann es auch zulässig sein, im neuen Beurteilungssystem ein allgemein abgesenktes Notenniveau zu erzielen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kongruent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. Soll die Änderung des Beurteilungssystems – wie hier – der erhöhten landesweiten Vergleichbarkeit und Aussagekraft der vergebenen Noten dienen, kann ein solcher Systemwechsel vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG sogar wünschenswert sein. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Änderung des Beurteilungssystems im Bereich des Justizvollzugs ausweislich der Beurteilungsgrundsätze auch, um einer „gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken“. Dass das neue Beurteilungssystem vor diesem Hintergrund zu niedrigeren Noten tendiert, ist eine nahezu logische Folge aus dem Systemwechsel. Dabei ist bereits eingehend dargestellt worden, dass das neue Beurteilungssystem sich systemintern an die Vorgaben der Bestenauslese, namentlich die Orientierung an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf den einzelnen Beamten, sowie die Vergleichsgruppenbildung innerhalb derselben Besoldungsgruppe hält.
53Auch in der praktischen Umsetzung werden – soweit ersichtlich –,
54vgl. hierzu auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. April 2014 - 13 L 1962/13 -, juris,
55die Vorgaben des Beurteilungssystems kongruent eingehalten. So fällt einerseits auf, dass der Antragsgegner nicht starr an der Regelbenotung von befriedigend (8 Punkte) für Probebeamte festhält, sondern z. B. im Fall des Beigeladenen hier schon von dem höheren Niveau von befriedigend (9 Punkte) bei der „Übersetzung“ seiner Benotung aus der Probezeit ausgegangen ist. Hier zeigt sich eine durchaus individuelle Benotung. Auch kann tendenziell als Beleg für einen in sich kongruenten Systemwechsel angesehen werden, dass die Noten des Antragstellers und des Beigeladenen in einem gleichmäßigen Umfang abgesenkt wurden. Die Absenkung der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen erfolgte lediglich – anders als beim Antragsteller – bereits im Rahmen des Vorberichtsverfahrens. Hier sah der dem Justizministerium zunächst berichtete Beurteilungsentwurf eine Bewertung des Beigeladenen mit „sehr gut“ (18 Punkte) vor, während der Erstbeurteiler den Beigeladenen aufgrund der im Vorberichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse dann tatsächlich „nur“ mit „gut (15 Punkte)“ und damit mit einer um drei Punkte schlechteren Note beurteilte. Dass die Note des Antragstellers im Rahmen der Überbeurteilung nur um zwei, nicht um drei Punkte heruntergesetzt wurde, spricht nicht gegen eine kongruente Anwendung der neuen Beurteilungsgrundsätze. Unter Berücksichtigung, dass die Erstbeurteiler im Falle des Antragstellers und des Beigeladenen personenverschiedenen waren, erscheint es vielmehr als logische Folge, dass bei der Herstellung der landesweiten Vergleichbarkeit der Gesamtnoten durch den Überbeurteiler erforderliche Notenabsenkungen nur in einem vergleichbaren – nicht aber in einem stets identischen – Umfang erfolgen.
56Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Note nicht schon in der Erstbeurteilung, sondern erst durch die Überbeurteilung zustande gekommen ist. Denn es ist letztlich die Aufgabe des Überbeurteilers, die landesweit einheitliche Anwendung der Beurteilungsgrundsätze zu bewerkstelligen. Er erstellt eine gegenüber dem Erstbeurteiler eigenständige Beurteilung, die an die Wertungen des Erstbeurteilers naturgemäß nicht gebunden ist,
57vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 6 B 1337/13 –, juris, Rn. 2.
58Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Plausibilisierungspflichten vor. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine Beurteilung grundsätzlich durch den Dienstherrn zu plausibilisieren ist. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass die mehr als nur marginale Abweichung der Benotung des Überbeurteilers von der Benotung des Erstbeurteilers ihrerseits zu plausibilisieren ist. Dabei sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht eine Abweichung nur im individuellen Fall, weil der Überbeurteiler Eignung, Befähigung und/oder fachliche Leistung des Beamten anders einschätzt als der Erstbeurteiler, so hat er diese andere Einschätzung plausibel zu machen und dabei auch offenzulegen, wie er zu seinen abweichenden Erkenntnissen gelangt ist,
59vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 40, 42 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 15.
60Liegt der Abweichung hingegen allein das Bestreben um Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde, so bezieht sich die Plausibilisierungspflicht auch allein auf diesen Umstand,
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36, 40.
62Dies verkennt der Antragsteller offenbar. Anders als bei der Dokumentation der Auswahlerwägungen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation,
63vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 10, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20,
64kann eine Beurteilung auch im Nachhinein plausibilisiert werden. Hierzu kann das Beurteilungsgespräch dienen, das hinsichtlich der am 20. Februar 2013 ausgehändigten Erstbeurteilung am 18. Februar 2013, hinsichtlich der Überbeurteilung am 16. Juli 2013 erfolgt ist. Die Plausibilisierung ist aber auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich,
65vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12.
66Spätestens hier – im anhängigen Verfahren – ist jedenfalls die erforderliche Plausibilisierung durch den Schriftsatz vom 19. November 2013 sowie durch die Vorlage der AV und der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Hierauf ist bereits umfänglich eingegangen worden.
67Soweit der Antragsteller schließlich auf eine weitere, für ihn zum Ende der Abordnung an die Justizvollzugsschule erstellte Beurteilung für den Zeitraum Februar 2013 bis Januar 2014 hinweist, die das Gesamturteil „sehr gut (untere Grenze)“ enthalte, ergibt sich auch daraus - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht die Rechtswidrigkeit der Überbeurteilung vom 25. Juni 2013. Diese neue Beurteilung lässt nicht den Schluss zu, dass die frühere „Absenkung durch das Justizministerium in keinster Weise die tatsächlichen Leistungen des Antragstellers, auch in der Vergangenheit, wiedergespiegelt haben kann“. Soweit es in dem neuen Beurteilungsentwurf zur Begründung des Gesamturteils u.a. heißt, dass der Beamte im Beurteilungszeitraum „seine Note aus der letzten Beurteilung deutlich bestätigt hat“, kann daraus nicht gelesen werden, dass der Antragsteller im Wege der Überbeurteilung zu niedrig bewertet worden ist. Vielmehr verkennt umgekehrt der Erstbeurteiler, dass das Ergebnis der letzten Beurteilung nicht das der letzten Erstbeurteilung (16 Punkte), sondern ausschließlich das der Überbeurteilung des Justizministeriums, mithin die Gesamtnote „gut“ (14 Punkte) ist. Soweit die aktuelle Beurteilung aus Januar 2014, die im gerichtlichen Verfahren zudem nur im Entwurf vorgelegt wurde, die Note aus der letzten Beurteilung „bestätigt“, führt dies daher allein bezogen auf die aktuelle Beurteilung zu einem textlichen Widerspruch zwischen Begründung und ausgewiesener Gesamtnote, rechtfertigt aber nicht den Schluss, dass die im Wege der Überbeurteilung gebildete Gesamtnote der früheren Beurteilung zu Unrecht ergangen ist.
68b) Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu Lasten des Antragstellers ist auch mit Blick auf den Beigeladenen nicht festzustellen.
69Die Überbeurteilung des Beigeladenen mit „gut (oberer Bereich)“ 15 Punkte durch das Justizministerium ist - soweit erkennbar - anhand derselben Maßstäbe wie beim Antragsteller erfolgt.
70Die zunächst erfolgte fiktive Errechnung des nach den neuen Beurteilungsgrundsätzen bei einem Regelverlauf der Leistungsentwicklung erreichbaren Punktwertes begegnet auch für den Beigeladenen keinen Bedenken. Sie ist – wie beim Antragsteller – in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Ziffer III.1 und III.2. der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Ausgehend von einem nach der Probezeit regelmäßig erreichbaren Ausgangswert von 8 Punkten ergab sich für den Beigeladenen unter Berücksichtigung der Regelzuwächse aus den Regelbeurteilungszeiträumen (1993, 1996, 1999, 2002, 2005, 2008 und 2011 = insgesamt 7 Punkte) sowie der vier erfolgten Beförderungen (1992, 2000, 2011, 2012 = insgesamt 4 Punkte Abzug) zunächst ebenfalls ein fiktives Gesamturteil von 11 Punkten.
71Der Antragsgegner hat ausweislich der Erläuterung im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 sodann auch für den Beigeladenen die tatsächliche Leistungsentwicklung auf individuelle und im Rahmen der „Übersetzung“ der dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem berücksichtigungsbedürftige Besonderheiten durchgesehen und einen weiteren Punktezuschlag von insgesamt 4 Punkten vorgenommen.
72Keinen Bedenken begegnet insoweit zunächst, dass der Antragsgegner für den Beigeladenen den für die Übersetzung regelmäßig maßgeblichen Ausgangswert von 8 Punkten zum Zeitpunkt der Verleihung des ersten Amtes auf Lebenszeit um einen Punkt auf „befriedigend (obere Grenze)“ 9 Punkte erhöht hat. Denn anders als der Antragsteller hat der Beigeladene bereits als Probebeamter überdurchschnittliche Leistungen gezeigt und war noch in der Probezeit mit „vollbefriedigend (obere Grenze)“ beurteilt worden. Ziffer III.1 der Beurteilungsgrundsätze ermöglicht es den Beurteilern aber, solchen besonderen Leistungsentwicklungen Rechnung zu tragen und dann, wenn ein junger Beamter bereits in dem frühen Berufsstadium der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen zeigt, diesen mit einer besseren Note als dem Regelwert „befriedigend“ (8 Punkte) zu bewerten.
73Soweit der Antragsgegner für das „in der jahrelangen Wahrnehmung der (berufsfremden) Funktion als Wohngruppenleiter für eine sozialtherapeutische Behandlungsabteilung gezeigte überdurchschnittliche Leistungsbild“ einen weiteren Zuschlag von einem Punkt vorgenommen hat, steht dies ebenfalls mit den neuen Beurteilungsgrundsätzen in Einklang und ist auch anhand der früheren dienstlichen Beurteilungen in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. Nach Ziffer 4.1 der AV sollen in der Aufgabenbeschreibung der dienstlichen Beurteilung übertragene Sonderaufgaben von besonderem Gewicht stichwortartig aufgeführt werden. Entsprechend sieht Ziffer III.3. der Beurteilungsgrundsätze vor, dass im Rahmen der Beurteilung insbesondere von Bedeutung ist, ob der zu Beurteilende mit Erfolg besonders anspruchsvolle und/oder belastende Aufgaben übernommen hat. Bei der Wohngruppenleitung handelt es sich ausweislich der Beurteilung vom 7. Februar 2011 um ein nach Einschätzung des Beurteilers „überaus anspruchsvolles Tätigkeitsfeld“, welches neben ausgeprägten diagnostischen und behandlerischen Kompetenzen auch die Fähigkeit erfordere, Menschen konstruktiv und konsequent zu führen und zu leiten. Die Wohngruppenleitung wird in der Sozialtherapeutischen Anstalt zudem regelmäßig durch den Sozialdienst wahrgenommen und wurde dem Beigeladenen ausweislich der Angaben in der dienstlichen Beurteilung vom 30. März 2007 nur aufgrund von Personalengpässen ausnahmsweise übertragen. Der Antragsgegner hat die Wahrnehmung der Wohngruppenleitertätigkeit vor diesem Hintergrund zu Recht als individuelle Besonderheit der Leistungsentwicklung des Beigeladenen aufgegriffen und in Übereinstimmung mit den neuen Beurteilungsmaßstäben als besonders anspruchsvolle Aufgabe eingeordnet. Dass der Beigeladene diese Aufgabe auch tatsächlich mit besonderem Erfolg übernommen und dabei ein überdurchschnittliches Leistungsbild gezeigt hat, ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus den bisherigen dienstlichen Beurteilungen. Der Beigeladene war in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 bzw. – insoweit sind die Angaben in den Beurteilungen vom 7. Februar 2011 und 29. März 2012 widersprüchlich – längstens bis zum 30. März 2011 mit der Leitung der Wohngruppe der Behandlungsabteilung der Sozialtherapeutischen Anstalt betraut. Nachdem der Beigeladene in den ersten Beurteilungen nach der Übernahme dieser Aufgabe (Beurteilungen vom 29. März 2005, 4. Mai 2006 und 30. März 2007) zunächst – wie bereits vor der Übernahme dieser Aufgabe – mit „gut (obere Grenze)“, also 15 Punkten beurteilt wurde, also den bereits gezeigten hohen Leistungsstand trotz der Übernahme der neuen berufsfremden Aufgabe halten konnte, steigerte er seine schon in diesem Zeitraum als überdurchschnittlich eingestufte Leistung im weiteren Beurteilungszeitraum nochmals. Für den ab dem 1. April 2007 beginnenden Beurteilungszeitraum wurde ihm ausweislich der nächsten dienstlichen Beurteilung vom 7. Februar 2011 eine weitere Leistungssteigerung bescheinigt und die Gesamtnote „sehr gut“ vergeben. Die Vergabe dieser Spitzennote beruht ausweislich der textlichen Ausführungen auch im Wesentlichen gerade darauf, dass der Beigeladene seine „überdurchschnittlichen Leistungen“ im Beurteilungszeitraum, also seit dem 30. März 2007, noch einmal hat steigern können und sich „in allen wesentlichen Einsatzbereichen, insbesondere auch während des eigentlich berufsfremden Einsatzes als Wohngruppenleiter in hervorragender und vorbildlicher Weise bewährt“ hat. Den besonderen Anforderungen des überaus anspruchsvollen Tätigkeitsfeldes der Wohngruppenleitung werde er „jederzeit und in allen Belangen in ganz hervorragender Weise gerecht“.
74Soweit der Antragsgegner ausweislich der Erläuterungen im Schriftsatz vom 22. Mai 2014 darüber hinaus für die „in unterschiedlichen Funktionen nachhaltig unter Beweis gestellten Führungskompetenzen“ einen weiteren Zuschlag von einem Punkt vorgenommen hat, begegnet dies allerdings durchgreifenden Bedenken. Zwar entspricht es der mit Schreiben vom 19. November 2013 dargelegten Praxis des Antragsgegners im Rahmen der Übersetzung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem besondere zusätzliche Qualifikationen eines Beamten, die im Einzelfall der vollzuglichen Tätigkeit erkennbar zugute kommen, positiv zu berücksichtigen. Bei der Führungskompetenz handelt es sich aber nicht um eine solche zusätzliche, d.h. über die regelmäßig von einem Beamten zu erfüllenden Anforderungen hinausgehende, Qualifikation. Denn ausweislich Nummer 4.3.2 und 4.4.2 der AV sind im Rahmen jeder Anlass- oder Regelbeurteilung stets auch das Leistungsmerkmal des „Führungsverhaltens“ und das Befähigungsmerkmal der „Führungskompetenz“ zu bewerten. Lediglich sofern diese Merkmale im Einzelfall nicht zu beobachten sind, weil keine entsprechenden Aufgaben wahrgenommen werden, entfällt die Bewertung. Handelt es sich mithin bei der Führungskompetenz bzw. dem Führungsverhalten um die Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung mitprägende und daher zugleich durch die Gesamtnote mit abgebildete „reguläre“ Bewertungskriterien, sind sie zugleich einer isolierten Betrachtung und Gewichtung im Rahmen der Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen entzogen. Andernfalls würde nicht lediglich eine Übersetzung der bisherigen Beurteilungen in das neue Beurteilungssystem sondern letztlich eine unzulässige Änderung der früheren dienstlichen Beurteilungen erfolgen.
75Dass der Antragsgegner ferner die vom Erstbeurteiler im Vorberichtsverfahren berichtete „aktuelle Leistungssteigerung von 17 auf 18 Punkte“ im Rahmen der „Übersetzung“ mit einem zusätzlichen Punkt bewertet hat, erscheint zwar mit Blick auf die vom Antragsgegner selbst dargelegte Praxis bei der Umsetzung der neuen Beurteilungsgrundsätze bedenklich. Denn nach seinen Ausführungen zur üblichen Vorgehensweise im Rahmen der Übersetzung der früheren Beurteilungen werden punktuelle Leistungssteigerungen erst dann gesondert berücksichtigt, wenn von einer Beurteilung zur nächsten ein Leistungssprung um zwei Notenstufen eintritt. Ob die Berücksichtigung der aktuellen Leistungssteigerung mit den Beurteilungsgrundsätzen in Einklang steht, kann aber letztlich offen bleiben. Denn jedenfalls erfolgte der zusätzliche Punktezuwachs nicht zu Lasten des Antragstellers. Denn der Antragsgegner hat – wie bereits ausgeführt – auch die in der Erstbeurteilung des Antragstellers vom 18. Februar 2013 dokumentierte aktuelle Leistungssteigerung um nur einen Punkt von „gut (obere Grenze)“ in den Bereich der Spitzennote „sehr gut (untere Grenze)“ ausweislich der Erläuterungen im Schriftsatz vom 19. November 2013 mit einem Punktezuschlag versehen und damit die Übersetzung der dienstlichen Beurteilungen insoweit gleich gehandhabt.
76Dass der Antragsgegner schließlich die über einen Zeitraum von fast elf Jahren gleich gebliebene Bewertung der Leistung des Beigeladenen mit der Gesamtnote „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte im Rahmen der Übersetzung nicht gesondert berücksichtigt hat, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. November 2013 ausgeführt, dass ein Notensprung um zwei Punkte von einer zur nächsten Beurteilung regelmäßig zu einem Punktezuschlag führe, weil ein solch rascher Notenanstieg auf eine besonders befähigte Kraft schließen lasse, während umgekehrt eine Stagnation der Notenentwicklung über einen Zeitraum von mehr als zwei Regelbeurteilungszeitpunkten durch einen Punktabzug abgebildet werde. Da der Antragsgegner andererseits durchgängig besonders gute Beurteilungen ausweislich seiner Erläuterungen im Schriftsatz vom 19. November 2013 als Indiz für eine überdurchschnittlich befähigte Kraft wertet, was nach seinen Ausführungen sogar einen weiteren Punktezuwachs ermöglichen kann, ergibt sich weder aus den Beurteilungsgrundsätzen selbst noch den Erläuterungen des Antragsgegners zu deren Handhabung, dass auch im Falle der Stagnation der Leistungsentwicklung im oberen Notenbereich zwingend ein Punktabzug vorzunehmen wäre. Dass der Antragsgegner in der vorliegenden Konstellation daher für die über einen Zeitraum von mehr als zwei Regelbeurteilungszeitpunkten hinaus erfolgte Vergabe der besonders guten Note „gut (obere Grenze)“ weder einen Punktezuschlag noch einen –abzug vorgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
77Begegnet die Bewertung des Beigeladenen mit der Note „gut (obere Grenze)“ 15 Punkte damit im Ergebnis jedenfalls hinsichtlich des für die Führungskompetenz vorgenommenen Zuschlags durchgreifenden rechtlichen Bedenken, führt dies aber dennoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der zu Lasten des Antragstellers getroffenen Auswahlentscheidung.
78Der Beigeladene weist auch mit einer zugrunde zu legenden Gesamtnote von nur 14 Punkten noch einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Antragsteller auf. Denn der Beigeladene hat seine dienstliche Beurteilung im Amt eines Justizvollzugsamtsinspektors (A 9 BBesG mit Amtszulage gemäß Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9), das ihm nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 LBG NRW mit Ernennungsurkunde vom 10. April 2012 verliehen worden ist, und damit in einem im Vergleich zum Antragsteller, der nach A 9 BBesO ohne Amtszulage besoldet ist, höheren Statusamt erreicht.
79Nimmt der Dienstherr – wie vorliegend – die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höheren Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Statusamt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt,
80vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 6 B 668/10 -, juris Rn 13 f. m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2013 – 13 L 724/13 - , juris, Rn 27.
81Der Beigeladene weist daher auch unter Zugrundelegung einer niedrigeren Gesamtnote von 14 Punkten wegen seines höheren Statusamtes einen Leistungsvorsprung gegenüber dem mit gleicher Gesamtnote aber im niedrigeren Statusamt beurteilten Antragsteller auf. Der Antragsteller hätte mithin auch bei einer Wiederholung des Auswahlverfahrens keine Aussichten, als Bewerber für die Besetzung der zu vergebenden Stelle ausgewählt zu werden.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1 und 3, 155 Absatz 4, 162 Absatz 3 VwGO. Gemäß § 155 Absatz 4 VwGO trägt der Antragsteller auch die durch die Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf entstandenen Kosten, da sie durch dessen Verschulden entstanden sind. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt hat.
83Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Absatz 1 i.V.m. Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 4, 40, 71 Absatz 1 Satz 1 GKG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juli 2014 - 13 L 2308/13
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juli 2014 - 13 L 2308/13
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Juli 2014 - 13 L 2308/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freien Beförderungsstellen einer Sozialoberinspektorin/eines Sozialoberinspektors bei der Justizvollzugsanstalt S. nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 26. September 2013 zugestimmt, die Gleichstellungsbeauftragte am 24. September 2013.
12Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
16Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.
18Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.
20Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die auf die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (1.), auf einen Verstoß gegen diese Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (2.), auf einen sonstigen Rechtsverstoß bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers oder der Beigeladenen (3.) oder auf einen unsachgemäß durchgeführten Bewerbervergleich (4.) schließen lassen.
211. Die den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien, namentlich die hier angewendete Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: AV) und die vom Antragsgegner vorgelegten „Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug“ (im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) begegnen – soweit hier von Bedeutung – keinen rechtlichen Bedenken.
22Dies gilt namentlich für die durch Ziffer 5 der AV i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung NRW vorgesehene Zuständigkeit des Justizministeriums für die Erstellung einer sog. Überbeurteilung für Beamte des gehobenen Dienstes. Hierdurch wird insbesondere nicht die geschilderte Maßgabe verletzt, dass dienstliche Beurteilungen ein persönliches Werturteil des Beurteilers sind. Denn einerseits muss eine dienstliche Beurteilung nicht auf der persönlichen Anschauung des Beurteilers beruhen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 27.
24Dies wäre in der Person des Abteilungsleiters Justizvollzug, der die streitgegenständliche Überbeurteilung zu verantworten hat, offensichtlich nicht für alle Beamten des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs erfüllbar. Der Beurteiler – und damit auch der Überbeurteiler – kann sich aber Erkenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschaffen, indem er sich hierzu der Erkenntnisse anderer bedient, diese dann aber in eigener Verantwortung wertet.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 29.
26Gleichermaßen kommt es nicht auf die persönliche Anschauung durch einen Überbeurteiler an, wenn der Zweck der Überbeurteilung nicht eine von der Erstbeurteilung abweichende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, sondern wenn es bei der Überbeurteilung darum geht, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Überbeurteilers durchzusetzen. Ein solches Vorgehen dient der Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Erst mit einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen erlangen diese die für die gesamte Vergleichsgruppe erforderliche Aussagekraft. Die entsprechende Anpassung mittels einer Überbeurteilung ist wegen des nur dort bestehenden Überblicks allein auf der übergeordneten Ebene des Überbeurteilers möglich. Den jeweiligen Erstbeurteilern fehlen hierzu die Erkenntnismöglichkeiten, weil sie immer nur einen Teilausschnitt der zu beurteilenden Vergleichsgruppe kennen. Eine mit dieser Zielrichtung erstellte Überbeurteilung betrifft gerade nicht die in der Erstbeurteilung enthaltenen Wertungen zu einzelnen Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie ist vielmehr regelmäßig auf eine Änderung der Gesamtnote ausgerichtet.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2004 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2011 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn. 27.
28Genau dieser beschriebenen Funktion einer Überbeurteilung dient nach der AV und den Beurteilungsgrundsätzen auch die hier in Rede stehende Überbeurteilung. Schon Ziff. 6.1 der AV spricht den Fall an, dass die Überbeurteilung der Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen kann. Die Beurteilungsgrundsätze greifen diesen Gedanken vertiefend auf und sprechen die Notwendigkeit an, „der auch in der Beurteilungspraxis des hiesigen Geschäftsbereichs gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken (Ziff. II., erster Absatz). Im Folgenden führen die Beurteilungsgrundsätze das Bestreben aus, das gesamte verfügbare Notenspektrum besser auszunutzen, um damit letztlich der Förderung der Bestenauslese zu dienen. Der Einhaltung dieser Vorgaben dient die in Ziff. 6.1 der AV angesprochene Überbeurteilung.
29Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern (Erstbeurteilern wie auch Überbeurteilern) zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machen, die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG missachteten. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die durch die Beurteilungsgrundsätze aufgestellten Vorgaben im Einzelfall die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung rechtlich oder faktisch verhinderten. So sind die Beurteilungsgrundsätze aber nicht ausgestaltet. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Notenhöhe sind in Ziff. III. der Beurteilungsgrundsätze enthalten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um starres Binnenrecht ohne Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall. Nur so kann die einleitende Formulierung verstanden werden, nach der sich eine detaillierte schematische Richtlinienvorgabe verbiete und nach der die „nachstehenden Gesichtspunkte“ eine „Orientierungshilfe“ für die angestrebte Beurteilungspraxis seien.
30Entsprechendes setzt sich fort. So wird die „regelmäßige“ Benotung von Probebeamten in Ziff. III.1. mit befriedigend (8 Punkte) nicht starr vorgeschrieben, sondern es wird mit sachlich nicht angreifbaren Argumenten begründet, dass „in aller Regel“ zunächst eine nicht unerhebliche Zeit vergehe, bevor junge Beamte umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern sammeln könnten. Bis dahin sei „grundsätzlich“ nicht mit mehr als befriedigenden Leistungen zu rechnen. Diese Orientierungshilfe nimmt den Beurteilern allerdings nicht die Möglichkeit, im Einzelfall doch eine bessere Note zu vergeben, wenn dies der Qualifikation des Beamten entspricht. Denn im Weiteren führen die Beurteilungsgrundsätze aus, dass in Ausnahmefällen auch eine bessere Benotung mit befriedigend (9 Punkte) möglich ist. Dabei wird deutlich, dass der Begriff des Ausnahmefalls relativ weit verstanden wird. Denn für „sehr wenige Spitzenkräfte“ sieht die Orientierungshilfe auch die Möglichkeit einer noch besseren Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“, also – anders als vom Antragsteller dargestellt – nach oben offen, vor. Der letzte Aspekt wird in dem erläuternden Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 (S. 3) zwar nicht erwähnt. Diese Auslassung lässt aber nicht schon auf eine landesweite, von den Beurteilungsgrundsätzen abweichende Praxis schließen, die – in rechtswidriger Weise – die Vergabe von Noten oberhalb von befriedigend (9 Punkte) kategorisch ausschlösse.
31In Ziff. III.2. geben die Beurteilungsgrundsätze dann zu Recht vor, dass bei Beurteilungen ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat und dass mit jedem erreichten höheren Amt die Anforderungen an die Kriterien der Bestenauslese steigen. Konsequenterweise wird für die Zeit nach einer Beförderung die Vergabe derselben Note wie der zuletzt im nächtsniedrigeren Amt vergebenen unter die Voraussetzung gestellt, dass bereits eine Leistungssteigerung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgehen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit Notensteigerung um einen Punkt erfolgt. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass Ziff. V.1 eine sog. Vorberichtspflicht des Erstbeurteilers für den Fall vorsieht, dass er eine Notenabweichung von mehr als einem Punkt plant. Diese Vorberichtspflicht bringt einerseits zum Ausdruck, dass eine Steigerung um mehr als einen Punkt nicht der Regelfall ist. Sie zeigt aber auch, dass die Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen durchaus vorgesehen wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
322. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien ist weder mit Blick auf die Beurteilung des Antragstellers (a) noch der Beigeladenen (b) glaubhaft gemacht.
33a) Die Vergabe der Noten vollbefriedigend (10 Punkte) und gut geeignet (unterer Bereich) ist vor dem Hintergrund der Beurteilungsgrundsätze nachvollziehbar. So hat der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2013 hierbei berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits in der Probezeit wegen besonderer Leistungen eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten hatte, was er sodann – fiktiv – mit einer Bewertung nach den neuen Beurteilungsgrundsätzen auf dem Niveau befriedigend (9 Punkte) bewertet hat. Dieser Ansatz enthält keine Änderung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 20. September 2011, welche in der Gesamtnote auf „gut“ lautete. Sie enthält aber eine „Übersetzung“ der früheren Beurteilung in das mit Inkrafttreten der AV am 1. März 2013 neue Beurteilungssystem. Zu Unrecht geht der Antragsteller deswegen auch davon aus, er sei anhand der Vorgaben für Probebeamte beurteilt worden. Mit der „Übersetzung“ seiner früheren Beurteilung als Probebeamter ist vielmehr die Grundlage für seine weitere Entwicklung positiviert worden. Diese „Übersetzung“ wiederum ist weder in allgemeiner Hinsicht noch konkret mit Blick auf den Antragsteller unsachgemäß. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei.
34Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 5.
35Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein bestehendes Beurteilungssystem durch ein anderes abzulösen, solange auch im neuen Beurteilungssystem die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei kann es auch zulässig sein, im neuen Beurteilungssystem ein allgemein abgesenktes Notenniveau zu erzielen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kongruent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. Soll die Änderung des Beurteilungssystems – wie hier – der erhöhten landesweiten Vergleichbarkeit und Aussagekraft der vergebenen Noten dienen, kann ein solcher Systemwechsel vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG sogar wünschenswert sein. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Änderung des Beurteilungssystems im Bereich des Justizvollzugs ausweislich der Beurteilungsgrundsätze auch, um einer „gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken“. Dass das neue Beurteilungssystem vor diesem Hintergrund zu niedrigeren Noten tendiert, ist eine nahezu logische Folge aus dem Systemwechsel. Dabei ist bereits eingehend dargestellt worden, dass das neue Beurteilungssystem sich systemintern an die Vorgaben der Bestenauslese, namentlich die Orientierung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf den einzelnen Beamten, sowie die Vergleichsgruppenbildung innerhalb derselben Besoldungsgruppe hält.
36Auch in der praktischen Umsetzung werden – soweit ersichtlich – die Vorgaben des Beurteilungssystems eingehalten. So fällt einerseits auf, dass der Antragsgegner nicht starr an der Regelbenotung von befriedigend (8 Punkte) für Probebeamte festhält, sondern z. B. im Falle des Antragstellers hier schon von dem höheren Niveau von befriedigend (9 Punkte) bei der „Übersetzung“ seiner Benotung aus der Probezeit ausgegangen ist. Hier zeigt sich eine durchaus individuelle Benotung. Auch kann tendenziell als Beleg für einen in sich kongruenten Systemwechsel angesehen werden, dass die Noten des Antragstellers und der Beigeladenen in einem gleichmäßigen Umfang abgesenkt wurden. Die drei angesprochenen Beamten wurden von derselben Erstbeurteilerin beurteilt. Unterstellt man eine in sich kongruente Beurteilungspraxis der Erstbeurteilerin, so ist es eine logische Folge daraus, dass bei der Herstellung der landesweiten Vergleichbarkeit der Gesamtnoten durch den Überbeurteiler erforderliche Notenabsenkungen in einem vergleichbaren Umfang erfolgen. Eine deutlich unterschiedliche Absenkung wäre nur möglich, wenn der Überbeurteiler aufgrund der individuellen Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung der Auffassung wäre, dass die Erstbeurteilung eines Beamten falsch ist. Das ist aber ausweislich der hier relevanten Überbeurteilungen nicht der Fall; sie ergingen allein „im Hinblick auf die im Geschäftsbereich einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe“.
37Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Note nicht schon in der Erstbeurteilung, sondern erst durch die Überbeurteilung zustande gekommen ist. Denn es ist letztlich die Aufgabe des Überbeurteilers, die landesweit einheitliche Anwendung der Beurteilungsgrundsätze zu bewerkstelligen. Er erstellt eine gegenüber dem Erstbeurteiler eigenständige Beurteilung, die an die Wertungen des Erstbeurteilers naturgemäß nicht gebunden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 6 B 1337/13 –, juris, Rn. 2.
39Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Plausibilisierungspflichten vor. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine Beurteilung grundsätzlich durch den Dienstherrn zu plausibilisieren ist. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass die mehr als nur marginale Abweichung der Benotung des Überbeurteilers von der Benotung des Erstbeurteilers ihrerseits zu plausibilisieren ist. Dabei sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht eine Abweichung nur im individuellen Fall, weil der Überbeurteiler Eignung, Befähigung und/oder fachliche Leistung des Beamten anders einschätzt als der Erstbeurteiler, so hat er diese andere Einschätzung plausibel zu machen und dabei auch offenzulegen, wie er zu seinen abweichenden Erkenntnissen gelangt ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 40, 42 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 15.
41Liegt der Abweichung hingegen allein das Bestreben um Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde, so bezieht sich die Plausibilisierungspflicht auch allein auf diesen Umstand.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36, 40.
43Dies verkennt der Antragsteller offenbar. Anders als bei der Dokumentation der Auswahlerwägungen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation,
44vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 10, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20,
45kann eine Beurteilung auch im Nachhinein plausibilisiert werden. Hierzu kann das Beurteilungsgespräch dienen, was der Antragsteller ausgeschlagen hat. Die Plausibilisierung ist aber auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12.
47Spätestens hier – im anhängigen Verfahren – ist die erforderliche Plausibilisierung durch die Schriftsätze vom 16. Oktober 2013 und vom 13. Dezember 2013 sowie durch die Vorlage der AV und der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Hierauf ist bereits umfänglich eingegangen worden.
48b) Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu Lasten des Antragstellers kann auch mit Blick auf die Beigeladenen nicht festgestellt werden. Die Überbeurteilung durch das Justizministerium ist soweit erkennbar anhand derselben Maßstäbe wie bei dem Antragsteller erfolgt. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen zu 2. eine zu weitgehende und damit individuell zu plausibilisierende Absenkung der Note der Vorbeurteilung stattgefunden hat, ist hier nicht zu klären, weil dies keinesfalls zu einer Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu der Beigeladenen zu 2. führen könnte.
493. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen sonstige Rechtsverstöße erfolgt sind. Namentlich kann sich der Antragsteller nicht auf Fehler bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. berufen, die dadurch erfolgt sein sollen, dass die vorgeschriebene Nachzeichnung bzw. Fortschreibung ihrer Beurteilung nicht erfolgt sei. Richtig ist zwar, dass für den Zeitraum der Beurlaubung der Beigeladenen zu 1. (11. Dezember 2010 bis 13. Oktober 2013) ihre bis dahin geltende Beurteilung entsprechend der im
50Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 –, DÖD 2013, 44 = juris, Rn. 18 ff.,
51niedergelegten Grundsätze fortzuschreiben gewesen wäre. Es ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Beurteilung nicht allein auf der - wohl unterbliebenen – Fortschreibung beruht, sondern dass der Antragsgegner für die Beurteilung die tatsächlich in der Zeit vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 erbrachten Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewertet hat. Hierzu war er schon deswegen verpflichtet, weil sonst ein erheblicher Zeitraum von zwei Jahren gänzlich ohne Beurteilung geblieben wäre. Beurteilungen sollen aber möglichst solche Zeiträume erfassen, die an den letzten Beurteilungszeitraum anschließen, um so keine Beurteilungslücken entstehen zu lassen.
52Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 41.
53Führte aber wie hier schon die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsergebnisse im Zeitraum vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 zu einer gegenüber dem Antragsteller im Gesamtergebnis besseren Beurteilung der Beigeladenen zu 1., so hätte die Fortschreibung der Beurteilung allenfalls zu einem noch besseren Gesamtergebnis für die Beigeladene zu 1. führen können. Denn es ist regelmäßig bei der im zitierten Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 beschriebenen Vergleichsgruppenbildung davon auszugehen, dass sich jedenfalls der Durchschnitt der Vergleichsgruppe im Laufe eines Beurteilungsintervalls verbessert und nicht verschlechtert. Der Antragsteller kann mithin zu seinen Gunsten nichts aus der unterbliebenen Fortschreibung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. herleiten.
54Gleiches gilt vor diesem Hintergrund für den Einwand, der Antragsgegner habe bei der Beigeladenen zu 1. einen erheblich längeren Beurteilungszeitraum betrachtet. Zunächst schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht grundsätzlich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in einer Konkurrenzsituation aus.
55Vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 –, juris, Rn. 37.
56Faktisch befasst sich die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. zudem nur mit den tatsächlichen Arbeitsergebnissen, welche in den zweieinhalb Jahren von April 2008 bis Dezember 2010 erbracht wurden, also mit einem tatsächlich vergleichbaren Zeitraum wie die Beurteilung des Antragstellers (Juni 2011 bis Mai 2013). Das folgt schon daraus, dass in der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 30. August 2013 ihr in dem genannten Zeitraum bestehender Aufgabenbereich beschrieben wird. Angaben zu einer an sich erforderlichen Fortschreibung fehlen hingegen.
574. Schließlich sind auch im Hinblick auf den konkreten Bewerbervergleich, namentlich bezüglich der Ausschärfung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2., keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf einen Rechtsfehler schließen lassen.
58Bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
59Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 8, und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, DÖD 2012, 201 = juris, Rn. 22 = NRWE.
60Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 23. September 2013 hat der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller den Vorzug gegeben, weil diese eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten habe. Dieser Vorsprung, welcher in insgesamt drei Punkten seinen Ausdruck finde (42 Punkte der Beigeladenen zu 2. gegenüber 39 Punkten des Antragstellers) werde nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch nicht durch „eine geringfügig bessere Befähigungsnachweisung“ des Antragstellers ausgeglichen. Diese Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sein Vorsprung in der Befähigungsnachweisung nach der Summe der Einzelergebnisse mehr als nur marginal ist. So hat der Antragsteller bei insgesamt zehn Befähigungsmerkmalen in fünf Fällen die Bestnote D und im Übrigen die zweitbeste Note C erhalten. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2. die Bestnote D nur zweimal, einmal die drittbeste Note B und im Übrigen in sieben Fällen die Note C erhalten. Bei rein arithmetischer Betrachtung mag dieser Vorsprung mehr als nur „geringfügig“ sein, was der Antragsteller betont. Entscheidend ist aber nicht so sehr eine mathematisch korrekte Bezeichnung des Befähigungsvorsprungs des Antragstellers. Vielmehr hat der Antragsgegner mit seiner Bezeichnung dieses Vorsprungs als geringfügig – wenn auch in knappen Worten – zum Ausdruck gebracht, dass für ihn der Befähigungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. weniger Bedeutung für die Besetzung der im Streit stehenden Stelle hat. Damit hat der Antragsgegner aber genau das getan, was seine Pflicht bei der Ausschärfung der Beurteilungen ist, nämlich darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst (s.o.). Dagegen ist nicht zu erinnern.
61Dass der Antragsgegner im Folgenden einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 2. auch daraus hergeleitet hat, dass diese sich länger als der Antragsteller in dem gleichen statusrechtlichen Amt mit der gleichen dienstlichen Benotung befinde, hat hier ohne Bedeutung zu bleiben, weil die sog. Leistungsentwicklung erst nachrangig zur Ausschärfung heranzuziehen ist.
62Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1104/13 –, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.
63Die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs aufgrund der besseren Leistungsentwicklung der Beigeladenen zu 2. ist hier aber unschädlich, weil der Antragsgegner einen solchen Leistungsvorsprung bereits im Rahmen der Ausschärfung angenommen hat (s.o.). Diese Erwägung trägt die Auswahlentscheidung auch ohne die ergänzenden Ausführungen zur Leistungsentwicklung. Das folgt aus den Formulierungen, wonach die Leistungsbeurteilung „eine solche Differenzierung“ rechtfertige, und wonach die Erwägungen zur Leistungsentwicklung „darüber hinaus“ den Qualifikationsvorsprung aufzeigten.
64Soweit der Antragsteller schließlich die schriftsätzliche Hervorhebung der von der Beigeladenen zu 2. absolvierten Ausbildung zur Antiagressivitätstrainerin moniert, ist davon auszugehen, dass diese wie auch die Zusatzqualifikationen des Antragstellers bei der jeweiligen Beurteilung berücksichtigt wurden. Sie sind ausweislich der dokumentierten Auswahlentscheidung vom 23. September 2013 jedenfalls nicht unmittelbar für die Auswahl herangezogen worden.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt haben.
66Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.707,67 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die gegen die erstinstanzliche einstweilige Anordnung,
3eine Beförderung der Beigeladenen 1) und 2) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 solange zu unterlassen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter Einbezug der Antragstellerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen worden ist,
4gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
5Weder die inhaltlichen Einwendungen der Antragsgegnerin noch die erhobene Verfahrensrüge greifen durch.
61. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung des Beschlusses geht, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Antrag abzulehnen.
7Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin dadurch verletzt worden ist, dass der getroffenen Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Regelbeurteilung der Antragstellerin zu Grunde gelegt worden ist. Denn die Beurteilungsbestimmungen der Antragsgegnerin sind bei der Erstellung dieser Beurteilung nicht vollständig eingehalten worden.
8Nach Ziffer 53 der ab dem 1. April 2011 geltenden Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) führen die Berichterstatter zu Beginn des Beurteilungsverfahrens Einzelgespräche mit den Beschäftigen, in denen das Leistungsbild, das die Berichterstatter innerhalb des Beurteilungszeitraumes gewonnen haben, und die Einschätzung der Beschäftigten besprochen werden. Ähnliches formuliert Ziffer II. Unterpunkt 5 des Gesprächsleitfadens für das Berichterstattergespräch: „Gespräch über das gewonnene Leistungs- und Befähigungsbild im Beurteilungszeitraum“. Im Gesprächsleitfaden wird weiter verlangt, dass Stärken und Schwächen einzuschätzen sind, außerdem sind Ergänzungen oder Einwände der Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach Ziffer 54 der Beurteilungsrichtlinien sollen die Beschäftigten in dem Berichterstattergespräch die Möglichkeit erhalten, die Sachverhalte darzulegen, die ihnen für die Beurteilung wichtig erscheinen. Wie die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend anführt, ist dieses Gespräch Ausgangspunkt des Beurteilungsverfahrens.
9Sinn eines solchen Berichterstattergesprächs ist es, dem Beamten aufzuzeigen, wo aus der Sicht des Berichterstatters seine Stärken und Schwächen liegen, und vor einer abschließenden Bewertung diese Einschätzung mit der Selbsteinschätzung des Beamten abzugleichen. Ein solches Gespräch hat u. a. den Zweck, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Es erschöpft sich nicht in einem bloßen Gegenüberstellen von Einschätzungen, sondern schließt die Möglichkeit von Erläuterungen und Diskussionen einander widersprechender Wahrnehmungen ein.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 – 1 A 2283/06 – (n. v., UA, S. 14, zu Beurteilungsrichtlinien des BGS), Beschlüsse vom 27. November 2009 – 6 A 1236/07 –, juris, Rn. 26 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien u. a. der Lehrkräfte in NRW), und vom 13. Dezember 1999 – 6 A 3599/98 –, DÖD 2000, 161 = juris, Rn. 5 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 25, 27 = NRWE (zu Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei NRW); siehe auch Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (128).
11Dieser Zweck des Berichterstattergesprächs ist dabei nur dann erfüllt, wenn alle wesentlichen Punkte im Gespräch angesprochen werden. Um Stärken und Schwächen einschätzen sowie Ergänzungen oder Einwände berücksichtigen zu können, ist es notwendig, diese jeweils konkret zu benennen und nichts Wesentliches zu verschweigen. Je schlechter der Berichterstatter einen Beamten (auch im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Beamten) einschätzt, desto mehr Schwächen muss er im Berichterstattergespräch ansprechen, damit der Beamte sich dazu äußern kann und etwaige Einwände berücksichtigt werden können.
12Auf der Grundlage dieses Gesprächs informieren die Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beschäftigten in ihrem Zuständigkeitsbereich (Ziffer 61 der Beurteilungsrichtlinien). Daraus folgt, dass Sinn und Zweck des Berichterstattergesprächs nicht schon dann erfüllt sind, wenn es überhaupt stattgefunden hat. Es muss vielmehr auch Grundlage für die Information der Beurteilerkonferenz sein. Damit der Beamte durch das Berichterstattergespräch die Möglichkeit hat, seine Beurteilung beeinflussen zu können, muss der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz entweder von einem selbst geführten Berichterstattergespräch ausgehen oder, falls ein anderer Berichterstatter das Gespräch geführt hat und der neue Berichterstatter die Einschätzung seines Vorgängers vollständig übernimmt, dieses Berichterstattergespräch mit den darin konkret besprochenen Stärken und Schwächen zur Grundlage seiner Information in der Beurteilerkonferenz machen. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass etwaige Einwände und Anmerkungen des Beamten den Beurteiler, der die zu beurteilenden Beamten in der Regel nicht aus eigener Anschauung kennt, erreichen können, wenn auch vermittelt durch den Berichterstatter. Nur so ist im Übrigen auch mit Blick auf das einzuhaltende Verfahren eine Chancengleichheit zwischen den zu beurteilenden Beamten gewährleistet; diese wäre verletzt, wenn das Berichterstattergespräch für einen Teil der Beamten zur Grundlage der Beratung in der Beurteilerkonferenz würde, für einen anderen Teil jedoch nicht.
13Wechselt der Berichterstatter nach einem Berichterstattergespräch und vor der Durchführung der Beurteilerkonferenz, gilt Folgendes: Der neue Berichterstatter ist nicht an die Bewertung seines Vorgängers gebunden, vielmehr kann er zugunsten oder zuungunsten des zu beurteilenden Beamten zu einer abweichenden Einschätzung gelangen. Insbesondere wenn diese zum Nachteil des Beamten ausfallen soll, erfordern die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien ihrem Sinn und Zweck nach aber die Durchführung eines neuen Berichterstattergesprächs. Denn in einem ordnungsgemäß durchgeführten Gespräch muss der Berichterstatter seine Einschätzung von den Leistungen des Beamten ansprechen. Ein Berichterstatter, der einen Beamten insgesamt mit einer Spitzennote bewertet, wird weniger negative Punkte ansprechen und in einem der Vorbereitung der Konferenz dienenden Vorentwurf niederlegen als einer, der insgesamt eine schlechtere Note für angemessen hält. Gerade in dem zuletzt genannten Fall soll der zu beurteilende Beamte in dem Berichterstattergespräch reagieren können. Daher richtet sich der Inhalt eines Berichterstattergesprächs auch danach, wie der Berichterstatter einen Beamten bewerten will, unabhängig davon, ob er die Note dem Beamten bereits mitteilt. Dem steht nicht entgegen, dass das Berichterstattergespräch nicht dazu dient, eine abschließende Bewertung zu treffen, solches vielmehr durch die Beurteilungsrichtlinien sogar ausgeschlossen wird (Ziffer 53 Satz 2). Denn die wesentlichen Einzelheiten als Grundlage für die Gesamtbewertung sind anzusprechen.
14Genügt das im Einzelfall durchgeführte Verfahren den eben beschriebenen Anforderungen nicht (vollständig), führt dies grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist, dass sich das fehlerhafte Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben kann.
15Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 2 K 6153/11 –, juris, Rn. 27 = NRWE (zu einem Gespräch, in dem entscheidende Informationen vorenthalten wurden); Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129) (zum Fehlen eines Gesprächs); zu den Auswirkungen von Verfahrensfehlern auf das Ergebnis der Beurteilung siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2013 – 1 A 457/12 –, juris, Rn. 3 f. = NRWE; ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung ist allerdings das Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraumes, die anderen Zwecken dienen als das hier in Rede stehende Berichterstattergespräch (Kennenlernen des zu Beurteilenden; Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Dienstpostens; aktuelle Einschätzung der Leistungen während des Beurteilungszeitraumes, damit der zu Beurteilende ggf. sein Verhalten daran orientieren und seine Leistungen steigern kann), vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51.10 –, BVerwGE 141, 113 = Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 18 = juris, Rn. 29 ff.; siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2014 – 1 A 283/14 – (n. v.) m. w. N.
16Gemessen an diesen Vorgaben ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin rechtswidrig. Das Beurteilungsverfahren wurde insoweit nicht ordnungsgemäß durchgeführt, als ein mit der Antragstellerin durchgeführtes Berichterstattergespräch nicht Grundlage für die Information in der Beurteilerkonferenz war.
17Das Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin am 9. November 2011 hat Herr Dr. T. -X. geführt, der mit Ablauf des Monats November 2011 und damit noch vor der Beurteilerkonferenz am 23. April 2012 in den Ruhestand getreten ist. Als neuer Berichterstatter hat Herr Dr. G. an der Beurteilerkonferenz teilgenommen. Dort hat er, ohne zuvor ein (neuerliches) Berichterstattergespräch mit der Antragstellerin geführt zu haben, nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 17. März 2014 einen gegenüber der Einschätzung von Dr. T. -X. zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Vorentwurf eingebracht.
18Auf Grund dieser zum Nachteil der Antragstellerin abweichenden Bewertung durch den neuen Berichterstatter war es geboten, ein neues Berichterstattergespräch durchzuführen, unabhängig davon, ob die schlechtere Einschätzung ihre Ursache in einer ungünstigeren Bewertung des individuellen Leistungsbildes oder den von der Antragsgegnerin thematisierten Gründen der Maßstabswahrung hatte. Denn nur so hätte die Antragstellerin Gelegenheit gehabt, Stellung zu ihrer Leistungsbewertung zu nehmen und damit den Berichterstattervorschlag und auf diese Weise auch die Beurteilung beeinflussen zu können.
19Daher kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wann Dr. T. -X. einen vollständigen, angesichts seiner positiven Bewertung der Antragstellerin u. U. sehr knappen Beurteilungsentwurf gefertigt hat, ob Dr. G. diesen erhalten hat oder ob die Antragstellerin von diesem Kenntnis erlangt hat.
20Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung bei einem korrekten Verfahrensablauf anders, d. h. für die Antragstellerin besser ausgefallen wäre. Der Beurteiler, der Vizepräsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kannte die Leistungen der Antragstellerin nicht aus eigener Anschauung. Um eine sachgerechte Beurteilung zu erstellen, war er auf die Berichterstattung in der Beurteilerkonferenz angewiesen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn der sie betreffende Bericht auf der Grundlage eines neuen Berichterstattergesprächs erfolgt wäre.
21Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass ein Beamter nach den Beurteilungsrichtlinien nicht angehört wird, bevor im Rahmen der Beurteilungskonferenz die Gesamtnote herabgesetzt wird. Dies betrifft einen anderen Fall. Der Zweck eines Berichterstattergesprächs ist es, den Beamten durch die Darstellung seiner Sichtweise potenziellen Einfluss auf die Beurteilung nehmen zu lassen. Die Beurteilerkonferenz dagegen dient dazu, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab anzustreben und die Gesamtbewertungen unter Einhaltung der Richtwerte festzulegen (Ziffer 58 und 71 der Beurteilungsrichtlinien). Dass dabei nicht in jedem Fall die Notenvorschläge der Berichterstatter übernommen werden können, liegt auf der Hand.
22Da nicht auszuschließen ist, dass die Regelbeurteilung der Antragstellerin besser ausgefallen wäre, wenn die Beurteilungsbestimmungen vollständig eingehalten worden wären, ist auch nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin dann bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Denn die Gesamtbewertungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind jeweils nur eine Note besser.
232. Die Beschwerde hat auch nicht deswegen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die H. nicht beigeladen hat. Das gilt – ungeachtet der Frage, ob der insoweit gerügte Verfahrensfehler überhaupt gegeben ist –, schon deshalb, weil eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden kann.
24Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. April 2007 – 2 M 53/07 –, juris, zur Rüge des dortigen Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe eine andere Behörde zu Unrecht nicht beigeladen.
25Denn die das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnende Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt – anders als die Vorschriften über Berufung und Revision – kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren (mehr), sondern ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z. B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 7 f. = NRWE (zu einer „Gehörsrüge“ des Antragstellers im Beschwerdeverfahren).
27Unabhängig von dem Vorstehenden ist ein etwaiger Verfahrensfehler, dessen Annahme nur bei dem Unterlassen einer hier wohl nicht gebotenen notwendigen Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen dürfte, jedenfalls durch die Beiladung im Beschwerdeverfahren geheilt worden.
28Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese jeweils keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
29Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das letztlich angestrebte Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 5 bis Ende Mai 2014, Stufe 6 ab Juni 2014) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([5.472,39 Euro x 5 + 5.638,39 Euro x 7] = 66.830,68 Euro dividiert durch 2 = 33.415,34 Euro) ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d. h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 16.707,67 Euro. Die Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin führt wegen der generalisierenden Betrachtungsweise des Streitwerts nicht zu einer weiteren Reduzierung.
30Eine Änderung des Streitwertes für das Verfahren erster Instanz, den das Verwaltungsgericht nach dem nicht länger anwendbaren § 52 Abs. 5 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung nach dem angestrebten Endgrundgehalt berechnet und damit zu hoch angesetzt hat, hält der Senat nicht für angezeigt. Denn auch dann bliebe es bei einem Streitwert, welcher in die Streitwertstufe bis 19.000 Euro fällt.
31Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
31. Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
4Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Fehler im Beurteilungsverfahren dann nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt, wenn ausgeschlossen ist, dass er sich auf deren Ergebnis ausgewirkt hat. Dies gilt auch für Verfahrensvorschriften, die sicherstellen sollen, dass die Beurteilung inhaltlich richtig erfolgt, und für Fehler, die bei der Bewertung der Leistungen des zu Beurteilenden erfolgen.
5Ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2010 – 6 A 481/09 –, juris, Rn. 3, 5, vom 3. November 2006 – 6 B 1866/06 –, juris, Rn. 9, und vom 5. April 2001 – 6 A 3255/97 –, RiA 2002, 87 = juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 13. Februar 2001 – 6 A 3438/00 –, NVwZ-RR 2001, 592 = juris, Rn. 2, 9, 17, 19 f. (alle Entscheidungen auch abrufbar bei NRWE); Bodanowitz, in: Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: April 2013, Rn. 326 a. E., 464; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 71, zur nicht sachgerechten Beratung des Endbeurteilers durch ein Gremium personen- und sachkundiger Bediensteter; Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten im Land NRW, NWVBl. 2001, 121 (129); BVerwG, Beschluss vom 12. November 1971 – 7 B 71.70 –, Buchholz 412.0 Prüfungswesen Nr. 45 = juris, Rn. 3, zu Verfahrensfehlern im Prüfungsverfahren.
6Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht hat eine Kausalität hier nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen verneint. Dieser hat bekundet, er habe seine Beurteilung unbeeinflusst von der Rankingliste erstellt, an der er nicht beteiligt worden sei. Selbst wenn also das Rankinglistenverfahren in der hier angewandten Form rechtswidrig wäre, hat dies nach der Aussage des Zeugen im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Inhalt seiner später unverändert getroffenen Beurteilung gehabt.
7Soweit der Kläger meint, eine Beeinflussung sei aber auch nicht völlig auszuschließen, greift er der Sache nach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an. Eine Beeinflussung mag im Allgemeinen denkbar sein, hier lag sie aber nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht vor. Diese Feststellungen hat der Kläger aber nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat er keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass die Angaben des Zeugen unglaubhaft sein könnten.
8Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte der Zeugenaussage weiter nachgehen müssen, dass der Erstbeurteiler zunächst einen Bleistiftentwurf gefertigt habe, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit sich das Erstellen eines Bleistiftentwurfs hier auf die Richtigkeit der angefochtenen Beurteilung auswirken könnte.
9Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der Chancengleichheit im Rankinglistenverfahren ist nicht entscheidungserheblich. Denn dieses Verfahren hat die Beurteilung des Erstbeurteilers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht beeinflusst. Daher wirft auch die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit des Rankinglistenverfahrens im Allgemeinen und auf Abteilungsebene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
102. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Aufklärung des tatsächlichen Ablaufs des Rankinglistenverfahrens begründet schon deswegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten im genannten Sinne, weil sich dieses Verfahren auf das Ergebnis der Beurteilung nicht ausgewirkt hat. Aus diesem Grund wirft auch die Frage, welche Folgen ein in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenes Rankinglistenverfahren für die Rechtmäßigkeit von Beurteilungen hat, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Rechtsfrage, wie sich Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen auswirken, ist durch die unter 1. genannte Rechtsprechung geklärt.
113. Die Berufung kann schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
12Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
13„ob Formfehler im Stadium der Leistungsbewertung bei dienstlichen Beurteilungen (hier fehlende Einbindung des Erstbeurteilers in die Erstellung der Anlassbeurteilung nebst fehlender Beteiligung an einem in den Richtlinien nicht vorgesehenen Rankinglistenverfahren[s] sowie Verfahren eines ‚Bleistiftentwurfs) sich inhaltlich nicht niederschlagen mit der Folge, dass eine formell mangelbehaftete Beurteilung rechtlichen Bestand hat,“
14hat keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne. In der unter 1. zitierten Rechtsprechung ist geklärt, zu welchen Folgen solche Fehler führen. Ob in tatsächlicher Hinsicht auszuschließen ist, dass sich ein Fehler auf die Beurteilung ausgewirkt hat, ist eine Frage des Einzelfalls.
15Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage,
16„ob das hier eingeführte Rankinglistenverfahren mit dem Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, vereinbar ist,“
17rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Diese Frage ist aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.
18Dasselbe gilt für die Frage,
19„ob ein Rankinglistenverfahren auf Abteilungsleiterebene ohne Einbeziehung der Erstbeurteiler mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist.“
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 2. Oktober 2013 bei Gericht eingegangene, sinngemäße Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die freien Beförderungsstellen einer Sozialoberinspektorin/eines Sozialoberinspektors bei der Justizvollzugsanstalt S. nicht zu besetzen, bevor nicht über die Stellenbewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
6Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
7Ein Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung dieser Stelle. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe der Stelle trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein‑Westfalen (Landesbeamtengesetz ‑ LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese ‑ materiell-rechtlich richtig ‑ vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet.
8Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Stelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen.
9OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 ‑ 1 B 1388/05 ‑, m.w.N., und vom 5. Mai 2006 ‑ 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris.
10Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die vom Antragsgegner zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist.
11Die Entscheidung ist formell nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 26. September 2013 zugestimmt, die Gleichstellungsbeauftragte am 24. September 2013.
12Die Auswahlentscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Den für die Auswahlentscheidung nach den obigen Ausführungen maßgeblichen Leistungs- und Eignungsvergleich der Bewerber hat der Dienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 = juris, Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2009 - 1 B 1833/08 -, ZBR 2009, 344 = juris, Rn. 17 f., und vom 14. September 2010 - 6 B 915/10 -, juris, Rn. 4 f., m.w.N.
14Für den Bewerbervergleich maßgeblich sind dabei in erster Linie die Aussagen in den jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Dies können je nachdem die letzten (zeitlich noch hinreichend aktuellen) Regelbeurteilungen oder aber aus Anlass des Besetzungsverfahrens erstellte Anlass-/Bedarfsbeurteilungen sein. Bei der Betrachtung der einzelnen Beurteilung kommt es zunächst auf das (im Leistungsurteil und - soweit besonders ausgewiesen - im Eignungsurteil) erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz zugleich verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. (im Wege einer näheren "Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 - juris, Rn. 11 = NRWE, und vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, NWVBl. 2011, 176 = juris, Rn. 7 ff. = NRWE.
16Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers können bei diesem Bewerbervergleich zunächst dadurch entstehen, dass schon die Grundlagen dieses Vergleichs, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, rechtsfehlerhaft sind. So kann ein Bewerber geltend machen, dass die eigene Beurteilung zu seinem Nachteil fehlerhaft zu schlecht oder dass die Beurteilung eines Mitbewerbers zu dessen Gunsten fehlerhaft zu gut ausgefallen ist. Ebenso können Verletzungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs dadurch entstehen, dass der oben geschilderte Vergleich der Bewerbungen fehlerhaft erfolgt ist. Dienstliche Beurteilungen sind dabei auch im Rechtsstreit im Rahmen einer Beförderungskonkurrenz verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, ZBR 2003, 31; Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 30, jeweils m.w.N.
18Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob diese mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a. a. O., m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 2004 - 1 A 2138/01 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung D I 2 Nr. 68.
20Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände glaubhaft gemacht worden, die auf die Rechtswidrigkeit der hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien (1.), auf einen Verstoß gegen diese Beurteilungsrichtlinien bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen (2.), auf einen sonstigen Rechtsverstoß bei der Erstellung der Beurteilungen des Antragstellers oder der Beigeladenen (3.) oder auf einen unsachgemäß durchgeführten Bewerbervergleich (4.) schließen lassen.
211. Die den Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien, namentlich die hier angewendete Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 1. Februar 2013 (2000 – Z.155) „Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (im Folgenden: AV) und die vom Antragsgegner vorgelegten „Beurteilungsgrundsätze für den Justizvollzug“ (im Folgenden: Beurteilungsgrundsätze) begegnen – soweit hier von Bedeutung – keinen rechtlichen Bedenken.
22Dies gilt namentlich für die durch Ziffer 5 der AV i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung NRW vorgesehene Zuständigkeit des Justizministeriums für die Erstellung einer sog. Überbeurteilung für Beamte des gehobenen Dienstes. Hierdurch wird insbesondere nicht die geschilderte Maßgabe verletzt, dass dienstliche Beurteilungen ein persönliches Werturteil des Beurteilers sind. Denn einerseits muss eine dienstliche Beurteilung nicht auf der persönlichen Anschauung des Beurteilers beruhen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 27.
24Dies wäre in der Person des Abteilungsleiters Justizvollzug, der die streitgegenständliche Überbeurteilung zu verantworten hat, offensichtlich nicht für alle Beamten des nordrhein-westfälischen Justizvollzugs erfüllbar. Der Beurteiler – und damit auch der Überbeurteiler – kann sich aber Erkenntnisse über den zu beurteilenden Beamten verschaffen, indem er sich hierzu der Erkenntnisse anderer bedient, diese dann aber in eigener Verantwortung wertet.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 29.
26Gleichermaßen kommt es nicht auf die persönliche Anschauung durch einen Überbeurteiler an, wenn der Zweck der Überbeurteilung nicht eine von der Erstbeurteilung abweichende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist, sondern wenn es bei der Überbeurteilung darum geht, einheitliche Beurteilungsmaßstäbe innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Überbeurteilers durchzusetzen. Ein solches Vorgehen dient der Schaffung von Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Erst mit einer hinreichenden Vergleichbarkeit der Beurteilungen erlangen diese die für die gesamte Vergleichsgruppe erforderliche Aussagekraft. Die entsprechende Anpassung mittels einer Überbeurteilung ist wegen des nur dort bestehenden Überblicks allein auf der übergeordneten Ebene des Überbeurteilers möglich. Den jeweiligen Erstbeurteilern fehlen hierzu die Erkenntnismöglichkeiten, weil sie immer nur einen Teilausschnitt der zu beurteilenden Vergleichsgruppe kennen. Eine mit dieser Zielrichtung erstellte Überbeurteilung betrifft gerade nicht die in der Erstbeurteilung enthaltenen Wertungen zu einzelnen Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Sie ist vielmehr regelmäßig auf eine Änderung der Gesamtnote ausgerichtet.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2004 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. November 2011 – 2 B 10778/12 –, DVBl. 2013, 258 = juris, Rn. 27.
28Genau dieser beschriebenen Funktion einer Überbeurteilung dient nach der AV und den Beurteilungsgrundsätzen auch die hier in Rede stehende Überbeurteilung. Schon Ziff. 6.1 der AV spricht den Fall an, dass die Überbeurteilung der Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen kann. Die Beurteilungsgrundsätze greifen diesen Gedanken vertiefend auf und sprechen die Notwendigkeit an, „der auch in der Beurteilungspraxis des hiesigen Geschäftsbereichs gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken (Ziff. II., erster Absatz). Im Folgenden führen die Beurteilungsgrundsätze das Bestreben aus, das gesamte verfügbare Notenspektrum besser auszunutzen, um damit letztlich der Förderung der Bestenauslese zu dienen. Der Einhaltung dieser Vorgaben dient die in Ziff. 6.1 der AV angesprochene Überbeurteilung.
29Dabei ist nicht davon auszugehen, dass die Beurteilungsgrundsätze den Beurteilern (Erstbeurteilern wie auch Überbeurteilern) zu starre Vorgaben mit Blick auf die Notenvergabe machen, die die Einhaltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG missachteten. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn die durch die Beurteilungsgrundsätze aufgestellten Vorgaben im Einzelfall die Vergabe einer bestimmten, nach den Grundsätzen der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG angemessenen Benotung rechtlich oder faktisch verhinderten. So sind die Beurteilungsgrundsätze aber nicht ausgestaltet. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Notenhöhe sind in Ziff. III. der Beurteilungsgrundsätze enthalten. Hierbei handelt es sich zunächst nicht um starres Binnenrecht ohne Abweichungsmöglichkeit im Einzelfall. Nur so kann die einleitende Formulierung verstanden werden, nach der sich eine detaillierte schematische Richtlinienvorgabe verbiete und nach der die „nachstehenden Gesichtspunkte“ eine „Orientierungshilfe“ für die angestrebte Beurteilungspraxis seien.
30Entsprechendes setzt sich fort. So wird die „regelmäßige“ Benotung von Probebeamten in Ziff. III.1. mit befriedigend (8 Punkte) nicht starr vorgeschrieben, sondern es wird mit sachlich nicht angreifbaren Argumenten begründet, dass „in aller Regel“ zunächst eine nicht unerhebliche Zeit vergehe, bevor junge Beamte umfassende Erfahrungen in verschiedenen Arbeitsfeldern sammeln könnten. Bis dahin sei „grundsätzlich“ nicht mit mehr als befriedigenden Leistungen zu rechnen. Diese Orientierungshilfe nimmt den Beurteilern allerdings nicht die Möglichkeit, im Einzelfall doch eine bessere Note zu vergeben, wenn dies der Qualifikation des Beamten entspricht. Denn im Weiteren führen die Beurteilungsgrundsätze aus, dass in Ausnahmefällen auch eine bessere Benotung mit befriedigend (9 Punkte) möglich ist. Dabei wird deutlich, dass der Begriff des Ausnahmefalls relativ weit verstanden wird. Denn für „sehr wenige Spitzenkräfte“ sieht die Orientierungshilfe auch die Möglichkeit einer noch besseren Benotung mit „vollbefriedigend (10 Punkte) und besser“, also – anders als vom Antragsteller dargestellt – nach oben offen, vor. Der letzte Aspekt wird in dem erläuternden Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Oktober 2013 (S. 3) zwar nicht erwähnt. Diese Auslassung lässt aber nicht schon auf eine landesweite, von den Beurteilungsgrundsätzen abweichende Praxis schließen, die – in rechtswidriger Weise – die Vergabe von Noten oberhalb von befriedigend (9 Punkte) kategorisch ausschlösse.
31In Ziff. III.2. geben die Beurteilungsgrundsätze dann zu Recht vor, dass bei Beurteilungen ein Vergleich mit Beamten derselben Besoldungsgruppe zu erfolgen hat und dass mit jedem erreichten höheren Amt die Anforderungen an die Kriterien der Bestenauslese steigen. Konsequenterweise wird für die Zeit nach einer Beförderung die Vergabe derselben Note wie der zuletzt im nächtsniedrigeren Amt vergebenen unter die Voraussetzung gestellt, dass bereits eine Leistungssteigerung stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Beurteilungsgrundsätze für den Regelfall davon ausgehen, dass von einer zur nächsten Regelbeurteilung eine Leistungs- und damit Notensteigerung um einen Punkt erfolgt. Das folgt im Umkehrschluss daraus, dass Ziff. V.1 eine sog. Vorberichtspflicht des Erstbeurteilers für den Fall vorsieht, dass er eine Notenabweichung von mehr als einem Punkt plant. Diese Vorberichtspflicht bringt einerseits zum Ausdruck, dass eine Steigerung um mehr als einen Punkt nicht der Regelfall ist. Sie zeigt aber auch, dass die Möglichkeit einer solchen Abweichung von den Beurteilungsgrundsätzen durchaus vorgesehen wird. Hiergegen ist nichts zu erinnern.
322. Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien ist weder mit Blick auf die Beurteilung des Antragstellers (a) noch der Beigeladenen (b) glaubhaft gemacht.
33a) Die Vergabe der Noten vollbefriedigend (10 Punkte) und gut geeignet (unterer Bereich) ist vor dem Hintergrund der Beurteilungsgrundsätze nachvollziehbar. So hat der Antragsgegner ausweislich des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2013 hierbei berücksichtigt, dass der Antragsteller bereits in der Probezeit wegen besonderer Leistungen eine überdurchschnittliche Beurteilung erhalten hatte, was er sodann – fiktiv – mit einer Bewertung nach den neuen Beurteilungsgrundsätzen auf dem Niveau befriedigend (9 Punkte) bewertet hat. Dieser Ansatz enthält keine Änderung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 20. September 2011, welche in der Gesamtnote auf „gut“ lautete. Sie enthält aber eine „Übersetzung“ der früheren Beurteilung in das mit Inkrafttreten der AV am 1. März 2013 neue Beurteilungssystem. Zu Unrecht geht der Antragsteller deswegen auch davon aus, er sei anhand der Vorgaben für Probebeamte beurteilt worden. Mit der „Übersetzung“ seiner früheren Beurteilung als Probebeamter ist vielmehr die Grundlage für seine weitere Entwicklung positiviert worden. Diese „Übersetzung“ wiederum ist weder in allgemeiner Hinsicht noch konkret mit Blick auf den Antragsteller unsachgemäß. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn, zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei.
34Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 5.
35Hierzu gehört auch die Möglichkeit, ein bestehendes Beurteilungssystem durch ein anderes abzulösen, solange auch im neuen Beurteilungssystem die beschriebenen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei kann es auch zulässig sein, im neuen Beurteilungssystem ein allgemein abgesenktes Notenniveau zu erzielen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kongruent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. Soll die Änderung des Beurteilungssystems – wie hier – der erhöhten landesweiten Vergleichbarkeit und Aussagekraft der vergebenen Noten dienen, kann ein solcher Systemwechsel vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG sogar wünschenswert sein. Wie bereits dargestellt, erfolgte die Änderung des Beurteilungssystems im Bereich des Justizvollzugs ausweislich der Beurteilungsgrundsätze auch, um einer „gelegentlich zu beobachtenden Tendenz der Verdichtung von Beurteilungsnoten im oberen Bereich entgegenzuwirken“. Dass das neue Beurteilungssystem vor diesem Hintergrund zu niedrigeren Noten tendiert, ist eine nahezu logische Folge aus dem Systemwechsel. Dabei ist bereits eingehend dargestellt worden, dass das neue Beurteilungssystem sich systemintern an die Vorgaben der Bestenauslese, namentlich die Orientierung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG mit Blick auf den einzelnen Beamten, sowie die Vergleichsgruppenbildung innerhalb derselben Besoldungsgruppe hält.
36Auch in der praktischen Umsetzung werden – soweit ersichtlich – die Vorgaben des Beurteilungssystems eingehalten. So fällt einerseits auf, dass der Antragsgegner nicht starr an der Regelbenotung von befriedigend (8 Punkte) für Probebeamte festhält, sondern z. B. im Falle des Antragstellers hier schon von dem höheren Niveau von befriedigend (9 Punkte) bei der „Übersetzung“ seiner Benotung aus der Probezeit ausgegangen ist. Hier zeigt sich eine durchaus individuelle Benotung. Auch kann tendenziell als Beleg für einen in sich kongruenten Systemwechsel angesehen werden, dass die Noten des Antragstellers und der Beigeladenen in einem gleichmäßigen Umfang abgesenkt wurden. Die drei angesprochenen Beamten wurden von derselben Erstbeurteilerin beurteilt. Unterstellt man eine in sich kongruente Beurteilungspraxis der Erstbeurteilerin, so ist es eine logische Folge daraus, dass bei der Herstellung der landesweiten Vergleichbarkeit der Gesamtnoten durch den Überbeurteiler erforderliche Notenabsenkungen in einem vergleichbaren Umfang erfolgen. Eine deutlich unterschiedliche Absenkung wäre nur möglich, wenn der Überbeurteiler aufgrund der individuellen Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung der Auffassung wäre, dass die Erstbeurteilung eines Beamten falsch ist. Das ist aber ausweislich der hier relevanten Überbeurteilungen nicht der Fall; sie ergingen allein „im Hinblick auf die im Geschäftsbereich einzuhaltenden Beurteilungsmaßstäbe“.
37Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Note nicht schon in der Erstbeurteilung, sondern erst durch die Überbeurteilung zustande gekommen ist. Denn es ist letztlich die Aufgabe des Überbeurteilers, die landesweit einheitliche Anwendung der Beurteilungsgrundsätze zu bewerkstelligen. Er erstellt eine gegenüber dem Erstbeurteiler eigenständige Beurteilung, die an die Wertungen des Erstbeurteilers naturgemäß nicht gebunden ist.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 6 B 1337/13 –, juris, Rn. 2.
39Insbesondere liegt auch kein Verstoß gegen Plausibilisierungspflichten vor. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass eine Beurteilung grundsätzlich durch den Dienstherrn zu plausibilisieren ist. Ebenso weist er zu Recht darauf hin, dass die mehr als nur marginale Abweichung der Benotung des Überbeurteilers von der Benotung des Erstbeurteilers ihrerseits zu plausibilisieren ist. Dabei sind allerdings zwei Fälle zu unterscheiden. Besteht eine Abweichung nur im individuellen Fall, weil der Überbeurteiler Eignung, Befähigung und/oder fachliche Leistung des Beamten anders einschätzt als der Erstbeurteiler, so hat er diese andere Einschätzung plausibel zu machen und dabei auch offenzulegen, wie er zu seinen abweichenden Erkenntnissen gelangt ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 40, 42 ff. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 15.
41Liegt der Abweichung hingegen allein das Bestreben um Herstellung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe zu Grunde, so bezieht sich die Plausibilisierungspflicht auch allein auf diesen Umstand.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2007 – 1 A 2603/05 –, juris, Rn. 36, 40.
43Dies verkennt der Antragsteller offenbar. Anders als bei der Dokumentation der Auswahlerwägungen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenzsituation,
44vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 – 2 BvR 1855/07 –, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 10, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20,
45kann eine Beurteilung auch im Nachhinein plausibilisiert werden. Hierzu kann das Beurteilungsgespräch dienen, was der Antragsteller ausgeschlagen hat. Die Plausibilisierung ist aber auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 1 B 44/13 –, juris, Rn. 12.
47Spätestens hier – im anhängigen Verfahren – ist die erforderliche Plausibilisierung durch die Schriftsätze vom 16. Oktober 2013 und vom 13. Dezember 2013 sowie durch die Vorlage der AV und der Beurteilungsgrundsätze erfolgt. Hierauf ist bereits umfänglich eingegangen worden.
48b) Ein Verstoß gegen die Beurteilungsrichtlinien zu Lasten des Antragstellers kann auch mit Blick auf die Beigeladenen nicht festgestellt werden. Die Überbeurteilung durch das Justizministerium ist soweit erkennbar anhand derselben Maßstäbe wie bei dem Antragsteller erfolgt. Ob im konkreten Fall der Beigeladenen zu 2. eine zu weitgehende und damit individuell zu plausibilisierende Absenkung der Note der Vorbeurteilung stattgefunden hat, ist hier nicht zu klären, weil dies keinesfalls zu einer Besserstellung des Antragstellers im Vergleich zu der Beigeladenen zu 2. führen könnte.
493. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Beurteilung des Antragstellers und der Beigeladenen sonstige Rechtsverstöße erfolgt sind. Namentlich kann sich der Antragsteller nicht auf Fehler bei der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. berufen, die dadurch erfolgt sein sollen, dass die vorgeschriebene Nachzeichnung bzw. Fortschreibung ihrer Beurteilung nicht erfolgt sei. Richtig ist zwar, dass für den Zeitraum der Beurlaubung der Beigeladenen zu 1. (11. Dezember 2010 bis 13. Oktober 2013) ihre bis dahin geltende Beurteilung entsprechend der im
50Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 – 1 B 681/12 –, DÖD 2013, 44 = juris, Rn. 18 ff.,
51niedergelegten Grundsätze fortzuschreiben gewesen wäre. Es ist vorliegend aber zu berücksichtigen, dass die gegenwärtige Beurteilung nicht allein auf der - wohl unterbliebenen – Fortschreibung beruht, sondern dass der Antragsgegner für die Beurteilung die tatsächlich in der Zeit vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 erbrachten Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewertet hat. Hierzu war er schon deswegen verpflichtet, weil sonst ein erheblicher Zeitraum von zwei Jahren gänzlich ohne Beurteilung geblieben wäre. Beurteilungen sollen aber möglichst solche Zeiträume erfassen, die an den letzten Beurteilungszeitraum anschließen, um so keine Beurteilungslücken entstehen zu lassen.
52Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 41.
53Führte aber wie hier schon die Beurteilung der tatsächlichen Arbeitsergebnisse im Zeitraum vom 11. April 2008 bis zum 10. Dezember 2010 zu einer gegenüber dem Antragsteller im Gesamtergebnis besseren Beurteilung der Beigeladenen zu 1., so hätte die Fortschreibung der Beurteilung allenfalls zu einem noch besseren Gesamtergebnis für die Beigeladene zu 1. führen können. Denn es ist regelmäßig bei der im zitierten Beschluss des OVG NRW vom 5. Oktober 2012 beschriebenen Vergleichsgruppenbildung davon auszugehen, dass sich jedenfalls der Durchschnitt der Vergleichsgruppe im Laufe eines Beurteilungsintervalls verbessert und nicht verschlechtert. Der Antragsteller kann mithin zu seinen Gunsten nichts aus der unterbliebenen Fortschreibung der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. herleiten.
54Gleiches gilt vor diesem Hintergrund für den Einwand, der Antragsgegner habe bei der Beigeladenen zu 1. einen erheblich längeren Beurteilungszeitraum betrachtet. Zunächst schließen unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht grundsätzlich die Vergleichbarkeit der Beurteilungen in einer Konkurrenzsituation aus.
55Vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 –, juris, Rn. 37.
56Faktisch befasst sich die Beurteilung der Beigeladenen zu 1. zudem nur mit den tatsächlichen Arbeitsergebnissen, welche in den zweieinhalb Jahren von April 2008 bis Dezember 2010 erbracht wurden, also mit einem tatsächlich vergleichbaren Zeitraum wie die Beurteilung des Antragstellers (Juni 2011 bis Mai 2013). Das folgt schon daraus, dass in der Beurteilung der Beigeladenen zu 1. vom 30. August 2013 ihr in dem genannten Zeitraum bestehender Aufgabenbereich beschrieben wird. Angaben zu einer an sich erforderlichen Fortschreibung fehlen hingegen.
574. Schließlich sind auch im Hinblick auf den konkreten Bewerbervergleich, namentlich bezüglich der Ausschärfung der Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 2., keine Umstände glaubhaft gemacht, die auf einen Rechtsfehler schließen lassen.
58Bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen hat der Dienstherr auch darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst. Bei dieser Ermessensentscheidung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur beschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
59Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433 = juris, Rn. 8, und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191 = juris, Rn. 10; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 2 C 11.82 -, BVerwGE 68, 109 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 -, DÖD 2012, 201 = juris, Rn. 22 = NRWE.
60Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 23. September 2013 hat der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Antragsteller den Vorzug gegeben, weil diese eine bessere Leistungsbeurteilung erhalten habe. Dieser Vorsprung, welcher in insgesamt drei Punkten seinen Ausdruck finde (42 Punkte der Beigeladenen zu 2. gegenüber 39 Punkten des Antragstellers) werde nach der Einschätzung der Antragsgegnerin auch nicht durch „eine geringfügig bessere Befähigungsnachweisung“ des Antragstellers ausgeglichen. Diese Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sein Vorsprung in der Befähigungsnachweisung nach der Summe der Einzelergebnisse mehr als nur marginal ist. So hat der Antragsteller bei insgesamt zehn Befähigungsmerkmalen in fünf Fällen die Bestnote D und im Übrigen die zweitbeste Note C erhalten. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2. die Bestnote D nur zweimal, einmal die drittbeste Note B und im Übrigen in sieben Fällen die Note C erhalten. Bei rein arithmetischer Betrachtung mag dieser Vorsprung mehr als nur „geringfügig“ sein, was der Antragsteller betont. Entscheidend ist aber nicht so sehr eine mathematisch korrekte Bezeichnung des Befähigungsvorsprungs des Antragstellers. Vielmehr hat der Antragsgegner mit seiner Bezeichnung dieses Vorsprungs als geringfügig – wenn auch in knappen Worten – zum Ausdruck gebracht, dass für ihn der Befähigungsvorsprung des Antragstellers gegenüber dem Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 2. weniger Bedeutung für die Besetzung der im Streit stehenden Stelle hat. Damit hat der Antragsgegner aber genau das getan, was seine Pflicht bei der Ausschärfung der Beurteilungen ist, nämlich darüber zu entscheiden, welchen der zu Eignung, Befähigung und Leistung zählenden Umständen er bei der Auswahlentscheidung größeres Gewicht beimisst (s.o.). Dagegen ist nicht zu erinnern.
61Dass der Antragsgegner im Folgenden einen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 2. auch daraus hergeleitet hat, dass diese sich länger als der Antragsteller in dem gleichen statusrechtlichen Amt mit der gleichen dienstlichen Benotung befinde, hat hier ohne Bedeutung zu bleiben, weil die sog. Leistungsentwicklung erst nachrangig zur Ausschärfung heranzuziehen ist.
62Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. September 2013 – 13 L 1104/13 –, juris, Rn. 13 ff., m.w.N.
63Die Annahme eines Qualifikationsvorsprungs aufgrund der besseren Leistungsentwicklung der Beigeladenen zu 2. ist hier aber unschädlich, weil der Antragsgegner einen solchen Leistungsvorsprung bereits im Rahmen der Ausschärfung angenommen hat (s.o.). Diese Erwägung trägt die Auswahlentscheidung auch ohne die ergänzenden Ausführungen zur Leistungsentwicklung. Das folgt aus den Formulierungen, wonach die Leistungsbeurteilung „eine solche Differenzierung“ rechtfertige, und wonach die Erwägungen zur Leistungsentwicklung „darüber hinaus“ den Qualifikationsvorsprung aufzeigten.
64Soweit der Antragsteller schließlich die schriftsätzliche Hervorhebung der von der Beigeladenen zu 2. absolvierten Ausbildung zur Antiagressivitätstrainerin moniert, ist davon auszugehen, dass diese wie auch die Zusatzqualifikationen des Antragstellers bei der jeweiligen Beurteilung berücksichtigt wurden. Sie sind ausweislich der dokumentierten Auswahlentscheidung vom 23. September 2013 jedenfalls nicht unmittelbar für die Auswahl herangezogen worden.
65Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt haben.
66Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4, 40, 71 Abs. 1 Satz 1 GKG.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Beigeladene nicht die Funktion der Referatsleitung im Referat IV B 4 „Unternehmenssicherung und -nachfolge, Unternehmensbetreuung“ zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2013 bei Gericht eingegangene sinngemäße, dem Entscheidungstenor entsprechende Antrag hat Erfolg.
3Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
4Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund.
5Der Dienstposten, um den der Antragsteller und die Beigeladene konkurrieren, ist - soweit ersichtlich - der Besoldungsgruppe A 16 BBesO zugeordnet und stellt somit nur für die Beigeladene, die ein Amt nach A 15 BBesG inne hat, einen Beförderungsdienstposten dar. Im Unterschied dazu hat der Antragsteller bereits ein Amt nach A 16 BBesO inne, so dass es für ihn nicht um eine Beförderung, sondern lediglich um eine Umsetzung geht. Soll bei einer solchen Fallgestaltung der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen daraus nicht ohne weiteres Nachteile zu Lasten des übergangenen Umsetzungsbewerbers. Denn die Übertragung eines Dienstpostens kann gegebenenfalls wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung herausstellen sollte.
6Hier droht dem Antragsteller jedoch ein wesentlicher Nachteil, weil die Beigeladene bei einer - nicht ganz kurzzeitigen - Übertragung in die Lage versetzt würde, sich auf dem streitgegenständlichen Dienstposten zu bewähren und auf diese Weise im Hinblick auf den herausgehobenen Charakter des Dienstpostens (Referatsleitung) einen erheblichen Eignungsvorsprung zu erlangen. Dieser könnte zur Folge haben, dass bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden erneuten Auswahl allein aus diesem Grunde eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mit den Grundsätzen der Bestenauslese möglicherweise nicht mehr zu vereinbaren wäre.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, vom 30. September 2009 - 6 B 1046/09 - und vom13. August 2009 - 1 B 1149/09 -, alle NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf,Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 ., NRWE und juris.
8Der Antragsteller hat ebenfalls einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
9Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach ein Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint.
10Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschluss vom 5. Mai 2006- 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris.
11Das gilt entsprechend, wenn der Beamte - wie hier der Antragsteller - in einem Auswahlverfahren die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens anstrebt, der seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können.
12Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 ‑ 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris.
13Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung.
14Über die nach dem Grundsatz der Bestenauslese maßgeblichen Kriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Demgegenüber können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber herangezogen werden.
15Sind Bewerber um einen Dienstposten nach ihren aktuellen Beurteilungen mit der gleichen Note beurteilt worden oder werden sie aus anderen Gründen im Hinblick auf ihre Gesamtbeurteilung als gleich qualifiziert angesehen, ist der Dienstherr verpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen. Er muss der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung ermöglichen und insoweit bei einzelnen Bewerbern ein Leistungsvorsprung besteht, wobei ihm im Hinblick auf die Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Er darf sich im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem Ergebnis, dass ein Beamter besser qualifiziert ist als seine Mitbewerber, wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in den Hintergrund drängen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, etwa Beschlüsse vom 27. Februar 2004 ‑ 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -, NRWE und juris, vom 21. November 2005 - 1 B 1202/05 -, NWVBl. 2006, 189, vom 12. Februar 2007 ‑ 1 B 2760/06 ‑, n.v., und vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, DVBl. 2008, 133.
17Ist auch nach einer solchen inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ein Qualifikationsgleichstand anzunehmen, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen und zwar auch dann, wenn es sich um Beurteilungen aus einem niedrigeren statusrechtlichen Amt als dem im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellen handelt. Die Berücksichtigung früherer dienstlicher Beurteilungen steht als solche nicht zur Disposition des Dienstherrn.
18Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2010- 6 B 133/10 -, juris, Rdn. 21 f. m.w.N.
19Ergibt sich auch hiernach kein Qualifikationsvorsprung eines Bewerbers kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis von Auswahlgesprächen als weiteres Kriterium für die Begründung einer Auswahlentscheidung heranziehen.
20Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2007- 6 A 1249/06 -, juris, Rdn. 7 f.
21Dementsprechend können die Ergebnisse eines Auswahlgesprächs nur als Hilfskriterium, und damit nachrangig zu einem Leistungsvergleich aufgrund der aktuellen und ggfs. der älteren Beurteilungen der Bewerber, herangezogen werden, weil ein solches Gespräch nur die Funktion hat, bei einem Vergleich zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern das Bild von den Bewerbern abzurunden und die Beurteilungsgrundlage zu erweitern.
22Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juni 1998- 12 B 698/98 ‑, DRiZ 1998, 426 (428), und vom 23. Juni 2004 ‑ 1 B 455/04 ‑, NWVBl. 2004, 463 (465) m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2013 - 13 L 490/13 -, NRWE undjuris, Rdn. 19 ff.
23Das gilt auch, wenn - wie hier - bei der Bewerberauswahl Beurteilungen vorliegen, die wegen der Beurteilung aus unterschiedlichen Statusämtern nicht unmittelbar vergleichbar sind. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Dienstherr gehalten, miteinander vergleichbare Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber auf geeignete Weise herzustellen, wobei er vorrangig auf die aktuellen und ggfs. auch auf die älteren Beurteilungen der Bewerber abzustellen hat.
24Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2009 ‑ 1 B 446/09 -, NRWE und juris.
25Dabei steht dem Dienstherrn eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu. Er hat nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese die Leistungen der in unterschiedlichen Statusämtern befindlichen Konkurrenten miteinander zu vergleichen. Die wertende Entscheidung, welchen Umständen er dabei welches Gewicht beimisst, kontrolliert das Gericht nur begrenzt, insbesondere auf Willkürfreiheit und Plausibilität
26Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris.
27Die Entscheidung des Dienstherrn ist - ähnlich wie bei der inhaltlichen Ausschöpfung unmittelbar vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen mit derselben Abschlussnote - im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, wenn ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde gelegt worden ist oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine ‑ u.U. erhöhte ‑ Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.
28Nimmt der Dienstherr die Auswahlentscheidung anhand eines wertenden Vergleichs zwischen den in verschiedenen Ämtern erteilten Beurteilungen der Konkurrenten vor, hat er zugrunde zu legen, dass der in einem höherwertigen Amt erzielten dienstlichen Beurteilung ein höheres Gewicht zukommt als der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt, weil mit dem höherwertigen Amt höhere Leistungs- und Befähigungsanforderungen verbunden sind und der Maßstab für die dienstlichen Beurteilungen sich nach dem innegehaltenen Amt im statusrechtlichen Sinne bestimmt. Dementsprechend muss sich die Gewichtung der in unterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen an den abstrakten Anforderungen dieser Statusämter orientieren. Insoweit entspricht es weit verbreiteter, von der Rechtsprechung im Prinzip gebilligter Praxis zumindest im Bereich der Polizeibeamten, die um einen Punktwert besser ausgefallene Beurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Beurteilung gleichzustellen.
29Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22. Juli 2010- 6 B 668/10 - und vom 19. Juli 2010 - 6 B 677/10 -, beide NRWE und juris; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 13 L 1173/10 -, NRWE und juris.
30Nach diesen Maßstäben ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller fehlerhaft. Der Antragsgegner hat die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt.
31Eine aktuelle dienstliche (Anlass-)Beurteilung jeweils vom 19. Februar 2013 liegt hier sowohl für den Antragsteller (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013) als auch für die Beigeladene (Beurteilungszeitraum 22. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013) vor. Der Antragsteller ist als Ministerialrat (Amt der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im Gesamturteil mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene als Regierungsdirektorin (Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) mit 5 Punkten.
32In einem „Vorauswahlvermerk“ vom 7. März 2013 wird ausgeführt, der Antragsteller und die Beigeladene hätten unterschiedliche Statusämter inne. Grundsätzlich hätten Referenten mit dem höheren Statusamt einen Bewerbervorsprung, der durch die Referenten mit dem niederen Statusamt nur durch besondere Fachkenntnisse oder sonstige Gründe ausgeglichen werden könne. In den aktuellen Anlassbeurteilungen sei der Antragsteller mit 4 Punkten beurteilt worden, die Beigeladene mit 5 Punkten. Der Bewerbungsvorsprung des Antragstellers wegen seines höheren Statusamtes sei aufgrund der besseren Beurteilung der Beigeladenen ausgeglichen worden. Es sei daher beabsichtigt, die Bewerber zu einem Auswahlgespräch einzuladen, um sich einen abschließenden Eindruck über Leistung, Befähigung und fachliche Eignung zu verschaffen.
33In dem eigentlichen Auswahlvermerk vom 22. März 2013 wird ausgeführt, es habe auf der Grundlage der Bewerbungen und der eingeholten Anlassbeurteilungen kein eindeutiger Leistungsunterschied festgestellt werden können, so das die Bewerber zu einem Auswahltermin eingeladen worden seien. Aufgrund der im Auswahlgespräch gezeigten sozialen und fachlichen Kompetenz habe die Beigeladene einen deutlichen Bewerbungsvorsprung. Zwar habe der Antragsteller ein höheres Statusamt inne, habe diesen Bewerbervorsprung im Auswahltermin aber nicht ausbauen können.
34Diese Vorgehensweise wird den dargelegten rechtlichen Anforderungen nicht gerecht.
35Zunächst hat der Antragsgegner - ohne dass das, soweit ersichtlich, zu beanstanden wäre - auf die Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt und im Hinblick darauf, dass der Antragsteller ein höheres Statusamt inne hat als die Beigeladene, einen eindeutigen Leistungsunterschied verneint. Die im Anschluss daran gebotene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ist jedoch nicht in der erforderlichen Weise erfolgt.
36In den Auswahlvermerken selbst wird eine etwaige inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nicht erwähnt. Wohl hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, dass eine solche „Binnendifferenzierung“ der aktuellen Beurteilungen nicht zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, weil die Beigeladene in den Einzelmerkmalen (der Leistungsbeurteilung) 3 x 5 Punkte und 1 x 4 Punkte erhalten habe, während das beim Antragsteller 3 x 4 Punkte und nur 1 x 5 Punkte gewesen seien; es sei hier kein deutlicher Leistungsunterschied erkennbar. Darüber hinaus sei auch beim Ausprägungsgrad der Befähigungsmerkmale eine höhere Bewertung der Beigeladenen erfolgt (6 x D und 2 x C gegenüber 4 x D, 3 x C und 1 x B).
37Zwar kann eine Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren noch in einem gewissen Rahmen ergänzend plausibilisiert werden.
38Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. April 2005 ‑ 6 B 2711/04 - und vom 13. Mai 2004 - 1 B 300/04 -, beide NRWE und juris.
39Ob der Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung hier eingehalten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner vorgetragenen Erwägungen inhaltlich nicht ausreichend. Nach den anfänglichen Überlegungen des Antragsgegners wird wegen des höheren Statusamtes das um einen Punkt niedrigere Gesamturteil (4 Punkte) des Antragstellers dem Gesamturteil der Beigeladenen (5 Punkte) gleichgestellt. Bei einem Vergleich der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung fällt aber auf, dass zwar jeweils drei der vier Merkmale dem Gesamturteil entsprechen, der Antragsteller bei dem verbleibenden Merkmal jedoch - bezogen auf sein Gesamturteil - eine höhere Punktzahl erreicht, während der Beigeladenen - bezogen auf ihr Gesamturteil - eine niedrigere Punktzahl zuerkannt worden ist. Daraus könnte - bezogen auf das Gesamturteil des Antragstellers - eine Tendenz nach oben und - bezogen auf das Gesamturteil der Beigeladenen - eine Tendenz nach unten abgelesen werden. Auf jeden Fall hätte der Antragsgegner näher erläutern müssen, aus welchen sachbezogenen Gründen er diesem nahe liegenden Umstand keine Bedeutung beimessen will. Das hat er aber nicht getan.
40Selbst wenn der Antragsgegner die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen in rechtlich einwandfreier Weise mit dem Ergebnis ausgeschöpft hätte, dass auch insoweit kein eindeutiger Leistungsunterschied vorliegt, wäre die Auswahlentscheidung im Übrigen zu Lasten der Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Denn der Antragsteller hat nicht - wie das bei einer solchen Fallkonstellation geboten ist - als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen die früheren dienstlichen Beurteilungen in der gebotenen Weise in den Blick genommen.
41Zu den früheren dienstlichen Beurteilungen hat der Antragsteller - in gleicher Weise wie bei dem Aspekt der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen - erst im gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Er hat ausgeführt: Auch ein Vergleich der Vorbeurteilungen führe keinesfalls zu einem Vorsprung des Antragstellers. Während die Beigeladene in der letzten Regelbeurteilung 2011 im Statusamt A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei, sei der Antragsteller 2009 im Statusamt A 16 mit 3 Punkten beurteilt worden.
42Es ist bereits fraglich, ob der Antragsgegner mit diesem Vortrag den Rahmen für eine solche ergänzende Plausibilisierung der Auswahlentscheidung eingehalten hat, weil zuvor von den früheren dienstlichen Beurteilungen nicht einmal andeutungsweise die Rede war. Jedenfalls sind die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen auch insoweit inhaltlich nicht tragfähig.
43Die letzte Regelbeurteilung der Beigeladenen datiert vom 22. November 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 30. September 2011, als sie ein Amt nach A 14 inne hatte - Gesamturteil 5 Punkte). Die letzte Regelbeurteilung des Antragstellers datiert vom 4. September 2009 (Beurteilungszeitraum 20. Dezember 2007 bis 31. Mai 2009, als er ein Amt nach A 16 inne hatte - Gesamturteil 3 Punkte).
44Bei einer Gegenüberstellung der beiden Regelbeurteilungen springt ins Auge, dass jeweils unterschiedliche, sich nicht überschneidende Beurteilungszeiträume zugrunde liegen. Dem zur Folge kann nicht ohne Weiteres von der Vergleichbarkeit der Regelbeurteilungen ausgegangen werden. Dieser Aspekt hätte im Rahmen der Auswahlentscheidung in die Überlegungen eingestellt werden müssen, was aber tatsächlich nicht geschehen ist.
45Demgegenüber gibt es aber eine Überschneidung - von weit mehr als einem Jahr - des Beurteilungszeitraums der Beurteilung der Beigeladenen vom 22. November 2011 (1. Juni 2009 bis 30. September 2011) mit dem Beurteilungszeitraum der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 19. Februar 2013 (1. Mai 2010 bis 31. Januar 2013). In dieser Anlassbeurteilung sind dem Antragsteller in einem Amt nach A 16 - das zwei Stufen höher ist als das Amt der Beigeladenen nach A 14, das bei deren Beurteilung vom 22. November 2011 zugrunde lag - immerhin als Gesamturteil 4 Punkte zuerkannt worden. Auch dieser, bei näherem Hinsehen nahe liegende Aspekt hätte bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen, und es hätte einer sachlich fundierten Erwägung bedurft, wenn ihm keine Bedeutung hätte beigemessen werden sollen. Daran fehlt es hier jedoch, selbst wenn man die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erwägungen berücksichtigt.
46Schließlich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren noch geltend gemacht, es könne - was die früheren dienstlich Beurteilungen angehe - der Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen, dass ihre berufliche Entwicklung nach dem Eintritt in den höheren Dienst in den vergangenen zehn Jahren sehr erfreulich verlaufen sei und sie erst im Dezember 2011 nach A 15 befördert worden sei, während der Antragsteller bereits 2007 nach A 16 und 1995 nach A 15 befördert worden sei. Dadurch wird das Ergebnis, dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen im Verhältnis zu dem Antragsteller fehlerhaft ist, nicht in Frage gestellt. Die Inblicknahme - auch - der früheren dienstlichen Beurteilungen hat die Verwirklichung des Grundsatzes der Bestenauslese zum Ziel, so dass es allein auf die tatsächlich zu Tage getretenen Leistungen und Fähigkeiten ankommt. Dagegen spielt im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang beispielsweise keine Rolle, aus welchen Gründen die Beigeladene nicht früher als im Jahr 2011 in ein Amt nach A 15 befördert worden ist.
47Ist nach alledem die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, erscheint im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Umsetzung auf dem in Rede stehenden Dienstposten zudem jedenfalls möglich.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
49Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Da es in der Hauptsache (lediglich) um die Übertragung eines Dienstpostens, nicht aber um die Verleihung eines Beförderungsamtes geht, ist insoweit der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Dieser ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf dessen vorläufigen Charakter zu halbieren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.